LLSCHWIL. Verordnung zum POLIZEIREGLEMENT. vom TT MMMM JJJJ Version nach 1. Lesung im ER. der Gemeinde Allschwil.

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Transkript:

ElNWOHNERGEMEINDE LLSCHWIL Verordnung zum POLIZEIREGLEMENT der Gemeinde Allschwil vom TT MMMM JJJJ Version nach 1. Lesung im ER

Inhaltsverzeichnis l. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 1 Inhalt und Zweck...3 2 Zuständigkeit......3 II. ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN 3 3 Uniform und Bewaffnung......3 4 Inanspruchnahme privater hlilfe...3 5 Waffen...3 6 Schiessen in Schiessanlagen...3 7 Spielzeug-Drohnen...3 8 Lichtemissionen......3 III HUNDEHALTUNG 3 9 Anforderungen bei der Hundehaltung......4 10 Registrierung, Frist......4 11 Entlaufene, zugelaufene und herrenlose hlunde......4 12 Gebühren...^ 13 Befreiung...^ 14 Massnahmen...5 IV KENNZEICHNUNG DER REIT- UND ZUGTIERE 5 15 Geltungsbereich.....5 16 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht.....5 17 Kennzeichen...5 18 Mutationen, Meldepflicht...5 19 Gebühr und Kosten...5 V. MARSCHÜBUNGEN UND FASNACHTSVERANSTALTUNGEN 6 20 Marschübungen...6 21 Bummelsonntage.......6 VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 6 22 Inkrafttreten......6

Der Gemeinderat Allschwil erlässt, gestützt auf 70a des Gemeindegesetzes1 vom 28. Mai 1970 die folgende Verordnung zum Polizeireglement: l. Allgemeine Bestimmungen 1 Inhalt und Zweck Diese Verordnung ergänzt das Polizeireglementund regelt den Vollzug der Hundehaltung. ^2 Zuständigkeit Soweit diese Verordnung oder übergeordnetes Recht nichts anderes bestimmt, ist die Hauptabteilung Einwohnerdienste - Sicherheit für den Vollzug der Erlasse zuständig. II. Ergänzende Bestimmungen 3 Uniform und Bewaffnung Der Dienst der Gemeindepolizei erfolgt uniformiert und bewaffnet. Wenn es die Umstände erfordern, sind Ausnahmen zulässig. 2 Die Fluraufsicht erfüllt ihre Aufgabe erkennbar bekleidet und unbewaffnet. 3 Beauftragte Dritte tragen Ausrüstung sowie Bekleidung oder Uniform nach Vereinbarung. 4 Inanspruchnahme privater hlilfe Die Hilfeleistung durch Privatpersonen wird entschädigt, sofern sie ein zumutbares Mass übersteigt. 2 Die Gemeinde ersetzt den Schaden, den Privatpersonen bei der Hilfeleistung erlitten haben. 3 Die Gemeinde kann auf Dritte, die für den Schaden haften, Rückgriff nehmen. 4 Über die Höhe der Entschädigung entscheidet der Gemeinderat. 5 Waffen Als Waffen im Sinne des Polizeireglements gelten namentlich: Schleudern, Luftdruckwaffen, Armbrust, Pfeilbogen sowie schusswaffenähnliche Geräte wie Paintball und Schreckschusswaffen. 6 Schiessen in Schiessanlagen Die Schützenvereine reichen dem Gemeinderat vor der Schiesssaison die geplanten Schiessanlässe mit dem Schiesstableau ein. Der Gemeinderat entscheidet über Schiessanlässe und Schiesszeiten der Schützenvereine. 7 Spielzeug-Drohnen Als Spielzeug-Drohnen gelten solche mit einem Gewicht unter 0, 5 kg. 8 Lichtemissionen Der Betrieb von Beleuchtungsanlagen im Aussenraum und Schaufenstern ist zeitlich zu beschränken. a) Dekorative, nicht sicherheitsrelevante Beleuchtungen sowie Beleuchtungen von Schaufenstern sind von 24.00 bis 6.00 Uhr auszuschalten. b) Notwendige, sicherheitsrelevante Beleuchtungen sind mit Zeitschaltern oder Bewegungsmeldem auszustatten. Von dieser Regelung ausgenommen sind die öffentlichen Beleuchtungen. 2 Weihnachtsbeleuchtungen sind im Aussenraum in der Zeit vom 1. Advent bis 06. Januar erlaubt. 3Flutlicht- und Sportplatzbeleuchtungsanlagen sind spätestens um 23 Uhr auszuschalten. l. Hundehaltung SGS 180

