Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung - Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung -

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1 Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung - Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung - der Verbandsgemeinde Weißenthurm vom 6. Oktober 2005 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom und der Fassung der 2. Änderungssatzung vom Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO), der 2, 7, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie des 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Landesabwasserabgabengesetzes (LAbwAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: INHALTSÜBERSICHT I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 1 Abgabearten 3 Seite II. Abschnitt: Einmaliger Beitrag 2 Beitragsfähige Aufwendungen 3 3 Gegenstand der Beitragspflicht 4 4 Ermittlungsgrundsätze und Ermittlungsgebiet 5 5 Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung 5 6 Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung 8 7 Entstehung des Beitragsanspruches 10 8 Vorausleistungen 10 9 Ablösung Beitragsschuldner Veranlagung und Fälligkeit 10 III. Abschnitt: Laufende Entgelte 12 Entgeltsfähige Kosten Erhebung wiederkehrender Beiträge Entstehung des Beitragsanspruches Vorausleistungen Ablösung Veranlagung und Fälligkeit 12

2 Seite 2 18 Erhebung von Benutzungsgebühren Gegenstand der Gebührenpflicht Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung Gewichtung von Schmutzwasser Gebührenmaßstab für das Einsammeln, die Abfuhr und die Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen Entstehung des Gebührenanspruches Vorausleistungen Gebührenschuldner Fälligkeiten 16 IV. Abschnitt: Aufwendungsersatz für Grundstückshausanschlüsse und Abwasseruntersuchungen 27 Aufwendungsersatz für Grundstückshausanschlüsse Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen 17 V. Abschnitt: Abwasserabgabe 29 Abwasserabgabe für Kleineinleiter Abwasserabgabe für Direkteinleiter 18 VI. Abschnitt: Inkrafttreten 31 Inkrafttreten 18 Anlage 1 19

3 Seite 3 I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 1 Abgabearten (1) Die Verbandsgemeinde betreibt in Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht die Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung zur 1. Schmutzwasserbeseitigung, 2. Niederschlagswasserbeseitigung. (2) Die Verbandsgemeinde erhebt 1. einmalige Beiträge zur Deckung von Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung und den Ausbau (räumliche Erweiterung) nach 2 dieser Satzung, 2. laufende Entgelte zur Deckung der laufenden Kosten einschließlich der investitionsabhängigen Kosten in Form von wiederkehrenden Beiträgen nach 13 dieser Satzung und Gebühren nach 18 dieser Satzung, 3. Gebühren für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen nach 22 dieser Satzung, 4. Aufwendungsersatz für Grundstückshausanschlüsse nach 27 dieser Satzung, 5. Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen nach 28 dieser Satzung, 6. laufende Entgelte zur Abwälzung der Abwasserabgabe nach 29 und 30 dieser Satzung. (3) Bei Einrichtungen/Anlagen der Abwasserbeseitigung, die sowohl der Schmutzwasserals auch der Niederschlagswasserbeseitigung dienen, werden die Investitionsaufwendungen sowie die investitionsabhängigen und die sonstigen Kosten nach den Bestimmungen der Anlage 1 dieser Satzung funktionsbezogen aufgeteilt. (4) Die Abgabensätze und der Pauschalbetrag je Anschluß nach 27 Abs. 2 dieser Satzung werden in der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde festgesetzt. II. Abschnitt: Einmaliger Beitrag 2 Beitragsfähige Aufwendungen (1) Die Verbandsgemeinde erhebt einmalige Beiträge für die auf das Schmutz- und Niederschlagswasser entfallenden Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung und den Ausbau (räumliche Erweiterung), soweit diese nicht bereits durch Zuschüsse, Zuwendungen oder auf andere Weise gedeckt sind.

