Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Gemeinde Schmiedefeld am Rennsteig (Kurbeitragssatzung)
|
|
- Swen Lichtenberg
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Gemeinde Schmiedefeld am Rennsteig (Kurbeitragssatzung) Aufgrund der 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBL. S. 41), zuletzt geändert am 20. März 2014 (GVBl. S. 82, 83) sowie der 1, 2 und 9 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07. August 1991, zuletzt geändert am 20. März 2014 (GVBl. S. 82) hat der Gemeinderat der Gemeinde Schmiedefeld am Rennsteig in seiner Sitzung vom folgende Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung) beschlossen: 1 Erhebung eines Kurbeitrages (1) Die Gemeinde Schmiedefeld am Rennsteig erhebt auf Grund ihrer Anerkennung als staatlich anerkannter Erholungsort für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Kur- oder Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die im Interesse der gemeindlichen Tourismusförderung durchgeführten Veranstaltungen einen Kurbeitrag. Dieser ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe. (2) Für die Benutzung von Einrichtungen und für die Teilnahme an Veranstaltungen, die besondere zusätzliche Aufwendungen erfordern, kann neben dem Kurbeitrag ein besonderes Eintrittsgeld erhoben werden. (3) Die Kurbeitragspflicht ist nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang Einrichtungen tatsächlich genutzt oder Veranstaltungen besucht werden. (4) Erhebungsgebiet ist das Gemeindegebiet Schmiedefeld am Rennsteig mit allen Ortsteilen. (5) Der Kurbeitrag wird ganzjährig erhoben. 2 Kurbeitragspflichtiger Personenkreis (1) Beitragspflichtig sind alle Personen, die im Erhebungsgebiet gegen Entgelt Unterkunft nehmen, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben. (2) Diese Satzung verwendet für die/den Beitragspflichtige(n) nach Absatz 1 den Begriff Gast. (3) Als Beitragspflichtige gelten auch im Erhebungsgebiet nicht mit Hauptwohnsitz erfasste Eigentümer und Besitzer einer Unterkunft (eines Wohnhauses, Saisonhauses, Ferienhauses, Wochenendhauses, einer Wohnung oder eines Appartement), wenn diese von ihm/ihr selbst oder von einem von ihm/ihr Berechtigten genutzt wird. 1
2 (4) Diese Satzung verwendet für die/den Beitragspflichtige(n) nach Absatz 3 den Begriff Jahres- Kurbeitragspflichtige. 3 Befreiung von der Kurbeitragspflicht (1) Von der Entrichtung der Beitragspflicht sind befreit: 1. Teilnehmer an Tagungen, Lehrgängen und Kursen. Diese Vergünstigung gilt nicht für deren mitreisende Familienangehörige. 2. Personen, die sich nur zur Ausübung ihres Berufes oder zu Ausbildungszwecken im Erhebungsgebiet aufhalten. Diese Vergünstigung gilt nicht für deren mitreisende Familienangehörige. 3. Personen, die als Hausbesuch bei einer im Erhebungsgebiet wohnhaften Familie unentgeltliche Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft finden und die die gemeindlichen Kur- und Erholungseinrichtungen und -veranstaltungen nicht in Anspruch nehmen. 4. Schwerbehinderte mit grün-orangefarbenem Schwerbehindertenausweis (Merkzeichen G, ag, H, Gl und Bl im Schwerbehindertenausweis). Bei vorhandenem Merkzeichen B gilt die Befreiung darüber hinaus auch für eine Begleitperson. 5. Tagesgäste aus anderen Ferienorten Thüringens, soweit sie im Besitz einer dort ausgestellten, gültigen Gästekarte sind und der Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Satzung nicht über Nacht stattfindet. (2) Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Kurbeitragspflicht sind vom Gast nachzuweisen. 4 Höhe des Kurbeitrages (1) Der Kurbeitrag beträgt pro Person und Aufenthaltstag: - für Personen ab 17 Jahren 1,80 Euro - für Kinder und Jugendliche im Alter von 6 16 Jahren 0,80 Euro Kinder sind bis zum 6. Geburtstag kurbeitragsfrei. (2) Der Tag des Eintreffens und der Tag der Abreise gelten für die Festsetzung des Kurbeitrages als ein Tag. (3) Von Eigentümern oder Besitzern einer Wohneinheit i.s. des 2 Abs. 3. (Jahres- Kurbeitragspflichtige), wird unabhängig von der Dauer oder der Häufigkeit ihrer Aufenthalte während eines Kalenderjahres einmal im Kalenderjahr ein pauschaler 2
