Hausordnung (Ordnung zur Raum- und Flächennutzung) der Hochschule Ruhr West

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Transkript:

Mülheim an der Ruhr, 13.05.2013 Laufende Nummer: 23/2013 Hausordnung (Ordnung zur Raum- und Flächennutzung) der Hochschule Ruhr West Herausgegeben vom Präsidenten der Hochschule Ruhr West Mellinghofer Straße 55, 45473 Mülheim an der Ruhr Seite 1

Hausordnung der Hochschule Ruhr West vom 13.05.2013 Aufgrund des 18 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes und des Kunsthochschulgesetzes vom 18.12.2012 (GV. NRW. 2012 S. 672) in Verbindung mit 3 der Grundordnung der Hochschule Ruhr West vom 27.03.2012 (Amtliche Bekanntmachungen 02/2012) wird folgende Hausordnung erlassen: Seite 2

Inhaltsverzeichnis Seite 1 Geltungsbereich 4 2 Hausrecht 4 3 Nutzung der Räume und Flächen 4 4 Sicherheit und Ordnung 5 5 Energieeffizientes Verhalten 6 6 Rauchverbot 6 7 Alkohol 6 8 Haftung für private Wertgegenstände und Bargeld 7 9 Betriebs- und haustechnische Einrichtungen 7 10 Unfallverhütung und Brandschutz 7 11 Anträge auf Zustimmung 7 12 Verstöße gegen die Hausordnung 8 13 Inkrafttreten 8 Seite 3

1 Geltungsbereich Diese Hausordnung gilt für alle durch die Hochschule Ruhr West genutzten und bewirtschafteten Gebäude, Gebäudeteile, Anlagen sowie Grundstücke und Außenanlagen. Sie ist rechtsverbindlich für alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule, Nutzerinnen und Nutzer von Hochschuleinrichtungen und für alle Personen, die sich in den Gebäuden oder auf dem Gelände der Hochschule aufhalten. 2 Hausrecht (1) Die Präsidentin oder der Präsident übt das Hausrecht aus. Bei Abwesenheit wird das Hausrecht von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung wahrgenommen. (2) Zur Sicherstellung der Einhaltung und Überwachung des Hausrechts im Rahmen der täglichen Betriebsabläufe an der Hochschule beauftragt die Präsidentin oder der Präsident folgende Mitglieder und Angehörige mit der Wahrnehmung des Hausrechts: 1. In allen Räumen, in denen Lehrveranstaltungen erbracht werden, wird das Hausrecht jeweils für die Dauer der Veranstaltung von der oder dem verantwortlichen Lehrenden wahrgenommen. 2. Während der Sitzung von Organen, Ausschüssen, Kommissionen und anderen Gremien der Hochschule Ruhr West nimmt die oder der Vorsitzende das Hausrecht in den jeweiligen Sitzungsräumen wahr. 3. Für die Bereiche eines Dezernats, die dem Dezernat zur unmittelbaren Nutzung zugewiesen sind, wird das Hausrecht von der Dezernentin oder dem Dezernenten dieses Dezernats wahrgenommen. 4. Für diejenigen Räume eines Fachbereichs, die diesem Fachbereich zur unmittelbaren Nutzung zugewiesen sind und für die es keine gesonderte Regelung zur Wahrnehmung des Hausrechts gibt, wird das Hausrecht von der Dekanin oder dem Dekan des jeweiligen Fachbereichs wahrgenommen. 5. Zur Verwirklichung der einem Hochschulmitglied übertragenen Arbeitgeberpflichten wird das Hausrecht von der oder dem jeweiligen Adressaten der Übertragung wahrgenommen. 3 Nutzung der Räume und Flächen (1) Die Räume der Hochschule dürfen nur zu dem ihnen zugewiesenen Zweck genutzt werden. Zweckbestimmungen und Nutzungsarten einzelner Räume werden im Servicebereich Dezernat II - Bereich Gebäude- und Facility Management erfasst. Eine Nutzungsänderung bedarf der Genehmigung. Seite 4