4 Seite 4 (2) Bei der Erhebung von einmaligen Beiträgen sind beitragsfähig 1. die Aufwendungen für die Straßenleitungen (Flächenkanalisation) mit Ausnahme der Leitungen mit ausschließlicher Verbindungssammlerfunktion, 2. die Aufwendungen für die Verlegung der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum nach 27 dieser Satzung, 3. die Aufwendungen für zentrale Anlagen, insbesondere Regenrückhalte- und Regenüberlaufeinrichtungen, Pumpanlagen, soweit sie die Nr. 1 dieser Bestimmung betreffen, jedoch nicht Kläranlage und Verbindungssammler, 4. die Aufwendungen für Kleinkläranlagen, insbesondere nach DIN 4261, soweit sie in der Bau- und Unterhaltungslast der Verbandsgemeinde stehen, 5. die Aufwendungen für sonstige der Abwasserbeseitigung dienende Anlagen, wie z. B. Versickerungsanlagen, Gräben, Mulden, Rigolen, soweit sie die Nrn. 1 bis 3 dieser Bestimmung betreffen, 6. die Aufwendungen für die Beschaffung der Grundstücke und für den Erwerb von Rechten an Grundstücken Dritter sowie der Wert der von der Verbandsgemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Grundstücksflächen im Zeitpunkt der Bereitungstellung, soweit sie die Nrn. 1 bis 5 dieser Bestimmung betreffen, 7. die bewerteten Eigenleistungen der Verbandsgemeinde, die diese zur Herstellung oder zum Ausbau der Einrichtung oder Anlage aufwenden muss, soweit sie die Nrn. 1 bis 5 dieser Bestimmung betreffen, 8. die Aufwendungen, die Dritten, deren sich die Verbandsgemeinde bedient, entstehen. Ausgenommen davon sind die Aufwendungen für die Kläranlage und die Verbindungssammler. Für die übrigen entgeltsfähigen Aufwendungen werden keine einmaligen Beiträge erhoben. 3 Gegenstand der Beitragspflicht (1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung oder -anlage oder nutzbarer Teile hiervon besteht und a) für die eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung festgesetzt und eine entsprechende Nutzung zulässig ist oder b) die, soweit eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung nicht festgesetzt ist, nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen oder gewerblich oder in sonstiger Weise genutzt werden können. c) Mehrere nebeneinander oder getrennt liegende Grundstücke werden für die Festsetzung von Beiträgen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen als einheitliches Grundstück behandelt, wenn sie im Zusammenhang bebaut sind oder genutzt werden oder sie zur gemeinsamen Bebauung oder Nutzung vorgesehen sind.

5 Seite 5 (2) Werden Grundstücke an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen, so unterliegen sie auch der Beitragspflicht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind. (3) Werden Grundstücke nach der Entstehung einmaliger Beiträge durch weitere selbständig nutzbare Einrichtungsteile erschlossen und entsteht dadurch für baulich nutzbare Grundstücksteile ein weiterer Vorteil, sind diese Grundstücksteile beitragspflichtig, soweit sie nicht bereits zu einmaligen Beiträgen herangezogen wurden. (4) Werden nachträglich Grundstücke gebildet oder wird nachträglich die Möglichkeit geschaffen, sie anzuschließen, entsteht damit der Beitragsanspruch. (5) Werden Grundstücke oder Grundstücksteile nach der Entstehung der Beitragspflicht erstmals baulich nutzbar und entsteht hierdurch ein Vorteil, sind diese Grundstücke oder Grundstücksteile beitragspflichtig. 4 Ermittlungsgrundsätze und Ermittlungsgebiet (1) Die Beitragssätze für das Schmutz- und Niederschlagswasser werden als Durchschnittssätze aus den Investitionsaufwendungen nach 2 Abs. 2 ermittelt. (2) Das Ermittlungsgebiet für die Berechnung der Beitragssätze für die erste Herstellung bilden alle Grundstücke und Betriebe, für die die Verbandsgemeinde bis zum 31. Dezember 2005 die Abwasserbeseitigung im Rahmen der ersten Herstellung fertiggestellt hat und plangemäß betreibt. (3) Das Ermittlungsgebiet für die Berechnung der Beitragssätze für die räumliche Erweiterung bilden alle Grundstücke und Betriebe, für die die Verbandsgemeinde ab dem 1. Januar 2006 die Abwasserbeseitigung im Rahmen der räumlichen Erweiterung errichtet und plangemäß betreibt. 5 Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung (1) Der einmalige Beitrag für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach einem die mögliche Nutzung berücksichtigenden Maßstab berechnet. (2) Maßstab für die Schmutzwasserbeseitigung ist die Geschossfläche. Die Berechnung der Geschossfläche erfolgt durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl (GFZ). (3) Als Grundstücksfläche nach Abs. 2 gilt 1. in beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und ist der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach 34 BauGB zuzuordnen, gilt als Grundstücksfläche die Fläche des Buchgrundstückes.

