Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer des Marktes Laaber - Hundesteuersatzung - vom

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Transkript:

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer des Marktes Laaber - Hundesteuersatzung - vom 28.01.2002

2 Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erläßt der Markt Laaber folgende, durch das Landratsamt Regensburg mit Schreiben v. 21.12.2001, Az.: V/7-Hab., rechtsaufsichtlich genehmigte Satzung für die Erhebung der Hundesteuer: 1 Steuertatbestand Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandssteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr. 2 Steuerfreiheit (1) Steuerfrei ist das Halten von 1. Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, 2. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter Samariterbundes, des Malteser Hilfsdienstes, der Johanniter Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerkes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen, 3. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind, 4. Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind, 5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, 6. Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen, 7. Hunden in Tierhandlungen. (2) Diese Steuerfreiheit gilt nicht für Kampfhunde. 3 Kampfhunde Als Kampfhunde im Sinne dieser Satzung gelten Hunde, die aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung, als gesteigert aggressiv und gefährlich gegenüber Menschen und Tieren anzusehen sind. a) Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden, sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, wird die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet: - Pit-Bull - Bandog - American Staffordshire Terrier

3 - Staffordshire Bullterrier - Tosa-Inu b) Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, daß diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen: - Bullmastiff - Bullterrier - Dog Argentino - Dogue de Bordeaux - Fila Brasilieiro - Mastiff - Mastin Espanol - Mastino Neapolitano - Rhodesian Ridgeback Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den in Buchstabe a) erfaßten Hunden. 4 Steuerschuldner (Haftung) (1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. (2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. (3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer für die Steuer. 5 Wegfall der Steuerpflicht (Anrechnung) (1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden. (2) Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht. (3) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die Mehrbeträge werden nicht erstattet.

4 6 Steuermaßstab und Steuerersatz Die Steuer beträgt für den ersten Hund für jeden weiteren Hund und für einen Kampfhund im Jahr. 20,00 Euro, 25,00 Euro 500,00 Euro 7 Steuerermäßigungen (1) Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach 58 der Landesverordnung zur Ausführung des Bayer. Jagdgesetzes vom 10. Dezember 1968 (GVBl. S. 343) mit Erfolg abgelegt haben. (2) Diese Steuerermäßigung gilt nicht für Kampfhunde. 8 Züchtersteuer (1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. 2 Nr. 7 bleibt unberührt. (2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach 6. Diese Ermäßigung gilt nicht für Kampfhunde. 9 Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuerbegünstigung) (1) Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend. (2) In den Fällen des 7 kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.

5 10 Entstehung der Steuerpflicht Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird. 11 Fälligkeit der Steuer Die Steuerschuld wird zu den im Abgabenbescheid genannten Terminen fällig. 12 Anzeigepflichten (1) Wer einen über vier Monate alten, der Gemeinde noch nicht gemeldeten Hund hält, muß ihn unverzüglich der Gemeinde melden. (2) Der steuerpflichtige Hundehalter ( 4) soll den Hund unverzüglich bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist, oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist. (3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist das der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. 13 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 5.12.1980 außer Kraft. Laaber, den 28.01.2002 gez. Hogger 1. Bürgermeister (In der Sitzung am 12.11.2001 mit 16:1 beschlossen.)

6 Erste Satzung zur Änderung der Satzung für die Erhebung der Hundesteuer des Marktes Laaber Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Laaber folgende erste Änderung der Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 30.10.2006 1 Steuermaßstab und Steuerersatz 6 erhält die folgende Fassung: Die Steuer beträgt jährlich (a) für den ersten Hund 30,00 (b) für den zweiten Hund und jeden weiteren Hund 50,00 (c) für gefährliche Hunde ( Kampfhunde nach dieser Satzung) je Hund 500,00. 2 Entstehung der Steuerpflicht 10 erhält die folgende Fassung: Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird 3 Fälligkeit der Steuer 11 erhält die folgende Fassung: Die Steuerschuld wird erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Steuer-bescheids fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer jeweils zum 01.06. eines jeden Jahres fällig und ohne Aufforderung weiter zu entrichten. 4 Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2015 in Kraft. Markt Laaber Laaber, den 26.11.2014 gez. Schmid, Erster Bürgermeister