STATUTEN. der. Wohnbaugenossenschaft SBB-Personal Luzern

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "STATUTEN. der. Wohnbaugenossenschaft SBB-Personal Luzern"

Transkript

1 STATUTEN der Wohnbaugenossenschaft SBB-Personal Luzern gültig ab. April 05

2 Inhaltsverzeichnis Seite. Firma und Sitz Art. Firma... Art. Sitz Zweck, Mittel und Grundsätze Art. Zweck und Mittel Art. Grundsätze zur Vermietung... Art. 5 Grundsätze zu Bau und Unterhalt der Gebäude... 5 Art. 6 Unverkäuflichkeit der Grundstücke, Häuser und Wohnunungen Mitgliedschaft: Erwerb, Verlust und Pflichten Art. 7 Erwerb der Mitgliedschaft Art. 8 Erlöschen der Mitgliedschaft... 6 Art. 9 Austritt... 6 Art. 0 Tod... 7 Art. Ausschluss... 7 Art. Eheschutz, Ehescheidung, Ehetrennung... 7 Art. Verpfändung und Übertragung von Genossenschaftsanteilen Art. Persönliche Pflichten der Mitglieder Finanzielle Bestimmungen Genossenschaftskapital Art. 5 Genossenschaftsanteile... 8 Art. 6 Finanzierung der Genossenschaftsanteile... 9 Art. 7 Verzinsung der Genossenschaftsanteile Art. 8 Rückzahlung der Genossenschaftsanteile... 9 Haftung Art. 9 Haftung Rechnungswesen... 9 Art. 0 Jahresrechnung und Geschäftsjahr Art. Reservefonds... 0 Art. Weitere Fonds... 0 Art. Entschädigung der Organe Organisation Organe Art. Überblick Generalversammlung Art. 5 Befugnisse Art. 6 Einberufung und Leitung... Art. 7 Stimmrecht... Art. 8 Beschlüsse und Wahlen Geschäftsleitung Art. 9 Wahl und Wählbarkeit... Art. 0 Aufgaben...

3 Art. Kompetenzdelegation Art. Geschäftsleitungssitzungen Revisions- bzw. Prüfstelle Art. Wahl und Konstituierung... Art. Aufgaben Schlussbestimmungen Auflösung durch Liquidation bzw. Fusion... Art. 5 Liquidation... Art. 6 Vorkaufsrecht der SBB und Liquidationsüberschuss.... Art. 7 Fusion... Bekanntmachungen Art. 8 Mitteilungen und Publikationsorgan......

4 . Firma und Sitz Art. Firma Unter der Firma Wohnbaugenossenschaft SBB-Personal Luzern besteht eine auf unbeschränkte Dauer gegründete gemeinnützige Genossenschaft im Sinne von Art. 88 ff. OR. Firma Art. Sitz Sitz der Genossenschaft ist Luzern. Sitz. Zweck, Mittel und Grundsätze Art. Zweck und Mittel Die Genossenschaft verfolgt den Zweck, in gemeinsamer Selbsthilfe und Mitverantwortung ihren Mitgliedern gesunden und preisgünstigen Wohnraum zu verschaffen und zu erhalten. Sie ist bestrebt, Wohnraum für alle Bevölkerungskreise, insbesondere für Familien anzubieten. Sie fördert das Zusammenleben im Sinne gesamtgesellschaftlicher Verantwortung und gegenseitiger Solidarität. Sie sucht diesen Zweck zu erreichen durch: a) Erwerb von Bauland und Baurechten. b) Bau und Erwerb von Ein- und Mehrfamilienhäusern, die den zeitgemässen genossenschaftlichen Wohnbedürfnissen entsprechen. c) Sorgfältigen und laufenden Unterhalt und periodische und bedürfnisgerechte Erneuerung der bestehenden Bauten. d) Errichtung von Ersatzneubauten, wenn die bestehenden Bauten nicht mehr auf wirtschaftlich vertretbare Art und Weise erneuert werden können. e) Beanspruchung von Finanzierungen durch die SBB und andere Organisationen gemäss Förderungsinstrumenten nach den eidgenössischen Wohnraumförderungsgesetz bzw. entsprechenden kantonalen und kommunalen Gesetzen. f) Verwaltung und Vermietung der Wohnungen auf der Basis der reinen Kostenmiete. g) Ausgleich des Mietzinses nach sozialen Gesichtspunkten. h) Fördern von genossenschaftlichen Aktivitäten in den Siedlungen. i) Ideelle und materielle Unterstützung von Bestrebungen, die preiswertes, gesundes und gutes Wohnen zum Ziel haben. Die Tätigkeit der Genossenschaft ist gemeinnützig und nicht gewinnstrebig. Zweck Mittel Gemeinnützigkeit Die Genossenschaft kann sich an Unternehmen und Organisationen mit gleichen oder ähnlichen Zielsetzungen beteiligen. Sie ist Mitglied von Wohnbaugenossenschaften Schweiz, Verband der gemeinnützigen Wohnbauträger. Beteiligungen und Mitgliedschaft Art. Grundsätze zur Vermietung Die Geschäftsleitung legt in einem Vermietungsreglement die Grundzüge der Vermietung fest. Diese gelten gleichermassen für Bundesbedienstete und private Mieter. Vermietungsreglement

5 Die Geschäftsleitung sorgt auch dafür, dass die Mieter/innen über allfällige Auflagen aufgrund staatlicher Wohnbauförderung informiert werden und sich zu deren Einhaltung verpflichten. Die Miete von Wohnungen oder Einfamilienhäusern der Genossenschaft setzt den Beitritt zur Genossenschaft voraus. Die Genossenschaft vermietet ihre Wohnungen grundsätzlich zu den Selbstkosten. Sie verzichtet auf die Erzielung eines eigentlichen Gewinnes sowie auf übersetzte Zahlungen an Dritte. Mit den Mietzinsen müssen die Verzinsung des Fremd- und des Eigenkapitals, branchenübliche Abschreibungen, Rückstellungen und Einlagen in die vom Gesetz oder von den Subventionsbehörden vorgeschriebenen sowie von der Generalversammlung beschlossenen Fonds, der laufende Unterhalt der Gebäude und der Umgebung, die Bezahlung von Abgaben, Steuern und Versicherungsprämien, sowie die Kosten einer zeitgemässen Verwaltung und Genossenschaftsführung gedeckt sein. Die Mitglieder sind verpflichtet, selber in den von ihnen gemieteten Wohnungen zu wohnen und dort zivilrechtlichen Wohnsitz zu haben. 5 Die ganze oder teilweise Untervermietung einer Wohnung oder einzelner Zimmer ist nur mit vorgängiger Zustimmung der Geschäftsleitung zulässig. Die Geschäftsleitung kann die Zustimmung zu einem entsprechenden Gesuch aus den in Art. 6 Abs. OR genannten Gründen verweigern. Einzelheiten regelt die Geschäftsleitung im Vermietungsreglement. 6 Wohnungsgrösse und Zahl der Benutzer/innen sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Bei Neuvermietungen kann die Zimmerzahl die Zahl der Bewohner/innen um eins überschreiten. Im bestehenden Mietverhältnis kann die Zimmerzahl die Zahl der Bewohner/innen um zwei überschreiten. Eine Wohnung gilt als unterbelegt, wenn die Zimmerzahl die Zahl der Bewohner/innen um mehr als zwei übersteigt. Halbe Zimmer werden nicht berücksichtigt. Bei Unterbelegung kann die Geschäftsleitung der Mieterin oder dem Mieter bei qualitativ, preislich oder örtlich gleichwertigem Ersatzangebot innert angemessener Frist eine kleinere Wohnung anbieten. Lehnt die Mieterschaft ein zumutbares Angebot ab, kann die Geschäftsleitung auf den nächsten möglichen Kündigungstermin die Wohnung kündigen. die Geschäftsleitung kann auf schriftliches Gesuch hin Ausnahmen zugestehen, wenn nachweisbar weiterhin ein vermehrter Wohnungsbedarf geltend gemacht wird. Eine Wohnung gilt als überbelegt, wenn die Zahl der Bewohner/innen die Anzahl Zimmer um zwei oder mehr übersteigt. Halbe Zimmer werden nicht berücksichtigt. Bei einer Überbelegung kann die Geschäftsleitung verlangen, dass die Zahl der Bewohner/innen reduziert wird. Bei Nichteinhaltung der Forderungen kann die Geschäftsleitung auf den nächsten möglichen Kündigungstermin die Wohnung kündigen. Mitgliedschaft Mietzins Residenzpflicht Untervermietung Unterbelegung Überbelegung Einzelheiten regelt die Geschäftsleitung im Vermietungsreglement. Art. 5 Grundsätze zu Bau und Unterhalt der Gebäude Beim Bauen und Umbauen ihrer Gebäude sind der Genossenschaft besonders wichtig: Hohe Nutzungsflexibilität der Wohnungen unter Berücksichtigung auch künftiger Bedürfnisse, behindertengerechtes Bauen, hochwertige Aussenräume, kommunikative und sichere Erschliessung, geringer Folgeunterhalt sowie Einsatz von ökologisch einwandfreien Materialien und Einsparung von Energie beim Bau und Betrieb. Mit einem fortlaufenden, nachhaltigen, kosten- und qualitätsbewussten Unterhalt passt die Genossenschaft ihre Gebäude an den Stand der technischen Möglichkeiten und an die zeitgemässen genossenschaftlichen Wohnbedürfnisse an und sorgt damit für die Werterhaltung der Gebäude. Dazu gehört auch die regelmässige Prüfung von Massnahmen zur Wohnwertsteigerung der Liegenschaften und ihrer Umgebung. Ausrichtung Unterhalt 5

