Immatrikulationsordnung der Fachhochschule Stralsund

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1 Immatrikulationsordnung der Fachhochschule Stralsund vom 26. August 1997 Aufgrund des 59 Absatz 1 des Landeshochschulgesetzes (LHG) vom 9. Februar 1994 (GVOBl. M-V Seite 293) hat die Fachhochschule Stralsund die folgende Immatrikulationsordnung als Satzung erlassen:* Inhaltsverzeichnis Erster Abschnitt:...2 Anwendungsbereich Anwendungsbereich...2 Zweiter Abschnitt...2 Grundsätze und Verfahren der Immatrikulation Allgemeine Grundsätze Immatrikulationsvoraussetzungen Ausländische und staatenlose Studienbewerber Immatrikulationsverfahren/Immatrikulationsfristen und -antrag Versagung der Immatrikulation Vorläufige Immatrikulation...6 Dritter Abschnitt...7 Immatrikulation in besonderen Fällen Immatrikulationsanträge für höhere Fachsemester Mehrere Studiengänge (Doppelstudium) Wechsel des Studienganges...7 Vierter Abschnitt...8 Rückmeldung und Beurlaubung Rückmeldung Beurlaubung...8 Fünfter Abschnitt...9 Rücknahme und Widerruf der Immatrikulation, Exmatrikulation Rücknahme der Immatrikulation Widerruf der Immatrikulation Exmatrikulation...10 Sechster Abschnitt...11 Gasthörer und Zweithörer Gasthörer Zweithörer...11 Siebenter Abschnitt...12 Mitteilungspflichten und Datenerhebung Mitteilungspflichten Datenerhebung...12 Achter Abschnitt...13 Schlußbestimmungen Inkrafttreten...13

2 * Mit allen Funktionsbezeichnungen sind Frauen und Männer in gleicher Weise gemeint. Eine sprachliche Differenzierung im Wortlaut der einzelnen Regelung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit nicht getroffen. Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich Erster Abschnitt (1) Diese Immatrikulationsordnung gilt für ein Studium in allen Studiengängen der Fachhochschule Stralsund. (2) Rechtsvorschriften, die die Zulassung zu einzelnen Studiengängen beschränken, bleiben unberührt. Zweiter Abschnitt Grundsätze und Verfahren der Immatrikulation 2 Allgemeine Grundsätze (1) Durch die Immatrikulation wird der Studienbewerber für die Dauer der Einschreibung Mitglied der Fachhochschule mit den daraus folgenden, im Landeshochschulgesetz, in der Grundordnung der Fachhochschule sowie in der Satzung der Studentenschaft und in sonstigen Ordnungen näher beschriebenen Rechten und Pflichten. (2) Der Studienbewerber wird mit der Immatrikulation Mitglied des Fachbereiches, der den von ihm gewählten Studiengang anbietet. (3) Die Immatrikulation ist mit der Aushändigung des Studentenausweises vollzogen und wird in der Regel mit Beginn des jeweiligen Semesters wirksam. 3 Immatrikulationsvoraussetzungen (1) Ein Studienbewerber ist für einen Studiengang zu immatrikulieren, wenn er die hierfür erforderliche Qualifikation (Hochschulzugangsberechtigung) nachweist und kein Zugangshindernis oder Versagungsgrund vorliegt. (2) Die für ein Studium an der Fachhochschule erforderliche Qualifikation wird durch den Erwerb der Fachhochschulreife, der allgemeinen Hochschulreife oder einer vom Kultusministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern durch Rechtsverordnung als gleichwertig anerkannten anderen Vorbildung nachgewiesen. (3) Ohne den Nachweis der erforderlichen Qualifikation nach Absatz 2 können Studienbewerber zugelassen werden, wenn sie eine Zugangsprüfung abgelegt haben. Einzelheiten regelt die Prüfungsordnung für den Zugang von Berufstätigen an Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 7. März 1996 (Mitteilungsblatt des Kultusministeriums, Beilage zu Nummer 3/1996) in der jeweils gültigen Fassung. (4) Für zulassungsbeschränkte Studiengänge setzt die Immatrikulation den Nachweis über die Zuweisung eines Studienplatzes voraus. Das ist entbehrlich, wenn der Bewerber eine Einschreibung für ein höheres Semester beantragt, das

