Wiedergabe der GESCHÄFTSORDNUNG. der DKE DEUTSCHE KOMMISSION ELEKTROTECHNIK ELEKTRONIK INFORMATIONSTECHNIK IM DIN UND VDE

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1 DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik im DIN und VDE GRUNDLAGEN FÜR DIE NORMUNGSARBEIT DER DKE DKE GN 3 2: Ersatz für Ausgabe Wiedergabe der GESCHÄFTSORDNUNG der DKE DEUTSCHE KOMMISSION ELEKTROTECHNIK ELEKTRONIK INFORMATIONSTECHNIK IM DIN UND VDE Diese Geschäftsordnung regelt die Aufgabe und Arbeitsweise der DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik im DIN und VDE (nachfolgend: "Kommission") und ihrer Organe. 1 Aufgaben der Kommission 1.1 Die Kommission hat die Aufgabe, Normungs- und Vorschriftenarbeit in dem Bereich der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik in Deutschland durchzuführen. Hierunter wird die Normungs- und Vorschriftenarbeit verstanden, die als elektrotechnische Normungsarbeit bis zur Gründung der Kommission im Jahr 1970 im Fachnormenausschuss Elektrotechnik (FNE) im Deutschen Normenausschuss (jetzt: DIN Deutsches Institut für Normung e. V.) einerseits und als elektrotechnische Vorschriftenarbeit sowie im Technischen Ausschuss und in der Vorschriftenstelle des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) (jetzt: VDE VERBAND DER ELEKTROTECHNIK ELEKTRONIK INFORMATIONSTECHNIK e. V.) andererseits durchgeführt wurde, sowie Normungsarbeit in dem Bereich der Elektronik und Informationstechnik, soweit letztere nicht bereits im Jahr 2000 im Tätigkeitsbereich anderer Normenausschüsse des DIN lagen. Zu dieser Aufgabe gehört insbesondere, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Normen und VDE-Bestimmungen zu erarbeiten, zu überarbeiten oder zu ergänzen, für ihre Veröffentlichung zu sorgen, ihre Einführung in die Praxis zu fördern und zu Fragen Stellung zu nehmen, die sich bei ihrer Anwendung und Auslegung ergeben. Die Aufgabe schließt auch Aktivitäten und Veröffentlichungen im Vorfeld der Normungsarbeit (Standardisierung) im Zuständigkeitsbereich der Kommission ein. 1.2 Die Kommission hat die Interessen der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik auf dem Gebiet der internationalen und regionalen elektrotechnischen Normungsarbeit wahrzunehmen. Sie ist infolgedessen zuständig für die Normungsarbeiten, die in den entsprechenden internationalen und regionalen Organisationen (vor allem IEC, CENELEC und ETSI) behandelt werden. Soweit Arbeiten zur elektrotechnischen Normung in ISO und CEN im Zuständigkeitsbereich anderer Normenausschüsse im DIN durchgeführt werden, ist die Kommission gemäß der Richtlinie für Normenausschüsse im DIN in diese Arbeiten einzubeziehen. Dies gilt gleichermaßen, wenn in Abstimmung mit der Kommission zu einzelnen Normungsarbeiten in IEC, CENELEC und ETSI die Mitarbeit im Rahmen der nationalen Zuständigkeit durch andere Normenausschüsse im DIN erfolgt. Fortsetzung Seite 2 bis 10

2 DKE-GN/3-2: Seite 2 Die Kommission hat insbesondere sachliche Übereinstimmung der deutschen Normen ihres Aufgabengebietes mit den einschlägigen internationalen und regionalen Empfehlungen und Festlegungen anzustreben. 1.3 Die Kommission ist ein Organ des DIN nach 4 der Satzung des DIN (Stand: Oktober 1997) und ein Normenausschuss entsprechend der Richtlinie für Normenausschüsse im DIN Deutsches Institut für Normung e. V.. Die Kommission ist gleichzeitig ein Geschäftsbereich des VDE nach 14 der VDE-Satzung und wird traditionell als Organ des VDE bezeichnet. 1.4 Die Kommission wird vom VDE VERBAND DER ELEKTROTECHNIK ELEKTRONIK INFORMATIONSTECHNIK e. V. getragen. 1.5 Die Ergebnisse der Normungsarbeit der Kommission werden in DIN-Normen niedergelegt, die als Deutsche Normen in das Deutsche Normenwerk des DIN und soweit zutreffend gleichzeitig als VDE-Bestimmungen oder VDE-Leitlinien in das VDE-Vorschriftenwerk aufgenommen werden. VDE-Vornormen, VDE-Anwendungsregeln und Beiblätter zum VDE- Vorschriftenwerk werden ebenfalls in das VDE-Vorschriftenwerk aufgenommen. 