b) Der mit dem Abfluss einhergehende Zufluss erfolgt aufgrund einer gesetzlichen, aufsichtsrechtlichen oder vertraglichen

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03.04.2018 GZ: BA 55-K 2103-DE-2016/0002 (Bitte stets angeben) 2018/0642840 Kontakt: Dr. Torsten Kelp Referat BA 55 Fon 1167 Fax 1550 Konsultation einer Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 03.04.2018 zur Genehmigung des Nettoausweises von Zu- und Abflüssen in der LCR unter Artikel 26 Delegierter Verordnung (EU) 2015/61 Für alle CRR-Kreditinstitute, die nicht nach Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 der direkten Aufsicht der Europäischen Zentralbank unterliegen, sowie für alle Kreditinstitute, die nach Maßgabe des 1 a Abs. 1 KWG in den Anwendungsbereich von Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) fallen, gilt Folgendes: 1. Im Hinblick auf Weiterleitungskredite (darunter Treuhandkredite und Förderkredite) und Konsortialkredite wird nach Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 vom 10.10.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (delvo LCR) die Genehmigung erteilt, Liquiditätsabflüsse, die aus der Erfüllung von Kreditverträgen entstehen, mit den damit einhergehenden Zuflüssen zu verrechnen, soweit mindestens die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: a) Der mit dem Abfluss einhergehende Zufluss ist direkt mit dem Abfluss verbunden und wird bei der Berechnung der Liquiditätszuflüsse in Kapitel 3 delvo LCR nicht berücksichtigt. b) Der mit dem Abfluss einhergehende Zufluss erfolgt aufgrund einer gesetzlichen, aufsichtsrechtlichen oder vertraglichen Verpflichtung. c) Der mit dem Abfluss einhergehende Zufluss entsteht zwingend vor dem Abfluss. Die Verrechnung von Liquiditätsabflüssen mit damit einhergehenden Zuflüssen aus Konsortialkrediten kann überdies nur dann nach Maßgabe dieser Allgemeinverfügung, also außerhalb des individuellen Antragsverfahrens, als genehmigt gelten, wenn es sich um ein typisches Konsortial-

Seite 2 5 verhältnis handelt. Dieses wird für die Zwecke dieser Allgemeinverfügung dann angenommen, wenn der Konsortialführer als Zahlungsagent auftritt und zugleich den relativ größten Anteil der Auszahlung übernimmt. 2. Die Genehmigung ergeht unter folgenden Auflagen: a) Das Institut hat durch geeignete organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass nur solche Geschäfte berücksichtigt werden, bei denen die Voraussetzungen nach Ziffer 1 a) bis c) sowie bei Konsortialkrediten die zusätzliche Voraussetzung für Konsortialverhältnisse erfüllt sind. Das schließt auch die Prüfung individualisierter Verträge ein. Sollten Standardverträge oder typische Vertragsklauseln für mehrere Geschäfte genutzt werden, kann es genügen, diesen Standardvertrag bzw. diese Klauseln zu prüfen, um das Vorliegen der Voraussetzungen für sämtliche Geschäfte festzustellen, die unter die betreffenden Vereinbarungen fallen. b) Das Institut muss sicherstellen, dass der Teil des Zuflusses, der bereits mit dem Abfluss verrechnet wird, kein weiteres Mal in die Berechnung der LCR einfließt. c) Die getroffenen Maßnahmen sind zu dokumentieren. Insbesondere muss die Dokumentation mindestens folgende Informationen für jeden Einzelkredit enthalten, dessen Zu- und Abflüsse in den Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung fallen: Zuordnung des Kredits (nach den Kategorien Weiterleitungskredit und Konsortialkredit); Vorliegen der unter Ziffer 1 a) bis c) genannten Voraussetzungen dieser Allgemeinverfügung einschließlich des Nachweises der Verrechnung des Zuflusses. 3. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach 36 Absatz 2 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Der Widerruf kann auch einzelnen Instituten gegenüber erfolgen. Die Allgemeinverfügung gilt an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

