Gegenstand dieses Bescheides: Feuerwiderstandsfähige Abschottung für Rohrleitungen aus Kunststoff "System Winkelrohrschott REHAU"

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1 OEt Zulassungsstelle Bauprodukte und Bauarten Bautechnisches Prüfamt Allgemeine Bauartgenehmigung Eine vom Bund und den Ländern gemeinsam getragene Anstalt des öffentlichen Rechts Mitglied der EOTA, der UEAtc und derwftao Datum: Geschäftszeichen: ll /18 Nummer: Z Antragsteller: Rehau AG+ Co Ytterbium Erlangen-Eitersdorf Geltungsdauer vom: 1. November 2018 bis: 1. November 2023 Gegenstand dieses Bescheides: Feuerwiderstandsfähige Abschottung Rohrleitungen aus Kunststoff "System Winkelrohrschott REHAU" Der oben genannte Regelungsgegenstand wird hiermit allgemein bauaufsichtlich genehmigt. Dieser Bescheid umfasst sieben Seiten und vier Anlagen. Diese allgemeine Bauartgenehmigung ersetzt die zur Bauart enthaltenen Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z vom 1. November DBt Kolonnenstraße 30 B D Berlin Tel.: Fax: dibt@dibt.dewww.dibt.de

2 OEt Allgemeine Bauartgenehmigung Nr. Z Seite 2 von Oktober 2018 ALLGEMENE BESTMMUNGEN 1 Mit der allgemeinen Bauartgenehmigung ist die Anwendbarkeit des Regelungsgegenstandes im Sinne der Landesbauordnungen nachgewiesen. 2 Dieser Bescheid ersetzt nicht die die Durchführung von Bauvorhaben gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen, Zustimmungen und Bescheinigungen. 3 Dieser Bescheid wird unbeschadet der Rechte Dritter, insbesondere privater Schutzrechte, erteilt. 4 Dem Anwender des Regelungsgegenstandes sind, unbeschadet weitergehender Regelungen in den "Besonderen Bestimmungen", Kopien dieses Bescheides zur Verfügung zu stellen. Zudem ist der Anwender des Regelungsgegenstandes darauf hinzuweisen, dass dieser Bescheid an der Anwendungsstelle vorliegen muss. Auf Anforderung sind den beteiligten Behörden ebenfalls Kopien zur Verfügung zu stellen. 5 Dieser Bescheid darf nur vollständig vervielfältigt werden. Eine auszugsweise Veröffentlichung bedarf der Zustimmung des Deutschen s. Texte und Zeichnungen von Werbeschriften dürfen diesem Bescheid nicht widersprechen, Übersetzungen müssen den Hinweis "Vom Deutschen nicht geprüfte Übersetzung der deutschen Originalfassung" enthalten. 6 Dieser Bescheid wird widerruflich erteilt. Die Bestimmungen können nachträglich ergänzt und geändert werden, insbesondere, wenn neue technische Erkenntnisse dies erfordern. 7 Dieser Bescheid bezieht sich auf die von dem Antragsteller im Genehmigungsverfahren zum Regelungsgegenstand gemachten Angaben und vorgelegten Dokumente. Eine Änderung dieser Genehmigungsgrundlagen wird von diesem Bescheid nicht erfasst und ist dem Deutschen unverzüglich offenzulegen. 8 Die von diesem Bescheid umfasste allgemeine Bauartgenehmigung gilt zugleich als allgemeine bauaufsichtliche Zulassung die Bauart. Z /18