^9 Anforderungen bei der Hundehaltung Hundehaltende müssen bei der Anmeldung ihres hlundes den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach 2 Abs. 4 und 5 des kantonalen Hundegesetzes vorlegen. Bei der Anmeldung des ersten Hundes ist der Sachkundenachweis Hundehaltung (Theoriekurs) vorzulegen.' 3 Mit jedem neuen Hund haben Hundehaltende den Sachkundenachweis Hundeführung (Praxiskurs) zu erwerben. 3 Dessen Erlangung ist innert 14 Tagen nach Erhalt unaufgefordert der Hauptabteilung Einwohnerdienste -Sicherheit zu belegen. Änderungen durch Bund und Kanton abwarten und Bestimmungen anpassen. "Die Voraussetzungen für das Ha\{en eines potenziell gefährlichen Hundes richten sich nach dem kantonalen Hundegesetz und der Verordnung über das hlalten potenziell gefährlicher Hunde.4 10 Registrierung, Frist Die Gemeindeverwaltung, hlauptabteilung Einwohnerdienste - Sicherheit, führt das Hunderegister. 2 Die Anmeldung haben die hlundehaltenden persönlich unter Vorlage des Hundeausweises sowie der erforderlichen Unterlagen nach 3 dieser Verordnung vorzunehmen. Für potenziell gefährliche Hunde ist die kantonale Haltebewilligung vorzuweisen oder zu dokumentieren, dass diese beantragt worden ist. Die Anmeldung sowie die Mitteilung über alle wesentlichen Änderungen betreffend die Hundehaltung haben innert Frist von 14 Tagen zu erfolgen. 5Abgabefreie Hunde unterstehen ebenfalls der Meldepflicht. 11 Entlaufene, zugelaufene und herrenlose Hunde Vorgehen und Zuständigkeit bei entlaufenen, zugelaufenen und herrenlosen Hunden richten sich nach dem kantonalen hlundegesetz. 2 Der Gemeinderat kann ausserhalb der Öffnungszeiten durch Vertrag Dritte mit dem Einfangen, der Rückgabe oder der vorübergehenden Unterbringung von zugelaufenen Hunden betrauen. 3 Die Hundehalterin bzw. der hlundehalter entlaufener Hunde haftet für alle entstandenen Kosten. 12 Gebühren Jeweils zum Jahresbeginn wird für jeden registrierten, gebührenpflichtigen Hund eine Jahresgebühr eingefordert. 2 Für die Registrierung eines Hundes wird einmalig eine Einschreibegebühr verlangt. 3 Für eine Neuanmeldung eines Hundes nach dem 1. Juli des Anmeldejahres wird die halbe Jahresgebühr, ab dem 1. November wird nur noch die Einschreibegebühr erhoben. Für Neuzuziehende mit Hund, welche die Gebühr nachweislich am bisherigen Wohnort bezahlt haben, wird lediglich die Einschreibegebühr erhoben. 5 Beim Wegzug aus der Gemeinde wird die bereits bezahlte Gebühr nicht zurückerstattet. 6 Für die gewerbsmässige Hundezucht werden pauschale Gebühren erhoben. 7 Unterschlagene hlundegebühren werden nachgefordert. 8 Beim Tod des Hundes erfolgt die Rückerstattung auf Antrag quartalsweise, gerechnet ab dem nächstfolgenden Quartal. 13 Befreiung In Ergänzung zu 8 Abs. 2 des kantonalen Hundegesetzes wird für folgende hlunde keine Abgabe erhoben: a) Behindertenhunde, Therapiehunde, die von ihren Besitzern unentgeltlich in sozialen Institutionen eingesetzt werden, b) Begleithunde wie Autismus-Begleithunde und ähnliche. Tierschutzverordnung vom 23. April 2008, SR 455. 1, Art. 68 Abs. 1: Vordem erstmaligen Erwerb eines Hundes haben zukünftige Hundehaltende einen Theoriekurs betreffend die Haltung von Hunden und den Umgang mit ihnen zu absolvieren. Tierschutzverordnung vom 23. April 2008, SR 455. 1, Art. 68 Abs. 2: Nach jedem Erwerb eines Hundes haben Hundehaltende mit dem neuen Hund innerhalb eines Jahres einen Praxiskurs zu absolvieren. SGS 342. 12 Nach 8 Abs. 2 Hundegesetz sind von der Abgabe befreit: Diensthunde der Armee, Polizei und Grenzwache; Blindenführhunde; den ersten Hund auf landwirtschaftlich genutzten Nebenhöfen; ausgebildete Rettungs- und Katastrophenhunde; Hunde, die für Tierversuche gezüchtet oder gehalten werden; geprüfte Schweisshunde, wenn sie zur Nachsuche eingesetzt werden.

