Verkündungsblatt Nr. 1/ der TU Kaiserslautern Amtliche Bekanntmachungen

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Verkündungsblatt 08.01.2018 Nr. 1 / Seite 1 Verkündungsblatt Nr. 1/08.01.2018 der TU Kaiserslautern Amtliche Bekanntmachungen

Nr. 1 / Seite 2 Verkündungsblatt Nr. 1/08.01.2018 der TU Kaiserslautern Amtliche Bekanntmachungen Inhalt: Prüfungsordnungen: Ordnung zur Änderung der Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Raumplanung an der Technischen Universität Kaiserslautern vom 12. Dezember 2017...3 Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung der Bachelorstudiengänge Maschinenbau, Energie- und Verfahrenstechnik, Maschinenbau mit BWL vom 12. Dezember 2017...4 Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Maschinenbau und Verfahrenstechnik an der Universität Kaiserslautern vom 12. Dezember 2017...5 Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge Produktentwicklung im Maschinenbau, Bioverfahrenstechnik, Computational Engineering, Fahrzeugtechnik, Produktionstechnik, Materialwissenschaften und Werkstofftechnik, Energie- und Verfahrenstechnik, Maschinenbau mit BWL, Maschinenbau mit angewandter Informatik an der Technischen Universität Kaiserslautern vom 12. Dezember 2017... 7 Sonstiges: Satzung zur Änderung der Satzung der Technischen Universität Kaiserslautern über die Festsetzung von Zulassungszahlen in den zulassungsbeschränkten Studiengängen im Studienjahr 2017/2018 (Zulassungszahlsatzung) vom 18. Dezember 2017...11 Ordnung zur Änderung der Beitragsordnung der Verfassten Studierendenschaft der TU Kaiserslautern vom 13. Dezember 2017...12 Herausgeber: Präsident der TU Kaiserslautern Gottlieb-Daimler-Straße, Geb. 47 67663 Kaiserslautern Das Verkündungsblatt liegt für jedermann in der Zentrale der Universitätsbibliothek zur Ansicht aus. Dieses erscheint bei Bedarf. Zudem ist es als PDF-Datei auf der Homepage der TU Kaiserslautern zu finden: www.uni-kl.de/verkuendungsblatt/

Nr. 1 / Seite 3 Ordnung zur Änderung der Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Raumplanung an der Technischen Universität Kaiserslautern vom 12. Dezember 2017 Aufgrund des 7 Abs. 2 Nr. 2 und 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.v.m. 76 Abs. 2 Nr. 6 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02. März 2017 (GVBl. S. 17), BS 223-41, hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Raum- und Umweltplanung der Technischen Universität Kaiserslautern am 22.11.2017 die nachfolgende Änderung der Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Raumplanung an der Technischen Universität Kaiserslautern beschlossen. Diese Ordnung hat der Präsident der Technischen Universität Kaiserslautern mit Schreiben vom 07.12.2017, Az.: 4/MF-Och- 2017-49-12, genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht. Artikel 1 Die Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Raumplanung an der Technischen Universität Kaiserslautern vom 25.07.2008 (Staatsanzeiger Nr. 33 vom 08.09.2008, S. 1419), zuletzt geändert durch Ordnung vom 21.07.2017 (Verkündungsblatt vom 31.08.2017, Nr. 5, S. 194), wird wie folgt geändert: In Anhang 1 wird im Abschnitt Rahmenbedingungen der Raumplanung der Name des Moduls Siedlungswasser- und Abfallwirtschaft durch die Wörter Grundlagen der Ver- und Entsorgung ersetzt und in derselben Zeile nach den Wörtern siehe Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang die Wörter Bauingenieurwesen vom 2.08.2011 durch die Wörter Facility Management vom 15.05.2008 ersetzt. Artikel 2 Diese Ordnung zur Änderung der Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Raumplanung an der Technischen Universität Kaiserslautern tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der TU Kaiserslautern in Kraft. Kaiserslautern, den 12. Dezember 2017 Der Dekan des Fachbereiches Raum- und Umweltplanung Prof. Dr. Sascha Michael H e n n i n g e r