3 ' Deutsches OBt Allgemeine Bauartgenehmigung Nr. Z Seite 3 von Oktober 2018 BESONDERE BESTMMUNGEN 1 Regelungsgegenstand und Anwendungsbereich 1.1 Die allgemeine Bauartgenehmigung (abg) gilt die Errichtung der Abschottung, "System Winkelrohrschott REHAU" genannt, als Bauart zum Verschließen von Öffnungen in feuerwiderstandsfähigen Decken nach Abschnitt 2.2, durch die Rohrleitungen nach Abschnitt 2.3 hindurchgeführt wurden (sog. Rohrabschottung), wobei die Aufrechterhaltung des Feuerwiderstandes im Bereich der Durchführungen bei einseitiger Brandbeanspruchung - unabhängig von deren Richtung - 30, 60 oder 90 Minuten als nachgewiesen gilt (Feuerwiderstandsfähigkeit: feuerhemmend, hochfeuerhemmend oder feuerbeständig). 1.2 Die Rohrabschottung besteht im Wesentlichen aus Rohrmanschetten und einem Fugenverschluss. Die Rohrabschottung ist gemäß Abschnitt 2.5 aus den Bauprodukten nach Abschnitt 2.1 zu errichten. 1.3 Die Abschottung darf im nnern von Gebäuden - auch zu Aufenthaltsräumen und zugehörigen Nebenräumen hin - errichtet werden. 1.4 Die in dieser allgemeinen Bauartgenehmigung beschriebenen und in den Anlagezeichnungen dargestellten Ausführungen stellen Mindestanforderungen zur Erfüllung der Anforderungen an den Brandschutz dar. Die Vorschriften anderer Rechtsbereiche bleiben unberührt. m Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurden insbesondere keine Nachweise zum Wärme- oder Schallschutz sowie Dauerhaftigkeit der Gesamtkonstruktion (aus den Bauprodukten errichtete Abschottung) geführt. 2 Bestimmungen Planung, Bemessung und Ausführung 2.1 Bestimmungen die zu verwendenden Bauprodukte Rohrmanschetten Die Rohrmanschetten, "Winkelrohrschott REHAU" genannt, müssen den Angaben der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z entsprechen Dämm-Streifen Zum Umwickeln der Rohre im Bereich der Rohrmanschette dürfen normalentflammbare1, bis zu 5 mm dicke Weichschaum-Streifen aus Polyethylen (geschäumtes PE, geschlossenzellig) verwendet werden. Ggf. darf im Bereich der Decke ein maximal 15 mm dicker Schaumplattenstreifen bzw. Schaumstoffschlauch aus flexiblem Elastomerschaum (FEF), "AF-Armaflex" genannt, gemäß DN EN verwendet werden. Der Schaumplattenstreifen bzw. Schaumstoffschlauch muss der Leistungserklärung 0543-CPR vom entsprechen Baustoffe den Fugenverschluss Der Fugenverschluss muss mit formbeständigen, nichtbrennbaren 1 Baustoffen, wie z. B. Beton, Zementmörtel oder Gipsmörtel erfolgen. 2 Die Zuordnung der klassifizierten Eigenschaften des Brandverhaltens zu den bauaufsichtlichen Anforderungen erfolgt gemäß der Technischen Regel A , "Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Verwendung von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten" der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB) Ausgabe 2017/1, Anhang 4, Abschnitt 1. DN EN 14304: Wärmedämmstoffe die technische Gebäudeausrüstung und betriebstechnische Anlagen in der ndustrie - Werkmäßig hergestellte Produkte aus flexiblem Elastomerschaum (FEF) - Spezifikation /18

4 DBt Allgemeine Bauartgenehmigung Nr. Z Seite 4 von Oktober 2018 Ggf. darf auch nichtbrennbare 1 Mineralwolle, deren Schmelzpunkt mindestens 1000 C nach DN betragen muss, verwendet werden. 2.2 Decken, Öffnungen Die Abschottung darf in Decken errichtet werden, die den Angaben der Tabelle 1 entsprechen und die Öffnungen gemäß den Angaben der Tabellen 1 und 2 enthalten. Die Decken müssen den Technischen Baubestimmungen entsprechen. Tabelle 1 Bauteil bauaufsichtliche Bauteildicke max. Fugenbreite Anforderung an den [cm] Feuerwiderstand" Massivdecke 5 feuerhemmend, 2: 15 Abhängig von der Art des hochfeuerhemmend Fugenverschlusses oder feuerbeständig (s. Abschnitt 2.5) Der Abstand der zu verschließenden Bauteilöffnung zu anderen Öffnungen oder Einbauten muss den Angaben der Tabelle 2 entsprechen. Tabelle 2 Abstand der Größe der nebeneinander liegenden Abstand zwischen den Bauteilöffnung zu Öffnungen (B [cm) x H [cm)) Öffnungen [cm] Anderen eine/beide Öffnung(en) > 40 X Abschottungen beide Öffnungen ~ 40 X 40 :2>: 10 anderen Öffnungen eine/beide Öffnung(en) > 20 X 20 :2>: 20 oder Einbauten beide Öffnungen ~ 20 X 20 :2>: nstallationen Allgemeines Durch die zu verschließende Bauteilöffnung dürfen die in Abschnitt genannten Rohre hindurchgeführt sein/werden 6. Andere Teile oder Hilfskonstruktionen sowie andere Leitungen sind nicht zulässig Die Rohrabschottung darf an pneumatischen Förderanlagen, Druckluftleitungen o. Ä. nur angewendet werden, wenn sichergestellt ist, dass die Rohrleitungsanlage im Brandfall abgeschaltet wird Die Anwendung der Rohrabschottung in Verbindung mit Rohrleitungssystemen, in denen eine Permeation des Mediums auftreten kann, ist mit dieser allgemeinen Bauartgenehmigung nicht nachgewiesen DN : Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Schmelzpunkt von Mineralfaser Dämmstoffen; Begriffe, Anforderungen, Prüfung Die Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen zu den bauaufsichtlichen Anforderungen erfolgt gemäß der Technischen Regel A , "Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Verwendung von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten" der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB) Ausgabe 2017/1, Anhang 4, Abschnitt 6. Decken aus Beton bzw. Stahlbeton oder Porenbeton Technische Bestimmungen die Ausführung der Leitungsanlagen und die Zulässigkeit von Leitungsdurchführungen bleiben unberührt /18