2 Für die Gebührenbefreiung ist der entsprechende Ausbildungsnachweis sowie für Hunde nach lit. a) eine Bescheinigung für den ehrenamtlichen Einsatz zu erbringen. 3 Der Gemeinderat kann auf Gesuch die Gebühren ganz oder teilweise erlassen. Diese Kompetenz kann an die zuständige Hauptabteilung delegiert werden. 14 Massnahmen Das Gemeindepräsidium ist für die Anordnung von Massnahmen nach 9 des kantonalen Hundegesetzes zuständig. 2 Die Massnahmen sind unabhängig von Straffolgen zu prüfen. 3 Die Kosten, welche im Zusammenhang mit dem Vollzug der Massnahmen entstehen, gehen zu Lasten der oder des Hundehaltenden. IV. Kennzeichnung der Reit- und Zugtiere 15 Geltungsbereich Reit- und Zugtiere (nachstehend "Reittiere" genannt) im Sinne dieser Verordnung sind alle Tiere, welche sich dafür eignen, namentlich Pferde, Maultiere, Esel, Maulesel, Ponys und Kamele. 16 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind Reittiere, wenn sie: landwirtschaftlich genutzt werden für therapeutische Zwecke eingesetzt werden ausschliesslich auf privatem Grund gehalten werden in einem Fahrzeug transportiert werden an einer Veranstaltung teilnehmen. 2 Der Gemeinderat kann weitere Ausnahmen beschliessen. 17 Kennzeichen Die Kennzeichen können für mehrere Reittiere derselben Eigentümerschaft verwendet werden. Die Übertragung auf andere Eigentümerinnen und Eigentümer ist unter Beachtung der Meldepflicht zulässig. Reittiere mit Standort Allschwil haben Allschwiler Kennzeichen zu tragen. Kennzeichen anderer Gemeinden werden anerkannt, wenn der Gemeindebann lediglich durchquert wird. 4 Die Kennzeichen sind gut sichtbar beidseits des Reittiers zu befestigen. Gespanne sind mit je einem gut sichtbaren Kennzeichen auf der linken und rechten Seite zu versehen. Unlesbare oder verlorene Kennzeichen sind zu ersetzen. Allschwiler Kennzeichen sind bei der Gemeindeverwaltung, Hauptabteilung Einwohnerdienste - Sicherheit, zu beziehen. 8 Die Gemeindeverwaltung führt eine Liste über die abgegebenen Kennzeichen. 18 Mutationen, Meldepflicht Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind verpflichtet, Adressänderungen sowie weitere Mutationen wie Verkauf oder Standortwechsel der Gemeindeverwaltung innert 14 Tagen mitzuteilen. 19 Gebühr und Kosten Die Abgabe von Kennzeichen erfolgt gegen eine Bearbeitungsgebühr zuzüglich der Beschaffungskosten. 2 Kennzeichen können nur paarweise ersetzt werden. Beim Ersatz der Kennzeichen sind die Beschaffungskosten zu entrichten. 3 Mutationen sind kostenlos. 4 Bei Rückgabe der Schilder besteht kein Anspruch auf Rückerstattung. 5 Der Gemeinderat legt die hlöhe der Bearbeitungsgebühr in der Gebührenordnung fest und publiziert darin auch die Beschaffungskosten.

V. Marschübungen und Fasnachtsveranstaltungen 20 Marschübungen Ab dem vierten Wochenende vor der Fasnacht sind Marschübungen (trommeln, pfeifen und musizieren) grundsätzlich in wenig besiedelten Gebieten der Gemeindeperipherie im Freien zu folgenden Zeiten erlaubt: - an Werktagen von 07.00 bis 22.00 Uhr, - an Sonntagen von 10.30 bis 22.00 Uhr. 21 Bummelsonntage An den drei der Basier Fasnacht folgenden Sonntagen darf auf dem gesamten Gemeindegebiet von 10. 30 bis 22. 00 Uhr getrommelt, gepfiffen und musiziert werden (Cliquenbummel). VI. Schlussbestimmungen 22 Inkrafttreten Diese Verordnung wurde vom Gemeinderat am TT. MMMM. JJJJ genehmigt (GRB Nr. xxx.yy) und auf den TT. MMMM JJJJ in Kraft gesetzt. Sie ersetzt die Hundeverordnung vom 16. Dezember 1998. IM NAMEN DES GEMEINDERATES Gemeindepräsidentin: Gemeindeverwalter-