3 nicht zulassungsbeschränkt ist, sofern er die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen durch den jeweiligen Fachbereich nachweist. (5) Soweit das die Prüfungsordnung vorsieht, wird als weitere Voraussetzung für die Immatrikulation der Nachweis einer besonderen Vorbildung, einer besonderen studiengangbezogenen Eignung oder einer berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit gefordert. (6) Für die Einschreibung zu einem Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium ist der berufsqualifizierende Abschluß in einem vorangegangenen Studium notwendig. Die Zugangsvoraussetzungen werden von der Fachhochschule durch Satzung geregelt. (7) Weiterbildende Studien gemäß 19 Landeshochschulgesetz stehen Bewerbern mit erfolgreich abgeschlossenem Hochschulstudium und solchen Bewerbern offen, die die für eine Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben. Wenn wegen der Art oder des Zwecks des Studiums eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich ist oder die Zahl der Bewerber die Aufnahmefähigkeit übersteigt, kann die Zulassung zum weiterbildenden Studium durch die Fachhochschule begrenzt werden. Näheres dazu regelt eine entsprechende Satzung. Für die Teilnahme an weiterbildenden Studien ist eine Gebühr nach der Hochschulgebührenverordnung vom 22. September 1994 (GVOBl. M-V Seite 916) in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen. (8) Voraussetzungen für die Zulassung zur Einstufungsprüfung ( 8 Absatz 3) sind nach 63 Absatz 2 Landeshochschulgesetz 1. die Qualifikation für das gewählte Studium entsprechend 3, 2. eine einschlägige Berufsausbildung oder Berufstätigkeit von mindestens drei Jahren und 3. Belege für eine hinreichende Vorbereitung auf die Prüfung im Selbststudium oder auf andere Weise. 4 Ausländische und staatenlose Studienbewerber (1) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes gleichgestellt, wenn sie die für das Studium erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nachweisen. Dasselbe gilt für andere Personen, die aufgrund von Rechtsvorschriften Deutschen gleichgestellt sind ( 59 Absatz 3 Landeshochschulgesetz). (2) Andere ausländische Studienbewerber können immatrikuliert werden, wenn sie 1. die für den gewählten Studiengang erforderliche Qualifikation nachweisen, 2. die gemäß 3 erforderlichen besonderen Nachweise erbringen, 3. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen und wenn 4. keine Versagungsgründe nach 6 vorliegen. (3) Die Qualifikation nach Absatz 2 ist nachgewiesen, wenn der ausländische Vorbildungsnachweis als einer deutschen Qualifikation gemäß 3 gleichwertig anerkannt worden ist. Die Feststellung der Gleichwertigkeit erfolgt auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim

4 Sekretariat der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland, soweit diese vom Kultusministerium für das Land Mecklenburg-Vorpommern für verbindlich erklärt worden sind. 5 Immatrikulationsverfahren/Immatrikulationsfristen und -antrag (1) Die Immatrikulation ist für alle nichtzulassungsbeschränkten Studiengänge jeweils für das Wintersemester bis zum 15. Juli und für das Sommersemester bis zum 15. Januar zu beantragen. Später eingehende Anträge können berücksichtigt werden. Für zulassungsbeschränkte Studiengänge muß der (formgebundene) Zulassungsantrag innerhalb der festgelegten Frist (Ausschlußfrist) bei der Fachhochschule eingegangen sein. Bewerber, die diese Frist versäumen oder den Antrag nicht formgerecht stellen, sind vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. (2) Der Antrag auf Immatrikulation für einen Studiengang ist unter Nutzung des entsprechenden Formblattes (erhältlich an der Fachhochschule) innerhalb der festgesetzten Frist an das Dezernat Studentische Verwaltung zu stellen. Der Antrag muß enthalten: 1. Angaben über Namen, Anschriften, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit des Bewerbers, Angaben über den bisherigen Bildungsgang sowie den gewünschten Studiengang und das gewünschte Fachsemester; 2. eine Erklärung darüber, in welchen Studiengängen und mit welchen Studienzeiten der Bewerber bereits an anderen Hochschulen immatrikuliert gewesen bzw. noch ist; 3. eine Erklärung darüber, ob in dem gewählten oder fachverwandten Studiengang an einer anderen Fachhochschule eine Vor-, Zwischen- oder Abschlußprüfung endgültig nicht bestanden ist oder ein erforderlicher Leistungsnachweis endgültig nicht erbracht wurde. Mit dem Antrag sind einzureichen: die für den Nachweis über die Hochschulzugangsberechtigung erforderlichen Zeugnisse in amtlich beglaubigter Kopie, ggf. Nachweise über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen durch die Fachbereiche, tabellarischer Lebenslauf, ein aktuelles Paßbild, im Falle des 3 Absatz 5 die für den Nachweis einer besonderen Vorbildung, besonderen studiengangbezogenen Eignung oder einer berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit erforderlichen Zeugnisse oder Belege im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie, weitere Nachweise, welche für die Durchführung von Zulassungsverfahren aufgrund entsprechender Rechtsvorschriften erforderlich sind.

