Die Entstehung des Verwaltungsgerichtshofs

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1 Die Entstehung des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Christoph Peter Der Verwaltungsgerichtsgerichtshof wird mit dem Sitz in Mannheim errichtet. So lautet Art. 1 Abs. 3 des baden-württembergischen Gesetzes über die Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Die Bestimmung trat mit dem in Kraft. Dies markiert die Geburtsstunde unseres Jubilars. Durch eine Bekanntmachung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom erhielt das Kind den Namen Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wurde im Rahmen des Aufbaus einer landeseinheitlichen (allgemeinen) Verwaltungsgerichtsbarkeit errichtet. Vor der Neuordnung zum durch das Gesetz vom war die Verwaltungsgerichtsbarkeit in dem aus den Ländern Baden (Südbaden), Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern gebildeten Land Baden- Württemberg gespalten. Die nach 1945 entstandenen Länder Baden (Südbaden), Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern waren beim Wiederaufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die das nationalsozialistische Regime schrittweise beseitigt hatte, verschiedene Wege gegangen. In Baden (Südbaden) schuf man eine zweistufige Organisation mit Verwaltungsgerichten in Freiburg, Konstanz und Baden-Baden Bekanntmachung des IM vom und dem Verwaltungsgerichtshof in Freiburg; neben einigen Neuerungen war altes Verfahrensrecht des ehemaligen Landes Baden anzuwenden (Landesverordnung über den Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom ; Verwaltungsgerichtshofgesetz vom ; Verwaltungsrechtspflegegesetz vom ). In Württemberg-Baden bildete man eine zweistufige Organisation mit Verwaltungsgerichten in Stuttgart und Karlsruhe und dem Verwaltungsgerichtshof in Stuttgart nebst einer Außenstelle in Karlsruhe. Hier wurde das Gerichtsverfassungs- und Verfahrensrecht durch das Gesetz Nr. 110 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom (mit Ausführungsverordnungen) vollständig neu kodifiziert. 17

2 Gesetz Nr. 110 vom Dieses allgemein als Verwaltungsgerichtsgesetz VGG bezeichnete Gesetz beruhte auf dem berühmten Heidelberger Entwurf, den eine Juristenkommission für die Länder der amerikanischen Besatzungszone erarbeitete. Heidelberger Entwurf vom In Württemberg-Hohenzollern wiederum errichtete man als einziges Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit den Verwaltungsgerichtshof in Bebenhausen bei Tübingen; neben einigen Neuerungen war altes Verfahrensrecht des ehemaligen Landes Württemberg anzuwenden (Rechtsanordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom , Gesetz zur Änderung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof und vor den Verwaltungsbehörden vom ; Verwaltungsrechtspflegegesetz vom ). Gespaltene Verwaltungsgerichtsbarkeit drei Verwaltungsgerichtshöfe Ungeachtet der am vollzogenen Vereinigung der drei Länder blieben die bisherigen rechtlichen Grundlagen der Verwaltungsgerichtsbarkeit 18

3 innerhalb ihres jeweiligen Geltungsbereichs in Kraft. Infolge dessen bestand die Verwaltungsgerichtsbarkeit in dem neuen Land Baden-Württemberg zunächst aus getrennten Systemen in drei Landesteilen. Verfassung und Verfahren der Gerichte stützten sich auf zum Teil sehr alte Vorschriften, die inhaltlich vielfach, etwa auch in Bezug auf die Besetzung der Spruchkörper, voneinander abwichen. In dem Land sprachen drei voneinander unabhängige Verwaltungsgerichtshöfe in Freiburg, Stuttgart (mit einem Senat in Karlsruhe) und Bebenhausen, teils mit, teils ohne erstinstanzlichen Unterbau, nach verschiedenen verwaltungsgerichtlichen Ordnungen Recht. Die Ungleichheit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in den einzelnen Landesteilen, überhaupt die uneinheitliche Gestaltung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit nicht weniger als