6 Art. 6 Unverkäuflichkeit der Grundstücke, Häuser und Wohnungen Die Grundstücke, Häuser und Wohnungen der Genossenschaft sind grundsätzlich unverkäuflich. Verkaufsverbot Ausnahmsweise entscheidet die Generalversammlung bei Vorliegen wichtiger Gründe mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen über einen Verkauf und dessen Modalitäten.. Mitgliedschaft: Erwerb, Verlust und Pflichten Art. 7 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied der Genossenschaft kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Aufnahmegebühr bezahlt hat und einen Genossenschaftsanteil übernimmt. Die Aufnahmebegühr wird durch die Geschäftsleitung festgelegt und beträgt maximal Fr Die Mitgliedschaft ausländischer Staatsangehöriger untersteht den Einschränkungen durch das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Die Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt. Voraussetzungen Beitrittsgesuch/ Vorstandsbeschluss Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Beitrittsgesuchs durch einen Geschäftsleitungsbeschluss. Die Geschäftsleitung entscheidet endgültig und braucht die Ablehnung auch dann nicht zu begründen, wenn der/die Kandidat/in bereits Mieter/in oder Untermieter/in einer Genossenschaftswohnung ist. Beginn 5 Die Mitgliedschaft setzt die vollständige Einzahlung des erforderlichen Genossenschaftsanteils voraus. 6 Die Geschäftsleitung führt ein Mitgliederregister. Art. 8 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt a) bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod. b) bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung. Die Rückzahlung der Genossenschafts- und Wohnungsanteile bei Erlöschen der Mitgliedschaft richtet sich nach Art. 8 der Statuten. Gründe Rückzahlung Anteile Art. 9 Austritt Ist das Mitglied Mieter/in von Räumlichkeiten der Genossenschaft, setzt der Austritt die Kündigung des Mietvertrags voraus. Der Austritt aus der Genossenschaft kann nur schriftlich auf Ende des Geschäftsjahres und unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erklärt werden. Die Geschäftsleitung kann den Austritt auch unter Beachtung einer kürzeren Kündigungsfrist oder auf einen anderen Zeitpunkt bewilligen, so insbesondere bei Kündigung des Mietvertrages auf das Ende der mietrechtlichen Kündigungsfrist. Sobald der Beschluss zur Auflösung der Genossenschaft gefasst ist, kann der Austritt nicht mehr erklärt werden. Kündigung des Mietvertrags Kündigungsfrist/ Zeitpunkt Einschränkung 6

7 Art. 0 Tod Stirbt ein Mitglied, das Mieter/in einer Wohnung der Genossenschaft gewesen ist, kann der/die im Haushalt lebende Ehe- bzw. eingetragenen Lebenspartner/in - soweit er/sie nicht bereits Mitglied der Genossenschaft ist - mit Zustimmung der Geschäftsleitung die Mitgliedschaft des/der Verstorbenen und gegebenenfalls dessen/deren Mietvertrag übernehmen. Andere im gemeinsamen Haushalt lebende Personen können mit Zustimmung der Geschäftsleitung Mitglied der Genossenschaft werden und einen Mietvertrag abschliessen. Ehe- bzw. eingetragenen Lebenspartner Andere Personen Art. Ausschluss Ein Mitglied kann jederzeit durch die Geschäftsleitung aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund oder einer der nachfolgenden Ausschlussgründe vorliegt: a) Verletzung genereller Mitgliedschaftspflichten, insbesondere der genossenschaftlichen Treuepflicht, Missachtung statutenkonformer Beschlüsse der Generalversammlung oder der Geschäftsleitung sowie vorsätzliche Schädigung des Ansehens oder der wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft. b) Missachtung der Pflicht, selber in den gemieteten Wohnungen zu wohnen und dort zivilrechtlichen Wohnsitz zu haben. c) Zweckentfremdung der Wohnung, namentlich wenn sie und dazugehörende Nebenräume vorwiegend zu geschäftlichen Zwecken benutzt werden. d) Ablehnung eines zumutbaren Umsiedlungsangebotes bei Unterbelegung. e) Missachtung der Bestimmungen von Statuten und Vermietungsreglement über die Untermiete. f) Bei Scheidung oder Trennung, sofern der Ausschluss in Art. vorgesehen ist. g) Vorliegen eines ausserordentlichen mietrechtlichen Kündigungsgrundes, insbesondere nach den Art. 57d OR, 57f OR, 66g OR, 66h OR sowie anderer Verletzungen des Mietvertrages. Gründe Dem Ausschluss hat eine entsprechende Mahnung vorauszugehen, ausser wenn diese nutzlos ist, oder die mietrechtliche Kündigung nach Art. 57f Abs. OR erfolgt. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit Begründung und Hinweis auf die Möglichkeit der Berufung an die Generalversammlung zu eröffnen. Dem/der Ausgeschlossenen steht während 0 Tagen nach Empfang der Mitteilung das Recht der Berufung an die Generalversammlung zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung, doch hat der/die Ausgeschlossene das Recht, in der Generalversammlung seine/ihre Sicht selber darzulegen oder darlegen zu lassen. Die Anrufung des Richters nach Art. 86 Abs. OR innert Monaten bleibt vorbehalten. Sie hat ebenfalls keine aufschiebende Wirkung. Mahnung Mitteilung/Berufung/ Ausschluss der aufschiebenden Wirkung 5 Die Kündigung des Mietvertrages richtet sich nach den mietrechtlichen Bestimmungen. Art. Eheschutz, Ehescheidung, Ehetrennung Weist das Gericht in einem Eheschutzentscheid oder Trennungsurteil die Benützung der Wohnung dem/der Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner/in des Mitglieds zu, kann die Geschäftsleitung mit dessen/deren Einverständnis den Mietvertrag auf den/die Ehepartner/in übertragen. Eine solche Übertragung setzt den Erwerb der Mitgliedschaft durch die in der Wohnung verbleibende Person sowie die Übernahme der Wohnungsanteile (Art. 5 Abs. ) voraus. Die Geschäftsleitung kann das Mitglied, dem die Benützung der Wohnung nicht zugewiesen wurde, aus der Genossenschaft ausschliessen, sofern sie ihm keine andere Wohnung zur Verfügung stellen kann oder will. Weist das Gericht im Scheidungsurteil Wohnung und Mietvertrag dem/der Ehepartner/in des Mitglieds zu, kann die Geschäftsleitung, wenn sie dem Mitglied keine andere Woh- Eheschutz/ Ehetrennung Ehescheidung 7

8 nung zur Verfügung stellen kann oder will, das Mitglied aus der Genossenschaft ausschliessen. Der/die Ehepartner/in, auf den/die der Mietvertrag übertragen wurde, muss Mitglied der Genossenschaft werden und die Wohnungsanteile übernehmen. Die Belegungsvorschriften von Art. Abs. 6 bleiben vorbehalten. Die vermögensrechtlichen Folgen bezüglich der Genossenschaftsanteile richten sich nach dem Eheschutzentscheid bzw. dem Trennungs- oder Scheidungsurteil bzw. der Konvention, wobei eine Auszahlung von Anteilkapital erst erfolgt, nachdem der/die verbleibende Ehepartner/in einen entsprechenden Betrag der Genossenschaft überwiesen hat. Vermögensrechtliche Folgen Art. Verpfändung und Übertragung von Genossenschaftsanteilen Jede Verpfändung und sonstige Belastung von Genossenschaftsanteilen sowie deren Übertragung an Personen, die nicht Mitglieder der Genossenschaft sind, ist ausgeschlossen. Die Übertragung von Genossenschaftsanteilen ist nur von Mitglied zu Mitglied zulässig und benötigt, ausgenommen bei der Übertragung zwischen Mitgliedern mit gemeinsamem Mietvertrag, die Zustimmung der Geschäftsleitung. Erforderlich ist ein schriftlicher Abtretungsvertrag sowie eine Mitteilung an die Genossenschaft. Verpfändung/ Belastung Übertragung Art. Persönliche Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind verpflichtet: a) Die Interessen der Genossenschaft in guten Treuen zu wahren; b) Den Statuten sowie den Beschlüssen der Genossenschaftsorgane nachzuleben; c) Nach Möglichkeit an genossenschaftlichen Aktivitäten teilzunehmen und in genossenschaftlichen Gremien mitzuwirken. Treuepflicht Befolgungspflicht Teilnahmepflicht. Finanzielle Bestimmungen Genossenschaftskapital Art. 5 Genossenschaftsanteile Das Genossenschaftskapital besteht aus der Summe der gezeichneten Genossenschaftsanteile und Wohnungsanteilen. Die Genossenschaftanteile lauten auf einen Nennwert von maximal Fr und müssen voll einbezahlt werden. Mitglieder, die Räumlichkeiten der Genossenschaft mieten, müssen zusätzlich zum Mitgliedschaftsanteil (vgl. Art. 7 Abs. ) hinzu weitere Anteile (Wohnungsanteile) übernehmen. Einzelheiten regelt die Geschäftsleitung, wobei der zu übernehmende Betrag nach den Anlagekosten der Wohnung und einkommensabhängig abgestuft ist sowie für die Finanzierung der Bauten ausreichen muss. Der Maximalbetrag beträgt 0 % der Anlagekosten der gemieteten Räumlichkeiten. Ausnahmsweise kann die Geschäftsleitung für die Wohnungsanteile Ratenzahlung bewilligen. Mieten mehrere Mitglieder gemeinsam Räumlichkeiten der Genossenschaft, können die für diese Räumlichkeiten zu übernehmenden Wohnungsanteile auf diese Mitglieder in einem von ihnen gewählten Verhältnis verteilt werden. Diese Bestimmung gilt insbesondere für Ehepaare und Partnerschaften. Genossenschaftskapital Mitgliedschaftsanteile Wohnungsanteile Gemeinsames Mietverhältnis 5 Für die Mitgliedschaft werden Anteilscheine ausgegeben. Für Wohnungsanteile wird anstelle von Anteilscheinen eine Vereinbarung getroffen. 8

