Deutscher Bundestag Drucksache 19/1595. Gesetzentwurf. 19. Wahlperiode Bundesrates

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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 19/1595 19. Wahlperiode 11.04.2018 Gesetzentwurf Bundesrates Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches Strafbarkeit des Verbreitens und Verwendens von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen bei Handlungen im Ausland A. Problem und Ziel Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 19. August 2014 3 StR 88/14) kann das deutsche Strafrecht nicht auf Handlungen angewendet werden, bei denen Täter im Ausland Propagandamittel oder Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in das Internet einstellen, selbst wenn die Verbreitung oder Verwendung dieser Inhalte in Deutschland strafbar wäre und die Täter sich mit den entsprechenden Internetseiten gezielt an inländische Adressaten richten. Dies birgt die Gefahr, dass Personen aus Deutschland gezielt ins Ausland reisen, um dort entsprechende Inhalte hochzuladen. Auch andere Formen des innerhalb Deutschlands öffentlich wahrnehmbaren Verbreitens und Verwendens entsprechender Propagandamittel und Kennzeichen im und aus dem Ausland kann das deutsche Strafrecht derzeit nicht erfassen. Diese Strafbarkeitslücken gilt es im Interesse des demokratischen Rechtsstaates so weit wie möglich zu schließen. B. Lösung Durch eine Aufnahme der Tatbestände des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen ( 86 StGB) und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ( 86a StGB) in den Katalog der Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter ( 5 StGB) soll die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf entsprechende Auslandstaten ausgeweitet und eine strafrechtliche Verfolgung ermöglicht werden. In den 86 und 86a StGB werden klarstellende Folgeänderungen vorgenommen. C. Alternativen Beibehaltung der bisherigen Rechtslage. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine.

Drucksache 19/1595 2 Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode E. Erfüllungsaufwand Keiner. Durch das Gesetz werden für die Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, zukünftig die Strafverfolgung bestimmter Auslandshandlungen zu ermöglichen. Dies kann zu erhöhten Verfahrens- und Vollzugskosten führen. Diese sind nicht quantifizierbar. F. Weitere Kosten Keine.

Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode 3 Drucksache 19/1595 BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Berlin, 11. April 2018 DIE BUNDESKANZLERIN An den Präsidenten des Deutschen Bundestages Herrn Dr. Wolfgang Schäuble Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in seiner 965. Sitzung am 2. März 2018 beschlossenen Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches Strafbarkeit des Verbreitens und Verwendens von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen bei Handlungen im Ausland mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2 beigefügten Stellungnahme dargelegt. Mit freundlichen Grüßen Dr. Angela Merkel

Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode 5 Drucksache 19/1595 Anlage 1 Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches Strafbarkeit des Verbreitens und Verwendens von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen bei Handlungen im Ausland Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 5 Nummer 3 wird wie folgt geändert: a) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a vorangestellt: a) in den Fällen der 86 und 86a, wenn der Täter seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,. b) Die bisherigen Buchstaben a und b werden die Buchstaben b und c. 2. In 86 Absatz 1 werden die Wörter im Inland verbreitet durch die Wörter im Inland oder im Inland wahrnehmbar verbreitet ersetzt. 3. In 86a Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern im Inland die Wörter oder im Inland wahrnehmbar eingefügt. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Drucksache 19/1595 6 Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil Der Straftatbestand des 86a StGB schützt den demokratischen Rechtsstaat davor, dass als verfassungswidrig eingestufte Organisationen wiederbelebt werden und die Nutzung ihrer Kennzeichen infolge einer allgemeinen Gewöhnung verharmlost wird. Darüber hinaus soll er eine gruppeninterne Solidarisierung unter Anhängern solcher Organisationen verhindern, die mit der Verwendung einheitlicher Kennzeichen üblicherweise einhergeht. Zu diesem Zweck untersagt es der Tatbestand, Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu verbreiten oder öffentlichkeitswirksam zu verwenden. Das mittlerweile wohl wichtigste Medium für die Verbreitung und Verwendung entsprechender Kennzeichen ist das Internet. Die hier, insbesondere in sozialen Netzwerken, bereitgestellten Inhalte können von einem unbegrenzten Adressatenkreis zur Kenntnis genommen werden und durch digitales Teilen und Verknüpfen von Beiträgen in kurzer Zeit einen hohen Verbreitungsgrad erreichen (vgl. zuletzt jugendschutz.net, Rechtsextremismus online, 2014, S. 3 f.; 2015, 3 f.). Aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes ergibt sich jedoch, dass das deutsche Strafrecht das Verwenden von Kennzeichen über das Internet nicht erfassen kann, wenn die Inhalte im Ausland hochgeladen werden (BGH, Beschluss vom 19. August 2014 3 StR 88/14). Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Täter nach Tschechien gereist war, dort auf dem Internet-Videoportal YouTube eine Plattform mit der Bezeichnung Arische Musikfraktion gegründet und auf dieser Plattform u. a. Abbildungen von Hakenkreuzen hochgeladen hatte. Diese Inhalte wurden in der Folge von deutschen Internetnutzern abgerufen. Obwohl damit ein öffentliches Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gegenüber inländischen Adressaten vorlag, konnte der Täter dennoch nicht nach 86a Absatz 1 Nummer 1 StGB verurteilt werden. Die Ursache hierfür liegt in der Tatbestandsstruktur des 86a StGB: Das deutsche Strafrecht findet vorbehaltlich ausdrücklicher abweichender Regelungen nur dann Anwendung auf Handlungen, die im Ausland begangen werden, wenn ein zum gesetzlichen Tatbestand gehörender Erfolg in Deutschland eingetreten ist ( 3 und 9 Absatz 1 StGB). Bei dem Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach 86a StGB handelt es sich jedoch um einen abstrakten Gefährdungstatbestand, bei dem es wegen der damit verbundenen Gefahren für den demokratischen Rechtsstaat bereits ausreicht, dass ein Täter die entsprechenden Kennzeichen öffentlich verwendet. Eines bestimmten zusätzlichen Erfolgs bedarf es gerade nicht. Daher fehlt es bei Taten nach 86a StGB an einem inländischen Erfolgsort als einem Anknüpfungspunkt für die Anwendung deutschen Strafrechts (BGH, a. a. O., Rn. 8). Auch der bisherigen Rechtsprechung, nach der 86a StGB unter dem Gesichtspunkt eines inländischen Handlungsortes angewendet werden können sollte, wenn die im Ausland vorgenommene Handlung durch ihre mediale Übertragung schließlich in Deutschland ihre Wirkung entfaltet (vgl. KG NJW 1999, S. 3500), hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich den Boden entzogen. Danach sagt die Reichweite, innerhalb derer eine Handlung wahrgenommen werden kann, nichts über den Ort aus, an dem die Handlung vorgenommen worden ist (BGH, a. a. O., Rn. 9). Diese Rechtslage birgt die Gefahr hierauf weist auch der Bundesgerichtshof ausdrücklich hin (BGH, a. a. O., Rn. 12) -, dass Personen gezielt ins Ausland reisen, um dort straffrei Kennzeichen im Internet hochzuladen, deren Verwendung im Inland strafbar wäre. Dasselbe rechtliche Problem besteht in Bezug auf den Tatbestand des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen nach 86 StGB. Hierbei handelt es sich ebenfalls um einen abstrakten Gefährdungstatbestand, der die Verbreitung bestimmter gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteter Inhalte verbietet, wegen des fehlenden tatbestandsmäßigen Erfolgs allerdings als Auslandstat nicht verfolgt werden kann.

Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode 7 Drucksache 19/1595 Neben dem Upload im Internet können auch andere Handlungen, bei denen Täter Propagandamittel oder Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen so verbreiten oder verwenden, dass diese Inhalte innerhalb Deutschlands öffentlich wahrnehmbar werden, aus den beschriebenen Gründen strafrechtlich nicht verfolgt werden. Diese Strafbarkeitslücken gilt es im Interesse des demokratischen Rechtsstaats so weit wie möglich zu schließen. Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches) Zu Nummer 1 B. Besonderer Teil Die 86, 86a StGB sollen in den Katalog des 5 Nummer 3 StGB aufgenommen werden, der für die dort aufgeführten Staatsschutzdelikte die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auch auf Auslandstaten vorsieht, ohne dass es der Anknüpfung an einen tatbestandsmäßigen Erfolg im Sinne der 3 und 9 Absatz 1 StGB bedarf. Dadurch könnte das Verbreiten und Verwenden der von den Tatbeständen erfassten Inhalte grundsätzlich auch dann nach deutschem Strafrecht verfolgt werden, wenn die Handlung insbesondere durch das Hochladen im Internet im Ausland begangen wurde. Allerdings soll die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auf entsprechende Auslandssachverhalte nicht uneingeschränkt angeordnet werden. Zu berücksichtigen ist, dass die Verwendung und Verbreitung von Propagandamitteln und Kennzeichen in Deutschland als verfassungswidrig eingestufter Organisationen in vielen anderen Staaten nicht als strafbares Unrecht betrachtet wird. Hier bedarf es eines einschränkenden, die Ausweitung des deutschen Strafrechts auf Auslandssachverhalte im Einzelfall legitimierenden Anknüpfungspunkts. Als einen solchen Anknüpfungspunkt wählt der Gesetzentwurf, dass der Täter seine Lebensgrundlage im Inland haben muss (sogenanntes Domizilprinzip) und seine Tat sich dies folgt bereits aus der Natur der 86, 86a StGB, wird aber auch durch eine zugleich vorgenommene Ergänzung dieser Normen noch einmal klargestellt gegen die Integrität des Staates richtet (sogenanntes Staatsschutzprinzip). Dies erscheint sachgerecht, weil gerade von Tätern, die eine entsprechende Bindung an Deutschland aufweisen, verlangt werden kann, die hiesige verfassungsmäßige Ordnung nicht zu gefährden und somit das Verbot der Verwendung und Verbreitung einschlägiger Inhalte aus den 86, 86a StGB auch im Ausland zu berücksichtigen. Eine Lebensgrundlage im Inland wird dabei insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Täter hier seinen ausschließlichen Wohnsitz oder seinen ständigen Aufenthalt hat, bei mehreren Wohnsitzen im In- und Ausland dann, wenn sein persönlicher, familiärer oder wirtschaftlicher Schwerpunkt im Inland liegt (vgl. Fischer StGB, 62. Auflage 2015, 5 Rn. 3; MüKo/StGB-Ambos, 2. Aufl. 2011, 5 Rn. 16). Zu den Nummern 2 und 3 Die derzeitige Fassung der 86, 86a StGB enthält jeweils das Tatbestandsmerkmal im Inland. Dieses Merkmal wurde bis zu der oben beschriebenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs dahingehend ausgelegt, dass es auch dann als erfüllt anzusehen ist, wenn die verwendeten Kennzeichen im Inland wahrnehmbar sind (vgl. KG NJW 1999, S. 3500, 3501 f.). Dieses bisherige Verständnis dürfte wieder gelten, wenn jetzt durch die Aufnahme der 86, 86a StGB in den Katalog des 5 StGB die Geltung der Norm auch für im Ausland begangene Handlungen ausdrücklich angeordnet wird. Allerdings erscheint es aus Gründen der Bestimmtheit der Normen sachgerecht, dieses gesetzgeberische Ziel auch unmittelbar in den 86, 86a StGB deutlich zum Ausdruck zu bringen und damit Unsicherheiten über deren jeweiligen Anwendungsbereich zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund wird in beiden Vorschriften eine Formulierung aufgenommen, die klarstellt, dass der Tatbestand erfüllt ist, wenn im Ausland vorgenommene Handlungen dazu führen, dass inkriminierte Propagandamittel oder Kennzeichen jeweils im Inland wahrgenommen werden können. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Übergangsvorschriften sind nicht erforderlich.

Drucksache 19/1595 8 Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung: Die Bundesregierung unterstützt das Anliegen des Gesetzentwurfs, bei Straftaten nach den 86, 86a des Strafgesetzbuches (StGB) die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auch bei bestimmten vom Ausland ausgehenden Handlungen sicherzustellen. Die Prüfung der Bundesregierung, wie dieses Anliegen rechtstechnisch am besten umgesetzt werden kann, ist noch nicht abgeschlossen. Die Bundesregierung wird hierzu einen Vorschlag unterbreiten. Dabei werden auch etwaige Auswirkungen auf andere Tatbestände sowie der Auftrag aus dem Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD für die 19. Wahlperiode zu berücksichtigen sein, den Schriftenbegriff in 11 Absatz 3 StGB hin zu einem modernen Medienbegriff zu erweitern. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333