Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) vom 3. Mai 2005

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Transkript:

Satzung 6.01 über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) vom 3. Mai 2005 Der Oberbürgermeister Amt für Ratsangelegenheiten und Repräsentation

Der Rat der Stadt Essen hat aufgrund der 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 606 ff.) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 (GV NW S. 644) und der 132 und 133 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der am 23. September 2004 bekannt gemachten Neufassung (BGBl. I S. 2414) in seiner Sitzung am 27. April 2005 folgende Satzung beschlossen: 1 Gegenstand der Satzung Der Erschließungsbeitrag wird nach den Bestimmungen des BauGB und dieser Satzung erhoben. 2 Art und Umfang der Erschließungsanlagen (1) Beitragsfähig ist der Aufwand für 1. Straßen zur Erschließung von Grundstücken mit einer Geschossflächenzahl bis 0,8 bis zu einer Breite von 16,50 m, wenn sie beidseitig anbaubar sind, und bis zu einer Breite von 13,00 m, wenn sie einseitig anbaubar sind; 2. Straßen zur Erschließung von Grundstücken mit einer Geschossflächenzahl über 0,8 bis 1,2 bis zu einer Breite von 25,00 m, wenn sie beidseitig anbaubar sind, und bis zu einer Breite von 18,50 m, wenn sie einseitig anbaubar sind; 3. Straßen zur Erschließung von Grundstücken mit einer Geschossflächenzahl über 1,2 bis zu einer Breite von 33,00 m, wenn sie beidseitig anbaubar sind, und bis zu einer Breite von 22,00 m, wenn sie einseitig anbaubar sind; 4. Straßen zur Erschließung von Gewerbe- und Industriegrundstücken bis zu einer Breite von 33,00 m, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung auf beiden Straßenseiten zulässig ist, und bis zu einer Breite von 26,00 m, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung nur auf einer Straßenseite zulässig ist; 5. Sammelstraßen, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind, bis zu einer Breite von 33,00 m; 6. Wege in voller Breite; 7. Plätze, die zum Anbau bestimmt sind, mit ihren Straßenanlagen bis zu den in Nr. 1 bis 4 für einseitige Bebauung genannten Breiten; 8. mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen in voller Breite; 9. Radwege, soweit sie Bestandteil der in Nr. 1 bis 8 genannten Erschließungsanlagen sind, in voller Breite; 10. Parkflächen oder Grünanlagen, soweit sie nicht Bestandteil der in den Nr. 1 bis 8 genannten Erschließungsanlagen sind, jeweils bis zu 10 v.h. der Fläche der erschlossenen Grundstücke. 11. Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind. Art und Umfang dieser Anlagen sowie die Merkmale der endgültigen Herstellung und die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes werden jeweils durch Satzung geregelt. (2) In den in Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Breiten sind Maße von Radwegen, Parkflächen, Grünanlagen und Anlagen gemäß Abs. 1 Nr. 11, die Bestandteile von Verkehrsanlagen sind, sowie Böschungen und Stützmauern der Erschließungsanlagen nicht enthalten. (3) Ergeben sich nach Abs. 1 aus den geltenden Geschossflächenzahlen verschiedene Höchstbreiten, so ist der Aufwand für die größere Höchstbreite beitragsfähig. (4) Die in Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Sie werden ermittelt, in dem die Fläche der Erschließungsanlagen durch deren Länge (Achse) geteilt wird. 3 Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes nach tatsächlichen Kosten (1) Für Erschließungsanlagen, mit deren erstmaliger Herstellung vor dem 01.01.1979 begonnen worden ist, wird der beitragsfähige Aufwand für a) den Erwerb der Flächen, b) die Freilegung der Flächen, c) die Böschungen, d) die Stützmauern, e) Anlagen gem. 2 Abs. 1 Nr. 11 und f) Radwege nach tatsächlichen Kosten abgerechnet. (2) Für Erschließungsanlagen, mit deren erstmaliger Herstellung ab dem 01.01.1979 begonnen wurde, wird der beitragsfähige Aufwand, soweit in Absatz (3) und in 4 Absatz (9) nichts Abweichendes geregelt ist, nach tatsächlichen Kosten abgerechnet. Der Aufwand umfasst auch den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

