Verordnung über die Kinderbetreuung im Vorschulbereich sowie in Tagesfamilien der Stadt Winterthur (Kita-Verordnung)

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Transkript:

Verordnung über die Kinderbetreuung im Vorschulbereich sowie in Tagesfamilien der Stadt Winterthur (Kita-Verordnung) vom 5. August 014

Verordnung über die Kinderbetreuung im Vorschulbereich sowie in Tagesfamilien der Stadt Winterthur (Kita-Verordnung) vom 5. August 014 Gestützt auf 18 des kantonalen Kinder- und Jugendhilfegesetzes sowie auf 8 Abs. 1 Ziff. 6 der Gemeindeordnung erlässt der Grosse Gemeinderat folgende Verordnung: I. Grundlagen Zweck Art. 1 Diese Verordnung regelt die städtischen Leistungen im Zusammenhang mit dem Angebot an familienergänzender Kinderbetreuung im Vorschulbereich sowie in Tagesfamilien in der Stadt Winterthur. Aufgaben der Stadt Art. 1 Die Stadt Winterthur unterstützt die Erziehungsberechtigten, indem sie für ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot im Vorschulbereich sowie in Tagesfamilien sorgt. Grundsätze Auszahlung Art. 3 1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Kinderbetreuung gemäss dieser Verordnung. Die Benützung der Betreuungseinrichtungen ist freiwillig und entgeltlich. 3 Die städtischen Beiträge gemäss Art. 11 und 19 werden den Trägerschaften ausgerichtet. Das Verfahren wird im Reglement bestimmt. II. Betreuungseinrichtungen Die Stadt Winterthur beteiligt sich an den Kosten der Betreuung in den Einrichtungen gemäss Art. 4 mit städtischen Beiträgen im Rahmen dieser Verordnung. Betreuungseinrichtungen Art. 4 Als Betreuungseinrichtungen gemäss dieser Verordnung gelten: Kindertagestätten (Kitas, Krippen), Tagesfamilien, weitere Einrichtungen, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

Ziele der Betreuungseinrichtungen Art. 5 Betreuungseinrichtungen im Sinne dieser Verordnung leisten einen Beitrag an folgende Zielsetzungen: Vereinbarkeit von Familie und Beruf, frühe Förderung und Verbesserung der Chancengerechtigkeit, soziale Integration und Bekämpfung von Armut, Teilentlastung der öffentlichen Finanzen, Förderung der Standortattraktivität. Träger der Betreuungseintrichtungen Art. 6 1 Die Betreuungseinrichtungen werden in der Regel von privaten Trägerschaften geführt. Der Stadtrat schliesst mit diesen Leistungsvereinbarungen ab. Er kann diese Kompetenz delegieren. 3 Leistungsvereinbarungen werden nur mit Trägerschaften abgeschlossen, welche die Anforderungen von Art. 7 und 8 erfüllen. 4 In den Leistungsvereinbarungen werden insbesondere die Leistungen der Stadt und der Trägerschaften sowie die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten geregelt. Qualität und Wirtschaftlichkeit Art. 7 1 Die Betreuungseinrichtungen sind unter Berücksichtigung der Betreuungsqualität wirtschaftlich zu führen. Die Betreuungseinrichtungen haben Ausbildungsplätze anzubieten. Ist dies nicht der Fall, so kann der Stadtrat finanzielle Sanktionen vorsehen. Bewilligung und Aufsicht Art. 8 1 Bewilligung und Aufsicht über die Betreuungseinrichtungen richten sich nach dem übergeordneten Recht. Zuständig für die Bewilligung und Aufsicht ist der Stadtrat. Er kann diese Aufgabe anderen Amtsstellen übertragen. 3 Der Stadtrat kann die mit der Bewilligung und Aufsicht sowie mit allfälligen ausserordentlichen Abklärungen verbundenen Kosten den Trägerschaften weiterverrechnen. III. Finanzierung der Betreuung in Kindertagesstätten Grundsatz Art. 9 Die Betreuung der Kindertagesstätten wird durch Beiträge der Stadt Winterthur (städtischer Beitrag) und der Erziehungsberechtigten (Elternbeitrag) finanziert. Erziehungsberechtigte Art. 10 Erziehungsberechtigte sind die mit dem Kind im gleichen Haushalt lebenden 3