(2) Aushänge, Plakate, Informationen sowie Mitteilungen jeglicher Art dürfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen nach Anmeldung bei der hierfür zuständigen Stelle sowie im Rahmen der insoweit erteilten Zustimmung angebracht, ausgehängt oder ausgelegt werden. Die Hochschule Ruhr West behält sich vor, Aushänge, Plakate, Informationen sowie Mitteilungen im obigen Sinne oder vergleichbares Material jederzeit zu entfernen. Erfolgt eine Anbringung, Aushängung oder Auslegung ohne vorherige Anmeldung, wird stets eine Entfernung seitens der Hochschule vorgenommen bzw. veranlasst. Dabei entstehende Kosten für Reparaturen und Reinigung sind von den Verursachern zu tragen. (3) Die Vergabe der zentral verwalteten Räume (Hörsäle, Foyers etc.) erfolgt durch die hierfür bestimmte Stelle. Veranstaltungen, die der Aufgabenerfüllung der Hochschule Ruhr West dienen, haben Vorrang vor Veranstaltungen mit anderen Zielsetzungen. (4) Eine Sondernutzung oder Anmietung von Freiflächen wird nur gegen die Entrichtung einer pauschalen Gebühr in Höhe von 200 für jede angefangene Zeitstunde für einen Bereich von maximal zehn m² und zu einer Höchstdauer von maximal fünf Zeitstunden gewährt. Gemeinnützigen Organisationen kann eine Befreiung von dieser Gebühr gewährt werden. (5) Selbst mitgebrachte Möbel können von Mitgliedern der Hochschule in die Räume der Hochschule für den Zeitraum der jeweiligen Nutzung eingebracht werden. Dabei sind die Anweisungen des jeweiligen Dekans oder der jeweiligen Dekanin bzw. des jeweiligen Dezernenten oder der jeweiligen Dezernentin zu befolgen. Arbeits- und Brandschutzvorgaben sind dabei einzuhalten. Die Haftung für die eingebrachten Möbel trägt dasjenige Mitglied, das die Möbel eingebracht hat. 4 Sicherheit und Ordnung (1) Das Mitführen und Halten von Tieren jeglicher Art, außer Blindenführhunden und Wachhunden beauftragter Unternehmen, ist in den Gebäuden und auf den Grundstücken der Hochschule Ruhr West nicht gestattet. (2) Die Nutzung von Rollschuhen, Inline-Skates, Skateboards, Rollern u. Ä. ist in den Gebäuden und auf den Grundstücken der Hochschule untersagt. (3) Übermäßige Lärmbelästigung ist grundsätzlich zu vermeiden. (4) In den Laboren und Werkstätten sind über die Hausordnung hinaus die dort geltenden Sicherheitsbestimmungen zu beachten. Der Zutritt zu Laboren oder Werkstätten ist nur Personen gestattet, die über die dort über die Hausordnung hinaus geltenden Sicherheitsbestimmungen eine Unterweisung erhalten haben. Unbefugten ist der Zutritt grundsätzlich untersagt. (5) Tische, Stühle und sonstige Einrichtungsgegenstände dürfen nicht ohne Genehmigung aus der Hochschule entfernt werden. Vorübergehende Verlagerungen von Einrichtungsgegenständen innerhalb der Hochschule sind anzuzeigen und nach Gebrauch an den ursprünglichen Ort zurückzubringen. Seite 5

(6) Fluchtwege in Fluren, Treppenhäusern und Gängen müssen freigehalten werden. Das Abstellen von Gegenständen ist in diesen Bereichen untersagt. (7) In den Hörsälen und Seminarräumen ist der Verzehr von Speisen und Getränken (außer Wasser) untersagt. (8) Alle Hochschulmitglieder sind verpflichtet, mit Hochschuleigentum pfleglich umzugehen. Insbesondere haben sie darauf hinzuwirken, dass Schäden aller Art, insbesondere durch Feuer, Diebstahl, Einbruch oder Vandalismus, verhütet und alle technischen Einrichtungen ordnungsgemäß benutzt werden. (9) Das Einbringen und das Betreiben von privaten Elektrogeräten (z.b. Wasserkocher, Kaffeemaschine u. Ä.) ist grundsätzlich erlaubt. Die Geräte müssen den aktuellen Bestimmungen und dem Stand der Technik entsprechen. GS-Zeichen und TÜV-Prüfzeichen sind an den Geräten erforderlich. Des Weiteren ist der Aufstellort mit der Arbeitssicherheit abzustimmen. Das Gerät wird in den Turnus der regelmäßigen BGV-A3 Prüfung aufgenommen. Im Einzelfall kann auch trotz der vorhandenen Prüfzeichen das Betreiben untersagt werden, z.b. durch Fehlen der automatischen Endabschaltung. 5 Energieeffizientes Verhalten Alle Mitglieder der Hochschule sind verpflichtet sich so zu verhalten, dass ein möglichst sparsamer Energieverbrauch erzielt wird. 6 Rauchverbot In allen Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen der Hochschule Ruhr West gilt ein absolutes Rauchverbot. Rauchen ist nur im Freien und ausschließlich an den besonders ausgewiesenen Stellen, an denen Aschenbecher aufgestellt sind, gestattet. Die Benutzung der Aschenbecher zur Entsorgung von Tabakwaren ist zwingend vorgeschrieben. 7 Alkohol Der Genuss alkoholischer Getränke in den Räumen bzw. auf dem Gelände der Hochschule Ruhr West ist grundsätzlich nicht gestattet. Hiervon ausgenommen sind besondere Veranstaltungen bzw. Anlässe. Sonstige Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten bzw. der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten für Wirtschafts- und Personalverwaltung. Für fachbereichsoder dezernatsinterne Veranstaltungen wird die Erteilung von Genehmigungen auf die jeweilige Dekanin oder den jeweiligen Dekan bzw. die jeweilige Dezernentin oder den jeweiligen Dezernenten übertragen. Seite 6

