Wärmelieferungsvertrag

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Transkript:

Wärmelieferungsvertrag Zwischen Anrede Vorname Nachname Straße Hausnummer 25335 Elmshorn - nachfolgend Kunde genannt - und den Stadtwerken Elmshorn, Westerstr. 50-54, 25336 Elmshorn -nachfolgend SWE genannt - wird nachfolgender Vertrag geschlossen: 1 Belieferung Die SWE beliefern den Kunden aus ihrem BHKW in Elmshorn, Anne-Frank-Str. 3, mit Wärme für Heizzwecke für dessen in 25335 Elmshorn, Str. Nr. gelegene Räumlichkeiten, mit einer Leistung von XX kw. 2 Übergabe Die gelieferte Wärme für Heizzwecke wird an der Hausanschlussstation zur Verfügung gestellt und von dort über die Anlage des Hauseigentümers an den Kunden weitergeleitet. Die an den Kunden gelieferte Wärmemenge wird durch Messung mittels Wärmezähler unmittelbar für die Wohnung des Kunden ermittelt. 3 Wärmequalität 1. Wärmeträger ist Heizwasser. Es darf den Anlagen nicht entnommen werden; es darf weder verändert noch verunreinigt werden. Das Heizwasser kann zum Schutz der Wärmeerzeugungs- und Lieferanlagen chemische Zusätze enthalten und zum Erkennen von etwaigen Undichtigkeiten mit Farbstoff versehen sein. Wasserverluste in der Anlage des Kunden können mit den Kosten des Ersatzbedarfes dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Seite 1

2. Das Heizwasser wird mit einer gleitenden Vorlauftemperatur entsprechend der jeweils herrschenden Außentemperatur vorgehalten, maximal mit 85 o C. In den Sommermonaten und während der Nachtzeiten (22 00 Uhr bis 5 00 Uhr) kann die Vorlauftemperatur dem geringeren Wärmebedarf entsprechend bis auf mindestens 65 o C abgesenkt werden. Die Rücklauftemperatur darf bei Einspeisung in das Wärmenetz 45 o C nicht überschreiten. 3. Warmwasser (soweit vorhanden) wird ganzjährig mit einer Temperatur vom mindestens 60 C vorgehalten. 4 Preiskomponenten 1. Der Wärmepreis setzt sich zusammen aus: - einem Arbeitspreis (AP) für die abgenommene Wärmemenge; - einem Leistungspreis (LP) für die Bereitstellung der Leistung; - einem Verrechnungspreis (VP) für das Vorhalten und Warten der erforderlichen Messeinrichtungen sowie für die Abrechnung. 2. Der Warmwasserpreis (APww) setzt sich zusammen aus (soweit vorhanden): - dem Preis für die Erwärmung des Wassers nach Maßgabe der benötigten Wärmemenge und des hierfür zu entrichtenden Wärmepreises, zuzüglich Kaltwasser gemäß dem jeweils geltenden Tarif der SWE - dem Verrechnungspreis für das Vorhalten und Warten der erforderlichen Messeinrichtungen und für die Abrechnung. 3. Im Auftrag der Stadt Elmshorn wird zusätzlich zum Warmwasserpreis eine Benutzungsgebühr für die Abwasserbeseitigung erhoben. 5 Preise Die in 4 genannten Preise betragen nach dem Stand vom 1.10.2015: 1. Wärmepreis a) Arbeitspreis: 5,60 Ct/kWh b) Leistungspreis: 40,78 /kw und Jahr c) Verrechnungspreis: 78,50 /Messeinrichtung und Jahr 2. Warmwasserpreis a) Arbeitspreis: 8,06 /m³ Wasser (dieser Preis beinhaltet 1,45 für Kaltwasser) b) Verrechnungspreis: 25,83 /Jahr für die erste Messeinrichtung 28,18 /Jahr für jede weitere Messeinrichtung Seite 2