3 Kurbeitrag für einen Aufenthalt von 28 Tagen mit den in Absatz 1 genannten Sätzen erhoben. Gleicher Jahresbetrag gilt für Wohnwagen, Wohnmobile, Zelte o.ä. Einrichtungen, wenn diese mindestens drei Monate im Kalenderjahr zur entsprechenden Nutzung im Erhebungsgebiet aufgestellt waren. (4) Jahres-Kurbeitragspflichtige können für jährlich bis zu 28 Aufenthaltstage bei der in 13 genannten Stelle eine Gästekarte (zugleich Rennsteigticket) nach dem in Abs. 1 genannten Tarif erwerben, um die damit verbundenen Vorteile zu nutzen. 5 Entstehung und Fälligkeit des Kurbeitrages (1) Die Kurbeitragspflicht entsteht nach der Ankunft des Gastes in der Gemeinde. Der Kurbeitrag ist vom Gast an den/die Unterkunftsgeber/in zu zahlen. Die Unterkunftsgeber haben den Kurbeitrag an die in 13 genannte Stelle abzuführen. Wenn keine Unterkunftsgeber vorhanden sind, ist der Kurbeitrag vom Gast unmittelbar an die in 13 genannte Stelle abzuführen. (2) Jahreskurbeiträge ( 4 Abs. 3, 2 Absatz 3) entstehen erstmals mit Erwerb der Unterkunft. Sie werden durch einen Abgabenbescheid festgesetzt, der auch für Folgejahre gelten kann. Der Jahreskurbeitrag wird mit seinem Jahresbetrag am eines jeden Jahres, bei einer Neufestsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides zur Zahlung fällig. 6 Meldeerklärung und Gästekarte (1) Der Gast ist verpflichtet, - spätestens am Tag nach seiner Anreise - gegenüber dem/der Unterkunftsgeber/in neben seinen persönlichen Angaben den Tag der Ankunft und den vorgesehenen Abreisetag zu erklären und einen entsprechenden Meldeschein zu unterschreiben. (2) Bei Beanspruchung von Befreiungen oder Ermäßigungen, sind die zur Darlegung der satzungsgemäßen Voraussetzungen erforderlichen Angaben zu machen (z. B. über das Alter der Kinder, die Teilnahme an Tagungen, Lehrgängen und Kursen, den Beruf und dessen konkrete Ausübung im Erhebungsgebiet, die betriebene Ausbildung, die unentgeltliche Aufnahme als Hausbesuch) und durch Unterschrift formlos zu bestätigen. 3
4 (3) Der/die Unterkunftsgeber/in ist verpflichtet, - nach Erhalt der benötigten Angaben vom Gast, ebenfalls spätestens am Tag nach Anreise - eine auf den Namen des Gastes lautende Gästekarte (zugleich Rennsteigticket) auszustellen. (4) Die Gästekarte (Kurkarte) berechtigt zur kostenfreien Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Kurveranstaltungen, soweit hierfür keine besonderen Eintrittsgelder erhoben werden. Das Rennsteig-Ticket dient zur kostenlosen Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (öpnv) im Bereich des Biosphärenreservates Vessertal. (5) Die Gästekarte enthält die Angabe der Aufenthaltsdauer und wird auf den Namen des Gastes ausgestellt. Sie ist nicht übertragbar. (6) Die Gästekarte ist bei der Benutzung der Einrichtungen und bei der Teilnahme an Veranstaltungen den Kontrollpersonen unaufgefordert vorzuzeigen. Bei missbräuchlicher Verwendung wird sie eingezogen. Die in 13 genannte Stelle ist berechtigt, in besonders begründeten Fällen die Ausgabe von Gästekarten zu verweigern und ausgegebene Gästekarten gegen Erstattung der Kosten einzuziehen. (7) Der Verlust einer Gästekarte ist durch den Gast bei der in 13 genannten Stelle anzuzeigen. Für die Ersatzausfertigung wird eine Gebühr von 3,00 erhoben. (8) In den Fällen des 4 Absatz 3 und 5 Abs. 2 können besonders gestaltete Gästekarten oder Bescheinigungen ausgestellt werden. (9) Einwohner und Personen, die gemäß 3 von der Kurbeitragspflicht befreit sind, erhalten keine Gästekarte. Erforderlichenfalls haben sie sich (z.b. zur Inanspruchnahme von Vergünstigungen bei touristischen Veranstaltungen) durch angemessene Personaldokumente (Lichtbildausweis, Reisepass, Schwerbeschädigtennachweis, Gästekarten anderer Gemeinden) als befreite Personen oder nicht beitragspflichtiger Einwohner mit Hauptwohnsitz im Erhebungsgebiet auszuweisen. 7 Erstattung des Kurbeitrages Bei vorzeitigem Abbruch des vorgesehenen Aufenthaltes wird der nach Tagen zu viel gezahlte Kurbeitrag auf Antrag an die in 13 genannte Stelle erstattet. Die Rückzahlung erfolgt an den Inhaber der Gästekarte gegen Rückgabe oder Entwertung derselben. Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt 1 Monat nach der Abreise. 8 Pflichten und Haftung der Unterkunftsgeber/innen 4
5 (1) Unverzüglich nach Aufnahme einer Betätigung als Unterkunftsgeber hat sich dieser bei der in 13 genannten Stelle entsprechend erfassen zu lassen. (2) Unterkunftsgeber sind verpflichtet, Meldescheine auszufüllen, Gästekarten auszustellen, die von der aufgenommenen Person zu zahlende Kurbeiträge einzuziehen und an die in 13 genannte Stelle abzuführen. (3) Zur Erfüllung der Melde-, Einziehungs- und Abführungspflichten können die Unterkunftsgeber wählen, ob das elektronische Meldescheinverfahren ( 9) oder das Papiermeldescheinverfahren ( 10) genutzt wird. (4) Die Unterkunftsgeber haben soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften Aufzeichnungen zu Umsätzen führen zum Nachweis der aufgenommenen und zu meldenden Gäste gemäß Thüringer Meldeverordnung