Eingesehen die Artikel 15, 24, 31 und 38 der Kantonsverfassung; Auf Antrag des Staatsrates

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1 Entwurf zum Gesetz über den Tourismus Der Grosse Rat des Kantons Wallis Eingesehen die Artikel 15, 24, 31 und 38 der Kantonsverfassung; Auf Antrag des Staatsrates verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Erster Artikel Ziel 1 Dieses Gesetz bezweckt die Förderung eines qualitativ hoch stehenden, konkurrenzfähigen, wertschöpfungsorientierten Tourismus im Kanton, der seiner Bevölkerung dient und den Anforderungen der nachhaltigen Entwicklung angemessen Rechnung trägt. 2 Es bezweckt namentlich: a) einen Ausgleich zwischen den verschiedenen Beherbergungsformen zu schaffen; b) eine hohe Qualität der Dienstleistungen und des Gästeempfanges zu fördern c) die Erneuerung von touristischen Infrastrukturen zu fördern und zu unterstützen; d) eine wirksame und koordinierte Werbung für das Wallis sicherzustellen. Art. 2 Tourismuspolitik 1 Der Staatsrat legt, in Zusammenarbeit mit dem Dachverband der Tourismusregionen, die kantonale Tourismuspolitik fest. 2 Die konkreten Ziele werden durch den Staatsrat in einem Bericht über die Tourismuspolitik festgelegt, den er alle 4 Jahre dem Grossen Rat zur Genehmigung unterbreitet. Die erforderlichen Finanzmittel werden in der Mehrjahresplanung und Budget festgelegt. 3 Der Bericht gibt namentlich Aufschluss über: a) die Ziele der Tourismuspolitik, deren Umsetzung und die Verantwortlichkeiten der Leistungserbringer; b) die Tätigkeit der Gesellschaft für Walliswerbung; c) die konkrete Verwendung der finanziellen Mittel; d) die vorgesehene Koordination zwischen den verschiedenen Leistungserbringern im Tourismus sowie mit den übrigen Wirtschaftsakteuren im Kanton; e) die Würdigung der statistischen Angaben und der allgemeinen Entwicklung des Tourismus. 4 Dieser Bericht befasst sich zudem mit der Analyse und der Beurteilung der Tourismuspolitik und deren Umsetzung in den letzten vier Jahren. 5 Er enthält einen Leistungsvergleich mit nationalen und internationalen Konkurrenzregionen. 6 Er zeigt dem Grossen Rat die notwendigen Änderungen anderer Gesetze auf. Art. 3 Gleichstellung von Mann und Frau Jede im vorliegenden Gesetz und deren Verordnungen oder Beschlüssen benutzte Bezeichnung einer Person, eines Standes, einer Funktion oder eines Berufes wird für Mann und Frau im gleichen Sinne verwendet.

2 2. Kapitel: Organisationen von allgemeinem Interesse 1. Abschnitt: Gesellschaft für Walliswerbung Art. 4 Grundsatz 1 Der Staat ist für die koordinierte Werbung zu Gunsten des Wallis, seines Standortes sowie seiner Produkte und Dienstleistungen verantwortlich und schafft hierzu eine entsprechende Organisation. 2 Die koordinierte Werbung wird durch die Gesellschaft für Walliswerbung sichergestellt. Art. 5 Rechtsform 1 Die Gesellschaft für Walliswerbung ist eine Aktiengesellschaft mit einem öffentlichrechtlichen Leistungsauftrag. 2 Der Staat besitzt die Mehrheit des Aktienkapitals dieser Gesellschaft. Das übrige Kapital verteilt sich auf die Dachverbände der Tourismusregionen, der Industrie, des Handels und der Landwirtschaft, wobei diese ihre Aktien auf die jeweiligen Branchenverbände aufteilen können. Art. 6 Finanzierung 1 Der Staatsrat schliesst mit der Gesellschaft für Walliswerbung einen auf jeweils 4 Jahre befristeten schriftlichen Leistungsvertrag ab. 2 Im Vertrag wird namentlich festgelegt: a) die Art und den Umfang der von der Gesellschaft zu erbringenden Leistungen; b) die Abgeltungen der Leistungen; c) die Modalitäten der Abgeltung im Einzelnen. 