Verordnung über das Naturschutzgebiet Südöstliche Juraausläufer bei Regensburg vom 01. Dezember 1992

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Transkript:

Verordnung über das Naturschutzgebiet Südöstliche Juraausläufer bei Regensburg vom 01. Dezember 1992 (RABl. Nr. 23 vom 15. Dezember 1992) Auf Grund von Art. 7, Art. 45 Abs. 1 Nr. 2a und Art. 37 Abs. 2 Nr. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) erläßt die Regierung der Oberpfalz folgende Verordnung: 1 Schutzgegenstand Die im nordöstlichen Teil der Stadt Regensburg gelegenen Teilgebiete des Spitalholzes (A) sowie des Fellinger Bergs und des Keilsteins, Teil 1 (B) werden unter der Bezeichnung Südöstliche Juraausläufer bei Regensburg in den in 2 näher bezeichneten Grenzen als Naturschutzgebiet festgesetzt. 2 Schutzgebietsgrenzen (1) Das Schutzgebiet (Größe ca. 24,3 ha) liegt im Gemeindegebiet der Stadt Regensburg, Gemarkungen Sallern und Schwabelweis. (2) Die Grenzen des Schutzgebietes bzw. der Teilgebiete ergeben sich aus den Schutzgebietskarten M 1 : 25000 und M 1 : 2500 (Anlagen), die Bestandteil dieser Verordnung sind. Maßgebend für den Grenzverlauf ist der Eintrag in die Karten M 1 : 2500 (Innenseite der Begrenzungslinie). 3 Schutzzweck Zweck der Festlegung des Naturschutzgebietes ist es, 1. die dortigen Vorkommen der in Bayern und dem Naturraum Mittlere Frankenalb seltenen Pflanzenarten und -gesellschaften, insbesondere die der Trocken- und Halbtrockenrasen sowie der Steppenheide in dem bestehenden Umfang zu schützen, 2. die verzahnten Grenzlinienstrukturen von thermophilen Saumgesellschaften, mesophilen Waldstücken und Halbtrockenrasen bzw. Trockenrasen zu erhalten und durch Pflegemaßnahmen zu verbessern, 3. die Standortbedingungen seltener Pflanzenarten zu erhalten sowie diese durch Pflegemaßnahmen zu optimieren, 4. seltenen und gefährdeten Tierarten, insbesondere Insekten, Mollusken, Reptilien und Vögeln den notwendigen Lebensraum zu sichern und Störungen von ihnen fernzuhalten, 5. die durch die Morphologie sowie die Tier- und Pflanzenwelt bestimmte natürliche Eigenart des Gebietes zu bewahren, 6. die wissenschaftliche Erforschung der natürlichen Dynamik der dortigen Lebensgemeinschaften zu ermöglichen. 1

4 Verbote (1) Nach Art. 7 Abs. 2 BayNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Es ist deshalb vor allem verboten: 1. bauliche Anlagen im Sinne der Bayerischen Bauordnung zu errichten oder zu ändern, 2. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern, 3. Straßen, Wege, Pfade, Steige oder Plätze neu anzulegen oder zu verändern, 4. unterirdisch Wasser zu entnehmen, den Zu- und Ablauf des Wassers oder den Grundwasserstand zu verändern oder neue Gewässer anzulegen, 5. Leitungen zu errichten oder zu verlegen, 6. Flächen umzubrechen, 7. Erstaufforstungen sowie sonstige Gehölzpflanzungen vorzunehmen, 8. Rodungen oder Kahlhiebe vorzunehmen, 9. Bäume mit Horsten oder Höhlen zu beseitigen, 10. die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische und mechanische Maßnahmen zu beeinflussen, 11. Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen, 12. Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen oder deren Wurzeln, Knollen oder Zwiebeln auszureißen, auszugraben oder mitzunehmen, 13. freilebenden Tieren nachzustellen, sie unnötig zu beunruhigen, zum Fang der freilebenden Tiere geeignete Vorrichtungen anzubringen, diese Tiere zu fangen, zu verletzen oder zu töten, Brut- und Wohnstätten oder Gelege solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, 14. Sachen im Gelände zu lagern, 15. Feuer zu machen, 16. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, 17. eine andere als die nach 5 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben. (2) Ferner ist verboten: 1. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege mit Fahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen, 2. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu reiten; unberührt bleiben straßenrechtliche Widmungsbeschränkungen und verkehrsrechtliche Anordnungen, 3. das Gelände außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege oder den von der unteren Naturschutzbehörde markierten Steigen und Pfaden zu betreten; dies gilt nicht für die Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten, 4. Flugmodelle aller Art zu betreiben oder mit anderen Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen, 5. Hunde frei laufen zu lassen, 6. zu zelten oder zu lagern, 7. zu lärmen oder Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen, 8. Tiere an ihren Nist- und Brutstätten durch Aufsuchen, Ton- und Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören. 2

5 Ausnahmen Ausgenommen von den Verboten nach Art. 7 Abs. 2 und 3 BayNatSchG und 4 dieser Verordnung sind: 1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd sowie Aufgaben des Jagdschutzes; verboten bleibt die Errichtung jagdlicher Einrichtungen mit Ausnahme einfacher Ansitzleitern, 2. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen; es gilt jedoch 4 Abs. 1 Nr. 6; die extensive Beweidung der waldfreien Bereiche bedarf der Zustimmung der Regierung der Oberpfalz, 3. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisher üblichen Umfang mit dem Ziel der Bestandserhaltung; es gilt jedoch 4 Abs. 1 Nrn. 7, 8 und 10, 4. der Betrieb, die Unterhaltung und Instandsetzung bestehender Energieversorgungsanlagen, 5. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebiets hinweisen oder von Wegmarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung der Naturschutzbehörden erfolgt, 6. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebietes notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen. 6 Befreiungen (1) Von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann gemäß Art. 49 BayNatSchG in Einzelfällen Befreiung erteilt werden. (2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die Regierung der Oberpfalz, soweit nicht nach Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 5 BayNatSchG das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen zuständig ist. 7 Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 7 Abs. 3 Satz 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verboten des 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 17 oder des 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 8 dieser Verordnung zuwiderhandelt. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 3

Anlagen (Karten sind nicht maßstabsgetreu abgebildet.) Anlage 1 4

Anlagen 2 und 3 5

Anlagen 4 und 5 6