und dieser Satzung Aufzeichnungen zu führen. Sie haben außerdem die für sie bestimmte Ausfertigung des Meldescheins nach 9 Abs. 2 oder des Kontrollbeleges nach 10 Abs. 3 für die Dauer von mindestens drei Kalenderjahren seit dem Abreisetag des jeweiligen Gastes aufzubewahren und dem Aufsichtspersonal sowie den Beauftragten der Gemeindeverwaltung bei Überprüfungen vorzulegen. (5) Unterkunftsgeber haften im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten, insbesondere für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Kurbeiträge sowie für einen der Gemeinde durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehenden Ausfall. (6) Diese Satzung ist in jedem Betrieb eines Unterkunftsgebers an allgemein zugänglicher Stelle deutlich sichtbar auszulegen. Die Gemeinde Schmiedefeld am Rennsteig stellt entsprechende Exemplare kostenlos zur Verfügung. 9 Elektronisches Meldescheinverfahren (1) Unterkunftsgeber, welche sich für das elektronische Meldescheinverfahren entschieden haben, erhalten von der in 13 genannten Stelle Zugangsdaten für einen Drittanbieter und Druckbögen für Gästekarten und Meldescheine. (2) Mit den Zugangsdaten können Unterkunftsgeber die Erfassung, Erstellung, Verwaltung und Abrechnung der Meldescheine und Gästekarten mit Hilfe des eigenen, internetfähigen Computers und des eigenen Druckers durchführen. Spätestens am Tag nach der Ankunft der beherbergten Person (Fälligkeit des Kurbeitrages) ist der entsprechende, vorher im System erfasste, Meldeschein mit dem eigenen Drucker auf der überlassenen Druckvorlage auszudrucken. Die ausgedruckten Gästekarten sind den jeweils beherbergten Personen im Sinne des 6 Abs. 3 zu übergeben. 5
6 (3) Der Gast hat die Richtigkeit der Angaben und den Empfang der Gästekarten auf dem für die Unterkunftsgeber bestimmten Meldescheinabschnitt zu bestätigen. (4) Die Ausstattung der Unterkunftsgeber mit den Zugangsdaten und Druckvorlagen für das elektronische Meldescheinverfahren ist gebühren- und kostenfrei. 10 Papiermeldescheinverfahren (1) Unterkunftsgeber, welche sich für das Papiermeldescheinverfahren entschieden haben, sind verpflichtet, dem Gast einen von der in 13 genannte Stelle zur Verfügung gestellten nummerierten Meldescheinvordruck auszuhändigen und den An- und Abreisetag und die Heimatanschrift des Gastes eintragen zu lassen. (2) Der Gast hat die Richtigkeit der Angaben und den Empfang der Vordruckdurchschrift durch seine Unterschrift zu bestätigen. Nach Gegenzeichnung der Unterkunftsgeber gilt die Vordruckdurchschrift dem Gast zugleich als Gästekarte (zugleich Rennsteigticket ) im Sinne des 6 Absatz 3 dieser Satzung. (3) Mit dem Vordruck nach Absatz 1 wird als weitere Durchschrift ein Kontrollbeleg für die Unterkunftsgeber erstellt. (4) Die Unterkunftsgeber sind verpflichtet, für die ihnen ausgehändigten Vordrucke die Kurbeiträge zu errechnen, diese vom Gast einzuziehen und gemeinsam mit dem vollständig ausgefüllten Meldeschein bis zum 3. Werktag des auf die Anreise folgenden Monats an die in 13 genannte Stelle kostenfrei abzuführen. (5) Die Verwendung der von der in 13 genannten Stelle ausgegebenen nummerierten Meldescheinvordrucke ist von den Unterkunftsgebern lückenlos nachzuweisen. (6) Auf Anforderung sind die Vordrucke, auch wenn sie noch nicht für Gästebeherbergungen ausgefertigt bzw. verwendet wurden, kostenfrei an die in 13 genannten Stelle zurückzugeben. Gehen Vordrucke verloren und/oder können Unterkunftsgeber den Verbleib oder die Verwendung einzelner Vordrucke (mittels Eigenbeleg) nicht nachweisen, so wird gegen sie oder ihn ein Erstattungsbetrag in Höhe von 10,00 für jeden nicht zurückgegebenen oder verlorenen Vordruck festgesetzt. (7) Für die Aushändigung oder Übersendung von nummerierten Vordrucksätzen im Papiermeldescheinverfahren werden Verwaltungsgebühren erhoben. 11 Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach 16, 17, 18 des ThürKAG. 6