3 Der Staatsrat kann dafür Geldmittel gemäss diesem Gesetz sowie aus anderen Bereichen heranziehen, namentlich aus den Erträgen der Landwirtschaftsabgaben. 4 Der Staatsrat legt nach Anhörung des Dachverbandes der Landwirtschaft jenen Beitrag an die Gesellschaft für Walliswerbung fest, der aus den Abgaben des Landwirtschaftsgesetzes stammt. 5 Die Geldmittel dürfen nicht zu Zwecken eingesetzt werden, welche zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnten. 6 Die Gesellschaft kann Leistungen oder Teile davon durch Dritte finanzieren lassen. 2. Abschnitt: Tourismusregionen Art. 7 Grundsatz 1 Als Tourismusregion gilt ein zusammenhängendes Gebiet, dessen Umfang an Betten, Anlagen und Produkten es ihr erlauben, eine abgestimmte Tourismuspolitik zu betreiben und sich auf den Märkten zu profilieren. 2 Die Gemeinden können sich zu einer Tourismusregion zusammenschliessen, wenn: a) die Tourismusregion pro Jahr das Mindestziel von 1,5 Millionen Logiernächten anstrebt; b) die Tourismusregion auf den Märkten mit mindestens einer Marke auftritt; c) die Tourismusregion über ein Budget von mindestens 5 Millionen Franken verfügt. 3 Die Anzahl der Tourismusregionen ist auf maximal neun beschränkt und diese können interkantonal sein. 4 Der Staatsrat beschliesst über die Anerkennung der Tourismusregion. Es besteht kein Rechtsanspruch auf staatliche Anerkennung. 5 Der Staatsrat kann einer Tourismusregion die Anerkennung entziehen, wenn diese den Beitritt einer Gemeinde verweigert, welche in ihrem Gebiet liegt und die Tourismusförderungssteuer oder den entsprechenden Substitutionsbetrag eingeführt hat. 6 Einer anerkannten Tourismusregion kann der Staat gestützt auf einen schriftlichen Leistungsvertrag Abgeltungen entrichten. Art. 8 Rechtsform 1 Die Tourismusregion wird durch eine Aktiengesellschaft verwaltet, welche zur Erfüllung der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben für die Tourismusregionen gegründet wurde.

3 2 Die zugehörigen Gemeinden müssen Aktionäre der Gesellschaft sein und über mindestens die Hälfte des Aktienkapitals verfügen. Art. 9 Finanzierung 1 Der Staat stellt der Tourismusregion im Rahmen der Leistungsvereinbarung und nach Abzug der Erhebungskosten, einen Betrag zur Verfügung, den er auf ihrem Gebiet erhoben hat. 2 Der Staat kann auch auf Mittel seines ordentlichen Haushaltes zurückgreifen, um die Finanzierung der Tourismusregionen zu gewährleisten. 3 Die Tourismusregion kann Leistungen oder Teile davon durch Dritte finanzieren lassen. Art. 10 Leistungsvereinbarung 1 Der Staat schliesst mit den Tourismusregionen für die Dauer von jeweils vier Jahren schriftliche Leistungsverträge ab. 2 Im Vertrag wird namentlich festgelegt: a) die Art und den Umfang der von der Gesellschaft zu erbringenden Leistungen, b) die Abgeltungen der Leistungen, c) die Modalitäten der Abgeltung im Einzelnen. 3 Im Rahmen dieser Leistungsvereinbarungen unterbreiten die Tourismusregionen dem Staatsrat jährlich ihren Kostenvoranschlag und ihre Jahresrechnung zur Genehmigung und bringt ihm ihr Tätigkeitsprogramm mit Leistungsindikatoren und ihren Jahresbericht zur Kenntnis. 3. Abschnitt: Dachverband der Tourismusregionen Art. 11 Grundsatz 1 Der Staat fördert die Schaffung eines Dachverbandes der Tourismusregionen und der im Tourismus tätigen Branchen- und Fachverbände. 2 Dieser Dachverband wird in Form eines Vereins geführt. Die Tourismusregionen verfügen über mindestens die Hälfte der Stimmen. 3 Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt durch die Mitglieder und dies nach Massgabe ihrer Stimmkraft. 4 Der Staat kann einen Beitrag leisten. 