Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Rösrath in der Fassung der 11. Änderung vom 09.12.2014 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.12.1974 (GV NW 1975, S. 91/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.04.1975 (GV NW 1975, S. 304), und der 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW, S. 712/SGV NW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.01.1975 (GV NW 1975, S. 12) in Verbindung mit der Satzung über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage - Wasserversorgungssatzung - hat der Rat der Gemeinde Rösrath in seiner Sitzung am 29. Mai 1978 folgende Beitrags- und Gebührensatzung beschlossen: 1 Anschlußbeitrag Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage, soweit er nicht nach 8 Abs. 4 Satz 4 KAG von der Stadt zu tragen ist, und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Stadt einen Anschlussbeitrag. 2 Gegenstand der Beitragspflicht 1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden können und für die a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen, b) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung anstehen. 2) Wird ein Grundstück an die Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen. 3 Beitragsmaßstab 1) Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche. Dabei die Grundstücksfläche entsprechend der mit einem Vomhundertsatz vervielfältigt, der einzelnen beträgt: a) bei 1-geschossiger Bebaubarkeit 100 v.h. b) bei 2-geschossiger Bebaubarkeit 150 v.h. c) bei 3-geschossiger Bebaubarkeit 190 v.h. d) bei 4-geschossiger Bebaubarkeit 220 v.h. e) bei 5-geschossiger Bebaubarkeit 240 v.h. f) bei 6-geschossiger und höherer Bebaubarkeit 250 v.h. 1
(2) a) Als zulässige Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden. Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden. (b) Grundstücke, für die im Bebauungsplan eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, werden wie Grundstücke mit 2-geschossiger Bebaubarkeit behandelt. Das gleiche gilt für Grundstücke, die im Bebauungsplan als Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung der Geschoßzahl ausgewiesen sind; soweit allerdings diese Ausweisung nur Friedhöfe, Schwimmbäder, Sportplätze oder Kinderspielplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im wesentlichen in einer Ebene genutzt werden können, zuläßt, ist die Geschoßzahl eins anzusetzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch bei Grundstücken mit vergleichbarer Nutzung in unbeplanten Gebieten anzuwenden. (c) Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine nicht gewerbliche Nutzung ohne Bebauung oder eine Bebauung mit Garagen festgesetzt ist, wird die Grundstücksfläche mit 80 v.h. vervielfältigt. (d) Werden im Einzelfall die nach den Buchstaben a) und in Verbindung mit Abs. 1 ermittelten Produkte durch Werte überschritten, die sich unter Zugrundelegung der in Abs. 1 festgelegten Vomhundertsätze aus der tatsächlich vorhandenen oder genehmigten Bebauung ergeben, so sind die höheren Werte maßgebend. 3) Bei anderen als den in Abs. 2 Buchstabe b) angesprochenen Grundstücken, die in unbeplanten Gebieten liegen, ist bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen, bei unbebauten jedoch bebaubaren Grundstücken die durchschnittliche Zahl der Vollgeschosse der Gebäude auf den Grundstücken, die in der näheren Umgebung des Grundstücks liegen, maßgebend. Ist eine Geschoßzahl wegen der Besonderheit des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene 2,80 m Höhe des Bauwerks als ein Geschoß gerechnet. 4) a) Die nach den Absätzen 1, 2 und 3 ermittelten Vomhundertsätze sind für Grundstücke in Kern- und Gewerbegebieten um 50 und in Industriegebieten um 100 Prozentpunkte zu erhöhen. Für die Bestimmung des Gebietscharakters sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes maßgebend. Unbeplante Gebiete sind als Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiete anzusehen, wenn sie aufgrund einer gleichartigen Bebauung und Nutzung bei Heranziehung der in der Baunutzungsverordnung festgelegten Gebietstypen den Charakter eines als Kerngebiet mit einer nach 7 Abs. 2, als Gewerbegebiet mit einer nach 8 Abs. 2 oder als Industriegebiet mit einer nach 9 Abs. 2 Baunutzungsverordnung zulässigen Nutzung besitzen. b) In anderen Gebieten sind die nach den Absätzen 1, 2 und 3 ermittelten Vomhundertsätze für Grundstücke, die ausschließlich oder überwiegend gewerblich oder für Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäude genutzt werden, um 50 Prozentpunkte und für Grundstücke, die ausschließlich oder überwiegend industriell genutzt werden, um 100 Prozentpunkte zu erhöhen. In unbeplanten Gebieten ist die gleiche Erhöhung auch bei Grundstücken vorzunehmen, die ungenutzt sind, auf denen aber eine bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, wenn auf den in der 2
