Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Gemeinde Schmiedefeld am Rennsteig (Kurbeitragssatzung)

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1 Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Gemeinde Schmiedefeld am Rennsteig (Kurbeitragssatzung) Aufgrund der 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBL. S. 41), zuletzt geändert am 20. März 2014 (GVBl. S. 82, 83) sowie der 1, 2 und 9 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07. August 1991, zuletzt geändert am 20. März 2014 (GVBl. S. 82) hat der Gemeinderat der Gemeinde Schmiedefeld am Rennsteig in seiner Sitzung vom folgende Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung) beschlossen: 1 Erhebung eines Kurbeitrages (1) Die Gemeinde Schmiedefeld am Rennsteig erhebt auf Grund ihrer Anerkennung als staatlich anerkannter Erholungsort für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Kur- oder Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die im Interesse der gemeindlichen Tourismusförderung durchgeführten Veranstaltungen einen Kurbeitrag. Dieser ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe. (2) Für die Benutzung von Einrichtungen und für die Teilnahme an Veranstaltungen, die besondere zusätzliche Aufwendungen erfordern, kann neben dem Kurbeitrag ein besonderes Eintrittsgeld erhoben werden. (3) Die Kurbeitragspflicht ist nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang Einrichtungen tatsächlich genutzt oder Veranstaltungen besucht werden. (4) Erhebungsgebiet ist das Gemeindegebiet Schmiedefeld am Rennsteig mit allen Ortsteilen. (5) Der Kurbeitrag wird ganzjährig erhoben. 2 Kurbeitragspflichtiger Personenkreis (1) Beitragspflichtig sind alle Personen, die im Erhebungsgebiet gegen Entgelt Unterkunft nehmen, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben. (2) Diese Satzung verwendet für die/den Beitragspflichtige(n) nach Absatz 1 den Begriff Gast. (3) Als Beitragspflichtige gelten auch im Erhebungsgebiet nicht mit Hauptwohnsitz erfasste Eigentümer und Besitzer einer Unterkunft (eines Wohnhauses, Saisonhauses, Ferienhauses, Wochenendhauses, einer Wohnung oder eines Appartement), wenn diese von ihm/ihr selbst oder von einem von ihm/ihr Berechtigten genutzt wird. 1

2 (4) Diese Satzung verwendet für die/den Beitragspflichtige(n) nach Absatz 3 den Begriff Jahres- Kurbeitragspflichtige. 3 Befreiung von der Kurbeitragspflicht (1) Von der Entrichtung der Beitragspflicht sind befreit: 1. Teilnehmer an Tagungen, Lehrgängen und Kursen. Diese Vergünstigung gilt nicht für deren mitreisende Familienangehörige. 2. Personen, die sich nur zur Ausübung ihres Berufes oder zu Ausbildungszwecken im Erhebungsgebiet aufhalten. Diese Vergünstigung gilt nicht für deren mitreisende Familienangehörige. 3. Personen, die als Hausbesuch bei einer im Erhebungsgebiet wohnhaften Familie unentgeltliche Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft finden und die die gemeindlichen Kur- und Erholungseinrichtungen und -veranstaltungen nicht in Anspruch nehmen. 4. Schwerbehinderte mit grün-orangefarbenem Schwerbehindertenausweis (Merkzeichen G, ag, H, Gl und Bl im Schwerbehindertenausweis). Bei vorhandenem Merkzeichen B gilt die Befreiung darüber hinaus auch für eine Begleitperson. 5. Tagesgäste aus anderen Ferienorten Thüringens, soweit sie im Besitz einer dort ausgestellten, gültigen Gästekarte sind und der Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Satzung nicht über Nacht stattfindet. (2) Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Kurbeitragspflicht sind vom Gast nachzuweisen. 4 Höhe des Kurbeitrages (1) Der Kurbeitrag beträgt pro Person und Aufenthaltstag: - für Personen ab 17 Jahren 1,80 Euro - für Kinder und Jugendliche im Alter von 6 16 Jahren 0,80 Euro Kinder sind bis zum 6. Geburtstag kurbeitragsfrei. (2) Der Tag des Eintreffens und der Tag der Abreise gelten für die Festsetzung des Kurbeitrages als ein Tag. (3) Von Eigentümern oder Besitzern einer Wohneinheit i.s. des 2 Abs. 3. (Jahres- Kurbeitragspflichtige), wird unabhängig von der Dauer oder der Häufigkeit ihrer Aufenthalte während eines Kalenderjahres einmal im Kalenderjahr ein pauschaler 2