9 Art. 6 Finanzierung der Genossenschaftsanteile Genossenschaftsanteile können mit Mitteln der beruflichen Vorsorge erworben werden. Berufliche Vorsorge Art. 7 Verzinsung der Genossenschaftsanteile Genossenschaftsanteile werden nicht verzinst. Grundsatz Art. 8 Rückzahlung der Genossenschaftsanteile Ausscheidende Mitglieder bzw. deren Erben haben keinen Anspruch auf das Genossenschaftsvermögen mit Ausnahme des Anspruchs auf Rückzahlung der von ihnen einbezahlten Genossenschaftsanteile. Kein Rückzahlungsanspruch besteht bei Mitgliedschaftsanteilen, die nach Art. 0 und der Statuten vom/von der Partner/in übernommen werden. Die Rückzahlung von Anteilen, die mit Mitteln der beruflichen Vorsorge erworben wurden, hat nach Weisung des bisherigen Mitglieds zu seinen Gunsten entweder an eine Wohnbaugenossenschaft, bei der es nun eine Wohnung selbst dauernd bewohnt, oder an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder nach Erreichen des Rentenalters an das bisherige Mitglied selbst zu erfolgen. Die Rückzahlung erfolgt zum Bilanzwert des Austrittsjahres unter Ausschluss der Reserven und Fondseinlagen, höchstens aber zum Nennwert. Hat die Mitgliedschaft weniger als zwei Jahre gedauert, kann bei der Rückzahlung eine Umtriebsentschädigung von max. 0% des Mitgliedschaftsanteils in Abzug gebracht werden. Grundsatz Ausnahmen Betrag Fälligkeit Die Auszahlung erfolgt innert dreier Monaten. Falls die Finanzlage der Genossenschaft dies erfordert, ist die Geschäftsleitung berechtigt, die Rückzahlung bis auf die Dauer von drei Jahren hinauszuschieben, wobei keine Verzinsung erfolgt. 5 In besonderen Fällen kann die Geschäftsleitung beschliessen, dass die Genossenschaftsanteile vorzeitig, jedoch nie vor der Wohnungsabgabe, zurückbezahlt werden, so insbesondere wenn der Betrag benötigt wird, um Genossenschaftsanteile einer anderen Wohnbaugenossenschaft zu liberieren. Vorzeitige Rückzahlung Verrechnung 6 Die Genossenschaft ist berechtigt, die ihr gegenüber dem ausscheidenden Mitglied zustehenden Forderungen mit dessen Guthaben aus den Genossenschaftsanteilen zu verrechnen. Haftung Art. 9 Haftung Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das Genossenschaftsvermögen. Jede Nachschusspflicht oder Haftbarkeit des einzelnen Mitglieds ist ausgeschlossen. Keine persönliche Haftung und Nachschusspflicht Rechnungswesen Art. 0 Jahresrechnung und Geschäftsjahr Die Jahresrechnung besteht aus Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang und wird nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung so aufgestellt, dass die Vermögens- und Ertragslage der Genossenschaft zuverlässig beurteilt werden kann. Sie enthält auch die Vorjahreszahlen. Massgebend sind die Art. 957 ff. OR und die branchenüblichen Grundsätze. Grundsatz 9

10 Die Jahresrechnung ist der Revisions- bzw. Prüfstelle zur Prüfung zu unterbreiten. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Prüfung Geschäftsjahr Art. Reservefonds Der Jahresgewinn, welcher aufgrund der Jahresbilanz berechnet wird, dient in erster Linie der Äufnung eines Reservefonds. Die Generalversammlung entscheidet unter Beachtung von Art. 860 Abs. OR über die Höhe der Einlage in den Reservefonds. Über die Beanspruchung des Reservefonds entscheidet die Geschäftsleitung unter Beachtung von Art. 860 Abs. OR. Grundsatz Höhe der Einlage Beanspruchung Art. Weitere Fonds Die Generalversammlung kann im Rahmen von Art. 86 und 86 OR beschliessen, weitere Fonds zu äufnen und entsprechende Reglemente erlassen. Weitere Fonds Art. Entschädigung der Organe Die Mitglieder der Geschäftsleitung haben Anspruch auf eine massvolle Entschädigung, welche sich nach den Aufgaben und der Arbeitsbelastung der einzelnen Mitglieder richtet und von der Geschäftsleitung selber festgelegt wird. Grundsätze Die Entschädigung der Mitglieder der Revisions- bzw. Prüfstelle richtet sich nach den branchenüblichen Ansätzen. Die Ausrichtung von Tantiemen ist ausgeschlossen. Die Gesamtsumme der Entschädigungen aller Organe, getrennt nach Geschäftsleitung, Revisions- bzw. Prüfstelle und weiteren Organen, ist in der Rechnung auszuweisen. 5 Ferner werden den Mitgliedern von der Geschäftsleitung, der Revisions- bzw. Prüfstelle und weiteren Organen die im Interesse der Genossenschaft aufgewendeten Auslagen ersetzt. Ausschluss von Tantiemen Entschädigungen Auslagenersatz 5. Organisation Organe Art. Überblick Die Organe der Genossenschaft sind: a) Die Generalversammlung. b) Der Vorstand (hiernach Geschäftsleitung genannt). c) Die Revisions- bzw. Prüfstelle. Überblick 0

11 Generalversammlung Art. 5 Befugnisse Der Generalversammlung stehen die nachfolgenden Befugnisse zu: a) Festsetzung und Abänderung der Statuten. b) Wahl und Abberufung des/der Präsidenten/in, der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung und der Revisions- bzw. Prüfstelle. c) Genehmigung des Jahresberichtes der Geschäftsleitung. d) Abnahme der Jahresrechnung und Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes. e) Entlastung der Mitglieder der Geschäftsleitung. f) Beschlussfassung über Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse der Geschäftsleitung. g) Beschlussfassung über den Verkauf von Grundstücken, Häusern und Wohnungen und die Einräumung von Baurechten. h) Beschlussfassung über den Kauf von Grundstücken und/oder die Erstellung von neuen Überbauungen, deren Kosten Fr. 00'000 übersteigen. i) Beschlussfassung über wertvermehrende Investitionen, deren Kosten Fr übersteigen. j) Beschlussfassung über den Abbruch von Wohnhäusern der Genossenschaft und die Erstellung von Ersatzneubauten, sofern dies von den Mitgliedern, welche in diesen Häusern wohnen, an einer Siedlungsversammlung abgelehnt worden ist. k) Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion der Genossenschaft. l) Genehmigung von Reglementen, soweit diese nicht ausdrücklich in der Kompetenz der Geschäftsleitung liegen. m) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, welche gemäss Art. 5 Abs. zu traktandieren sind. n) Beschlussfassung über alle weiteren Gegenstände, die durch Gesetz oder Statuten der Generalversammlung vorbehalten sind oder die von der Geschäftsleitung der Generalversammlung unterbreitet werden. Anträge der Mitglieder auf Traktandierung eines Geschäftes müssen spätestens 60 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung bei der Geschäftsleitung schriftlich eingereicht werden. Befugnisse Anträge auf Traktandierung Über Geschäfte kann nur abgestimmt werden, wenn sie traktandiert sind. Zur Stellung von Anträgen im Rahmen der Traktanden bedarf es keiner vorgängigen Ankündigung. Art. 6 Einberufung und Leitung Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich in den ersten vier Monaten des Jahres statt. Das Datum der nächsten Generalversammlung wird an der Generalversammlung im Vorjahr bekannt gegeben. Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen, sofern eine vorangegangene Generalversammlung, die Geschäftsleitung, die Revisions- bzw. Prüfstelle bzw. die Liquidatoren dies beschliessen oder der zehnte Teil der Mitglieder dies verlangt. Die Einberufung hat innert 60 Tagen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen. Die Generalversammlung wird durch die Geschäftsleitung mindestens 0 Tage vor dem Versammlungstag einberufen. In der Einberufung sind die Traktandenliste und bei Anträgen auf Änderung der Statuten der Wortlaut der vorgeschlagenen Änderungen bekannt zu geben. Bei ordentlichen Generalversammlungen werden der Einladung Jahresbericht, Jahresrechnung und Bericht der Revisions- bzw. Prüfstelle beigelegt. Die Generalversammlung wird vom/von der Präsidenten/in oder einem Mitglied der Geschäftsleitung geleitet. Sie kann auf Antrag der Geschäftsleitung eine/n Tagespräsidenten/in wählen. Ordentliche Generalversammlung Ausserordentliche Generalversammlung Einberufung Leitung

12 Art. 7 Stimmrecht Jedes Genossenschaftsmitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme. Es kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied oder einen handlungsfähigen Familienangehörigen vertreten lassen. Niemand kann mehr als ein anderes Mitglied vertreten. Bei Beschlüssen über die Entlastung der Mitglieder der Geschäftsleitung haben die Geschäftsleitungsmitglieder kein Stimmrecht. Grundsatz Vertretung Ausstand Art. 8 Beschlüsse und Wahlen Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie statutengemäss einberufen worden ist. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein Drittel der Stimmenden die geheime Durchführung verlangt. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende durch Stichentscheid. Für den Verkauf von Grundstücken und die Einräumung von Baurechten, für Statutenänderungen sowie für Auflösung und Fusion der Genossenschaft ist die Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen notwendig. Beschlussfähigkeit Geheime Durchführung Beschlussfassung Qualifiziertes Mehr 5 Die Art. 889 OR und 8 Abs. Buchstaben d FusG bleiben vorbehalten. 6 Über Beschlüsse und Wahlresultate wird ein Protokoll geführt, das vom/von der Vorsitzenden und vom/von der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Protokoll Geschäftsleitung Art. 9 Wahl und Wählbarkeit Die Geschäftsleitung besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Die Mehrheit muss aus Genossenschafter/innen bestehen. Der/die Präsident/in wird von der Generalversammlung bestimmt; im Übrigen konstituiert sich die Geschäftsleitung selbst. Er ernennt eine/n Protokollführer/in, der/die nicht der Geschäftsleitung anzugehören braucht. Nicht wählbar bzw. zum Rücktritt verpflichtet sind Personen, die in dauernder wesentlicher geschäftlicher Beziehung zur Genossenschaft stehen. Ferner ist nicht wählbar, wer älter ist als siebzig Jahre. Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden auf drei Jahre gewählt und sind wieder wählbar. Wahlen innert einer Amtsdauer gelten bis zu deren Ablauf. Grundsatz Wählbarkeit Amtsdauer Art. 0 Aufgaben Die Geschäftsleitung ist im Rahmen der gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen für die Verwaltung und für alle Geschäfte der Genossenschaft zuständig, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Sie entscheidet insbesondere über die nicht unter Art. 5 Abs. Buchst. h) und j) fallenden Baufragen. Sie erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht, der sich aus der Jahresrechnung (Art. 0) und dem Jahresbericht zusammensetzt. Der Jahresbericht stellt den Geschäftsverlauf sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Genossenschaft dar und gibt die Prüfungsbestätigung der Revisions- bzw. Prüfstelle wieder. Kompetenzvermutung Geschäftsbericht