- 3 - (3) Soweit es sich bei den in Absatz (2) genannten Erschließungsanlagen um Entwässerungseinrichtungen von Straßen, Wegen und Plätzen handelt, wird deren beitragsfähiger Aufwand (ohne Anschlussleitungen, Straßenrinnen und -sinkkästen für die Oberflächenentwässerung) wie folgt nach tatsächlichen Kosten abgerechnet: a) Bei Regenwasserkanälen im Trennsystem, die sowohl der Oberflächenentwässerung der Straßen, Wege und Plätze als auch der Oberflächenentwässerung der erschlossenen Grundstücke dienen, beträgt der beitragsfähige Aufwand die Hälfte der tatsächlichen Kosten b) Bei Regenwasserkanälen im Trennsystem, die allein der Oberflächenentwässerung der Straßen, Wege und Plätze dienen, entspricht der beitragsfähige Aufwand den tatsächlichen Kosten. c) Bei Mischwasserkanälen entspricht der beitragsfähige Aufwand dem der Oberflächenentwässerung der Straßen, Wege und Plätze zuzuordnenden Anteil der tatsächlichen Kosten. 4 Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes nach Einheitssätzen (1) Für Erschließungsanlagen, mit deren erstmaliger Herstellung vor dem 01.01.1979 begonnen worden ist, wird der beitragsfähige Aufwand einschließlich ihrer Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen, jedoch ohne Radwege, Böschungen und Stützmauern sowie Anlagen gemäß 2 Abs. 1 Nr. 11, nach Einheitssätzen je qm Fläche ermittelt. (2) Die Einheitssätze für Anlagen, die in dem Zeitraum vom 30.06.1961 bis 06.08.1966 hergestellt worden sind, betragen für a) Flächen nach 2 Abs. 1 Nr. 1 24,54 EUR je qm b) Flächen nach 2 Abs. 1 Nr. 2 24,54 EUR je qm c) Flächen nach 2 Abs. 1 Nr. 3 + 5 27,10 EUR je qm d) Flächen nach 2 Abs. 1 Nr. 4 24,54 EUR je qm e) Flächen nach 2 Abs. 1 Nr. 6 ohne Entwässerung 15,85 EUR je qm mit Entwässerung 28,12 EUR je qm f) Flächen nach 2 Abs. 1 Nr. 10 (Parkflächen) 21,99 EUR je qm g) Flächen nach 2 Abs. 1 Nr. 10 (Grünanlagen) in Straßen 5,11 EUR je qm in Plätzen 6,14 EUR je qm außerhalb der Straßen und Plätze 3,07 EUR je qm h) für Flächen nach 2 Abs. 1 Nr. 7 gelten je nach Art der Erschließungsanlagen die Einheitssätze a) bis d). (3) Die Einheitssätze für Flächen nach 2 Abs. 1 Nr. 10 (Grünanlagen) betragen vom 01.09.1971 bis 20.12.1974 in Straßen 15,34 EUR je qm, in Plätzen 20,45 EUR je qm, außerhalb der Straßen und Plätze 12,27 EUR je qm. (4) Die Einheitssätze für die Herstellung von Erschließungsanlagen in den nachstehend aufgeführten Zeiträumen betragen: a) vom Inkrafttreten des jeweiligen ersten Ortsstatuts bis zum 31.12.1923 18 v.h. b) vom 01.01.1924 bis 19.06.1948 29 v.h. c) vom 20.06.1948 bis 31.12.1956 53 v.h. d) vom 01.01.1957 bis 29.06.1961 81 v.h. e) vom 07.08.1966 bis 31.03.1969 120 v.h. f) vom 01.04.1969 bis 31.08.1971 132 v.h. der Einheitssätze nach Abs. 2 a) bis 2 g) g) vom 01.09.1971 bis 20.12.1974 200 v.h. der Einheitssätze nach Abs. 2 a) bis 2 e) und 156 v.h. des es nach Abs. 2 f).