3 Kurbeitrag für einen Aufenthalt von 28 Tagen mit den in Absatz 1 genannten Sätzen erhoben. Gleicher Jahresbetrag gilt für Wohnwagen, Wohnmobile, Zelte o.ä. Einrichtungen, wenn diese mindestens drei Monate im Kalenderjahr zur entsprechenden Nutzung im Erhebungsgebiet aufgestellt waren. (4) Jahres-Kurbeitragspflichtige können für jährlich bis zu 28 Aufenthaltstage bei der in 13 genannten Stelle eine Gästekarte (zugleich Rennsteigticket) nach dem in Abs. 1 genannten Tarif erwerben, um die damit verbundenen Vorteile zu nutzen. 5 Entstehung und Fälligkeit des Kurbeitrages (1) Die Kurbeitragspflicht entsteht nach der Ankunft des Gastes in der Gemeinde. Der Kurbeitrag ist vom Gast an den/die Unterkunftsgeber/in zu zahlen. Die Unterkunftsgeber haben den Kurbeitrag an die in 13 genannte Stelle abzuführen. Wenn keine Unterkunftsgeber vorhanden sind, ist der Kurbeitrag vom Gast unmittelbar an die in 13 genannte Stelle abzuführen. (2) Jahreskurbeiträge ( 4 Abs. 3, 2 Absatz 3) entstehen erstmals mit Erwerb der Unterkunft. Sie werden durch einen Abgabenbescheid festgesetzt, der auch für Folgejahre gelten kann. Der Jahreskurbeitrag wird mit seinem Jahresbetrag am eines jeden Jahres, bei einer Neufestsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides zur Zahlung fällig. 6 Meldeerklärung und Gästekarte (1) Der Gast ist verpflichtet, - spätestens am Tag nach seiner Anreise - gegenüber dem/der Unterkunftsgeber/in neben seinen persönlichen Angaben den Tag der Ankunft und den vorgesehenen Abreisetag zu erklären und einen entsprechenden Meldeschein zu unterschreiben. (2) Bei Beanspruchung von Befreiungen oder Ermäßigungen, sind die zur Darlegung der satzungsgemäßen Voraussetzungen erforderlichen Angaben zu machen (z. B. über das Alter der Kinder, die Teilnahme an Tagungen, Lehrgängen und Kursen, den Beruf und dessen konkrete Ausübung im Erhebungsgebiet, die betriebene Ausbildung, die unentgeltliche Aufnahme als Hausbesuch) und durch Unterschrift formlos zu bestätigen. 3

4 (3) Der/die Unterkunftsgeber/in ist verpflichtet, - nach Erhalt der benötigten Angaben vom Gast, ebenfalls spätestens am Tag nach Anreise - eine auf den Namen des Gastes lautende Gästekarte (zugleich Rennsteigticket) auszustellen. (4) Die Gästekarte (Kurkarte) berechtigt zur kostenfreien Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Kurveranstaltungen, soweit hierfür keine besonderen Eintrittsgelder erhoben werden. Das Rennsteig-Ticket dient zur kostenlosen Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (öpnv) im Bereich des Biosphärenreservates Vessertal. (5) Die Gästekarte enthält die Angabe der Aufenthaltsdauer und wird auf den Namen des Gastes ausgestellt. Sie ist nicht übertragbar. (6) Die Gästekarte ist bei der Benutzung der Einrichtungen und bei der Teilnahme an Veranstaltungen den Kontrollpersonen unaufgefordert vorzuzeigen. Bei missbräuchlicher Verwendung wird sie eingezogen. Die in 13 genannte Stelle ist berechtigt, in besonders begründeten Fällen die Ausgabe von Gästekarten zu verweigern und ausgegebene Gästekarten gegen Erstattung der Kosten einzuziehen. (7) Der Verlust einer Gästekarte ist durch den Gast bei der in 13 genannten Stelle anzuzeigen. Für die Ersatzausfertigung wird eine Gebühr von 3,00 erhoben. (8) In den Fällen des 4 Absatz 3 und 5 Abs. 2 können besonders gestaltete Gästekarten oder Bescheinigungen ausgestellt werden. (9) Einwohner und Personen, die gemäß 3 von der Kurbeitragspflicht befreit sind, erhalten keine Gästekarte. Erforderlichenfalls haben sie sich (z.b. zur Inanspruchnahme von Vergünstigungen bei touristischen Veranstaltungen) durch angemessene Personaldokumente (Lichtbildausweis, Reisepass, Schwerbeschädigtennachweis, Gästekarten anderer Gemeinden) als befreite Personen oder nicht beitragspflichtiger Einwohner mit Hauptwohnsitz im Erhebungsgebiet auszuweisen. 7 Erstattung des Kurbeitrages Bei vorzeitigem Abbruch des vorgesehenen Aufenthaltes wird der nach Tagen zu viel gezahlte Kurbeitrag auf Antrag an die in 13 genannte Stelle erstattet. Die Rückzahlung erfolgt an den Inhaber der Gästekarte gegen Rückgabe oder Entwertung derselben. Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt 1 Monat nach der Abreise. 8 Pflichten und Haftung der Unterkunftsgeber/innen 4

