Abkommen. Originaltext

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1 Originaltext Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mauritius über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte und über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses Abgeschlossen am 26. Oktober 2010 In Kraft getreten am 26. Oktober 2010 Die Schweizerische Eidgenossenschaft, nachstehend «die Schweiz» genannt, und die Republik Mauritius, nachstehend «Mauritius» genannt, nachstehend zusammenfassend «die Vertragsparteien» genannt, im Bestreben, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien weiter auszubauen, und im Wunsch, Reisen ihrer Staatsangehörigen zu erleichtern, in der Anerkenntnis, dass die Europäische Gemeinschaft mit Mauritius am 28. Mai 2009 ein Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte unterzeichnet hat, gestützt auf die gemeinsame Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mauritius über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte, in der Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein einerseits sowie Mauritius andererseits dazu aufgerufen werden, unverzüglich bilaterale Abkommen mit ähnlichen Bestimmungen abzuschliessen, wie sie jenes Abkommen vorsieht, gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Mauritius und die Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) am 9. Juni 2009 eine gemeinsame Erklärung zur Zusammenarbeit zwischen der Republik Mauritius und den EFTA-Staaten unterzeichnet haben, mit der die Parteien vereinbart haben, die Möglichkeiten für die Zusammenarbeit in Bereichen und Tätigkeiten von beidseitigem Interesse zu prüfen, eingedenk der Tatsache, dass Personen, deren Reise dem Zweck dient, während ihres Kurzaufenthalts einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht unter dieses Abkommen fallen und somit für diese Personengruppe die innerstaatlichen Rechts- SR SR

2 vorschriften der Schweiz sowie von Mauritius hinsichtlich der Visumpflicht oder -freiheit und des Zugangs zur Beschäftigung weiterhin Anwendung finden, haben Folgendes vereinbart: Art. 1 Zweck Dieses Abkommen sieht für die Staatsangehörigen der Schweiz, wenn sie innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums für höchstens drei Monate in das Hoheitsgebiet von Mauritius reisen, und für die Staatsangehörigen von Mauritius, wenn sie innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums für höchstens drei Monate in das Hoheitsgebiet der Schweiz reisen, die Befreiung von der Visumpflicht vor. Bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz nach der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines anderen Staates, der ebenfalls Teil des Schengen-Raums ist, beginnt dieser Aufenthaltszeitraum ab dem Datum zu laufen, an dem die Aussengrenze des Schengen- Raums überschritten wird. Die Staatsangehörigen der Schweiz und die Staatsangehörigen von Mauritius mit einem gültigen nationalen Diplomaten- oder Dienstpass sind gemäss diesem Abkommen ebenfalls von der Visumpflicht befreit. Art. 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: (a) «Staatsangehöriger der Schweiz» bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit der Schweiz besitzt; (b) «Staatsangehöriger von Mauritius» bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit von Mauritius besitzt; und (c) «Schengen-Raum» bezeichnet die Hoheitsgebiete der Staaten, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes bezüglich Grenzübertritt und Visa vollumfänglich anwenden. Art. 3 Geltungsbereich 1. Staatsangehörige der Schweiz, die einen von der Schweiz ausgestellten gültigen gewöhnlichen Pass, Diplomaten- oder Dienstpass besitzen, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet von Mauritius einreisen und sich dort für die in Artikel 4 Absatz 1 festgelegte Dauer aufhalten. Staatsangehörige von Mauritius, die einen von Mauritius ausgestellten gültigen gewöhnlichen Pass, Diplomaten- oder Dienstpass besitzen, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Schweiz einreisen und sich dort für die in Artikel 4 Absatz 2 festgelegte Dauer aufhalten. 2. Absatz 1 dieses Artikels findet nicht Anwendung auf Personen, deren Reise dem Zweck dient, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Für diese Personengruppe können die Schweiz und Mauritius entsprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften jeweils beschliessen, die Visumpflicht für die Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei festzulegen oder sie aufzuheben. 5916