3. Kapitel: Aufgabenzuteilung Art. 12 Aufgaben des Staates Der Staat hat namentlich folgende Aufgaben: a) Er bestimmt die kantonale Tourismuspolitik; b) Er koordiniert die Erstellung und Erneuerung von Infrastrukturen; c) Er fördert die optimale Anpassung des Beherbergungssektors an die Bedürfnisse des Marktes; d) Er koordiniert die Landeswerbung für das Wallis und die Markenführung; e) Er stimmt die Raumentwicklung auf die Bedürfnisse des Tourismus ab; f) Er führt eine enge Koordination mit allen Wirtschaftszweigen des Kantons herbei; g) Er stellt die Finanzierung der kantonalen Tourismuspolitik sicher; h) Er überwacht die ordnungsgemässe Verwendung der öffentlichen Gelder im Sinne dieses Gesetzes; i) Er sichert die berufliche Aus- und fördert die Weiterbildung im Tourismusbereich; j) Er fördert die Sensibilisierung und die Erhöhung des Ansehens der Berufe im Tourismus. Art. 13 Aufgaben der Gemeinden Die Gemeinde hat namentlich folgende Aufgaben: a) Sie trägt zur Erstellung und Unterhalt der lokalen und regionalen touristischen Infrastrukturen bei;

4 b) Sie arbeitet in Absprache mit der Tourismusregion an einer regionalen Tourismuspolitik mit, in welcher sie ihre Entwicklungsziele definiert, in der namentlich ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den verschiedenen Beherbergungsformen angestrebt wird; c) Sie beteiligt sich an der Umsetzung der kantonalen Tourismuspolitik. Art. 14 Aufgaben der Gesellschaft für Walliswerbung Die Gesellschaft für Walliswerbung hat namentlich folgende Aufgaben: a) Sie fördert das Ansehen des Wallis, kommuniziert seine Vorzüge und stellt die hohe Leistungsfähigkeit des Landes dar; b) Sie sorgt im Rahmen ihrer Tätigkeiten für einen koordinierten Einsatz ihrer Mittel; c) Sie schafft eine einheitliche Marke für das Wallis und sorgt für die entsprechende Markenführung und eine klare Markensystematik; d) Sie koordiniert branchenübergreifende Projekte, insbesondere die Teilnahme des Wallis an nationalen und gegebenenfalls internationalen Ausstellungen und Grossveranstaltungen; e) Sie sorgt für eine offensive Standortpromotion zur Förderung von Direktinvestitionen und der Ansiedlung von neuen Unternehmen; f) Sie bietet national und international auftretenden Dritten mit der Markenführung zusammenhängende Kommunikationsdienstleistungen an; g) Sie sorgt mit dem Dachverband der Tourismusregionen für ein wirksames Marketing; h) Sie wirkt als Drehscheibe für Informationen über das Wallis, erarbeitet, produziert und versorgt ein nationales und internationales Publikum mit entsprechendem Informationsmaterial; i) Sie sorgt mit den institutionellen Partnern aus der Landwirtschaft für eine koordinierte Werbung für deren Produkte; j) Sie stellt die Entwicklung von Dienstleistungsbündeln und den Vertrieb über die informationstechnologischen Verkaufskanäle sicher; k) Sie stellt den Leistungserbringern ein System der Qualitätsförderung zwecks Zertifizierung zur Verfügung. Art. 15 Aufgaben der Tourismusregionen Die Tourismusregion hat namentlich folgende Aufgaben: a) Sie organisiert ihre Verwaltung; b) Sie legt die Aufgabenverteilung innerhalb der Tourismusregion und unter den touristischen Orten der Tourismusregion fest; c) Sie fördert das Qualitätsmanagement; d) Sie stellt, in Zusammenarbeit mit den lokalen touristischen Leistungserbringer, die Information und den Empfang der Gäste auf lokaler Ebene sicher; e) Sie koordiniert die Gästeanimation auf Ebene der Tourismusregion; f) Sie arbeitet mit dem Dachverband der Tourismusregionen und den anderen Tourismusregionen zusammen; g) Sie schafft und bietet die touristischen Angebote der Tourismusregion an; h) Sie führt die Werbung für die touristischen Angebote in Koordination mit der