Verordnung über das Naturschutzgebiet Pegnitzau zwischen Ranna und Michelfeld. vom 19. März 1998 (RABl S. 29, ber. RABl S. 66)

Ähnliche Dokumente
Verordnung über das Naturschutzgebiet Hirtlohweiher bei Schwandorf. vom 03. März 1993 (RABl S. 17)

Verordnung über das Naturschutzgebiet Moorgebiet bei Arrach. vom 12. Dezember 1995 (RABl S. 73)

Verordnung über das Naturschutzgebiet Vogelfreistätte Schwarzachwiesen bei Freystadt. vom 02. März 1988 (GVBl S. 91, ber. GVBl S.

Verordnung über das Naturschutzgebiet Südöstliche Juraausläufer bei Regensburg vom 01. Dezember 1992

Verordnung über das Naturschutzgebiet Brandlberg vom 29. März 1996

Verordnung über das Naturschutzgebiet Großer Teichelberg. vom 08. Januar 1996 (RABl S. 3)

Verordnung über das Naturschutzgebiet Grubenfelder Leonie. vom 15. Mai 1996 (RABl S. 34, ber. RABl S. 85)

Verordnung über das Naturschutzgebiet Hechenberger Leite im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen. vom 21. März 1991 Nr.

Verordnung über das Naturschutzgebiet Weichselbrunner Weiher und Trockenkiefernwald bei Bodenwöhr. vom 03. März 1993 (RABl S. 22)

Verordnung über das Naturschutzgebiet Klosterfilz im Landkreis Bad Tölz- Wolfratshausen. Vom 13. August 1986

Verordnung über das Naturschutzgebiet Kupferbachtal bei Unterlaus. Vom 27. Mai 1983

Verordnung über das Naturschutzgebiet Kleiner Arbersee. vom 19. März 1998 (RABl S. 20, ber. RABl S. 67)

Verordnung über das Naturschutzgebiet Regentalhänge zwischen Kirchenrohrbach und Zenzing. vom 18. Mai 1995 (RABl S. 29, ber. RABl S.

V e r o r d n u n g über das Naturschutzgebiet Rinntal bei Alfeld Landkreis Nürnberger Land. Vom 08. September 2000

Verordnung über das Naturschutzgebiet Wolfsberg bei Dietfurt. vom 03. März 1993 (RABl S. 29)

Verordnung über das Naturschutzgebiet Hirschberg- und Heidweiher in der Gabellohe. Vom 12. Mai 1982 (GVBl S. 536)

Verordnung über das Naturschutzgebiet Neumarkter Sanddünen. vom 21. Dezember 1984 (RABl S. 4)

Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "bodensaurer Kiefern-Eichen-Mischwald am Wagrain" vom 20. Mai 1994

Verordnung über das Naturschutzgebiet Torflohe und Pfrentschwiese. vom 07. April 1987 (RABl S. 35)

vom 19. Juni 1986 (RABl S. 37), geändert durch Verordnung vom 7. August 1989 (RABl S. 82)

Verordnung über das Naturschutzgebiet Weiße Laaber bei Waltersberg. vom 20. September 1983 (RABl S. 87)

VO Erlenauwaldreste östl. Matzlesrieth Seite 1. über den geschützten Landschaftsbestandteil "Erlenauwaldreste östlich Matzlesrieth" vom

Gesch. Landsch.bestandt.V In der Lohe Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil In der Lohe

VERORDNUNG ÜBER DAS NATURSCHUTZGEBIET BRUCKER LACHE STADT ERLANGEN

Verordnung über das Naturschutzgebiet Schloßpark Falkenstein. vom 02. Februar 1981 (GVBl S. 30)

Verordnung über das Naturschutzgebiet Pfatterer Au. vom 11. Dezember 1991 (RABl S. 76)

V E R O R D N U N G. der Stadt Würzburg

Verordnung über das Naturschutzgebiet Wondrebaue. vom 14. August 1989 (RABl S. 91, ber. RABl S. 116)

Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "Bruckmüller-Weiher" vom 14. Dezember 1988

Verordnung. des Landratsamtes Neu-Ulm. über den geschützten Landschaftsbestandteil Am Eisenbach bei Unterroth, Gemeinde Unterroth. vom