6 Seite 6 2. Enthält ein Bebauungsplan nicht die erforderlichen Festsetzungen, sieht er eine andere als die bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzung vor oder liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ( 34 BauGB), sind zu berücksichtigen a) die Fläche von der Grundstücksseite, an der der Anschluss erfolgt ist oder voraussichtlich erfolgen wird, bis zu einer Tiefe von 40 m. b) Bei Hinterliegergrundstücken wird die tiefenmäßige Begrenzung vom Ende der Zufahrt oder des Zuganges aus gemessen. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der tiefenmäßigen Begrenzung und bei der Ermittlung der Grundstücksfläche unberücksichtigt. 3. Bei Grundstücken, die über die Begrenzung nach Nr. 1-3 hinaus gehen, zusätzlich die Grundflächen der hinter der Begrenzung an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch den Faktor 0,4. Soweit die so ermittelte Grundstücksfläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Festplatz oder Friedhof festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ( 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, die Grundstücksfläche multipliziert mit 0,1. Bei den bebauten Grundstücken im Außenbereich ( 35 BauGB) die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2. Soweit die so ermittelte Grundstücksfläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für nicht bebaute Grundstücke im Außenbereich ( 35 BauGB), die tatsächlich an die Einrichtung der Abwasserbeseitigung angeschlossen sind, die Grundfläche, die angeschlossen ist, geteilt durch 0,2. (4) Für die Berechnung der Geschossfläche nach Abs. 2 gilt In beplanten Gebieten ist die zulässige Geschossflächenzahl aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes abzuleiten. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl festgesetzt, ist sie zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu teilen. Ist weder eine Geschossflächenzahl noch eine Baumassenzahl, aber eine Grundflächenzahl und die Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflächenzahl und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3,5, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen abzurunden sind. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes die zulässige Geschossflächenzahl nicht abzuleiten ist oder keine Baumassenzahl oder zulässige Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, gelten für die Berechnung der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen: a) Wochenendhaus- und Kleingartengebiete ( 10 BauNVO) 0,2 b) Kleinsiedlungsgebiete ( 2 BauNVO) 0,4

7 Seite 7 c) Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebiete ( 10 BauNVO) bei einem zulässigen Vollgeschoss 0,5 zwei zulässigen Vollgeschossen 0,8 drei zulässigen Vollgeschossen 1,0 vier und fünf zulässigen Vollgeschossen 1,1 sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen 1,2 d) Kern- und Gewerbegebiete ( 7 und 8 BauNVO) bei einem zulässigen Vollgeschoss 1,0 zwei zulässigen Vollgeschossen 1,6 drei zulässigen Vollgeschossen 2,0 vier und fünf zulässigen Vollgeschossen 2,2 sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen 2,4 e) Industrie- und sonstige Sondergebiete ( 9 u. 11 BauNVO) 2,4 Als zulässig gilt die auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse. f) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstaben a) bis e) genannten Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grundstücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist. Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächenzahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorstehenden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht, b) nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt, c) nur Friedhöfe, Sport- und Festplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können, gestattet, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl. Dies gilt für Grundstücke außerhalb von Bebauungsplangebieten, die entsprechend Buchstabe c) tatsächlich genutzt werden, entsprechend. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abgeleitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl. Ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorstehenden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.

8 Seite 8 Für Grundstücke im Außenbereich gilt a) Liegt ein Grundstück im Außenbereich, bestimmt sich die Geschossflächenzahl nach der genehmigten oder bei nicht genehmigten, aber geduldeten Bauwerken nach der tatsächlichen Bebauung. b) Für Grundstücke im Außenbereich, bei denen die Bebauung im Verhältnis zu der sonstigen Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, gilt 0,5 der tatsächlichen Bebauung als Geschossflächenzahl; für Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze vorhanden sind, gilt 0,5 der tatsächlichen Bebauung als Geschossflächenzahl. (5) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Flächen Bruchzahlen, werden diese auf ganze Zahlen abgerundet. 6 Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung (1) Der Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung ist die gewichtete Grundstücksfläche. Zu ihrer Ermittlung wird die nach 5 Abs. 3 Nrn. 1-6 ermittelte Grundstücksfläche mit der Grundflächenzahl nach Abs. 2 oder den Werten nach Abs. 4 vervielfacht. Abweichend hiervon gilt bei Grundstücken, die als Sportplatz, Festplatz, Freizeitanlage oder Friedhof genutzt werden, als gewichtete Grundstücksfläche die tatsächliche Grundstücksfläche vervielfacht mit den Werten nach Abs. 3. (2) Als Grundflächenzahl werden angesetzt: 1. Soweit ein Bebauungsplan besteht, gilt die darin festgesetzte höchstzulässige Grundflächenzahl. 2. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan keine Grundflächenzahlen festgesetzt sind und die gewichtete Grundstücksfläche auch nicht aus anderen Festsetzungen des Bebauungsplanes ermittelt werden kann, gelten die folgenden Werte: a) Kleinsiedlungsgebiete ( 2 BauNVO) 0,2 b) Wochenend- und Ferienhausgebiete ( 10 BauNVO) 0,2 c) Gewerbe- und Industriegebiete ( 8 u. 9 BauNVO) 0,8 d) sonstige Sondergebiete ( 11 BauNVO) 0,8 e) Kerngebiete ( 7 BauNVO) 1,0 f) sonstige Baugebiete und nicht einer Baugebietsart zurechenbare Gebiete (sog. diffus bebaute Gebiete) 0,4 (3) Abweichend von Abs. 2 gelten für die nachstehenden Grundstücksnutzungen folgende Werte: 1. Sportplatzanlagen (Hartplätze und Naturrasen) a) ohne Tribüne 0,1 b) mit Tribüne 0,5 2. Sportanlagen (Kunstrasen)