Eltern, Stiefeltern und Konkubinatseltern. Das Reglement regelt das Nähere. Städtischer Beitrag Art. 11 1 Der Stadtrat legt den maximalen städtischen Beitrag im Reglement fest. Er berücksichtigt dabei die geltenden Tagestarife der Betreuungseinrichtungen, den Anteil an Betreuungsplätzen, der keine zusätzlichen Kosten gemäss Art. 1 Abs. zur Folge hat, die finanzielle Entwicklung der Stadt Winterthur. 3 Unterschreitet der Tagestarif der Betreuungseinrichtung die Summe aus dem Mindestbeitrag gemäss Art. 16 und dem maximalen städtischen Beitrag gemäss Abs. 1 dieses Artikels, reduziert sich der städtische Beitrag entsprechend. Art. 1 Elternbeitrag 1 Die Elternbeiträge richten sich grundsätzlich nach deren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Übersteigt der Tagestarif der Betreuungseinrichtung die Summe aus dem Mindestbeitrag gemäss Art. 16 und dem maximalen städtischen Beitrag gemäss Art. 11, tragen die Erziehungsberechtigten die Differenz unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. 3 Der Stadtrat regelt die Elternbeiträge in den Grenzen dieser Verordnung in einem Reglement. 4 Der Stadtrat kann Ermässigungen vorsehen. Berechnungsgrundlagen Art. 13 1 Als Berechnungsgrundlage für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gilt das satzbestimmende gesamte steuerbare Einkommen zuzüglich 10 % des satzbestimmenden steuerbaren Vermögens aller im gleichen Haushalt lebenden Erziehungsberechtigten. Für die Ermittlung des massgebenden Einkommens und Vermögens wird auf die letztgültige definitive Staats- und Gemeindesteuerveranlagung des Kantons Zürich abgestellt. Kann diese nicht vorgelegt werden, wird auf eine Steuersimulation abgestellt. 3 In begründeten Ausnahmefällen kann auf die aktuelle finanzielle Situation der Eltern abgestellt werden. Das Nähere regelt der Stadtrat in seinem Reglement. Recht auf Einsicht in die Personaldaten und Bekanntgabe derselben Art. 14 1 Der Stadtrat bezeichnet die Stelle, die im Zusammenhang mit der Berechnung der Beiträge Einsicht in die notwendigen Personendaten der betroffenen Erziehungsberechtigten nehmen kann. Steueramt, Einwohnerkontrolle und Zivilstandsamt sind ermächtigt, die notwendigen Personendaten und besonderen Personendaten im Rahmen der Einsichtnahme gemäss Absatz 1 bekannt zu geben. 4

Maximales und minimales Einkommen Art. 15 1 Anspruch auf einen Beitrag der Stadt Winterthur haben Erziehungsberechtigte, deren Einkommen und Vermögen gemäss Art. 13 Fr. 75 000 nicht übersteigt. Dieser Betrag wird indexiert. Bei einem massgebenden Einkommen von weniger als Fr. 0 000 haben die Erziehungsberechtigten den Mindestbeitrag gemäss Art. 16 Kita- Verordnung zu entrichten. Dieser Betrag wird indexiert. Mindestbeitrag der Erziehungsberechtigten Art. 16 Der Mindestbeitrag der Erziehungsberechtigten für einen Betreuungstag beträgt pro Kind Fr. 15.00. Dieser Betrag wird indexiert. IV. Finanzierung der Betreuung in Tagesfamilien Grundsätzliches Art. 17 1 Die in den Art. 9, 10, 1 Abs. 1, 3 und 4 sowie Art. 13 bis 15 enthaltenen Bestimmungen sind für die Tagesfamilien analog anwendbar. Der städtische Beitrag und der Elternbeitrag berechnen sich pro Betreuungsstunde. Mindestbeitrag der Erziehungsberechtigten Städtischer Beitrag Art. 18 Der Mindestbeitrag der Erziehungsberechtigten beträgt Fr. 1.00 pro Stunde. Art. 19 1 Der Stadtrat legt den maximalen städtischen Beitrag im Reglement fest. Er berücksichtigt dabei die geltenden Stundentarife und die finanzielle Entwicklung der Stadt Winterthur. 3 Der städtische Beitrag entspricht höchstens der Differenz zwischen dem von der Trägerschaft festgelegten Stundentarif und dem Elternbeitrag. 4 Im Auftrag der Stadt erbrachte besondere Leistungen werden zusätzlich abgegolten. VII. Schlussbestimmungen Anpassung bestehenden Rechts Art. 0 Die bestehende Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung der Stadt Winterthur vom 7. April 1998 wird umbenannt in «Verordnung über die Kinderbetreuung im schulischen Bereich» und auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wie folgt geändert: Der Ingress wird angepasst und lautet neu wie folgt: Gestützt auf die eidgenössische Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO) vom 19. Oktober 1977, 5