Verordnung über das Naturschutzgebiet Gmünder Au. vom 20. Juli 1992 (RABl S. 45)

Verordnung. des Landratsamtes Neu-Ulm. über den geschützten Landschaftsbestandteil. Alte Teile bei Obenhausen, Markt Buch. vom

Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil Feuchtbiotop südlich von Sassanfahrt Vom

Verordnung. des Landratsamtes Neu-Ulm. über den geschützten Landschaftsbestandteil. Sandgrube bei Bergenstetten, Markt Altenstadt. vom

STADT WUNSIEDEL GZ:

Regierung von Mittelfranken Stand Verordnung über das Naturschutzgebiet Wildnis am Rathsberg im Landkreis Erlangen-Höchstadt

VO Hangwald südlich Latsch Seite 1. Verordnung. über den geschützten Landschaftsbestandteil "Hangwald südlich Latsch" vom

Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "Michaelsberger Garten" im Gebiet der Stadt Bamberg

Verordnung über das Naturschutzgebiet Deusmauer Moor. vom 28. Mai 1980 (GVBl S. 286)

Verordnung über das Naturschutzgebiet Eichenberg. vom 21. Dezember 1984 (RABl S. 1)

Verordnung über das Naturschutzgebiet Schergenbuck mit Schloss Neidstein

Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil Steppenheidewald am Hörnerstein Vom

S T A D T Ö S T R I N G E N 4.3

Verordnung. des Landratsamtes Neu-Ulm. über den geschützten Landschaftsbestandteil. Mesner Lache zwischen Jedesheim und Herrenstetten,

Verordnung: des Landratsamtes Neu-Ulm. über das Naturdenkmal Erbishofer Viehtränke, Markt Pfaffenhofen. vom

VERORDNUNG. Schutzgegenstand

= N. 1 Schutzgegenstand

Verordnung. des Landratsamtes Neu-Ulm. über den geschützten Landschaftsbestandteil. Bei der Klostermühle Roggenburg, Gemeinde Roggenburg

Verordnung des Landkreises München über das Landschaftsschutzgebiet Ortsrand Neuried. Vom...

Verordnung des Landkreises München über das Landschaftsschutzgebiet Perlacher und Grünwalder Forst einschließlich des Gleißentales

Schulwesen. Winkler Regierungspräsident. Landkreis Starnberg

Sandhausener Düne, Pflege Schönau-Galgenbuckel

Verordnung. des Landratsamtes Neu-Ulm. über den geschützten Landschaftsbestandteil. Illerschleife nördlich von Gerlenhofen, vom

Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Naturschutzgebiet "Bei der Silberpappel" vom 30. November 1983 (GBl. v , S. 9).

Rechtsverordnung. des Landkreises Barnim über den geschützten Landschaftsbestandteil Moore- Pumpe

V e r o r d n u n g. über das Landschaftsschutzgebiet. Schwarzachtal mit Nebentälern. Vom

Verordnung. des Landratsamtes Neu-Ulm über. geschützte Naturdenkmäler in der Stadt Neu-Ulm. vom in Kraft seit

Nr Jahrgang. Die Kreismülldeponie Karlstadt ist am Mittwoch, wegen Betriebsausflug ganztägig geschlossen.

Verordnung über das Naturschutzgebiet Lechauen bei Thierhaupten Vom 1. März 1989

Kreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz

Landschaftsschutzgebiet Fichtelgebirge 1100 Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Fichtelgebirge im Gebiet des Regierungsbezirks Oberfranken

BAYREUTHER STADTRECHT 682. Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Talau des Sendelbaches und des Tappert" im Gebiet der Stadt Bayreuth

Verordnung des Bezirks Schwaben über das Landschaftsschutzgebiet Augsburg - Westliche Wälder Vom 22. April 1988

Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg über das Naturschutzgebiet "Freiburger Rieselfeld" vom 6. Dezember Allgemeine Vorschriften

Verordnung des Landkreises Ebersberg über das Landschaftsschutzgebiet Kirchseeoner Moos im Markt Kirchseeon

Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 7 vom , Seite 67

Verordnung. des Landratsamtes Neu-Ulm über das geschützte Naturdenkmal. Lindenallee zum Schloss, Stadt Illertissen. vom

1 Erklärung zum Schutzgebiet. 2 Schutzgegenstand

Verordnung des Landkreises Bad Tölz-Wolfratshausen über das Landschaftsschutzgebiet Kreuzbichel. vom

Stadt Bietigheim Bissingen - Stadtrechtsammlung - V e r o r d n u n g

Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil Erlkönig

Verordnung. des Landratsamtes Neu-Ulm über. geschützte Naturdenkmäler im Stadtgebiet der Stadt Weißenhorn. vom (in Kraft seit

Verordnung. der Forstdirektion Karlsruhe über den Bannwald "Schnepfenmoos" vom 11. Oktober 1999

Stand: Verordnung: über das Landschaftsschutzgebiet Bayerischer Odenwald" in der Fassung der Bekanntmachung. Vom.2016

AMTSBLATT DER REGIERUNG VON UNTERFRANKEN

Verordnung. des Landratsamtes Neu-Ulm über das geschützte Naturdenkmal

Kreisrecht. Inhaltsverzeichnis:

Rechtsverordnung. über das Naturschutzgebiet. Ölberg Wöllstein. Landkreis Alzey-Worms. vom 28. Juni 1983

Lesefassung. 1 Schutzgegenstand, Schutzgebietsgrenzen

VERORDNUNG des Landkreises Berchtesgadener Land über das Landschaftsschutzgebiet "Saalach-Salzachauen" vom 29. Januar 1996.

Disibodenberg. bei Odernheim a. Glan

(2) Die das Naturschutzgebiet umgrenzenden Straßen und Wege sind nicht Bestandteil des Naturschutzgebietes.

Erste Verordnung des Landratsamts Heilbronn zum Schutz von Naturdenkmalen im Landkreis Heilbronn vom 18. Juli 1986

S T A D T Ö S T R I N G E N 4.5

S T A D T Ö S T R I N G E N 4.5

VERORDNUNG. vom Erklärung zum Schutzgebiet

Umwelt 9.09/0. Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "Amselgrund und Kreuzer Teiche"

S T A D T Ö S T R I N G E N 4.7

Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet. Neuhofener Altrhein. Landkreis Ludwigshafen vom 15. Dezember 1970

Lesefassung. 1 Schutzgegenstand, Schutzgebietsgrenzen

Verordnung des Bezirks Schwaben über das Landschaftsschutzgebiet Wertachschlucht. Vom 17. Dezember 1992

Moor- und Heidegebiet bei Kircheib. Landkreise Altenkirchen und Neuwied vom 01. Juni 1982

Lemberg. Landkreis Bad Kreuznach vom 17. Juli 1987

32/05. Satzung. Geschützte Landschaftsbestandteile für die Stadt Burgstädt (Landkreis Mittweida) Streuobstwiesen

Glashütter Wiesen. Kreis Bad Kreuznach und Rhein-Hünsrück-Kreis vom 3. Februar 1984

Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "Feldgehölze, Streuobstwiesen und Quellbereiche bei Salomonsborn" vom 19.

Naturschutzgebiete 06/10B. 06/10B Naturschutzgebiete

S T A D T Ö S T R I N G E N

Verordnung. Schöneberger Südgelände erklärt.

Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über den geschützten Landschaftsbestandteil Feuchtgebiet Groß Klein in der Fassung vom 22.

Transkript:

Verordnung über das Naturschutzgebiet Pegnitzau zwischen Ranna und Michelfeld vom 19. März 1998 (RABl S. 29, ber. RABl S. 66) Auf Grund von Art. 7, Art. 45 Abs. 2 Satz 2 und Art. 37 Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) - BayRS 791-1-U -, zuletzt geändert durch Art. 2 Verwaltungsreformgesetz vom 26.07.1997 (GVBl S. 311) erlässt die Regierung der Oberpfalz auf Grund der Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 26.10.93 über die Bestimmung der Regierung der Oberpfalz als zuständige Behörde für die Festsetzung der Pegnitzau zwischen Ranna und Michelfeld als Naturschutzgebiet im Bereich der Landkreise Amberg-Sulzbach, Bayreuth und Nürnberger Land (GVBl S. 843) folgende Verordnung: 1 Schutzgegenstand Der zwischen den Ortschaften Ranna und Michelfeld gelegene Abschnitt des Pegnitztales wird unter der Bezeichnung Pegnitzau zwischen Ranna und Michelfeld in den in 2 näher bezeichneten Grenzen als Naturschutzgebiet festgesetzt. 2 Schutzgebietsgrenzen (1) Das Schutzgebiet (Größe ca. 197,55 Hektar) liegt im Markt Neuhaus a.d.pegnitz, Gemarkung Höfen, Landkreis Nürnberger Land, im gemeindefreien Gebiet Veldensteiner Forst, Landkreis Bayreuth und in der Stadt Auerbach i.d.opf., Gemarkungen Ranna und Michelfeld, Landkreis Amberg-Sulzbach. (2) 1 Die Grenzen des Schutzgebietes ergeben sich aus den Schutzgebietskarten M 1:25.000 und M 1:5.000 (Anlagen), die Bestandteil dieser Verordnung sind. 2 Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Karte M 1:5.000 (Innenseite der Begrenzungslinie).

2 3 Schutzzweck Zweck der Festsetzung des Naturschutzgebiets ist es, 1. ein für den Naturraum Nördliche Frankenalb repräsentatives offengebliebenes Wiesental mit seinen ökologisch bedeutsamen Randbereichen und Feuchtgebietskomplexen zu schützen und zu entwickeln, 2. den für den Bestand der vorhandenen Pflanzenarten und -gesellschaften notwendigen Lebensraum und die gegebenen Standortverhältnisse zu sichern, um damit die floristischen Artenvielfalt in ihrer Gesamtheit zu erhalten, 3. einen weitgehend natürlichen Gewässerverlauf einschließlich der natürlichen Fließgewässerdynamik zu bewahren, 4. die Reste naturnaher Waldgesellschaften in ihren charakteristischen Artenzusammensetzungen zu erhalten und zu fördern, 5. der dortigen Tierwelt, insbesondere den gefährdeten Vogel-, Amphibien- und Insektenarten die notwendigen Lebensbereiche einschließlich der erforderlichen Nahrungsgrundlagen und Vermehrungsmöglichkeiten zu sichern und Störungen von ihnen fernzuhalten. 4 Verbote (1) 1 Nach Art. 7 Abs. 2 BayNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. 2 Es ist deshalb vor allem verboten: 1. bauliche Anlagen im Sinne der Bayerischen Bauordnung zu errichten oder zu ändern,

3 2. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern, 3. Straßen, Wege, Pfade oder Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern, 4. Leitungen zu errichten oder zu verlegen, 5. oberirdisch über den zugelassenen Gemeingebrauch hinaus oder unterirdisch Wasser zu entnehmen, die natürlichen Wasserläufe und Altwasserbereiche einschließlich deren Ufer, den Grundwasserstand oder den Zu- und Ablauf des Wassers zu verändern oder neue Gewässer anzulegen, 6. Entwässerungen vorzunehmen, insbesondere Grünlandflächen zu entwässern, umzubrechen oder in Ackerland umzuwandeln, 7. die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen, 8. Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen, 9. Erstaufforstungen oder sonstige Gehölzpflanzungen vorzunehmen, 10. Rodungen, Kahlhiebe oder Hiebmaßnahmen, die in ihrer Wirkung einem Kahlhieb gleichkommen, vorzunehmen oder Einzelgehölze, Einzelbäume o- der Bäume mit erkennbaren Horsten oder Höhlen zu beseitigen, 11. Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, insbesondere Ufergehölze, Röhrichte o- der Wasserpflanzen zu entnehmen oder zu beschädigen oder deren Wurzeln, Knollen oder Zwiebeln auszureißen, auszugraben oder mitzunehmen.