5 (1) Unverzüglich nach Aufnahme einer Betätigung als Unterkunftsgeber hat sich dieser bei der in 13 genannten Stelle entsprechend erfassen zu lassen. (2) Unterkunftsgeber sind verpflichtet, Meldescheine auszufüllen, Gästekarten auszustellen, die von der aufgenommenen Person zu zahlende Kurbeiträge einzuziehen und an die in 13 genannte Stelle abzuführen. (3) Zur Erfüllung der Melde-, Einziehungs- und Abführungspflichten können die Unterkunftsgeber wählen, ob das elektronische Meldescheinverfahren ( 9) oder das Papiermeldescheinverfahren ( 10) genutzt wird. (4) Die Unterkunftsgeber haben soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften Aufzeichnungen zu Umsätzen führen zum Nachweis der aufgenommenen und zu meldenden Gäste gemäß Thüringer Meldeverordnung und dieser Satzung Aufzeichnungen zu führen. Sie haben außerdem die für sie bestimmte Ausfertigung des Meldescheins nach 9 Abs. 2 oder des Kontrollbeleges nach 10 Abs. 3 für die Dauer von mindestens drei Kalenderjahren seit dem Abreisetag des jeweiligen Gastes aufzubewahren und dem Aufsichtspersonal sowie den Beauftragten der Gemeindeverwaltung bei Überprüfungen vorzulegen. (5) Unterkunftsgeber haften im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten, insbesondere für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Kurbeiträge sowie für einen der Gemeinde durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehenden Ausfall. (6) Diese Satzung ist in jedem Betrieb eines Unterkunftsgebers an allgemein zugänglicher Stelle deutlich sichtbar auszulegen. Die Gemeinde Schmiedefeld am Rennsteig stellt entsprechende Exemplare kostenlos zur Verfügung. 9 Elektronisches Meldescheinverfahren (1) Unterkunftsgeber, welche sich für das elektronische Meldescheinverfahren entschieden haben, erhalten von der in 13 genannten Stelle Zugangsdaten für einen Drittanbieter und Druckbögen für Gästekarten und Meldescheine. (2) Mit den Zugangsdaten können Unterkunftsgeber die Erfassung, Erstellung, Verwaltung und Abrechnung der Meldescheine und Gästekarten mit Hilfe des eigenen, internetfähigen Computers und des eigenen Druckers durchführen. Spätestens am Tag nach der Ankunft der beherbergten Person (Fälligkeit des Kurbeitrages) ist der entsprechende, vorher im System erfasste, Meldeschein mit dem eigenen Drucker auf der überlassenen Druckvorlage auszudrucken. Die ausgedruckten Gästekarten sind den jeweils beherbergten Personen im Sinne des 6 Abs. 3 zu übergeben. 5