5 (3) Ausländische und staatenlose Studienbewerber aus nicht deutschsprachigen Ländern müssen den Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache erbringen. Dazu ist ein Nachweis möglich in Form: eines Sprachdiploms des Goethe-Institutes, entweder das Große Deutsche Sprachdiplom (GDS) oder das Kleine Deutsche Sprachdiplom (KDS) oder der Zentralen Oberstufenprüfung (ZOP) oder der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH) oder einer Feststellungsprüfung. (4) Ausländische Zeugnisse sind im Original oder in beglaubigter Kopie bzw. Abschrift vorzulegen. Kopien oder Abschriften bedürfen der Beglaubigung durch die deutsche diplomatische oder konsularische Vertretung im Herkunftsland oder durch die diplomatische Vertretung des Herkunftslandes in der Bundesrepublik Deutschland. Fremdsprachigen Zeugnissen und Bescheinigungen ist grundsätzlich eine deutschsprachige Übersetzung beizufügen, deren Richtigkeit durch die zuständige deutsche diplomatische oder konsularische Vertretung im Herkunftsland oder durch einen vereidigten Dolmetscher oder Übersetzer in der Bundesrepublik Deutschland beglaubigt ist. Auf Verlangen hat der Studienbewerber die Echtheit von Zeugnissen mit einer Legalisation durch die zuständige deutsche Stelle nachzuweisen. (5) Nach Prüfung der vollständig eingereichten Unterlagen erhält der Bewerber nach Ablauf der Bewerbungsfrist einen Bescheid über seinen Antrag. (6) Für den Vollzug der Immatrikulation ist grundsätzlich das persönliche Erscheinen des Studienbewerbers an dem von der Hochschule in der Zulassung mitgeteilten Ort und Termin der Einschreibung erforderlich. Über begründete Ausnahmen (zum Beispiel bei Krankheit) entscheidet die Fachhochschule. (7) Bei der Einschreibung sind zusätzlich vorzulegen: in zulassungsbeschränkten Studiengängen der gültige Bescheid über die Zuweisung eines Studienplatzes, bei Studienortwechsel die Studienbücher/Belege/Nachweise aller vorher besuchten Hochschulen mit Abgangsvermerk oder Exmatrikulationsbescheinigung und gegebenenfalls Zeugnisse über abgelegte Vor-, Zwischen- oder Abschlußprüfungen, falls der Bewerber im Geltungsbereich des Grundgesetzes studiert hat, Versicherungsbescheinigung gemäß 2 der Studentenkrankenversicherungs- Meldeverordnung (SKV-MV) vom 27. März 1996 (BGBl. I, Seite 568) Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden Beiträge an die Studentenschaft und das Studentenwerk. (8) Sofern der Fachbereich die Teilnehmerzahl an einem weiterbildenden Studium beschränkt hat, weil die Zahl der Bewerber die Aufnahmefähigkeit übersteigt, erfolgt die Zulassung in der Reihenfolge des Eingangs der Bewerbungen, bis die

