DES LANDRATSAMTES BAD KISSINGEN

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1 Amtsblatt DES LANDRATSAMTES BAD KISSINGEN Nr. 7 Bad Kissingen, Inhalt: A) Veröffentlichungen des Landratsamtes Urlaub des amtl. Tierarztes Dr. Georg Bauer, Hammelburg Bauvorhaben, die im Freistellungsverfahren im Monat März 2006 dem Landratsamt vorgelegt wurden und deren Veröffentlichung die Bauherren nicht widersprochen haben Genehmigte Bauvorhaben im Monat März 2006, deren Veröffentlichung die Bauherren nicht widersprochen haben Jägerprüfung 2006 (2. Termin) - Schriftlicher Prüfungsteil Übungen der Bundeswehr B) Veröffentlichungen der Gemeinden Stadt Hammelburg - Bekanntmachung der Stadt Hammelburg im Wege der Amtshilfe für die Direktion für Ländliche Entwicklung Unterfranken Flurbe reinigung Weyersfeld 2, Gemeinde Karsbach, Landkreis Main- Spessart - Widmung der Ortsstraße Frankenstraße im Gewerbegebiet "Saa letal II", Westheim, Stadt Hammelburg, Landkreis Bad Kissingen - Widmung der Ortsstraße Bayernstraße im Gewerbepark "Saaletal II", Westheim, Stadt Hammelburg, Landkreis Bad Kissingen - Widmung der Ortsstraße Thüringenstraße im Gewerbegebiet "Saaletal II", Westheim, Stadt Hammelburg, Landkreis Bad Kissingen - Vollzug der Wassergesetze; Änderung der Grenzen des mit Verordnung des Landratsamtes Bad Kissingen vom (LRABl Nr. 32, lfd. Nr. 472) festgesetzten Überschwemmungsgebietes der Thulba in der Gemarkung Hammelburg - Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung und Anhörung der Träger öffentlicher Belange im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes Koppesland-Neufassung der Stadt Hammelburg gem. 3, 4 und 4a Baugesetzbuch (BauGB) - Bekanntmachung gem. 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) über frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zur Änderung des Bebauungsplanes Am Gericht-Neufassung der Stadt Hammelburg Markt Bad Bocklet Vollzug der Wassergesetze und des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes; Einleiten von Mischwasser aus Entlastungsbauwerken in die Fränk. Saale, die Aschach und die Steinach durch den Abwasserzweckverband Aschach-Saale (Abwasseranlage Aschach-Saale) Stadt Münnerstadt Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau - Bekanntmachung des Marktes Geroda, der Gemeinde Riedenberg und der Stadt Bad Kissingen im Wege der Amtshilfe für die Direktion für Ländliche Entwicklung Unterfranken Flurbereinigung Zahlbach, Markt Burkardroth, Landkreis Bad Kissingen - Bekanntmachung des Marktes Geroda, der Gemeinde Riedenberg und der Stadt Bad Kissingen im Wege der Amtshilfe für die Direktion für Ländliche Entwicklung Unterfranken Flurbereinigung Frauenroth, Markt Burkardroth, Landkreis Bad Kissingen - Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter des Marktes Geroda - Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winder des Marktes Schondra - Satzung des Marktes Schondra über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages - Bekanntmachung der Stadt Bad Brückenau, der Gemeinde Oberleichtersbach und des Marktes Schondra im Wege der Amtshilfe für die Direktion für Ländliche Entwicklung Unterfranken Freiwilliger Landtausch Modlos-Unterleichtersbach, Gemeinde Oberleichtersbach, Landkreis Bad Kissingen Stadt Bad Brückenau - Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer der Stadt Bad Brückenau (Hundesteuersatzung) Vom Verordnung der Stadt Bad Brückenau zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (Hundehaltungsverordnung HVO) Vom Stadt Bad Kissingen - Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen anlässlich von Märkten und ähnlichen Veranstaltungen in der Stadt Bad Kissingen vom 23. Juni Bekanntmachung der Stadt Bad Kissingen im Wege der Amtshilfe für die Direktion für Ländliche Entwicklung Unterfranken Waldverfahren Arnshausen 2, Stadt Bad Kissingen Abgabe von Land der Teilnehmergemeinschaft Arnshausen 2 Gemeinde Nüdlingen Bekanntmachung der Gemeinde Nüdlingen über die Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer im Kalenderjahr 2006 C) Sonstige Veröffentlichungen Kommunalunternehmen des Landkreises Bad Kissingen Anstalt des öffentlichen Rechts Fachbereich Abfallwirtschaft Sperrmülltermine im Monat Mai 2006 A) Veröffentlichungen des Landratsamtes 99 Urlaub des amtl. Tierarztes Dr. Georg Bauer, Hammelburg Der amtliche Tierarzt Dr. Georg B a u e r, Dr. Georg-Schäfer Str. 16, Hammelburg, befindet sich in Urlaub. vom 10. April 2006 bis einschließlich 19. April 2006 In diesem Zeitraum besteht die Möglichkeit der Annahme oder Entnahme von Wildschweinproben von seiner amtlichen Stellvertreterin Frau Judith Zeller, Quellengasse 3, Wartmannsroth-Völkersleier, ausschließlich nach vorheriger telefonischer Rücksprache mit der Tierärztin unter der Tel.-Nr /

2 Seite 2 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 7/2006 Daneben kann bei Bedarf auf jede der nachstehend aufgeführten anderen Trichinenuntersuchungsstellen im Landkreis ausgewichen werden : Bad Brückenau: Tierarztpraxis Kazimierz BARSKI Karl-Straub-Weg 7, Bad Brückenau (Tel.-Nr / 4666) Festgelegte Untersuchungstage: Montag und Donnerstag Burkardroth-Premich Tierarztpraxis Dr. Eberhard SCHMIDT Steinbergstr. 71a, Burkardroth-Premich (Tel.-Nr / 8383) Festgelegte Untersuchungstage: Montag und Donnerstag (dort finden nur an diesen Tagen die Wildschweinprobean- bzw. -entnahmen von Uhr Uhr statt) Maßbach: Tierarztpraxis Albrecht REDDEMANN, Dr. Benckiser-Str. 1, Maßbach (Tel.-Nr / 236) Festgelegte Untersuchungstage: Montag und Samstag ausgewichen werden. 100 Bauvorhaben, die im Freistellungsverfahren im Monat März 2006 dem Landratsamt vorgelegt wurden und deren Veröffentlichung die Bauherren nicht widersprochen haben Markt Wildflecken, Wildflecken, Rathausplatz 1. Bauvorhaben: Abbruch einer Lagerhalle. Bauort: Oberwildflecken, Danziger Str. 9. IGeBO GmbH & Co. KG, Schweinfurt, Neutorstr. 44. Bauvorhaben: Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage. Bauort: Münnerstadt, Karlsbergstr. 26 a. Heike und Stefan Witzke, Bad Bocklet-Roth, Am Stück 2. Bauvorhaben: Errichtung einer Garage. Bauort: Roth, Am Stück 2. Ingrid und Manfred Bürger, Bad Kissingen, Kissinger Str. 131 b. Bauvorhaben: Errichtung eines Wohnhauses mit Garage. Bauort: Roth, Am Stück 6. Ingrid Klauer, Hammelburg, Bahnhofstr. 67. Bauvorhaben: Anbau an best. Doppelhaushälfte sowie Vergrößerung der Kinderzimmer im Obergeschoss. Bauort: Hammelburg, Miltenberger Str Genehmigte Bauvorhaben im Monat März 2006, deren Veröffentlichung die Bauherren nicht widersprochen haben Förderkreis Heimatmuseum und Denkmalpflege e.v., Hammelburg, Kirchgasse 4. Bauvorhaben: Errichtung einer Halle sowie Gestaltung der Saaleinsel. Bauort: Hammelburg, Turnhouter Str. Landkreis Bad Kissingen, Bad Kissingen, Obere Marktstr. 6. Bauvorhaben: Erweiterung des Johann-Philipp-von-Schönborn- Gymnasiums. Bauort: Münnerstadt, Dr.