13 Sie bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen und die Art ihrer Zeichnung, wobei nur Kollektivunterschrift zu zweien erteilt werden darf. Zeichnungsberechtigung Art. Kompetenzdelegation Die Geschäftsleitung ist ermächtigt, die Geschäftsführung oder einzelne ihrer Zweige an eines oder mehrere seiner Mitglieder (Ausschüsse), an ständige oder ad hoc Kommissionen und/oder an eine oder mehrere Personen zu übertragen, die nicht Mitglieder der Genossenschaft zu sein brauchen (Geschäftsstelle). Kommissionsmitglieder müssen nicht Mitglied der Genossenschaft sein. Die Geschäftsleitung erlässt ein Organisationsreglement, welches die Aufgaben der Geschäftsleitung, Ausschüssen, Kommissionen und Geschäftsstelle festlegt sowie insbesondere die Berichterstattungspflicht regelt. Grundsatz Organisationsreglement Art. Geschäftsleitungssitzungen Geschäftsleitungssitzungen werden vom/von der Präsidenten/in einberufen, so oft dies die Geschäfte erfordern, ferner wenn zwei Geschäftsleitungsmitglieder die Einberufung einer Geschäftsleitungssitzung verlangen. Die Geschäftsleitung ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Sie beschliesst mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende mit Stichentscheid. Sofern kein Geschäftsleitungsmitglied die mündliche Beratung verlangt und die Mehrheit der Geschäftsleitungsmitglieder mitwirkt, gelten ohne Gegenstimme gefasste schriftliche Zirkulationsbeschlüsse als gültige Geschäftsleitungsbeschlüsse. Sie sind ins Protokoll der nächsten Geschäftsleitungssitzung aufzunehmen. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Geschäftsleitung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom/von der Vorsitzenden und vom/von der Protokollführer/in zu unterzeichnen. Einberufung Beschlussfassung Zirkulationsbeschluss Protokoll Revisions- bzw. Prüfstelle Art. Wahl Als Revisionsstelle ist ein zugelassener Revisor oder eine zugelassene Revisionsunternehmung nach dem Revisionsaufsichtsgesetz (Art. 5 f. RAG) und Art. 77c OR auf die Dauer von zwei Jahren von der Generalversammlung zu wählen. Wahlen innert der Amtsdauer gelten bis zu deren Ablauf. Amtsdauer Die Generalversammlung kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten (Opting Out), wenn: a) die Genossenschaft nicht zur ordentlichen Revision verpflichtet ist; b) sämtliche Genossenschafter zustimmen; c) die Genossenschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat; d) keine anderen gesetzlichen oder vertraglichen Gründe die Genossenschaft zu einer Revision verpflichten. Verzicht auf Revisionsstelle Verzichtet die Generalversammlung auf die Wahl einer Revisionsstelle, beauftragt der Vorstand stattdessen Wohnbaugenossenschaften Schweiz, Verband der gemeinnützigen Wohnbauträger, oder eine andere vom Bundesamt für Wohnungswesen BWO anerkannte Prüfstelle für die prüferische Durchsicht der Jahresrechnung. Ersatz der Revisionsstelle

14 Art. Aufgaben Wählt die Generalversammlung eine Revisionsstelle, führt diese eine eingeschränkte Revision nach Art. 79 ff. OR durch. Die Aufgaben und Verantwortung der Revisionsstelle richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wird stattdessen ein Opting Out vorgenommen und eine Prüfstelle gewählt, richten sich die Aufgaben und Verantwortung der Prüfstelle nach dem entsprechenden Reglement des Bundesamtes für Wohnungswesens (BWO). Die Revisions- bzw. die Prüfstelle legt der ordentlichen Generalversammlung einen schriftlichen Bericht vor. Mindestens ein Vertreter der Revisions- bzw. Prüfstelle wird zur ordentlichen Generalversammlung eingeladen. 6. Schlussbestimmungen Auflösung durch Liquidation bzw. Fusion Art. 5 Liquidation Eine besonders zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung kann jederzeit die Auflösung der Genossenschaft durch Liquidation beschliessen. Der Auflösungsbeschluss erfordert die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Geschäftsleitung führt die Liquidation nach den Vorschriften von Gesetz und Statuten durch, falls die Generalversammlung damit nicht besondere Liquidator/innen beauftragt. Beschluss Quorum Durchführung Art. 6 Liquidationsüberschuss Das nach Tilgung aller Schulden und Rückzahlung aller Genossenschaftsanteile zum Nennwert verbleibende Vermögen wird der Stiftung Solidaritätsfonds von Wohnbaugenossenschaften Schweiz, Verband der gemeinnützigen Wohnbauträger, übereignet. Liquidationsüberschuss Art. 7 Fusion Die Generalversammlung kann jederzeit die Auflösung und Löschung gemäss Fusionsgesetz der Genossenschaft durch Fusion mit einem anderen gemeinnützigen Wohnbauträger beschliessen. Der Auflösungsbeschluss erfordert die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Vorbereitung der Fusion ist Sache der Geschäftsleitung. Sie kann dazu jedoch vorgängig die Generalversammlung in einer Konsultativabstimmung befragen. Beschluss Quorum Durchführung Bekanntmachungen Art. 8 Mitteilungen und Publikationsorgan Die von der Genossenschaft an die Mitglieder ausgehenden internen Mitteilungen und Einberufungen erfolgen schriftlich oder durch Zirkular, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt. Publikationsorgan der Genossenschaft ist das Schweizerische Handelsamtsblatt. Interne Mitteilungen Publikationen Die vorstehenden Statuten sind an der Generalversammlung vom. April 05 angenommen worden. Sie ersetzen die Statuten vom. April 005

E ISE N BA HNE R - BA U GE N O SSE N S CH AF T Z ÜRI CH - AL T S TE T TE N Statuten

E ISE N BA HNE R - BA U GE N O SSE N S CH AF T Z ÜRI CH - AL T S TE T TE N Statuten EISENBAHNER -BAUGENOSSENSCHAFT ZÜRICH -ALTSTETTEN Statuten Inhaltsverzeichnis I. Firma und Sitz... 3 Art. 1 Art. 2 Firma... 3 Sitz... 3 II. Zweck und Grundsätze... 3 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Zweck... 3 Grundsätze

Mehr

STATUTEN. Eisenbahner Baugenossenschaft EBGO. Olten

STATUTEN. Eisenbahner Baugenossenschaft EBGO. Olten STATUTEN Eisenbahner Baugenossenschaft EBGO Olten Inhaltsverzeichnis. Firma und Sitz Art. Firma Art. Sitz. Zweck, Mittel und Grundsätze Art. Zweck und Mittel Art. Grundsätze zur Vermietung Art. 5 Grundsätze

Mehr

Statuten der Wohngenossenschaft Hegenheimerstrasse

Statuten der Wohngenossenschaft Hegenheimerstrasse WOHNGENOSSENSCHAFT HEGENHEIMERSTRASSE BASEL Domizil: Grienstrasse 49, 4055 Basel Mitglieder an einer Generalversammlung Statuten der Wohngenossenschaft Hegenheimerstrasse Ausgabe 2012 Wohngenossenschaft

Mehr

STATUTEN. der Gemeinnützigen Baugenossenschaft Richterswil. 9. Februar 2015

STATUTEN. der Gemeinnützigen Baugenossenschaft Richterswil. 9. Februar 2015 STATUTEN der Gemeinnützigen Baugenossenschaft Richterswil 2015 9. Februar 2015 1 1 NAME UND SITZ Art. 1 Name Unter dem Namen «Gemeinnützige Baugenossenschaft Richterswil» besteht eine auf unbeschränkte

Mehr

2. Zweck, Mittel und Grundsätze. 3. Mitgliedschaft: Erwerb, Verlust und Pflichten

2. Zweck, Mittel und Grundsätze. 3. Mitgliedschaft: Erwerb, Verlust und Pflichten Inhaltsverzeichnis 1. Firma und Sitz Art. 1 Art. 2 Firma 3 Sitz 3 2. Zweck, Mittel und Grundsätze Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Zweck und Mittel 4 Grundsätze zur Vermietung 4 Grundsätze zu Bau und Unterhalt

Mehr

Statuten. der. Heimgenossenschaft Schweighof

Statuten. der. Heimgenossenschaft Schweighof Statuten der Heimgenossenschaft Schweighof Inhaltsverzeichnis. Firma und Sitz... Art. Firma... Art. Sitz.... Zweck, Mittel und Grundsätze... Art. Zweck und Mittel... Art. Grundsätze zur Vermietung... Art.

Mehr

Statuten. der WOHNGENOSSENSCHAFT HOLEESTRASSE BASEL

Statuten. der WOHNGENOSSENSCHAFT HOLEESTRASSE BASEL Statuten der WOHNGENOSSENSCHAFT HOLEESTRASSE BASEL Inhaltsverzeichnis. Firma und Sitz... Art. Firma... Art. Sitz.... Zweck, Mittel und Grundsätze... Art. Zweck und Mittel... Art. Grundsätze zur Vermietung...

