4/ME XXVI. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 1 von 6. 1 von 6 ENTWURF

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Transkript:

4/ME XXVI. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 1 von 6 1 von 6 ENTWURF Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten (PNR-Gesetz PNR-G) erlassen und das Bundeskriminalamt-Gesetz geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel 1 Bundesgesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten (PNR-Gesetz PNR-G) Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich 2 Datenübermittlung durch Luftfahrunternehmen 3 Fluggastdaten 4 Verarbeitung von Fluggastdaten 5 Festlegung von Kriterien 6 Depersonalisierung 7 Übermittlung von Fluggastdaten durch die Fluggastdatenzentralstelle 8 Datenschutzbeauftragter 9 Auskunftsrecht 10 Verwaltungsübertretungen 11 Sprachliche Gleichbehandlung 12 Verweisungen 13 Bezugnahme auf Richtlinien 14 Inkrafttreten 15 Vollziehung Anwendungsbereich 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen gemäß 165 Abs. 3 zweiter Fall, 278b bis 278f und 282a Strafgesetzbuch StGB, BGBl. Nr. 60/1974, sowie solchen mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen, die einer der im Anhang angeführten Kategorien zuzuordnen und mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt, bedroht sind. (2) Für die Verarbeitung von Fluggastdaten ist die Fluggastdatenzentralstelle (Passenger Information Unit PIU, 4 Abs. 2 Z 5 Bundeskriminalamt-Gesetz BKA-G, BGBl. I Nr. 22/2002) im Bundeskriminalamt eingerichtet. (3) Die Bestimmungen nach der Strafprozessordung 1975 StPO, BGBl. Nr. 631/1975, bleiben unberührt.

2 von 6 4/ME XXVI. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 2 von 6 Datenübermittlung durch Luftfahrtunternehmen 2. (1) Luftfahrtunternehmen, die Personen mit einem Luftfahrzeug nach oder aus Österreich bringen, sind verpflichtet, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit erhobenen Fluggastdaten ( 3) ihrer Fluggäste in einem aufgrund von Art. 16 Abs. 3 PNR-RL ( 13) erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegten Protokoll und Datenformat unter Verwendung der durch die Fluggastdatenzentralstelle festgelegten, sicheren Kommunikationskanäle innerhalb eines Zeitraumes von 24 bis 48 Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit sowie unverzüglich nach Abschluss der passagierbezogenen Formalitäten kostenlos an die Fluggastdatenzentralstelle zu übermitteln. Die Übermittlung nach Abschluss der passagierbezogenen Formalitäten kann sich auf eine Aktualisierung der bereits übermittelten Daten beschränken. (2) Die Luftfahrtunternehmen teilen der Fluggastdatenzentralstelle mit, welches konkrete Protokoll und Datenformat für die Übermittlung der Fluggastdaten verwendet wird. Bei technischen Störungen erfolgt die Übermittlung der Fluggastdaten in Abstimmung mit der Fluggastdatenzentralstelle ausnahmsweise auf andere geeignete Weise, die ein angemessenes Datensicherheitsniveau gewährleistet. (3) Bei Flügen mit Code-Sharing zwischen mehreren Luftfahrtunternehmen trifft die Verpflichtung gemäß Abs. 1 dasjenige Luftfahrtunternehmen, das den Flug durchführt. (4) Ungeachtet der in Abs. 1 genannten Zeitpunkte sind die Sicherheitsbehörden und Zollbehörden ermächtigt, im Wege der Fluggastdatenzentralstelle von Luftfahrtunternehmen Auskunft über Fluggastdaten ( 3) zu verlangen, wenn dies erforderlich ist, um eine bestimmte und gegenwärtige Gefahr durch eine in 1 Abs. 1 genannte gerichtlich strafbare Handlung abzuwehren. Das Luftfahrtunternehmen ist verpflichtet, die Auskünfte unverzüglich und kostenlos der Fluggastdatenzentralstelle zu übermitteln. Die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit des Auskunftsverlangens trifft die anfragende Behörde. Anfragen an Luftfahrtunternehmen nach anderen gesetzlichen Regelungen bleiben unberührt. Fluggastdaten 3. (1) Fluggastdaten nach diesem Bundesgesetz sind: 1. Angaben zum Fluggastdaten-Buchungscode, 2. Datum der Buchung und der Flugscheinausstellung, 3. planmäßiges Abflugdatum oder planmäßige Abflugdaten, 4. Familienname, Geburtsname, Vornamen und akademischer Grad des Fluggastes, 5. Anschrift und Kontaktangaben des Fluggastes, einschließlich Telefonnummer und E-Mail- Adresse, 6. alle Arten von Zahlungsinformationen, einschließlich der Rechnungsanschrift, 7. gesamter Reiseverlauf für bestimmte Fluggastdaten, 8. Angaben zum Vielflieger-Eintrag, 9. Angaben zum Reisebüro und zum Sachbearbeiter, 10. Reisestatus des Fluggastes mit Angaben über Reisebestätigungen, Eincheckstatus, nicht angetretene Flüge und Fluggäste mit Flugschein, aber ohne Reservierung, 11. Angaben über gesplittete und geteilte Fluggastdaten, 12. allgemeine Hinweise, einschließlich aller verfügbaren Angaben zu unbegleiteten Minderjährigen, wie beispielsweise Namensangaben, Geschlecht, Alter und Sprachen des Minderjährigen, Namensangaben und Kontaktdaten der Begleitperson beim Abflug und Angabe, in welcher Beziehung diese Person zum Minderjährigen steht, Namensangaben und Kontaktdaten der abholenden Person und Angabe, in welcher Beziehung diese Person zum Minderjährigen steht, begleitender Flughafenmitarbeiter bei Abflug und Ankunft, 13. Flugscheindaten, einschließlich Flugscheinnummer, Ausstellungsdatum, einfacher Flug und automatische Tarifanzeige, 14. Sitzplatznummer und sonstige Sitzplatzinformationen, 15. Angaben zum Code-Sharing, 16. vollständige Gepäckangaben, 17. Anzahl und Namensangaben von Mitreisenden im Rahmen der Fluggastdaten, 18. etwaige erhobene erweiterte Fluggastdaten (API-Daten), einschließlich Art, Nummer, Ausstellungsland und Ablaufdatum von Identitätsdokumenten, Staatsangehörigkeit, Familienname, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Luftfahrtunternehmen, Flugnummer, Tag des Abflugs und der Ankunft, Flughafen des Abflugs und der Ankunft, Uhrzeit des Abflugs und der Ankunft und