Nr. 1 / Seite 4 Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung der Bachelorstudiengänge Maschinenbau, Energie- und Verfahrenstechnik, Maschinenbau mit BWL vom 12. Dezember 2017 Aufgrund der 7 Abs. 2 Nr. 2, 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.v.m. 76 Abs. 2 Nr. 6 des Hochschulgesetz in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02. März 2017 (GVBl. S. 17), BS 223-41, hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Maschinenbau und Verfahrenstechnik der Technischen Universität Kaiserslautern am 22.11.2017 die nachfolgende Änderung der Prüfungsordnung der Bachelorstudiengänge Maschinenbau, Energie- und Verfahrenstechnik, Maschinenbau mit BWL an der Technischen Universität Kaiserslautern beschlossen. Diese Ordnung hat der Präsident der Technischen Universität Kaiserslautern mit Schreiben vom 07.12.2017, Az.: 4/MF-Och-2017-46-06, genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht. Artikel 1 Die Prüfungsordnung der Bachelorstudiengänge Maschinenbau, Energie- und Verfahrenstechnik, Maschinenbau mit BWL vom 30. März 2009 (Staatsanzeiger Nr. 13 vom 14.04.2009, S. 642), zuletzt geändert durch Ordnung vom 24. Juli 2017 (Verkündungsblatt Nr. 5 vom 31.08.2017, S. 182) wird wie folgt geändert: 1. Dem Titel der Ordnung wird nach den Wörtern Maschinenbau mit BWL die Wörter an der Technischen Universität Kaiserslautern angefügt. 2. In 23 Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern die sich in Abschlussnähe befinden und denen maximal die Angabe 20 durch die Angabe 25 ersetzt. 3. In Anhang 1 C wird im Abschnitt Abschnitt Anwendungsblock Kompetenzfelder (KF) in der Zeile des Moduls Grundlagen der elektrischen Energietechnik in der Spalte LP und in der Spalte Gewichtung jeweils die Angabe 4 durch die Angabe 5 ersetzt. Artikel 2 Diese Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung der Bachelorstudiengänge Maschinenbau, Energie- und Verfahrenstechnik, Maschinenbau mit BWL an der Technischen Universität Kaiserslautern tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der TU Kaiserslautern in Kraft. Kaiserslautern, den 12. Dezember 2017 Der Dekan des Fachbereichs Maschinenbau und Verfahrenstechnik Prof. Dr.-Ing. Jörg S e e w i g

Nr. 1 / Seite 5 Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Maschinenbau und Verfahrenstechnik an der Universität Kaiserslautern vom 12. Dezember 2017 Aufgrund des 7 Abs. 2 Nr. 2 und 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.v.m. 76 Abs. 2 Nr. 6 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02. März 2017 (GVBl. S. 17), BS 223-41, hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Maschinenbau und Verfahrenstechnik der Technischen Universität Kaiserslautern am 22.11.2017 die nachfolgende Änderung der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Maschinenbau und Verfahrenstechnik an der Universität Kaiserslautern beschlossen. Diese Ordnung hat der Präsident der Technischen Universität Kaiserslautern mit Schreiben vom 07.12.2017, Az.: 4/MF-Och-2017-48-06, genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht. Artikel 1 Die Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Maschinenbau und Verfahrenstechnik an der Universität Kaiserslautern vom 12.10.1998 (Staatsanzeiger, S.1772), zuletzt geändert durch Ordnung vom 24.07.2017 (Verkündungsblatt v. 31.08.2017, Nr.5, S.14) wird wie folgt geändert: 1. Im Titel der Ordnung wird den Wörtern Universität Kaiserslautern das Wort Technischen vorangestellt. 2. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu 17 nach dem Wort Prüfungen das Komma und das Wort Freiversuch gestrichen. 3. In 7 Absatz 6 wird nach den Wörtern Es wird vorausgesetzt, dass die das Wort der gestrichen und nach dem Wort oder eingefügt. 4. 9a wird wie folgt geändert: a. In Absatz 8 wird die Angabe 8 durch die Angabe 1 ersetzt. b. In Absatz 9 wird die Angabe 9 durch die Angabe 2 ersetzt. c. In Absatz 10 wird die Angabe 10 durch die Angabe 3 ersetzt. 5. In der Überschrift des 17 wird nach dem Wort Prüfungen das Komma und das Wort Freiversuch gestrichen. 6. In 17 Absatz 7 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: Eine Notenverbesserung im Vordiplom ist ausgeschlossen, nachdem das Vordiplomszeugnis ausgestellt wurde. 7. 24 wird wie folgt geändert: a. In Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern alle Teile der Diplomvorprüfung im Studiengang Maschinenbau und Verfahrenstechnik mit Ausnahme die Wörter einer Prüfungsleistung oder Studienleistung durch die Wörter von zwei Prüfungsleistungen oder Studienleistungen ersetzt und nach dem Wort bestanden die Wörter oder eine nach 18 als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung erbracht gelöscht b. In Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 wird nach den Wörtern von zwei Prüfungsleistungen oder Studienleistungen bestanden sind die Wörter oder eine nach 18 als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung erbracht durch das Wort und ersetzt. c. Absatz 6 entfällt. 8. In 26 Satz 1 wird nach den Wörtern zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen die Wörter aus dem Diplomstudiengang gelöscht. 9. 32 Absatz 2 wird gestrichen. 10. In Anhang II Fächer des Hauptstudiums werden in der Zeile des Moduls Studienrichtung 1: Maschinenbau in der Spalte Fachprüfung die Wörter Werkstoffe für die Produktion durch das Wort Konstruktionswerkstoff 1 ersetzt. 11. In Anhang V wird in der Nummer 1 der Satz Weiterhin müssen diese Studierenden bis zum Ende des Studiums das Sprachniveau DSH-1 der DSH Prüfung nachweisen. angefügt. 12. In Anhang V.3 Annexe V.3 wird in der in der Spalte Fachprüfung/Examen die Wörter Werkstoffe für die Produktion/ Matériaux pour la production durch die Wötrer Konstruktionswerkstoffe I / Matériaux pour la conception I ersetzt. 13. In Anhang VI wird in Nummer 1 der Satz Weiterhin müssen diese Studierenden bis zum Ende des Studiums das Sprachniveau DSH- 1 der DSH Prüfung nachweisen. angefügt.