- 4 - (5) Die Einheitssätze für die Herstellung von Erschließungsanlagen betragen für: Flächen nach 2 Abs. 1 für die Zeit v. 21.12.74 b. 31.12.1976 v. 01.01.77 b. 31.12.1978 v. 01.01.79 b. 31.12.1979 ab 01.01.1980 a)flächen nach 53,69 56,24 60,84 78,23 2 Abs. 1 Nr.1 b)flächen nach 55,73 55,73 57,78 73,11 2 Abs. 1 Nr.2 c) Flächen nach 55,22 55,22 57,78 73,11 2 Abs. 1 Nr.3 u. 5 d) Flächen nach 50,62 53,69 57,78 73,11 2 Abs. 1 Nr.4 e) Flächen nach 2 Abs. 1 Nr.6 ohne Entwässerung 34,26 44,48 46,53 59,31 mit Entwässerung 58,80 75,67 78,23 99,19 f) Flächen nach 2 Abs. 1 Nr.10 (Parkflächen) in 35,28 38,35 38,35 47,04 Straßen u. Plätzen außerhalb der 35,28 47,04 47,04 58,29 Straßen u. Plätze g) Flächen nach 2 Abs.1 Nr.10 (Grünanlagen) in Straßen 20,45 20,45 20,45 23,01 in Plätzen 30,68 25,56 25,56 28,12 außerhalb der 15,34 15,34 15,34 17,90 Straßen u. Plätze h) für Flächen nach 2 Abs. 1 Nr. 7 gelten je nach Art der Erschließungsanlage die Einheitssätze a) - d) (6) a) Die Einheitssätze nach Abs. 2 a) bis d ) setzen sich wie folgt zusammen: Gehwegbefestigung Entwässerungseinrichtungen 1 2 3 4 5 a) 43% 33% 19% 5% b) 61% 25% 10% 4% Erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage ohne Gehwegbefestigung, Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen Beleuchtungseinrichtungen

- 5 - c) 63% 21% 12% 4% d) 45% 37% 15% 3% (6) b) Die Einheitssätze nach Abs. 5 a) bis d) setzen sich wie folgt zusammen: Erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage ohne Gehwegbefestigung, Entwässerungsund Beleuchtungseinrichtungen Gehwegbefestigung 1 2 3 4 5 a) 52% 22% 21% 5% b) 60% 16% 21% 3% c) 63% 15% 18% 4% d) 56% 23% 18% 3% Entwässerungseinrichtungen Beleuchtungseinrichtungen (7) Bei Straßen, bei denen kein Gehweg oder nur einseitig ein Gehweg vorgesehen ist, sind die in Abs. 6 a) und b) Spalte 3 für die Gehwegbefestigung festgelegten prozentualen Anteile der Spalte 2 ganz bzw. zur Hälfte zuzuschlagen. (8) Erstreckt sich die Herstellung der Erschließungsanlagen über mehrere Zeiträume, so sind für die in Abs. 6 a) und b) genannten Teile der Erschließungsanlagen die Einheitssätze des Zeitraumes anzusetzen, in dem die einzelnen Teile der Erschließungsanlagen überwiegend hergestellt worden sind. (9) Für Erschließungsanlagen, mit deren erstmaliger Herstellung ab 01.01.1979 begonnen wurde, wird der beitragsfähige Aufwand für die Entwässerungseinrichtungen bei Straßen, Wegen und Plätzen nach einem je lfd. m Entwässerungskanal (ohne Anschlussleitungen, Straßenrinnen und -sinkkästen für die Oberflächenentwässerung) ermittelt. Der beträgt ab 01.01.1979 = 94,59 EUR. 01.07.1984 = 83,84 EUR. 01.01.1992 bis zum 31.05.2005 = 116,06 EUR. 5 Anteil der Stadt am beitragsfähigen Erschließungsaufwand Die Stadt trägt 10 v.h. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes. 6 Verteilung des umlagefähigen Aufwandes (1) Der nach den 2-5 ermittelte Aufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt. (2) Als Grundstücksfläche i.s. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes die Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann. (3) Als Grundstücksfläche i.s. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche oder eine vergleichbare Nutzung nicht festsetzt, a) soweit sie an die Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit der Erschließungsanlage und einer im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Linie. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt, b) soweit sie nicht angrenzen, die Flächen zwischen der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsanlage zugewandt ist und einer im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Linie, c) soweit sie nicht an die Erschließungsanlage angrenzen und von einer unselbständigen Zuwegung erschlossen werden, die Fläche zwischen der Zuwegung und einer im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Linie. Überschreitet die zulässige oder tatsächliche Nutzung die Abstände nach Satz 1 Buchstabe a) bis Buchstabe c), so fällt die Linie zusammen mit der hinteren Grenze der zulässigen oder tatsächlichen Nutzung. (4) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche (Abs. 2 und 3) vervielfacht mit a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss, b) 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen, c) 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,