9 Seite 9 a) ohne Tribüne 0,7 b) mit Tribüne 0,9 3. Freizeitanlagen und Festplätze a) mit Grünanlagencharakter 0,1 b) mit umfangreichen baulichen Anlagen und Befestigungen (z. B. Pflasterung, Asphaltierung, Rollschuhbahn) 0,8 4. Friedhöfe 0,1 (4) Abweichend von Abs. 2 gelten für die nachstehenden Grundstücksnutzungen folgende Werte: 1. Befestigte Stellplätze und Garagen 0,9 2. Gewerbliche und industrielle Lager- und Ausstellungsflächen mit umfangreichen baulichen Anlagen und Befestigungen (z. B. Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe) 0,8 3. Gärtnereien und Baumschulen a) Freiflächen 0,1 b) Gewächshausflächen 0,8 4. Bahnhofsgelände 0,8 5. Verkehrsflächen 0,9 (5) Bebaute und/oder befestigte und angeschlossene Flächen außerhalb der tiefenmäßigen Begrenzung nach 5 Abs. 3 Ziff. 3 werden zusätzlich berücksichtigt. (6) Ist die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche größer als die nach den vorstehenden Abs. 1 bis 5 ermittelte Grundstücksfläche, so wird die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche zugrunde gelegt. Ergibt sich eine Erhöhung des Wertes für die Mehrzahl der Grundstücke in der näheren Umgebung, so gilt die Erhöhung für alle Grundstücke, insbesondere auch für unbebaute. (7) Ist das Einleiten von Niederschlagswasser durch die Verbandsgemeinde oder mit ihrer Zustimmung flächenmäßig teilweise ausgeschlossen, wird die Abflussfläche entsprechend verringert. Bei einem volumenmäßigen Ausschluss wird die Abflussfläche entsprechend der in der Entwässerungsplanung der Verbandsgemeinde zugrunde gelegten Versickerungsleistung der Mulde, Rigole o. ä. verringert. (8) Bei angeschlossenen Grundstücken im Außenbereich ( 35 BauGB) wird die tatsächlich überbaute und befestigte Fläche zugrunde gelegt. (9) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruchzahlen, werden diese auf ganze Zahlen abgerundet. 7 Entstehung des Beitragsanspruches Der Beitragsanspruch entsteht, sobald die Einrichtung oder Anlage vom Beitragsschuldner in Anspruch genommen werden kann. Die Vorschriften des 3 Abs. 2 bis 5 bleiben unberührt.

10 Seite 10 8 Vorausleistungen (1) Ab Beginn einer Maßnahme werden von der Verbandsgemeinde Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages erhoben. (2) Vorausleistungen werden in Raten entsprechend dem Baufortschritt erhoben. 9 Ablösung Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des einmaligen Beitrages vereinbart werden. Der zum Zeitpunkt der Ablösung geltende Beitragssatz wird der Ablösung zugrunde gelegt. 10 Beitragsschuldner (1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer, dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes oder Gewerbetreibender auf dem Grundstück ist. (2) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner. (3) Miteigentümer oder mehrere aus gleichem Grunde Berechtigte sind Gesamtschuldner. 11 Veranlagung und Fälligkeit Die einmaligen Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. III. Abschnitt: Laufende Entgelte 12 Entgeltsfähige Kosten (1) Die Verbandsgemeinde erhebt zur Abgeltung der investitionsabhängigen Kosten (Abschreibungen und Zinsen), soweit diese nicht durch die Erhebung einmaliger Beiträge nach 2 finanziert sind, sowie zur Abgeltung der übrigen Kosten der Einrichtung oder Anlage wiederkehrende Beiträge und Gebühren. Die wiederkehrenden Beiträge für das Schmutzwasser und das Niederschlagswasser, sowie die Benutzungsgebühren für die Schmutzwasserbeseitigung ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.