Nr. 1 / Seite 6 Artikel 2 Diese Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Maschinenbau und Verfahrenstechnik an der Technischen Universität Kaiserslautern tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der TU Kaiserslautern in Kraft. Kaiserslautern, den 12. Dezember 2017 Der Dekan des Fachbereichs Maschinenbau und Verfahrenstechnik Prof. Dr. Jörg S e e w i g

Nr. 1 / Seite 7 Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge Produktentwicklung im Maschinenbau, Bioverfahrenstechnik, Computational Engineering, Fahrzeugtechnik, Produktionstechnik, Materialwissenschaften und Werkstofftechnik, Energie- und Verfahrenstechnik, Maschinenbau mit BWL, Maschinenbau mit angewandter Informatik an der Technischen Universität Kaiserslautern vom 12. Dezember 2017 Aufgrund des 7 Abs. 2 Nr. 2 und 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.v.m. 76 Abs. 2 Nr. 6 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02. März 2017 (GVBl. S. 17), BS 223-41, hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Maschinenbau und Verfahrenstechnik der Technischen Universität Kaiserslautern am 22.11.2017 die nachfolgende Änderung der Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge Produktentwicklung im Maschinenbau, Bioverfahrenstechnik, Computational Engineering, Fahrzeugtechnik, Produktionstechnik, Materialwissenschaften und Werkstofftechnik, Energie- und Verfahrenstechnik, Maschinenbau mit BWL, Maschinenbau mit angewandter Informatik an der Technischen Universität Kaiserslautern beschlossen. Diese Ordnung hat der Präsident der Technischen Universität Kaiserslautern mit Schreiben vom 07.12.2017, Az.: 4/MF-Och- 2017-47-06, genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht. Artikel 1 Die Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge Produktentwicklung im Maschinenbau, Bioverfahrenstechnik, Computational Engineering, Fahrzeugtechnik, Produktionstechnik, Materialwissenschaften und Werkstofftechnik, Energie- und Verfahrenstechnik, Maschinenbau mit BWL, Maschinenbau mit angewandter Informatik an der Technischen Universität Kaiserslautern vom 30.03.2009 (Staatsanzeiger Nr. 13 vom 14.04.2009, S. 649), zuletzt geändert durch Ordnung vom 17.07.2017 (Verkündungsblatt v. 31.08.2017, Nr. 5, S.191), wird wie folgt geändert: 1. In 2 Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern nur noch Leistungen im Umfang von maximal die Angabe 25 durch die Angabe 20 ersetzt. 2. In 23 wird in der Überschrift nach dem Wort Zusatzleistung die Wörter und vorgezogene Masterleistungen (Vorstudierenden) gelöscht. 3. Anhang 1 wird wie folgt geändert: a. In der Tabelle mit der Überschrift Energie und Verfahrenstechnik wird in der Zeile des Moduls Konventionelle Energietechnik in der Spalte Prüfungsart (mündlich, schriftlich, praktisch) nach dem Wort schriftlich die Wörter oder mündlich eingefügt und in der Spalte Prüfungsform und Dauer wie folgt neu gefasst: Klausur (180 Min.) oder mündliche Prüfung (30-45 Min.). b. In allen Tabellen wird in der Zeile des Moduls Masterarbeit in der Spalte Gewichtung die Angabe 30 durch die Angabe 60 ersetzt. 4. Anhang 2 wird wie folgt geändert: a. In Anhang 2 werden in allen Tabellen das Wort Fach durch das Wort Modul bzw. das Wort Fächer durch das Wort Module ersetzt. b. In allen Anhängen wird das Wort Fächerkatalog durch das Wort Modulkatalog und das Wort Fächerbezeichnung bzw. das Wort Fachbezeichnung durch das Wort Modulbezeichnung ersetzt. c. In allen Anhängen für die Anerkennung für die jeweiligen Masterstudiengänge wird in der Fußnote *) das Wort Aufnahmekriterien durch das Wort Zugangsvoraussetzungen ersetzt. d. Im Anhang für die Anerkennung für den Masterstudiengang Produktentwicklung im Maschinenbau wird die Tabelle nach der Überschrift Master Produktentwicklung im Maschinenbau wie folgt neu gefasst:

Nr. 1 / Seite 8 2 Technische Mechanik 19 4 Konstruktionsausbildung und Maschinenelemente 25 9 Strömungsmechanik 5 e. Im Anhang für die Anerkennung für den Masterstudiengang Bioverfahrenstechnik wird in der Tabelle nach der Überschrift Master Bioverfahrenstechnik in der Zeile der laufenden Nummer 7 das Wort Elem. vor den Wörtern Tech. Mech. / Werkstoffkunde o. App.bau gestrichen. f. Im Anhang für die Anerkennung für den Masterstudiengang Computational Engineering wird die Tabelle nach der Überschrift Master Computational Engineering wie folgt neu gefasst: 2 Technische Mechanik 19 4 Konstruktionsausbildung und Maschinenelemente 25 9 Strömungsmechanik 5 g. Im Anhang für die Anerkennung für den Masterstudiengang Fahrzeugtechnik wird die Tabelle nach der Überschrift Master Fahrzeugtechnik wie folgt neu gefasst: 2 Technische Mechanik 19 4 Konstruktionsausbildung und Maschinenelemente 25

Nr. 1 / Seite 9 9 Strömungsmechanik 5 h. Im Anhang für die Anerkennung für den Masterstudiengang Materialwissenschaften und Werkstofftechnik wird die Tabelle nach der Überschrift Master Materialwissenschaften und Werkstofftechnik wie folgt neu gefasst: 2 Technische Mechanik 19 4 Konstruktionsausbildung und Maschinenelemente 25 9 Physik 9 i. Im Anhang für die Anerkennung für den Masterstudiengang Produktionstechnik wird die Tabelle nach der Überschrift Master Produktionstechnik wie folgt neu gefasst: 2 Technische Mechanik 19 4 Konstruktionsausbildung und Maschinenelemente 25 9 Physik 9 j. Im Anhang für die Anerkennung für den Masterstudiengang Energie- und Verfahrenstechnik werden in der Tabelle nach der Überschrift Master Energie- und Verfahrenstechnik in der Zeile der laufenden Nummer 4 die Wörter Wärme- und Stoffübertragung durch das Wort Wärmeübertragung ersetzt. k. Im Anhang für die Anerkennung für den Masterstudiengang Maschinenbau mit BWL wird die Tabelle nach der Überschrift Master Maschinenbau mit BWL wie folgt neu gefasst: 2 Technische Mechanik 15 4 Konstruktionsbildung und Maschinenelemente 25