5 OBt Allgemeine Bauartgenehmigung Nr. Z Seite 5 von Oktober Die Verhinderung der Brandübertragung über die Medien in den Rohrleitungen und die Verhinderung des Austretens gefährlicher Flüssigkeiten oder Gase bei Zerstörung der Leitungen unter Brandeinwirkung sind mit dieser allgemeinen Bauartgenehmigung nicht nachgewiesen. Diesen Risiken ist durch Anordnung geeigneter Maßnahmen bei der Konzeption bzw. bei der nstallation der Rohrleitungen Rechnung zu tragen Verwendungszweck der Rohrleitungen, Werkstoffe und Abmessungen 7 Durch die zu verschließende Bauteilöffnung dürfen Abwasserrohre aus mineralverstärktem PP gemäß allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung Nr. Z mit einem Rohraußendurchmesser von 50 mm bis 125 mm und Rohrwanddicken von 1,8 mm bis 3, 1 mm hindurchgeführt sein/werden Verlegungsarten Die Rohre dürfen im Bereich der Durchführung gerade und senkrecht zur Bauteiloberfläche angeordnet sein (s. Anlage 1) oder im Bereich der Durchführung mit zwei 45 -Formteilen zur Richtungsänderung versehen sein (s. Anlagen 2 und 3). Abweichend davon dürfen die Rohre ggf. auch bis zu 45 schräg angeordnet sein, sofern dies durch die baulichen Gegebenheiten erforderlich ist (s. Anlage 2) Halterungen (Unterstützungen) Die Befestigung der Rohre muss am umgebenden Bauwerk zu beiden Seiten des feuerwiderstandsfähigen Bauteils nach den einschlägigen Regeln erfolgen. Die Befestigung muss so ausgebildet sein, dass im Brandfall eine zusätzliche mechanische Beanspruchung der Abschottung nicht auftreten kann. 2.4 Voraussetzungen die Errichtung der Abschottung Allgemeines Die die Errichtung der Abschottung zu verwendenden Bauprodukte müssen verwendbar sein im Sinne der Bestimmungen zu den jeweiligen Bauprodukten in der jeweiligen Landesbauordnung Die Errichtung der Abschottung muss gemäß der Einbauanleitung des Antragstellers (s. Abschnitt 2.4.2) erfolgen. Die die Baustoffe/Bauprodukte angegebenen Verarbeitungsbedingungen sind einzuhalten Es ist sicherzustellen, dass durch die Errichtung der Abschottung die Standsicherheit des angrenzenden Bauteils - auch im Brandfall - nicht beeinträchtigt wird Einbauanleitung Jede Rohrmanschette nach dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung ist mit einer Einbauanleitung auszuliefern, die der Antragsteller dieser Zulassung erstellt und die mindestens folgende Angaben enthalten muss: - Art und Mindestdicken der Decken, in die die Rohrabschottung eingebaut werden darf, - Grundsätze den Einbau der Rohrabschottung mit Angaben über die da zu verwendenden Baustoffe, - Hinweise auf zulässige Rohrmanschetten und Aufstellung der Rohre aus thermoplastischen Kunststoffen (Angaben zu Rohrwerkstoffen, Rohraußendurchmesser, Rohrwanddicke), die durch die jeweils verwendeten Rohrmanschetten hindurchgeführt werden dürfen, - Anweisungen zum Einbau der Rohrabschottung und zu Abständen, - Hinweise auf zulässige Verankerungs- oder Befestigungsmittel, 7 8 Rohraußendurchmesser (da) und Rohrwandstärke (s); Nennwerte nach den Normen bzw. allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen Z Abwasserrohre und Formstücke aus mineralverstärktem PP in den Nennweiten DN/OD 40 bis DN/OD 160 mit der Bezeichnung "RAUPANO Plus" Hausabflussleitungen (in der jeweils geltenden Ausgabe) Z /18