2 Organe der Kommission Organe der Kommission sind: a) Lenkungsausschuss (Pkt. 3) b) Vorsitzender (Pkt. 4) c) Förderer-Gemeinschaft (Pkt. 5) d) Geschäftsführung mit Geschäftsstelle (Pkt. 6) e) Arbeitsgremien (Pkt. 7) 3 Lenkungsausschuss 3.1 Der Lenkungsausschuss besteht aus 32 führenden Persönlichkeiten der Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung. Es können in begründeten Fällen bis zu 5 Mitglieder im Einvernehmen mit dem Präsidenten des DIN und dem Präsidenten des VDE durch den Lenkungsausschuss zugewählt werden. 3.2 Obleute von Arbeitsgremien der Kommission sollten nicht (wenigstens nicht aufgrund dieser Eigenschaft) Mitglied des Lenkungsausschusses sein. 3.3 Die Mitglieder des Lenkungsausschusses sollen aus folgenden Bereichen gewählt werden: 7 Mitglieder aus dem Bereich der Elektro- und Elektronikindustrie (vorgeschlagen vom Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e. V. ZVEI ) 3 Mitglieder aus dem Bereich der Elektrizitätswirtschaft (2 Mitglieder vorgeschlagen vom BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V., 1 Mitglied vorgeschlagen von der (Technischen) Vereinigung der Großkraftwerksbetreiber (VGB PowerTech e. V.)) 3 Mitglieder aus dem Bereich der industriellen Anwendung der Elektrizität (vorgeschlagen vom VIK Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e. V.) 2 Mitglieder aus dem Bereich der elektrotechnischen Wissenschaft und Anwendung (vorgeschlagen vom VDE VERBAND DER ELEKTROTECHNIK ELEKTRONIK INFORMATIONSTECHNIK e. V.) 2 Mitglieder aus dem Bereich der Normung auf Gebieten, die eng mit der Elektrotechnik verbunden sind (vorgeschlagen vom DIN Deutsches Institut für Normung e. V.) 1 Mitglied aus dem Bereich der Versicherungswirtschaft (vorgeschlagen vom Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e. V. gdv )

3 DKE-GN/3-2: Seite 3 1 Mitglied aus dem Bereich der Elektroinstallateure (vorgeschlagen vom ZVEH Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke) 1 Mitglied aus dem Bereich des nicht-elektrotechnischen Handwerks (vorgeschlagen vom ZVEH Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke im Benehmen mit dem Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH)) 3 Mitglieder aus den Bundesministerien, die für die Belange Wirtschaft, Arbeit sowie Telekommunikation zuständig sind (vorgeschlagen von den betreffenden Bundesministerien im Benehmen mit allen interessierten Bundesministerien) 1 Mitglied aus dem Bereich der Deutschen Bahn (vorgeschlagen von der Deutschen Bahn AG DB ) 1 Mitglied aus dem Bereich der Arbeitssicherheit in Industrie und Gewerbe (vorgeschlagen im Benehmen mit allen interessierten Unfallversicherungsträgern von der Berufsgenossenschaft der Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse BG ETEM ) 1 Mitglied aus dem Bereich der Arbeitssicherheit der nicht-industriellen Verbraucher (vorgeschlagen vom für den Verbraucherschutz zuständigen Bundesministerium) 1 Mitglied aus dem Bereich der Technischen Überwachung (vorgeschlagen vom Verband der Technischen Überwachungsvereine e. V. VdTÜV ) 1 Mitglied aus dem Bereich der Rundfunk- und Fernsehanstalten (vorgeschlagen von der Produktions- und Technik-Kommission ARD/ZDF) 1 Mitglied aus dem Bereich des Maschinenbaus (vorgeschlagen vom VDMA Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.v.) 1 Mitglied aus dem Bereich der Automobilindustrie (vorgeschlagen vom Verband der Automobilindustrie e. V. (VDA)) 1 Mitglied aus dem Bereich der Anwender der Automatisierungstechnik der Prozessindustrie (vorgeschlagen von der Interessengemeinschaft Automatisierungstechnik der Prozessindustrie NAMUR) 1 Mitglied aus dem Bereich der Anwender, Netzbetreiber und Hersteller der Informationsund Kommunikationstechnik (vorgeschlagen von BITKOM Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.v.) Die Vorschläge erfolgen im Benehmen mit dem Direktor des DIN und dem Vorstand des VDE. Die Geschäftsführer von BDEW, VIK und ZVEI sind berechtigt, beratend an den Sitzungen des Lenkungsausschusses teilzunehmen. 