Satzung der Tennisgemeinschaft Datteln e. V. Teil A

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Transkript:

Teil A 1 Die Tennisgemeinschaft Datteln e. V. mit Sitz in Datteln/Westfalen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist insbesondere die Pflege und Förderung des Tennissports. Die Förderung der Jugend und ihre Heranführung an den Tennissport ist ihr ein besonderes Anliegen. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Recklinghausen eingetragen. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3 4 Freunde des Tennissports können der Tennisgemeinschaft als aktive oder als fördernde Mitglieder beitreten. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung erworben. Aufnahmegesuche sind schriftlich beim Vorstand einzureichen, der sie der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt. Der Aufnahmebeschluss bedarf einer ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Mitglieder sind verpflichtet, über die Aufnahmeberatung und das Ergebnis Stillschweigen bewahren. Der Vorstand kann bis zur Entscheidung über das Aufnahmegesuch eine vorläufige Spielberechtigung erteilen. 5 Der Austritt aus der Tennisgemeinschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils nur zum Schluss des Geschäftjahres. Beim Vorliegen wichtiger Gründe kann der Vorstand den Austritt auch während des Geschäftsjahres genehmigen. Seite 1/10

6 Mitglieder, die die Belange der Tennisgemeinschaft gröblich schädigen, können durch Beschluss eines aus drei Mitgliedern bestehenden Ehrenrates, der jeweils für die Dauer von 2 Geschäftsjahren zu wählen ist, mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Gegen die Entscheidung des Ehrenrates ist die innerhalb einer Woche beim Vorstand schriftlich einzulegende Berufung zulässig, über die die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entgültig entscheidet. Dem Mitglied ist vorher ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Hat der Ehrenrat auf Ausschluss erkannt, so ruhen die Rechte des Mitglieds aus der Mitgliedschaft bis zur Entscheidung über die Berufung. 7 Vorrübergehend in Datteln weilende Freunde des Tennissports können bei der Tennisgemeinschaft als Gastspieler zugelassen werden. Die Entscheidung über die Zulassung liegt beim Vorstand. 8 Das Eintrittsgeld und der jährliche Mitgliedsbeitrag werden durch die Mitgliederversammlung jeweils für ein Geschäftsjahr festgesetzt. Das Eintrittsgeld ist innerhalb von 2 Monaten nach Stellung des Aufnahmeantrages und der Erteilung der vorläufigen Spielberechtigung zu zahlen. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum 01. April eines jeden Jahres in einer Summe fällig. Bei Erteilung einer vorläufigen Spielberechtigung kann der Vorstand auf Antrag für die laufende Saison einen Bruchteil des Betrages festsetzen, der sich nach dem jeweiligen Stand der Saison orientiert. Die Gastspielerentgelte werden vom Vorstand festgelegt. Die Mitgliederversammlung kann allgemeine Richtlinien geben. Die Beiträge der fördernden Mitglieder regelt der Vorstand. 9 Beiträge und Gastspielerentgelte sind Bringschulden. Mitglieder erhalten den zum Spiel auf den Freiplätzen berechtigenden Spielausweis erst nach Bezahlung des Jahresbeitrages. Mitglieder, die mit ihren Beiträgen mehr als sechs Monate im Rückstand sind und trotz schriftlicher Mahnung unter Hinweis auf den möglichen Ausschluss den Beitragsrückstand nicht binnen zwei Monaten nach Zugang der Mahnung bezahlen, können durch Beschluss des Vorstandes aus der Tennisgemeinschaft ausgeschlossen werden. Die Pflicht zur Zahlung des Jahresbeitrages wird dadurch nicht berührt. Seite 2/10

10 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Organe der Tennisgemeinschaft sind die Mitgliederversammlung der Vorstand der Ehrenrat 11 12 Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf vom Vorstand einberufen, jährlich jedoch mindestens einmal nach Möglichkeit vor dem Beginn der Spielsaison. Die Einberufung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch schriftliche Einladung spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin. Der Vorstand ist zu ihrer unverzüglichen Einberufung verpflichtet, wenn dies von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des auf die Tagesordnung zu setzenden Verhandlungspunktes verlangt werden. 13 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 14 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit in der Satzung nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben (aktives Wahlrecht). Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. 15 Der Vorstand führt die Geschäfte der Tennisgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Seite 3/10

Er besteht aus dem ersten Vorsitzenden vier Stellvertretern Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Zur Gültigkeit eines Vorstandsbeschlusses ist erforderlich, dass mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen. Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der erste Vorsitzende vier Stellvertreter 16 Gerichtlich und außergerichtlich wird die Tennisgemeinschaft durch jeweils 2 dieser Mitglieder vertreten. 17 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (passives Wahlrecht). Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig. Die Vorstandswahlen erfolgen öffentlich, auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds jedoch in geheimer Abstimmung. 18 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren jeweils zwei Mitglieder als Kassenprüfer. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer haben die Kasse der Tennisgemeinschaft einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand darüber schriftlich Berichte zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen eine ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte sowie die Entlastung der Vorstandsmitglieder. 19 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder oder den gemeinen Wert der von Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Datteln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Seite 4/10

20 Satzungsänderungen bedürfen in jedem Falle einer 3/4-Stimmenmehrheit der erschienenen stimmenberechtigten Mitglieder. Am Erscheinen verhinderte Mitglieder können in diesem Falle ihr Stimmrecht schriftlich wahrnehmen oder durch ein bevollmächtigtes Mitglied ausüben lassen. Änderungen der Satzung bedürfen für ihr Wirksamwerden der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Recklinghausen. Beantragte Satzungsänderungen sind auf der Einladung der Mitgliederversammlung in der Tagesordnung im Wortlaut anzugeben. Seite 5/10