drei Verwaltungsgerichtshöfen ohne Vorrang des einen vor dem anderen konnte auf Dauer nicht belassen werden, vielmehr erforderten der Aufbau und das Zusammenwachsen des Landes Baden-Württemberg sowie die Interessen der Bürger an einem gleichmäßigen Rechtsschutz im ganzen Land eine vereinheitlichende Neuregelung, zumal im Landesteil Südwürttemberg-Hohenzollern die nach Art. 67 Abs. 3 der Landesverfassung vom gebotene Zweistufigkeit fehlte. Übrigens sah das 1953 eröffnete Bundesverwaltungsgericht in pragmatischer Auslegung des damaligen Revisionsrechts jeden der drei Verwaltungsgerichtshöfe als oberstes allgemeines Verwaltungsgericht eines Landes an, so dass insbesondere auch die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen mit der Revision angefochten werden konnten. Die von der Regierung des Landes alsbald ins Auge gefasste Neuordnung blieb jedoch vorerst aus, weil wiederholt damit zu rechnen war, dass die Verwaltungsgerichtsordnung des Bundes in absehbarer Zeit erlassen würde. Auch war zunächst die Kompetenz des Landesgesetzgebers fraglich; die Zweifel wurden im Mai 1955 ausgeräumt, als das Bundesverfassungsgericht feststellte, das Verwaltungsgerichtsgesetz vom sei nicht Bundesrecht geworden, stehe also zur Disposition des Landes. Aufbau einer landeseinheitlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit der neue Verwaltungsgerichtshof Nach wie es damals hieß langen Jahren des Abwartens legte die Regierung unter dem dem Landtag von Baden-Württemberg den Entwurf zu dem Neuordnungsgesetz vor. Das Gesetz vom stellte die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg auf eine neue Grundlage in Gestalt einer landeseinheitlich geltenden zweistufigen Organisation mit entsprechendem Gerichtsverfassungs- und Verfahrensrecht. Die bisherigen Verwaltungsgerichte Freiburg, Stuttgart und Karlsruhe wurden als Verwaltungsgerichte für die Regierungsbezirke Südbaden (später Regierungsbezirk Freiburg), Nordwürttemberg (später Regierungsbezirk Stuttgart) und 19

4 Neuordnungsgesetz vom Nordbaden (später Regierungsbezirk Karlsruhe) aufrecht erhalten; für den Regierungsbezirk Südwürttemberg-Hohenzollern (später Regierungsbezirk Tübingen) wurde ein Verwaltungsgericht mit dem Sitz in Sigmaringen neu errichtet, wobei ursprünglich Tübingen als Sitz vorgeschlagen war (das bisherige Verwaltungsgericht Konstanz entfiel; das Verwaltungsgericht Baden-Baden war bereits 1955 aufgehoben worden). Unter Aufhebung der bisherigen Verwaltungsgerichtshöfe wurde der Verwaltungsgerichtshof mit dem Sitz in Mannheim als oberstes Verwaltungsgericht für das gesamte Land errichtet. Der neue Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sollte bei Verwendung hauptamtlicher Richter der aufgehobenen Verwaltungsgerichtshöfe neben der Einheitlichkeit der Spruchpraxis die Kontinuität der Rechtsprechung der nach 1945 errichteten Verwaltungsgerichte gewährleisten und die Tradition der 1863 bzw ins Leben gerufenen Verwaltungsgerichtshöfe der ehemaligen Länder Baden und Württemberg fortführen. Das Verwaltungsgerichtsgesetz vom wurde mit Änderungen als Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg (Verwaltungsgerichtsgesetz) auf das ganze Land ausgedehnt. Während sich die Errichtung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ohne weiteres aus dem Aufbau einer zweistufigen Organisation ergab, deren Notwendigkeit im Gesetzgebungsverfahren unter Hinweis auf Art. 67 Abs. 3 der Landesverfassung hervorgehoben wurde, war der Gesetzgeber bei der Bestimmung des Sitzes des neuen Gerichtshofs frei. Über die Sitzfrage hatte man denn auch heftig gestritten. Sitz in Sigmaringen? Anlass des Streits war der ursprüngliche Plan der Regierung: Der am vom Ministerrat beschlossene Gesetzentwurf enthielt den Vorschlag, den Verwaltungsgerichtshof mit dem Sitz in Sigmaringen zu errichten. Die Regierung hielt es im Sinn einer dem Zusammenwachsen des Landes förderlichen 20