3.4 Der Lenkungsausschuss (ggf. von ihm zu benennende Mitglieder) bildet gleichzeitig das deutsche Lenkungsgremium für die internationale und regionale Mitarbeit in dem Zuständigkeitsbereich der Kommission. 3.5 Die Mitglieder des Lenkungsausschusses werden gemäß Pkt. 5.4 a von der Förderergemeinschaft auf Vorschlag der in Pkt. 3.3 genannten Organisationen auf 4 Jahre bestätigt. Eine erneute Bestätigung ist auf entsprechenden Vorschlag zulässig. Die Mitglieder des Lenkungsausschusses stellen die enge Verbindung zwischen der Kommission und den sie entsendenden Organisationen sicher; sie sind gehalten, die Auffassung der sie entsendnenden Organisation in Erfahrung zu bringen und zu vertreten sowie andererseits über die Belange der elektrotechnischen Normung in diesen Organisationen zu informieren.

4 DKE-GN/3-2: Seite Die Mitgliedschaft im Lenkungsausschuss ist ehrenamtlich. Sie verpflichtet zur Mitarbeit und Teilnahme an den Sitzungen des Lenkungsausschusses. Bei mehrmaligem unentschuldigten Fehlen kann die Mitgliedschaft im Lenkungsausschuss durch Beschluss des Lenkungsausschusses und anschließender Bestätigung durch die Förderergemeinschaft aufgehoben werden. 3.7 Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes kann der Vorsitzende auf Vorschlag der entsprechenden Organisation (Pkt. 3.3) für den Rest der Amtsperiode einen Nachfolger benennen. 3.8 Der Lenkungsausschuss hat folgende Aufgaben: a) Steuerung der unter Pkt. 1.1 und 1.2 festgelegten Aufgaben b) Wahl des Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter c) Beratung und Unterstützung des Vorsitzenden in Fragen der Leitung und Vertretung der Kommission d) Festlegung des Arbeitsprogramms der Kommission e) Genehmigung des Jahresberichts und des Jahresabschlusses der Kommission, der durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und den Finanzbeirat (Pkt. 8.3) geprüft wird, sowie Entlastung des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der Geschäftsführung f) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages der Kommission g) Beschlussfassung über die Bestellung der Geschäftsführer der Kommission und die Übertragung der Aufgaben des Sprechers der Geschäftsführung. h) Genehmigung von Richtlinien für die Arbeit der Geschäftsführung, die Arbeit in der Geschäftsstelle und die Arbeit in den Arbeitsgremien der Kommission i) Schlichtung und ggf. Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitsgremien und Einsprechenden k) Beschlussfassung über Änderung der Geschäftsordnung der Kommission. 3.9 Der Lenkungsausschuss kann seine Aufgaben ganz oder teilweise auf begrenzte Zeit an Technische Beiräte (TB) delegieren, die möglichst durch ein Mitglied des Lenkungsausschusses zu leiten sind. Diejenigen Leiter von TB und anderer vom LA eingesetzter Beiräte, die nicht Mitglied des LA sind, dürfen beratend an den Sitzungen des LA teilnehmen. Die übrigen Mitglieder der einzelnen TB brauchen nicht sämtlich dem Lenkungsausschuss anzugehören Der Lenkungsausschuss wird von dem Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens fünf Mitglieder es verlangen. Die Einladung soll mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin erfolgen. In besonders dringenden Fällen ist eine Einberufung mit einer Frist von zwei Wochen zulässig. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen, aus der die zur Beratung anstehenden Dokumente und Themen ersichtlich sind. Der Lenkungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Lenkungsausschusses vertreten ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme und kann durch schriftliche Bevollmächtigung eine zweite Stimme eines Mitgliedes übernehmen. Beschlüsse des Lenkungsausschusses sollen nach Möglichkeit einstimmig gefasst werden. Wenn Einstimmigkeit nicht zu erzielen ist, so kann ausnahmsweise eine Entscheidung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefällt werden.