6 festgelegte Teilnehmerzahl erreicht ist. Bei mehreren zeitgleich eingegangenen Bewerbungen entscheidet das Los. 6 Versagung der Immatrikulation (1) Die Immatrikulation ist gemäß 64 Landeshochschulgesetz außer im Falle der nicht nachgewiesenen Voraussetzungen zu versagen, wenn der Studienbewerber in einem zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen ist, in dem gewählten oder einem fachverwandten Studiengang an einer Fachhochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden oder einen nach der Prüfungsordnung erforderlichen Leistungsnachweis endgültig nicht erbracht hat, die Zahlung von Gebühren und Beiträgen einschließlich der Beiträge zum Studentenwerk nicht nachweist oder vom Studium an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes im Wege eines Ordnungsverfahrens ausgeschlossen worden ist, es sei denn, daß die Gefahr einer Beeinträchtigung des Hochschulbetriebes oder von Lehr- oder Hochschulveranstaltungen nicht mehr besteht. (2) Die Immatrikulation kann versagt werden, wenn der Studienbewerber durch Krankheit die Gesundheit anderer Hochschulmitglieder gefährden oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb erheblich beeinträchtigen würde, eine Freiheitsstrafe verbüßt, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches unter Betreuung steht oder die für die Immatrikulation vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht eingehalten hat. 7 Vorläufige Immatrikulation Die Immatrikulation kann unbeschadet der Verpflichtung zur Rückmeldung vorläufig vorgenommen werden, wenn 1. der Studienbewerber aufgrund gerichtlicher Anordnung vorläufig zugelassen ist, 2. in den Fällen des 8 Absatz 2, 3. der Bewerber notwendige Unterlagen für die endgültige Zulassung erst zu einem späteren Zeitpunkt beibringen kann und er dies glaubhaft macht; ihm wird eine angemessene Frist eingeräumt, die fehlenden Unterlagen nachzureichen.

7 Dritter Abschnitt Immatrikulation in besonderen Fällen 8 Immatrikulationsanträge für höhere Fachsemester (1) In einem zulassungsbeschränkten Studiengang wird der Bewerber für das Fachsemester eingeschrieben, für das er zugelassen ist. (2) In einem nichtzulassungsbeschränkten Studiengang wird der Bewerber vorläufig in das von ihm beantragte höhere Fachsemester eingeschrieben. Endgültig wird der Bewerber für das entsprechende höhere Fachsemester erst eingeschrieben, wenn er einen entsprechenden Nachweis über die Anerkennung von bereits erbrachten Studien- oder Prüfungsleistungen vorlegt. (3) Bewerbern, die bisher an keiner Hochschule für ein Studium in Vollzeitform immatrikuliert waren, kann gemäß 63 Landeshochschulgesetz von der Fachhochschule der Zugang zum Studium in einem höheren als dem ersten Fachsemester durch das Ablegen einer Einstufungsprüfung ( 3 Absatz 8) für ein höheres als das erste Fachsemester ermöglicht werden. Die Prüfungsleistungen ersetzen die bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Bewerber eingestuft werden soll, zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen. Die Einzelheiten sind in einer Prüfungsordnung enthalten, in der auch die Erhebung einer Prüfungsgebühr geregelt ist. 9 Mehrere Studiengänge (Doppelstudium) Ein Student kann für einen weiteren Studiengang eingeschrieben werden, wenn er auch für diesen Studiengang die Voraussetzungen erfüllt und zu erwarten ist, daß er beide Studiengänge innerhalb der Regelstudienzeit erfolgreich abschließen kann. Unterliegt dieser weitere Studiengang einer Zulassungsbeschränkung, so kann der Studienbewerber dafür nur immatrikuliert werden, wenn dies wegen einer für den berufsqualifizierenden Abschluß vorgeschriebenen Studiengangkombination erforderlich ist. Als Studiengang gilt auch ein von der Fachhochschule angebotenes weiterbildendes Studium im Sinne von 19 Landeshochschulgesetz. 10 Wechsel des Studienganges (1) Der Wechsel des Studienganges ist innerhalb der für die Rückmeldung vorgesehenen Frist zu beantragen. Er bedarf der Zustimmung durch die Fachbereiche und die Studentische Verwaltung. (2) Ein Antrag auf Wechsel des Studienganges ist dann abzulehnen, wenn es sich um einen zweiten oder weiteren Wechsel handelt und kein wichtiger Grund hierfür vorliegt.