Gesellschaft für Walliswerbung durch; i) Sie erstellt ein Leitbild und stimmt ihre Tätigkeit mit diesem ab, j) Sie übernimmt alle übrigen Aufgaben, welche nicht ausdrücklich anderen Organisationen zugewiesen sind. Art. 16 Aufgaben der Dachverbandes der Tourismusregionen 1 Der Dachverband der Tourismusregionen hat namentlich folgende Aufgaben: a) Er berät den Staatsrat in touristischen Fragen; b) Er stellt die Koordination unter den touristischen Regionen sicher; c) Er stellt die notwendige Koordination mit den nationalen und internationalen Tourismusorganisationen sicher; d) Er beteiligt sich an der Erarbeitung der kantonalen Tourismuspolitik; e) Er vertritt und verteidigt die Interessen des kantonalen Tourismus;

5 f) Er sammelt und analysiert die Informationen über die Entwicklung des Tourismusmarktes und stellt diese den interessierten Kreisen zur Verfügung; g) Er arbeitet mit den anderen Wirtschaftszweigen an der Förderung der Walliser Wirtschaft zusammen. 2 Die Tourismusregionen können ihm weitere Aufgaben übertragen. 4. Kapitel: Finanzen 1. Abschnitt: Kur- und Beherbergungstaxen Art. 17 Grundsatz 1 Eine Kurtaxe wird von allen Gästen erhoben, die in Beherbergungsbetrieben mit hotelmässigen Leistungen wie Hotels, Apparthotels, Tourismusresidenzen, Plätzen für Camping sowie in Schutzhütten und Jugendherbergen übernachten. 2 Die Taxe wird je Übernachtung erhoben. 3 Die Kurtaxen werden unabhängig davon erhoben, ob die Standortgemeinde des Betriebes Mitglied einer Tourismusregion ist oder nicht. 4 Beherberger im Sinne von Art. 17 dieses Gesetzes in Gemeinden ohne Tourismusförderungssteuer entrichten eine Beherbergungstaxe. Art. 18 Ansatz 1 Der Kurtaxenansatz trägt der Ausstattung des Ferienortes, der Beherbergungsart und der geographischen Lage der Unterkunft Rechnung. 2 Auf Antrag der Gemeinde setzt die Tourismusregion unter Beachtung der Bestimmungen von Absatz 1 die Kurtaxenansätze fest, welche der Homologation durch die zuständige kantonale Behörde bedarf. Er darf 8 Franken je Person und Logiernacht nicht übersteigen. 3 Für alle Beherbergungsbetriebe, deren Standortgemeinde nicht Mitglied einer Tourismusregion ist, wird der Kurtaxenansatz durch den Staatsrates festgelegt. 4 Kinder bis zum erfüllten 10. Lebensjahr sind von der Taxpflicht befreit. 5 Die Beherbergungstaxe beträgt 50 Rappen je Logiernacht und kurtaxenpflichtigen Gast; für Betreiber von Campingplätzen, Schutzhütten und Jugendherbergen beträgt sie 25 Rappen. Art. 19 Erhebung 1 Wer kurtaxenpflichtige Gäste beherbergt, ist verpflichtet, die Taxe bei diesen Gästen einzukassieren und der zuständigen kantonalen Behörde zu überweisen. Im Unterlassungsfalle ist er selber für die Bezahlung verantwortlich. 2 Die Beherbergungstaxe ist vom Beherberger gleichzeitig mit den Kurtaxen abzuliefern. Art. 20 Verwendung 1 Die Erträge aus der Kur- und Beherbergungstaxe werden im Interesse der Unterworfenen verwendet und dienen namentlich der Information, der Animation, der Finanzierung von Vorhaben die dem Tourismus, der Kultur und dem Sport dienen oder der Tourismuswerbung. 2 Die Tourismusregionen erhalten vom Staat grundsätzlich die auf ihrem Gebiet erhobenen Erträge aus der Kur- und Beherbergungstaxe. 3 Der Staat kann bis zu 20 Prozent dieser Einnahmen an Gemeinden, die Mitglied einer Tourismusregion sind, für die Realisierung von konkreten Projekten überweisen. Dafür muss die Zustimmung der Tourismusregion vorliegen. 4 Die Erträge der Kur- und Beherbergungstaxe aus Gemeinden, die nicht Mitglied einer Tourismusregion sind, verwendet der Staat für die Unterstützung von touristischen Anlässen und zur Finanzierung von Walliswerbung.