5 DKE-GN/3-2: Seite 5 Bei schriftlicher Beschlussfassung ist eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Lenkungsausschusses notwendig. Keine Stimmabgabe wird als Zustimmung gewertet, sofern in der Umfrage ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Bei schriftlicher Umfrage ist eine ausreichende Frist (mindestens 3 Wochen) zur Beantwortung zu gewähren. Zu den Sitzungen des Lenkungsausschusses können zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung Sachverständige insbesondere Obleute der Arbeitsgremien hinzugezogen werden. Die Einladung eines Sachverständigen muss einen bestimmten Punkt der Tagesordnung betreffen. Die Ladung des oder der Sachverständigen ist auf der Tagesordnung mit anzugeben. 4 Vorsitzender 4.1 Der Vorsitzende und sein erster und zweiter Stellvertreter werden von den Mitgliedern des Lenkungsausschusses für vier Jahre gewählt. 4.2 Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden als Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende der Kommission vom Präsidenten des DIN und vom Präsidenten des VDE bestätigt. 4.3 Der Vorsitzende leitet die Kommission. Ihn vertritt im Verhinderungsfall sein erster Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so tritt der zweite Stellvertreter an seine Stelle. 4.4 Der Vorsitzende vertritt die Kommission nach innen und nach außen. 4.5 Der Vorsitzende hat darüber hinaus insbesondere die Aufgaben: a) Vorsitz in den Fördererversammlungen und den Sitzungen des Lenkungsausschusses b) Einverständnis zur Einstellung der Geschäftsführer (Pkt. 6.3) c) Überwachung der zweckmäßigen Verwendung der Finanzmittel d) Klärung von wichtigen Organisations-, Verwaltungs-, Personal- und Finanzfragen. 4.6 Der Vorsitzende kann ein Mitglied des Lenkungsausschusses ermächtigen, ihn vorübergehend in der Ausübung einzelner Aufgaben zu vertreten. 4.7 Der Lenkungsausschuss kann in besonderen Fällen den ausscheidenden Vorsitzenden zum Ehrenvorsitzenden ernennen. Der Ehrenvorsitzende wird vom Lenkungsausschuss gewählt und ist berechtigt, an allen Sitzungen des Lenkungsausschusses als Gast teilzunehmen. 5 Förderer-Gemeinschaft 5.1 Die Förderer-Gemeinschaft wird von Förderern gebildet. Förderer sind Unternehmen und Organisationen der Wirtschaft, Behörden und Sonstige, die durch finanzielle Zuwendungen dazu beitragen, dass die Kommission ihre Aufgaben erfüllen kann. Die Förderer sollen weiterhin auch fachlich wenn möglich durch Entsendung technischer Experten die Arbeiten der Kommission unterstützen. 5.2 Die Zugehörigkeit zur Förderer-Gemeinschaft beginnt mit der Beitrittserklärung und endet bei Kündigung unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist jeweils zum Jahresende. Die Förderer verpflichten sich, einen Beitrag mindestens in Höhe des von der Förderer-Gemeinschaft festgelegten Satzes zu leisten. Organisationen der Wirtschaft und Behörden zahlen ihren Beitrag nach Vereinbarung mit dem Vorsitzenden der Kommission.

