HAUPTSATZUNG DER STADT LUNZENAU vom 03.November 2015
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- Walter Brandt
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1 HAUPTSATZUNG DER STADT LUNZENAU vom 03.November 2015 Aufgrund von 4 Abs. 2 in Verbindung mit 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 358), hat der Stadtrat der Stadt am 02. November 2015 mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Stadtrates die folgende Hauptsatzung beschlossen: ERSTER TEIL ORGANE DER GEMEINDE 1 Organe der Stadt Organe der Stadt sind der Stadtrat und der Bürgermeister. 2 Wappen, Flaggen (1) Die Stadt Lunzenau führt als Stadtwappen: In damasziertem Blau auf einer silbernen Wasserfläche ein goldener Turm mit offenem Tor, zwei Fenstern und rotem Spitzdach; darunter im Wasser ein blauer Fisch. (2) Die Flagge der Stadt Lunzenau ist blau mit einer gelben Einfassung und dem Stadtwappen in der Mitte. Die Stadtfarben sind blau-gelb. ERSTER ABSCHNITT STADTRAT 3 Rechtsstellung und Aufgaben des Stadtrates Der Stadtrat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde. Er führt die Bezeichnung Stadtrat. Der Stadtrat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Stadt fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Stadt, soweit nicht der Bürgermeister kraft Seite 1 von 11
2 Gesetzes zuständig ist oder ihm der Stadtrat bestimmte Angelegenheiten überträgt. Der Stadtrat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Stadtverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister. 4 Zusammensetzung des Stadtrates (1) Der Stadtrat besteht aus den Stadträten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden. (2) Nach dem Stand vom beträgt die Einwohnerzahl der Gemeinde Einwohner. Die Zahl der Stadträte wird gemäß 29 Abs. 2 SächsGemO auf 16 festgesetzt. 5 Beschließende Ausschüsse (1) Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet: 1. der Verwaltungsausschuss, 2. der Technische Ausschuss. (2) Jeder dieser Ausschüsse besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und weiteren 8 Mitgliedern des Stadtrates. Der Stadtrat bestellt die Mitglieder und deren weitere Stellvertreter in gleicher Zahl widerruflich aus seiner Mitte. (3) Den beschließenden Ausschüssen werden die in den 7 und 8 bezeichneten Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheiden die beschließenden Ausschüsse an Stelle des Stadtrates. Innerhalb ihres Geschäftskreises sind die beschließenden Ausschüsse zuständig für: 1. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Auszahlungen von mehr als Euro, aber nicht mehr als Euro im Einzelfall, soweit sie nicht innerhalb des Budgets gedeckt werden können, 2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen von mehr als Euro, aber nicht mehr als Euro im Einzelfall, soweit die wirtschaftliche Verursachung noch nicht eingetreten ist und eine Deckung innerhalb des Budgets nicht möglich ist. Seite 2 von 11
3 3. die Bestätigung der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, soweit deren wirtschaftliche Verursachung bereits eingetreten ist, von mehr als Euro, aber nicht mehr als Euro im Einzelfall soweit sie nicht innerhalb des Budgets gedeckt werden können. (4) Soweit sich die Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse nach Wertgrenzen bestimmt, beziehen sich diese auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag. 6 Beziehungen zwischen dem Stadtrat und den beschließenden Ausschüssen (1) Wenn eine Angelegenheit für die Stadt von besonderer Bedeutung ist, können die beschließenden Ausschüsse die Angelegenheit dem Stadtrat mit den Stimmen eines Fünftels aller Mitglieder zur Beschlussfassung unterbreiten. Lehnt der Stadtrat eine Behandlung ab, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuss. (2) Der Stadtrat kann jede Angelegenheit an sich ziehen und Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben. Der Stadtrat kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen. (3) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Stadtrat vorbehalten ist, sollen dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden. Auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Fünftels aller Mitglieder des Stadtrates sind sie dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zu überweisen. (4) Widersprechen sich die noch nicht vollzogenen Beschlüsse zweier Ausschüsse, so hat der Bürgermeister den Vollzug der Beschlüsse auszusetzen und die Entscheidung des Stadtrat herbeizuführen. 7 Verwaltungsausschuss (1) Der Geschäftskreis des Verwaltungsausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete: 1. Personalangelegenheiten, allgemeine Seite 3 von 11