8 Rückmeldung und Beurlaubung 11 Rückmeldung Vierter Abschnitt (1) Will der eingeschriebene Student sein Studium nach Ablauf des Semesters an der Fachhochschule in demselben Studiengang fortsetzen, so muß er sich in der von der Fachhochschule festgesetzten Frist zum Weiterstudium zurückmelden. Für die Rückmeldung ist grundsätzlich persönliches Erscheinen erforderlich, über begründete Ausnahmen entscheidet das Dezernat Studentische Verwaltung. (2) Bei der Rückmeldung sind folgende Unterlagen vorzulegen: 1. der Nachweis über die Entrichtung der fälligen Studentenschafts- und Studentenwerksbeiträge, 2. das ausgefüllte Rückmeldeformular. Ohne das Vorlegen dieser Nachweise gilt die Rückmeldung als nicht erfolgt. (3) Meldet sich der Student verspätet zurück, so hat er eine Verwaltungsgebühr gemäß der Hochschulgebührenverordnung vom 22. September 1994 (GVOBl. M-V S. 916) in der jeweils gültigen Fassung zu entrichten. 12 Beurlaubung (1) Der Student kann auf Antrag aus wichtigem Grund vom Studium befreit werden (Beurlaubung). (2) Eine Beurlaubung kann in der Regel bis zu insgesamt zwei Semestern gewährt werden. Zeiten des Mutterschaftsurlaubes und eines Erziehungsurlaubes sind auf die Frist nicht anzurechnen. (3) Eine Beurlaubung über ein Semester hinaus erfolgt unter dem Vorbehalt, daß der Student das Fortbestehen des Beurlaubungsgrundes für jedes Semester im Zeitraum der Rückmeldung unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen erneut nachweist. In den Fällen des Absatzes 7 Nummer 1 bis Nummer 4 kann die Beurlaubung bis zu drei Semester betragen. (4) Dauert die Beurlaubung länger als sechs Monate an, so ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten in der Selbstverwaltung. (5) Während der Beurlaubung können Studien- und Prüfungsleistungen nicht erbracht werden. (6) Urlaubssemester sind stets ganze Semester. Sie werden grundsätzlich nicht rückwirkend gewährt. Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester. (7) Wichtige Gründe, die zu einer Beurlaubung führen können, sind insbesondere: 1. Ableistung des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes; in diesem Falle ist eine Kopie des Bescheides über die Dienstpflicht vorzulegen, 2. Krankheit des Studenten; in diesem Fall ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich ergibt, daß ein ordnungsgemäßes Studium nicht möglich ist; 6 Absatz 2 Nummer 1 bleibt unberührt,

9 3. Schwangerschaft und Niederkunft der Studentin, 4. Pflege und Versorgung von Personen, die vom Studenten abhängig sind, 5. Studium an einer ausländischen Hochschule, 6. praktische Tätigkeit, die dem Studienziel dient, 7. Abwesenheit vom Studienort im Interesse der Fachhochschule oder wegen der Mitarbeit an einem Forschungsvorhaben, 8. wesentliche zeitliche Belastung durch die Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien der Fachhochschule, der Studentenschaft oder des Studentenwerkes. (8) Eine Beurlaubung für das erste Fachsemester ist in der Regel nur in den Fällen des Absatzes 7 Nummer 2 bis 4 möglich. Fünfter Abschnitt Rücknahme und Widerruf der Immatrikulation, Exmatrikulation 13 Rücknahme der Immatrikulation Die Immatrikulation ist zurückzunehmen, wenn ein Student dies innerhalb von einem Monat nach Semesterbeginn schriftlich unter Beifügung 1. des Studentenausweises, 2. der Studienbescheinigungen und 3. eines Entlastungsnachweises der Fachhochschule beantragt. Die Immatrikulation gilt dann als von Anfang an nicht vorgenommen. Die bereits erfolgte Einzahlung des Beitrages für das Studentenwerk und die Studentenschaft bleibt hiervon unberührt. 14 Widerruf der Immatrikulation (1) Die Immatrikulation kann gemäß 66 Landeshochschulgesetz widerrufen werden, wenn ein Student durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zur Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt 1. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Hochschuleinrichtung, die Tätigkeit eines Hochschulorgans oder die Durchführung einer Hochschulveranstaltung behindert oder 2. ein Hochschulmitglied von der Ausübung seiner Rechte und Pflichten abhält oder abzuhalten versucht. Gleiches gilt, wenn ein Student an den in Satz 1 genannten Handlungen teilnimmt oder wiederholt Anordnungen, die gegen ihn von der Hochschule getroffen worden sind, um den ordnungsgemäßen Studienbetrieb zu gewährleisten, zuwiderhandelt. Mit dem Widerruf ist eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Immatrikulation an der Hochschule ausgeschlossen ist.