3 3. Ob eine spezifische Tätigkeit als Erwerbstätigkeit zu betrachten ist oder nicht, wird durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragspartei bestimmt, auf deren Hoheitsgebiet die betreffende Tätigkeit ausgeübt werden soll. Jede Vertragspartei liefert der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen hin Informationen über den Inhalt ihrer einschlägigen innerstaatlichen Gesetze und Vorschriften. 4. Die mit diesem Abkommen eingeführte Befreiung von der Visumpflicht findet unbeschadet der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die Bedingungen für Einreise und Kurzaufenthalt Anwendung. Die Schweiz und Mauritius behalten sich das Recht vor, die Einreise in ihr jeweiliges Hoheitsgebiet und den Kurzaufenthalt in diesem Gebiet zu verweigern, wenn eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt sind. 5. Die Befreiung von der Visumpflicht findet unabhängig vom für das Überschreiten der Grenzen der Vertragsparteien verwendeten Verkehrsmittel Anwendung. 6. Fragen, die nicht in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen, werden durch die einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und die internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien geregelt. Art. 4 Aufenthaltsdauer 1. Die Staatsangehörigen der Schweiz dürfen sich innerhalb eines Sechs-Monats- Zeitraums nach dem Zeitpunkt der ersten Einreise höchstens drei Monate im Hoheitsgebiet von Mauritius aufhalten. 2. Die Staatsangehörigen von Mauritius dürfen sich innerhalb eines Sechs-Monats- Zeitraums höchstens drei Monate in der Schweiz aufhalten. Bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz nach der Durchreise durch einen anderen Staat, der ebenfalls Teil des Schengen-Raums ist, beginnt dieser Aufenthaltszeitraum ab dem Datum zu laufen, an dem die Aussengrenze des Schengen-Raums überschritten wird. Dieser Drei-Monats-Zeitraum innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums wird unabhängig von einem etwaigen Aufenthalt in einem Staat berechnet, der nicht Teil des Schengen-Raums ist. 3. Der Drei-Monats-Zeitraum innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels wird entweder auf Grundlage eines ununterbrochenen Aufenthalts oder mehrerer aufeinander folgenden Aufenthalte berechnet, deren Dauer innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums insgesamt drei Monate nicht übersteigt. 4. Dieses Abkommen lässt die Möglichkeit für die Schweiz und Mauritius unberührt, die Aufenthaltsdauer im Einklang mit ihren jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und mit den Verpflichtungen der Schweiz gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands zu verlängern. Dies schliesst auch die Möglichkeit ein, einem Staatsangehörigen der andern Vertragspartei für seinen Aufenthalt ein Studentenvisum auszustellen. 5917

4 Art. 5 Bestimmungen für Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen nationalen Diplomaten- oder Dienstpasses 1. Die Staatsangehörigen beider Vertragsparteien, die einen gültigen nationalen Diplomaten- oder Dienstpass besitzen und Mitglied einer diplomatischen Mission, eines konsularischen Postens oder einer ständigen Mission ihres Staates bei einer Organisation sind, mit der ein Sitzabkommen abgeschlossen wurde, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen oder sich dort während der Dauer ihrer Tätigkeit aufhalten. Die Stelle und die Tätigkeit der oben genannten Personen werden der empfangenden Vertragspartei durch die entsendende Vertragspartei im Voraus auf diplomatischem Weg notifiziert. 2. Familienangehörige der in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Personen, die Staatsangehörige der entsendenden Vertragspartei und Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen nationalen Diplomaten- oder Dienstpasses sind, profitieren von denselben Leistungen, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben und von der empfangenden Vertragspartei als Familienangehörige mit einem Recht auf den Aufenthalt bei den Personen nach Absatz 1 dieses Artikels anerkannt werden. 3. Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, Staatsangehörigen des anderen Staates nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels aus Gründen der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen die Einreise in das Hoheitsgebiet ihres Staates oder den Aufenthalt in diesem zu verweigern. Art. 6 Expertentreffen für die Verwaltung des Abkommens 1. Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien führen die Vertragsparteien Expertentreffen für die Verwaltung dieses Abkommens durch. 2. Diese Treffen werden unter anderem für folgende Aufgaben einberufen: (a) Überwachung der Durchführung dieses Abkommens; (b) Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung dieses Abkommens; und (c) Beilegung von Streitigkeiten betreffend der Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens. 3. Die Vertragsparteien vereinbaren, wo ein solches Treffen stattfinden soll. Art. 7 Unberührtheitsklausel Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Vertragsparteien unberührt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, und für die Schweiz insbesondere aus dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands. 5918