4 Verwaltungsangelegenheiten, 2. Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich Abgabenangelegenheiten, 3. Schulangelegenheiten, Angelegenheiten nach dem Kindertagesstättengesetz, 4. soziale und kulturelle Angelegenheiten, 5. Gesundheitsangelegenheiten, 6. Marktangelegenheiten, 7. Verwaltung der gemeindlichen Liegenschaften einschließlich der Waldbewirtschaftung, Jagd, Fischerei und Weide. (2) In seinem Geschäftskreis entscheidet der Verwaltungsausschuss über: 1. die Ernennung, Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Beamten der Laufbahngruppe 1 bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8 sowie von Tarifbeschäftigten der Entgeltgruppen 6 bis 8, 2. die Bewilligung von nicht im Haushaltplan einzeln ausgewiesenen Zuschüssen von Euro bis zu Euro im Einzelfall, 3. die Stundung von Forderungen im Einzelfall von mehr als zwei Monaten bis zu sechs Monaten über Euro bis in unbeschränkter Höhe und von mehr als sechs Monaten über Euro bis zu einem Höchstbetrag von Euro, 4. den Verzicht auf Ansprüche der Stadt und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im Einzelfall mehr als 500 Euro, aber nicht mehr als Euro beträgt, 5. die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, wenn der Buchwert mehr als Euro, aber nicht mehr als Seite 4 von 11
5 5.000 Euro im Einzelfall beträgt, 6. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von mehr als Euro, aber nicht mehr als Euro im Einzelfall, bei der Vermietung gemeindeeigener Wohnungen in unbeschränkter Höhe, 7. die Veräußerung von sonstigen Teilen des Anlagevermögens im Buchwert von mehr als Euro, aber nicht mehr als Euro im Einzelfall, 8. die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß 73 Abs. 5 SächsGemO, 9. alle übrigen Angelegenheiten, für die nicht nach 8 Abs. 1 der Technische Ausschuss zuständig ist. 8 Technischer Ausschuss (1) Die Zuständigkeit des Technischen Ausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete: 1. Bauleitplanung und Bauwesen (Hoch- und Tiefbau, Vermessung), 2. Versorgung und Entsorgung, 3. Straßenbeleuchtung, technische Verwaltung der Straßen, Bauhof, Fuhrpark, 4. Verkehrswesen, 5. Feuerlöschwesen sowie Katastrophen- und Zivilschutz, 6. Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten, 7. technische Verwaltung gemeindeeigener Gebäude, 8. Sport-, Spiel-, Freizeiteinrichtungen, Park- und Gartenanlagen, 9. Umweltschutz, Denkmalschutz, Landschaftspflege und Gewässerunterhaltung. Seite 5 von 11
6 (2) Innerhalb des vorgenannten Geschäftskreises entscheidet der Technische Ausschuss über: 1. die Erklärung des Einvernehmens der Stadt bei der Entscheidung über a) die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre, b) die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes, c) die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes, d) die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, e) die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich, wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung der Stadt nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder von besonderer Wichtigkeit ist, 2. die Stellungnahmen der Stadt zu Bauanträgen, 3. die Planung und Ausführung einer Baumaßnahme bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten von nicht mehr als Euro bis Euro im Einzelfall. 4. die Vergabe der Bauleistungen bei Auftragswerten von über Euro bis zu Euro, einschließlich der mit der Baumaßnahme zusammenhängenden und im Auftragswert untergeordneten Leistungen, sowie die Vergabe von Aufträgen über Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) von mehr als Euro bis zu Euro. ZWEITER ABSCHNITT BÜRGERMEISTER 9 Rechtsstellung des Bürgermeisters (1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Stadtrates und Leiter der Stadtverwaltung. Er vertritt die Stadt. (2) Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seite 6 von 11
7 10 Aufgaben des Bürgermeisters (1) Der Bürgermeister ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang der Stadtverwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Stadtverwaltung. Er erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschrift oder vom Stadtrat übertragenen Aufgaben, (2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt: 1. Bewirtschaftung der Ansätze im Ergebnis- und Finanzhaushalt innerhalb der durch den Haushaltsplan festgesetzten Budgets mit Ausnahme der a) Entscheidung über die Ausführung von Maßnahmen bei Gesamtkosten bis zu Euro b) Vergabe von Aufträgen über Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) bei Auftragswerten bis zu Euro, c) Vergabe der Bauleistungen bei Auftragswerten bis zu Euro einschließlich der mit der Baumaßnahme zusammenhängenden und im Auftragswert untergeordneten Leistungen, 2. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Auszahlungen bis zu Euro im Einzelfall, soweit sie nicht innerhalb des Budgets gedeckt werden können, 3. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen bis zu Euro im Einzelfall, soweit die wirtschaftliche Verursachung noch nicht eingetreten ist und eine Deckung innerhalb des Budgets nicht möglich ist, 4. die Bestätigung der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, soweit deren wirtschaftliche Verursachung bereits eingetreten ist, bis zu Euro im Einzelfall, und eine Deckung innerhalb des Budgets nicht möglich ist, 5. die Einstellung, Höhergruppierung, Entlassung von Tarifbeschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 5, von Aushilfen, Beamtenanwärtern, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen. Seite 7 von 11