-Ortloff-Weg 1. Adolf Wehner, Ramsthal, Siedlung 5. Bauvorhaben: Errichtung eines Edelstahlkamines. Bauort: Ramsthal. Bettina Berkel, Oberleichtersbach-Mitgenfeld, Am Bergfeld 19. Bauvorhaben: Errichtung eines Wintergartens und eines Carports. Bauort: Mitgenfeld, Am Bergfeld 19. Birgit Arndt, Ramsthal, Im Schäffthal 7. Bauvorhaben: Errichtung eines Edelstahlkamines. Bauort: Ramsthal, Im Schäffthal 7. Christina Mützel, Hammelburg, Elfershausener Str. 24. Bauvorhaben: Einbau einer Wohnung im Dachgeschoss sowie Umnutzung des Carports in einen Schuppen. Bauort: Westheim, Elfershausener Str. 24. Eva Maria Hildmann, Burkardroth, Am Mühlberg 12. Bauvorhaben: Geländeveränderungen sowie Errichtung einer Stützwand. Bauort: Burkardroth, Am Mühlberg 12. Eva und Norbert Kleinhenz, Burkardroth-Stangenroth, Eckenweg 14. Bauvorhaben: Dachgeschossausbau, Erweiterung des Hauptdaches über der best. Flachdachgarage, Anbau eines Treppenhauses sowie Verbreiterung der Dachgaube. Bauort: Stangenroth, Eckenweg 14. Gerti Weigand, Oberleichtersbach, Otto-Rienecker-Str. 8. Bauvorhaben: Errichtung von zwei Dachgauben. Bauort: Oberleichtersbach, Otto-Rienecker-Str. 8. Harald Schwab, Zeitlofs, Baumallee 30. Bauvorhaben: Errichtung einer Holzterrasse. Bauort: Bad Brückenau, Altstadt 4. Hartmut Karlitzek, Hammelburg, Friedrich-Müller-Str. 1. Bauvorhaben: Errichtung eines Außenwandschornsteines aus Edelstahl. Bauort: Hammelburg, Friedrich-Müller-Str. 1. Helga und Bernhard Leuchs, Münnerstadt-Großwenkheim, Langgutsberg 9. Bauvorhaben: Teilausbau des Dachgeschosses. Bauort: Großwenkheim, Langgutsberg 9. Josef Schwarz, Münnerstadt-Althausen, Am Hörner 7. Bauvorhaben: Erneuerung des Dachstuhles sowie der Obergeschossdecke. Bauort: Münnerstadt, Riemenschneiderstr. 29. Julia Fleischer, Reichenberg, Bahnhofstr. 45. Bauvorhaben: Errichtung eines Wohnhauses. Bauort: Langendorf, Wirtsstr. 18. Klaus Eisenhauer, Oberthulba, Aussiedlerhof. Bauvorhaben: Erweiterung der bestehenden Getreidelagerhalle. Bauort: Hetzlos. Leo Schneider, Oberleichtersbach, Pilsterweg 2. Bauvorhaben: Errichtung eines Wohnhauses mit Garage sowie Errichtung eines Schlacht- und Verkaufsraumes. Bauort: Breitenbach, Steinertstraße. Leo Schneider, Oberleichtersbach-Breitenbach, Pilsterweg 2. Bauvorhaben: Errichtung eines Stalles mit Futterlager, Schlacht- und Nebenräumen sowie Einfriedung für Straußenhaltung. Bauort: Breitenbach. Ludwig Weber, Oberleichtersbach-Unterleichtersbach, Kapellenstr. 20. Bauvorhaben: Errichtung einer Unterstellhalle sowie Erweiterung der bestehenden Unterstellhalle. Bauort: Unterleichtersbach. Marco Schoch, Burkardroth, Köhlerstr. 10. Bauvorhaben: Errichtung eines Bürogebäudes mit Personalraum und Lagerhalle. Bauort: Gefäll, Köhlerstr. 10. Marcus Stürmer, Thundorf, Hainweg 5. Bauvorhaben: Errichtung eines Wohnhauses mit Garage sowie Teilabbruch der best. baulichen Anlagen unter Erhalt des Gewölbekellers und der Holzlege. Bauort: Thundorf, Hainweg 5. Monika und Stefan Zülch, Oberthulba-Frankenbrunn, Am Rain 5. Bauvorhaben: Errichtung eines Carports. Bauort: Frankenbrunn, Am Rain 5. Norbert Schüssler, Zeitlofs, Hochstr. 1. Bauvorhaben: Errichtung eines Wintergartens. Bauort: Roßbach, Hochstr. 1. Petra und Rudolf Helm, Ramsthal, Zum Altenberg 6. Bauvorhaben: Errichtung eines Wintergartens und eines Geräteschuppens. Bauort: Ramsthal, Zum Altenberg 6. Tanja Wehner, Bad Bocklet, Am Hofacker 5. Bauvorhaben: Errichtung einer Garage mit 3 Stellplätzen. Bauort: Bad Bocklet, Rosenstr. 19. Theodor Zink, Oberthulba-Wittershausen, Ringstr. 22. Bauvorhaben: Erneuerung des Dachstuhles am bestehenden Wohnhaus sowie Errichtung einer Gaube. Bauort: Wittershausen, Ringstr. 22. Thomas Kirchner, Bad Brückenau, Am Kleinen Steinbusch 13. Bauvorhaben: Errichtung eines Edelstahlkamines. Bauort: Bad Brückenau, Am Kleinen Steinbusch 13.

