S a t z u n g. der Stadt Andernach über die Erhebung der Vergnügungssteuer vom
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- Gudrun Schulz
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1 S a t z u n g der Stadt Andernach über die Erhebung der Vergnügungssteuer vom Aufgrund des 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesgesetzes über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Hundesteuer und Vergnügungssteuer vom 02. März 1993 (GVBl. S. 139), zuletzt geändert durch Artikel 50 Euro-Anpassungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 06. Februar 2001 (GVBl. S. 29), der 2 Abs. 1, 5 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Landesgesetz zur Einbeziehung von Lebenspartnerschaften in Rechtsvorschriften des Landes vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333) und des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch das Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung, des Zweckverbandsgesetzes und der Landkreisordnung vom (GVBl. S. 162) erlässt die Stadt Andernach folgende Satzung, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird. I n h a l t s v e r z e i c h n i s: Seite 1 Steuergegenstand 1/2 2 Steuerschuldner 2 3 Erhebungsformen 2 4 Erhebung nach der Anzahl der Geräte 2 5 Erhebung nach dem Einspielergebnis 2/3 6 Steuermaßstab und Steuersatz 3/4 7 Anzeige- und Meldepflichten 4 8 Entstehen des Steueranspruchs 4 9 Festsetzung und Fälligkeit 4/5 10 Steuerschätzung 5 11 Verspätungszuschlag 5/6 12 Steueraufsicht, Aufbewahrungs- und Mitwirkungspflichten 6 13 Ordnungswidrigkeiten 6/7 14 Inkrafttreten/Außerkrafttreten 7 1 Steuergegenstand Die Stadt Andernach erhebt Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits-, Schau-, Scherz- und sonstigen Unterhaltungsgeräten, einschließlich der Geräte zur Ausspielung von Geld und Gegenständen sowie Musikautomaten in 1. Spielhallenbetrieben oder ähnlichen Unternehmen 2. Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereinslokalen, Kantinen oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten im Bereich der Stadt Andernach. Ausgenommen sind Jahrmärkte, Kirmessen und ähnliche Veranstaltungen.
2 2 2 Steuer- und Haftungsschuldner (1) Steuerschuldner(in) ist der/die Aufstellunternehmer(in) der steuerpflichtigen Geräte nach 1. (2) Als Steuerschuldner(in) gilt auch der/die Inhaber(in) der Räumlichkeiten nach 1 Nrn. 1 und 2, in denen die steuerpflichtigen Geräte aufgestellt sind. (3) Personen, die nebeneinander die Steuer schulden, sind Gesamtschuldner. 3 Erhebungsformen Die Steuer wird erhoben: 1. als Pauschsteuer für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit gemäß 4, 2. nach dem Einspielergebnis für Geräte mit Gewinnmöglichkeit gemäß 5. 4 Erhebung nach der Anzahl der Geräte (1) Bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit erfolgt eine Besteuerung nach der Anzahl der Geräte und der Dauer der Aufstellung. (2) Besitzt ein Spielgerät mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Gerät. Geräte mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können. (3) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Spielgeräts im Austausch ein gleichartiges Spielgerät, so gilt für die Berechnung der Steuer das ersetzte Spielgerät als weitergeführt. 5 Erhebung nach dem Einspielergebnis (1) Bemessungsgrundlage für die Steuer ist bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit das Einspielergebnis. Das Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieses errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen (sog. Fehlbetrag) abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Bei Geräten mit manipulationssicheren Zählwerken wird das Einspielergebnis durch Ausdruck der Zählwerke nachgewiesen. (2) Spielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte, in denen manipulationssichere Programme eingebaut sind, die die Daten lückenlos und fortlaufend ausweisen, die zur Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nötig sind (wie z. B. Hersteller, Geräteart/- typ, Aufstellort, Gerätenummer, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte, Auszahlungsquoten, Anzahl der entgeltpflichtigen Geräte, Freispielen usw.).