6 ' DBt Allgemeine Bauartgenehmigung Nr. Z Seite 6 von Oktober Hinweise auf die Reihenfolge der Arbeitsvorgänge. 2.5 Bestimmungen den Einbau Allgemeines Vor dem Einbau der Rohrmanschetten ist in jedem Fall zu kontrollieren, ob das Rohr den Bestimmungen von Abschnitt 2.3 entspricht Vor der Errichtung der Abschottung sind die Bauteillaibungen zu reinigen. Je nach Art des Fugenverschlusses sind saugende Flächen ggf. mit Wasser zu benetzen Auswahl der Rohrmanschetten Es muss die zum jeweiligen Rohraußendurchmesser passende kleinste Rohrmanschette verwendet werden Anordnung der Rohrmanschetten Die Rohrmanschette nach Abschnitt muss an der Deckenunterseite angeordnet werden (s. Anlagen 1 bis 3) Die Rohrabschottung darf auch an Rohren, die abgewinkelt oder schräg durch die Bauteilöffnung geführt wurden und im Bereich von Muffen angeordnet werden (s. Anlagen 2 und 3) Fugenverschluss Die Restöffnung zwischen der Decke und dem hindurchgeführten Rohr ist vor der Montage der Rohrmanschette mit formbeständigen, nichtbrennbaren 1 Baustoffen gemäß Abschnitt vollständig in Bauteildicke auszufüllen Wahlweise darf eine maximal 10 mm breite Fuge zwischen der Bauteillaibung und dem hindurchgeführten Rohr mit nichtbrennbarer 1 Mineralwolle gemäß Abschnitt vollständig in Bauteildicke fest ausgestopft werden Wahlweise darf das hindurchgeführte Rohr im Bereich der Bauteilöffnung mit einem Schaumplattenstreifen bzw. Schaumstoffschlauch gemäß Abschnitt ummantelt werden. Dabei darf die Fuge zwischen der Bauteillaibung und dem hindurchgeführten Rohr nicht größer als 15 mm sein Wahlweise darf im Bereich der Rohrmanschette zwischen dem hindurchgeführten Rohr und der Rohrmanschette ein PE-Weichschaum-Streifen gemäß Abschnitt angeordnet werden Montage der Rohrmanschetten Die Rohrmanschetten gemäß Abschnitt sind mit Hilfe von 4 bzw. 6 Haltelaschen zu befestigen. Als Befestigungsmittel sind durchgehende Gewindestangen M6 bzw. MS oder wahlweise da geeignete Stahlspreizdübel mit Schrauben M6 bzw. MS zu verwenden (s. Anlage 1 ). Bei der Befestigung der Manschetten sind die Dübel geforderten Randabstände einzuhalten Bei Rohren mit einem Außendurchmesser von 125 mm ist der Schlauch aus Glasgewebe deckenunterseitig mit den Schlauchsehellen aus Metall an der Rohrmanschette bzw. der Rohrleitung zu befestigen (s. Anlage 3). 2.6 Kennzeichnung der Abschottung Jede Abschottung nach dieser allgemeinen Bauartgenehmigung ist vom Errichter mit einem Schild dauerhaft zu kennzeichnen, das folgende Angaben enthalten muss: - feuerwiderstandsfähige Abschottung Rohrleitungen aus Kunststoff "System Winkelrohrschott REHAU" nach abg Nr.: Z Feuerwiderstandsfähigkeit:... (Die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständig, hochfeuerhemmend bzw. feuerhemmend ist entsprechend zu ergänzen.) /18