Mehr

Der. Wohnbaugenossenschaft Lanzgut Thun

Der. Wohnbaugenossenschaft Lanzgut Thun Statuten Der Wohnbaugenossenschaft Lanzgut Thun Inhaltsverzeichnis Seite.. Firma und Sitz... Art. Firma... Art. Sitz.... Zweck, Mittel und Grundsätze... Art. Zweck und Mittel... Art. Grundsätze zur Vermietung...

Mehr

Statuten. der. Zürcher Bau- und Wohngenossenschaft ZBWG. (gegründet 1892)

Statuten. der. Zürcher Bau- und Wohngenossenschaft ZBWG. (gegründet 1892) Statuten der Zürcher Bau- und Wohngenossenschaft ZBWG (gegründet 892) Zürich, 2. Mai 202 Inhaltsverzeichnis. Firma und Sitz... 4 Art. Firma... 4 Art. 2 Sitz... 4 2. Zweck, Mittel und Grundsätze... 4 Art.

Mehr

Wohngenossenschaft Breite

Wohngenossenschaft Breite Wohngenossenschaft Breite Baldeggerstrasse 50 05 Basel E-Mail: wohngen.breite@bluewin.ch Statuten der Wohngenossenschaft Breite Inhaltsverzeichnis. Firma und Sitz... Art. Firma... Art. Sitz.... Zweck,

Mehr

WBG. Hof. Gattikon. der Wohnbaugenossenschaft Hof Gattikon VERMIETUNGSREGLEMENT

WBG. Hof. Gattikon. der Wohnbaugenossenschaft Hof Gattikon VERMIETUNGSREGLEMENT WBG Hof Gattikon VERMIETUNGSREGLEMENT der Wohnbaugenossenschaft Hof Gattikon Gültig ab 01.06.2005 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Grundsätze 2 Art. 2 Vermietung 2 Art. 3 Kündigung 2 Art. 4 Eheschutz, Ehescheidung,

Mehr

Statuten. der. Genossenschaft Seniorenwohnungen Lausen

Statuten. der. Genossenschaft Seniorenwohnungen Lausen Statuten der Genossenschaft Seniorenwohnungen Lausen Fassung 5. Mai 00 Inhaltsverzeichnis. Name und Sitz Seite Art. Name... Art. Sitz und Gerichtsstand.... Zweck, Mittel und Grundsätze Art. Zweck und Mittel...

Mehr

Die Genossenschaft für ein anderes Tätigsein und Wohnen in der zweiten Lebenshälfte

Die Genossenschaft für ein anderes Tätigsein und Wohnen in der zweiten Lebenshälfte Die Genossenschaft für ein anderes Tätigsein und Wohnen in der zweiten Lebenshälfte Rudolfstrasse 19 / CH-8400 Winterthur / Telefon 052 212 01 90 / www.zusammenhalt.ch / info@zusammenhalt.ch Zusammen_h_alt

Mehr

Statuten. 1. Firma und Sitz Art. 1 Firma Art. 2 Sitz

Statuten. 1. Firma und Sitz Art. 1 Firma Art. 2 Sitz Statuten. Firma und Sitz Art. Firma Art. Sitz. Zweck, Mittel und Grundsätze Art. Zweck und Mittel Art. Grundsätze zur Vermietung Art. 5 Grundsätze zu Bau und Unterhalt der Gebäude Art. 6 Unverkäuflichkeit

Mehr

Statuten. der. Wohnbaugenossenschaft St. Georg Sursee

Statuten. der. Wohnbaugenossenschaft St. Georg Sursee Statuten der Wohnbaugenossenschaft St. Georg Sursee . Firma und Sitz Art. Firma und Sitz Unter der Firma Wohnbaugenossenschaft St. Georg Sursee besteht eine auf unbeschränkte Dauer gegründete gemeinnützige

Mehr

Statuten der Baugenossenschaft wohnen & mehr

Statuten der Baugenossenschaft wohnen & mehr Statuten der Baugenossenschaft wohnen & mehr Präambel Die "Baugenossenschaft wohnen & mehr" wurde auf private Initiative hin von Wohngenossenschaften, dem Dachverband "Wohnbaugenossenschaften Nordwestschweiz"

Mehr

STATUTEN WOHNGENOSSENSCHAFT BURGFELDERSTRASSE DER GEMEINNÜTZIGEN

STATUTEN WOHNGENOSSENSCHAFT BURGFELDERSTRASSE DER GEMEINNÜTZIGEN STATUTEN DER GEMEINNÜTZIGEN WOHNGENOSSENSCHAFT BURGFELDERSTRASSE vom. April 08 Inhaltsverzeichnis I. Name und Sitz Art. Name... Art. Sitz... II. Zweck, Mittel und Grundsätze Art. Zweck und Mittel... Art.

Mehr

Statuten. 1 Firma und Sitz. 2 Zweck, Mittel und Grundsätze. Art 1 Firma. Art 2 Sitz. Art 3 Zweck und Mittel

Statuten. 1 Firma und Sitz. 2 Zweck, Mittel und Grundsätze. Art 1 Firma. Art 2 Sitz. Art 3 Zweck und Mittel 1 Firma und Sitz Art 1 Firma 1 Unter dem Namen Bau- und Wohngenossenschaft St. Gallen BAWO besteht eine auf unbeschränkte Dauer gegründete gemeinnützige Genossenschaft im Sinne von Art 828 ff OR. Sie ist

Mehr

Statuten. der Wohngenossenschaft Stampagarten in Chur

Statuten. der Wohngenossenschaft Stampagarten in Chur Statuten der Wohngenossenschaft Stampagarten in Chur 1. Firma und Sitz Art. 1 Firma Unter dem Namen Wohngenossenschaft Stampagarten" besteht eine auf unbeschränkte Dauer gegründete gemeinnützige, politisch

Mehr

WOHNGENOSSENSCHAFT SOLIDAR 4055 Basel

WOHNGENOSSENSCHAFT SOLIDAR 4055 Basel WOHNGENOSSENSCHAFT SOLIDAR 055 Basel April 009 Inhaltsverzeichnis. Firma und Sitz Art. Firma Art. Sitz. Zweck, Mittel und Grundsätze Art. Zweck und Mittel Art. Grundsätze zur Vermietung Art. 5 Grundsätze

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1. Firma und Sitz. 2. Zweck, Mittel und Grundsätze. 3. Mitgliedschaft: Erwerb, Verlust und Pflichten. 4. Finanzielle Bestimmungen

Inhaltsverzeichnis. 1. Firma und Sitz. 2. Zweck, Mittel und Grundsätze. 3. Mitgliedschaft: Erwerb, Verlust und Pflichten. 4. Finanzielle Bestimmungen Statuten Inhaltsverzeichnis. Firma und Sitz Art. Art. Firma Sitz. Zweck, Mittel und Grundsätze Art. Art. Art. 5 Art. 6 Zweck und Mittel Grundsätze zur Vermietung Grundsätze zu Bau und Unterhalt der Gebäude

Mehr

GAW LINTH. Statuten. Genossenschaft Alterswohnungen Linth 8752 Näfels

GAW LINTH. Statuten. Genossenschaft Alterswohnungen Linth 8752 Näfels GAW LINTH Statuten Genossenschaft Alterswohnungen Linth 875 Näfels Inhaltsverzeichnis. Firma und Sitz Art. Firma Art. Sitz. Zweck, Mittel und Grundsätze Art. Zweck und Mittel Art. 4 Grundsätze zur Vermietung

Mehr

Statuten. Baugenossenschaft Glarus

Statuten. Baugenossenschaft Glarus Statuten der Baugenossenschaft Glarus Gegründet 95 Inhaltsverzeichnis. Firma und Sitz... Art. Firma... Art. Sitz.... Zweck, Mittel und Grundsätze... Art. Zweck und Mittel... Art. Grundsätze zur Vermietung...

Mehr

Art. 2 Sitz Der Sitz der Wohnbaugenossenschaft befindet sich am Wohnort des Präsidenten.

Art. 2 Sitz Der Sitz der Wohnbaugenossenschaft befindet sich am Wohnort des Präsidenten. Statuten I Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name Unter dem Namen «Wohnbaugenossenschaft Taminatal» besteht eine auf unbeschränkte Dauer gegründete gemeinnützige Wohnbaugenossenschaft im Sinne von Art. 828 ff.

Mehr

Statuten. 1 Firma und Sitz. 2 Zweck, Mittel und Grundsätze. Art 1 Firma. Art 2 Sitz. Art 3 Zweck und Mittel. Art 4 Grundsätze zur Vermietung

Statuten. 1 Firma und Sitz. 2 Zweck, Mittel und Grundsätze. Art 1 Firma. Art 2 Sitz. Art 3 Zweck und Mittel. Art 4 Grundsätze zur Vermietung 1 Firma und Sitz Art 1 Firma 1 Unter dem Namen Bau- und Wohngenossenschaft St. Gallen BAWO besteht eine auf unbeschränkte Dauer gegründete gemeinnützige Genossenschaft im Sinne von Art 828 ff OR. Sie ist

Mehr

Statuten. segeno senioren wohnbau genossenschaft Opfikon. genehmigt durch die Generalversammlung vom 11. Mai 2009

Statuten. segeno senioren wohnbau genossenschaft Opfikon. genehmigt durch die Generalversammlung vom 11. Mai 2009 Statuten segeno senioren wohnbau genossenschaft Opfikon genehmigt durch die Generalversammlung vom 11. Mai 2009 Inhaltsverzeichnis 1. Firma und Sitz... Art. 1 Firma... Art. 2 Sitz... 2. Zweck, Mittel und

Mehr

Wohnbau-Genossenschaft Nordwest wgn. Statuten

Wohnbau-Genossenschaft Nordwest wgn. Statuten Wohnbau-Genossenschaft Nordwest wgn Statuten Beschluss vom 0.08.07 Inhalt. NAME UND SITZ... Art. Name... Art. Sitz.... ZWECK, MITTEL UND GRUNDSÄTZE... Art. Zweck und Mittel.... MITGLIEDSCHAFT: ERWERB,

Mehr

Statuten. EBG Nidau. Eisenbahner-Baugenossenschaft Nidau

Statuten. EBG Nidau. Eisenbahner-Baugenossenschaft Nidau Statuten EBG Nidau Eisenbahner-Baugenossenschaft Nidau 0 Inhaltsverzeichnis. Firma und Sitz Art. Firma 5 Art. Sitz 5. Zweck, Mittel und Grundsätze Art. Zweck und Mittel 5 Art. Grundsätze zur Vermietung

Mehr

STATUTEN. Allgemeine Baugenossenschaft Winterthur. 3. September 2007 Revision: Ergänzung von Art. 31 durch Absatz 4. Winterthur, 1.