11 Seite 11 (2) Die Kostenermittlung erfolgt auf der Grundlage der voraussichtlichen jährlichen Kosten. (3) Bei der Erhebung laufender Entgelte sind entgeltsfähig 1. Kosten für Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung, 2. Abschreibungen, 3. Zinsen, 4. Abwasserabgabe, 5. Steuern und 6. sonstige Kosten. (4) Der Anteil der entgeltsfähigen Kosten, der durch wiederkehrende Beiträge finanziert ist, bleibt bei der Ermittlung der Gebühren unberücksichtigt. Dies gilt entsprechend für wiederkehrende Beiträge, soweit entgeltsfähige Kosten durch Gebühren finanziert sind. 13 Erhebung wiederkehrender Beiträge (1) Der wiederkehrende Beitrag wird für die Möglichkeit der Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser erhoben. (2) Der Beitragssatz ist im gesamten Gebiet der Verbandsgemeinde einheitlich. (3) Von den entgeltsfähigen Kosten ( 12), die auf das Schmutzwasser entfallen, werden als wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser der jährlich in der Hauhaltssatzung festzusetzende v. H.-Anteil und von den auf das Niederschlagswasser entfallenden Kosten ( 12) 100 v. H. als wiederkehrender Beitrag Niederschlagswasser erhoben. (4) Auf den wiederkehrenden Beitrag Schmutzwasser finden die Bestimmungen des 3 Abs. 1 und 2 und der 5 und 10 entsprechende Anwendung; auf den wiederkehrenden Beitrag Niederschlagswasser finden die Bestimmungen des 3 Abs. 1 und 2 und der 6 und 10 entsprechende Anwendung. (5) Soweit nach 2 einmalige Beiträge für das Schmutz- und Niederschlagswasser erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst. 14 Entstehung des Beitragsanspruches (1) Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des für das abgelaufene Jahr. (2) Wechselt der Beitragsschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Beitragsschuldner Gesamtschuldner. (3) Im Übrigen findet die Bestimmung des 10 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

12 Seite Vorausleistungen (auf wiederkehrende Beiträge) (1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes werden von der Verbandsgemeinde Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben. (2) Vorausleistungen können in mehreren Raten erhoben werden. Werden Vorausleistungen in Raten erhoben, erfolgt die Erhebung mit je einem Fünftel des Vorjahresbetrages zum 01. März, 01. Mai, 01. Juli, 01. September und 01. November des laufenden Jahres. 16 Ablösung Die Ablösung wiederkehrender Beiträge kann jederzeit für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren vereinbart werden. Der Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zugrunde gelegt. 17 Veranlagung und Fälligkeit (1) Die wiederkehrenden Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig; 15 Abs. 2 bleibt unberührt. (2) Die Verbandsgemeinde setzt die Erhebungsgrundlagen für die wiederkehrenden Beiträge durch Grundlagenbescheide gesondert fest. Die Grundlagenbescheide richten sich gegen den Beitragspflichtigen. 18 Erhebung von Benutzungsgebühren (1) Die Benutzungsgebühr wird für die Einleitung von Schmutzwasser erhoben. (2) Bei nicht leitungsgebunden entsorgten Grundstücken wird die Benutzungsgebühr für die Abfuhr und Beseitigung des aus geschlossenen Gruben anfallenden Schmutzwassers erhoben. (3) Der Gebührensatz ist im gesamten Gebiet der Verbandsgemeinde einheitlich. (4) Soweit nach 2 einmalige Beiträge für das Schmutzwasser erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst. 19 Gegenstand der Gebührenpflicht Der Gebührenpflicht unterliegen alle Grundstücke, die an eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen sind oder ihr Schmutzwasser auf sonstige Weise in das

13 Seite 13 Abwassernetz einleiten, sowie die Grundstücke, deren Schmutzwasser nicht oder nur teilweise leitungsgebunden durch die Verbandsgemeinde entsorgt wird. Die Gebührenpflicht entsteht darüber hinaus mit jeder Einleitung von Schmutzwasser in die Entwässerungseinrichtung. 20 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung (1) Die Bemessung der Schmutzwassergebühr erfolgt nach der Schmutzwassermenge, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt. Berechnungseinheit für den Gebührensatz ist 1 Kubikmeter Schmutzwasser. (2) Als in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt gelten 1. die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge, 2. die auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge und 3. die tatsächlich eingeleitete Wassermenge, soweit diese sich nicht aus Wasser nach den Nrn. 1 und 2 zusammensetzt. Die in Nrn. 2 und 3 genannten Wasser- und Schmutzwassermengen sind durch private Wasserzähler oder Abwassermesser zu messen und der Verbandsgemeinde für den abgelaufenen Bemessungszeitraum innerhalb des folgenden Monats nachzuweisen. Die Wasserzähler oder Abwassermesser müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Soweit die Verbandsgemeinde auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen nachprüfbare Unterlagen (Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen), die eine zuverlässige Schätzung der Wasseroder Schmutzwassermenge ermöglichen, verlangen. (3) Hat ein Wasserzähler oder ein Abwassermesser nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- oder Schmutzwassermenge von der Verbandsgemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und unter Beachtung der begründeten Angaben des Gebührenschuldners geschätzt. (4) Soweit Wassermengen nach Abs. 2 nicht einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zugeführt werden, bleiben sie bei der Bemessung der Gebühren unberücksichtigt, wenn der Gebührenschuldner dies bis zum 1. Dezember des laufenden Jahres schriftlich beantragt und die nicht zugeführte Wassermenge nachweist. Für den Nachweis gilt Abs. 2 Satz 3 bis 4 sinngemäß. Absetzungen entfallen, soweit dabei für den Gebührenschuldner 25 m³ Schmutzwasser je Haushaltsangehöriger und Jahr unterschritten werden. (5) Zur Berücksichtigung nicht eingeleiteter Wassermengen werden für jeden Gebührenschuldner ohne besonderen Nachweis und Antrag 10 v. H. der Wassermenge nach Abs. 2 abgesetzt. Dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 4 Satz 1, es sei denn, die nicht zugeführte Wassermenge nach Abs. 4 liegt unter 10 v. H. der Wassermenge nach Abs. 2. (6) Anstelle einer Absetzung nach den Abs. 4 und 5 kann bei erwerbsgärtnerischen oder ähnlichen Betrieben sowie bei Grundstücken mit einem Hausgarten von mindestens Quadratmetern auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners als