näheren Umgebung liegenden Grundstücken eine der unter Buchstabe a) genannten Nutzungsarten überwiegend vorhanden ist. 5) Als Grundstücksfläche gilt: 1. Bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die gesamte Fläche des Grundstückes, auf das der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzungsfestsetzung bezieht. 2. Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht, a) bei Grundstücken, die an die Erschließungsanlage grenzen, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens 40 m, b) bei Grundstücken, die nicht an die Erschließungsanlage grenzen oder lediglich durch einen dem Grundstück dienenden Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche von der zu der Erschließungsanlage liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 40 m; wobei Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zum Grundstück herstellen, unberücksichtigt bleiben. In den Fällen der Ziff. 1 und 2 ist bei darüber hinausgreifender baulicher oder gewerblicher Nutzung des Grundstückes zusätzlich die Tiefe der übergreifenden Nutzung zu berücksichtigen. 6) Wird ein Grundstück mit einem weiteren Grundstück zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden, so ist unter Anrechnung des bisher gezahlten Anschlußbeitrages der volle Beitrag für die gesamte Grundstücksfläche zu zahlen. 4 Beitragssatz Der Beitragssatz beträgt je qm der nach der zulässigen Ausnutzbarkeit ermittelten Grundstücksfläche 1,53. 5 Entstehen der Beitragspflicht 1) Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden kann. 2) Im Falle des 2 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluß, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung. 3) Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden konnten, entsteht die Anschlussbeitragspflicht mit Inkrafttreten dieser Satzung. Das gleiche gilt für Grundstücke, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits angeschlossen waren. 4) In den Fällen des Abs. 3 Satz 2 entsteht keine Anschlussbeitragspflicht, wenn für den Anschluß des Grundstücks bereits eine Anschlußgebühren- oder Beitragspflicht nach früherem Recht entstanden war, auch wenn sie durch Zahlung, Erlaß oder Verjährung erloschen ist. 3
6 Beitragspflichtige 1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. 2) Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner. 7 Benutzungsgebühren Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage erhebt die Stadt zur Deckung der Kosten Benutzungsgebühren. 8 Gebührenmaßstab und Gebührensatz 1) Die Wassergebühr wird als Grund- und als Verbrauchsgebühr erhoben. 2) Die Grundgebühr richtet sich nach dem Nenndurchfluss (Qn) des Wasserzählers. Sie beträgt für jeden angefangenen Monat bei einem Nenndurchfluss bis Qn 2,5 9,90 bis Qn 6,0 23,80 bis Qn 10,0 39,60 bis Qn 40,0 158,40 bis Qn 60,0 237,60 3) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des bezogenen Wassers berechnet. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter Wasser. Die Verbrauchsgebühr beträgt je cbm 1,50. Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler gemessen und im Fall des Versagens eines Wasserzählers geschätzt. Die Schätzung erfolgt unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Wasserabnehmers. Die so ermittelte Wassermenge wird auch dann der Gebührenrechnung zugrunde gelegt, wenn sie ungenutzt, d.h. durch Rohrbruch oder offenstehende Zapfstellen hinter dem Wasserzähler verloren gegangen ist. 4) Die Abrechnung erfolgt einmal jährlich. Die Stadt kann Vorauszahlungen erheben. 5) Ergibt sich bei der Zählerprüfung ( 13 WVS), daß der Wasserzähler über die nach der Eichordnung zulässige Fehlergrenze hinaus unrichtig angezeigt hat, ist dem Gebührenpflichtigen die Verbrauchsgebühr für die zuviel gemessene Wassermenge zu ersetzen; für die zuwenig gemessene Wassermenge hat er die Verbrauchsgebühr nachzuentrichten. Wenn die zuviel oder zuwenig gemessene Wassermenge nicht berechnet werden kann, so ist sie zu schätzen. 8 a Wasserentnahme aus Hydranten 4
