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Transkript:

Verordnung über das Naturschutzgebiet Grubenfelder Leonie vom 15. Mai 1996 (RABl S. 34, ber. RABl S. 85) Auf Grund von Art. 7, Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 a und Art. 37 Abs. 2 Nr. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) erlässt die Regierung der Oberpfalz folgende Verordnung: 1 Schutzgegenstand Das im nördlichen Teil der Stadt Auerbach i.d.opf., Landkreis Amberg-Sulzbach, gelegene Gruben- und Bruchgelände der stillgelegten Eisenerzgrube Leonie mit den daran angrenzenden Umgriffsflächen wird unter der Bezeichnung Grubenfelder Leonie in den in 2 näher bezeichneten Grenzen als Naturschutzgebiet geschützt. 2 Schutzgebietsgrenzen (1) Das Schutzgebiet (Größe ca. 87,27 ha) liegt im Gemeindegebiet der Stadt Auerbach, Gemarkung Auerbach, Degelsdorf, Steinamwasser und Zogenreuth, Landkreis Amberg-Sulzbach (2) 1 Die Grenzen des Schutzgebietes ergeben sich aus den Schutzgebietskarten M 1:25.000 und 1:5.000 (Anlagen), die Bestandteil dieser Verordnung sind. 2 Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Karte M 1:5.000 (Innenseite der Begrenzungslinie). 3 Schutzzweck Zweck der Festlegung des Naturschutzgebietes ist es,

2 1. das Grubengelände mit seinen verschiedenen Sukzessionsflächen, Bruchtrichtern, Magerrasen- und Waldbereichen als ungestörten Lebensraum einer arte n- reichen Tier- und Pflanzenwelt in seiner räumlichen Struktur und Funktion zu schützen, 2. eine für die Amphibienfauna im Naturraum Nördliche Frankenalb bedeutsame Lebensstätte zu sichern, insbesondere Laichgebiete für Kammolch, Laubfrosch und Gelbbauchunke zu schützen und zu optimieren. 3. die ungestörte Dynamik der Lebensgemeinschaften zu gewährleisten und deren wissenschaftliche Erforschung zu ermöglichen, sowie Störungen von diesen fernzuhalten, 4. die durch die Tier- und Pflanzenwelt sowie durch die geomorphologischen Verhältnisse, insbesondere durch die Bruchtrichter und durch die Bergsenkungserscheinungen bestimmte Eigenart des Gebietes zu bewahren. 4 Verbote (1) 1 Nach Art. 7 Abs. 2 BayNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. 2 Es ist deshalb vor allem verboten: 1. bauliche Anlagen im Sinne der Bayerischen Bauordnung zu errichten oder zu ändern, 2. Bodenbestandsteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern, 3. Straßen, Wege, Pfade, Steige oder Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern,

3 4. oberirdisch über den zugelassenen Gemeingebrauch hinaus oder unterirdisch Wasser zu entnehmen, die natürlichen Wasserläufe und Wasserflächen einschließlich deren Ufer, Quellaustritte, den Grundwasserstand oder den Zu- und Anlauf des Wassers zu verändern oder neue Gewässer anzulegen, 5. Leitungen zu errichten oder zu verlegen, 6. die Lebensbereiche (Biotope) der Pflanzen und Tiere zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen, 7. Pestizide auszubringen und zu düngen, 8. Pflanzen einzubringen oder Tiere, insbesondere Fische, auszusetzen, 9. Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen oder deren Wurzeln, Knollen oder Zwiebeln auszureißen, auszugraben oder mitzunehmen, 10. Flächen umzubrechen, 11. Erstaufforstungen sowie sonstige Gehölzpflanzungen vorzunehmen, 12. Rodungen und Kahlhiebe vorzunehmen sowie nicht standortheimische Gehölze einzubringen, 13. Bäume mit Horsten oder Höhlen zu fällen, 14. freilebenden Tieren nachzustellen, sie unnötig zu beunruhigen, zum Fang der freilebenden Tiere geeignete Vorrichtungen anzubringen, diese Tiere zu fangen, zu verletzen oder zu töten, Brut- und Wohnstätten oder Gelege solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,

