LEADER in Sachsen
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- Mathilde Giese
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1 LEADER in Sachsen REGIONALE BUDGETBEWIRTSCHAFTUNG UND VORHABENSTEUERUNG Fachveranstaltung am 11. September 2014 in Mochau Bildung
2 Jürgen Kirst, SMUL 2
3 Regionale Budgetbewirtschaftung und Vorhabensteuerung Rahmenbedingungen für die Auswahl Diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren Zusammensetzung des Entscheidungsgremiums Vermeidung von Interessenkonflikten 3
4 Beachte: Insbesondere Artikel 34 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 1303/2013 (im Folgenden ESIF-Verordnung) und Artikel 57 der VO (EU, EURATOM) Nr. 966/2012 (im Folgenden EU-Haushaltsordnung) Leitlinien LEADER, Leistungsbeschreibung LES, FAQ-Liste, Empfehlungen des LfULG 4
5 Diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren Ausgangspunkt: Sonderbericht des ERH Nr. 5/2010 Umsetzung der Empfehlungen des ERH in Artikel 34 Abs. 3 Buchst. b) der ESIF-Verordnung Nicht diskriminierendes und transparentes Auswahlverfahren Vorab festgelegte objektive Kriterien für die Vorhabenauswahl Regeln und Kriterien für Auswahlverfahren sind in LES darzustellen und im Internet zu veröffentlichen (Leistungsbeschreibung LES, Ziffer 4) Aufruf und Ergebnisse der Vorhabenauswahl sind ebenfalls im Internet zu veröffentlichen (s. o.) 5
6 Diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren Beachte: Zum Auswahlverfahren gehören auch Festlegungen zur Dokumentation der Auswahlentscheidung sowie zu Widerspruchsmöglichkeiten und zum Vorgehen bei Interessenkonflikten Grundsatz: Wichtige Regelungen im Zusammenhang mit der Vorhabenauswahl sind in der LES darzustellen und zu veröffentlichen (Transparenzgebot) Andere Regelungen (z. B. Vorgehen bei Interessenkonflikten) können in der Satzung der LAG bzw. der Geschäftsordnung des Entscheidungsgremiums festgelegt werden. 6
7 Zusammensetzung des Entscheidungsgremiums Prämisse: von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen... (Bottom-up-Prinzip) Begrenzung von Stimmrechten 7
8 Zusammensetzung des Entscheidungsgremiums Begrenzung von Stimmrechten gemäß Artikel 32 Abs. 2 und Artikel 34 Abs. 3, jw. Buchst. b der ESIF-Verordnung: Behörden und einzelne Interessengruppen dürfen mit maximal 49 % der Stimmrechte vertreten sein (Überschreitung führt zur Nichtigkeit des Beschlusses) Gilt auf Ebene der Beschlussfassung, also im Entscheidungsgremium der LAG Auch auf Ebene der LAG-Mitglieder sollte auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Vertretern öffentlicher und privater sozioökonomischer Interessen im Sinne echter lokaler Partnerschaften geachtet werden 8
9 Zusammensetzung des Entscheidungsgremiums Was sind Behörden? Richtet sich nach nationalen Bestimmungen Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG): 1 Abs. 4 VwVfG: Behörde... ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. (öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit im Sinne eines hoheitlichen Handeln) Bundesverwaltungsgericht:... in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete Stelle, die unter öffentlicher Autorität zur Erreichung der Zwecke des Staates handelt 9
10 Zusammensetzung des Entscheidungsgremiums Weitere Vorgaben (EPLR): Gleichgewicht zwischen den Geschlechtern soll gewährleistet werden Faire Vertretung spezieller Zielgruppen, die von der LES betroffen sind Vertreter der Bewilligungsbehörden und des Regionalmanagements dürfen keine stimmberechtigten Mitglieder im Entscheidungsgremium sein Vertreter der für LEADER zuständigen Bewilligungsbehörden sollen an den Sitzungen des Entscheidungsgremiums teilnehmen (ohne Stimmrecht, s. o.) 10
11 Zusammensetzung des Entscheidungsgremiums Hinweise: Zusammensetzung, Stimmberechtigung und Vertretung der Mitglieder des Entscheidungsgremiums sind in Satzung bzw. Geschäftsordnung eindeutig zu regeln (nicht stimmberechtigte Mitglieder müssen klar als solche erkennbar sein) Entscheidungsgremium ist ein beschließender Ausschuss der LAG, sofern nicht (bei kleinen LAG) die Mitgliederversammlung selbst entscheidet Vertretungsrechte reichen nicht aus (z. B. sollte bei einer als Verein organisierten LAG nicht der Vorstand das Entscheidungsgremium zur Umsetzung der Aufgaben gemäß ESIF-Verordnung bilden) 11
12 Zusammensetzung des Entscheidungsgremiums Hinweise: stimmberechtigte Mitglieder des Entscheidungsgremiums müssen auch Mitglieder der LAG sein (da die Aufgaben einschließlich der zu treffenden Entscheidungen durch die ESIF-Verordnung der LAG als solcher zugewiesen sind, muss sie ein etwaiges Entscheidungsgremium auch aus ihrer Mitte bestimmen) Im Übrigen Hinweise des LfULG zur Zusammensetzung gewählter Entscheidungsgremien beachten (insbes. Empfehlungen S. 13) 12
13 Interessenskonflikte Artikel 34 Abs. 3 Buchst. b der ESIF-Verordnung: Die Aufgaben der lokalen Aktionsgruppen umfassen: das Ausarbeiten eines nicht diskriminierenden und transparenten Auswahlverfahrens und von objektiven Kriterien für die Auswahl, die Interessenkonflikte vermeiden... 13
14 Interessenkonflikte Artikel 57 der EU-Haushaltsordnung: Finanzakteure und sonstige Personen... müssen jede Handlung unterlassen, durch die die eigenen Interessen mit denen der Union in Konflikt geraten könnten. Konsequenz: Besteht ein solches Risiko, ist der Interessenkonflikt offenzulegen und der betreffende Handlungsträger hat alle Tätigkeiten in dieser Angelegenheit einzustellen. 14
15 Interessenkonflikte Präventivmaßnahmen: Festlegung verbindlicher objektiver Auswahlkriterien Beschreibung des verbindlichen Auswahlverfahrens Dokumentation der konkreten Auswahlentscheidung Transparenz ermöglicht Nachvollziehbarkeit und beugt sachfremden Einflussnahmen auf die Vorhabenauswahl vor! 15
16 Interessenkonflikte Verfahren bei Interessenkonflikten muss in der Geschäftsordnung des Entscheidungsgremiums beschrieben sein (siehe auch KOM-Leitlinien LEADER). Mitglieder im Entscheidungsgremium mit einem eigenen Interesse an der Umsetzung eines Projektes müssen dieses Interesse offenlegen und dürfen nicht an der Auswahlentscheidung mitwirken ( eigenes Interesse muss nicht zwangsläufig privates Interesse bedeuten; es kann auch das Interesse der Institution ausreichen, die sie repräsentieren) 16
17 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 17
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