8 Haftung für private Wertgegenstände und Bargeld (1) Bei Abwesenheit müssen die Dienstzimmer verschlossen werden. Dies gilt auch bei vorübergehendem Verlassen der Räume. Für in Dienstzimmern aufbewahrtes privates Bargeld und private Gegenstände übernimmt die Hochschule keine Haftung. (2) Für Garderobe, abgestellte Fahrzeuge, Fahrräder und sonstiges bewegliches Eigentum von Studierenden, Bediensteten und sonstigen sich auf dem Hochschulgelände aufhaltenden Personen wird keine Haftung übernommen. 9 Betriebs- und haustechnische Einrichtungen (1) Die Betreuung der betriebs- und haustechnischen Anlagen obliegt im Allgemeinen dem Dezernat II Bereich Gebäude- und Facility Management, hinsichtlich der IT dem Dezernat III Bereich IT sowie im Speziellen (Labor u. Ä.) der bzw. dem jeweiligen Verantwortlichen. Eingriffe Dritter in die Betriebstechnik sind grundsätzlich untersagt. (2) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind den elektrischen Regeln entsprechend zu betreiben und instand zu halten. Ihr ordnungsgemäßer Zustand ist regelmäßig zu überprüfen. (3) Im Übrigen ist der Zutritt zu betriebstechnischen Räumen für Unbefugte grundsätzlich untersagt. 10 Unfallverhütung und Brandschutz (1) In der Hochschule Ruhr West gelten die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften. Sie werden in geeigneter Form bekanntgegeben. (2) Zur Beratung in sicherheitstechnischen Fragen steht die Fachkraft für Arbeitssicherheit zur Verfügung. Sie hat die Aufgabe, die Hochschule beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit zu unterstützen. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat jederzeit Zutritt zu allen Räumen und Arbeitsstellen der Hochschule. An geeigneten Stellen in der Hochschule werden Aushänge angebracht, wie die Fachkraft für Arbeitssicherheit zu erreichen ist. (3) Auf Einrichtungen zur Ersten Hilfe und zum Feuerschutz wird durch entsprechende Hinweise aufmerksam gemacht. Das gilt auch für Fluchtwege. Brandschutzbestimmungen sind einzuhalten. 11 Anträge auf Zustimmung Soweit nach dieser Hausordnung eine Anzeigepflicht oder ein Zustimmungsvorbehalt besteht, sind entsprechende Anzeigen und Anträge an den Servicebereich, Dezernat II Bereich Gebäude- und Facility Management zu richten. Seite 7

12 Verstöße gegen die Hausordnung (1) Verstöße gegen die Hausordnung sind der nach 2 dieser Ordnung zuständigen Personen unverzüglich mitzuteilen. Sie können in schweren Fällen mit einem Hausverbot geahndet werden. Ein Hausverbot wird stets von der Präsidentin oder dem Präsidenten ausgesprochen. (2) Ein vorübergehender Ausschluss vom Aufenthalt in einem Gebäude oder einem Gebäudeteil, in einer Anlage oder auf einem Grundstück oder einer Außenanlage kann von jeder der in 2 genannten Personen im Rahmen ihrer Wahrnehmung des Hausrechts ausgesprochen werden. (3) Eine gesondert erfolgte Übertragung des Hausrechts seitens der Präsidentin oder des Präsidenten an andere Mitglieder der Hochschule ist hiervon jeweils unberührt. (4) Die Einleitung disziplinarischer Maßnahmen, arbeitsrechtlicher Schritte sowie eine strafrechtliche Verfolgung bleiben davon unberührt. 13 Inkrafttreten Diese Hausordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Hochschule Ruhr West in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Präsidiums der Hochschule Ruhr West vom 08.05.2013. Mülheim an der Ruhr, den 13.05.2013 Der Präsident gez. Prof. Dr. Eberhard Menzel Seite 8