4 15. Sachen im Gelände zu lagern, 16. Feuer zu machen oder zu grillen, 17. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, 18. der Jagd dienende Einrichtungen, ausgenommen Ansitzleitern, anzubringen, 19. eine andere als die nach 5 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben. (2) Ferner ist verboten: 1. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege mit Fahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen, sowie außerhalb der vom Landratsamt Amberg-Sulzbach zugelassenen Wege zu reiten, 2. das Gebiet außerhalb der befestigten und unbefestigten Straßen und Wege sowie der vom Landratsamt Amberg-Sulzbach markierten Wege, Pfade oder Plätze zu betreten; dies gilt nicht für Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte, 3. zu zelten oder zu lagern, 4. die Gewässer mit Wasserfahrzeugen oder Schwimmkörpern aller Art zu befahren, 5. zu baden, 6. Hunde, ausgenommen beim Einsatz nach 5 Nr. 3, frei laufen zu lassen, 7. auf Bäume mit Horsten oder Höhen zu steigen,

5 8. Tiere an ihren Nist-, Brut, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Ton-, Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören, 9. zu lärmen oder Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen, 10. Modellflugzeuge zu betreiben oder mit Luftfahrzeugen aller Art zu starten o- der zu landen, 11. Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltungen abzuhalten. 5 Ausnahmen Ausgenommen von den Verboten nach Art. 7 Abs. 2 und 3 BayNatSchG und 4 dieser Verordnung sind: 1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in Form der Grünlandnutzung auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen; es gilt jedoch 4 Abs. 1 Nrn. 7 und 10, 2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in Form der einzelstamm- bis truppweisen Nutzung; es gilt jedoch 4 Abs. 1 Nrn. 7, 11, 12 und 13, 3. die Ausübung der Jagd sowie die Aufgaben des Jagdschutzes; es gilt jedoch 4 Abs. 1 Nr. 18, 4. die Aufgaben des Fischereischutzes; 5. die Wartung, Unterhaltung und Instandsetzung bestehender Energie- und Wasserversorgungsanlagen, 6. Unterhaltungsmaßnahmen an bestehenden Straßen und Wegen im gesetzlich zulässigen Umfang im Einvernehmen mit der Regierung der Oberpfalz,

6 7. der Umbau der ehemaligen Bundesstraßen B 470 (alt) in einen Rad- und Fußgängerweg im Einvernehmen mit der Regierung der Oberpfalz, 8. Unterhaltungsmaßnahmen an den Gewässern im gesetzlich zulässigen Umfang, 9. die Wiederdurchleitung des Speckbachlaufes im Einvernehmen mit der Regierung der Oberpfalz, 10. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebietes hinweisen oder von Wegmarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung des Landratsamtes Amberg-Sulzbach erfolgt, 11. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebietes notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen, 12. die ordnungsgemäße Bergaufsicht sowie die markscheiderische Beweissicherung, 13. die ordnungsgemäße teichwirtschaftliche Bodennutzung auf Fl.Nr. 1179 der Gemarkung Steinamwasser, es gilt jedoch 4 Abs. 1 Nr. 7. 6 Befreiung (1) Von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann gemäß Art. 49 BayNatSchG in Einzelfällen Befreiung erteilt werden. (2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die Regierung der Oberpfalz, soweit nicht nach Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 5 BayNatSchG das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen zuständig ist. 7 Ordnungswidrigkeiten

7 Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 7 Abs. 3 Satz 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 19 oder des 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 11 dieser Verordnung zuwiderhandelt. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Regensburg, 15. Mai 1996 Regierung der Oberpfalz Alfons Metzger Regierungspräsident