14 Seite 14 Schmutzwassermenge der Wasserverbrauch zugrunde gelegt werden, der im Monatsdurchschnitt der vorangegangenen Monate Oktober des Vorjahres bis März des laufenden Jahres ermittelt wurde. (7) Die Verbandsgemeinde kann insbesondere die für landwirtschaftliche Betriebe mit Viehhaltung abzusetzende Wassermenge pauschalieren. Dies muss von dem Gebührenschuldner bis zum 1. Dezember des nachfolgenden Jahres schriftlich beantragt werden. 21 Gewichtung von Schmutzwasser (1) Das eingeleitete Schmutzwasser wird gewichtet, wenn es im Verschmutzungsgrad vom häuslichen Schmutzwasser abweicht. Die Befrachtung des Schmutzwassers wird durch eine qualifizierte Stichprobe oder 2- h Mischprobe nach DIN H 41/42 für Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB), DIN H 51 für Biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5), DIN D 11 für Phosphat, DIN H 27 für Stickstoff ermittelt. Die Untersuchung zur Befrachtung des Schmutzwassers wird von der Verbandsgemeinde durch die Entnahme von bis zu 6 Proben pro Veranlagungszeitraum vorgenommen. Die Verbandsgemeinde entscheidet im Einzelfall darüber, ob qualifizierte Stichproben oder 2-h Mischproben entnommen werden. Der Ermittlung ist mindestens eine qualifizierte Stichprobe oder 2-h Michprobe pro Halbjahr zugrunde zu legen. Dabei gilt das arithmetische Mittel aller im Erhebungszeitraum vorgenommenen Messungen. (2) Der Verschmutzungsgrad des Schmutzwassers wird im Verhältnis zum häuslichen Schmutzwasser festgestellt. Für häusliches Schmutzwasser gelten für eine Menge von 150 l je Einwohner und Tag - auf eine Stelle hinter dem Komma abgewertet - folgende Werte: CSB BSB5 Pges Stickstoff 700 mg/l 350 mg/l 15 mg/l 60 mg/l. Bei Messergebnissen bis zum Doppelten dieser Werte erfolgt keine Gewichtung hinsichtlich der Verschmutzung. Überschreiten die gemessenen Werte das Doppelte der Werte für häusliches Schmutzwasser, werden die gemessenen Ergebnisse durch die Werte nach Satz 1 geteilt. Für das Verhältnis CSB/BSB5 ist der jeweils höchste ermittelte Wert maßgeblich. Die sich ergebenden Werte bilden - bis 0,049 abgerundet und ab 0,050 aufgerundet - den Verschmutzungsfaktor. (3) Für die Gewichtung von Schmutzwasser wird festgestellt, wie hoch der jeweilige Anteil, gerundet auf volle 5 %, an den Kosten der Schmutzwasserbeseitigung ist für

