Nichtamtliche Lesefassung

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1 Nichtamtliche Lesefassung Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Niederschlagswasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasser/Abwasser Mecklenburgische Schweiz (Niederschlagswasserbeitragssatzung) Inhaltsverzeichnis 1 Anschlussbeitrag 2 Gegenstand der Beitragspflicht 3 Entstehung der Beitragspflicht 4 Beitragsmaßstab 5 Beitragssatz 6 Beitragspflichtiger 7 Ablösung 8 Vorausleistung 9 Beitragsveranlagung und Fälligkeit 10 Stundung 11 Kostenersatz für weitere Anschlusskanäle 12 Auskunfts- und Anzeigenpflichten 13 Beauftragung Dritter 14 Ordnungswidrigkeiten 15 Inkrafttreten 1 Anschlussbeitrag (1) Der Zweckverband erhebt nach Maßgabe dieser Satzung einen Beitrag zur Deckung des Aufwandes für die Anschaffung und Herstellung der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung (Anschlussbeitrag). (2) Zum Aufwand, der durch den Beitrag gedeckt wird, gehört der Aufwand für die Anschaffung und Herstellung der in 1 Abs. 1, 3 Abs. 2 und 4 der Abwasserentsorgungssatzung des Zweckverbands definierten öffentlichen Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung. Mit dem Beitrag wird auch der Aufwand für die Herstellung des jeweils ersten Anschlusskanals abgegolten. (3) Zu dem beitragsfähigen Aufwand gehört nicht der Aufwand, der durch Leistungen und Zuschüsse Dritter gedeckt wird, sowie die Kosten für die laufende Unterhaltung und Anteile an den allgemeinen Verwaltungskosten. 2 Gegenstand der Beitragspflicht (1) Der Beitragspflicht nach 1 Abs. 1 unterliegen alle Grundstücke, die an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung angeschlossen werden können und a) für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können oder b) für die eine bauliche oder gewerbliche

2 Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Mitglieder des Zweckverbandes zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen oder c) die bebaut sind. (2) Wird ein Grundstück über eine Anschlussleitung tatsächlich an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind. (3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlichrechtlichen Sinne. Mehrere Grundstücke gelten als ein Grundstück, wenn die Eigentümer identisch sind und die Grundstücke nur in ihrer Gesamtheit baulich oder gewerblich nutzbar sind. 3 Entstehung der Beitragspflicht (1) Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung im Trennverfahren angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung. (2) Im Falle des 2 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem tatsächlichen Anschluss an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung, frühestens jedoch mit Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung. (3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne. Mehrere Grundstücke gelten als ein Grundstück, wenn die Eigentümer identisch sind und eines der Grundstücke oder mehrere Grundstücke nur gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Grundstücken baulich oder gewerblich nutzbar sind. 4 Beitragsmaßstab (1) Der Niederschlagswasserbeitrag wird für die bevorteilte Grundstücksfläche unter Berücksichtigung der Überbaubarkeit des Grundstücks errechnet. (2) Als Grundstücksfläche gilt: a) bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück im B-Plan bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist; b) bei Grundstücken nach Buchstabe a), die über die Grenzen des B-Planes hinausreichen, auch die Fläche außerhalb des Plangebietes, soweit diese Fläche baulich oder gewerblich genutzt werden kann; c) bei Grundstücken, für die kein B-Plan besteht und die vollständig innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ( 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks; d) bei Grundstücken, die im Übergangsbereich vom unbeplanten Innenbereich ( 34 BauGB) zum Außenbereich ( 35 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstückes, höchstens jedoch die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksgrenze und einer im Abstand von 35 m dazu verlaufenden Parallelen. e) Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über die sich nach Buchstabe d) oder f) ergebende Grenze hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der baulichen bzw. gewerblichen Nutzung oder der Befestigung der Grundstücksfläche bestimmt wird. Die hintere Grenze der baulichen bzw.

3 gewerblichen Nutzung oder der in anderer Weise künstlich befestigten Grundstücksfläche wird durch eine über die gesamte Grundstücksbreite verlaufende Parallele bezeichnet, welche die von der der Straße zugewandten Grundstücksseite am weitesten entfernte Gebäudegrenze oder Grenze der Befestigung tangiert. f) bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Abrundungssatzung oder einer Außenbereichssatzung ( 34 Abs. 4; 35 Abs. 6 BauGB) liegen, geht in den Randlagen des von der Abrundungssatzung oder Außenbereichssatzung umfassten Gebietes die dort festgelegte Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles der Tiefenbegrenzungslinie nach Buchstabe d) vor. Buchstabe e) gilt entsprechend. g) bei Grundstücken im Außenbereich ( 35 BauGB) die Gesamtfläche des Grundstückes, höchstens jedoch die an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung anschließbare bebaute oder in anderer Weise befestigte Fläche. (3) Zur Ermittlung der bevorteilten Grundstücksfläche wird die Grundstücksfläche nach Abs. 2 mit einer Grundflächenzahl bzw. einem Grundflächenfaktor wie folgt multipliziert: a) bei Grundstücken im Geltungsbereich eines B-Planes mit der dort festgesetzten Grundflächenzahl, b) bei Grundstücken, die nicht im Geltungsbereich eines B-Planes liegen oder für die im B-Plan keine Grundflächenzahl festgesetzt ist, wird die nach Absatz 2 ermittelte Grundstücksfläche - in Kleinsiedlungs- und Wochenendhausgebieten mit dem Faktor 0,2, - in reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und Ferienhaussiedlungen mit dem Faktor 0,4, - in besonderen Wohngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten mit dem Faktor 0,6, - bei Grundstücken im Außenbereich und bei Schwimmbädern mit dem Faktor 0,2; - in Kerngebieten mit dem Faktor 1,0; - in Gewerbegebieten, Industriegebieten und sonstigen Sondergebieten mit dem Faktor 0,8 und - bei Campingplatz-, Sportplatz- oder Friedhofgrundstücken mit dem Faktor 0,1 multipliziert. 5 Beitragssatz Der Beitragssatz für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung beträgt 2,56 EUR/ m² bevorteilter Grundstücksfläche. 6 Beitragspflichtiger (1) Beitragspflichtiger ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Bei einem erbbaubelasteten Grundstück ist an Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art EGBGB belastet, ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. (2) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. (3) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, auf dem Erbbaurecht, auf dem sonstigen dinglichen Nutzungsrecht oder auf dem Wohnungs- oder Teileigentum.