7 (1) Gemäß 16 ThürKAG wird wegen Abgabenhinterziehung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstraße bestraft, wer 1. der Gemeinde über Tatsachen, die für die Erhebung oder Bemessung von Abgaben erheblich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 2. der Gemeinde pflichtwidrig über abgaberechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt, und dadurch Abgaben verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Abgabevorteile erlangt. Der Versuch ist strafbar. (2) Ordnungswidrig handelt gemäß 17 ThürKAG, wer als Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen eine der in Absatz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabeverkürzung). Er kann mit einer Geldbuße bis zu Euro belegt werden. (3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder 2. den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung oder Erleichterung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, eine Abgabe zu kürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung). Er kann mit einer Geldbuße bis zu Euro belegt werden. 12 Datenverarbeitung Die Gemeindeverwaltung darf sich die Daten von den genannten Stellen übermitteln lassen und ist befugt, die bei den Betroffenen erhobenen Daten zu den in Absatz 1 genannten Zwecken nach Maßgabe der Bestimmung des Landesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. 13 Erhebungsberechtigte und Beteiligung Dritter Die Gemeinde Schmiedefeld am Rennsteig als Erhebungsberechtigte bedient sich bei der Entgegennahme der Gästeanmeldungen und Kurbeitragszahlungen den Leistungen der Tourist-Information Schmiedefeld am Rennsteig, Brunnenstraße 1, Schmiedefeld am Rennsteig. Die Gemeinde bleibt insoweit verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften des 7
8 Landesdatenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und ist berechtigt, der Tourist- Information für die Verarbeitung personenbezogener Daten schriftlich Weisungen zu erteilen. 14 Rechtsmittel, Vollstreckung (1) Die Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zum Kurbeitrag richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hat keine aufschiebende Wirkung ( 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). (2) Die Einziehung von Kurbeiträgen erfolgt nach dem Thüringer Verwaltungszustellungsund Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) in der jeweils aktuell gültigen Fassung. 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages vom außer Kraft. Schmiedefeld am Rennsteig, den Gemeinde Schmiedefeld am Rennsteig Clauder Bürgermeister (Siegel) 8
9 9
Kurbeitragssatzung der Gemeinde Stützerbach
Kurbeitragssatzung der Gemeinde Stützerbach Gesetzliche Grundlagen Auf der Grundlage 1. der 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - ) vom 28.
MehrSatzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Stadt Oberhof
Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Stadt Oberhof Aufgrund der 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung
MehrSatzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Gemeinde Frauenwald. (Kurbeitragssatzung)
Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Gemeinde Frauenwald (Kurbeitragssatzung) Aufgrund des 19 Abs. 1 und 21 der Thür. Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar
MehrSatzung über die Erhebung des Kurbeitrags der Gemeinde Neustadt am Rennsteig
Satzung über die Erhebung des Kurbeitrags der Gemeinde Neustadt am Rennsteig Aufgrund der 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thür- KO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in
MehrSatzung über die Erhebung eines Kurbeitrages der Stadt Ruhla (Kurbeitragssatzung) Erhebung eines Kurbeitrages. 2 Erhebungsgebiet
Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages der Stadt Ruhla (Kurbeitragssatzung) Gemäß der 19 Abs: 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisverordnung (Thürko) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501)
MehrKurbeitragssatzung der Stadt Ilmenau für den Ortsteil Manebach
Kurbeitragssatzung der Stadt Ilmenau für den Ortsteil Manebach vom 20. Dezember 1996 (in der Fassung der 2. Änderung vom 20. November 2015) Aufgrund 19 Abs. 1 und des 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)
MehrKurbeitragssatzung der kreisfreien Stadt Suhl. 1 Erhebung eines Kurbeitrages
Kurbeitragssatzung der kreisfreien Stadt Suhl vom 20.06.2014 veröffentlicht am 30.06.2014 Aufgrund des 19-21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) i.d.f. der Bekanntmachung vom 28. Januar
MehrNeufassung der Kurbeitragssatzung der Stadt Bad Frankenhausen
Neufassung der Kurbeitragssatzung der Stadt Bad Frankenhausen Vom 23. Mai 2016 Inhalt: 1 Erhebung eines Kurbeitrages 2 Kurbeitragspflicht 3 Höhe des Kurbeitrages 4 Befreiung von der Kurbeitragspflicht
MehrKurbeitragssatzung der Gemeinde Ehrenberg (Rhön)
Kurbeitragssatzung der Gemeinde Ehrenberg (Rhön) 1 Erhebung eines Kurbeitrags (1) Der Ehrenberger Ortsteil Wüstensachsen ist staatlich anerkannter Luftkurort. (2) Die Gemeinde Ehrenberg (Rhön) erhebt für
MehrKurbeitragssatzung der Stadt Bad Langensalza vom 30. März 2005
Kurbeitragssatzung der Stadt Bad Langensalza vom 30. März 2005 einschließlich der 1. Satzung zur Änderung vom 15. Dezember 2006 (welche am 01. Januar 2007 in Kraft getreten ist) und der 2. Satzung zur