3 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 7/2006 Seite 3 Thomas Weber, Oberthulba-Thulba, An der Klostermauer 19. Bauvorhaben: Errichtung eines Wohnhauses mit Büro und Doppelgarage. Bauort: Thulba, Mimastr. 4. Werner Weipert, Schweinfurt, Arnsbergstr. 36. Bauvorhaben: Errichtung eines Getränkemarktes und eines Bürogebäudes. Bauort: Maßbach, Am Heidig 1 a. 102 Jägerprüfung 2006 (2. Termin) Schriftlicher Prüfungsteil Der schriftliche Teil der Jägerprüfung 2006 (2. Termin) findet gemäß Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfung (Jäger- und Falknerprüfungsordnung - JFPO) vom (GVBl. S. 802), landeseinheitlich am Dienstag, den statt (Beginn: Uhr). Prüfungsbewerber können sich bis spätestens 27. April 2006 unter Angabe von Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Geburtsort und vollständiger Anschrift (einschließlich Postleitzahl) bei der Kreisverwaltungsbehörde (untere Jagdbehörde) schriftlich zur Prüfung anmelden, in deren Bezirk sie ihren Wohnsitz haben oder den Ausbildungslehrgang besucht haben. Anstelle der Kreisverwaltungsbehörden nehmen auch die Gemeinden die Anmeldung zur Prüfung entgegen. Hat ein Bewerber keinen Wohnsitz in Bayern, so hat er sich innerhalb der gleichen Frist bei einer Kreisverwaltungsbehörde desjenigen Regierungsbezirkes anzumelden, in dem er die Prüfung ablegen will. Der Anmeldung sind die nach 6 Abs. 1 JFPO erforderlichen Unterlagen beizufügen: 1. der Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr, 2. ein Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate sein darf, 3. bei Minderjährigen die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters, 4. der Nachweis über die Teilnahme an einer jagdlichen Ausbildung nach 4 Abs. 1 und 2 JFPO oder bei Prüfungsvorbereitungen außerhalb Bayerns über eine vergleichbare Ausbildung. Die vorgeschriebene Ausbildung muss mindestens 120 Stunden umfassen. Mindestens 60 Stunden müssen dabei auf den praktischen Teil der Ausbildung entfallen. Dem Nachweis der praktischen Ausbildung über 60 Stunden steht gleich die Bestätigung über eine einjährige jagdliche Ausbildung bei einem bestätigten Lehrherrn. Der Nachweis über die Schießausbildung bezieht sich auch darauf, dass der Bewerber mit Pistole und Revolver mindestens je 5 Schüsse auf die Scheibe, außerdem mindestens 5 Büchsenschüsse auf die Scheibe "flüchtiger Überläufer" abgegeben hat, 5. der Nachweis, über die Teilnahme an einem Lehrgang für die Fallenjagd, es sei denn, dass der Bewerber bei der Anmeldung zur Jägerprüfung schriftlich erklärt, auf die Ausübung der Fallenjagd zu verzichten (Art. 28 Abs. 1 Satz 4 Halbsätze 1 und 2 BayJG), Bewerber, die zum Zeitpunkt der Anmeldung die jagdliche Ausbildung nach 4 Abs. 1 und 2 JFPO noch nicht abgeschlossen haben, haben den Nachweis hierüber spätestens bis zum 13. Juni 2006 bei der Behörde vorzulegen, die sie zur Prüfung zugelassen hat. Für die Prüfung wird eine Gebühr von 255,00 Euro sowie eine Zulassungsgebühr von 7,50 Euro erhoben. Die Gebühren (Gesamtbetrag 262,50 Euro) sind vor der Anmeldung zur Prüfung auf das Konto der Kreiskasse bei der Sparkasse Bad Kissingen, Kto. 34, BLZ zu überweisen oder bei der Kreiskasse direkt einzuzahlen. Ein Nachweis über die eingezahlte Prüfungsgebühr ist der Anmeldung beizufügen. Dies gilt auch in Fällen, in denen sich Bewerber statt bei der Kreisverwaltungsbehörde bei ihrer Gemeinde zur Prüfung anmelden. Fehlt der Nachweis über die