10 (2) Über den Widerruf gemäß Absatz 1 entscheidet ein Ordnungsausschuß nach Maßgabe von 66 Absatz 2 und 3 Landeshochschulgesetz. Einzelheiten des Widerrufes durch den Ordnungsausschuß sind in 66 Landeshochschulgesetz geregelt. 15 Exmatrikulation (1) Ein Student ist nach 67 Landeshochschulgesetz zu exmatrikulieren, wenn 1. er dies beantragt, 2. die Immatrikulation durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde, 3. er bei der Rückmeldung trotz Mahnung und Fristsetzung die Zahlung fälliger Gebühren und Beiträge an die Hochschule, die Studentenschaft oder das zuständige Studentenwerk nicht nachweist, 4. er in seinem Studiengang eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden oder einen nach der Prüfungsordnung erforderlichen Leistungsnachweis endgültig nicht erbracht hat. (2) Die Immatrikulation endet, wenn der Student das Zeugnis über die bestandene Abschlußprüfung erhalten hat. Die Exmatrikulation hat, wenn das Zeugnis übersandt wird, spätestens einen Monat nach Absendung an die vom Studenten angegebene letzte Anschrift zu erfolgen. (3) Die Immatrikulation soll beendet werden, wenn 1. ein Student, ohne beurlaubt zu sein, sich zum Weiterstudium nicht fristgemäß zurückmeldet, oder 2. nach der Immatrikulation Tatsachen bekannt werden und noch fortbestehen oder eintreten, die zur Versagung der Immatrikulation führen müssen oder zur Versagung der Immatrikulation führen können. (4) Die Immatrikulation kann beendet werden, wenn ein Student trotz Hinweises auf die Folgen die in der Immatrikulationsordnung vorgesehenen personenbezogenen Daten nicht zur Verfügung stellt. (5) Der Antrag auf Exmatrikulation nach Absatz 1 Nummer 1 ist schriftlich auf dem hierfür vorgesehenen Formular bei der Studentischen Verwaltung zu stellen. Folgende Unterlagen sind beizufügen: 1. der Studentenausweis, 2. etwaige Studienbescheinigungen für ein noch nicht begonnenes Semester und 3. der Entlastungsnachweis.

11 Gasthörer und Zweithörer 16 Gasthörer Sechster Abschnitt (1) Bei ausreichenden Kapazitäten können nichtimmatrikulierte Personen zu einzelnen Lehrveranstaltungen als Gasthörer zugelassen werden. Der Nachweis einer Qualifikation gemäß 3 ist nicht erforderlich. Über die Zulassung zur Gasthörerschaft entscheidet nach vorheriger Absprache mit dem betreffenden Fachbereich das Dezernat Studentische Verwaltung. (2) Die Zulassung als Gasthörer erfolgt jeweils für ein Semester. Die Gasthörerschaft begründet keine Mitgliedschaftsrechte an der Fachhochschule. Gasthörer werden lediglich in das Gasthörerverzeichnis der Fachhochschule eingetragen. Zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erhebt die Fachhochschule folgende personenbezogene Daten von den Gasthörern: Name, Geburtsname, Vorname, Anschrift; Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht; Staatsangehörigkeit; Fachrichtung, Anzahl der Wochenstunden und Art der belegten Lehrveranstaltungen. Weitere Daten können bei nachgewiesener Notwendigkeit für die Erfassung und Bearbeitung der Unterlagen erhoben werden. (3) Auf Antrag kann einem Gasthörer eine Bescheinigung bei nachweislicher Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ausgestellt werden. Zum Erwerb einzelner Leistungsnachweise am Ende der besuchten Lehrveranstaltungen können Gasthörer zur Prüfung zugelassen werden. Die Entscheidung darüber obliegt dem jeweiligen Prüfungsausschuß des Fachbereiches. (4) Für die Einschreibung als Gasthörer ist die Gasthörergebühr nach der Hochschulgebührenverordnung vom 22. September 1994 (GVOBl. M-V Seite 916) in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen. (5) Gasthörer im Sinne dieser Vorschrift sind auch Teilnehmer an Weiterbildungsveranstaltungen, sofern sie nicht unter den in 3 Absatz 7 genannten Voraussetzungen als Student eingeschrieben werden. 5 Absatz 8 gilt entsprechend. 17 Zweithörer (1) Ein eingeschriebener Student einer anderen Hochschule in Deutschland kann im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten auf Antrag als Zweithörer zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen oder für einen gesamten Studiengang zugelassen werden. Er kann nach Maßgabe der jeweiligen Prüfungsordnung Leistungsnachweise erbringen. (2) Die Zulassung kann versagt werden, wenn es sich um einen zulassungsbeschränkten Studiengang handelt.

