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Transkript:

H a u p t s a t z u n g der Stadt Balve vom 05.11.2008 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.05.2017 1. Änderung durch Satzung vom 20.12.2016 2. Änderung durch Satzung vom 02.05.2017 Präambel 1 Name, Bezeichnung, Gebiet 2 Wappen, Flagge, Siegel 3 Einteilung des Stadtgebietes in Ortsteile 4 Gleichstellung von Frau und Mann 5 Unterrichtung der Einwohner 6 Anregungen und Beschwerden 7 Bezeichnung des Rates und der Ratsmitglieder 8 Dringlichkeitsentscheidungen 9 Ausschüsse 10 Dienstreisen 11 Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz 12 Genehmigung von Rechtsgeschäften 13 Bürgermeister 14 Öffentliche Bekanntmachungen 15 Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen 16 Inkrafttreten Präambel Aufgrund von 7 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. 41 Abs. 1 Satz 2 Bstb. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV. NRW. S. 514) hat der Rat der Stadt Balve am 05.11.2008 mit Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die folgende Hauptsatzung beschlossen: 1 Name, Bezeichnung, Gebiet 1.) Die Stadt Balve wurde im Zuge der kommunalen Neugliederung des Landes Nordrhein-Westfalen durch Landesgesetz vom 05.11.1974 mit Wirkung vom 01.01.1975 aus den bisherigen selbständigen Gemeinden Balve, Beckum, Eisborn, Garbeck, Langenholthausen, Mellen und Volkringhausen gebildet. 2.) Das Gebiet der Stadt Balve bildet eine kreisangehörige Stadt im "Märkischen Kreis". Es umfasst eine Fläche von 74,67 qkm. 1

2 Wappen, Flagge, Siegel 1.) Der Stadt ist mit Urkunde des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 06.02.1976 das Recht zur Führung eines Wappens verliehen worden. Beschreibung des Wappens: Gespalten von Silber (Weiß) und Blau, vorn ein halbes schwarzes durchgehendes Kreuz, hinten ein halber silberner golden (gelb) bewehrter Adler. 2.) Der Stadt ist ferner mit Urkunde des Regierungspräsidenten Arnsberg das Recht zur Führung einer Flagge verliehen worden. Beschreibung der Flagge: Die Flagge ist in drei Bahnen im Verhältnis 1:3:1 von Weiß zu Blau zu Weiß längs gestreift und zeigt in der Mitte der blauen Bahn das Wappenschild der Stadt. 3.) Die Stadt führt ein Siegel mit dem Stadtwappen. Das Dienstsiegel gleicht in Form und Größe dem dieser Hauptsatzung beigedrückten Siegel. 3 Einteilung des Stadtgebietes in Ortsteile 1.) Innerhalb des Stadtgebietes werden folgende Ortsteile gebildet: a) Ortsteil Balve in den Grenzen des ehemaligen Stadtgebietes einschl. Helle b) Ortsteil Eisborn in den Grenzen des ehemaligen Gemeindegebietes einschl. Grübeck, Haustadt, Horst, Klusenstein tlw. und Mailinde c) Ortsteil Beckum in den Grenzen des ehemaligen Gemeindegebietes, einschl. Geflügelhof Brinkmann und Wocklum d) Ortsteil Volkringhausen in den Grenzen des ehemaligen Gemeindegebietes einschl. Binolen und Sanssouci e) Ortsteil Langenholthausen in den Grenzen des ehemaligen Gemeindegebietes, einschließlich Ortsteile Benkamp, Kesberg und Dieken f) Ortsteil Mellen in den Grenzen des ehemaligen Gemeindegebietes, einschließlich Melscheder Mühle g) Ortsteil Garbeck in den Grenzen des ehemaligen Gemeindegebietes einschl. Frühlinghausen, Höveringhausen, Leveringhausen und Stephanopel tlw. 2.) Für die Ortsteile unter 1.) wird vom Rat je ein Ortsvorsteher gewählt. Die Wahl erfolgt für die Dauer der Wahlzeit des Rates. Der Ortsvorsteher muss in dem Ortsteil, für den er bestellt wird, wohnen und dem Rat angehören oder angehören können. Der Bürgermeister und sein(e) Stellvertreter sollen nicht zum Ortsvorsteher gewählt werden. 3.) Der Ortsvorsteher hat die Belange seines Ortsteils gegenüber dem Rat wahrzunehmen. Im Rahmen dieser Aufgabe ist er jederzeit berechtigt und verpflichtet, Wünsche, Anregungen und Beschwerden aus seinem Ortsteil aufzugreifen und an den Rat oder an den für die Entscheidung der Angelegenheit zuständigen Ausschuss weiterzuleiten. 2