6 DKE-GN/3-2: Seite Die Förderer erhalten den vom Lenkungsausschuss genehmigten jeweiligen Jahresbericht. 5.4 Die Förderer-Gemeinschaft hat folgende Aufgaben: a) Bestätigung der Mitglieder des Lenkungsausschusses b) Festsetzung der Förderer-Beiträge c) Stellungnahme zu wichtigen Vorgängen, die die Kommission betreffen d) Beschlussfassung über etwaige Anträge an das DIN und den VDE auf Auflösung der Kommission 5.5 Die Förderer-Gemeinschaft trifft ihre Beschlüsse auf Fördererversammlungen, die nach Bedarf vom Vorsitzenden einberufen werden sollen. In der dazwischenliegenden Zeit ist eine schriftliche Stellungnahme oder Beschlussfassung möglich. 5.6 Die Förderer-Versammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 5 Mitglieder des Lenkungsausschusses oder mindestens 20 % der Förderer dies beantragen. 5.7 Die Förderer-Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Jeder Förderer hat eine Stimme und kann durch schriftliche Bevollmächtigung weitere Stimmen anderer Förderer, jedoch höchstens zwanzig, übernehmen. Bei schriftlicher Beschlussfassung der Förderer entscheidet die Mehrheit. Stimmenthaltung oder Nichtbeantwortung wird als Zustimmung gewertet, sofern bei der Umfrage ausdrücklich hierauf hingewiesen wurde. 6 Geschäftsführung 6.1 Die Kommission ist eine Abteilung innerhalb ihres Trägers VDE mit einer eigenen Geschäftsordnung und einem eigenen Sonderhaushalt. Dementsprechend untersteht ihre Geschäftsführung in allen wirtschaftlichen, rechtlichen und insbesondere arbeitsrechtlichen sowie disziplinarischen Fragen dem Vorstand des VDE. Die Geschäftsführer der Kommission sind Mitglieder der Geschäftsleitung des VDE; sie handeln in ihrer jeweiligen Eigenschaft als Geschäftsführer stets als Mitglied der Geschäftsleitung des VDE. Im Rechtsverkehr treten die Geschäftsführer stets im Namen und auf Rechnung des VDE auf. 6.2 Die Geschäftsführung besteht aus einem oder mehreren Geschäftsführern, von denen einer die Aufgaben des Sprechers der Geschäftsführung übernimmt 6.3 Die Geschäftsführer werden nach Bestätigung durch den Direktor des DIN vom VDE im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Kommission eingestellt und durch den Lenkungsausschuss bestellt. 6.4 Die Geschäftsführung arbeitet als Kollegialorgan. Entscheidungen können nicht gegen die Stimme des Sprechers der Geschäftsführung zustande kommen. 6.5 Die Geschäftsführung erhält ihre Weisungen in Fragen der Normungspolitik, der Organisation und Durchführung der Normungsarbeit sowie der Vertretung nationaler Interessen gegenüber den regionalen und internationalen Normungsorganisationen ausschließlich vom Lenkungsausschuss und seinem Vorsitzenden.

7 DKE-GN/3-2: Seite Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Kommission im Rahmen dieser Geschäftsordnung und der vom Lenkungsausschuss genehmigten Richtlinien (Pkt. 3.8 h) ). Ihr obliegt die Ausführung der Beschlüsse des Lenkungsausschusses, die dieser gemäß seines Weisungsrechts (Pkt. 6.5) fasst. Sie ist für eine ordentliche Geschäftsführung in fachlicher Hinsicht dem Direktor des DIN und dem Vorstand des VDE verantwortlich. Sie sorgt für eine ordnungsgemäße Betreuung der Arbeitsgremien entsprechend den dafür bestehenden Richtlinien. Ihre Mitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen der Lenkungsgremien und der Arbeitsgremien beratend teilzunehmen. 6.7 Die Geschäftsführung ist in wirtschaftlicher Hinsicht und bezüglich aller Maßnahmen, die den VDE und insbesondere seine Finanzen und seinen gemeinnützigen Status berühren, dem Vorstand des VDE verantwortlich. Die Verantwortlichkeit des Vorstands zeigt sich auch darin, dass er insbesondere bei wichtigem Grund unmittelbar seine Personalverantwortung gegenüber der Geschäftsführung der Kommission ausüben kann. 6.8 Die Geschäftsführung legt auf Vorschlag der Arbeitsgremien die Kennzeichnung von Normen oder von Teilen dieser Normen als DIN-VDE-Normen fest, die damit zugleich in das VDE- Vorschriftenwerk aufgenommen werden. Sie ist dabei an die als Anlage 2 dem Vertrag zwischen VDE und DNA (jetzt: DIN) beigefügten Richtlinien gebunden. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem vorschlagenden Arbeitsgremium und der Geschäftsführung kann der Lenkungsausschuss angerufen werden. 6.9 Der Geschäftsführung steht zur Durchführung ihrer Aufgaben eine Geschäftsstelle mit dem erforderlichen Personal zur Verfügung. Die Anstellungsverträge für das Personal der Geschäftsstelle werden auf Vorschlag der Geschäftsführung vom VDE abgeschlossen. Das Personal arbeitet nach den Weisungen der Geschäftsführung. 7 Arbeitsgremien 7.1 Die Arbeitsgremien der Kommission sind: Komitees (K) Unterkomitees (UK) Arbeitskreise (AK). Gemeinschaftliche Komitees sind aus mehreren Komitees der Kommission, aus einem Komitee der Kommission mit einem oder mehreren anderen Arbeitsausschüssen (oder Komitees) anderer Normenausschüsse des DIN oder aus einem Komitee der Kommission mit einem Gremium des Forums Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN) gebildet. 7.2 Die Komitees werden unter Berücksichtigung der internationalen und regionalen Gegebenheiten in ihren Arbeitsgebieten gegeneinander abgegrenzt. Sie führen innerhalb ihrer Arbeitsgebiete die nationale, regionale und internationale Normungs- und Standardisierungsarbeit durch. 7.3 Die Arbeitsweise der Arbeitsgremien richtet sich nach den vom Lenkungsausschuss genehmigten Richtlinien. Die Komitees beschließen den sachlichen Inhalt der Normen.

8 DKE-GN/3-2: Seite 8 8 Finanzierung 8.1 Die Kommission finanziert sich aus a) Erlösen aus dem Vertrieb der Ergebnisse der elektrotechnischen Normungsarbeit und anderer Veröffentlichungen der Kommission b) Zuwendungen der Förderer c) besonderen Zuwendungen für die internationale Arbeit durch die hieran interessierten Verbände d) Zuwendungen des VDE e) sonstigen Zuwendungen. 8.2 Der Haushalt der Kommission ist ein Sonderhaushalt des VDE, für dessen Aufstellung und Innehaltung die Geschäftsführung der Kommission verantwortlich ist. 8.3 Der Finanzbeirat (Pkt. 3.8 e)) besteht aus dem vom LA bestimmten Finanzbeirats-Vorsitzenden, sechs Vertretern der im Lenkungsausschuss vertretenen Fachkreise, einem Mitglied der Geschäftsleitung des DIN, einem Mitglied des Vorstandes des VDE, einem Mitglied der DKE-Geschäftsführung sowie dem Vorsitzenden des Haushaltsausschusses des VDE. Die Amtszeit der Mitglieder des Finanzbeirats entspricht derjenigen der Mitglieder des LA. 8.4 Der Haushaltsausschuss des VDE ist berechtigt, Einsicht in den Haushaltsplan und die Haushaltsführung der Kommission zu nehmen und dem Lenkungsausschuss Vorschläge zu unterbreiten. Der Haushaltsausschuss hat über das Ergebnis des Haushaltsplanes und der Haushaltsführung der Delegiertenversammlung des VDE zu berichten. 9 Zusammenarbeit mit den Geschäftsführungen des DIN und des VDE 9.1 Die Kommission muss als Organ des DIN und als Organ des VDE mit den Geschäftsführungen des DIN und des VDE ständig Fühlung halten, um bei ihren Arbeiten die Ziele und Bestrebungen der beiden Organisationen zu berücksichtigen und auf ihrem Fachgebiet deren Belange hinsichtlich der Normung und Standardisierung zu vertreten. Der Direktor des DIN und der Vorstand des VDE sind berechtigt, an den Sitzungen der Organe der Kommission beratend teilzunehmen. 9.2 In wichtigen Organisations- und Verwaltungsfragen ist jeweils eine Zusammenarbeit mit dem Direktor des DIN und dem Vorstand des VDE herbeizuführen. 9.3 Wichtige Personal- und Finanzmaßnahmen dürfen nur im Einvernehmen mit dem Vorstand des VDE durchgeführt werden. Alle Aktivitäten, die nicht unmittelbar unter den satzungsmäßigen Auftrag der Kommission zur Erarbeitung der Normen und anderer Ergebnisse der Normungsarbeit (siehe 1.5) fallen, bedürfen der vorherigen Genehmigung des Vorstands des VDE. 10 Veröffentlichungen der Kommission 10.1 Das Publikationsorgan der Kommission ist die "DIN-Mitteilungen + elektronorm". In ihr wird u. a. über die Arbeit der deutschen Normung und Standardisierung auf dem Gebiet der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik sowie die einschlägige internationale und regionale Arbeit berichtet.