Zur Wasserentnahme aus Hydranten kann nach Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages und Zahlung einer Kaution von 750,00 ein Standrohr mit Wasserzähler und Hydrantenschlüssel von der Stadt gemietet werden. Für jeden angefangenen Monat ist a) für das Standrohr und den Hydrantenschlüssel eine Miete von 25,00, max. für den Zeitraum von drei Monaten, b) für den auf dem Standrohr montierten Wasserzähler eine Grundgebühr in Höhe des Doppelten der Beträge nach 8 Abs. 2, c) für die entnommene Wassermenge die Verbrauchsgebühr nach 8 Abs. 3 zu zahlen. Kosten für die Einweisung zur Handhabung des Standrohres (Fahrt- und Lohnkosten) sind der Stadt zu ersetzen. Wird das Standrohr mit Wasserzähler und Hydrantenschlüssel nicht zu dem im Vertrag genannten Fixtermin zurückgegeben, werden für jeden weiteren Werktag 20,00 Säumnisgebühren fällig. 9 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht 1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr und bei Entstehung der Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres. 2) Für Anschlüsse, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, beginnt die Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit deren Inkrafttreten. 3) Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage. Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so wird die Benutzungsgebühr bis zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt. 10 Gebührenpflichtige 1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des angeschlossenen Grundstücks; wenn ein Erbbaurecht besteht, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. 2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. 11 Aufwandsersatz für die Herstellung usw. einer Grundstücksanschlussleitung 1) Der der Stadt nach 10 der Wasserversorgungssatzung zu ersetzende Aufwand für die Herstellung der Grundstücksanschlussleitung wird nach Einheitssätzen ermittelt. Dabei gelten Wasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend. 5
2) Der Einheitssatz beträgt je Meter Anschlußleitung, gemessen von der Straßenmitte aus bei einer Nennweite vonnw 25 NW 40 NW 50 bis zu 7 Meter Anschlußleitung 383,00, 447,00, 483,00, für jeden weiteren Meter 8,40, 11,20, 14,00. Für die Herstellung einer Hausleitung über NW 50 werden keine Einheitssätze, sondern die tatsächlich anfallenden Kosten erhoben. Erhält ein Grundstück auf Antrag des Anschlußberechtigten mehrere Anschlußleitungen, so wird der Ersatzanspruch für jede Anschlußleitung berechnet. 3) Der Aufwand für die Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung und die Kosten für die Unterhaltung der Anschlußleitung sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu ersetzen. 4) Die Stadt ist berechtigt, eine Vorauszahlung bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten zu verlangen. 12 Ersatzpflichtige 1) Ersatzpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks, zu dem die Anschlußleitung verlegt ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümer der Erbbauberechtigte ersatzpflichtig. 2) Mehrere Ersatzpflichtige sind Gesamtschuldner. 13 Fälligkeit Beitrags-, Gebühren- und Kostenforderungen nach dieser Satzung werden einen Monat nach Zugang des Heranziehungsbescheides fällig, soweit darin nicht ein anderer Zeitpunkt genannt ist. 14 Mehrwertsteuer, Aufrechnung 1) Zu allen Beiträgen, Gebühren und sonstigen Zahlungsansprüchen wird die Mehrwertsteuer gesondert erhoben. 2) Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Stadt aufgrund dieser Satzung ist unzulässig. 15 Härteklausel Stellt die Erhebung der Anschlußbeiträge, der Benutzungsgebühren und des Aufwendungsersatzes im Einzelfall eine unbillige Härte dar, so kann die Stadt sie gem. 12 KAG in Verbindung mit 222 und 227 Abgabenordnung stunden bzw. ganz oder teilweise erlassen. 6
16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Juli 1978 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Heranziehung zu Beiträgen und Gebühren für den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Stadt Rösrath vom 26.11.1976 außer Kraft. Bekanntmachungsordnung Die vorstehende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Rösrath, den 15. Juni 1978 Krakau Bürgermeister 7