Nr. 1 / Seite 10 9 Grundlagenfach BWL 4 l. Im Anhang für die Anerkennung für den Masterstudiengang Maschinenbau mit angewandter Informatik wird die Tabelle nach der Überschrift Master Maschinenbau mit angewandter Informatik wie folgt neu gefasst: 2 Technische Mechanik 19 4 Konstruktionsausbildung und Maschinenelemente 25 9 Strömungsmechanik 5 5. In Anhang 3 wird in der Nummer 1 der Satz Weiterhin müssen diese Studierenden bis zum Ende des Studiums das Sprachniveau DSH-1 der DSH Prüfung nachweisen. angefügt. Artikel 2 Diese Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge Produktentwicklung im Maschinenbau, Bioverfahrenstechnik, Computational Engineering, Fahrzeugtechnik, Produktionstechnik, Materialwissenschaften und Werkstofftechnik, Energie- und Verfahrenstechnik, Maschinenbau mit BWL, Maschinenbau mit angewandter Informatik an der Technischen Universität Kaiserslautern tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der TU Kaiserslautern in Kraft. Kaiserslautern, den 12. Dezember 2017 Der Dekan des Fachbereichs Maschinenbau und Verfahrenstechnik Prof. Dr. Jörg S e e w i g

Nr. 1 / Seite 11 Satzung zur Änderung der Satzung der Technischen Universität Kaiserslautern über die Festsetzung von Zulassungszahlen in den zulassungsbeschränkten Studiengängen im Studienjahr 2017/2018 (Zulassungszahlsatzung) vom 18. Dezember 2017 Aufgrund des 3 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 4 sowie 5 Abs. 1 des Landesgesetzes zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 348), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 455), BS I 145, sowie 76 Abs. 2 Nr. 11 des Hochschulgesetzes (HochSchG) in der Fassung vom 19. November 2010 (GBVl. 463), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02. März 2017 (GVBl. S. 17), BS 223-41, hat der Senat der Technischen Universität Kaiserslautern am 6. Dezember 2017 die folgende Änderung der Satzung zur Festsetzung der Zulassungszahlen an der Technischen Universität Kaiserslautern beschlossen. Diese Satzung hat das Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur mit Schreiben vom 7. Dezember 2017, Az.: 15422-52 351-1/40(2) 351-1/140(2) genehmigt. Artikel 1 Die Satzung der Technischen Universität Kaiserslautern über die Festsetzung von Zulassungszahlen in den zulassungsbeschränkten Studiengängen im Studienjahr 2017/2018 (Zulassungszahlsatzung) vom 19. Juni 2017 wird wie folgt geändert: In der Anlage 1 wird die Zeile Maschinenbau und Verfahrenstechnik Diplom 99 80 19 gestrichen. Artikel 2 Diese Satzung zur Änderung der Zulassungszahlsatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Technischen Universität Kaiserslautern in Kraft. Kaiserslautern, 18. Dezember 2017 Technische Universität Kaiserslautern

Nr. 1 / Seite 12 Ordnung zur Änderung der Beitragsordnung der Verfassten Studierendenschaft der TU Kaiserslautern vom 13. Dezember 2017 Aufgrund 108 Abs. 3 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBI. S. 464), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02. März 2017 (GVBl. S. 17), hat das Studierendenparlament am 29. November 2017 die nachfolgende Änderung der Beitragsordnung der Verfassten Studierendenschaft der TU Kaiserslautern beschlossen. Diese Ordnung hat der Präsident der TU Kaiserslautern gemäß 111 Abs. 2 HochSchG mit Schreiben vom 08. Dezember 2017 genehmigt. Sie wird hiermit bekanntgemacht. Artikel 1 Die Beitragsordnung der Verfassten Studierendenschaft der TU Kaiserslautern vom 12. September 2012 (StAnz. S. 1870) wird wie folgt geändert: 1 Ersetze in 2 Abs. 1 die Zahl 11 durch die Zahl 12. 2 Fasse 2 Abs. 2 wie folgt neu: Von dem in Absatz 1 festgelegten Beitrag sind mindestens 2,00 EUR zur Förderung des Studierendensports vorzusehen. Artikel 2 1 des Artikel 1 der Ordnung zur Änderung der Beitragsordnung der Verfassten Studierendenschaft der TU Kaiserslautern tritt mit Beginn des Wintersemesters 2018 / 2019, im Übrigen am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der TU Kaiserslautern in Kraft. Florian S c h w e i z e r Präsident des 47. Studierendenparlaments Kaiserslautern, den 13.12.2017