eingezahlte Prüfungsgebühr, so muss die Anmeldung durch die Kreisverwaltungsbehörde zurückgewiesen werden. Diese Bekanntmachung gilt auch für Personen, die zur Erlangung des Falknerjagdscheines die eingeschränkte Jägerprüfung ablegen wollen, mit der Maßgabe, dass bei den Anmeldungsunterlagen zur Nr. 4 der Nachweis von Kenntnissen des Waffenrechts, der Waffentechnik und des Führens von Jagd- und Faustfeuerwaffen entfällt und die Prüfungsgebühr nur 170,00 (zuzüglich 7,50 Zulassungsgebühr) beträgt. Der Anmeldung haben diese Bewerber eine Erklärung beizufügen, dass sie an der eingeschränkten Jägerprüfung teilnehmen wollen. Antragsvordrucke sind beim Landratsamt Bad Kissingen, Obere Marktstr. 6, Bad Kissingen (Sachgebiet 30, Zimmer Nr. 333) erhältlich oder können dort angefordert werden (Tel. 0971/ ). 103 Übungen der Bundeswehr Einheiten der Bundeswehr beabsichtigen in der Zeit a) vom bis und bis b) vom bis c) am d) am Übungen unter der Bezeichnung a) Beobachtungsausbildung b) Orientierungsübung "DETTER" c) und d) Marschausbildung durchzuführen. Hierbei wird auch der Raum a) Aschach Bad Bocklet Steinach b) Rossbach Rupboden Oberleichtersbach Heckmühle Heiligkreuz c) Lager Hammelburg Gauaschach d) Hammelburg Diebach Morlesau berührt. Der Bevölkerung wird nahe gelegt, sich von den Einheiten der übenden Truppen fern zu halten. Auf die Gefahren, die von liegen gebliebenen militärischen Sprengmitteln (Fundmunition und dergl.) ausgehen, wird besonders hingewiesen. Das Sammeln, der Erwerb, der Besitz und der Verkauf dieser Gegenstände sind verboten und können nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches als Unterschlagung, Diebstahl oder Hehlerei sowie nach den waffen- und sprengstoffrechtlichen Bestimmungen geahndet werden. Schäden, die die Bundeswehr verursacht hat, sind bei der zuständigen Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung schriftlich anzumelden, sofern sie nicht bereits durch den Flurschadenoffizier abgegolten oder von Schadentrupps der Einheiten beseitigt worden sind. Bei den Übungen unter den Buchstaben c) und d) sind die Ansprüche für entstandene Übungsschäden an die Standortverwaltung Hammelburg, Rommelstraße 27, Hammelburg, zu richten. Die gemeindlichen Verwaltungseinheiten werden um ortsübliche Bekanntmachung gebeten. Soweit es für erforderlich gehalten wird, sind auch die Jagdausübungsberechtigten auf die Übung(en) hinzuweisen. Landratsamt Bad Kissingen Thomas Bold, Landrat

4 Seite 4 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 7/2006 B) Veröffentlichungen der Gemeinden Stadt Hammelburg 104 Bekanntmachung der Stadt Hammelburg im Wege der Amtshilfe für die Direktion für Ländliche Entwicklung Unterfranken Flurbereinigung Weyersfeld 2, Gemeinde Karsbach, Landkreis Main- Spessart B E K A N N T M A C H U N G über den Beginn der Abmarkungs-und Vermessungsarbeiten Im Frühjahr 2006 wird mit den für die Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens notwendigen Abmarkungs- und Vermessungsarbeiten begonnen. Gemäß 35 Abs. 1 FlurbG in Verbindung mit Art. 11 AGFlurbG sind die Beauftragten der Teilnehmergemeinschaft berechtigt, zur Vorbereitung und Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten (z. B. Anbringung von Vermessungszeichen) vorzunehmen. Die dabei neu eingebrachten Grenzzeichen erlangen ihre Rechtskraft als Grenzpunkte erst mit der Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsplanes ( 61 FlurbG), vor deren