Neue EU-Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsdatenverarbeiter in Drittländern

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Transkript:

Neue EU-Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsdatenverarbeiter in Drittländern 20. März 2010 Bastian Cremer LL.M. (Wellington) Bird & Bird LLP Düsseldorf

Agenda Datenübermittlung Auftragsdatenverarbeitung Drittlandtransfers Standardvertragsklauseln (DC2DP) Allgemein Änderungen zum 15. Mai 2010 Geklärte, offene und neue Fragen 2

Datenübermittlungen Übermittlung an Dritte = Verarbeitung Rechtfertigung erforderlich v.a. Einwilligung, Vertrag, berechtigte Interessen Dritter = jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle mit Ausnahme des Betroffenen Bsp: Kunden, Dienstleister, Konzerngesellschaften Nicht: unselbständige Niederlassungen, Abteilungen innerhalb der verantwortlichen Stelle, Auftragsdatenverarbeiter in EU/EWR 3

Auftragsdatenverarbeitung Materielle Voraussetzungen Auftragsdatenverarbeiter = "verlängerte Werkbank" Verarbeitung nur nach Weisung des Auftraggebers Kein eigener Entscheidungsspielraum Formelle Voraussetzungen Schriftlicher Vertrag mit Festlegung von Gegenstand und Dauer des Auftrags; Umfang, Art und Zweck der Verarbeitung; Art der Daten; Kreis der Betroffenen; Technische und organisatorische Maßnahmen; Kontrollrechte, Weisungsbefugnisse; [ ]; und der Berechtigung zur Eingehung von Unterauftragsverhältnissen 4

Drittlandtransfers Zwei-Stufen Test Rechtfertigung der Übermittlung per se Einwilligung, vertragliche Erforderlichkeit, berechtigte Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten Rechtfertigung der Übermittlung außerhalb der EU Angemessenes Datenschutzniveau beim Empfänger Spezieller Rechtfertigungstatbestand (Einwilligung, vertragliche Erforderlichkeit u.a.) Ausreichende Garantien hinsichtlich des Schutz des Persönlichkeitsrechts und der Ausübung der damit verbundenen Rechte 5

Drittlandtransfers Angemessenheit Angemessenes Datenschutzniveau herrscht innerhalb der EU (Harmonisierung durch RL 95/46/EG) in den EWR-Mitgliedstaaten Island, Norwegen und Liechtenstein (Umsetzung der RL 95/46/EG) in Argentinien, auf Guernsey, Isle of Man und, Jersey, der Schweiz und eingeschränkt in Kanada (PIPEDA) und den USA (Safe Harbor) (Kommissionsentscheidungen) 6

Drittlandtransfers Rechtfertigung Einwilligung des Betroffenen Problematisch insb. in Beschäftigungsverhältnissen Risiko des Widerrufs Praktisches Erfordernis zur Implementierung eines Alternativprozesses Erforderlichkeit zur Erfüllung eines Vertrags zwischen verantwortlicher Stelle und dem Betroffenen im Interesse des Betroffenen zwischen verantwortlicher Stelle und Dritten geschlossenen Vertrags Risiken: Erforderlichkeitsmaßstab, Interessenabwägung 7

Drittlandtransfers Garantien Ziel: Herstellung eines der RL 95/46/EG entsprechenden Datenschutzniveaus durch Individualvereinbarungen oder Binding Corporate Rules Langwieriger Genehmigungsprozess Standardvertragsklauseln der EU Kommission Vertragsmuster kein Verhandlungsspielraum Nicht genehmigungsbedürftig Individuelle Versionen für Übermittlungen an verantwortliche Stellen oder an Auftragsdatenverarbeiter 8

Standardvertragsklauseln (DC2DP) Weisungs- und Kontrollrechte des Auftraggebers Verpflichtung des Auftragnehmers auf technische und organisatorischer Maßnahmen Kontrollbefugnisse der Aufsichtsbehörde des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer Rechtseinräumung zugunsten der Betroffenen Schiedsklausel für Streitigkeiten zwischen Betroffenen und Auftragnehmer 9

Standardvertragsklauseln (DC2DP) Praxisproblem: "Kettenauslagerungen" = Beauftragung von Subunternehmern im Drittland durch Auftragnehmer Rechtfertigung des letzten Kettenglieds durch SVK? Auftraggeber und -nehmer in der EU => Str.! zulässig nur bei Abschluss von SVK zwischen Auftraggeber und Subunternehmer (Düsseldorfer Kreis, Beschluss v. 19./20. April 2007) zulässig bei Abschluss von SVK zwischen Auftragnehmer und Subunternehmer (Art. 29 Datenschutzgruppe, WP 161 (2009)) 10

Standardvertragsklauseln (DC2DP) Neu Kommissionsentscheidung von 5. Februar 2010 Inkrafttreten am 15. Mai 2010 (C(2004)5271): Kettenauslagerungen Unteraufträge zwischen Auftragnehmer und Subunternehmer in Drittstaaten sind zulässig, bei vorheriger schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers und Durchreichung der dem Auftragnehmer in den SVK auferlegten Pflichten an den Subunternehmer Alle Glieder der Kette unterliegen dem Datenschutzrecht des Auftraggebersitzes Schiedsklausel gestrichen 11

Standardvertragsklauseln (DC2DP) Neu Altverträge bleiben über Stichtag hinaus in Kraft bei unveränderter Übermittlung und Datenverarbeitung Jede Änderung nach Stichtag begründet Pflicht zum (Neu-) Abschluss der neuen Standardvertragsklauseln Neuverträge können nach Stichtag nur noch auf Grundlage der neuen Standardvertragsklauseln geschlossen werden 12

Standardvertragsklauseln Fragen Geklärt Kettenauslagerungen zwischen Auftragnehmern und Subunternehmern in Drittländern Offen Neu Kettenauslagerungen zwischen Auftragnehmern in der EU und Subunternehmern in Drittländern Erwägungsgrund 23: Keine direkte Anwendung der Standardvertragsklauseln Aber: Entscheidung, ob Abschluss der Standardvertragsklauseln zwischen Auftragnehmer und Subunternehmer ausreichende Garantien bietet, bleibt den Mitgliedstaaten überlassen Wie viele Glieder darf die Kette haben? 13

Vielen Dank. Kanzlei des Jahres für Informationstechnologie Bastian Cremer LL.M. (Wellington) Bird & Bird LLP +49-211-2005-6230 bastian.cremer@twobirds.com Bird & Bird is an international legal practice comprising Bird & Bird LLP and its affiliated businesses. www.twobirds.com 14