6 2. Abschnitt: Zweitwohnungstaxe Art. 21 Grundsatz 1 Jeder Eigentümer einer Zweitwohnung ist verpflichtet, eine Zweitwohnungstaxe zu entrichten, unabhängig davon, ob die Standortgemeinde Mitglied einer Tourismusregion ist oder nicht. 2 Als Zweitwohnungen gelten Häuser, Wohnungen, Fahrnisbauten, dauerhaft abgestellte Mobilheime, Dauercampingstätten oder dergleichen, deren temporäre oder dauernde Bewohner ihren zivilrechtlichen Wohnsitz nicht in der entsprechenden Standortgemeinde haben. 3 Der Eigentümer unterliegt unabhängig von seinem Wohnsitz der Zweitwohnungstaxe, sofern ihm das Objekt einen tatsächlichen oder potentiellen Nutzen aus dem Tourismus verschafft. Art. 22 Ansatz 1 Eigentümer entrichten pro Wohnung oder Wohneinheit eine Taxe, sofern hiefür die Bestimmungen über die Kurtaxe keine Anwendung findet. 2 Der durch den Staatsrat festgesetzte Ansatz beträgt höchstens 3 Promille des Steuerwertes der Wohnung oder Wohneinheit. Art. 23 Zusätzlicher Gemeindeanteil 1 Um die lokalen oder regionalen Tourismusprojekte zu finanzieren, können die Gemeinden, die Mitglied einer Tourismusregion sind, für eine zeitlich beschränkte Dauer einen zusätzlichen Anteil zur kantonalen Zweitwohnungstaxe einführen. 2 Die Gemeinden können die Höhe des Gemeindeanteils mittels Entscheid der gesetzgebenden Gemeindebehörde festlegen, welcher jedoch höchstens denselben Betrag der kantonalen Zweitwohnungstaxe betragen darf. 3 Die Erstellung lokaler oder regionaler Tourismusprojekte erfolgt in Absprache und Koordination mit der betroffenen Tourismusregion. Art. 24 Erhebung 1 Die Zweitwohnungstaxe wird einmal jährlich durch die zuständige kantonale Behörde erhoben. 2 Der zusätzliche Gemeindeanteil wird durch die zuständige kantonale Behörde erhoben und der jeweiligen Gemeinde überwiesen. Art. 25 Verwendung 1 Die Erträge aus der Zweitwohnungstaxe werden im Interesse der Unterworfenen verwendet. 2 Die Tourismusregionen erhalten vom Kanton die Zweitwohnungstaxenerträge aus denjenigen Gemeinden, die ihr angeschlossen sind. 3 Der Staat kann bis zu 20 Prozent dieser Einnahmen zur Finanzierung der Tätigkeiten der Gesellschaft für Walliswerbung verwenden. 4 Die Erträge der Zweitwohnungstaxe aus Gemeinden, die nicht Mitglied einer Tourismusregion sind, verwendet der Staat für die Erstellung und Unterstützung von Tourismusprojekten. 3. Abschnitt: Tourismusförderungssteuer Art. 26 Grundsatz 1 Die Gemeinden können eine Tourismusförderungssteuer erheben. 2 Diese Steuer stützt sich auf ein durch die gesetzgebende Gemeindebehörde genehmigtes und vom Staatsrat homologiertes Reglement. 3 Das Reglement legt namentlich den Kreis der Steuerpflichtigen und die Berechnungsgrundlage fest, wobei den Vorteilen, die die Steuerpflichtigen aus dem Tourismus ziehen, Rechnung zu tragen ist. Art. 27 Geltungsbereich 1 Alle juristischen Personen sowie alle natürlichen Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben und die ihren Sitz oder Wohnsitz im Wallis haben, sind dieser Steuer nach Massgabe der Tourismusabhängigkeit dieser Tätigkeit (Steuerobjekt) unterworfen.