Aufstellung jeder Teilnehmer noch über die Wünsche für seine Abfindung angehört wird. Bis dahin genießen die neu gesetzten Punkte R e c h t s s c h u t z a l s V e r- m e s s u n g s z e i c h e n nach dem Flurbereinigungsrecht. Um den Ablauf des Verfahrens nicht unnötig zu verzögern und zur Einsparung von Doppelarbeit und unnötigen Kosten wird darauf hingewiesen, dass jeder Grenzpunkt nur einmal abgemarkt wird. Die Vermessung erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Abmarkung. Eine erneute Vermessung zum Zeitpunkt der Neuverteilung ist weder auch technischen noch rechtlichen Gründen erforderlich. Es wird deshalb darauf aufmerksam gemacht, dass die jeweiligen Eigentümer und Bewirtschafter die Verantwortung für den Schutz und die Erhaltung der Grenzzeichen tragen. In diesem Zusammenhang darf auf die gesetzlichen Vorschriften hingewiesen werden. Für bestehende und verbleibende Grenzzeichen gilt: "Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Grundstücken haben dafür zu sorgen, dass die nach den Vorschriften des Gesetzes oder nach früheren Vorschriften angebrachten Grenzzeichen erhalten und erkennbar bleiben (Art. 9 Abmarkungsgesetz)." Es kann nach Art. 22 Abmarkungsgesetz mit Geldbuße belegt werden, wer unbefugt "Grenzzeichen und andere Merkmale, die zur Bezeichnung der Grundstücksgrenzen von den hierzu befugten Behörden oder Personen angebracht worden sind, wegnimmt, verrückt, vernichtet, beschädigt oder unkenntlich macht". Für neue, durch die Teilnehmergemeinschaft eingebrachten Vermessungszeichen (Grenzsteine, Grenznägel, Rohre, Pflöcke) gilt nach Art. 23 AGFlurbG: "Mit Geldbuße kann belegt werden, wer unbefugt Vermessungszeichen, die zur Vorbereitung oder Durchführung einer Flurbereinigung gesetzt wurden, von ihrem Platz entfernt, beschädigt oder zerstört." Zusätzlich kann für eventuell notwendig werdende Nachvermessungen und Wiederinstandsetzungen von Grenzzeichen Schadenersatz von den Grundeigentümern gefordert werden, z. B. durch Erhöhung der Eigenleistung. Würzburg, Hammelburg, Der Vorsitzende des Vorstandes Stadt Hammelburg der Teilnehmergemeinschaft Stross, Erster Bürgermeister M. Kuhn, techn. Amtsrat 105 Widmung von Ortsstraßen Frankenstraße im Gewerbegebiet "Saaletal II", Westheim, Stadt Hammelburg, Landkreis Bad Kissingen Die o. a. Straße bzw. Weg wird mit Wirkung vom gewidmet zur Ortsstraße. Anfangspunkt/km: Endpunkt/km: Träger der Straßenbaulast: Hammelburg, Stadt Hammelburg Stross, Erster Bürgermeister 106 Nord-Ost-Ecke des Grundstückes Fl. Nr. 829 (0.000 km) Süd-Ost-Ecke des Grundstückes Fl. Nr. 835/1 (0.599 km) Stadt Hammelburg Widmung von Ortsstraßen Bayernstraße im Gewerbepark "Saaletal II, Westheim, Stadt Hammelburg, Landkreis Bad Kissingen Die o. a. Straße bzw. Weg wird mit Wirkung vom gewidmet zur Ortsstraße. Anfangspunkt/km: Endpunkt/km: Träger der Straßenbaulast: 107 Nord-Ost-Ecke des Grundstückes Fl. Nr. 839 (0.000 km) Süd-Ost-Ecke des Grundstückes Fl. Nr. 837/5 (0.349 km) Stadt Hammelburg Widmung von Ortsstraßen Thüringenstraße im Gewerbegebiet "Saaletal II", Westheim, Stadt Hammelburg, Landkreis Bad Kissingen Die o. a. Straße bzw. Weg wird mit Wirkung vom gewidmet zur Ortsstraße. Anfangspunkt/km: Endpunkt: Träger der Straßenbaulast: Hammelburg Stadt Hammelburg Stross, Erster Bürgermeister 108 Nord-Ost-Ecke des Grundstückes Fl. Nr. 837/3 (0.000 km) Süd-Ost-Ecke des Grundstückes Fl. Nr. 837/3 (0.151 km) Stadt Hammelburg Vollzug der Wassergesetze; Änderung der Grenzen des mit Verordnung des Landratsamtes Bad Kissingen vom (LRABl Nr. 32, lfd. Nr. 472) festgesetzten Überschwemmungsgebietes der Thulba in der Gemarkung Hammelburg Die Pläne zum o.g. Vorhaben liegen in der Zeit vom bis im Rathaus der Stadt Hammelburg, Am Marktplatz 1, Hammelburg, II. Stock, Zi. Nr. 25 und im Landratsamt Bad Kissingen, Obere Marktstr. 