Vierte Verordnung zur Änderung der Transeuropäische- Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung

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Transkript:

Bundesrat Drucksache 18/15 16.01.15 Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz Bau und Reaktorsicherheit Vk - U Vierte Verordnung zur Änderung der Transeuropäische- Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung A. Problem und Ziel Die Richtlinie 2014/38/EU der Kommission vom 10. März 2014 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Lärmgrenzen formuliert die Einhaltung der Lärmgrenzen als grundlegende Anforderung an das Eisenbahnsystem neu. Die Richtlinie ist bis zum 1. Januar 2015 umzusetzen. B. Lösung Erlass der vorliegenden Änderungsverordnung Mit der vorliegenden Verordnung, die die Transeuropäische-Eisenbahn- Interoperabilitätsverordnung (TEIV) ändert, erfolgt die Umsetzung der Richtlinie 2014/38/EU. Nach 3 TEIV haben das Eisenbahnsystem, seine Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten einschließlich der Schnittstellen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG zu erfüllen. Da die Richtlinie 2014/38/EU ausschließlich diesen Anhang ändert, ist für die Umsetzung nur die Angabe der letzten Änderung von Richtlinie 2008/57/EG in der TEIV zu aktualisieren. Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0720-2946

Drucksache 18/15-2- C. Alternativen Keine. Die Richtlinie 2014/38/EU kann nur durch eine Anpassung der einschlägigen deutschen Rechtsnorm der TEIV umgesetzt werden. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen durch die Verordnung keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch diese Verordnung kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht durch diese Verordnung kein Erfüllungsaufwand. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für Bund, Länder und Gemeinden entsteht durch diese Verordnung kein Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Bundesrat Drucksache 18/15 16.01.15 Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz Bau und Reaktorsicherheit Vk - U Vierte Verordnung zur Änderung der Transeuropäische- Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 16. Januar 2015 An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Volker Bouffier Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zu erlassende Vierte Verordnung zur Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn- Interoperabilitätsverordnung mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit freundlichen Grüßen Peter Altmaier

Drucksache 18/15 Vierte Verordnung zur Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn- Interoperabilitätsverordnung 1) Vom... Auf Grund des 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 und mit Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), von denen 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 16. April 2007 (BGBl. I S. 522), 26 Absatz 3 Satz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Mai 2009 (BGBl. I S. 1146) und 26 Absatz 5 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) geändert worden sind, in Verbindung mit 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnen das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit: Artikel 1 1 Absatz 1 der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. November 2014 (BGBl. I S. 1791) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: (1) Diese Verordnung regelt die Bedingungen für die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union nach Maßgabe der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/38/EU (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 20) geändert worden ist. 1 ) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/38/EU der Kommission vom 10. März 2014 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Lärmgrenzen (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 20).

Drucksache 18/15-2- Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Änderungsverordnung, die die Transeuropäische-Eisenbahn- -3- Drucksache 18/15 Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/38/EU, die bis zum 1. Januar 2015 zu erfolgen hat. Die Richtlinie ändert den Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG, indem sie die Einhaltung der Lärmgrenzen als grundlegende Anforderung an das Eisenbahnsystem neu formuliert. Diese Änderung ist auf EU-Ebene vorgenommen worden, um die Konsistenz zwischen folgenden Vorschriften zu erreichen: Richtlinie 2008/57/EG über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft, Beschluss 2011/229/EU über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem Fahrzeuge Lärm des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems und Entscheidung 2008/232/EG über die TSI des Teilsystems Fahrzeuge des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems, deren Lärmgrenzwerte zusammengefasst in der am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 über die TSI des Teilsystems Fahrzeuge Lärm enthalten sind, Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm sowie Richtlinie 2003/10/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm). II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Interoperabilitätsverordnung ändert, führt die Richtlinie 2014/38/EU im Änderungshinweis der Richtlinie 2008/57/EG auf.