7 2 Die Steuerpflichtigen mit Sitz ausserhalb der Gemeinde sind gemäss den Bestimmungen der Artikel 185 und 188 des kantonalen Steuergesetzes zur Bezahlung heranzuziehen. 3 Ausgenommen vom Geltungsbereich sind diejenigen Personen, welche gemäss Artikel 79 des kantonalen Steuergesetzes steuerbefreit sind. 4 Von dieser Steuer sind die Erträge befreit, die aus der Vermietung von Zweitwohnungen anfallen, für die eine Taxe im Sinne von Art. 21 erhoben wird. Art. 28 Sachliche Bemessung 1 Die Gemeinden können unter 3 Bemessungsarten auswählen, nämlich: a) auf der Basis einer Grundtaxe und einem Zuschlag gemäss Umsatz, oder b) auf der Basis des Bruttoumsatzes, oder c) auf der Basis der Anzahl Arbeitsplätze. 2 Der Staatsrat erlässt die Ausführungsvorschriften zur den Bemessungsarten in einer Verordnung. 3 Der Steuerbetrag, der aufgrund der Veranlagung des Steuerpflichtigen berechnet wird, darf 5 Prozent des buchhalterischen Gewinns des Steuersubjekts vor Abzug von Steuern und Abschreibungen nicht überschreiten. Art. 29 Veranlagung und Erhebung 1 Die Gemeinde veranlagt den Steuerpflichtigen direkt, soweit ihr die Bemessungselemente bekannt sind. 2 In den anderen Fällen erhebt die Gemeinde die Bemessungselemente mit einer Deklaration des Steuerpflichtigen. 3 Grundlage für die Erhebung der Tourismusförderungssteuer bilden bei natürlichen und juristischen Personen die Angaben des Vorjahres. 4 Die Veranlagungen erfolgen jährlich per Ende des Kalenderjahres. 5 Die Tourismusförderungssteuer wird einmal jährlich durch die zuständige kantonale Behörde erhoben. Art. 30 Verwendung 1 Die Erträge aus der Tourismusförderungssteuer werden für das touristische Marketing verwendet. 2 Die Tourismusregionen erhalten vom Staat grundsätzlich die Gesamtheit der Einnahmen aus der Tourismusförderungssteuer. Art. 31 Substitutionsbetrag 1 Die Gemeinde, die Mitglied einer Tourismusregion werden will, muss die Tourismusförderungssteuer einführen oder kann an deren Stelle der zuständigen kantonalen Behörde einen Substitutionsbetrag entrichten. 2 Der Staatsrat bestimmt in einer Verordnung die Art und Weise der Berechnung des Substitutionsbetrages. Er trägt dabei namentlich den Erträgen der Tourismusförderungssteuer der Tourismusregion, der Einwohnerzahl der vergleichbaren Gemeinden und der Bedeutung des Tourismus für die betroffene Gemeinde Rechnung. 3 Der Staatsrat legt den Substitutionsbetrag fest. 4. Abschnitt: Handänderungssteuer auf Zweitwohnungen Art. 32 Grundsatz Gemeinden, die Mitglied einer Tourismusregion sind, können einen Spezialfonds für die Finanzierung der Infrastruktur in touristischen Gebieten schaffen. Art. 33 Gegenstand und Geltungsbereich 1 Jede Eigentumsübertragung, welche eine Zweitwohnung zum Gegenstand hat, wird mit einer Taxe von höchstens 5 Prozent des vertraglichen Verkaufspreises zu Gunsten des Spezialfonds belastet. 2 Der Betrag ist vom Verkäufer geschuldet, wobei beide Parteien solidarisch für die Zahlung der Taxe haften.