das Volksschulgesetz (VSG) vom 7. Februar 005 sowie die Gemeindeordnung der Stadt Winterthur vom 6. November 1989, 8 Abs. 1 Ziff. 6 beschliesst der Grosse Gemeinderat: Art. 1 wird sprachlich angepasst und lautet neu wie folgt: Als familienergänzende Betreuungseinrichtungen im schulischen Bereich gelten: Schulergänzende Betreuung, Tagesschulen, Mittagstische, Einrichtungen, die der Zweckbestimmung gemäss Art. dieser Verordnung und den Qualitätsanforderungen gemäss Art. 6 entsprechen. Art. 3 wird angepasst und lautet neu wie folgt: 1 Die Stadt Winterthur unterstützt die Erziehungsberechtigten mit schulergänzenden Betreuungsangeboten im Sinne der Volksschulgesetzgebung. Die Stadt Winterthur führt eigene Einrichtungen der schulergänzenden Betreuung nach den Vorgaben der Volksschulgesetzgebung. Abs. 3 wird aufgehoben. Abs. 4 wird aufgehoben. Abs. 5 wird aufgehoben. Art. 4 wird aufgehoben. Art. 5 Abs. 1 Schulergänzende Betreuungseinrichtungen arbeiten mit den Erziehungsberechtigten zum Wohle der Kinder zusammen. Abs. wird aufgehoben. Art. 6 Qualitätskriterien werden angepasst und lauten neu wie folgt: 1 Für die schulergänzenden Betreuungseinrichtungen der Stadt Winterthur gelten die kantonalen Qualitätskriterien (Richtlinien der Bildungsdirektion) sinngemäss. Der Stadtrat kann ergänzende Qualitätskriterien in einem Betriebsreglement festlegen. Aus wichtigen Gründen sind geringfügige Abweichungen von den Richtlinien vorübergehend zulässig. Abs. wird aufgehoben. Art. 7 Abs. wird aufgehoben. Art. 8 Abs. 1 und werden aufgehoben. Art. 9 Abs. - 4 werden aufgehoben. Abs. 5 wird angepasst und lautet neu wie folgt: 5 Bewilligung und Aufsicht über die privaten schulergänzenden Betreuungseinrichtungen richten sich nach dem übergeordneten Recht. 6 Zuständig für die Bewilligung und Aufsicht ist der Stadtrat, sofern keine übergeordnete Behörde des Kantons zuständig ist. Er kann diese Aufgabe anderen Amtsstellen übertragen. 7 Der Stadtrat kann die mit der Bewilligung und Aufsicht sowie mit allfälligen ausserordentlichen Abklärungen verbundenen Kosten den privaten Einrichtungen weiterverrechnen. Art. 10 Grundsätze 1 wird angepasst und lautet neu wie folgt: 1 Städtische Einrichtungen haben die in dieser Verordnung sowie die in den Ausführungsbestimmungen enthaltenen Vorgaben zu erfüllen. Art. 11 Abs. 1 wird aufgehoben. Art. 1 Abs. 1 wird angepasst und lautet neu wie folgt: 1 Der Stadtrat legt die Betriebskosten unter Berücksichtigung folgender Elemente fest: a)-c) Abs. wird aufgehoben. Abs. 3 wird aufgehoben. 6

Art. 13 Abs. 1 wird neu formuliert und lautet wie folgt: 1 Der Stadtrat regelt die Erhebung der Beiträge für die Betreuung der Kinder im schulischen Bereich im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen. Abs. Die Höhe der Beiträge richtet sich grundsätzlich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten. Der Stadtrat sieht für die schulergänzende Betreuung von mehreren im gleichen Haushalt lebenden Kindern eine Ermässigung vor. Abs. 3 wird aufgehoben. Art. 13 quater wird aufgehoben. Art. 14 wird aufgehoben. Art. 15 wird aufgehoben. Art. 18 wird aufgehoben. Art. 1 Inkrafttreten Die Verordnung wird durch den Stadtrat in Kraft gesetzt. Winterthur, 5.08.014 Im Namen des Grossen Gemeinderates Die Präsidentin Barbara Günthard Fitze Der Ratsschreiber-Stellvertreter: Arthur Frauenfelder Vom Stadtrat mit Beschluss vom 3. September 014 auf den 1. Januar 015 in Kraft gesetzt. 1 V. Nachtrag vom 18. April 011, bestätigt in der Gemeindeabstimmung vom 4. September 011, in Kraft gesetzt vom Stadtrat am 3. Mai 01 per 1. August 01 7