Verordnung über das Naturschutzgebiet Brandlberg vom 29. März 1996

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Transkript:

Verordnung über das Naturschutzgebiet Brandlberg vom 29. März 1996 (RABl. Nr.7 vom 15. April 1996) Auf Grund von Art. 7, Art. 45 Abs. 1 Nr. 2a und Art. 37 Abs. 2 Nr. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) erläßt die Regierung der Oberpfalz folgende Verordnung: 1 Schutzgegenstand Das im nordöstlichen Teil der Stadt Regensburg gelegene Gebiet des Brandlberges wird unter der Bezeichnung Brandlberg in den in 2 näher bezeichneten Grenzen als Naturschutzgebiet geschützt. 2 Schutzgebietsgrenzen (1) Das Schutzgebiet (Größe ca. 42,2 ha) liegt im Gemeindegebiet der Stadt Regensburg, Gemarkungen Sallern und Schwabelweis. (2) Die Grenzen des Schutzgebietes ergeben sich aus den Schutzgebietskarten M 1:25.000 und M 1:2.500 (Anlagen), die Bestandteil dieser Verordnung sind. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Karte M 1:2.500 (Innenkante der Begrenzungslinie). 3 Schutzzweck Zweck der Festlegung des Naturschutzgebietes ist es, 1. die über den Naturraum Mittlere Frankenalb hinaus in ganz Bayern seltenen Pflanzenarten und - gesellschaften, insbesondere Trocken- und Halbtrockenrasen sowie Steppenheide in dem bestehenden Umfang zu schützen, 2. die verzahnten Grenzlinienstrukturen von wärmeliebenden Saumgesellschaften, nährstoffarmen Waldstücken und Halbtrockenrasen bzw. Trokkenrasen zu erhalten und durch Pflegemaßnahmen zu verbessern, 3. die Standortbedingungen seltener Pflanzenarten zu erhalten sowie diese durch Pflegemaßnahmen zu optimieren, 4. seltenen und gefährdeten Tierarten, insbesondere Insekten, Mollusken, Reptilien und Vögeln, den notwendigen Lebensraum zu sichern und Störungen von ihnen fernzuhalten, 5. die durch die Morphologie sowie die Tier- und Pflanzenwelt bestimmte natürliche Eigenart des Gebietes zu bewahren, 6. die wissenschaftliche Erforschung der natürlichen Dynamik der dortigen Lebensgemeinschaften zu ermöglichen. 4 Verbote (1) Nach Art. 7 Abs. 2 BayNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. 1

Es ist deshalb vor allem verboten, 1. bauliche Anlagen im Sinne der Bayerischen Bauordnung zu errichten oder zu ändern, 2. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern, 3. Straßen, Wege, Pfade oder Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern, 4. Leitungen zu errichten oder zu verlegen, 5. die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische und mechanische Maßnahmen zu beeinflussen, 6. Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen, 7. Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen oder deren Wurzeln, Knollen oder Zwiebeln auszureißen, auszugraben oder mitzunehmen, 8. Flächen umzubrechen, 9. Gülle auszubringen, 10. Erstaufforstungen sowie sonstige Gehölzpflanzungen vorzunehmen, 11. Rodungen oder Kahlhiebe vorzunehmen, 12. Bäume mit Horsten oder Höhlen zu beseitigen, 13. freilebenden Tieren nachzustehen, sie unnötig zu beunruhigen, zum Fang der freilebenden Tiere geeignete Vorrichtungen anzubringen, diese Tiere zu fangen, zu verletzen oder zu töten, Brut- und Wohnstätten oder Gelege solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, 14. Sachen im Gelände zu lagern, 15. Feuer zu machen, zu grillen, 16. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, 17. eine andere als die nach 5 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben. (2) Ferner ist verboten: 1. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege mit Fahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen, 2. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu reiten; unberührt bleiben straßenrechtliche Widmungsbeschränkungen und verkehrsrechtliche Anordnungen, 3. das Gelände außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege oder der von der Stadt Regensburg markierten Steige und Pfade zu betreten und mit Fahrrädern zu befahren; dies gilt nicht für die Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten, 4. Flugmodelle aller Art zu betreiben oder mit anderen Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen, 5. Hunde, ausgenommen Jagdhunde beim Einsatz nach 5 Nr. 1, frei laufen zu lassen, 6. zu zelten oder zu lagern, 7. zu lärmen oder Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen, 8. Tiere an ihren Nist- und Brutstätten durch Aufsuchen, Ton- und Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören, 9. Sport- und sonstige Freizeitveranstaltungen aller Art abzuhalten. 2

5 Ausnahmen Ausgenommen von den Verboten nach Art. 7 Abs. 2 und 3 BayNatSchG und 4 dieser Verordnung sind: 1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd sowie Aufgaben des Jagdschutzes; das Anlegen von Wildäckern und Fütterungen bedarf der Zustimmung der Regierung der Oberpfalz, 2. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen, es gilt jedoch 4 Abs. 1 Nr. 8 und 9, 3. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit dem Ziel standortheimische Laubholzbestände zu erhalten und zu entwickeln: es gilt jedoch 4 Abs. 1 Nrn. 10, 11 und 12, 4. der Betrieb, die Unterhaltung und Instandsetzung bestehender Energieversorgungs-, Wasserversorgungs-, Entwässerungs- und Fernmeldeanlagen sowie Unterhaltungsmaßnahmen an bestehenden Straßen und Wegen, 5. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebietes hinweisen oder von Wegmarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung der Stadt Regensburg erfolgt, 6. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebietes notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen, 7. das Abhalten von religiösen Feiern sowie eines Johannisfeuers auf den Grundstücken Fl.Nr. 1267 und 1268 der Gemarkung Schwabelweis; die Veranstaltung eines Johannisfeuers bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Stadt Regensburg, 8. der Unterhalt und die Instandsetzung der Marienkapelle. 6 Befreiungen (1) Von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann gemäß Art. 49 BayNatSchG in Einzelfällen Befreiung erteilt werden. (2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die Regierung der Oberpfalz, soweit nicht nach Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 5 BayNatSchG das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen zuständig ist. 7 Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 7 Abs. 3 Satz 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verboten des 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 17 oder des 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 9 dieser Verordnung zuwiderhandelt. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 3

Anlagen (*Karten sind nicht maßstabsgetreu abgebildet.) Anlage 1 4

Anlage 2 Anlage 3 5

Anlage 4 6

Anlage 5 7

Anlage 6 8