Drucksache 18/15-4- Nach 3 TEIV haben das Eisenbahnsystem, seine Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten einschließlich der Schnittstellen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG zu erfüllen. Da die Richtlinie 2014/38/EU ausschließlich diesen Anhang ändert, ist für die Umsetzung nur die Angabe der letzten Änderung von Richtlinie 2008/57/EG in der TEIV zu aktualisieren. III. Alternativen Keine. Die Richtlinie 2014/38/EU kann nur durch eine Anpassung der einschlägigen deutschen Rechtsnorm der TEIV umgesetzt werden, indem sie für verbindlich anwendbar erklärt wird. IV. Ermächtigungsgrundlage Ermächtigungsgrundlage ist 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in Verbindung mit 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2014/38/EU 1:1 umgesetzt. VI. Regelungsfolgen 1. Nachhaltigkeitsaspekte Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Mit der Änderungsverordnung wird lediglich die Einhaltung der Lärmgrenzen als grundlegende Anforderung an das Eisenbahnsystem neu formuliert. Hierdurch erfolgt aber keine inhaltliche Änderung dieser grundlegenden Anforderung, so dass insbesondere auch nicht der Indikator Mobilität der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie betroffen ist. Das Regelungsvorhaben hat keine signifikanten Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung. Die einzuhaltenden Lärmgrenzwerte sind in der TSI Lärm enthalten.

-5- Drucksache 18/15 2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen durch die Verordnung keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. 3. Erfüllungsaufwand a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch diese Verordnung kein Erfüllungsaufwand. b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht durch diese Verordnung kein Erfüllungsaufwand. c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für Bund, Länder und Gemeinden entsteht durch diese Verordnung kein Erfüllungsaufwand. 4. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung Die Verordnung wurde auf Gleichstellungsrelevanz überprüft. Die enthaltenen Regelungen haben keine Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung, weil keine Regelungen getroffen werden, die sich spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen und Männern auswirken. VII. Befristung; Evaluation Eine Befristung der Verordnung kommt nicht in Betracht, weil die Verordnung die Richtlinie 2014/38/EU umsetzt, die keine Befristung vorsieht. Eine Evaluation ist nicht erforderlich, weil zum einen mit der Änderungsverordnung zwingendes EU-Recht 1:1 umgesetzt wird und zum anderen kein Erfüllungsaufwand entsteht.

Drucksache 18/15-6- B. Besonderer Teil - zu den Einzelbestimmungen Zu Artikel 1 Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten. Sie ist deren Rechtsnachfolgerin und besitzt Rechtspersönlichkeit (Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 47 des Vertrags über die Europäische Union). Mit Ersetzung des Begriffs Europäische Gemeinschaft durch den Begriff Europäische Union in 1 Absatz 1 wird der geänderten Rechtslage auf der Ebene des europäischen Rechts Rechnung getragen. Die Richtlinie 2014/38/EU ändert den Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG ab. Die in Anhang III enthaltene Liste grundlegender Anforderungen dient dazu, die Interoperabilität des Eisenbahnsystems zu erreichen. Es handelt sich hierbei um spezifische Anforderungen für den Eisenbahnsektor. Nach 2 Nummer 4 sind grundlegende Anforderungen die Gesamtheit der in Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG beschriebenen Bedingungen. Nach 3 müssen das Eisenbahnsystem, seine Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten einschließlich der Schnittstellen die Bedingungen nach Anhang III erfüllen. Die Richtlinie 2014/38/EU schreibt die Einhaltung der Lärmgrenzwerte vor. Die ursprüngliche Vorschrift ist konkretisiert worden, um Unklarheiten zu vermeiden und das angestrebte allgemeine Lärmschutzziel klar festzulegen. Die einzuhaltenden Lärmgrenzwerte sind hingegen in der TSI Lärm enthalten. In der TEIV ist Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG allein über einen Verweis in 3 anzuwenden. Da die Richtlinie 2014/38/EU ausschließlich diesen Anhang ändert, ist für die Umsetzung nur die Angabe der letzten Änderung von Richtlinie 2008/57/EG in der TEIV zu aktualisieren. Zu Artikel 2 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.