3. Abwasserbeseitigung Benutzungsgebühr für die Abwasserbeseitigung 2,38 /m³ 4. Den Preisen (mit Ausnahme der Benutzungsgebühr für Abwasserbeseitigung) wird die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe hinzugerechnet. (z.zt. für Wärmelieferung 19% und für Warmwasserbelieferung 7%) 6 Preisänderungen 1. Die vorstehend genannten Preise können jeweils zum 01.10. (Arbeitspreis, Leistungspreis und Verrechnungspreis) eines Jahres an veränderte Kosten der SWE angepasst werden. a) Der gültige Leistungspreis (LP) und Verrechnungspreis (VP) wird jeweils anhand der nachfolgenden Formel angepasst: P L I P * (0,2 0,2 * 0,6 * ) 0 78,3 92,9 Der Preisfindungszeitraum für die Preisanpassung zum 1.10. eines jeden Jahres läuft jeweils vom 1.1. bis zum 31.6. des laufenden Jahres. P = P 0 = L = I = jeweils aktueller Leistungspreis oder Verrechnungspreis Basisleistungspreis (35,06 /kw*a) oder Basisverrechnungspreis (67,49 /a) Index der tariflichen Monatsgehälter für Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgung (Grundlage: Fachserie 16 des Statistischen Bundesamtes; Löhne und Gehälter, Reihe 4.3); Index der Tariflöhne und -gehälter; Index der tariflichen Monatsgehälter der Angestellten in der gewerblichen Wirtschaft und bei Gebietskörperschaften, früheres Bundesgebiet; Wirtschaftsbereich/-zweig Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgung. Basis: 1. Halbjahr 2012 = 78,3 Index (2010=100). Index der Erzeugerpreise für die Erzeugnisse des investitionsgüterproduzierenden Gewerbes für Deutschland (Grundlage: Fachserie 17 des Statistischen Bundesamtes; Preise; Reihe 2), Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise; 1. Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte Inland). Basis: Mittelwert 1. Halbjahr 2012 = 92,9 Index (2010 = 100). Sollten die vorstehend bezeichneten Folgewerte des Lohnes bzw. der Investitionsgüter nicht mehr veröffentlicht werden, treten an deren Stelle jeweils die diesen Werten hinsichtlich der Voraussetzungen weitest gehenden entsprechenden veröffentlichten Werte. Seite 3

Das gleiche gilt, falls die Veröffentlichungen nicht mehr vom Statistischen Bundesamt Wiesbaden erfolgen. b) Der Arbeitspreis wird anhand der nachfolgenden Formel angepasst: Ap Ap 0 GPL * (0,1 0,8 * (0,8 * GPL SeWi SeWi 0 GPL 0,2 * GPL SeSu SeSu 0 WM ) 0,1 * WM 0 ) B Der Preisfindungszeitraum für die Preisanpassung zum 1.10. eines jeden Jahres läuft jeweils vom 1.9. des Vorjahres bis zum 31.8. des laufenden Jahres für jeweils Winter und Sommer des folgenden Gaswirtschaftsjahres. Winter ist die Zeit vom 1.10. bis zum 31.3. und Sommer die Zeit vom 1.4. bis zum 30.9. eines Jahres. Da der Winter- und Sommerpreis für Gaspool (GPL) erst ab August 2011 notiert wurde, findet für die Bildung des Basiserdgaspreises die Notierung von NetConnect Germany (NCG) Anwendung. In diesen Formeln bedeuten: AP 0 = 5,13 ct/kwh Basisarbeitspreis GPL SeWi0 = 2,760 ct/kwh Basiserdgaspreis Winter GPL SeSu0 = 2,564 ct/kwh Basiserdgaspreis Sommer WM 0 = 113,48 Basisindex Wärmemarkt B = 1,18 ct/kwh Bereitstellungspreis Preisanpassungen 1. Bezugskosten: GPL SeWi = Index Bezugskosten. Erdgaspreis als arithmetischer Mittelwert der EEX Saisonpreise für den Winter (GPL Natural Gas Season Futures) für das entsprechende Gaswirtschaftsjahr in ct/kwh. Die Anpassung erfolgt zum 1.10. eines jeden Jahres für den jeweiligen Lieferzeitraum. Der Preisfindungszeitraum läuft jeweils vom 1.9. des Vorjahres bis zum 31.8. des laufenden Jahres. GPL SeWi0 (verwendet wird NCGSeWi0) = Basiserdgaspreis als arithmetischer Mittelwert der EEX Saisonpreise für den Winter (GPL (bzw. NCG) Natural Gas Season Futures) vom 1.9.2011 bis zum 31.8.2012 für das folgende Gaswirtschaftsjahr ab 1.10.2012. (2,760 ct/kwh) Seite 4