5 Dezentralisation für angezeigt, obere und oberste Stellen des Landes nach Möglichkeit im Land zu verteilen. Der amtlichen Begründung zufolge wollte sie mit ihrem Vorschlag unter Zurückstellung aller Gesichtspunkte, die für die Unterbringung des neuen Verwaltungsgerichtshofs in einer zentral gelegenen Stadt sprechen einem vor Jahren geäußerten Wunsch des Landtags Rechnung tragen, eine zentrale Landesbehörde in den Regierungsbezirk Südwürttemberg-Hohenzollern zu legen; da Tübingen Sitz des Regierungspräsidiums geworden und überdies eine Berücksichtigung der Stadt Sigmaringen erwünscht sei, habe man Sigmaringen zum Sitz des Verwaltungsgerichtshofs ausersehen. Dieser Vorschlag der Regierung löste in weiten Kreisen kritische Stellungnahmen aus. Vereine der Richter und Anwälte Baden-Württembergs, ferner u.a. die Juristische Fakultät Heidelberg betonten in Eingaben an den Landtag, die Interessen der Verwaltungsrechtspflege, auch der Verwaltungsrichter sprächen dafür, das oberste Verwaltungsgericht des Landes in einer Großstadt oder Universitätsstadt anzusiedeln. Man brachte insbesondere vor, die Rechtsuchenden aus dem ganzen Land müssten den Verwaltungsgerichtshof ohne Schwierigkeiten schnell erreichen können, was in Bezug auf den Standort Sigmaringen häufig nicht der Fall sein würde; bei nach dem Regierungsentwurf möglicher Schaffung von Außensenaten in anderen Städten würde die Einheitlichkeit der Rechtsprechung leiden. Das Präsidium des Verwaltungsgerichtshofs in Stuttgart legte in einer Eingabe vom dar, als Sitz des neuen Verwaltungsgerichtshofs könne nur ein Ort im Großraum von Stuttgart in Frage kommen. Die Presse rügte, der Vorschlag der Regierung lasse sachliche Gesichtspunkte vermissen, die Rechtspflege werde zum Tauschobjekt politischer Zusagen ( Stuttgarter Nachrichten vom ). Bissige Kommentare äußerten sich offenbar je nach lokaler Interessenlage verschieden. Z.B. wünschte die Schwäbische Zeitung vom den Sigmaringern denen durch die Vorenthaltung des Regierungspräsidiums im Oktober 1955 eine Wunde geschlagen worden sei, dass ihnen diesmal nicht wieder nur ein Strohhalm durch den Mund gezogen wird. Hingegen nannte die Allgemeine Zeitung für Württemberg vom den Vorschlag der Regierung einen Schwabenstreich ; das oberste Verwaltungsgericht des Landes gehöre dorthin, wo die Landesregierung sitze. Die Badische Volkszeitung vom wiederum fragte, warum man nicht den einfachen und billigsten Weg nach Karlsruhe gehe; dort stehe ein für die Zwecke der Verwaltungsgerichte erstelltes Gebäude, das nur zum Teil dafür benutzt werde. In 1956/57 erschienenen Aufsätzen zur Sitzfrage vertraten die Autoren die Auffassung, das oberste Verwaltungsgericht des Landes müsse prinzipiell, der Aufgabe und dem Rang einer solchen Institution gemäß, an einem Platz von politisch, wirtschaftlich und kulturell hervorragender Bedeutung eingerichtet werden; insofern spreche alles für die Landeshauptstadt Stuttgart oder jedenfalls eine andere Großstadt, wobei auch Mannheim genannt wurde. Des 21

6 Weiteren hob man auf die Lage Sigmaringens innerhalb des Landes ab, die als gebiets- und verkehrsmäßig geradezu peripher eingestuft wurde. Man führte aus, wegen der Abgelegenheit der Stadt würde die Unterbringung des Verwaltungsgerichtshofs in Sigmaringen allgemein die Bedingungen für den Rechtsschutz der Bürger verschlechtern, im Übrigen auch Belange der Richter schmälern. Über derartige Einschätzungen hinaus sprach man mit überzogener zudem für die Richter auch nicht gerade schmeichelhafter Argumentation von einer Gefahr für die Rechtsprechung: Es sei zu befürchten, dass der Verwaltungsgerichtshof in der beschaulichen Atmosphäre von Sigmaringen die für das oberste Verwaltungsgericht des Landes notwendige Verbindung zu den tatsächlichen politischen und verwaltungsmäßigen Gegebenheiten verliere und so zu einer weltfremden Betrachtung