9 DKE-GN/3-2: Seite Außerdem werden Ankündigungen über das Erscheinen der Normen und anderer Ergebnisse der Normungsarbeit der Kommission dem Bundesanzeiger, der Zeitschrift etz Elektrotechnik + Automation und anderen einschlägigen Publikationsorganen zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt sowie im Internet unter veröffentlicht. 11 Änderung dieser Geschäftsordnung Eine Änderung dieser Geschäftsordnung bedarf der Beschlussfassung des Lenkungsausschusses und der Zustimmung der Vertragspartner DIN und VDE. Berlin, den Frankfurt/Main, den gez. Dr. Torsten Bahke DIN Deutsches Institut für Normung e. V. gez. Dr. Hans Heinz Zimmer VDE VERBAND DER ELEKTROTECHNIK ELEKTRONIK INFORMATIONSTECHNIK e. V.

10 DKE-GN/3-2: Seite 10 Diese überarbeitete Fassung der Geschäftsordnung der Kommission beruht auf: - Anlage 1 zum Vertrag zwischen DNA (heute DIN) und VDE vom 13. Oktober 1970 und ersetzt diese, - Einarbeitung der Änderungen der ursprünglichen Geschäftsordnung, die der Lenkungsausschuss in seinen Sitzungen am 27. November 1970 und am 26. November 1992 beschlossen hat, - Einarbeitung der Änderungen, die der Lenkungsausschuss in seinen Sitzungen am 03. Mai 2000, 08. Mai 2001, 07. Mai 2003 und am 01. Dezember 2004 beschlossen hat, - Einarbeitung der Änderungen, die der Lenkungsausschuss auf dem Korrespondezweg mit Rundschreiben LA vom beschlossen hat, - Einarbeitung der Änderungen, die der Lenkungsausschuss in seinen Sitzungen am 24. April 2007, 02. Dezember 2009 und am 08. Mai 2012 beschlossen hat. Änderungen: Gegenüber der Ausgabe wurden folgende Änderungen vorgenommen: Klarstellung, dass sich die Aufgaben der Kommission auch auf Aktivitäten und Veröffentlichungen im Vorfeld der Normungsarbeit beziehen durch neuen letzten Satz unter 1.1 sowie geänderte Formulierungen unter 7.2, 9.1, 9.3 und 10; Aufnahme der VDE-Anwendugsregeln unter 1.5; Erhöhung der Anzahl der zuwählbaren Mitglieder des Lenkungsausschusses auf 5 Mitglieder unter 3.1; Erweiterung der Zusammensetzung des Lenkungsausschusses in Pkt. 3.3 um je einen Vertreter aus dem Bereich des nicht-elektrotechnischen Handwerks, des Maschinenbaus, der Automobilindustrie, der Automatisierungs- und Prozessindustrie sowie der Anwender, Netzbetreiber und Hersteller der Informationsund Kommunikationstechnik; Aufnahme eines neuen Absatzes unter 3.5, der LA-Mitgliedern die Aufgabe zuweist, die Verbindung zwischen den entsendenden Organisation und der DKE sicherzustellen; 3.6 und 3.7 sowie Teile von 4.2 betreffend den Hauptausschuss für das VDE-Vorschriftenwerk gestrichen und nachfolgende Abschnitte neu nummeriert; beratende Teilnahme an Sitzungen des LA für Leiter von TB und anderer vom LA eingesetzter Beiräte unter 3.9 aufgenommen; Tagesordnung ist der Einladung beizufügen (siehe 3.10); Verdeutlichung der Wahlberechtigung unter 4.1; Aufnahme der Möglichkeit von Gemeinschaftsgremien mit dem Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN) unter 7.1 sowie redaktionelle Anpassungen und Überarbeitungen.

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