3 3 (3) Bei der Besteuerung nach dem Einspielergebnis können von den in 2 Abs. 1 genannten Personen jederzeit Zählwerkausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum angefordert werden, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, das Ergebnis der elektronisch gezählten Kasse, Röhrenentnahmen, Röhrenauffüllungen, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld enthalten müssen. (4) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Spielgerätes im Austausch ein gleichartiges Spielgerät, so gilt die Gesamtsumme der Einspielergebnisse aus beiden Spielgeräten als Bemessungsgrundlage für die Steuer. (5) Bei Spielgeräten mit mehreren Spielvorrichtungen wird die Steuer für jede Spielvorrichtung festgesetzt. 6 Steuermaßstab und Steuersatz (1) Der Steuersatz beträgt für das Halten von Geräten ohne Gewinnmöglichkeit pro Gerät und angefangenen Kalendermonat a) in Spielhallenbetrieben oder ähnlichen Unternehmen im Sinne des 33 (i) der Gewerbeordnung: 40,90 b) an den übrigen nach 1 Nr. 2 genannten Orten: 12,78 (2) Die Vergnügungssteuer für das Halten von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit beträgt 12 v.h. vom Einspielergebnis pro Gerät und Monat. (3) Unabhängig vom Aufstellort beträgt der Steuersatz für Geräte, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische Praktiken zum Gegenstand haben, 25 v.h. vom Einspielergebnis 7 Anzeige und Meldepflichten (1) Die erstmalige Inbetriebnahme eines steuerpflichtigen Gerätes sowie jede Änderung hinsichtlich der Art und Anzahl der Geräte an einem Aufstellort ist der Stadt Andernach innerhalb von 14 Werktagen schriftlich anzuzeigen. (2) Bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit ist der Hersteller, der Gerätename, die Gerätenummer, die Zulassungsnummer und die Dauer der Aufstellung innerhalb eines Kalendermonats mit anzugeben. Dies gilt auch für Ersatzgeräte. (3) Die Außerbetriebnahme eines angemeldeten Gerätes oder des Austauschgerätes ist der Stadt Andernach unverzüglich zu melden, andernfalls gilt als Tag der Außerbetriebnahme der Tag der Meldung. Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines der in 3 Nr. 1 genannten Geräte im Austausch ein gleichartiges Gerät, so gilt für die Entrichtung der Steuer das ersetzte Gerät als weitergeführt. (4) Ist der Aufstellort einen vollen Kalendermonat geschlossen, kann von der Festsetzung abgesehen werden, wenn die vorübergehende Schließung der Stadt Andernach vorher schriftlich angezeigt worden ist.
4 4 8 Entstehen des Steueranspruchs Der Vergnügungssteueranspruch entsteht im Falle a) der Steuererhebung nach 4 (Geräteanzahl) mit der Aufstellung des Gerätes, b) der Steuererhebung nach 5 (Einspielergebnis) und 6 Abs. 3 mit der Inbetriebnahme des steuerpflichtigen Gerätes. 9 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Vergnügungssteuer wird durch Steuerbescheid der Stadt Andernach festgesetzt und ist vorbehaltlich der Regelungen der Abs. 2 und 3 innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. (2) Bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit ist der/die Steuerschuldner(in) verpflichtet, die Steuer vollständig und richtig selbst zu errechnen (Steueranmeldung). Die Einspielergebnisse sind für jedes einzelne Gerät und Kalendermonat auf dem amtlichen Vordruck der Stadt Andernach bis zum 15. Tag nach Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres einzureichen. Die errechnete Steuer ist für das Kalendervierteljahr gleichzeitig an die Stadtkasse Andernach zu entrichten. Die Steuerfestsetzung erfolgt je Quartal durch Bescheid. (3) Ein Steuerbescheid ist auch dann zu erteilen, wenn der/die Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesen Fällen erfolgt eine Steuerschätzung nach 10. Die Steuer ist innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerschätzungsbescheids zu entrichten. (4) Bei der Besteuerung nach den Einspielergebnissen sind der Steueranmeldung nach Abs. 2 die Zählwerkausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die die in 5 Abs. 4 genannten Angaben enthalten müssen. 10 Steuerschätzung (1) Verstößt der/die Aufstellungsunternehmer(in) gegen eine Bestimmung dieser Satzung und sind infolgedessen die Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen, so wird die Steuer gemäß 162 Abgabenordnung (AO) geschätzt. (2) Trotz Steuerschätzung kann die Stadt Andernach daneben gegen den/die Steuerschuldner(in) noch die Rechtsinstrumente des Verspätungszuschlages ( 11) und/oder des Ordnungswidrigkeitenverfahrens ( 13) einsetzen. (3) Die Steuerschätzung wird zurückgenommen und durch eine Besteuerung auf der Basis der Angaben des/der Steuerschuldner(s)/(in) ersetzt, wenn dieser/diese innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe/Zustellung des Schätzungsbescheides glaubhafte und nachvollziehbare Zahlen und Fakten für die Steuerveranlagung liefert.