der zu beurteilenden Tatbestände neige (BOFINGER), ja, dass er dort, in einem Randgebiet und abseits höherer Verwaltungsstellen, zu formaler Rechtsanwendung aus dem Geiste der zurückliegenden Zeit gezwungen werde (SCHÜHLY). Bei der Ersten Beratung des Gesetzentwurfs im Landtag am stieß der Vorschlag der Regierung bei Abgeordneten aller Fraktionen auf Vorbehalte und Einwendungen. Auch im Landtag betrachtete man Sigmaringen als einen für das oberste Verwaltungsgericht des Landes ungeeigneten Standort, weil die Stadt verkehrsungünstig liege, was insbesondere für die rechtsuchende Bevölkerung in weiten Teilen des Landes Erschwernisse mit sich bringen würde. Die lebhafte Debatte war nicht frei von Stimmungsmache. Der Abgeordnete DR. NEBINGER warf der Stadt Sigmaringen, die eine Denkschrift eingereicht hatte, Behördenhunger vor. Der Abgeordnete DR. GÖNNENWEIN entdeckte in Sigmaringen Gartenlaubenromantik ; er meinte bezweifeln zu müssen, ob es Aufgabe des Gesetzgebers sei, die Richter des Verwaltungsgerichtshofs in das Idyll einer liebenswerten alten Fürstenresidenz in schöner Landschaft zu versetzen und sie dort vor dem Gemüt und Verstandeskraft schwer angreifenden Anblick des tätigen Lebens zu bewahren. Für Heiterkeit sorgte ein Zwischenruf des Abgeordneten LAUSEN, dass man die Landesregierung nach Sigmaringen schicken könnte, damit sie dort ihre strapazierten Nerven erholt. Entscheidung für Mannheim Während es also um Sigmaringens Chancen schlecht stand, lief die Entwicklung in der Folge auf Mannheim zu. Der Mannheimer Oberbürgermeister DR. RESCHKE kämpfte seinerzeit beharrlich um eine zentrale Landesbehörde für seine Stadt. Die vom Landtag gebilligte Absicht der Regierung, das (zum in Stuttgart errichtete) Autobahnamt nach Mannheim zu verlegen, erschien aus Kostengründen nicht durchführbar. Das bewog die Regierung, stattdessen nunmehr für Mannheim als Sitz des Verwaltungsgerichtshofs einzutreten. Der Mannheimer Morgen berichtete am über entsprechende Äußerungen des Ministerpräsidenten DR. MÜLLER gegenüber dem Oberbürgermeister mit der Schlagzeile Ein Angebot: Der Verwaltungs- 22

7 Reschkes Reise nach Stuttgart Ein Angebot: Der Verwaltungsgerichtshof Noch kein Entscheidung über Mittelstandsinstitut / Umgedrehte Wachhäuschen und Wohnungen für Flüchtlinge Haben Sie auch die 45-Stunden Woche, Herr Oberbürgermeister? fragte gestern ein Journalist an der Rosengarten-Kaffeetafel bei der monatlichen Pressekonferenz. Dr. Reschke wiegte bedauernd das Stadtober-Haupt: Die gleiche Frage hat mir kürzlich meine Frau gestellt. Aber sonst hat sich bei der Stadterwaltung der ein über das andere Wochenende freie Samstag durchgesetzt, und auch im Fahrdienst der Verkehrsbetriebe wird es ab 4. November ernst damit. Allerdings wird das ohne Personalvermehrung trotz ausgekochter Rationalisierungsmaßnahmen nicht abgehen. Ueber kleinere Aenderungsvorschläge, auch bei den Krankenanstalten und beim Tiefbauamt, soll noch beraten werden. Auch um den freien Samstag des Standesamtes, der Heiratswillige in große Not bringen könnte, wird noch gerungen. Die Pressekonferenz war, neben diesen verwaltungsinternen Angelegenheiten und Themen der Verkehrsplanung, beherrscht von der Stuttgarter Reise des Oberbürgermeisters, an deren Ziel einmal wieder ausgiebig um Bundes- und Landesbehörden für Mannheim gekämpft wurde. In der Frage des vieldiskutierten Mittelstandsinstitutes ist vom Bundeswirtschafts- werden erst die anderen ihren Finger heben. Wenn Mannheim als Sitz des Verwalministerium noch immer keine Entscheidung tungsgerichtshofes im Plenum wieder abgelehnt zwischen den Bundesländern Nordrhein- würde, erklärte Gebhard Müller dem Westfalen und Baden-Württemberg ge- Oberbürgermeister, werde er (Dr. Müller) fällt worden. In Stuttgart wurde jedoch OB Reschke versichert, daß, wenn das Institut alles daransetzen, ohne jede Rücksicht auf die Kosten, das