4/ME XXVI. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 3 von 6 3 von 6 19. alle vormaligen Änderungen der unter den Z 1 bis 18 aufgeführten Fluggastdaten. (2) Daten, die der Fluggastdatenzentralstelle von den Luftfahrtunternehmen übermittelt wurden und die nicht Fluggastdaten nach Abs. 1 sind, sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen. Gleiches gilt, wenn Fluggastdaten besondere Kategorien von personenbezogenen Daten ( 39 Datenschutzgesetz DSG, BGBl. I Nr. 165/1999) enthalten. Verarbeitung von Fluggastdaten 4. (1) Die Fluggastdatenzentralstelle ist für Zwecke des 1 Abs. 1 ermächtigt, die bei ihr einlangenden Fluggastdaten ( 3) vor der Ankunft oder dem Abflug eines Luftfahrzeuges 1. mit Daten aus Fahndungsevidenzen und sonstigen sicherheitspolizeilichen Datenverarbeitungen, die der Vorbeugung oder Verfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen gemäß 1 Abs. 1 dienen, sowie 2. anhand festgelegter Kriterien ( 5) abzugleichen und das Ergebnis dieses Abgleichs gemeinsam mit den Fluggastdaten ( 3) in einer Datenverarbeitung (PNR-Datenbank) zu verarbeiten. (2) Darüber hinaus ist die Fluggastdatenzentralstelle über begründetes Ersuchen einer in 2 Abs. 4 genannten Behörde, einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts sowie von Europol im Wege der nationalen Europol-Stelle ( 4 Abs. 1 BKA-G) ermächtigt, die in der PNR-Datenbank gespeicherten Daten für die Zwecke des 1 Abs. 1 zu verarbeiten. 6 bleibt unberührt. (3) Zur Verifizierung eines anhand des Abgleichs (Abs. 1) erfassten Treffers ist die Fluggastdatenzentralstelle ermächtigt, Abfragen in Datenverarbeitungen für Zwecke der Sicherheitsverwaltung, des Asyl- und Fremdenwesens sowie der Strafrechtspflege durchzuführen, das Ergebnis der Verifizierung an die in Abs. 2 genannten Behörden zu übermitteln sowie das Ergebnis der Verifizierung und die veranlassten Maßnahmen und Verwaltungsdaten in einer Datenverarbeitung (Trefferverwaltung) zu verarbeiten. (4) Daten in der PNR-Datenbank und in der Trefferverwaltung sind fünf Jahre nach Übermittlung durch die Luftfahrtunternehmen zu löschen. (5) 50 DSG gilt mit der Maßgabe, dass jedenfalls über die Verarbeitungsvorgänge der Erhebung, Abfrage, Offenlegung und Löschung Protokollaufzeichnungen zu führen, fünf Jahre aufzubewahren und danach zu löschen sind. Festlegung von Kriterien 5. (1) Die Festlegung der Kriterien für den Abgleich nach 4 Abs. 1 Z 2 erfolgt durch die Fluggastdatenzentralstelle. Die Kriterien sind regelmäßig, mindestens alle sechs Monate, zu überprüfen. (2) Die Kriterien bestehen aus verdachtsbegründenden und verdachtsentlastenden Prüfungsmerkmalen. Verdachtsbegründende Prüfungsmerkmale müssen geeignet sein, Personen zu identifizieren, die für den Zweck des 1 Abs. 1 bedeutsame Prüfungsmerkmale erfüllen. Verdachtsentlastende Prüfungsmerkmale dienen dazu, Personen, die unter verdachtsbegründende Prüfungsmerkmale fallen, als Nichtverdächtige auszuschließen. Besondere Kategorien von personenbezogenen Daten ( 39 DSG) dürfen nicht Gegenstand eines Prüfungsmerkmals sein. (3) Zur Festlegung oder Aktualisierung von Kriterien ist die Fluggastdatenzentralstelle ermächtigt, die in der PNR-Datenbank und in der Trefferverwaltung verarbeiteten Daten zu analysieren. Depersonalisierung 6. (1) Die Fluggastdatenzentralstelle hat die in der PNR-Datenbank verarbeiteten Daten sechs Monate nach Übermittlung durch die Luftfahrtunternehmen zu depersonalisieren. Depersonalisierung nach diesem Bundesgesetz ist die Unkenntlichmachung jener Daten, mit denen die Identität eines Fluggastes unmittelbar festgestellt werden kann. (2) Die Aufhebung der Depersonalisierung ist aufgrund eines begründeten Ersuchens zulässig 1. zur Vorbeugung oder Verhinderung einer bestimmten strafbaren Handlung gemäß 1 Abs. 1 nach Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten ( 91a SPG, 74a Finanzstrafgesetz) oder 2. zur Aufklärung einer bestimmten strafbaren Handlung gemäß 1 Abs. 1 oder Verhinderung von im Rahmen einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation ( 278 bis 278b StGB) geplanten strafbaren Handlungen auf Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung; 139 Abs. 2 und 4 StPO gilt sinngemäß.