15 Seite die biologische und chemische Reinigung des Schmutzwassers und die Abwasserabgabe für Schmutzwasser, 2. die Schmutzwasserbeseitigung im Übrigen. (4) Der sich nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ergebende Vomhundertsatz wird mit dem Verschmutzungsfaktor des einzelnen Gebührenschuldners vervielfacht. Die Summe aus dem nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ermittelten Vomhundertsatz und dem nach Satz 1 ermittelten Vomhundertsatz ergibt den Vomhundertsatz, mit dem die tatsächliche Schmutzwassermenge bei der Gebührenberechnung anzusetzen ist. (5) Führen Messungen und Untersuchungen, deren Ursachen der Gebührenschuldner gesetzt hat, zu einem höheren Verschmutzungsfaktor als dem bis dahin zugrunde gelegten, trägt der Gebührenschuldner die hierdurch entstehenden Kosten. (6) Der Gebührenschuldner kann auf seine Kosten durch Gutachten eines amtlich anerkannten nach 57 LWG hierfür zugelassenen Sachverständigen nachweisen, dass für ihn ein geringerer Verschmutzungsfaktor anzusetzen ist. Der Gebührenschuldner hat die Verbandsgemeinde vor der Einholung eines Gutachtens schriftlich zu benachrichtigen. Sie kann verlangen, dass die Messungen und Untersuchungen regelmäßig wiederholt und ihr die Ergebnisse vorgelegt werden. 22 Gebührenmaßstab für das Einsammeln, die Abfuhr und die Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen Für das Einsammeln, die Abfuhr und die Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen mit Überlauf in Gewässer oder Versickerung in den Untergrund erhebt die Verbandsgemeinde eine Gebühr je Kubikmeter abgefahrener und beseitigter Menge. 23 Entstehung des Gebührenanspruches (1) Der Gebührenanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr. (2) Bei nicht leitungsgebundener Entsorgung nach 22 entsteht der Gebührenanspruch mit Abfuhr des Fäkalschlammes. (3) Wechselt der Gebührenschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Gebührenschuldner Gesamtschuldner. 24 Vorausleistungen (auf Gebühren) (1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes werden von der Verbandsgemeinde Vorausleistungen auf die Gebühren erhoben. Die Höhe richtet sich nach der Gebührenschuld des Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr. (2) Vorausleistungen werden mit je einem Fünftel des Betrages nach Abs. 1 Satz 2 am 01. März, 01. Mai, 01. Juli, 01. September und 01. November des laufenden Jahres erhoben.

16 Seite Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind die Grundstückseigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten. Neben diesen sind Mieter und Pächter entsprechend dem von ihnen verursachten Anteil der Gebühren Gebührenschuldner. (2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Gebührenschuldner. (3) Miteigentümer oder mehrere aus gleichem Grunde Berechtigte sind Gesamtschuldner. 26 Fälligkeiten Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig; 24 Abs. 2 bleibt unberührt. IV. Abschnitt: Aufwendungsersatz für Grundstückshausanschlüsse und Abwasseruntersuchungen 27 Aufwendungsersatz für Grundstückshausanschlüsse (1) Die beitragsfähigen Aufwendungen nach 2 Abs. 2 Nr. 2 umfassen die Aufwendungen im öffentlichen Verkehrsraum für die Herstellung einer Anschlussleitung je Grundstück bei Mischsystem und zweier Anschlussleitungen je Grundstück bei Trennsystem. (2) Die Aufwendungen für die Herstellung von Grundstücksanschlussleitungen, soweit sie außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes verlegt werden, sind als Pauschalbetrag je Anschluss zu erstatten. (3) Soweit Aufwendungen für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes nicht in die beitragsfähigen Aufwendungen einbezogen worden sind und die Grundstücksanschlüsse nocht nicht betriebsfähig hergestellt wurden, sind die Aufwendungen in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. (4) Die Aufwendungen für die Herstellung und Erneuerung zusätzlicher Grundstücksanschlussleitungen, soweit sie innerhalb und außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes verlegt werden, sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. (5) Aufwendungen für Änderungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Grundstücksanschlüssen, die von dem Grundstückseigentümer, den dinglich Nutzungsberechtigten oder dem auf dem Grundstück Gewerbetreibenden verursacht wurden, sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. (6) Erstattungspflichtig ist, wer bei der Fertigstellung, Erneuerung, Änderung oder Unterhaltung Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist.