5 Art. 8 Austausch der relevanten Dokumente 1. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien tauschen innerhalb von 30 Tagen nach Unterzeichnung dieses Abkommens auf diplomatischem Weg Muster ihrer Pässe aus. 2. Bei Änderungen ihrer Pässe sendet die betreffende Vertragspartei der anderen Vertragspartei spätestens 30 Tage vor deren Einführung die neuen Muster zusammen mit den Informationen über deren Anwendbarkeit. Art. 9 Schlussbestimmungen 1. Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihrem jeweiligen innerstaatlichen Verfahren ratifiziert und tritt am Tag der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Kraft. 2. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, sofern es nicht gemäss den Absätzen 8 und 9 dieses Artikels gekündigt wird. 3. Dieses Abkommen kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien geändert werden. Änderungen treten in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben. 4. Falls das Abkommen vom 28. Mai 2009 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mauritius über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte geändert wird, wird das vorliegende Abkommen in Übereinstimmung mit Absatz 3 dieses Artikels entsprechend angepasst, wenn eine solche Anpassung aufgrund des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands erforderlich ist. 5. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung, zum Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit oder wegen illegaler Einwanderung ganz oder teilweise suspendieren. Der Entscheid über die Suspendierung wird der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt. Die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens suspendiert hat, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei, sobald die für die Suspendierung ausschlaggebenden Gründe nicht mehr bestehen. 6. Falls das Abkommen vom 28. Mai 2009 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mauritius über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte oder das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands ganz oder teilweise suspendiert wird, wird das vorliegende Abkommen für Inhaberinnen und Inhaber gewöhnlicher Pässe im selben Umfang und für denselben Zeitraum entsprechend suspendiert. Eine solche Suspendierung ist auf diplomatischem Weg formell zu notifizieren. 5919

6 Inhaberinnen und Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen sind von einer Suspendierung nach diesem Absatz nicht betroffen, und das Abkommen gilt für sie weiterhin. 7. Soweit Inhaberinnen und Inhaber gewöhnlicher Pässe betroffen sind: (a) kann Mauritius dieses Abkommen nur suspendieren, wenn das Abkommen vom 28. Mai 2009 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mauritius über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte suspendiert wurde oder gleichzeitig suspendiert wird; (b) kann die Schweiz dieses Abkommen nur suspendieren, wenn dieses Vorgehen dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands entspricht. 8. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen als Ganzes oder Artikel 5 dieses Abkommens durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen oder gegebenenfalls Artikel 5 dieses Abkommens tritt 90 Tage nach Eingang der Notifikation ausser Kraft. 9. Soweit Inhaberinnen und Inhaber gewöhnlicher Pässe betroffen sind: (a) kann Mauritius dieses Abkommen nur kündigen, wenn das Abkommen vom 28. Mai 2009 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mauritius über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte gekündigt wurde oder gleichzeitig gekündigt wird; (b) kann die Schweiz dieses Abkommen nur kündigen, wenn dieses Vorgehen dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands entspricht. 10. Falls das Abkommen vom 28. Mai 2009 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mauritius über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte oder das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands gemäss den betreffenden Bestimmungen dieser Abkommen gekündigt wird, prüfen die Vertragsparteien die Auswirkungen auf das vorliegende Abkommen und vereinbaren die zu unternehmenden Schritte. 5920

7 Geschehen zu Port Louis am 26. Oktober 2010, in doppelter Urschrift in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen authentisch ist. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Abkommens wird die englische Fassung verwendet. Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Rudolf Bärfuss Für die Republik Mauritius: A.P. Neewoor 5921

8 5922

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