GPL SeSu = Index Bezugskosten. Erdgaspreis als arithmetischer Mittelwert der EEX Saisonpreise für den Sommer (GPL Natural Gas Season Futures) für das entsprechende Gaswirtschaftsjahr in ct/kwh. Die Anpassung erfolgt zum 1.10. eines jeden Jahres für den jeweiligen Lieferzeitraum. Der Preisfindungszeitraum läuft jeweils vom 1.9. des Vorjahres bis zum 31.8. des laufenden Jahres. GPL SeSu0 (verwendet wird NCGSeSu0) = Basiserdgaspreis als arithmetischer Mittelwert der EEX Saisonpreise für den Sommer (GPL (bzw.ncg) Natural Gas Season Futures) vom 1.9.2011 bis zum 31.8.2012 für das folgende Gaswirtschaftsjahr ab 1.10.2012. (2,564 ct/kwh) 2. Wärmemarkt WM = Index Wärmemarkt. Zentralheizungsindex; Statistisches Bundesamt; Fachserie 17; Reihe 7; Position 0455. Die Anpassung erfolgt zum 1.10. eines jeden Jahres für den jeweiligen Lieferzeitraum. Der Preisfindungszeitraum läuft jeweils vom 1.9. des Vorjahres bis zum 31.8. des laufenden Jahres. WM 0 = Basisindex Wärmemarkt. Zentralheizungsindex; Statistisches Bundesamt; Fachserie 17; Reihe 7; Position 0455 vom 1.9.2011 bis zum 31.8.2012 für das folgende Gaswirtschaftsjahr ab 1.10.2013. (113,48) 3. Bereitstellungskosten B = Bereitstellungskosten (Stand 1.10.2015): Konzessionsabgabe = 0,03 ct/kwh Arbeitspreis Netzentgelte 300.001 bis 1.500.000 kwh = 1,00 ct/kwh Regel- und Ausgleichsenergie = 0,15 ct/kwh Der Faktor B enthält die jeweils gültigen variablen Netzentgelte, Abgaben und Umlagen und wird bei Preisänderung zum jeweiligen Datum angepasst. c.) Warmwasserpreis (soweit vorhanden) Der Warmwasserbereitung wird entsprechend der nachfolgenden Formel gebildet: APww = Ap*1,18 + Kaltwasserpreis in /m³ Die Preisanpassung erfolgt entsprechend dem gültigen Arbeitspreis Ap. Seite 5