MehrKurbeitragssatzung. der Einheitsgemeinde Schleusegrund im Landkreis Hildburghausen vom
Kurbeitragssatzung der Gemeinde Schleusegrund im Thüringer Wald Kurbeitragssatzung der Einheitsgemeinde Schleusegrund im Landkreis Hildburghausen vom 20.05.1997 Aufgrund der 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer
MehrS a t z u n g. in der Fassung der 3. Nachtragssatzung vom
S a t z u n g der Gemeinde Kirchhundem über die Erhebung von Kurbeiträgen im Bereich des staatl. anerkannten Luftkurortes Oberhundem / Schwartmecke - Kurbeitragssatzung - vom 24.10.1985 in der Fassung
MehrKurbeitragssatzung der Gemeinde Bad Salzschlirf
Kurbeitragssatzung der Gemeinde Bad Salzschlirf Auf Grund der 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch Artikel
MehrKurbeitragssatzung der Gemeinde Edertal, Landkreis Waldeck-Frankenberg
Kurbeitragssatzung der Gemeinde Edertal, Landkreis Waldeck-Frankenberg gestützt auf Die Gemeindevertretung der Gemeinde Edertal hat in der Sitzung am 13. Dezember 2002 diese Satzung über die Erhebung eines
MehrKurbeitragssatzung der Gemeinde Masserberg
Amtliche Abkürzung: - Ausfertigungsdatum 20.01.2010 Gültig ab: 05.02.2010 Fundstelle: Amtsblatt Nr. 2 vom 05.02.2010 Kurbeitragssatzung der Gemeinde Masserberg Aufgrund der 19 und 21 der Thüringer Gemeinde-
MehrSatzung für die Erhebung des Kurbeitrages im Markt Mittenwald. Beitragspflicht
MARKT MITTENWALD Auf Grund des Art. 7 Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl 1993, S. 263), zuletzt geändert am 25. Juli 2004 (GVBl 2004, S. 272) erlässt der
MehrSatzung der Stadt Rotenburg an der Fulda über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Fassung der I. Änderung vom
Satzung der Stadt Rotenburg an der Fulda über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Fassung der I. Änderung vom 05.10.2012 Auf Grund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)
MehrKurbeitragssatzung der Stadt Bad Sooden-Allendorf
Kurbeitragssatzung der Stadt Bad Sooden-Allendorf Auf Grund der 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz
MehrSatzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in Königstein im Taunus. Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom Kurbeitragssatzung
Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in Königstein im Taunus Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 18.12.1997 Kurbeitragssatzung in der Fassung vom 01.01.2013 1 Erhebung eines Kurbeitrages
MehrKurbeitragssatzung der Gemeinde Frielendorf im Schwalm-Eder-Kreis
Veröffentlicht im Frielendorfer Wochenblatt Nr. 23 vom 6. Juni 2013 Kurbeitragssatzung der Gemeinde Frielendorf im Schwalm-Eder-Kreis Aufgrund der 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)
MehrSatzung für die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung) Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages
Markt Bad Abbach Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung) Auf Grund des Art. 7 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Bad Abbach folgende Satzung für die
Mehr(2) Als ortsfremde Person gilt, wer in der Stadt Bad König keine Hauptwohnung im Sinne des hessischen Melderechts hat.
Satzung der Stadt Bad König über das Erheben eines Kurbeitrages Auf Grund der 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.April 2005 (GVBl. I, S.142), zuletzt geändert
MehrSatzung über die Erhebung von Kurabgaben in der Gemeinde Brodersby für den Ortsteil Schönhagen
Satzung über die Erhebung von Kurabgaben in der Gemeinde Brodersby für den Ortsteil Schönhagen Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zur Zeit geltenden Fassung und der 1, 2 und
MehrSatzung. der Stadt Bad Soden-Salmünster über die Erhebung eines Kurbeitrages vom in der Fassung der II. Änderungssatzung.
Satzung der Stadt Bad Soden-Salmünster über die Erhebung eines Kurbeitrages vom 30.06.1997 in der Fassung der II. Änderungssatzung. 1 Erhebung eines Kurbeitrages (1) Die Stadt ist ein anerkanntes Heilbad.
MehrS A T Z U N G. der Stadt Bad Sulza über die Erhebung eines Kurbeitrages
S A T Z U N G der Stadt Bad Sulza über die Erhebung eines Kurbeitrages Auf Grund der 1, 2 und 9 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000
MehrSatzung über die Erhebung eines Gästebeitrages in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (Gästebeitragssatzung) vom
Satzung über die Erhebung eines Gästebeitrages in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (Gästebeitragssatzung) vom 09.03.2016 Aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl.