4 von 6 4/ME XXVI. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 4 von 6 Übermittlung von Fluggastdaten durch die Fluggastdatenzentralstelle 7. (1) Soweit dies für den Zweck des 1 Abs. 1 erforderlich ist, sind Übermittlungen der nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten Daten durch die Fluggastdatenzentralstelle auf begründetes Ersuchen an die in 4 Abs. 2 genannten Behörden, an Fluggastdatenzentralstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) sowie an Europol im Wege der nationalen Europol-Stelle ( 4 Abs. 1 BKA-G) zulässig. Bei Gefahr in Verzug sind Übermittlungen durch die Fluggastdatenzentralstelle auch unmittelbar an die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates zulässig; die zuständige Behörde hat hievon die jeweils nationale Fluggastdatenzentralstelle in Kenntnis zu setzen. (2) Übermittlungen der nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten Daten durch die Fluggastdatenzentralstelle an Behörden von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten), sind gemäß den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen und nach Maßgabe der 8 bis 12 Polizeikooperationsgesetz PolKG, BGBl. I Nr. 104/1997, zulässig. (3) Die Fluggastdatenzentralstelle ist ermächtigt, die Fluggastdaten eines anderen Mitgliedstaates unter den Voraussetzungen des Abs. 2 an die Behörden von Drittstaaten zu übermitteln, wenn die Fluggastdatenzentralstelle dieses Mitgliedstaates in die Übermittlung einwilligt. Kann die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden, ist die Übermittlung nur dann zulässig, wenn diese erforderlich ist, um eine gegenwärtige Gefahr durch eine in 1 Abs. 1 genannte strafbare Handlung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat abzuwehren. Die für die Einwilligung zuständige Fluggastdatenzentralstelle ist unverzüglich zu unterrichten. (4) Die Flugastdatenzentralstelle ist ermächtigt, Übermittlungen gemäß Abs. 1 bis 3 sowie die dafür erforderlichen Verwaltungsdaten in der Trefferverwaltung ( 4 Abs. 3) zu verarbeiten. (5) Justizielle Zusammenarbeit nach dem Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der EU EU-JZG, BGBl. I Nr. 36/2004, dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz ARHG, BGBl. Nr. 529/1979, dem Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, BGBl. I Nr. 135/2002, dem Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten, BGBl. Nr. 263/1996, oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleiben unberührt. Datenschutzbeauftragter 8. Die Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Verarbeitungsvorgänge in der PNR-Datenbank und in der Trefferverwaltung obliegt einem weisungsfreien Datenschutzbeauftragten ( 5 und 57 DSG) beim Bundesminister für Inneres. Der Datenschutzbeauftragte ist von der Aufhebung der Depersonalisierung gemäß 6 Abs. 2 Z 1 sowie von jeder Übermittlung an Drittstaaten gemäß 7 Abs. 2 und 3 zu informieren. Auskunftsrecht 9. In einem Auskunftsverfahren ( 44 DSG) über die gemäß diesem Bundesgesetz verarbeiteten Daten hat der Auskunftswerber unter Nachweis seiner Identität in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken sowie Angaben zu seiner Fluggasteigenschaft und seinen Flugbewegungen zu erbringen, um ungerechtfertigten oder unverhältnismäßigen Aufwand bei der Auskunftserteilung durch die Fluggastdatenzentralstelle zu vermeiden. Das Auskunftsrecht umfasst nicht die Auskunft über bereits depersonalisierte Daten ( 6 Abs. 1). Verwaltungsübertretungen 10. (1) Wer als Luftfahrtunternehmen entgegen 2 Fluggastdaten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Landespolizeidirektion mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 30 000 Euro, zu bestrafen. (2) Die Landespolizeidirektion kann Geldbußen gegen eine juristische Person verhängen, wenn Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 durch Personen begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund 1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person, 2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder 3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person innehaben. (3) Juristische Personen können wegen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 2 genannte Person die