8 6. die Bewilligung von nicht im Haushaltplan einzeln ausgewiesenen Zuschüssen bis zu bis zu Euro im Einzelfall, 7. die Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu zwei Monaten in unbeschränkter Höhe, von mehr als zwei Monaten bis zu einem Höchstbetrag von Euro, 8. den Verzicht auf Ansprüche der Stadt und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im Einzelfall nicht mehr als 500 Euro beträgt, 9. die Veräußerung und dingliche Belastung, der Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten im Buchwert bis zu Euro im Einzelfall, 10. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von Euro im Einzelfall, 11. die Veräußerung von sonstigen Teilen des Anlagevermögens im Buchwert bis zu Euro im Einzelfall, 12. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie im Einzelfall den Betrag von Euro nicht übersteigen. (3) Der Bürgermeister muss Beschlüssen des Stadtrates widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind; er kann ihnen widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie für die Stadt nachteilig sind. Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Beschlussfassung gegenüber den Stadträten ausgesprochen werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig ist unter Angabe der Widerspruchsgründe eine Sitzung einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beschließen ist; diese Sitzung hat spätestens vier Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden. Ist nach Ansicht des Bürgermeisters auch der neue Beschluss rechtswidrig, muss er ihm erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde über die Rechtmäßigkeit herbeiführen. Seite 8 von 11
9 (4) Absatz 3 gilt entsprechend für Beschlüsse, die durch beschließende Ausschüsse gefasst werden. In diesen Fällen hat der Stadtrat über den Widerspruch zu entscheiden. (5) Die Verwendung des Stadtwappens bedarf grundsätzlich der Genehmigung des Bürgermeisters. Die Genehmigung erteilt der Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen. 11 Stellvertretung des Bürgermeisters Der Stadtrat bestellt aus seiner Mitte zwei ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters. Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung. 12 Gleichstellungsbeauftragte/er Der Gemeinderat bestellt eine/n Beauftragte/en für die Gleichstellung von Frau und Mann. Die/Der Beauftragte ist ehrenamtlich tätig. 13 Einwohnerversammlung ZWEITER TEIL MITWIRKUNG DER EINWOHNER Eine Einwohnerversammlung gemäß 22 SächsGemO ist anzuberaumen, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu erörternden Angelegenheiten schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens zehn vom Hundert der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein. 14 Einwohnerantrag Der Stadtrat muss Gemeindeangelegenheiten, für die er zuständig ist, innerhalb von drei Monaten behandeln, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu behandelnden Angelegenheit schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens zehn vom Hundert der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein. Seite 9 von 11
10 15 Bürgerbegehren Die Durchführung eines Bürgerentscheides nach 24 SächsGemO kann schriftlich von den Bürgern ( 15 Abs. 1 SächsGemO) der Stadt beantragt werden (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss von mindestens zehn vom Hundert der Bürger der Stadt unterzeichnet sein. DRITTER TEIL ORTSCHAFTSVERFASSUNG 16 Ortschaftsverfassung in den Ortschaften (1) ln folgenden Ortsteilen wird die Ortschaftsverfassung eingeführt: Berthelsdorf, Cossen, Elsdorf, Göritzhain, Himmelhartha und Rochsburg. (2) Die Zahl der Mitglieder des Ortschaftsrates wird wie folgt festgelegt: Berthelsdorf auf 5 Cossen auf 3 Elsdorf auf 5 Göritzhain auf 6 Himmelhartha auf 3 Rochsburg auf 5 (3) Der Ortschaftsrat wählt den Ortsvorsteher und einen Stellvertreter für seine Wahlperiode. Der Ortsvorsteher ist zum Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen. ( 68 SächsGemO) (4) Der Ortsvorsteher vertritt den Bürgermeister ständig bei dem Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrates. Der Bürgermeister kann dem Ortsvorsteher allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, soweit er ihn vertritt. Der Bürgermeister kann dem Ortsvorsteher ferner in den Fällen des 52 Abs. 2 und 4 SächsGemO Weisungen erteilen. (5) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten der Stadt, die die Ortschaft betreffen, insbesondere bei der Festsetzung der ortschaftsbezogenen Haushaltsansätze, zu hören. Er hat ein Vorschlagsrecht zu allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen. Seite 10 von 11
11 VIERTER TEIL SONSTIGE VORSCHRIFT 17 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Stadt Lunzenau vom 17. November 2009 außer Kraft. Lunzenau, den 03. November 2015 Hofmann Bürgermeister (Dienstsiegel) Seite 11 von 11
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