4 12. freilebenden Tieren nachzustellen, sie unnötig zu beunruhigen, zum Fang der freilebenden Tiere geeignete Vorrichtungen anzubringen, solche Tiere zu fangen, zu verletzen oder zu töten, Brut- und Wohnstätten oder Gelege solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, 13. Sachen im Gelände zu lagern, 14. Feuer zu machen, zu grillen, 15. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, 16. Pestizide auszubringen, 17. eine andere als die nach 5 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben. (2) Im Naturschutzgebiet ist es ferner nach Art. 7 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 Bay- NatSchG verboten: 1. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege mit Fahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen sowie außerhalb der vom zuständigen Landratsamt zugelassenen Wege zu reiten, 2. das Gebiet außerhalb der befestigten Straßen und Wege sowie der von dem zuständigen Landratsamt markierten Wege, Pfade oder Plätze zu betreten; dies gilt nicht für Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte, 3. zu zelten oder zu lagern, 4. zu baden, 5. die Gewässer mit Wasserfahrzeugen oder Schwimmkörpern aller Art zu befahren,

5 6. Hunde, ausgenommen Jagd- oder Hütehunde beim Einsatz nach 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 6, frei laufen zu lassen, 7. zu lärmen oder Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen, 8. Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Ton-, Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören, 9. Flug- oder Schiffmodelle aller Art zu betreiben, 10. das Abhalten von Sport- oder sonstigen Freizeitveranstaltungen aller Art. 5 Ausnahmen Ausgenommen von den Verboten nach Art. 7 Abs. 2 und 3 BayNatSchG und 4 dieser Verordnung sind: 1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen in Form der Grünlandnutzung. Es gilt jedoch 4 Abs. 1 Nrn. 6 und 16; die Beweidung der Grünlandflächen bedarf der Zustimmung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde, 2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf bisher forstwirtschaftlich genutzten Flächen mit der Maßgabe, die standortheimische Baumartenzusammensetzung zu erhalten und im Zuge von Verjüngungsmaßnahmen wiederherzustellen; es gilt jedoch 4 Abs. 1 Nr. 7, 3. die ordnungsgemäße teichwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang; teichbauliche Maßnahmen bedürfen der Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde, 4. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei und die Aufgaben der Fischhege; verboten bleibt jedoch die Ausübung der Angelfischerei an Teichen und Altwas-

6 serbereichen, sowie in dem in der Karte M 1:5.000 gekennzeichneten Fließgewässerabschnitt in der Zeit vom 20. März bis 01. Juli, 5. die rechtmäßige Bekämpfung des Bisams zur Erhaltung der Gewässer, 6. die rechtmäßige Ausübung der Jagd sowie Aufgaben des Jagdschutzes; Wildfütterungen dürfen nur mit Zustimmung der jeweiligen unteren Naturschutzbehörde errichtet werden; verboten bleibt die Jagd auf Federwild, 7. alle Maßnahmen, die zum Betrieb, zur Überwachung, Wartung, Erhaltung und Instandsetzung der bestehenden Wasserversorgungsanlagen sowie der Wasserversorgung erforderlich sind, 8. die Wartung, Erhaltung und Instandsetzung der bestehenden Energieversorgungs- und Fernmeldeanlagen, 9. die Durchführung des Eisenbahnbetriebes, der Unterhaltungs- und Erneuerungsarbeiten an den Bahnanlagen sowie der erforderlichen Verkehrssicherungsmaßnahmen, 10. Unterhaltungsmaßnahmen an den Gewässern im gesetzlich zulässigen Umfang nach Anzeige bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde sowie die Gewässeraufsicht, 11. Unterhaltungsmaßnahmen an den Straßen und Wegen im gesetzlich zulässigen Umfang nach Anzeige bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde, 12. das Eisstockschießen und Schlittschuhlaufen auf den Kammerweihern, 13. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebietes hinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung des zuständigen Landratsamtes erfolgt,

7 14. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebietes notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz-, Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen. 6 Befreiungen (1) Von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann gemäß Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden. (2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die Regierung, in deren Gebiet das Vorhaben ausgeführt werden soll, soweit nicht nach Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 5 BayNatSchG das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen zuständig ist. 7 Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 7 Abs. 3 Satz 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 17 oder Abs. 2 Nrn. 1 bis 10 dieser Verordnung zuwiderhandelt. 8 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Regensburg, 19. März 1998 Regierung der Oberpfalz Alfons Metzger Regierungspräsident