7 DBt Allgemeine Bauartgenehmigung Nr. Z Seite 7 von Oktober Name des Errichters der Abschottung - MonaUJahr der Errichtung:... Das Schild ist jeweils neben der Abschottung an der Decke zu befestigen. 2.7 Übereinstimmungserklärung Der Unternehmer (Errichter), der die Abschottung (Genehmigungsgegenstand) errichtet, muss jedes Bauvorhaben eine Übereinstimmungserklärung ausstellen, mit der er bescheinigt, dass die von ihm errichtete Abschottung den Bestimmungen dieser allgemeinen Bauartgenehmigung entspricht (ein Muster diese Erklärungs. Anlage 4). Diese Erklärung ist dem Bauherrn zur ggf. erforderlichen Weiterleitung an die zuständige Bauaufsichtsbehörde auszuhändigen. 3 Bestimmungen die Nutzung Bei jeder Ausführung der Abschottung hat der Unternehmer (Errichter) den Auftraggeber schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Brandschutzwirkung der Abschottung auf die Dauer nur sichergestellt ist, wenn die Abschottung stets in ordnungsgemäßem Zustand gehalten wird. Prof. Gunter Hoppe Abteilungsleiter /18

8 Allgemeine Bauartgenehmigung Nr. Z vom 30. Oktober 2018 Deutsches OEt ~110 ~ Rohr nach Zul.-Nr. z-,, ~ Mineralwolle, gestopft nicht brennbar (DN 4102-A), :-.:.10 bzw. Schmelzpunkt> C, s 15 be, Fuqenbreite s 10 mm, +--t-+--- alternativ,.af Armaflex" bei Fugenbreite s 15 mm Bet esligungsmittel Rohrmanschette "Winkelrohrschott REHAU" \l\ 1 aill weise Scl1aumsloff -Streifen normalentflammbar Maße in mm Feuerwiderstandsfähige Abschottung Rohrleitungen aus Kunststoff "System Winkelrohrschott REHAU" Einbau in Decken bei Rohrdurchmessern :5 110 mm Anlage /18

9 Allgemeine Bauartgenehmigung Nr. Z vom 30. Oktober 2018 Deutsches OBt ~110 Rohr nach Zul.-Nr. Z-t, nichtbrennbare Mineralwolle gemäß Abschnitt 2.1.3, gestopft, bei Fugenbreite :;; 10 mm oder wahlweise "AF-Armaflex" gemäß Abschnitt bei Fugenbreite :;; 15 mm wahlweise mit Richtungsänderung oder gerade weiterlaufend 0 1../"l... N Decke \ Rohrmansche 11 e "Winkelrohrschott REHAU" wahlweise mit Richtungsänderung oder gerade weiterlaufend wahlweise Schaumstoff-Strei en normalentflammbar (Baustoffklasse DN 4'102-82) Maße 1n mm Feuerwiderstandsfähige Abschottung Rohrleitungen aus Kunststoff "System Winkelrohrschott REHAU" Alternativer Einbau in Decken bei Rohrdurchmessern :;; 110 mm Anlage 2 Z /18

10 Allgemeine Bauartgenehmigung Nr. Z vom 30. Oktober 2018 Deutsches DBt 125 Rohr nach Zul.-Nr. Z nichtbrennbare Mineralwolle gemäß Abschnitt 2.1.3, gestopft, bei Fugenbreite ::; 10 mm oder wahlweise "AF-Armaflex" gemäß Abschnitt bei Fugenbreite ::; 15 mm ' ' ' ' ' wahlweise mit Richtungsänderung oder gerade weiterlaufend Uerke \ \ Schlauchsehelle aus Mel 21t \_ Rohrmanschette "Winkelrohrschott REHAU" Scr1lauchschelle JUS Melall \ \ Glasgewebe-Schlauch 300 mm lang \ Flächengewichr 220 +/- 20 g/m 2 L s Abschnitt wahlweise Schaumstoff-Streifen normalentflammbar (Baustoffklasse DN ) Maße in mm Feuerwiderstandsfähige Abschottung Rohrleitungen aus Kunststoff "System Winkelrohrschott REHAU" Einbau in Decken bei einem Rohrdurchmesser von 125 mm Anlage /18