Autobahnamt doch nach nach Baden-Württemberg komme, sein Mannheim zu bringen. Standort Mannheim sei. Bund Land und Innenminister V. Renner warf den Vor- Wirtschaftsverbände werden sich mit je schlag, Mannheim zum Sitz des jetzt in DM am Jahresetat des Instituts be- Karlsruhe residierenden Oberlandesgerichteiligentes zu machen, in die Debatte. Aber es wird Auf die beharrliche Inquisition des schwierig sein, sagte Dr. Reschke, diese Be- Mannheimer Oberbürgermeisters in Sachen hörde aus Karlsruhe loszueisen, ohne ein Autobahnamt ließ die Regierung in Stutt - mehr als gespanntes Verhältnis zwischen den gart durchblicken, eine Verlegung nach beiden rivalisierenden Städten heraufzubeschwören. Außerdem wäre das OLG (das werden. Ministerpräsident Dr. Gebhard nur für den badischen Landesteil zuständig Müller machte deshalb den Vorschlag, den ist) kein vollwertiger Ersatz für den in ganz Mannheim werde wahrscheinlich zu teuer nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz neu zu Baden-Württemberg kompetenten Verwal- bildenden Verwaltungsgerichtshof des Lantungsgerichtshofdes in Mannheim sesshaft werden zu lassen. (Dr. Reschke: Aber nicht nur ein bis zwei Der letzte Minister, den der OB bei seinem Stuttgarter Besuch aufsuchte, war der Flüchtlingsminister abgesplitterte Senate!) Inzwischen hat der Fiedler: Die Flüchtlingslager Verwaltungsausschuß des Landtages diesem Mannheims, die schon seit mehreren Jahren vom Ministerpräsidenten gestellten Antrag bestehen und die Dr. Reschke als grauenhafte zugestimmt. Aber noch sind nicht alle Unterkünfte bezeichnete, sollen end- Hürden genommen, meinte der OB, jetzt lich verschwinden und der Staat will nun auch Ersatz schaffen. Es werden Wohnungen für 800 Zonenflüchtlinge von der Flüchtlings- Siedlungs-Genossenschaft in nächster Zeit begonnen werden. Zur Zeit befinden sich noch 440 Flüchtlinge in Mannheimer Lagern, aber der Zustrom steigt wieder an: Wöchentlich kommen aus der Sowjetzone 5000 bis 6000 Menschen, von denen Baden-Württemberg 21% aufnehmen muß. Intensive Besprechungen mit Herren der Oberfinanzdirektion wurden wegen der Rheinbrücken-Verkehrsplanung geführt. Das Schloßgartengelände steht der Stadt (die ein Erbbaurecht daran hat) nun zur Benutzung frei. Regierungbaudirektor Kölmel hat hingegen strikt auf der Erhaltung der beiden Schloßwartehäuschen bestanden. Nach seinem Vorschlag will man nun die beiden Häuschen im Zuge ihrer Zurücksetzung auch gleich herumdrehen, damit ihr bisher nach hinten gelegener Säulendurchgang für den Bürgersteig mitbenutzt werden kann. Der Staat wird sich zu 50% an den Kosten (rund DM) beteiligen, die für dieses Umsetzen der Häuschen erforderlich sind. Die staatlichen Vertreter haben außerdem zugesagt, sich an der geplanten Verbindungsstraße zum Hafengelände (Südtangente) finanziell zu beteiligen. Die Problemchen der HADEFA-Läden und der abrissbereiten alten Postbaracke in N 2, das wohl in den nächsten Jahren kaum zu verwirklichende Projekt eines Rathausneubaus und das Dringlichkeits-Thema Mehrzweckhalle waren weitere Diskussionspunkte, über die der OB dann ausführlich berichten will, wenn er aus diesen Dingen etwas klüger geworden ist. Nicht, weil er sich über aktuelle Mannheimer Fragen ausschweigen wolle (welchen Vorwurf ihm wohl niemand machen kann), sondern aus Gründen der Fairneß beantragte Dr. Reschke zum Schluß bei den Zeitungsleuten, ihn in Zukunft bei der alljährlich Presse-Umfrage nach dem auskunftsfreudigsten Beamten auszuklammern... hwb Mannheimer Morgen vom gerichtshof. Der Oberbürgermeister habe dazu erklärt: Aber nicht nur ein bis zwei abgesplitterte Senate! Der Verwaltungsgerichtshof war Mannheim höchst willkommen. Übrigens fiel das Autobahnamt 1987 einer Reform der Straßenverwaltung des Landes zum Opfer. Auf parlamentarischer Ebene wurden die Weichen im federführenden Rechts- Ausschuss des Landtags gestellt, wo der Ministerpräsident ausweislich des Berichts des Ausschusses vom ausführte: Mannheim lege als zweitgrößte Stadt des Landes Wert auf eine zentrale Landesbehörde, um dadurch seine Verbindung zum ganzen Land zum Ausdruck zu bringen; es sei deswegen schon aus landespolitischen Erwägungen erforderlich, dem nachdrücklich geltend gemachten Wunsch Mannheims stattzugeben. Die zunächst ver- 23

