Verordnung. über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Melsungen

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Transkript:

Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Melsungen Aufgrund des 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in Verbindung mit 1 Ziffer 3 und 2 Abs. 2 Ziffer 2 der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem PBefG vom 10.10.1997 (GVBl. S. 370), wird folgende Rechtsverordnung erlassen: 1 Geltungsbereich (1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für das Pflichtfahrgebiet der Stadt Melsungen ( 47 Abs. 4 PBefG). (2) Das Pflichtfahrgebiet der Stadt Melsungen umfasst das Gebiet der Gemarkung Melsungen und der Stadtteile. (3) Auf die einschlägigen Bestimmungen des PBefG und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der jeweils gültigen Fassung wird verwiesen. 2 Beförderungsentgelte (1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis), dem Wartezeitpreis und den Zuschlägen zusammen. 1. Der Grundpreis beträgt 2,00 2. Fahrpreis pro km 1,25 3. Wartepreis pro Stunde 18,00 (einschl. verkehrsbedingter Wartezeiten) (2) Ein Entgelt für die Anfahrt wird nicht erhoben. Kann eine Fahrt nach Auftragserteilung durch den Fahrgast und Bereitstellung des Fahrzeugs durch den Fahrzeugführer aus Gründen nicht ausgeführt werden, die der Fahrgast zu vertreten hat, so ist der Grundpreis zu vergüten. (3) Bei Beförderung, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs nach 1 liegt, ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke vor Antritt der Fahrt frei zu vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, gelten die für den Geltungsbereich nach 1 festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

3 Zuschläge Die Beförderung von Kleingepäck bis 10 kg ist frei. Für Gepäck über 20 kg wird ein Zuschlag von 0,15 erhoben, für jede weitere angefangene 25 kg ein Zuschlag von 0,15. Für sperriges Gepäck (z.b. Ski) wird ein Zuschlag von 0,15 je Gepäckstück und für Kleintiere (Hund, Katze usw.) ein Zuschlag von 0,25 pro Tier erhoben. 4 Sondervereinbarungen (1) Sondervereinbarungen sind in Abweichung von 2, 3 und 5 dieser Verordnung unter folgenden Voraussetzungen zulässig, wenn 1. ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird, 2. die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird, 3. die Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte schriftlich vereinbart sind. (2) Sondervereinbarungen und ihre Änderungen sind der Genehmigungsbehörde rechtzeitig zur Genehmigung vorzulegen. 5 Zahlungsweise (1) Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt zu entrichten. Der Fahrzeugführer kann vor Fahrtantritt eine Anzahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgeltes verlangen. (2) Auf Verlangen hat der Fahrzeugführer dem Fahrgast eine Bescheinigung über das gezahlte Beförderungsentgelt auszustellen, die folgende Angaben enthalten muss: 1. Name und Anschrift des Unternehmers, 2. Ordnungsnummer, 3. Beförderungsentgelt, 4. Datum, 5. Name und Unterschrift des Fahrzeugführers. Auf Wunsch des Fahrgastes sind in die Bescheinigung auch Fahrstrecke und Uhrzeit einzutragen. (3) Beanstandungen des Wechselgeldes müssen unverzüglich vorgebracht werden; das Gleiche gilt für unvollständige oder unrichtige Bescheinigungen und Gutschriften.

6 Verfahrensvorschriften (1) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis vom Beginn der Störung an nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen. Der Fahrgast ist unverzüglich auf den Eintritt der Störung hinzuweisen. Die Störung ist nach Beendigung der Fahrt zu beseitigen. (2) Der Fahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn der Fahrgast nichts anderes bestimmt. (3) Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise. Sie dürfen weder über- noch unterschritten werden. (4) In jedem Taxi ist eine Abschrift der Verordnung mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen. 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrzeugführer 1. andere als die nach 2 und 3 zulässigen Beförderungsentgelte anbietet oder fordert, 2. entgegen 5 Abs. 2 keine oder keine ordnungsgemäße Bescheinigung ausstellt. (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten ist die Genehmigungsbehörde. 8 In-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt am 01.01.2002 in Kraft. (2) Die Verordnung vom 28.05.1975 in der Fassung des VIII. Nachtrages tritt am 01.01.2002 außer Kraft. Melsungen, 12.11.2001 Der Magistrat der Stadt Melsungen IV/2 jh 12-16-00 Dietzel Bürgermeister

I. Nachtrag zur Verordnung über die Festsetzung der Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der Stadt Melsungen Aufgrund des 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetztes (PBefG) in der Fassung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), in Verbindung mit 1 Ziffer 3 und 2 Abs. 2 Ziffer 2 der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 10.10.1997 (GVBl. I S. 370), werden hiermit die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der Stadt Melsungen vom 12.11.2001 wie folgt geändert: Der 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) die Grundgebühr beträgt 2,00, (2) der Fahrpreis pro Kilometer 1,35, (3) der Wartepreis pro Stunde (einschließlich verkehrsbedingter Wartezeiten) 18,00 1 2 Dieser Nachtrag tritt sechs Wochen nach der Bekanntmachung in Kraft. Melsungen, 21. Mai 2003 Der Magistrat Der Stadt Melsungen IV/2 12-16-00 Dietzel Bürgermeister

II. N a c h t r a g zur Verordnung über die Festsetzung der Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der Stadt Melsungen Aufgrund des 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), in Verbindung mit 1 Ziffer 3 und 2 Abs. 2 Ziffer 2 der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 10.10.1997 (GVBl. I S. 370), werden hiermit die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der Stadt Melsungen vom 21.05.2003 wie folgt geändert: Der 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 1 (1) Die Grundgebühr beträgt 2,00, (2) der Fahrpreis pro Kilometer 1,40, (3) der Wartepreis pro Stunde (einschließlich verkehrsbedingter Wartezeiten) 18,00. 2 Dieser Nachtrag tritt sechs Wochen nach der Bekanntmachung in Kraft. Melsungen, 25. September 2008 Der Magistrat der Stadt Melsungen IV/2 12-16-00 gez. Runzheimer Bürgermeister