11 Allgemeine Bauartgenehmigung Nr. Z vom 30. Oktober 2018 Deutsches OBt Übereinstimmungserklärung - Name und Anschrift des Unternehmens, das die Rohrabschottung(en) (Genehmigungsgegenstand) errichtet hat - Baustelle bzw. Gebäude:... - Datum der Errichtung:... - Geforderte Feuerwiderstandsfähigkeit:... Hiermit wird bestätigt, dass - die Rohrabschottung(en)... zum Einbau in Wände* und Decken* der Feuerwiderstandsfähigkeit... hinsichtlich aller Einzelheiten fachgerecht und unter Einhaltung aller Bestimmungen der allgemeinen Bauartgenehmigung Nr.: Z des Deutschen s vom... (und ggf. der Bestimmungen der Änderungs- und Ergänzungsbescheide vom.... ) errichtet und eingebaut sowie gekennzeichnet wurde(n) und - die die Errichtung des Genehmigungsgegenstands verwendeten Bauprodukte entsprechend den Bestimmungen der allgemeinen Bauartgenehmigung gekennzeichnet waren. * Nichtzutreffendes streichen (Ort, Datum) (Firma/Unterschrift) (Diese Bescheinigung ist dem Bauherrn zur ggf. erforderlichen Weitergabe an die zuständige Bauaufsichtsbehörde auszuhändigen.) Feuerwiderstandsfähige Abschottung Rohrleitungen aus Kunststoff "System Winkelrohrschott REHAU" Muster Übereinstimmungserklärung Anlage 4 Z /18

12 DEt Zulassungsstelle Bauprodukte und Bauarten Bautechnisches Prüfamt Allgemeine ba ua ufs i chtl i c he Zulassung Eine vom Bund und den Ländern gemeinsam getragene Anstalt des öffentlichen Rechts Mitglied der EOTA, der UEAtc und derwftao Datum: Geschäftszeichen: ll /18 Zulassungsnummer: Z Antragsteller: REHAU AG + Co. Ytterbium Erlangen-Eitersdorf Geltungsdauer vom: 1. November 2018 bis: 1. November 2023 Zulassungsgegenstand: Rohrmanschette "Winkelrohrschott REHAU" Der oben genannte Zulassungsgegenstand wird hiermit allgemein bauaufsichtlich zugelassen. Dieser Bescheid umfasst fünf Seiten und eine Anlage. DBt Kolonnenstraße 30 B D Berlin Tel.: Fax: dibt@dibt.dewww.dibt.de

13 OBt Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr Seite 2 von Oktober 2018 ALLGEMENE BESTMMUNGEN 1 Mit der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung ist die Verwendbarkeit des Zulassungsgegenstandes im Sinne der Landesbauordnungen nachgewiesen. 2 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ersetzt nicht die die Durchführung von Bauvorhaben gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen, Zustimmungen und Bescheinigungen. 3 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter, insbesondere privater Schutzrechte, erteilt. 4 Hersteller und Vertreiber des Zulassungsgegenstandes haben, unbeschadet weiter gehender Regelungen in den "Besonderen Bestimmungen", dem Verwender des Zulassungsgegenstandes Kopien der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zur Verfügung zu stellen und darauf hinzuweisen, dass die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung an der Verwendungsstelle vorliegen muss. Auf Anforderung sind den beteiligten Behörden ebenfalls Kopien der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zur Verfügung zu stellen. 5 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung darf nur vollständig vervielfältigt werden. Eine auszugsweise Veröffentlichung bedarf der Zustimmung des Deutschen s. Texte und Zeichnungen von Werbeschriften dürfen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nicht widersprechen. Übersetzungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung müssen den Hinweis "Vom Deutschen nicht geprüfte Übersetzung der deutschen Originalfassung" enthalten. 6 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich erteilt. Die Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung können nachträglich ergänzt und geändert werden, insbesondere, wenn neue technische Erkenntnisse dies erfordern. 7 Dieser Bescheid bezieht sich auf die von dem Antragsteller im Zulassungsverfahren zum Zulassungsgegenstand gemachten Angaben und vorgelegten Dokumente. Eine Änderung dieser Zulassungsgrundlagen wird von diesem Bescheid nicht erfasst und ist dem Deutschen unverzüglich offenzulegen /18