5 5 11 Verspätungszuschlag Gemäß 3 Abs. 1 Nr. 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (KAG) in Verbindung mit 152 Abgabenordnung (AO) kann die Stadt Andernach einen Verspätungszuschlag erheben, wenn der/die Steuerschuldner(in) a) die erstmalige Aufstellung eines Gerätes sowie jede Änderung bei der Geräteaufstellung nicht fristgerecht anzeigt ( 7 Abs. 1 und Abs. 3), b) die Einspielergebnisse nicht fristgerecht erklärt ( 9 Abs. 2), c) die Zählwerkausdrucke nicht fristgerecht einreicht ( 9 Abs. 4). 12 Steueraufsicht, Aufbewahrungs- und Mitwirkungspflichten (1) Der/die Aufsteller(in) hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für eine Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken. Er/Sie hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben. (2) Die in 12 Abs. 1 genannten Unterlagen hat der/die Aufsteller(in) in seinen/ihren Geschäftsräumen oder, soweit ein geeigneter Geschäftsraum nicht vorhanden ist, in seinen/ihren Wohnräumen oder an Amtsstelle vorzulegen. (3) Ist der/die Aufsteller(in) oder eine von ihm benannte Person nicht in der Lage, Auskünfte zu erteilen oder sind die Auskünfte zur Klärung des Sachverhalts unzureichend oder versprechen die Auskünfte des/der Aufsteller(in) keinen Erfolg, so kann die Stadt Andernach auch andere Betriebsangehörige um Auskunft ersuchen. (4) Alle durch die Geräte erzeugbare oder von diesen aufgenommene Aufzeichnungen (z. B. Druckprotokolle über die Einspielergebnisse) sind aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne von 147 Abgabenordnung (AO). (5) Die Grundstücke und Betriebsräume, die vom Aufsteller(in) genutzt werden, unterliegen der Steueraufsicht der Veranlagungsstelle der Stadt Andernach. (6) Die Beauftragten der Stadt Andernach sind berechtigt, Grundstücke, Veranstaltungsräume, Nebenräume und ähnliche Einrichtungen zum Zwecke der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten. Auf die Bestimmungen der 98 und 99 der Abgabenordnung (AO) wird verwiesen. 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. als Geräteaufsteller(in) entgegen 7 Abs. 1 die erstmalige Aufstellung eines Gerätes oder deren Änderung nach 7 Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, 2. als Geräteaufsteller(in) entgegen des 9 Abs. 2, Satz 1 in der Steuererklärung unvollständige und/oder unrichtige Angaben machen,
6 6 3. als Geräteaufsteller(in) entgegen des 9 Abs. 2, Satz 2 die Einspielergebnisse nicht oder nicht rechtzeitig erklärt, 4. als Geräteaufsteller(in) entgegen des 9 Abs. 4 die Zählwerkausdrucke nicht oder nicht rechtzeitig einreicht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu geahndet werden. 14 Inkrafttreten/Außerkrafttreten (1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Andernach über die Erhebung der Vergnügungssteuer vom außer Kraft. (3) Korrekturen, von formell und materiell bestandskräftigen Vergnügungsteuerbescheiden, die im Hinblick auf die Rückwirkung der Satzung möglich wären, können nur auf Antrag und soweit noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist, vollzogen werden. Andernach, den Stadtverwaltung Andernach Achim Hütten Oberbürgermeister
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