6 (3) Der Gast hat die Richtigkeit der Angaben und den Empfang der Gästekarten auf dem für die Unterkunftsgeber bestimmten Meldescheinabschnitt zu bestätigen. (4) Die Ausstattung der Unterkunftsgeber mit den Zugangsdaten und Druckvorlagen für das elektronische Meldescheinverfahren ist gebühren- und kostenfrei. 10 Papiermeldescheinverfahren (1) Unterkunftsgeber, welche sich für das Papiermeldescheinverfahren entschieden haben, sind verpflichtet, dem Gast einen von der in 13 genannte Stelle zur Verfügung gestellten nummerierten Meldescheinvordruck auszuhändigen und den An- und Abreisetag und die Heimatanschrift des Gastes eintragen zu lassen. (2) Der Gast hat die Richtigkeit der Angaben und den Empfang der Vordruckdurchschrift durch seine Unterschrift zu bestätigen. Nach Gegenzeichnung der Unterkunftsgeber gilt die Vordruckdurchschrift dem Gast zugleich als Gästekarte (zugleich Rennsteigticket ) im Sinne des 6 Absatz 3 dieser Satzung. (3) Mit dem Vordruck nach Absatz 1 wird als weitere Durchschrift ein Kontrollbeleg für die Unterkunftsgeber erstellt. (4) Die Unterkunftsgeber sind verpflichtet, für die ihnen ausgehändigten Vordrucke die Kurbeiträge zu errechnen, diese vom Gast einzuziehen und gemeinsam mit dem vollständig ausgefüllten Meldeschein bis zum 3. Werktag des auf die Anreise folgenden Monats an die in 13 genannte Stelle kostenfrei abzuführen. (5) Die Verwendung der von der in 13 genannten Stelle ausgegebenen nummerierten Meldescheinvordrucke ist von den Unterkunftsgebern lückenlos nachzuweisen. (6) Auf Anforderung sind die Vordrucke, auch wenn sie noch nicht für Gästebeherbergungen ausgefertigt bzw. verwendet wurden, kostenfrei an die in 13 genannten Stelle zurückzugeben. Gehen Vordrucke verloren und/oder können Unterkunftsgeber den Verbleib oder die Verwendung einzelner Vordrucke (mittels Eigenbeleg) nicht nachweisen, so wird gegen sie oder ihn ein Erstattungsbetrag in Höhe von 10,00 für jeden nicht zurückgegebenen oder verlorenen Vordruck festgesetzt. (7) Für die Aushändigung oder Übersendung von nummerierten Vordrucksätzen im Papiermeldescheinverfahren werden Verwaltungsgebühren erhoben. 11 Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach 16, 17, 18 des ThürKAG. 6

7 (1) Gemäß 16 ThürKAG wird wegen Abgabenhinterziehung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstraße bestraft, wer 1. der Gemeinde über Tatsachen, die für die Erhebung oder Bemessung von Abgaben erheblich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 2. der Gemeinde pflichtwidrig über abgaberechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt, und dadurch Abgaben verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Abgabevorteile erlangt. Der Versuch ist strafbar. (2) Ordnungswidrig handelt gemäß 17 ThürKAG, wer als Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen eine der in Absatz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabeverkürzung). Er kann mit einer Geldbuße bis zu Euro belegt werden. (3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder 2. den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung oder Erleichterung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, eine Abgabe zu kürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung). Er kann mit einer Geldbuße bis zu Euro belegt werden. 12 Datenverarbeitung Die Gemeindeverwaltung darf sich die Daten von den genannten Stellen übermitteln lassen und ist befugt, die bei den Betroffenen erhobenen Daten zu den in Absatz 1 genannten Zwecken nach Maßgabe der Bestimmung des Landesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. 13 Erhebungsberechtigte und Beteiligung Dritter Die Gemeinde Schmiedefeld am Rennsteig als Erhebungsberechtigte bedient sich bei der Entgegennahme der Gästeanmeldungen und Kurbeitragszahlungen den Leistungen der Tourist-Information Schmiedefeld am Rennsteig, Brunnenstraße 1, Schmiedefeld am Rennsteig. Die Gemeinde bleibt insoweit verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften des 7

8 Landesdatenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und ist berechtigt, der Tourist- Information für die Verarbeitung personenbezogener Daten schriftlich Weisungen zu erteilen. 14 Rechtsmittel, Vollstreckung (1) Die Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zum Kurbeitrag richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hat keine aufschiebende Wirkung ( 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). (2) Die Einziehung von Kurbeiträgen erfolgt nach dem Thüringer Verwaltungszustellungsund Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) in der jeweils aktuell gültigen Fassung. 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages vom außer Kraft. Schmiedefeld am Rennsteig, den Gemeinde Schmiedefeld am Rennsteig Clauder Bürgermeister (Siegel) 8

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