14 OEt Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z Seite 3 von Oktober 2018 BESONDERE BESTMMUNGEN 1 Zulassungsgegenstand und Verwendungsbereich 1.1 Zulassungsgegenstand Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung gilt die Herstellung der Rohrmanschette, "Winkelrohrschott REHAU" genannt. Die Rohrmanschette besteht im Wesentlichen aus einem Stahlblechgehäuse sowie aus einer darin eingeklebten Brandschutzeinlage und ist aus den Bauprodukten gemäß Abschnitt 2 herzustellen. Die Rohrmanschette wird in 5 Größen - Rohre mit einem Außendurchmesser von 50 mm bis 125 mm - hergestellt. 1.2 Verwendungsbereich Der Zulassungsgegenstand ist zur Verwendung Abschottungen geeignet, wenn er in der allgemeinen Bauartgenehmigung der jeweiligen Abschottung aufgeführt ist Die Verwendung von Rohrmanschetten in Verbindung mit Rohrleitungssystemen, in denen eine Permeation des Mediums auftreten kann, ist mit dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nicht nachgewiesen. 2 Bestimmungen das Bauprodukt 2.1 Eigenschaften und Zusammensetzungen Rohrmanschette Die Rohrmanschette", "Winkelrohrschott REHAU" genannt, muss aus einem Stahlblechgehäuse sowie einer Brandschutzeinlage - sowie bei der Größe DN 125 aus zwei Schlauchschellen und einem Glasgewebe-Schlauch - bestehen Das Stahlblechgehäuse muss aus mindesten 0,63 mm dickem Stahlblech bestehen und ausreichend gegen Korrosion geschützt sein Die Brandschutzeinlage muss aus dem dämmschichtbildenden Baustoff, "lntuplast R" genannt, gemäß allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung Nr. Z bestehen Der Glasgewebe-Schlauch 2 muss 300 mm lang sein und ein Flächengewicht von 220 ± 20 g/m 2 besitzen. Die Schlauchsehellen müssen aus Metall bestehen und ausreichend gegen Korrosion geschützt sein Die Abmessungen der Rohrmanschette und der Brandschutzeinlage müssen den Angaben auf der Anlage 1 entsprechen Die bauaufsichtlichen Anforderungen zum Brandverhalten, mindestens normalentflammbar, werden die vorgesehene Verwendung eingehalten/erfüllt Kennzeichnung Kennzeichnung der Rohrmanschette Jede Rohrmanschette nach dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung und ggf. zusätzlich ihr Beipackzettel oder ihre Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, der Lieferschein oder die Anlage zum Lieferschein muss vom Hersteller mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach den Übereinstimmungszeichen-Verordnungen der Länder gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 2.3 erfüllt sind. 2 Der Herstellprozess und die maßgeblichen Herstellbedingungen sind beim Deutschen hinterlegt und der fremd überwachenden Stelle vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen. Die Materialangaben sind beim Deutschen hinterlegt /18

15 DBt Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr Seite 4 von Oktober 2018 Außerdem muss jede Rohrmanschette und ggf. jede dazugehörige Verpackung einen Aufdruck oder Aufkleber mit folgenden Angaben aufweisen: - Rohrmanschette "Winkelrohrschott REHAU" (mit Kennzeichnung die Größe) - Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) mit - Name des Herstellers - Zulassungsnummer: Z Bildzeichen oder Bezeichnung der Zertifizierungsstelle - Herstellwerk - Herstellungsjahr: Das Schild ist auf der Rohrmanschette zu befestigen. Wahlweise dürfen diese Angaben auch an derselben Stelle erhaben eingeprägt werden. 2.3 Übereinstimmungsbestätigung Allgemeines Die Bestätigung der Übereinstimmung der Rohrmanschette mit den Bestimmungen dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung muss jedes Herstellwerk mit einem Übereinstimmungszertifikat auf der Grundlage einer werkseigenen Produktionskontrolle und einer regelmäßigen Fremdüberwachung einschließlich einer Erstprüfung der Manschettenbleche mit Einlage nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erfolgen. Für die Erteilung des Übereinstimmungszertifikats und die Fremdüberwachung einschließlich der dabei durchzuführenden Produktprüfungen hat der Hersteller der Rohrmanschetten eine hier anerkannte Zertifizierungsstelle sowie eine hier anerkannte Überwachungsstelle einzuschalten. Die Erklärung, dass ein Übereinstimmungszertifikat erteilt ist, hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben. Dem Deutschen ist von der Zertifizierungsstelle eine Kopie des von ihr erteilten Übereinstimmungszertifikats zur Kenntnis zu geben Werkseigene Produktionskontrolle n jedem Herstellwerk der Rohrmanschetten ist eine werkseigene Produktionskontrolle einzurichten und durchzuführen. Unter werkseigener Produktionskontrolle wird die vom Hersteller vorzunehmende kontinuierliche Überwachung der Produktion verstanden, mit der dieser sicherstellt, dass die von ihm hergestellten Bauprodukte den Bestimmungen dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung entsprechen. Die werkseigene Produktionskontrolle soll mindestens die im Folgenden aufgeführten Maßnahmen einschließen: - Prüfung der Abmessungen und der Beschaffenheit der Rohrmanschetten, der Glasgewebe-Streifen und der Brandschutzeinlagen mindestens einmal pro 1000 Stück - jedoch mindestens einmal je Herstellungstag - bei ständiger Fertigung bzw. einmal pro Charge bei nichtständiger Fertigung. - Prüfung, dass die Herstellung der Rohrmanschetten und der Glasgewebe-Streifen ausschließlich die in dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung geforderten Baustoffe verwendet werden. Die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle sind aufzuzeichnen. nungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten: - Bezeichnung des Bauprodukts bzw. des Ausgangsmaterials oder der Bestandteile - Art der Kontrolle oder Prüfung Die Aufzeich - Datum der Herstellung und der Prüfung des Bauprodukts bzw. des Ausgangsmaterials oder der Bestandteile /18