17 Seite 17 (7) Vor Durchführung der Maßnahme kann eine Vorauszahlung bis zur Höhe der geschätzten Baukosten verlangt werden. (8) Der Aufwendungsersatz wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. 28 Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen (1) Die Verbandsgemeinde kann für die Vornahme von Abwasseruntersuchungen nach 6 der Allgemeinen Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde Aufwendungsersatz von den Eigentümern und dinglich Nutzungsberechtigten der Grundstücke verlangen, auf denen gewerbliche oder sonstige Abwässer anfallen, deren Inhaltsstoffe bei Einleitung in das Abwassernetz die Besorgnis einer Gefährdung rechtfertigen. (2) Soweit der Verbandsgemeinde für nach 53 Abs. 3 LWG von der Abwasserbeseitigungspflicht befreite Anlagen die Pflicht zur Überwachung (z. B. Funktionskontrolle und Messung der Ablaufwerte) auferlegt wird, kann diese von den Nutzungsberechtigten des Grundstückes Ersatz für die hierdurch bedingten Aufwendungen verlangen. (3) Der Aufwendungsersatz bemisst sich nach den Kosten, die der Verbandsgemeinde für die Abwasseruntersuchung - insbesondere durch die Inanspruchnahme Dritter - entstehen. (4) Werden Abwasseruntersuchungen durch Mieter oder Pächter verursacht, so sind diese neben den Grundstückseigentümern und dinglich Nutzungsberechtigten Schuldner des Aufwendungsersatzes. (5) Der Aufwendungsersatz wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. V. Abschnitt: Abwasserabgabe 29 Abwasserabgabe für Kleineinleiter (1) Die Abwasserabgabe für Einleiter, die weniger als 8 cbm Schmutzwasser je Tag aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten ( 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes), erhebt die Verbandsgemeinde unmittelbar von den Abgabenschuldnern (Abs. 4). (2) Die Abgabe wird nach der Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Einwohner berechnet. Maßgebend ist deren Zahl am 30. Juni des Jahres, für das die Abgabe zu entrichten ist. Der Abgabenanspruch beträgt je Einwohner im Jahr ab 01. Januar ,00 DM = 17,90. (3) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils am 31. Dezember eines Kalenderjahres. Die Abgabenschuld endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Einleitung entfällt und dies der Verbandsgemeinde schriftlich mitgeteilt wird.

18 Seite 18 (4) Abgabenschuldner ist, wer im Bemessungszeitraum Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist. Mehrere Abgabenschuldner sind Gesamtschuldner. (5) Die Abgabe ist am 15. Februar des folgenden Jahres fällig, soweit nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird. 30 Abwasserabgabe für Direkteinleiter Wird die Abwasserabgabe nicht unmittelbar festgesetzt und wird die Verbandsgemeinde insoweit abgabepflichtig, so wird diese Abwasserabgabe in vollem Umfang vom Abwassereinleiter schriftlich angefordert. Sie wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig. VI. Abschnitt: Inkrafttreten 31 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung - Entgeltssatzung Abwasserbeseitigung - der Verbandsgemeinde Weißenthurm vom 11. Juli 1996 außer Kraft. (3) Soweit Abgabenansprüche nach der auf Grund von Abs. 2 aufgehobenen Satzung entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter. Weißenthurm, den 6. Oktober 2005 Verbandsgemeindeverwaltung Weißenthurm In Vertretung: Stand: Nach 2. Änderungssatzung (Georg Hollmann) 1. Beigeordneter

19 Seite 19 Anlage 1 Funktionsbezogene Aufteilung von Kosten und Aufwendungen * 1 Bei der Aufteilung von Investitionsaufwendungen und investitionsabhängigen Kosten von im Mischsystem betriebenen Einrichtungsteilen werden folgende Vomhundertsätze zugrunde gelegt: Kostenstelle Schmutzwasser Niederschlagswasser 1. biologischer Teil der Kläranlage einschließlich Schlammbehandlung 2. mechanischer, hydraulisch bemessener Teil der Kläranlage 3. Regenklärbecken und Regenentlastungsbauwerke 4. Verbindungssammler (doppelter Trockenwetterabfluss zzgl. Fremdwasser) 100 v. H. 0 v. H. 50 v. H. 50 v. H. 0 v. H. 100 v. H. 50 v. H. 50 v. H. 5. andere Leitungen (Flächenkanalisation) 40 v. H. 60 v. H. 6. Pumpanlagen je nach Zuordnung sind die Vomhundertsätze des hydraulischen Teils der Kläranlage oder der entsprechenden Leitungen maßgebend 7. Hausanschlüsse 55 v. H. 45 v. H. Die von den Kostenstellen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 nicht erfassten sonstigen Investitionsaufwendungen und investitionsabhängigen Kosten der Kläranlage, insbesondere für Grundstücke (einschl. Erwerbskosten, Außenanlagen, Betriebs- und Wohngebäude, Energieversorgung, Planung und Bauleitung) sind im Verhältnis der Investitionsaufwendungen für die Kostenstellen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 auf diese oder als selbständige Kostenstellen auf Schmutz- und Niederschlagswasser aufzuteilen. Der Anteil der Entwässerung von öffentlichen Verkehrsanlagen an den Investitionsaufwendungen und den investitionsabhängigen Kosten wird mit 35 v. H. der Aufwendungen und Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung angesetzt. Soweit Abweichungen in Einzelfällen die Erheblichkeitsgrenze überschreiten, kann die Aufteilung nach Wassermengen angezeigt sein. * 1 gemäß 1 Abs. 3

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