Der Rat bzw. der Ausschuss sollen den Ortsvorsteher vor der Entscheidung über die Angelegenheiten, die Belange des Ortsteils berühren, hören. Die Anhörung kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Sie soll mündlich erfolgen, wenn der Ortsvorsteher in einer Angelegenheit dem Rat Wünsche, Anregungen oder Beschwerden vorgetragen hat. 4.) Der Bürgermeister kann den Ortsvorsteher mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragen. Der Ortsvorsteher führt diese Geschäfte in Verantwortung gegenüber dem Bürgermeister durch. 5.) Zur Abgeltung des ihm durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehenden Aufwandes erhält er eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des in 3 Abs. 2 Satz 1 der Entschädigungsverordnung festgesetzten Betrages. Daneben steht dem Ortsvorsteher/der Ortsvorsteherin Ersatz des Verdienstausfalls nach Maßgabe des 39 Abs. 7 Satz 7 in Verbindung mit 45 Abs. 1 GO NRW zu. Ebenso steht ihm/ihr ein Anspruch auf Freistellung nach Maßgabe des 44 GO NRW zu.. 6.) Der Bürgermeister ist berechtigt, den Ortsvorsteher in geeigneten Fällen für den Bereich seiner Ortschaft mit der Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben und Verpflichtungen zu beauftragen. 4 Gleichstellung von Frau und Mann 1.) Der Bürgermeister bestellt eine hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte. Diese soll mit 9,5 Wochenstunden für den Bereich Gleichstellung tätig sein. 2.) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Stadt mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben. 3.) Der Bürgermeister unterrichtet die Gleichstellungsbeauftragte über geplante Maßnahmen gem. Abs. 2 rechtzeitig und umfassend. 5 Unterrichtung der Einwohner 1.) Der Rat hat die Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt zu unterrichten. Die Unterrichtung hat möglichst frühzeitig zu erfolgen. Über die Art und Weise der Unterrichtung (z.b. Hinweis in der örtlichen Presse, öffentliche Anschläge, schriftliche Unterrichtung aller Haushalte, Durchführung besonderer Informationsveranstaltungen, Abhaltung von Einwohnerversammlungen) entscheidet der Rat von Fall zu Fall. 3

2.) Eine Einwohnerversammlung soll insbesondere stattfinden, wenn es sich um Planungen oder Vorhaben der Stadt bzw. Ortsteile handelt, die die strukturelle Entwicklung der Stadt unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind. Die Einwohnerversammlung kann auf Teile des Stadtgebietes beschränkt werden. 3.) Hat der Rat die Durchführung einer Einwohnerversammlung beschlossen, so setzt der Bürgermeister Zeit und Ort der Versammlung fest und lädt alle Einwohner durch öffentliche Bekanntmachung ein. Die in der Geschäftsordnung für die Einberufung des Rates festgelegten Ladungsfristen gelten entsprechend. Der Bürgermeister führt den Vorsitz in der Versammlung. Zu Beginn der Versammlung unterrichtet der Bürgermeister die Einwohner über Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung bzw. des Vorhabens. Anschließend haben die Einwohner Gelegenheit, sich zu den Ausführungen zu äußern und sie mit den vom Rat zu bestimmenden Ratsmitgliedern aller Fraktionen und dem Bürgermeister zu erörtern. Eine Beschlussfassung findet nicht statt. Der Rat ist über das Ergebnis der Einwohnerversammlung in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten. 4.) Die dem Bürgermeister aufgrund der Geschäftsordnung obliegende Unterrichtungspflicht bleibt unberührt. 6 Anregungen und Beschwerden 1.) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden. Anregungen und Beschwerden müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt fallen. 2.) Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt fallen, sind vom Bürgermeister an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten. 3.) Eingaben von Bürgern, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z.b. Fragen, Erklärungen, Ansichten etc.), sind ohne Beratung vom Bürgermeister zurückzugeben. 4.) Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden i. S. von Abs. 1 bestimmt der Rat den Haupt- und Finanzausschuss. 5.) Der für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden nach 4 zuständige Ausschuss hat diese inhaltlich zu prüfen. Danach überweist er sie an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist. 6.) Das Recht des Rates, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand einer 4

Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen ( 41 Abs. 2,3 GO), bleibt unberührt. 7.) Dem Antragsteller kann aufgegeben werden, Anregungen oder Beschwerden in der für eine ordnungsgemäße Beratung erforderlichen Anzahl einzureichen. Die Beratung kann in diesen Fällen bis zur Einreichung der notwendigen Unterlagen ausgesetzt werden. 8.) Von einer Prüfung von Anregungen und Beschwerden soll abgesehen werden, wenn a) sie sich gegen Verwaltungshandlungen richten, gegen welche Rechtsmittel eingelegt werden können, b) der Inhalt einen Straftatbestand erfüllt, c) gegenüber bereits geprüften Anregungen oder Beschwerden kein neues Sachvorbringen vorliegt. 9.) Der Antragsteller ist über die Stellungnahme des nach Abs. 4.) zuständigen Ausschusses durch den Bürgermeister zu unterrichten. 7 Bezeichnung des Rates und der Ratsmitglieder 1.) Der Rat führt die Bezeichnung "Rat der Stadt Balve". 2.) Die Mitglieder des Rates führen die Bezeichnung "Ratsherr" bzw. "Ratsfrau". 8 Dringlichkeitsentscheidungen 1.) Dringlichkeitsentscheidungen des Haupt- und Finanzausschusses oder des Bürgermeisters mit einem Ratsmitglied ( 60 Abs. 1 und 2 GO) bedürfen der Schriftform. 9 Ausschüsse 1.) Der Rat beschließt, welche Ausschüsse außer den in der Gemeindeordnung oder in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Ausschüssen gebildet werden. 2.) Der Rat kann für die Arbeit der Ausschüsse allgemeine Richtlinien aufstellen. 3.) Die Ausschüsse werden ermächtigt, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches die Entscheidung dem Bürgermeister zu übertragen. Der Rat kann sich für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehalten. 4.) Die Aufgaben des Finanzausschusses werden vom Hauptausschuss wahrgenommen. Dieser führt die Bezeichnung "Haupt- und Finanzausschuss". 5

5.) Die Vorsitzenden der Ausschüsse können vom Bürgermeister jederzeit Auskunft über die Angelegenheiten verlangen, die zum Aufgabenbereich ihres Ausschusses gehören; sie haben insoweit zum Zwecke der Unterrichtung ihres Ausschusses auch das Recht auf Akteneinsicht. 10 Dienstreisen 1.) Dienstreisen der Ratsmitglieder und der sachkundigen Bürger für die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte genehmigt der Bürgermeister. 2.) Für genehmigte Dienstreisen erhalten die Ratsmitglieder und die sachkundigen Bürger Reisekostenvergütungen nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes. Zugrunde zu legen ist die Reisekostenstufe des Bürgermeisters. 3.) Neben der Reisekostenvergütung werden keine Sitzungsgelder gewährt. Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles bleibt hiervon unberührt. 11 Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz 1.) Die Mitglieder des Rates erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages und ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 6 Sitzungen im Jahr beschränkt. 2.) Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO. Dies gilt unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles auch für die Teilnahme an Fraktionssitzungen als stellvertretendes Ausschussmitglied. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 6 Sitzungen im Jahr beschränkt. 3.) Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten: a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten den Mindestregelstundensatz nach der jeweils gültigen EntschVO NRW, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. b) Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z.b. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt. c) Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde ihrer regelmäßigen Arbeitszeit erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigen- 6