4 7 Ablösung Der Beitrag kann mit einer entsprechenden Vereinbarung abgelöst werden. Die Höhe des Ablösungsbetrages ist nach Maßgabe des in 4 bestimmten Beitragsmaßstabes und des in 5 bestimmten Beitragssatzes zu ermitteln. 8 Vorausleistung Sobald mit der Durchführung einer Maßnahme begonnen wurde, können von dem Beitragspflichtigen Vorausleistungen in Höhe von bis zu 80 % des Anschlussbeitrages verlangt werden. Die Vorausleistung wird durch Bescheid festgesetzt. Ein Viertel der Summe wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig, das zweite Viertel wird ein Jahr, das dritte Viertel zwei Jahre und das vierte Viertel drei Jahre nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Eine Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen. 9 Beitragsveranlagung und Fälligkeit (1) Der Beitrag wird durch Bescheid festgesetzt. (2) Ein Viertel des Beitrags wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig, das zweite Viertel wird ein Jahr, das dritte Viertel zwei Jahre und das vierte Viertel drei Jahre nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. (3) Wird über das Vermögen des Beitragspflichtigen das Insolvenzverfahren eröffnet oder wird die Zwangsversteigerung des mit einem Beitrag veranlagten Grundstücks angeordnet, tritt abweichend von Absatz 2 am Tag der jeweiligen gerichtlichen Beschlussfassung die Fälligkeit der gesamten Beitragsforderung ein. 10 Stundung (1) Eine Stundung des Beitrages ist auf Antrag des Beitragsschuldners nach Maßgabe der Stundungssatzung des Zweckverbandes möglich. (2)Wird ein Grundstück landwirtschaftlich genutzt, so kann auf Antrag der Beitrag gestundet werden, soweit der Beitragsschuldner nachweist, dass das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes landwirtschaftlich genutzt werden muss. Satz 1 gilt auch für Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Angehörige. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 verzichtet werden 11 Kosten für weitere Anschlusskanäle (1) Für die auf Antrag eines Grundstückseigentümers erfolgte Herstellung eines weiteren Anschlusskanals im Sinne des 2 Nr. 9 der Abwasserentsorgungssatzung oder die Beseitigung eines bestehenden Anschlusskanals hat der Grundstückseigentümer dem Zweckverband die Aufwendungen in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Weitere Anschlüsse sind auch solche Anschlüsse, die nach einer Teilung eines Grundstückes, für das die Beitragspflicht bereits entstanden war, zur abwasserseitigen Erschließung des neu gebildeten Grundstücks erforderlich werden. (2) Der Kostenerstattungsanspruch entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung des zusätzlichen Anschlusskanals bzw. mit der Beendigung der Maßnahme. (3) 6 Abs. 1 und 2 und 9 Satz 1 dieser Satzung gelten für den Kostenerstattungsanspruch entsprechend. Der Kostenerstattungsanspruch wird einen Monat nach Zugang des Leistungsbescheides zur Zahlung fällig.

5 12 Auskunfts- und Anzeigepflichten (1) Die Beitragspflichtigen haben dem Zweckverband alle für die Festsetzung und für die Erhebung von Beiträgen nach dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Bedienstete oder Beauftragte des Zweckverbandes das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. (2) Alle Umstände, die sich auf die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen nach dieser Satzung auswirken können, sind dem Zweckverband unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für den Wechsel der Rechtsverhältnisse an einem Grundstück. Mitteilungspflichtig sind der Veräußerer und auch der Erwerber des Grundstückes oder Rechtes an einem Grundstück im Sinne des 6 Abs. 1 dieser Satzung. 13 Beauftragung Dritter Die Stadtwerke Teterow GmbH nimmt für den Zweckverband die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen, die Abgabenberechnung, die Ausfertigung und Versendung von Abgabenbescheiden sowie die Entgegennahme der zu entrichtenden Abgaben wahr. 14 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach 17 Abs. 2 Nr. 2 KAG M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen - 12 Abs. 1 dieser Satzung seinen Auskunfts- oder Mitteilungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Umfange nachkommt - 12 Abs. 2 dieser Satzung die Anzeige einer Rechtsänderung unterlässt und es dadurch ermöglicht, Abgaben nach dieser Satzung zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden. 15 Inkrafttreten Die Satzung tritt zum rückwirkend zum in Kraft Satzungshistorie: 1. Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Niederschlagswasserbeseitigung des Zweckverbandes "Wasser/Abwasser Mecklenburgische Schweiz" vom Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Niederschlagswasserbeseitigung des Zweckverbandes "Wasser/ Abwasser Mecklenburgische Schweiz" vom

6 3. Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Niederschlagswasserbeseitigung des Zweckverbandes "Wasser/ Abwasser Mecklenburgische Schweiz" vom

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