8 3 Der Betrag wird durch das Grundbuchamt im Zeitpunkt des Grundbucheintrages erhoben und den betroffenen Gemeinden einmal jährlich zur Alimentierung des Fonds überwiesen. Art. 34 Ausnahme 1 Von dieser Abgabe befreit sind Eigentumsübertragungen im Rahmen von güterrechtlichen Auseinandersetzungen oder bei Erbschaften in gerader Linie. 2 Schenkungen und Erbschaften in ungerader Linie können mit einer Taxe von höchstens 1 Prozent des Verkehrswertes belastet werden. Art. 35 Reglement 1 Die Verwaltung des Spezialfonds wird durch die Gemeinde sichergestellt. Sie beruht auf einem von der gesetzgebenden Gemeindebehörde genehmigten und vom Staatsrat homologierten Reglement. 2 Das Reglement legt die Höhe der geschuldeten Abgabe fest, kann Gebiete vom Geltungsbereich ausschliessen und bestimmt die Anforderungen für die Verwendung dieser Erträge. 3 Die Verwendung der Gelder muss mit der Tourismusregion abgestimmt sein. 5.Abschnitt : Öffentliche Finanzhilfen Art. 36 Grundsatz 1 Der Staat, die Gemeinden und die anderen öffentlichen Körperschaften können für Projekte, die diesem Gesetz entsprechen, Finanzhilfen ausrichten. 2 Die Projekte müssen mit den Vorgaben der Tourismuspolitik übereinstimmen. 3 Die Bedingungen für die Ausrichtung von Finanzhilfen des Staates werden durch die zuständige kantonale Behörde festgelegt. 4 Die Finanzhilfen werden grundsätzlich nur an Leistungserbringer ausgerichtet, die ihren Sitz in einer Tourismusregion haben. Art. 37 Beherbergungssektor 1 Der Staat kann mit Mitteln des Allgemeinen Investitionsfonds im Sinne des kantonalen Wirtschaftsförderungsgesetzes die Erstellung und die Renovation professionell bewirtschafteter Beherbergungsstrukturen fördern. 2 Diese Finanzhilfe wird von Qualitätsbedingungen abhängig gemacht, welche vom Staatsrat festgelegt werden. Art. 38 Projekte und Veranstaltungen 1 Auf Antrag und unter der Federführung der Gemeinden oder der touristischen Leistungserbringer, kann der Staat namentlich Untersuchungen, Forschungsarbeiten oder die Erstellung von touristischen Anlagen finanziell unterstützen, sofern sie den Vorgaben der Qualitätsförderung entsprechen. 2 Der Staat kann für die Organisation und die Durchführung von Veranstaltungen in den Bereichen Tourismus, Sport und Kultur finanzielle Hilfen ausrichten. 5. Kapitel: Ausbildung Art. 39 Ausbildung 1 Der Staat stellt in Zusammenarbeit mit den Schulen und interessierten Kreisen die Grundausbildung sicher und fördert die Weiterbildung in den Berufen, die mit dem Tourismus in enger Beziehung stehen. 2 Bei Bedarf unterstützt und koordiniert er die diesbezüglichen Vorhaben Dritter durch öffentliche Schulen und besondere Kurse. 3 Er ist dafür besorgt, dass die Sensibilisierung für die Tourismuswirtschaft in den Programmen der obligatorischen und in den Programmen der höheren Ausbildung stufengerecht eingebaut wird.