den Verdienstausfall glaubhaft machen. Die regelmäßige Arbeitszeit endet in der Regel um 18.00 Uhr. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird. d) Personen, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt, in der Regel bis 18.00 Uhr, mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Die regelmäßige Arbeitszeit endet in der Regel um 18.00 Uhr. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalles werden glaubhaft nachgewiesen. Kinderbetreuungskosten werden nicht für Zeiträume erstattet, für die Verdienstausfallersatz nach 45 Abs. 2 GO geleistet wird. f) Stellv. Bürgermeister nach 67 Abs. 1 GO und Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei und mit mindestens 24 Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende- erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach 45 GO zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach 46 GO NRW i.v.m der EntschVO g) Die Fraktionen erhalten zu den sächlichen und persönlichen Aufwendungen für die Geschäftsführung aus Haushaltsmitteln Zuwendungen in Höhe von jährlich 26,00 pro Ratsmitglied ihrer Fraktion. 4.) Die Vorsitzende/der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses der Stadt Balve erhält abweichend von der Regelung des 46 GO NRW in Verbindung mit der zum 01.01.2017 in Kraft tretenden neuen Fassung der EntschVO keine zusätzliche Aufwandsentschädigung. 12 Genehmigung von Rechtsgeschäften 1.) Verträge der Stadt mit Mitgliedern des Rates oder der Ausschüsse sowie mit den leitenden Dienstkräften der Stadt bedürfen der Genehmigung des Rates. 2.) Keiner Genehmigung bedürfen: a) Verträge, die auf der Grundlage feststehender Tarife abgeschlossen werden, 7

b) Verträge, denen der zuständige Ausschuss auf der Grundlage einer von der Stadt vorgenommenen Ausschreibung zugestimmt hat, c) Verträge, deren Abschluss ein Geschäft der laufenden Verwaltung ( 41 Abs. 3 GO) darstellt. 3.) Leitende Dienstkräfte im Sinne dieser Vorschrift sind der Bürgermeister, sein Allgemeiner Vertreter und sein 2. Allgemeiner Vertreter. 13 Bürgermeister 1.) Geschäfte der lfd. Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf den Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält. Nähere Einzelheiten sind in der Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Balve festgelegt. 2.) Im Übrigen hat der Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, welche Angelegenheiten als Geschäfte der lfd. Verwaltung anzusehen sind. 3.) Der Bürgermeister wird ermächtigt, a) Geldforderungen bis 3.000,00 vorbehaltlich späterer Geltendmachung unbefristet niederzuschlagen bzw. zu erlassen, b) über Stundungsanträge und Anträge auf befristete Niederschlagung bis zu einem Betrag von 20.000 zu entscheiden, sofern die Stundung bzw. Niederschlagung nicht länger als 36 Monate gelten soll. 4.) Der Bürgermeister trägt bei feierlichen Anlässen eine Amtskette. 14 Öffentliche Bekanntmachungen 1.) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden vollzogen im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Märkischen Kreises 2.) Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen werden durch Aushang an der Anschlagtafel im Haupteingang des Rathauses, Widukindplatz 1, an der Anschlagtafel auf dem Rathausvorplatz und im Internet (www.balve.de) öffentlich bekannt gemacht. Bei der Bestimmung der Dauer des Aushangs sind die in der Geschäftsordnung festgelegten Ladungsfristen zu beachten. Auf der Bekanntmachung ist der Zeitpunkt des Aushangs und der Zeitpunkt der Abnahme zu bescheinigen. Die Abnahme darf frühestens am Tage nach der Ratssitzung erfolgen. 8

3.) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1.) festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so genügt als Bekanntmachung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit der Aushang an der Anschlagtafel im Rathaus der Stadt Balve, Widukindplatz 1. Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1.) unverzüglich nachgeholt. 15 Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen Gemäß 73 Abs. 3 GO trifft der Bürgermeister die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen im Rahmen des Stellenplans. Über die Bestellung von Fachbereichsleitern entscheidet der Rat. 16 Inkrafttreten Die Hauptsatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die frühere Hauptsatzung vom 12.03.2008 außer Kraft. 9

S1000G09.310 Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Balve, den 05.11.2008 Der Bürgermeister H. Mühling 10