Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen der Gemeinde Hüllhorst vom Abschnitt. Finanzierung der Abwasserbeseitigung

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Transkript:

Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen der Gemeinde Hüllhorst vom 14.12.2000 Aufgrund der 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV NRW S. 245), der 1, 2, und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1999 (GV NRW S. 718) und des 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) vom 25. Juni 1995 (GV NRW S. 926) hat der Rat der Gemeinde Hüllhorst in seiner Sitzung am 13.12.2000 die folgende Satzung beschlossen: 1. Abschnitt Finanzierung der Abwasserbeseitigung 1 Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage (1) Zur Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinde Abwassergebühren und Kanalanschlussbeiträge. (2) Entsprechend 1 Abs. 2 der Entwässerungssatzung der Gemeinde Hüllhorst vom 02.07.1996 in der gegenwärtig gültigen Fassung stellt die Gemeinde zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlämme die erforderlichen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (gemeindliche Abwasseranlagen). Hierzu gehören der gesamte Bestand an personellen und sachlichen Mitteln, die für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung erforderlich sind (z.b. das Kanalnetz, Kläranlagen, Sonderbauwerke, das für die Abwasserbeseitigung eingesetzte Personal). (3) Die gemeindlichen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit, die auch bei der Bemessung der Kanalanschlussbeiträge und Abwassergebühren zugrunde gelegt wird. Ortsrechtsammlung Gemeinde Hüllhorst 01.2001 ORTSR-35.DOC - Seite 1

2. Abschnitt Beitragsrechtliche Regelungen 2 Anschlussbeitrag (1) Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinde einen Kanalanschlussbeitrag im Sinne des 8 Abs. 4 Satz 3 KAG NRW. (2) Die Kanalanschlussbeiträge sind die Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage und den hierdurch gebotenen wirtschaftlichen Vorteil für das Grundstück. Die Kanalanschlussbeiträge dienen dem Ersatz des Aufwandes der Gemeinde für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der gemeindlichen Abwasseranlage einschließlich Grundstücksanschlussleitungen. (3) Die Kanalanschlussbeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. 3 Gegenstand der Beitragspflicht (1) Ein Grundstück unterliegt der Beitragspflicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Das Grundstück muss an die Abwasseranlage tatsächlich und rechtlich angeschlossen werden können, 2. für das Grundstück muss nach der Entwässerungssatzung ein Anschlussrecht bestehen, 3. das Grundstück muss a) baulich oder gewerblich genutzt werden oder b) es muss für das Grundstück eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt sein (z.b. durch Bebauungsplan), so dass es bebaut oder gewerblich genutzt werden darf oder c) soweit für ein Grundstück eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist (z.b. im unbeplanten Innenbereich nach 34 BauGB), muss das Grundstück nach der Verkehrsauffassung Bauland sein und nach der geordneten städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. (2) Wird ein Grundstück an die Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen (z.b. im Außenbereich nach 35 BauGB), so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. ORTSR-35.DOC - Seite 2 01.2001 Ortsrechtsammlung Gemeinde Hüllhorst

(3) Der Beitragspflicht nach Abs. 1 unterliegen auch Grundstücke, die im Rahmen der Niederschlagswasserbeseitigung mittelbar an die gemeindliche Abwasseranlage angeschlossen sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Niederschlagswasser von Grundstücken oberirdisch ohne leitungsmäßige Verbindung in die gemeindliche Abwasseranlage (z.b. in ein von der Gemeinde betriebenes Mulden-Rigolen-System) gelangen kann. (4) Grundstück im dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder demselben Grundstückseigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und an die Anlage angeschlossen werden kann. (5) Wird ein bereits an die Abwasseranlage angeschlossenes Grundstück durch Hinzunahme eines angrenzenden Grundstücks, für welches ein Beitrag nicht erhoben ist, zu einer neuen wirtschaftlichen Einheit verbunden, so ist der Beitrag für das hinzugenommene Grundstück nachzuzahlen. 4 Beitragsmaßstab (1) Maßstab für den Beitrag ist die Veranlagungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche mit dem Vomhundertsatz. (2) Als Grundstücksfläche gilt a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die tatsächliche Grundstücksfläche b) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält: die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m von der Grundstücksgrenze, die dem Kanal zugewandt ist (Tiefenbegrenzung). Bei Grundstücken die nicht an eine Erschließungsstraße unmittelbar angrenzen, wird die Fläche von der zu der Erschließungsstraße liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 50 m zugrundegelegt. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Tiefenbegrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Straße herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. (3) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Vomhundertsatz vervielfacht, der im einzelnen beträgt: a) bei ein- und zweigeschossiger Bebaubarkeit 100 v.h. b) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 125 v.h. c) bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 150 v.h. d) bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 175 v.h. (4) Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- Ortsrechtsammlung Gemeinde Hüllhorst 01.2001 ORTSR-35.DOC - Seite 3

und Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf volle Geschosszahlen aufgerundet werden. (5) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan weder die Geschosszahl noch die Baumassenzahl festgesetzt ist, ist maßgebend: a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse. Besteht ein Bauwerk nur aus einem Vollgeschoss (z.b. eine Hochregal-Lagerhalle oder andere eingeschossige gewerblich oder industriell genutzte Werkhallen mit großen Geschosshöhen), so wird auf der Grundlage der Gebäudehöhe pro angefangene 3,5 m ein Vollgeschoss zugrunde gelegt, um die mit der Höhe des Bauwerks gesteigerte bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstückes entsprechend des größeren wirtschaftlichen Vorteils angemessen zu berücksichtigen. (6) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als ein- und zweigeschossig bebaubare Grundstücke. (7) Grundstücke, die im Bebauungsplan als Gemeinbedarfsfläche ohne Festsetzung der Geschosszahl ausgewiesen, aber bebaubar sind, werden wie ein- und zweigeschossig bebaubare Grundstücke behandelt. Grundstücke, für die im Bebauungsplan eine gewerblichen Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, werden wie Grundstücke mit ein- und zweigeschossiger Bebaubarkeit behandelt. (8) In Gewerbe- und Industrie- und sonstigen Sondergebieten nach 7-9 und 11 der Baunutzungsverordnung werden die in Abs. 3 genannten Vomhundertsätze um 30 Prozentpunkte erhöht. (9) Die Absätze 3-8 gelten entsprechend, wenn sich ein Bebauungsplan in der Aufstellung befindet und den Verfahrensstand im Sinne des 33 BauGB in der z.zt. gültigen Fassung erreicht hat. (10) In beplanten Gebieten mit einer Nutzungsart nach den 2-6 und 10 der Baunutzungsverordnung in der z.zt. gültigen Fassung sowie in unbeplanten Gebieten werden für Grundstücke, die tatsächlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden (z.b. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-,Bahn-, Krankenhaus- und Schulgebäuden), die in Abs. 3 genannten Vomhundertsätze um 20 Prozentpunkte erhöht, wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschossflächen überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche. Soweit in unbeplanten Gebieten eine derartige Nutzung nicht vorhanden, aber möglich ist, wird die Ausnutzbarkeit des Grundstückes nach der überwiegend vorhandenen Bebauung oder Nutzung auf den benachbarten Grundstücken bestimmt. ORTSR-35.DOC - Seite 4 01.2001 Ortsrechtsammlung Gemeinde Hüllhorst

5 Beitragssatz (1) Der Beitrag beträgt ab 01.01.2001 15,00 DM ab 01.01.2002 7,70 EUR je Quadratmeter (m²) der durch Anwendung der Zuschläge nach 4 ermittelten Veranlagungsfläche. (2) Besteht nicht die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit des Vollanschlusses, so wird ein Teilbetrag erhoben. Dieser beträgt: a) bei einem Anschluss nur für Schmutzwasser 70 v.h. des Beitrages b) bei einem Anschluss nur für Niederschlagswasser 30 v.h. des Beitrages (3) Entfallen die in Abs. 2 bezeichneten Beschränkungen der Benutzungsmöglichkeit, so ist der Restbetrag nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Beitragssatz zu zahlen. 6 Entstehen der Beitragspflicht (1) Die Beitragspflicht entsteht, sobald ein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann. (2) Im Falle des 3 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss. In den Fällen des 5 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht für den Restbetrag, sobald die Beschränkungen der Nutzungsmöglichkeit entfallen. In den Fällen des 3 Abs. 5 entsteht die Beitragspflicht mit der Hinzunahme. (3) Eine Anschlussbeitragspflicht entsteht nicht, wenn für den Anschluss des Grundstückes bereits eine Anschlussgebühr oder ein Anschlussbeitrag nach früherem Recht gezahlt oder ein dahingehender Anspruch erlassen wurde oder verjährt ist. 7 Beitragspflichtiger (1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (2) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Ortsrechtsammlung Gemeinde Hüllhorst 01.2001 ORTSR-35.DOC - Seite 5

8 Fälligkeit der Beitragsschuld (1) Der Beitrag wird drei Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. (2) Widerspruch und Klage gegen einen Beitragsbescheid haben gem. 80 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung und entbinden deshalb nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung. 3. Abschnitt Schlussbestimmungen 9 Auskunfspflichten (1) Die Beitragspflichtigen haben alle für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. (2) Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu erlangen, so kann die Gemeinde die für die Berechnung maßgebenden Merkmale unter Berücksichtigung aller sachlichen Umstände schätzen oder durch einen anerkannten Sachverständigen auf Kosten der Beitragspflichtigen schätzen lassen. 10 Billigkeits- und Härtefallregelung Ergeben sich aus der Anwendung dieser Satzung im Einzelfall besondere, insbesondere nicht beabsichtigte Härten, so können die Kanalanschlussbeiträge gestundet, ermäßigt niedergeschlagen oder erlassen werden. 11 Zwangsmittel Die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln bei Zuwiderhandlung gegen diese Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW. ORTSR-35.DOC - Seite 6 01.2001 Ortsrechtsammlung Gemeinde Hüllhorst

12 Rechtsmittel Das Verfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten richtet sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2001 in Kraft. Die Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Hüllhorst vom 23.07.1981 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 02.07.1996 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. Ortsrechtsammlung Gemeinde Hüllhorst 01.2001 ORTSR-35.DOC - Seite 7