Seite 3 5 Begründung: Zu 1: Am 28.06.2013 ist die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (im Folgenden CRR ) in Kraft getreten. Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 (im Folgenden delvo LCR) vom 10.10.2014 gilt in Ergänzung zur CRR. Nach Artikel 26 delvo LCR dürfen Kreditinstitute, vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde und unter Erfüllung der in der Verordnung genannten Voraussetzungen, einen Liquiditätsabfluss abzüglich eines damit einhergehenden Zuflusses berechnen. Artikel 26 delvo LCR erlaubt die Berechnung eines Nettoabflusses von Geschäften unter folgenden Voraussetzungen: a) Der mit dem Abfluss einhergehende Zufluss ist direkt mit dem Abfluss verbunden und wird bei der Berechnung der Liquiditätszuflüsse in Kapitel 3 delvo LCR nicht berücksichtigt. b) Der mit dem Abfluss einhergehende Zufluss erfolgt aufgrund einer gesetzlichen, aufsichtsrechtlichen oder vertraglichen Verpflichtung; c) Der mit dem Abfluss einhergehende Zufluss erfüllt eine der folgenden Voraussetzungen: i. Er entsteht zwingend vor dem Abfluss; ii. Er geht innerhalb von 10 Tagen ein und wird von der Zentralregierung eines Mitgliedstaats garantiert. Diese Voraussetzungen sollen sicherstellen, dass die privilegierte Behandlung der adressierten Zahlungsströme gerechtfertigt ist und somit kein Liquiditätsrisiko entsteht. Die unter a) bis c) i). genannten Voraussetzungen werden in der Regel bei Weiterleitungskrediten, bei denen ein Institut in der Funktion als Intermediär auftritt, sowie bei typischen Konsortialkreditverhältnissen erfüllt sein. Daher ist es für Geschäfte, die die Bedingung gemäß Artikel 26 c) i) delvo LCR erfüllen, angemessen, eine allgemeine Genehmigung zum Ausweis auf Basis des Nettoabflusses zu erteilen. Ein aufsichtlicher Informationsverlust entsteht nicht, da unter

Seite 4 5 den Zusatzinformationen zur LCR (Memorandum-Items) ein Bruttoausweis der gesamten aufgerechneten Positionen erfolgt. Durch die Verrechnung bleiben die betreffenden Geschäfte bei der Ermittlung der LCR unberücksichtigt mit der wesentlichen Folge, dass die entstehenden Zahlungsströme nicht in die Berechnung der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 (1) delvo LCR eingehen. Abflüsse aus diesen Transaktionen dürfen vollständig durch mit diesen unmittelbar in Verbindung stehenden Zuflüssen verrechnet werden. Anwendungsfälle, bei denen nur die Voraussetzung nach Artikel 26 c) ii) delvo LCR erfüllt ist (nicht aber bereits die Voraussetzung nach Artikel 26 c) i), fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung. Hierfür bedarf es weiterhin einer Einzelfallprüfung und genehmigung, insbesondere im Hinblick auf die getroffenen Verzugsregelungen. Anwendungsfälle, bei denen es sich nicht um typische Konsortialverhältnisse nach der Definition dieser Allgemeinverfügung handelt, bedürfen auch einer Einzelfallprüfung. Zu 2: Da die zuständige Aufsichtsbehörde die genannten Voraussetzungen nicht mehr einzeln für die von dieser Allgemeinverfügung erfassten Zahlungsströme prüft, haben die Kreditinstitute geeignete organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die privilegierte Behandlung nach dieser Allgemeinverfügung nur für solche Zahlungsströme erfolgt, bei denen die genannten Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Die geforderte Dokumentation muss die Ergebnisse der bankinternen Prüfung einschließlich der juristischen Bewertung der für den Ausschluss des Liquiditätsrisikos maßgeblichen Vertragsklauseln belegen sowie eine jederzeitige Überprüfbarkeit der getroffenen organisatorischen Vorkehrungen ermöglichen. Zu 3: Der Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 3 findet seine Grundlage in 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Durch den Widerrufsvorbehalt kann auf Änderungen im Hinblick auf neue gesetzliche Anforderungen reagiert werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn oder Frankfurt am Main erhoben werden.

Seite 5 5 Bonn, 03.04.2017 Röseler