16 OBt Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z Seite 5 von Oktober Ergebnis der Kontrollen und Prüfungen und, soweit zutreffend, Vergleich mit den Anforderungen - Unterschrift des die werkseigene Produktionskontrolle Verantwortlichen Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der die Fremdüberwachung eingeschalteten Überwachungsstelle vorzulegen. Sie sind dem Deutschen und der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Bei ungenügendem Prüfergebnis sind vom Hersteller unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des Mangels zu treffen. Rohrmanschetten, die den Anforderungen nicht entsprechen, sind so zu handhaben, dass Verwechslungen mit übereinstimmenden ausgeschlossen werden. Nach Abstellung des Mangels ist - soweit technisch möglich und zum Nachweis der Mängelbeseitigung erforderlich - die betreffende Prüfung unverzüglich zu wiederholen Fremdüberwachung n jedem Herstellwerk der Rohrmanschetten ist die werkseigene Produktionskontrolle durch eine Fremdüberwachung regelmäßig zu überprüfen, mindestens jedoch zweimal jährlich. Die Überwachungsstelle ist nach mindestens einjähriger beanstandungsfreier Überwachung berechtigt, die Zahl der Überwachungen auf eine pro Jahr herabzusetzen, wenn sich die Herstellung als wenig fehlerempfindlich erweist und die bisherigen Prüfergebnisse positiv sind. m Rahmen der Fremdüberwachung ist eine Erstprüfung der Rohrmanschetten durchzuführen, und es können auch Proben Stichprobenprüfungen entnommen werden. Dabei ist die Einhaltung der in Abschnitt 2.1 die Rohrmanschetten festgelegten Anforderungen zu überprüfen. Die Probenahme und Prüfungen obliegen jeweils der anerkannten überwach ungsstelle. Die Fremdüberwachung muss mindestens nachfolgende Maßnahmen umfassen: - die Kontrolle der Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle, - die Kontrolle der Abmessungen der Stahlblechgehäuse und der Abmessungen und Beschaffenheit der Brandschutzeinlagen aus dem dämmschichtbildenden Baustoff sowie der Glasgewebe-Streifen, - die Kontrolle der Kennzeichnung der die Herstellung der Rohrmanschetten verwendeten Baustoffe sowie die Kennzeichnung der Rohrmanschetten selbst. Die Ergebnisse der Zertifizierung und Fremdüberwachung sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Sie sind von der Zertifizierungsstelle bzw. der Überwachungsstelle dem Deutschen und der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Prof. Gunter Hoppe Abteilungsleiter Begl /18

17 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z vom 30. Oktober 2018 Deutsches DBt e Haltelaschen, A-----,, : Manschetten- Rohr A B C D E Anzahl Typ Außen l?j Halte- (mm) (mm) (mm) (mm) (mm) (mm) laschen DN DN DN DN DN Rohrmanschette "Winkelrohrschott REHAU" Abmessungen und Aufbau der Rohrmanschette "Winkelrohrschott REHAU" Anlage /18

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