8 Mannheimer Morgen vom folgte Absicht, das Autobahnamt nach Mannheim zu verlegen, sei aber nicht durchführbar. Um deshalb doch noch dem Wunsch Mannheims Rechnung zu tragen, sei die Regierung zu dem Vorschlag gelangt, den Verwaltungsgerichtshof in Mannheim anzusiedeln. Innenminister RENNER, der ressortmäßig zuständig war, wies auf die gegen den ursprünglichen Vorschlag erhobenen Bedenken hin und unterstrich ebenfalls die landespolitische Bedeutung einer Unterbringung des Verwaltungsgerichtshofs in Mannheim, womit insbesondere der Gedanke einer Festigung des erst vor sechs Jahren gegründeten Südweststaats gemeint war. Der Gesetzentwurf wurde im Rechts-Ausschuss mit überwältigender Mehrheit entsprechend geändert. Bei den weiteren Beratungen des Entwurfs, der Zweiten Beratung am sowie der Dritten Beratung und Verabschiedung am , entschied sich das Plenum des Landtags ohne Aussprache und Widerspruch für Mannheim als Sitz des Verwaltungsgerichtshofs. Mit dieser Lösung der Sitzfrage setzten sich die Argumente Dezentralisation und Großstadt durch. Allerdings war man nun von der südwestlichen Ecke in den äußersten Norden des Landes geraten, was der Gesetzgeber im Hinblick auf die Möglichkeiten des Verkehrs nach und von Mannheim jedoch als hinnehmbar erachtete. Deshalb bedauerten manche die Entscheidung des Landtags. Sie waren der Meinung, allein eine Stadt, die zentral liege, könne richtiger Sitz des Verwaltungsgerichtshofs sein. Aufgrund einer Übergangsregelung für die Zeit bis zur Bereitstellung seines Dienstgebäudes in Mannheim wurden die Senate des Verwaltungsgerichtshofs bis in Stuttgart, Karlsruhe und Freiburg belassen. Als der Verwaltungsgerichtshof Anfang August 1959 in den Mittelbau des Mannheimer Schlosses einzog, erklärte sein erster Präsident RAPP vor der Presse, er und seine Kollegen würden sich in Mannheim sicherlich wohlfühlen, doch sei die Stadt wegen ihrer geographischen Lage für den Verwaltungsgerichtshof nicht der beste Ort, das Gericht hätte sich eine zentral gelegene Stadt Baden-Württembergs als Sitz gewünscht, damit wir von jedem Rechtsuchenden möglichst schnell erreicht werden können ( Badische Volkszeitung vom ). Die lange erwartete Verwaltungsgerichtsordnung vom regelte Verfassung und Verfahren der Verwaltungsgerichte weitgehend bundeseinheitlich, wobei sie einen zweistufigen Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit in den Ländern vorschrieb. Das im Vorgriff auf die Verwaltungsgerichtsord- 24

9 nung erlassene Gesetz des Landes vom wurde dadurch abgelöst. Die Verwaltungsgerichtsordnung bestimmte, dass die Länder Verwaltungsgerichte und ein Oberverwaltungsgericht zu errichten haben. In Baden-Württemberg gab es die vier Verwaltungsgerichte und als Oberverwaltungsgericht den Verwaltungsgerichtshof. Nach Auffassung des Landes war hieran nichts zu ändern. Das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom übernahm daher nach deren Vorgaben die 1958 geschaffene Organisation der Verwaltungsgerichtsbarkeit, so dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg seit dem bis heute besteht. Bei den parlamentarischen Beratungen des Entwurfs zu dem Ausführungsgesetz am beklagte ein Abgeordneter unter Hinweis auf die Randlage der Stadt, dass Mannheim Sitz des Verwaltungsgerichtshofs geworden sei. Er fand keinerlei Beifall. Vielmehr sprach ein Redner eine Art Schlusswort, indem er entgegnete, es handele sich um eine res judicata, worüber man doch froh sein solle. 25

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