Hauptsatzung der Gemeinde Brenz vom 9. Juli 2009
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- Kevin Hauer
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1 Hauptsatzung der Gemeinde Brenz vom 9. Juli 2009 P r ä a m b e l Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Art. 2 Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 9. Juli 2009 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen: 1 Wappen, Flagge, Siegel (1) Die Gemeinde Brenz führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel. (2) Die Gemeinde führt folgendes Wappen: Gespalten; vorn in Gold ein schwebender, spitzbedachter roter Burgturm slawischer Bauart mit offenem Tor; hinten in Blau zwei schräg gekreuzte goldene Getreideähren. (3) Die Gemeinde führt folgende Flagge: Die Flagge ist gleichmäßig und quer zur Längsachse des Flaggentuchs von Blau und Gelb gestreift. In der Mitte des Flaggentuchs liegt, auf jeweils ein Drittel der Länge der beiden Querstreifen übergreifend, das Wappen der Gemeinde. Die Länge des Flaggentuchs verhält sich zur Höhe wie 5 zu 3. Für besondere Formen der Flaggenführung kann eine abweichende Ausgestaltung hinsichtlich der Größenverhältnisse und der Wappenanbringung festgelegt werden. (4) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen und die Umschrift GEMEINDE BRENZ LANDKREIS LUDWIGSLUST. (5) Die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters. 2 Ortsteile Die Gemeinde Brenz besteht aus den Ortsteilen Alt Brenz und Neu Brenz.
2 2 Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet. 3 Rechte der Einwohner (1) Der Bürgermeister hat aufgrund von wichtigen Vorhaben oder Vorkommnissen eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde einzuberufen. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden. Die Einwohnerversammlung ist einmal im Jahr durchzuführen. (2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser 7 Tage vor der Beratung vorgelegt werden. (3) Die Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit von 30 Minuten vorzusehen. (4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten, insbesondere über die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse, soweit der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet ist. 4 Gemeindevertretung (1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich. (2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen: 1. Einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen 2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner 3. Grundstücksgeschäfte 4. Vergabe von Aufträgen, Rechnungsprüfungsangelegenheiten außer Jahresbericht und Entlastung des Bürgermeisters. Die Gemeindevertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1-4 in öffentlicher Sitzung behandeln.
3 3 (3) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vorher beim Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden. 5 Ausschüsse (1) Ein Hauptausschuss wird nicht gebildet. (2) Folgende beratende Ausschüsse werden gemäß 36 KV M-V gebildet: Name Finanz- und Bauausschuss Rechnungsprüfungsausschuss Aufgabengebiet Finanz- und Haushaltsführung, Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben, Beschlussempfehlungen zu sozialen Maßnahmen, insbesondere Kindertagesstätte, Kultur, Jugendförderung, Heimatpflege Flächennutzungsplan, Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung, Hoch-, Tiefund Straßenbauangelegenheiten, Denkmalpflege Prüfung der Jahresrechnung und Vorbereitung der Entlastung des Bürgermeisters für das jeweilige Haushaltsjahr Prüfung der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der eingesetzten finanziellen Mittel (3) Der Finanz- und Bauausschuss besteht aus neun Mitgliedern und setzt sich aus fünf Gemeindevertretern und vier sachkundigen Einwohnern zusammen und der Rechnungsprüfungsausschuss setzt sich aus drei Gemeindevertretern und zwei sachkundigen Einwohnern zusammen. Für die Ausschussmitglieder werden keine stellvertretenden Mitglieder gewählt. (4) Die Sitzungen des Finanz- und Bauausschusses sind öffentlich, ausgenommen die Punkte 1 4 Absatz 2 des 4 dieser Satzung. Die Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses sind nicht öffentlich. (5) Es können weitere zeitweise Ausschüsse gebildet werden.