2. Allgemeines Die Preise verstehen sich einschließlich der Energiesteuer in der jeweils geltenden Höhe. Ändern sich die Steuersätze, ändern sich die Preise entsprechend. Wird die Belieferung oder die Verteilung von Erdgas nach Vertragsschluss mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt, kann der Lieferant hieraus entstehende Mehrkosten an den Kunden weiterberechnen. Dies gilt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung (z.b. nach Kopf oder nach Verbrauch) dem einzelnen Vertragsverhältnis zugeordnet werden können. Mit der neuen Steuer oder Abgabe korrespondierende Kostenentlastungen - z.b. der Wegfall einer anderen Steuer - sind anzurechnen. Eine Weitergabe kann mit Wirksamwerden der betreffenden Regelung erfolgen. Der Kunde wird über die Anpassung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert. GPL ist das für Elmshorn gültige Marktgebiet Gaspool. Sollten die vorstehend bezeichneten Folgewerte des Zentralheizungsindexes nicht mehr veröffentlicht werden, treten an deren Stelle jeweils die diesen Werten hinsichtlich der Voraussetzungen weitest gehenden entsprechenden veröffentlichten Werte. Das gleiche gilt, falls die Veröffentlichungen nicht mehr vom Statistischen Bundesamt Wiesbaden erfolgen. 3. Die SWE behalten sich vor, gegebenenfalls die bestehenden Preisanpassungsformeln zu ändern. 7 Abrechnung und Bezahlung 1. Die Abrechnung erfolgt jährlich. Teilbeträge von 1/12 der voraussichtlichen Jahresverbrauchskosten sind als Abschlagszahlungen monatlich zum jeweiligen Fälligkeitsdatum zu entrichten. 2. Der Rechnungsbetrag der jährlichen Abrechnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung an die SWE zu überweisen. 3. Bei verspäteter Zahlung können die SWE vom Fälligkeitszeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank oder einem künftig vergleichbaren Zinssatz der Europäischen Zentralbank fordern. 4. Beanstandungen der Rechnungen berechtigen nicht zum Zahlungsaufschub oder zu Zahlungsverweigerungen. Seite 6

8 Vertragsdauer Das Vertragsverhältnis beginnt mit der Inbetriebnahme und ist auf die Dauer von 10 Jahren fest abgeschlossen. Es ist erstmals mit einer Frist von 1 Jahr zum Ablauf des zehnten Jahreszeitraumes kündbar; auf 32 AVBFernwärmeV wird verwiesen. Das Vertragsverhältnis endet ferner, wenn der Kunde die von ihm genutzten Räumlichkeiten aufgibt, nicht jedoch vor Ablauf der für die Räumlichkeiten geltenden Kündigungsfrist. Der Kunde ist verpflichtet, die Beendigung der Nutzung der Räumlichkeiten den SWE schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vor Beendigung anzuzeigen. 9 Lieferstörungen 1. Sind die SWE durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihnen wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, an der Erzeugung und an der Zuleitung der Wärme gehindert, so ruht ihre Wärmelieferungsverpflichtung so lange, bis die Hindernisse und deren Folgen beseitigt sind. 2. Als höhere Gewalt gilt in jedem Falle auch, wenn und soweit Gas als Wärmeträger den Vorlieferanten der SWE und/oder den SWE aufgrund von behördlichen Maßnahmen oder wegen der Auswirkungen von Arbeitskämpfen nicht zur Verfügung steht. 3. Können die SWE in den vorgenannten Fällen die Lieferung nur unter nicht unerheblicher Verteuerung der Gestehungskosten aufrechterhalten und besteht der Kunde gleichwohl auf Lieferung von Wärme, so sind die SWE hierzu nur verpflichtet, wenn ihnen der Kunde die Mehrkosten erstattet. 4. Zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten dürfen die SWE die Wärmelieferung vorübergehend einstellen. Über Zeitpunkt und Dauer der Einstellung werden die SWE rechtzeitig informieren, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist. 10 Sonstige Bestimmungen 1. Auf diesen Vertrag finden ergänzend die Regelungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) und die technischen Anschlussbedingungen der SWE (TAB) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung, die Bestandteil des Vertrages und als Anlagen dem Vertrag beigefügt sind. 2. Nach übereinstimmenden Willen wird durch diesen Vertrag bis zu seiner ordnungsgemäßen Beendigung ein einheitliches Rechtsverhältnis (Sukzessivlieferungsvertrag) geschaffen. 3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie seiner Aufhebung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Schriftformklausel selbst. Seite 7

4. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen ist auf Bestand und Fortdauer des Vertrages ohne Einfluss. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen alsbald durch neue, im wirtschaftlichen Erfolg ihnen möglichst gleichkommende, rechtswirksame Vereinbarungen zu ersetzen. 5. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Elmshorn...., den... Elmshorn, den......... (Unterschrift Kunde) Stadtwerke Elmshorn Anlage ein Exemplar der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) ein Exemplar der technischen Anschlussbedingungen der SWE (TAB) ein aktuelles Preisblatt Seite 8