STATUTEN. Allgemeine Baugenossenschaft Winterthur. 3. September 2007 Revision: Ergänzung von Art. 31 durch Absatz 4. Winterthur, 1. Allgemeine Baugenossenschaft Winterthur STATUTEN 3. September 2007 Revision: Ergänzung von Art. 31 durch Absatz 4 Winterthur, 1. Januar 2016 Statuten Revision vom 15.5.2015 / Ed. 01.16 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

S t a t u t e n. der. Genossenschaft Alterswohnen Luppmenpark (GAL)

S t a t u t e n. der. Genossenschaft Alterswohnen Luppmenpark (GAL) S t a t u t e n der Genossenschaft Alterswohnen Luppmenpark (GAL) 4. Mai 0 Inhaltsverzeichnis. Firma und Sitz... Art. Firma... Art. Sitz.... Zweck, Mittel und Grundsätze... Art. Zweck und Mittel... Art.

Mehr

Statuten. der. W ohn B augenossenschaft G eissberg, Kloten W B G. Postfach Zürich Flughafen

Statuten. der. W ohn B augenossenschaft G eissberg, Kloten W B G. Postfach Zürich Flughafen Statuten der W ohn B augenossenschaft G eissberg, Kloten Postfach 2560 8060 Zürich Flughafen http://www.wbg.kloten.net.tf W B G 1. Firma und Sitz... 3 Art. 1 Firma... 3 Art. 2 Sitz... 3 2. Zweck, Mittel

Mehr

Statuten der Baugenossenschaft Dreitannen Olten

Statuten der Baugenossenschaft Dreitannen Olten Statuten der Baugenossenschaft Dreitannen Olten I. Firma und Sitz Art. (Firm Unter der Firma Baugenossenschaft Dreitannen Olten (BGDO) besteht eine auf unbeschränkte Dauer gegründete Genossenschaft gemäss

Mehr

STATUTEN GWG GEMEINNÜTZIGE WOHNBAUGENOSSENSCHAFT WINTERTHUR

STATUTEN GWG GEMEINNÜTZIGE WOHNBAUGENOSSENSCHAFT WINTERTHUR STATUTEN GWG GEMEINNÜTZIGE WOHNBAUGENOSSENSCHAFT WINTERTHUR . FIRMA UND SITZ ART. FIRMA Unter der Firma «GWG Gemeinnützige Wohnbaugenossenschaft Winterthur» besteht eine auf unbeschränkte Dauer gegründete

Mehr

Statuten der Genossenschaft schlemmersberg. Gründungsversammlung

Statuten der Genossenschaft schlemmersberg. Gründungsversammlung Statuten der Genossenschaft schlemmersberg Gründungsversammlung 3.5.2012 I. Name, Sitz, Zweck, Haftung Art. 1 Unter dem Namen Genossenschaft schlemmersberg besteht mit Sitz in Schaffhausen eine im Handelsregister

Mehr

Statuten. der. Wohngenossenschaft Gempenblick. Seltisbergerstrasse 28, Basel

Statuten. der. Wohngenossenschaft Gempenblick. Seltisbergerstrasse 28, Basel Statuten der Wohngenossenschaft Gempenblick Seltisbergerstrasse 28, Basel Die Bezeichnungen in diesen Statuten umfassen gleichberechtigt die männliche und weibliche Form. 21.01.2010 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Baugenossenschaft beruso Luzern. Baugenossenschaft beruso Luzern

Baugenossenschaft beruso Luzern. Baugenossenschaft beruso Luzern STATUTEN Inhaltsverzeichnis I. Name und Sitz... Art. Name... Art. Sitz und Gerichtstand... II. Zweck, Mittel und Grundsätze... Art. Zweck und Mittel... Art. Grundsätze der Vermietung... Art. 5 Grundsätze

Mehr

Statuten der gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaft. Traum

Statuten der gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaft. Traum Statuten der gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaft Traum I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name Unter dem Namen Bau- und Wohngenossenschaft «Traum» besteht eine auf unbeschränkte Dauer gegründete gemeinnützige

Mehr

STATUTEN BAUGENOSSENSCHAFT FREILAND LANGENTHAL

STATUTEN BAUGENOSSENSCHAFT FREILAND LANGENTHAL STATUTEN BAUGENOSSENSCHAFT FREILAND LANGENTHAL I. NAME UND SITZ Art. Name Unter dem Namen Baugenossenschaft Freiland Langenthal besteht eine auf unbeschränkte Dauer gegründete gemeinnützige Genossenschaft

Mehr

Statuten der Pferdezuchtgenossenschaft Bern-Mittelland

Statuten der Pferdezuchtgenossenschaft Bern-Mittelland I Seite 1/6 Name, Sitz und Zweck Artikel 1 Unter dem Namen "Warmblutpferdezucht-Genossenschaft Bern- Mittelland" besteht eine auf unbestimmte Dauer gegründete Genossenschaft mit Sitz in Graben. II Zweck

Mehr

Statuten. BIWOG Bieler Wohnbaugenossenschaft BIWOG Coopérative biennoise de construction

Statuten. BIWOG Bieler Wohnbaugenossenschaft BIWOG Coopérative biennoise de construction Statuten der BIWOG Bieler Wohnbaugenossenschaft BIWOG Coopérative biennoise de construction Zum besseren Verständnis wurden diese Statuten in der weiblichen Form verfasst. Sie sind selbstverständlich auch

Mehr

Genossenschaft Frohsinn Eidberg STATUTEN

Genossenschaft Frohsinn Eidberg STATUTEN Genossenschaft Frohsinn Eidberg STATUTEN 1 Anmerkung für Leserinnen und Leser Zur besseren Lesbarkeit wird in den nachfolgenden Statuten die männliche Form verwendet (z.b. Genossenschafter, Mieter, etc.).

Mehr

Statuten der Wohngenossenschaft Lettenhof, Ausgabe 2014

Statuten der Wohngenossenschaft Lettenhof, Ausgabe 2014 Statuten der Wohngenossenschaft Lettenhof, Ausgabe 0 Firma und Sitz Art. Unter dem Namen Wohngenossenschaft Lettenhof besteht eine auf unbeschränkte Zeit gegründete gemeinnützige Genossenschaft im Sinne

Mehr

Statuten vom 28. Mai 2010

Statuten vom 28. Mai 2010 Statuten vom 8. Mai 00 Inhaltsverzeichnis. Name und Sitz Art. Art. Name Sitz. Zweck, Mittel und Grundsätze Art. Art. Art. 5 Art. 6 Zweck und Mittel Grundsätze zur Vermietung Grundsätze zu Bau und Unterhalt

Mehr

Art. 1 Firma...4 Art. 2 Sitz...4

Art. 1 Firma...4 Art. 2 Sitz...4 Statuten Inhaltsverzeichnis. Firma und Sitz Art. Firma... Art. Sitz.... Zweck, Mittel und Grundsätze Art. Zweck und Mittel... Art. Grundsätze zur Vermietung...5 Art. 5 Grundsätze zu Bau und Unterhalt der

Mehr

Die Tätigkeit der Genossenschaft ist gemeinnützig und nicht gewinnstrebig.

Die Tätigkeit der Genossenschaft ist gemeinnützig und nicht gewinnstrebig. Statuten . Firma und Sitz Art. Firma Unter der Firma Wohnbaugenossenschaft Heimat besteht eine auf unbeschränkte Dauer gegründete gemeinnützige Genossenschaft im Sinne von Art. 88 ff. OR. Art. Sitz Sitz

Mehr

Wohnbaugenossenschaft Am Bach 4574 Nennigkofen. Statuten. Wohnbaugenossenschaft Am Bach

Wohnbaugenossenschaft Am Bach 4574 Nennigkofen. Statuten. Wohnbaugenossenschaft Am Bach 4574 Nennigkofen Statuten Inhaltsverzeichnis I. Firma und Sitz... 4 Art. 1 Firma... 4 Art. 2 Sitz... 4 II. Zweck, Mittel und Grundsätze... 4 Art. 3 Zweck und Mittel... 4 Art. 4 Grundsätze zur Vermietung...

Mehr

Statuten. Gemeinnützige Baugenossenschaft Erlenbach ZH (GBE) gegründet 1943

Statuten. Gemeinnützige Baugenossenschaft Erlenbach ZH (GBE) gegründet 1943 Statuten Gemeinnützige Baugenossenschaft Erlenbach ZH (GBE) gegründet 9 Inhaltsverzeichnis. Name und Sitz Art. Art. Name Sitz. Zweck, Mittel und Grundsätze Art. Art. Art. 5 Art. 6 Zweck und Mittel Grundsätze

Mehr

Statuten. der Schlössli-Genossenschaft Niederurnen

Statuten. der Schlössli-Genossenschaft Niederurnen Statuten der Schlössli-Genossenschaft 8867 Niederurnen Statuten der Schlössli-Genossenschaft Niederurnen Einleitung Wenn in den Bestimmungen dieser Statuten die männliche Bezeichnung verwendet wird, gilt

Mehr

Baugenossenschaft STATUTEN

Baugenossenschaft STATUTEN Baugenossenschaft STATUTEN Statuten der Baugenossenschaft SILU Inhaltsverzeichnis. Firma und Sitz... 5 Art. Firma... 5 Art. Sitz... 5. Zweck, Mittel und Grundsätze... 5 Art. Zweck und Mittel... 5 Art.