4/ME XXVI. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 5 von 6 5 von 6 Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. (4) Für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1, die nicht im Inland begangen wurden, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach jenem Ort im Inland, an dem die Verwaltungsübertretung festgestellt wurde. Sprachliche Gleichbehandlung 11. Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl des weiblichen als auch des männlichen Geschlechts. Verweisungen 12. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Bezugnahme auf Richtlinien 13. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2016/681 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität, ABl. Nr. L 119/149 vom 04.05.2016 S. 132 (PNR- RL), umgesetzt. Inkrafttreten 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft. (2) Ab dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/201x folgenden Tag kann ein Testbetrieb mit Fluggastdaten ausgewählter Luftfahrtunternehmen eingerichtet werden. Die hiezu verarbeiteten Daten sind mit Aufnahme des Echtbetriebes zu löschen, insofern diese nicht bereits als Daten in einer Datenverarbeitung gemäß 4 verarbeitet wurden. (3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden. Vollziehung 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz sowie der Bundesminister für Finanzen, je nach ihrem Wirkungskreis, betraut. Anhang Liste der Kategorien gerichtlich strafbarer Handlungen gemäß 1 Abs. 1 1. Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung 2. Menschenhandel 3. Sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie 4. Illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen 5. Illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen 6. Korruption 7. Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union 8. Wäsche von Erträgen aus Straftaten und Geldfälschung, einschließlich Euro-Fälschung 9. Computerstraftaten/Cyberkriminalität 10. Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten 11. Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt 12. Vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung 13. Illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe 14. Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme 15. Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen 16. Illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen 17. Betrügerische Nachahmung und Produktpiraterie

6 von 6 4/ME XXVI. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 6 von 6 18. Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit 19. Illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern 20. Illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen 21. Vergewaltigung 22. Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen 23. Flugzeug- und Schiffsentführung 24. Sabotage 25. Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen 26. Wirtschaftsspionage Artikel 2 Änderung des Bundeskriminalamt-Gesetzes Das Bundeskriminalamt-Gesetz (BKA-G), BGBl. I Nr. 22/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2016, wird wie folgt geändert: 1. In 4 Abs. 2 wird in Z 3 am Ende das Wort und durch einen Beistrich ersetzt, in Z 4 am Ende der Punkt durch das Wort und ersetzt und folgende Z 5 angefügt: 5. durch die Fluggastdatenzentralstelle (Passenger Information Unit PIU) die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten nach Maßgabe des PNR-Gesetzes PNR-G, BGBl. I Nr. xx/2018. 2. Nach 8 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt: (6) 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.