AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen ZK Sondermaschinen, Pfählerweg 3, Westerheim

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Transkript:

AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen ZK Sondermaschinen, Pfählerweg 3, 72589 Westerheim 1 Geltungsbereich 1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, soweit wir deren Geltung nicht ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender AGB des Kunden die Lieferung an ihn ausführen. 2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern. 2 Angebot 1. Sofern wir auf Anfrage des Kunden ein Angebot abgeben und dies nicht ausdrücklich als freibleibend bezeichnen, sind wir daran 30 Tage gebunden. 2. An Abbildungen und Zeichnungen, die wir mit Abgabe des Angebots oder zuvor an Kunden übermitteln, behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Weitergabe an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung. 3 Zahlungsbedingungen 1. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk und ausschließlich der Verpackung, die gesondert in Rechnung gestellt wird. 2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Wir sind berechtigt, die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe zu beaufschlagen. 3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab dem Rechnungsdatum fällig. 4. Das Recht des Kunden, mit einer Gegenforderung aufzurechnen, besteht nur dann, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. 4 Lieferzeit 1. Angegebene Lieferfristen sind unverbindlich, wenn sie nicht in der vertraglichen Vereinbarung mit dem Kunden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Im Falle unverbindlicher Lieferfristen wird unsere Leistung erst 4 Wochen nach deren Ablauf

fällig. Verzug tritt erst ein, nachdem uns eine schriftliche Aufforderung, die Leistung in angemessener Frist zu bewirken, nach Eintritt der Fälligkeit zugeht. 2. Ist nach der vertraglichen Vereinbarung eine Mitwirkungshandlung des Kunden erforderlich (Planlieferung oder Planfreigabe, Festlegung bei Vertragsschluss offener gebliebener technischer Fragen zur Beschaffenheit des Kaufgegenstandes), so sind wir berechtigt, uns auf die Behinderung der vertragsgemäßen Leistung zu berufen, solange die Mitwirkungshandlung unterbleibt. In diesem Fall verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. 3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns daraus entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. 5 Gefahrübergang 1. Unterliegt die Vertragsbeziehung dem Kaufrecht, so geht die Gefahr entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen mit der Übergabe des Kaufgegenstandes an den Käufer über ( 446 BGB). 2. Unterliegt der Vertrag dem Werkvertragsrecht, etwa weil wir Planungsleistungen zur Herstellung des Vertragsgegenstands erbringen, so findet die Abnahme des Werks vor der Übergabe an unserer Betriebsstätte statt. Wir geben dazu unseren Kunden Gelegenheit, die Funktionen des Vertragsgegenstandes und dessen Übereinstimmung mit den vertraglichen Vereinbarungen vor der Übergabe zu überprüfen. Der Kunde ist verpflichtet, das Werk abzunehmen, wenn die Überprüfung ergibt, dass das Werk vertragsgemäß hergestellt ist. Mit der vorbehaltlosen Entgegennahme des Kaufgegenstands nach durchgeführter Überprüfung ist das Werk abgenommen. 6 Begrenzung der Haftung aus Lieferverzug 1. Unsere Haftung auf Ersatz des Verzugsschadens richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Die Schadensersatzhaftung ist jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 2. Beruht der Lieferverzug nicht auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, so ist unsere Haftung auf einen Betrag in Höhe von 10 % des Lieferwertes exklusive der Umsatzsteuer begrenzt. 3. Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.

7 Mängelhaftung 1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seiner Untersuchungsund Rügeobliegenheit aus 377 HGB nachgekommen ist. 2. Soweit ein Mangel des Kaufgegenstands vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung tragen wir alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, ausgenommen solcher Kosten, die dadurch entstanden sind, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht worden ist. 3. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 4. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zusteht, gilt ebenfalls eine Begrenzung der Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. 5. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Gleiches gilt für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 6. Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt wird, ist die Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen. 7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den 478, 479 BGB bleibt unberührt. Sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab der Auslieferung der mangelhaften Sache. 8 Eigentumsvorbehalt 1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält. 2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder

sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. 3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. [Anmerkung: Diese Klausel entfällt, wenn kein verlängerter Eigentumsvorbehalt gewollt ist.] 4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. 5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. 9 Gerichtsstand und Erfüllungsort 1. Gerichtsstand unseres Unternehmens ist in Ulm/Alb-Donau. Wir sind im Falle einer Streitigkeit wahlweise berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz auch Erfüllungsort. Stand: Januar 2011