4 4 6 Bürgermeister /Stellvertreter (1) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen nach 22 (4) KV M-V unterhalb der folgenden Wertgrenzen: 1. über Verträge, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, unterhalb der Wertgrenze von 250,00 gerichtet sind sowie bei wiederkehrenden Leistungen von 100,00 pro Monat; 2. über überplanmäßigen Ausgaben von 10 % der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 250,00 sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben von 250,00 je Ausgabenfall; 3. bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken von 500,00, bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden, bis zu 500,00 sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes von 2.500,00. (2) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidung im Sinne des Abs. 1 zu unterrichten. (3) Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 750,00 bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen von 250,00 pro Monat können vom Bürgermeister allein oder durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 2.500,00. (4) Der Bürgermeister ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde ( 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll. Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht wird, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung. Er unterrichtet die Gemeindevertretung fortlaufend über die getroffenen Maßnahmen. 7 Entschädigungen (1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung und sachkundigen Einwohner erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung der Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,00. (2) Ausschussvorsitzende erhalten für jede von ihnen geleitete Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 60,00.
5 5 (3) Der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 500,00. Die Angemessenheit der festgesetzten Geldbeträge und die zugrunde zu legende Einwohnerzahl sind zu Beginn jeder Wahlperiode bis zur dritten Sitzung zu überprüfen und soweit erforderlich, anzupassen. Die Überprüfung hat auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen zu erfolgen und ist durch Beschluss der Gemeindevertretung festzustellen. (4) Der erste Stellvertreter des Bürgermeisters, bei dessen Verhinderung der zweite Stellvertreter, erhalten für die besondere Tätigkeit bei Verhinderung des Vertretenen für die Dauer der Vertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung. (5) Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreter der Gemeinde Brenz, aus einer Tätigkeit als Vertreter in der Gesellschafterversammlung oder ähnlichem Organ eines Unternehmens oder Einrichtung des privaten Rechts ist an die Gemeinde Brenz abzuführen, soweit sie 100,00 Euro überschreiten, aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen, soweit sie 250,00 Euro überschreiten, bei deren Vorsitzenden und Vorständen bzw. Geschäftsführern soweit sie 500,00 Euro überschreiten. (6) Entgangener Arbeitsverdienst, Reisekostenvergütung sowie die Betreuungskosten werden nach Maßgabe des 15 der Entschädigungs-verordnung gewährt. 8 Öffentliche Bekanntmachung (1) Satzungen und sonstige Mitteilungen der Gemeinde Brenz, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, werden im Internet unter der Adresse öffentlich bekannt gemacht. Daneben kann sich jedermann die Satzungen kostenpflichtig unter der Bezugsadresse: Amt Neustadt-Glewe, Markt 1, Neustadt-Glewe, zusenden lassen. Textfassungen werden am Sitz der Verwaltung in Neustadt-Glewe, Markt 1, bereitgehalten oder liegen zur Mitnahme aus. Informativ erfolgt ein Aushang in den Bekanntmachungskästen. (2) Die Bekanntmachungskästen der Gemeinde befinden sich in: Alt Brenz, Friedensstraße Neu Brenz, Lindenstraße 1. (3) Für öffentliche Bekanntmachungen nach 29 Abs. 6 KV M-V ist die in der Geschäftsordnung festgelegte Frist maßgebend. (4) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen.
6 6 Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit der Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken. (5) Sind öffentliche Bekanntmachungen in der gemäß Abs. 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung durch Aushang unter der Überschrift Amtliche Bekanntmachungen in den in Absatz 2 genannten Bekanntmachungskästen der Gemeinde Brenz Die Aushangfrist beträgt 14 Tage, wobei der Tag des Anschlags und der Tag der Abnahme nicht mitgerechnet werden. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt. Nach Entfallen des Hinderungsgrundes erfolgt die öffentliche Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form. 9 Inkrafttreten (1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 19. Januar 2005 mit den Änderungen und Ergänzungen außer Kraft. Brenz, den gez. Topp Bürgermeister
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