9 Art. 40 Zusammenarbeit und Anerkennung von Berufsdiplomen 1 Der Staat kann Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit privaten und öffentlichen Institutionen und Anstalten abschliessen und im Rahmen seiner Zuständigkeiten die Berufsdiplome derselben anerkennen, wenn sie den verlangten Anforderungen entsprechen. 2 Die Anforderungen richten sich nach den Bedürfnissen des Tourismus und der entsprechenden Berufe. Sie sind in einer Verordnung geregelt. Art. 41 Koordination 1 Der Staatsrat stellt die Koordination der Ausbildung und der Forschung sicher. 2 Er legt die Ziele, die zu ergreifenden Massnahmen und die erforderlichen Mittel fest. 3 Er schafft die erforderlichen organisatorischen Strukturen. 6. Kapitel: Statistik, Kontrolle und Rechtsverfahren Art. 42 Statistik 1 Zu statistischen Zwecken ist jeder Beherberger im Sinne von Art. 17 verpflichtet, ein Logiernächteregister zu führen. Die Elemente dieses Registers werden in der Verordnung festgelegt. 2 Die öffentlichen Körperschaften sowie die natürlichen und juristischen Personen sind zur Auskunftserteilung verpflichtet, wenn diese Angaben für die zuständigen kantonalen Behörden im Rahmen von Datenerhebungen zu touristischen Untersuchungen erforderlich sind. 3 Der Staat schafft die Grundlagen für eine einheitliche Logiernächtestatistik. Art. 43 Tourismusobservatorium 1 Für die Bedürfnisse der kantonalen Tourismuspolitik kann der Staatsrat ein Tourismusobservatorium gründen. 2 Die Einzelheiten werden in einer Verordnung geregelt. Art. 44 Kontrolle 1 Die Erhebung und Verwendung der in diesem Gesetz vorgesehen Taxen und Steuern wird vom Staat periodisch kontrolliert. 2 Der Staatsrat bezeichnet die Kontrollinstanz. Art. 45 Amtliche Einschätzung 1 Verweigert ein Steuer- oder Taxenschuldner die erforderlichen Angaben für die Berechnung der geschuldeten Beträge oder überweist er die Beträge nicht innert der festgelegten Frist, kann die Erhebungsbehörde, nach erfolgloser Mahnung, eine amtliche Einschätzung vornehmen. Sie kommt einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich. 2 Die entstandenen Kosten sind vom amtlich eingeschätzten Schuldner zu tragen. Art. 46 Einspracheverfahren 1 Gegen Verfügungen, die in Anwendung dieses Gesetzes erlassen werden, kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung Einsprache erhoben werden. 2 Gegen diese Einspracheentscheide kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht eingereicht werden. 3 Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege findet Anwendung. Art. 47 Strafbestimmungen 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig, trotz Mahnung, keine vollständige Abrechnung einreicht oder die Steuer oder Taxe nicht innert der Mahnfrist entrichtet, wird mit einer Busse bis Franken bestraft. 2 Wer vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht und die Steuer- oder Taxforderung damit ganz oder teilweise verfälscht oder sich ihr entzieht, wird mit einer Busse bis zum dreifachen Betrag der hinterzogenen Forderung bestraft.

10 3 Juristische Personen können wie natürliche Personen gebüsst werden. 4 Das kantonale Strafrecht findet Anwendung für Übertretungstatbestände. Das Strafurteil wird in Anwendung des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege ausgesprochen. Die Berufung ist in der Strafprozessordnung geregelt. 5 Die Bezahlung einer Busse hebt die Zahlungspflicht der geschuldeten Steuern und Taxen nicht auf. Art. 48 Verjährung 1 Die Strafverfolgung verjährt in 5 Jahren nach der letzten strafbaren Handlung. 2 Die Busse verjährt in 5 Jahren, nachdem sie vollstreckbar geworden ist. 7. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 49 Aufhebung Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle ihm entgegenlautende Bestimmungen, namentlich das Gesetz über den Tourismus vom 9. Februar 1996 aufgehoben. Art. 50 Inkrafttreten 1 Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum. 2 Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. So entworfen im Staatsrate zu Sitten, am 18. April 2007 DER PRÄSIDENT DES STAATSRATES: Thomas Burgener DER STAATSKANZLER: Henri von Roten

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