Mehr

Statuten der. wbl Wohnbaugenossenschaft in Liechtenstein e.g.

Statuten der. wbl Wohnbaugenossenschaft in Liechtenstein e.g. Statuten der wbl Wohnbaugenossenschaft in Liechtenstein e.g. Statuten Wohnbaugenossenschaft Liechtenstein 04 Inhaltsverzeichnis. Firma und Sitz Art. Firma... Art. Sitz.... Zweck, Mittel und Grundsätze

Mehr

1. Firma und Sitz...5. Art. 1 Firma... Art. 2 Sitz Zweck, Mittel und Grundsätze...5

1. Firma und Sitz...5. Art. 1 Firma... Art. 2 Sitz Zweck, Mittel und Grundsätze...5 S t a t u t e n INHALTSVERZEICHNIS. Firma und Sitz...5 Art. Firma... Art. Sitz.... Zweck, Mittel und Grundsätze...5 Art. Zweck und Mittel... Art. 4 Grundsätze zur Vermietung... Art. 5 Grundsätze zu Bau

Mehr

Wohnbaugenossenschaft Lantsch/Lenz

Wohnbaugenossenschaft Lantsch/Lenz Wohnbaugenossenschaft Lantsch/Lenz Statuten der Wohnbaugenossenschaft Lantsch/Lenz Inhaltsverzeichnis. Firma und Sitz... Art. Firma... Art. Sitz.... Zweck, Mittel und Grundsätze... Art. Zweck und Mittel...

Mehr

S t a t u t e n EISENBAHNER- BAUGENOSSENSCHAFT WINTERTHUR. der. Ausgabe vom (in Kraft seit 28. April 2017)

S t a t u t e n EISENBAHNER- BAUGENOSSENSCHAFT WINTERTHUR. der. Ausgabe vom (in Kraft seit 28. April 2017) S t a t u t e n der EISENBAHNER- BAUGENOSSENSCHAFT WINTERTHUR Ausgabe vom 8. 0.07 (in Kraft seit 8. April 07) Inhaltsverzeichnis. Firma und Sitz... Art. Firma... Art. Sitz.... Zweck, Mittel und Grundsätze...

Mehr

Statuten Genossenschaft Wasserversorgung Dübendorf. Neufassung vom 20. Mai 2008 mit den Änderungen vom 14. Mai 2009 und vom 27.

Statuten Genossenschaft Wasserversorgung Dübendorf. Neufassung vom 20. Mai 2008 mit den Änderungen vom 14. Mai 2009 und vom 27. Statuten Genossenschaft Wasserversorgung Dübendorf Neufassung vom 20. Mai 2008 mit den Änderungen vom 14. Mai 2009 und vom 27. Mai 2010 WVD-Statuten Seite 1 von 8 27. Mai 2010 I. Name, Sitz und Zweck Art.

Mehr

Statuten. Genossenschaft WimA Kemmental

Statuten. Genossenschaft WimA Kemmental Statuten Genossenschaft WimA Kemmental (Aus Gründen der Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen die männliche Form gewählt, es ist jedoch die weibliche Form mitgemeint.) Seite 1 von 10 I. Name, Sitz

Mehr

STATUTEN. Statuten GWG Seite 1

STATUTEN. Statuten GWG Seite 1 STATUTEN Statuten GWG Seite . FIRMA UND SITZ ART. FIRMA Unter der Firma «GWG Gemeinnützige Wohnbaugenossenschaft Winterthur» besteht eine auf unbeschränkte Dauer gegründete gemeinnützige Genossenschaft

Mehr

Statuten der Genossenschaft Adler, Unterstammheim

Statuten der Genossenschaft Adler, Unterstammheim Statuten der Genossenschaft Adler, Unterstammheim Unterstammheim,. Mai 08 / Entwurf Nr. Inhaltsverzeichnis. Namen und Sitz Art. Art. Name Sitz. Zweck Art. Art. Art. 5 Art. 6 Zweck und Mittel Grundsätze

Mehr

Statuten. Wohnbaugenossenschaft Winkeln

Statuten. Wohnbaugenossenschaft Winkeln Statuten Wohnbaugenossenschaft Winkeln Inhaltsverzeichnis. Firma und Sitz... Art. Firma... Art. Sitz.... Zweck, Mittel und Grundsätze... Art. Zweck und Mittel... Art. Grundsätze zur Vermietung... Art.

Mehr

Wohnbaugenossenschaft "bi de Lüüt" Dachsen. Statuten. Genehmigt an Gründungsversammlung vom 20. Oktober 2015 mit Revision vom 1.

Wohnbaugenossenschaft bi de Lüüt Dachsen. Statuten. Genehmigt an Gründungsversammlung vom 20. Oktober 2015 mit Revision vom 1. WOHNBAUGENOSSENSCHAFT bi de Lüüt Wohnbaugenossenschaft "bi de Lüüt" Dachsen Statuten Genehmigt an Gründungsversammlung vom 20. Oktober 2015 mit Revision vom 1. Oktober 2015 Zugunsten der einfacheren Lesbarkeit

Mehr

Baugenossenschaft des Kaufmännischen Verbandes Zürich. Baugenossenschaft des Kaufmännischen Verbandes Zürich. Statuten

Baugenossenschaft des Kaufmännischen Verbandes Zürich. Baugenossenschaft des Kaufmännischen Verbandes Zürich. Statuten Baugenossenschaft des Kaufmännischen Verbandes Zürich Baugenossenschaft des Kaufmännischen Verbandes Zürich Statuten 2008 / 2013 1. Firma und Sitz Art. 1 Firma Unter der Firma Baugenossenschaft des Kaufmännischen

Mehr

Baugenossenschaft Glattal Zürich. Statuten

Baugenossenschaft Glattal Zürich. Statuten Baugenossenschaft Glattal Zürich Statuten 06.2009 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Firma und Sitz. 4 Art. 1 Firma. 4 Art. 2 Sitz. 4 2. Zweck, Mittel und Grundsätze. 4 Art. 3 Zweck und Mittel. 4 Art. 4 Grundsätze

Mehr

Sie sucht diesen Zweck zu erreichen durch: a) Erwerb von Bauland und Baurechten;

Sie sucht diesen Zweck zu erreichen durch: a) Erwerb von Bauland und Baurechten; - 6 Hellikon Statuten. Firma und Sitz Art. Firma Unter der Firma Baugenossenschaft Wohnen im Stöckli besteht eine auf unbeschränkte Dauer gegründete gemeinnützige Genossenschaft im Sinne von Art. 88 ff.

Mehr

STATUTEN. Eisenbahner-Baugenossenschaft beider Basel (EBG) Gegründet 25. November Eingetragen im Handelsregister

STATUTEN. Eisenbahner-Baugenossenschaft beider Basel (EBG) Gegründet 25. November Eingetragen im Handelsregister STATUTEN Eisenbahner-Baugenossenschaft beider Basel (EBG) Gegründet 25. November 1911 Eingetragen im Handelsregister Inhaltsverzeichnis 1. Firma und Sitz Art. 1-2 2. Zweck, Mittel und Grundsätze Art. 3-5

Mehr

Gegründet am 15. April Statuten. der. BGA Baugenossenschaft Altdorf. (Revidiert im 22. April 2005)

Gegründet am 15. April Statuten. der. BGA Baugenossenschaft Altdorf. (Revidiert im 22. April 2005) Gegründet am 15. April 1966 Statuten der BGA Baugenossenschaft 6460 Altdorf (Revidiert im 22. April 2005) Inhaltsverzeichnis 1. Firma und Sitz 4 Art. 1 Firma 4 Art. 2 Sitz 4 2. Zweck, Mittel und Grundsätze

Mehr

Statuten der. Wohnbaugenossenschaft SBB-Personal Luzern

Statuten der. Wohnbaugenossenschaft SBB-Personal Luzern Statuten der Wohnbaugenossenschaft SBB-Personal Luzern Inhaltsverzeichnis Seite. Firma und Sitz...... Art. Firma...... Art. Sitz.... Zweck, Mittel und Grundsätze...... Art. Zweck und Mittel... Art. Grundsätze

Mehr

Statuten. der. Wohnbaugenossenschaft des Bundespersonals Liestal

Statuten. der. Wohnbaugenossenschaft des Bundespersonals Liestal Statuten der Wohnbaugenossenschaft des Bundespersonals Liestal 2 1. FIRMA UND SITZ 4 Art. 1 Firma 4 Art. 2 Sitz 4 2. ZWECK, MITTEL UND GRUNDSÄTZE 4 Art. 3 Zweck und Mittel 4 Art. 4 Grundsätze zur Vermietung

Mehr

Statuten. der. Genossenschaft SeniorInnenwohnungen Hintermatt Ziefen. Seite 1 von 16

Statuten. der. Genossenschaft SeniorInnenwohnungen Hintermatt Ziefen. Seite 1 von 16 Statuten der Genossenschaft SeniorInnenwohnungen Hintermatt Ziefen Seite 1 von 16 Inhaltsverzeichnis: Seite 1. Name und Sitz... 3 Art. 1 Name... 3 Art. 2 Sitz und Gerichtsstand... 3 2. Zweck, Mittel und

Mehr

Statuten. Erlenflex Genossenschaft. der. mit Sitz in Basel

Statuten. Erlenflex Genossenschaft. der. mit Sitz in Basel Statuten der Erlenflex Genossenschaft mit Sitz in Basel Seite 2 von 20 Seite 3 von 20 Inhaltsverzeichnis 1. Firma, Sitz und Dauer... 5 2. Zweck, Mittel und Grundsätze... 5 2.1. Zweck und Mittel... 5 2.1.1.