MehrSatzung der Stadt Erwitte über die Erhebung von Kurbeiträgen im Stadtteil Bad Westernkotten (Kurbeitragssatzung) vom
Satzung der Stadt Erwitte über die Erhebung von Kurbeiträgen im Stadtteil Bad Westernkotten (Kurbeitragssatzung) vom 03.11.2003 Aufgrund des 7 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f)
MehrKurbeitragssatzung der Stadt Bad Hersfeld
84/02 Kurbeitragssatzung der Stadt Bad Hersfeld (i.d.f. der am 01.01.2010 in Kraft getretenen 1. Änderung vom 13.11.2009, (i.d.f. der am 01.01.2015 in Kraft getretenen 2. Änderung vom 17.12.2014) Aufgrund
MehrSatzung für die Erhebung eines Kurbeitrages in der Gemeinde Lechbruck am See (Kurbeitragssatzung)
Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages in der Gemeinde Lechbruck am See (Kurbeitragssatzung) vom 03.12.2013 Aufgrund des Art. 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrSatzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (Kurbeitragssatzung) vom
Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (Kurbeitragssatzung) vom 10.10.2014 Aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. 1994,
MehrÖffentliche Bekanntmachung der Stadt Werder (Havel) Satzung der Stadt Werder (Havel) über die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung)
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Werder (Havel) Auf Grund der Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters vom 10.1.2014 wird die Satzung der Stadt Werder (Havel) über die Erhebung eines Kurbeitrages
MehrKurbeitragssatzung der Gemeinde Bad Endbach im Landkreis Marburg-Biedenkopf
Kurbeitragssatzung der Gemeinde Bad Endbach im Landkreis Marburg-Biedenkopf Aufgrund der 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVB1. 1992, I. S. 534 ff.), zuletzt
MehrSatzung der Stadt Eckernförde über die Erhebung von Kurabgaben
Satzung der Stadt Eckernförde über die Erhebung von Kurabgaben Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBI. 2003, S. 57), zuletzt
MehrStadt Schönau im Schwarzwald Landkreis Lörrach
Stadt Schönau im Schwarzwald Landkreis Lörrach Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung KTS) - in der Fassung der Änderungssatzung vom 07.11.2011) - Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für
MehrSatzung. der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung eines Gästebeitrags in der Stadt Bad Kreuznach. vom
Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung eines Gästebeitrags in der Stadt Bad Kreuznach vom 19.12.2016 Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung eines Gästebeitrags in der Stadt Bad Kreuznach
MehrGemeinde Bernau im Schwarzwald Landkreis Waldshut
Seite 1 von 5 Gemeinde Bernau im Schwarzwald Landkreis Waldshut Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg i. V. mit den 2,
MehrSatzung über die Erhebung von Kurabgaben in der Gemeinde Brodersby für den Ortsteil Schönhagen
Satzung über die Erhebung von Kurabgaben in der Gemeinde Brodersby für den Ortsteil Schönhagen Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H.
MehrSTADT ST. GEORGEN IM SCHWARZWALD SCHWARZWALD-BAAR-KREIS. S a t z u n g. über die. Erhebung einer Kurtaxe. (Kurtaxesatzung - KTS) vom
STADT ST. GEORGEN IM SCHWARZWALD SCHWARZWALD-BAAR-KREIS S a t z u n g über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS) vom 08.12.2010 Inhaltsverzeichnis: 1 Erhebung einer Kurtaxe 2 Kurtaxepflichtige
MehrSatzung. über die Erhebung einer Kurtaxe in der Gemeinde Schönwald im Schwarzwald (Kurtaxesatzung)
Gemeinde Schwarzwald-Baar-Kreis Satzung Der Gemeinderat der Gemeinde Schönwald im Schwarzwald hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und 2, 8, Absatz 2 und 43 Kommunalabgabengesetz für
MehrS A T Z U N G. der Stadt Bad Säckingen über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxe-Satzung) vom
S A T Z U N G der Stadt Bad Säckingen über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxe-Satzung) vom 30.01.2017 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. V. m. 2, 8 Abs. 2 und 43 des Kommunalabgabengesetzes
MehrSatzung über die Erhebung einer Kurtaxe
Ortsrecht der Stadt Blumberg Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit 2 und 43 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg
MehrS a t z u n g. über die Erhebung eines Gästebeitrags. in der Stadt Edenkoben. vom 25. Januar 2017
S a t z u n g über die Erhebung eines Gästebeitrags in der Stadt Edenkoben vom 25. Januar 2017 Aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert
MehrSatzung der Gemeinde Schwielowsee über die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung)
Satzung der Gemeinde Schwielowsee über die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung) Aufgrund der 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.
MehrSatzung über die Erhebung eines Gästebeitrages in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (Gästebeitragssatzung) vom
Satzung über die Erhebung eines Gästebeitrages in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (Gästebeitragssatzung) vom 11.02.2014 Aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl.
Mehr- 1 - LESEFASSUNG (maßgeblich ist allein die jeweils vom Gemeinderat beschlossene Satzung nebst Änderungssatzungen) GEMEINDE GAIENHOFEN Kreis Konstanz
- 1 - LESEFASSUNG (maßgeblich ist allein die jeweils vom Gemeinderat beschlossene Satzung nebst Änderungssatzungen) GEMEINDE GAIENHOFEN Kreis Konstanz S A T Z U N G Über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung)
MehrSatzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Zempin - Kurabgabesatzung
Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Zempin - Kurabgabesatzung Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrSatzung über die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung) für den Ortsteil Schneverdingen vom
Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung) für den Ortsteil Schneverdingen vom 05.12.1975 1. Änderung durch Ratsbeschluss vom 30.06.1992 2. Änderung durch Ratsbeschluss vom 07.06.2001
MehrGemeinde Eslohe (Sauerland)
AMTSBLATT für die Gemeinde Eslohe (Sauerland) In diesem Amtsblatt erscheinen nach 13 Abs. 1 der Hauptsatzung alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Eslohe (Sauerland), die durch Rechtsvorschriften
MehrSatzung über die Erhebung einer Kurabgabe der Gemeinde Putgarten
Nichtamtliche Lesefassung für die nichtamtliche Lesefassung wird keine Gewähr übernommen Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe der Gemeinde Putgarten Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land
MehrSatzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS) vom in der Fassung der
Stadt Todtnau Landkreis Lörrach Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS) vom 14.10.2010 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.10.2011 (in Kraft ab 08.01.2012) 2. Änderungssatzung
MehrKurbeitragssatzung der Stadt Bad Oeynhausen vom
Kurbeitragssatzung der Stadt Bad Oeynhausen vom 17.12.2009 Seite 1 1 Erhebung des Kurbeitrages (1) Bad Oeynhausen ist staatlich anerkannter Kurort (Heilbad). (2) Die Stadt Bad Oeynhausen erhebt durch den
MehrS a t z u n g. für die Erhebung eines Kurbeitrages (KBS) vom 19.September 2013
1 GEMEINDE OBERAMMERGAU S a t z u n g für die Erhebung eines Kurbeitrages (KBS) vom 19.September 2013 Aufgrund des Art. 7 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes -KAG- erlässt die Gemeinde Oberammergau
MehrDie Kurabgabe wird für einen Aufenthalt in der Zeit vom bis einschließlich eines jeden Jahres erhoben.
Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe der Stadt Sternberg Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M- V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl
MehrSatzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe der Stadt Gernsbach (Kurtaxesatzung) vom 13. Dezember 2010
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe der Stadt Gernsbach (Kurtaxesatzung) vom 13. Dezember 2010 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.v. mit den 2, 8 Abs.
MehrS A T Z U N G. der Stadt Bad Säckingen über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxe-Satzung) vom
S A T Z U N G der Stadt Bad Säckingen über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxe-Satzung) vom 26.10.2015 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. V. m. 2, 8 Abs. 2 und 43 des Kommunalabgabengesetzes
MehrS A T Z U N G für die Erhebung eines Kurbeitrages in der Gemeinde Obermaiselstein vom (Aktualisierung am )
S A T Z U N G für die Erhebung eines Kurbeitrages in der Gemeinde Obermaiselstein vom 19.11.2012 (Aktualisierung am 12.10.2016) Auf Grund des Art. 7 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Obermaiselstein
MehrSatzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Stadt Lübben (Spreewald) (Kurbeitragssatzung)
Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Stadt Lübben (Spreewald) (Kurbeitragssatzung) Aufgrund der 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBI.I/07, Nr.19,
MehrSatzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS) vom in der Fassung der
Stadt Todtnau Landkreis Lörrach Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS) vom 14.10.2010 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.10.2011 (in Kraft ab 08.01.2012) 2. Änderungssatzung
MehrStadt Bad Wildbad Landkreis Calw
Stadt Bad Wildbad Landkreis Calw Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe vom 27. September 2011 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.v.m. den 2,8 Abs. 2 und 43 des Kommunalabgabengesetzes
MehrSATZUNG über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung)
Gemeinde Glottertal Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald SATZUNG über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit 2, 8 Abs. 2 und
MehrS a t z u n g über die Erhebung eines Gästebeitrags. in der Stadt Deidesheim. Gästebeitragssatzung vom
S a t z u n g über die Erhebung eines Gästebeitrags in der Stadt Deidesheim Gästebeitragssatzung vom 17.10.2017 Aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153),
MehrSatzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung KTS) der Gemeinde Bad Rippoldsau-Schapbach
(Kurtaxesatzung KTS) der Gemeinde Bad Rippoldsau-Schapbach Satzung vom 20.04.2011 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.v. m. den 2,8 Abs. 2 und 43 des Kommunalabgabegesetzes für Baden-Württemberg,
MehrSatzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) vom 13. Oktober 2003
Stadt Bad Teinach-Zavelstein Landkreis Calw Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) vom 13. Oktober 2003 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit 2, 5
MehrSATZUNG über die Erhebung einer Kurtaxe In der Fassung vom 27. September 2016
SATZUNG über die Erhebung einer Kurtaxe In der Fassung vom 27. September 2016 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. V. m. den 2, 8 Abs. 2 und 43 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg
MehrS a t z u n g der Stadt Boppard über die Erhebung eines Gästebeitrags
S a t z u n g der Stadt Boppard über die Erhebung eines Gästebeitrags Aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015
MehrS A T Z U N G Über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung)
- 1 - LESEFASSUNG (maßgeblich ist allein die jeweils vom Gemeinderat beschlossene Satzung nebst Änderungssatzungen) Gemeinde Öhningen Landkreis Konstanz S A T Z U N G Über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung)
MehrSatzung über die Erhebung von Kurbeiträgen in der Gemeinde Bad Sassendorf -Kurbeitragssatzungvom
Satzung über die Erhebung von Kurbeiträgen in der Gemeinde Bad Sassendorf -Kurbeitragssatzungvom 07.04.2017 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
MehrSatzung der Stadt Lörrach über die Erhebung einer Tourismusabgabe
Satzung der Stadt Lörrach über die Erhebung einer Tourismusabgabe (Kurtaxesatzung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.v. mit den 2, 5 a Abs. 2 und 43 des Kommunalabgabengesetzes
MehrSATZUNG. über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) vom 19. November 2014
STADT WOLFACH ORTENAUKREIS SATZUNG über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) vom 19. November 2014 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in Verbindung mit 2, 8 Abs. 2 und
MehrBekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadt Eckernförde über die Erhebung von Kurabgaben
Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadt Eckernförde über die Erhebung von Kurabgaben unter Berücksichtigung der Ersten und Zweiten Nachtragssatzung zur Änderungen der Satzung der Stadt Eckernförde
MehrSatzung über die Erhebung von Kurbeiträgen im Bereich des Luftkurortes Langscheid (Stadt Sundern/Sauerland) vom
Satzung über die Erhebung von Kurbeiträgen im Bereich des Luftkurortes Langscheid (Stadt Sundern/Sauerland) vom 22.05.2013 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
MehrSatzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Stadt Bad Nenndorf (Kurbeitragssatzung)
Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Stadt Bad Nenndorf (Kurbeitragssatzung) Auf Grund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 26.10.2006 (Nds. GVBl S.
MehrSatzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Blekendorf in der Fassung des 4. Nachtrages in Kraft getreten am
Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Blekendorf in der Fassung des 4. Nachtrages in Kraft getreten am 01.01.2016 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der 1,
MehrS A T Z U N G. für die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung - KBS) Vom
Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages (2013) mit Änderungen durch das Urteil des BayVGH vom 30.09.2016 [Anlage 1] und 1. Änderungssatzung 2017 vom 12.05.2017 [Anlage 2] Markt Garmisch-Partenkirchen
MehrSatzung der Hansestadt Rostock zur Erhebung der Kurabgabe (Kurabgabesatzung) in der Fassung vom 6. März 2017
Satzung der Hansestadt Rostock zur Erhebung der Kurabgabe (Kurabgabesatzung) in der Fassung vom 6. März 2017 8/2 Die Neufassung berücksichtigt die a) Satzung der Hansestadt Rostock zur Erhebung der Kurabgabe
MehrSatzung über die Erhebung eines Kurbeitrags im Gebiet der Stadt Bad Orb (Kurbeitragssatzung)
Aufgrund der 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.07.2014 (GVBl. I
MehrAktuelle Lesefassung
Aktuelle Lesefassung Satzung zur Erhebung einer Kurabgabe des Ostseebades Zinnowitz (Kurabgabensatzung) Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der
MehrSammlung der Satzungen der Stadt Otterndorf SATZUNG über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Stadt Otterndorf (Kurbeitragssatzung)
1 Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 575) in Verbindung
MehrSatzung für die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung)
S A T Z U N G für die Erhebung eines Kurbeitrages in der Gemeinde Ofterschwang vom 04.10.2012 Auf Grund des Art. 7 des Kommunalabgabengesetzes erläßt die Gemeinde Ofterschwang folgende Satzung für die
MehrSatzung der Gemeinde Struppen über die Erhebung einer Gästetaxe (Gästetaxesatzung)
Satzung der Gemeinde Struppen über die Erhebung einer Gästetaxe (Gästetaxesatzung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) sowie der 2, 6 Absatz 2 Satz 2 und 34 des Sächsischen
MehrSatzung der Gemeinde Schluchsee über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS)
Gemeinde Schluchsee Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Satzung der Gemeinde Schluchsee über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.v.
MehrSatzung. über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in der Stadt Gedern
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in der Stadt Gedern Aufgrund der 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. S. 142), zuletzt
MehrStadt Ilmenau vom 21. Dezember 2018
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Ilmenau (Spielapparatesteuersatzung) vom 21. Dezember 2018 Aufgrund 19 Abs. 1 und
MehrSatzung der Gemeinde Bad Zwischenahn über die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung)
Satzung der Gemeinde Bad Zwischenahn über die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung) Bei Detailfragen wenden Sie sich bitte an die Kämmerei (04403/604-202) veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises
MehrStadt Bad Krozingen Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
Stadt Bad Krozingen Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.v. mit den 2, 8 Abs. 2 und 43
MehrWeimarer Ortsrecht 32.4 Seite 1 Marktgebührensatzung i. d. F. d. 5. Änderung
Seite 1 Aufgrund der 19 Abs. 1 und 20 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO) vom 28.01.2003 (GVBI. S. 41) und den 2 und 10 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes
MehrSatzung zur Erhebung einer Kurtaxe in der Stadt Wernigerode
Satzung zur Erhebung einer Kurtaxe in der Stadt Wernigerode (Lesefassung in der Form der 4. Änderungssatzung vom 21.06.2007) Auf Grund der 4 und 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 5.
MehrSatzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) vom mit Änderungen vom und
Ortsrecht der Stadt Blumberg Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) vom 28.01.1997 mit Änderungen vom 01.03.1997 und 20.07.2010 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrSatzung der Stadt Lübbenau/Spreewald über die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung)
1 Satzung der Stadt Lübbenau/Spreewald über die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung) Aufgrund der 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07) in
MehrSatzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Stadt Bad Bevensen (Kurbeitragssatzung)
Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Stadt Bad Bevensen (Kurbeitragssatzung) in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 16. Dezember 2010 Aufgrund der 6, 40 und 83 der Niedersächsischen
MehrRedaktionelle Fassung der Satzung. über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Sankt Peter-Ording
Redaktionelle Fassung der Satzung über die Erhebung der Kurabgabe in der Gemeinde Sankt Peter-Ording vom 03.11.2006 unter Berücksichtigung der I. V. Nachtragssatzung gültig ab 01.01.2016 Aufgrund des 4
MehrSatzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS)
Stadt Bad Dürrheim Landkreis Schwarzwald Baar Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den 2, 8 Abs. 2 und
Mehrfür die Erhebung einer Hundesteuer der Stadt Bleicherode vom
Stadt Bleicherode - Der Bürgermeister - Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer der Stadt Bleicherode vom 25.10.2001 Aufgrund der 19, Abs. 1, 20 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO)
Mehr