Satzung fär die Erhebung der Hundesteuer

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1 Die Gemeinde Obertraubling erläåt aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2004 (GVBl S. 272, folgende Satzung fär die Erhebung der Hundesteuer Å 1 Steuertatbestand Das Halten eines Çber vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach MaÅgabe dieser Satzung. MaÅgebend ist das Kalenderjahr. (1) Steuerfrei ist das Halten von Å 2 Steuerfreiheit 1. Hunden ausschlieålich zur ErfÇllung Éffentlicher Aufgaben, 2. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerks oder des Bundesluftschutzverbandes, die ausschlieålich der DurchfÇhrung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen, 3. Hunden, die fçr Blinde, Taube, SchwerhÉrige oder véllig Hilflose unentbehrlich sind, 4. Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind, 5. Hunden, die aus GrÇnden des Tierschutzes vorçbergehend in Tierasylen oder Ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, 6. Hunden, die die fçr Rettungshunde vorgesehenen PrÇfungen bestanden haben und als Rettungshunde fçr den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur VerfÇgung stehen, 7. Hunden in Tierhandlungen. (2) Steuerfrei ist im Jahr der erstmaligen Entstehung der Steuerpflicht das Halten von Hunden, die als erste und einzige Hunde unmittelbar aus Tierasylen oder Ähnlichen Einrichtungen aufgenommen wurden. Å 3 Steuerschuldner; Haftung (1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder BetriebsangehÉrigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einen Haushalt oder Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. (2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. (3) Neben dem Hundehalter haftet der EigentÇmer des Hundes fçr die Steuer.

2 Å 4 Wegfall der Steuerpflicht; Anrechnung (1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzung nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfçllt werden. (2) Tritt an die Stelle eines verendeten oder getéteten Hundes oder Kampfhundes, fçr den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund oder Kampfhund, so werden bereits entrichtete Steuern angerechnet. FehlbetrÄge im Falle des Ersatzes eines Hundes durch einen Kampfhund sind nachzuzahlen. (3) Wurde das Halten eines Hundes fçr das Steuerjahr oder fçr einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die fçr das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. MehrbetrÄge werden nicht erstattet. Å 5 SteuermaÇstab und Steuersatz (1) FÇr Zwecke der Besteuerung werden Hunde unterschieden in Kampfhunde und sonstige Hunde. Kampfhunde sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten AggressivitÄt und GefÄhrlichkeit gegençber Menschen oder Tieren auszugehen ist. (2) Entsprechend der Verordnung Çber Hunde mit gesteigerter AggressivitÄt und GefÄhrlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl S. 268) wird bei folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet: - Pit-Bull - Bandog - American-Staffordshire-Terrier - Staffordshire-Bullterrier - Tosa-Inu (3) Bei folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht durch eine entsprechende vom Halter zu erbringende amtliche Bescheinigung der Gemeinde Obertraubling - Sachgebiet Ñffentliche Sicherheit und Ordnung - fçr die einzelnen Hunde gegençber der Gemeinde Obertraubling nachgewiesen wird, daå diese keine gesteigerte AggressivitÄt und GefÄhrlichkeit gegençber Menschen oder Tieren aufweisen:

3 - Alano - American Bulldog - Bullmastiff - Bullterrier - Cane Corso - Dog Argentino - Dogue de Bordeaux - Fila Brasileiro - Mastiff - Mastin Espanol - Mastino Napoletano - Perrode Presa Canario (Dogo Canario) - Perrode Presa Mallorquin - Rottweiler Dies gilt auch fçr Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden als von Ö 5 Abs. 2 erfaåten Hunden. (4) UnabhÄngig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten AggressivitÄt oder GefÄhrlichkeit gegençber Menschen oder Tieren ergeben. (5) Die Steuer beträgt fär den ersten Hund fär jeden weiteren Hund fär jeden Kampfhund 25,56 EURO 51,13 EURO 409,03 EURO (6) Hunde, fçr die eine Steuerbefreiung nach Ö 2 Abs. 1 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde fçr die die Steuer nach Ö 6 ermäåigt wird, gelten als erste Hunde. Å 6 SteuerermÉÇigungen (1) Die Steuer ist um die HÄlfte ermäåigt fçr 1. Hunde, die in EinÉden und Weilern (Abs. 2) gehalten werden. 2. Hunden, die von Forstbediensteten, BerufsjÄgern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschlieålich oder Çberwiegend zur AusÇbung der Jagd oder des Jagd- und Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; fçr Hunde die zur AusÇbung der Jagd gehalten werden, tritt die SteuerermÄÅigung nur ein, wenn sie die BrauchbarkeitsprÇfung nach Ö 21 der Verordnung zur AusfÇhrung des Bayer. Jagdgesetzes vom 01. MÄrz 1983 (GVBl S. 51) mit Erfolg abgelegt haben.

4 (2) Als EinÉde (Abs. 1 Nr. 1) gilt ein Anwesen, dessen WohngebÄude mehr als 500 m von jedem anderen WohngebÄude entfernt sind. Als Weiler (Abs. 1 Nr. 1) gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 300 Einwohner zählen und deren WohngebÄude mehr als 500 m von jedem anderen WohngebÄude entfernt sind. Å 7 ZÄchtersteuer (1) Von HundezÇchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine HÇndin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer fçr die Hunde dieser Rasse in Form der ZÇchtersteuer erhoben. Ö 2 Nr. 7 bleibt unberçhrt. (2) Die ZÇchtersteuer beträgt fçr jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die HÄlfte des Steuersatzes nach Ö 5. Ö 5 Abs. 6 gilt entsprechend. Å 8 Allgemeine Bestimmungen fär die Steuerbefreiung und SteuerermÉÇigung (SteuervergÄnstigung) (1) MaÅgebend fçr die SteuervergÇnstigung sind die VerhÄltnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend. (2) In den FÄllen des Ö 6 kann jeder ErmÄÅigungsgrund nur fçr jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden. Å 9 Entstehung der Steuerpflicht Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird. Å 10 FÉlligkeit der Steuer Die Steuer wird erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer jeweils zum 31. Januar eines jeden Jahres fällig und ohne Aufforderung weiter zu entrichten. Å 11 Anzeigepflichten (1) Wer einen Çber vier Monate alten, der Gemeinde noch nicht gemeldeten Hund hält, muå ihn unverzçglich der Gemeinde melden. (2) Der steuerpflichtige Hundehalter (Ö 3) soll den Hund unverzçglich bei der

5 Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräuåert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist, oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist. (3) Fallen die Voraussetzungen fçr eine SteuervergÇnstigung weg oder Ändern sie sich, so ist das der Gemeinde unverzçglich anzuzeigen. Diese Satzung tritt am in Kraft. Obertraubling, den Gemeinde Obertraubling Å12 Inkrafttreten Alfons Lang 1. BÇrgermeister

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