Mehr

Neue Wohnbaugenossenschaft Basel (NWG) STATUTEN

Neue Wohnbaugenossenschaft Basel (NWG) STATUTEN Neue Wohnbaugenossenschaft Basel (NWG) STATUTEN 1 I. Allgemein Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name Unter dem Namen "Neue Wohnbaugenossenschaft Basel" besteht eine auf unbeschränkte Dauer gegründete, im Handelsregister

Mehr

NAME, ZWECK NAME, SITZ

NAME, ZWECK NAME, SITZ NAME, ZWECK NAME, SITZ 1.1 Unter dem Namen Genossenschaft Wogeno Aargau besteht mit Sitz und Gerichtsstand in Ennetbaden AG eine Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff OR. ZWECK 1.2 Die Genossenschaft

Mehr

Statuten der Eisenbahnerbaugenossenschaft Rapperswil

Statuten der Eisenbahnerbaugenossenschaft Rapperswil Eisenbahnerbaugenossenschaft Rapperswil Statuten der Eisenbahnerbaugenossenschaft Rapperswil Ausgabe 2. Mai 2015 Nachtrag vom 23. April 2016; Änderung Artikel 15 4 ) Statuten der Eisenbahnerbaugenossenschaft

Mehr

Wohngenossenschaft Albanrheinweg

Wohngenossenschaft Albanrheinweg Wohngenossenschaft Albanrheinweg Statuten der Wohngenossenschaft Albanrheinweg Inhaltsverzeichnis. FIRMA UND SITZ... ART. FIRMA... ART. SITZ.... ZWECK, MITTEL UND GRUNDSÄTZE... ART. ZWECK UND MITTEL...

Mehr

Statuten Heimstätten-Genossenschaft Winterthur

Statuten Heimstätten-Genossenschaft Winterthur Statuten Heimstätten-Genossenschaft Winterthur Inhaltsverzeichnis. Firma und Sitz Art. Firma 5 Art. Sitz 5. Zweck, Mittel und Grundsätze Art. Zweck und Mittel 5 Art. Grundsätze zur Vermietung 6 Art. 5

Mehr

Statuten der Energiewendegenossenschaft

Statuten der Energiewendegenossenschaft Statuten der Energiewendegenossenschaft (Einfachheitshalber gilt die männliche Form für beide Geschlechter) I Firma, Sitz und Zweck Artikel 1: Name Unter der Firma Energiewendegenossenschaft besteht eine

Mehr

STATUTEN DER WOHNGENOSSENSCHAFT ZIMMERFREI

STATUTEN DER WOHNGENOSSENSCHAFT ZIMMERFREI STATUTEN DER WOHNGENOSSENSCHAFT ZIMMERFREI Stand. März 06 FIRMA UND SITZ Art. Firma Firma Unter der Firma Wohngenossenschaft Zimmerfrei besteht eine auf unbeschränkte Dauer gegründete gemeinnützige Genossenschaft

Mehr

Statuten. Wohnbaugenossenschaft Zielacker. Frauenfeld. der

Statuten. Wohnbaugenossenschaft Zielacker. Frauenfeld. der Statuten der Wohnbaugenossenschaft Zielacker Frauenfeld Genehmigt durch die Generalversammlung vom. Dezember 00 inkl. Revision Art und GV 008 . FIRMA UND SITZ... ART. FIRMA... ART. SITZ.... ZWECK, MITTEL

Mehr

S T A T U T E N Revision vom

S T A T U T E N Revision vom S T A T U T E N Revision vom 18.4.2007 der Genossenschaft zur Erhaltung und Schaffung von Wohnraum in der Gemeinde Sternenberg (STEWOG) 1 I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Genossenschaft zur

Mehr

Statuten der Wohngenossenschaft Rossfeld

Statuten der Wohngenossenschaft Rossfeld Statuten der Wohngenossenschaft Rossfeld Inhaltsverzeichnis. Firma und Sitz... Art. Firma... Art. 2 Sitz... 2. Zweck, Mittel und Grundsätze... Art. 3 Zweck und Mittel... Art. 4 Grundsätze zur Vermietung...

Mehr

Sämtliche Begriffe beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer.

Sämtliche Begriffe beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer. Statuten der Wohnbaugenossenschaft Küssnacht 6403 Küssnacht am Rigi Präambel Sämtliche Begriffe beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer. I. Name, Sitz, Dauer und Zweck Art. 1 Name, Sitz und

Mehr

GAWO Genossenschaft für Alterswohnungen Oberrieden. Statuten

GAWO Genossenschaft für Alterswohnungen Oberrieden. Statuten GAWO Genossenschaft für Alterswohnungen Oberrieden Statuten Fassung vom. Mai 08 GAWO Genossenschaft für Alterswohnungen Oberrieden (Fassung vom.05.08) I. Name, Sitz und Zweck Art. Name Unter dem Namen

Mehr

c) jedes Mitglied hat mindestens einen Anteilschein à Fr zu zeichnen.

c) jedes Mitglied hat mindestens einen Anteilschein à Fr zu zeichnen. STATUTEN DER GENOSSENSCHAFT LINDENMÜHLE I Firma/Sitz/Zweck 1. Name und Sitz Unter dem Namen Genossenschaft Lindenmühle besteht eine Genossenschaft mit Sitz in Andelfingen im Sinn von Art. 828 ff des Schweizerischen

Mehr

Zweck und Mittel Grundsätze zur Vermietung Grundsätze zu Bau und Unterhalt der Gebäude Unverkäuflichkeit der Grundstücke, Häuser und Wohnungen

Zweck und Mittel Grundsätze zur Vermietung Grundsätze zu Bau und Unterhalt der Gebäude Unverkäuflichkeit der Grundstücke, Häuser und Wohnungen Art. 1 Art. 2 I. Firma und Sitz Firma Sitz II. Zweck, Mittel und Grundsätze Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Zweck und Mittel Grundsätze zur Vermietung Grundsätze zu Bau und Unterhalt der Gebäude Unverkäuflichkeit

Mehr

STATUTEN. Genossenschaft Dienstleistungszentrum für Kirchgemeinden

STATUTEN. Genossenschaft Dienstleistungszentrum für Kirchgemeinden STATUTEN der Genossenschaft Dienstleistungszentrum für Kirchgemeinden mit Sitz in Zürich I. Grundlage Artikel 1 Firma und Sitz Unter der Firma Genossenschaft Dienstleistungszentrum für Kirchgemeinden besteht

Mehr

Statuten der Genossenschaft Alterssiedlung Frauenfeld

Statuten der Genossenschaft Alterssiedlung Frauenfeld Statuten der Genossenschaft Alterssiedlung Frauenfeld - 2 - Inhaltsverzeichnis: Seite I. Name, Sitz und Zweck 3 II. Mitgliedschaft 3 III. Genossenschaftskapital 4 IV. Organe der Genossenschaft 5 a) Generalversammlung

Mehr

STATUTEN. der. Genossenschaft für Wohnkultur, Muri

STATUTEN. der. Genossenschaft für Wohnkultur, Muri STATUTEN der Genossenschaft für Wohnkultur, Muri Um die Lesbarkeit der Satzungen zu erleichtern, ist die neutrale oder männliche Form gewählt. Die Aussagen beinhalten selbstverständlich immer auch die

Mehr

Baugenossenschaft Rüschlikon Statuten

Baugenossenschaft Rüschlikon Statuten Name, Sitz, Zweck Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen "Baugenossenschaft Rüschlikon" besteht eine Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff OR, mit Sitz in Rüschlikon. Art. 2 Zweck Der Zweck der Genossenschaft

Mehr

W o h n b a u g e n o s s e n s c h a f t Z u k u n f t s W o h n e n B o t t i g h o f e n

W o h n b a u g e n o s s e n s c h a f t Z u k u n f t s W o h n e n B o t t i g h o f e n W o h n b a u g e n o s s e n s c h a f t Z u k u n f t s W o h n e n B o t t i g h o f e n Damit der Text lesbar und verständlich bleibt, werden männliche und weibliche Formulierungen mit dem I gekennzeichnet.

Mehr

Statuten Genossenschaft Aquarina!

Statuten Genossenschaft Aquarina! 1. Name, Sitz und Zweck 2. Mitgliedschaft 3. Organe 4. Finanzen 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen 1. Name, Sitz und Zweck Artikel 1 Unter dem Namen Genossenschaft Aquarina besteht eine Genossenschaft

Mehr

Statuten rz_so_statuten_ indd :51

Statuten rz_so_statuten_ indd :51 Statuten rz_so_statuten_20140717.indd 1 18.07.14 08:51 Inhaltsverzeichnis 3 5 5 5 Art. 1 Art. 2 1. Name und Sitz Name Sitz 5 5 6 8 8 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 2. Zweck, Mittel und Grundsätze Zweck und

Mehr

Statuten. LEGENO Lebensgenossenschaft Schaffhausen Wohnen und Arbeiten unter einem Dach

Statuten. LEGENO Lebensgenossenschaft Schaffhausen Wohnen und Arbeiten unter einem Dach LEGENO Schaffhausen Mühlenstrasse 26 8200 Schaffhausen Statuten LEGENO Lebensgenossenschaft Schaffhausen Wohnen und Arbeiten unter einem Dach www.legeno.ch Inhaltsverzeichnis Statuten... 1 1. Firma und

Mehr

Baugenossenschaft Schönau. Statuten

Baugenossenschaft Schönau. Statuten Baugenossenschaft Schönau Statuten I. Firma und Sitz Artikel 1 Firma und Sitz Unter der Firma «Baugenossenschaft Schönau» besteht auf gemeinnütziger Grundlage eine auf unbestimmte Dauer im Handelsregister

Mehr

Verein Amici di Sciaredo

Verein Amici di Sciaredo Verein Amici di Sciaredo I. Name, Sitz, Zweck Art. 1 Name / Sitz Unter dem Namen Amici di Sciaredo besteht mit Sitz in Biel/Bienne ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff des Schweizerischen

Mehr