12 (3) Der Antrag ist innerhalb der Immatrikulationsfrist ( 5 Absatz 1) auf dem dafür vorgesehenen Formular der Fachhochschule zu stellen; ein Nachweis der Immatrikulation an der anderen Hochschule ist beizufügen. (4) Zweithörer erhalten eine Bescheinigung über die Zulassung; sie werden nicht eingeschrieben. Die Vorschriften über die Einschreibung, ihre Versagung, die Rückmeldung und die Exmatrikulation finden sinngemäß Anwendung. Siebenter Abschnitt Mitteilungspflichten und Datenerhebung 18 Mitteilungspflichten Die Studierenden sind verpflichtet, der Fachhochschule unverzüglich Mitteilung zu machen und auf Verlangen Nachweis zu führen über 1. Änderung des Namens, der Heimatanschrift und der Semesteranschrift; 2. fehlerhaft und unvollständig in amtlichen Bescheinigungen der Fachhochschule übertragene Daten; 3. den Verlust des Studentenausweises; 4. bestandene oder nicht bestandene Prüfungen, deren Ergebnisse für die Fortsetzung des Fachhochschulstudiums erheblich sind; 5. eine Erkrankung, die die Gesundheit anderer Fachhochschulmitglieder gefährden oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb erheblich beeinträchtigen würde; 6. die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. 19 Datenerhebung (1) Die Fachhochschule erhebt von den Studienbewerbern und Studierenden folgende Daten: 1. für Zwecke der Gesetzgebung und Planung die im Hochschulstatistikgesetz vom 2. November 1990 (BGBl. Teil 1 Seite 2414) in der jeweils gültigen Fassung genannten personenbezogenen Daten sowie 2. zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden sonstigen Aufgaben folgende personenbezogene Daten: Name, Geburtsname, Vorname, Titel, Geschlecht; Geburtsdatum, Geburtsort, Land des Geburtsortes; Staatsangehörigkeit; Heimatanschrift (einschließlich Kreis und Land), Telefonnummer; Semesteranschrift (einschließlich Kreis und Land); Art, Datum, Ort der Ablegung und Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung;

13 Studiengänge und Fachsemester, in die der Studienbewerber eingeschrieben werden möchte oder in denen der Student studiert; bei Einschreibungen in zwei Studiengänge Angaben des Fachbereichs, in dem das Wahlrecht ausgeübt werden soll oder ausgeübt wird; Hörerstatus; Name, Anschrift und Art der Hochschulen, an denen der Studienbewerber studiert hat oder noch studiert, sowie Anzahl der dort verbrachten Hochschulsemester (mit Angabe der Urlaubs- und Praxissemester); Ergebnisse der bisher abgelegten Zwischen- und Abschlußprüfungen sowie weiterer Studien- und Prüfungsleistungen; Besuch eines Studienkollegs; Angaben über eine Berufsausbildung, über eine Berufspraxis oder über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, die nach den geltenden Studienund Prüfungsordnungen zu Beginn des Studiums vorhanden sein müssen. (2) Weitere Daten darf die Hochschule nur bei nachgewiesener Notwendigkeit für die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung erheben und automatisiert verarbeiten. Schlußbestimmungen 20 Inkrafttreten Achter Abschnitt Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Akademischen Senates der Fachhochschule Stralsund vom 21. Mai 1996 und vom 15. Oktober 1996 sowie der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 21. August Stralsund, den 26. August 1997 Der Rektor Prof. Dr. Karl Straßner

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