Teil B VEREINS- JUGENDORDNUNG Artikel 1 Körperlich-seelischer Bereich 1 Ziele der Jugendarbeit a) Die Jugend der Tennisgemeinschaft Datteln e.v. soll den Sport als Grundlage sportlicher Jugendarbeit pflegen und fördern. b) Jede sportliche Betätigung muss der Gesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit dienen und soll die Lebensfreude wecken und steigern. Artikel 2 Geistig- sozialer Bereich a) Jugendarbeit in einem Sportverein prägt in hohem Maße Verhalten und Bewusstsein der Jugendlichen. Kennzeichnend für ihre Lebensphase ist die weitgehend ungeprüfte Übernahme angebotener Leitbilder und Normen. Art und Inhalt der Jugendarbeit beeinflussen das gesellschaftspolitische Verhalten junger Menschen. b) Hieraus ergeben sich die Aufgaben: - Mitbestimmung der Jugendlichen nach demokratischen Grundsätzen. - Selbstverwaltung der Jugendabteilung in Gruppen, Mannschaft, Abteilung, Verein und Verband. - Erhellung von Ursachen sozialer Konflikte und deren bewusste Austragung in einen überschaubaren Bereich wie in der Gruppe, der Mannschaft, der Abteilung und dem Verein. - Vermitteln von Erfahrungen und Erlebnissen im Bereich zwischenmenschlicher Beziehungen (Kommunikation) und gemeinschaftlichen zielbestimmten Verhaltens (Kooperation). Förderung der Fähigkeit und Bereitschaft zur Kritik unter Vermittlung ihrer Grundlagen. c) Ziel der Jugendarbeit ist der kritische, mündige und zur aktiven Mitarbeit auch an der Verbesserung der gesellschaftlichen Verhältnisse bereite Jugendliche. Seite 6/10

Artikel 3 weitere Aufgaben a) Jugendarbeit im Verein der Tennisgemeinschaft Datteln e.v. wird getragen von Mitarbeitern, die demokratisch gewählt oder durch zuständige Gremien in ihr Amt berufen werden. Ihre Zahl und Eignung muss durch Werbung, Ausbildung und Weiterbildung ständig vergrößert werden. b) Bildungseinfluss aus Elternhaus, Schule, Kirche, Beruf und Verbänden muss erkannt und durch die sportliche und außersportliche Jugendarbeit wirksam ergänzt werden. c) Die Jugend des Vereins Tennisgemeinschaft Datteln e.v. soll Begegnungen mit der Jugend des In- und Auslandes suchen und fördern, Beziehungen zu anderen Verbänden der Jugendarbeit und des Sportes pflegen und mit den Trägern öffentlicher Belange auf allen Ebenen zusammenarbeiten. 2 Name und Mitgliedschaft Mitglieder der Jugendabteilung des Vereins Tennisgemeinschaft Datteln e.v. sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. 3 Organe der Jugend der Tennisgemeinschaft Datteln e.v. sind a) der Vereinsjugendtag b) der Vereinsjugendausschuss Seite 7/10

4 Vereinsjugendtag a) Es gibt ordentliche und außerordentliche Vereinsjugendtage. Sie sind das oberste Organ der Jugend der Tennisgemeinschaft Datteln e.v. Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung. b) Aufgaben der Vereinsjugendtage sind: 1. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses. 2. Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses. 3. Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes. 4. Entlastung des Vereinsjugendausschusses. 5. Wahl des Vereinsjugendsausschusses. 6. Wahl der Delegierten zu Jugendtagungen auf Kreis- /Stadt-Ebene, zu denen der Verein Delegationsrecht hat. 7. Beschlussfassung über vorliegende Anträge. c) Der ordentliche Vereinjugendtag findet zweijährlich statt. Er wird zwei Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der evtl. Anträge durch Aushang einberufen. Auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsjugendtages oder eines mit 50 % der Stimme gefassten Beschlusses des Vereinsjugendausschusses muss ein außerordentlicher Vereinsjugendtag innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden. d) Der Vereinsjugendtag wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist. e) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigen. f) Die Mitglieder der Jugendabteilung haben je eine nicht übertragbare Stimme. Seite 8/10

5 Vereinsjugendausschuss a) Der Vereinsjugendausschuss besteht aus dem Vorsitzenden ( Jugendleiter) und seinem Stellvertreter (stellv. Jugendleiter), 2 Besitzern und 2 Jugendvertretern, die z.z. der Wahl der Jugendliche sind. Als Beisitzer können such Personen mit speziellen Funktionen gewählt werden. (Jugendabteilungen mit weiblichen und männlichen Mitgliedern sollten je einen weiblichen und männlichen Jugendvertreter wählen lassen) b) Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. c) Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von dem Vereinsjugendtag 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt. d) In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar. e) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. f) Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen. g) Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden öffentlichen zweckgebundenen Mittel sowie der vom Vereinsvorstand im Haushaltsplan der Jugendabteilung zugewiesenen Beträge. h) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses. Seite 9/10

6 Wettkampfordnung, Spielordnung Einzelheiten der Wettkämpfe regelt die Jugendspielordnung der entsprechenden Verbände. Die Selbstverantwortung der Jugendlichen für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen ist zu stärken. 7 Jugendordnungsänderung Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Seite 10/10