- 6 - d) 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit vier und fünf Vollgeschossen, e) 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit sechs und sieben Vollgeschossen, f) bei einer Bebaubarkeit mit mehr Vollgeschossen erhöht sich der Faktor um 0,1 analog wie bei d) und e), g) 0,5 bei Dauerkleingärten, Friedhöfen, Sportanlagen, Freibädern, Campingplätzen oder sonstigen Anlagen und Grundstücken für den Gemeinbedarf, die nach ihrer Zweckbestimmung nur in einer Ebene genutzt werden dürfen. (5) Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt: a) Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse. b) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5 wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden. c) Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 3, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen abgerundet werden. Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse vorhanden oder zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden. (6) Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse a) bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Höhe des Bauwerkes geteilt durch 3, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen abgerundet werden, b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse. c) Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können oder auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt. (7) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Abs. 4 festgesetzten Faktoren um 0,5 erhöht a) bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung und Kongresse, Hafengebiet, b) bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchstabe a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist, c) bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden (z.b. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- und Schulgebäuden), wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschossflächen überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche. (8) Für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage i.s. des 2 Abs. 1 Nr. 1-4 sowie 6 und 7 erschlossen werden, sind die nach 6 Abs. 2 und 3 ermittelten Flächen der Grundstücke nur mit zwei Drittel anzusetzen, sofern sie nach Maßgabe der Geschossflächen überwiegend wohnlich genutzt werden oder bei unbebauten Grundstücken eine Wohnbebauung zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und Beiträge für weitere Erschließungsanlagen weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden dürfen, es sei denn, dass die weiteren Erschließungsanlagen im Rahmen eines Erschließungsvertrages hergestellt worden sind. 7 Kostenspaltung Der Erschließungsbeitrag kann für a) den Grunderwerb, b) die Freilegung, c) die Fahrbahn, d) die Flächenbefestigung in verkehrsberuhigten Bereichen, Fußgängerbereichen und Verkehrsanlagen gemäß 2 Abs. 1 Nr. 8, e) den Radweg, f) den Gehweg, g) die unselbständige Park- und Grünfläche,

- 7 - h) die unselbständige Entwässerungseinrichtung, i) die Beleuchtungseinrichtung, j) die Böschungen und Stützmauern selbständig und ohne Bindung an die vorstehende Reihenfolge erhoben werden. 8 Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen (1) Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen, Sammelstraßen und Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn: a) die Fahrbahn, Park- und Radwegflächen eine Betondecke, eine bituminöse Decke oder eine Pflasterung und einen tragfähigen Unterbau aufweisen, b) die Gehwege - einschließlich der Abgrenzung gegen die Fahrbahn - mit Platten oder mit Platten und Pflasterung oder nur mit Pflasterung versehen sind, c) die Wege ( 2 Abs. 1 Nr. 6) und die mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen entsprechend a) oder b) ausgebaut sind, d) die Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind, e) sie mit Entwässerung und Beleuchtung versehen sind, f) die Böschungen und Stützmauern hergestellt sind und g) sie dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. (2) Straßen, Wege und Plätze, die als verkehrsberuhigte Bereiche oder Fußgängerzonen gestaltet werden und die nicht mehr in Teilanlagen wie unter Abs. 1 aufgeteilt sind, sind endgültig hergestellt, wenn ihre Gesamtfläche ganz oder wechselweise mit einer Betondecke, einer bituminösen Decke oder Pflasterung einschließlich einem tragfähigen Unterbau ausgebaut sind. Im übrigen finden die Herstellungsmerkmale nach Abs. 1 Punkte d) - g) Anwendung. (3) Grünanlagen, die nicht Bestandteil der öffentlichen Straßen, Wege, Plätze, Sammelstraßen und Parkflächen sind, sind endgültig hergestellt, wenn die dafür vorgesehenen Flächen gärtnerisch gestaltet sind. 9 Ablösung Der Erschließungsbeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erschließungsbeitrages. 10 Anrechnung früherer Leistungen Der Wert der Flächen von Erschließungsanlagen, die ohne Bezahlung vom Beitragspflichtigen oder einem Rechtsvorgänger der Stadt abgetreten worden sind, ist bei der Erhebung des Erschließungsbeitrages anzurechnen, soweit solche Abtretungen bei der Ermittlung des Erschließungsaufwandes berücksichtigt worden sind. Maßgebend ist hierbei der Wert im Zeitpunkt der Bereitstellung. 11 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.06.2005 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung der Stadt Essen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 26.07.2001 außer Kraft. Sie findet weitere Anwendung auf diejenigen Erschließungsanlagen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung endgültig hergestellt worden sind. Bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Essen Nr. 19 vom13. Mai 2005, Seite 142 (Neufassung) * * *