6, Bad Kissingen, Zi. Nr. 507, während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht aus. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann binnen zwei Wochen nach Ablauf der Auslegefrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Hammelburg oder beim Landratsamt Bad Kissingen, Obere Marktstraße 6, Bad Kissingen, Zi. Nr. 507, während der allgemeinen Dienststunden Einwendungen gegen den Plan erheben.

5 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 7/2006 Seite 5 Es wird darauf hingewiesen: 1. dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen sind, 2. dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann, 3. dass a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können. b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden können. wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind. Hammelburg, Stadt Hammelburg Ernst Stross, Erster Bürgermeister 109 Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung und Anhörung der Träger öffentlicher Belange im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes "Koppesland-Neufassung" der Stadt Hammelburg gem. 3, 4 und 4a Baugesetzbuch (BauGB) Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am die 1. Änderung des Bebauungsplanes "Koppesland-Neufassung der Stadt Hammelburg beschlossen. In der Sitzung des Stadtrates vom wurde der Planentwurf einschließlich Begründung gebilligt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden nach 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Zeitraum vom bis durchgeführt. Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Koppesland- Neufassung einschließlich Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom liegt in der Zeit vom bis im Rathaus der Stadt Hammelburg Hammelburg, Am Marktplatz 1, II. Stock, Zi. Nr. 25, während der allgemeinen Dienststunden zur Einsichtnahme öffentlich aus. Folgende wesentliche umweltbezogene Informationen liegen der Gemeinde bereits vor: Änderung der Grenzen des mit Verordnung des Landratsamtes Bad Kissingen vom festgesetzten Überschwemmungsgebietes der Thulba in der Gemarkung Hammelburg. Diese Information liegt ebenfalls öffentlich aus. Während dieser Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bleiben bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt. Hammelburg, Stadt Hammelburg Ernst Stross, Erster Bürgermeister 110 Bekanntmachung gem. 3 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) über frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zur Änderung des Bebauungsplanes Am Gericht-Neufassung der Stadt Hammelburg. Der Stadtrat der Stadt Hammelburg hat in seiner Sitzung am die Änderung des Bebauungsplanes Am Gericht- Neufassung beschlossen. Durch das Änderungsverfahren wird der Bebauungsplan Am Gericht-Neufassung an die städtebauliche Entwicklung und Ordnung angepasst. Die Öffentlichkeit ist frühzeitig gem. 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) am Verfahren zu beteiligen, deshalb liegt die Entwurfsplanung (Vorentwurf) einschließlich der schriftlichen allgemeinen Ziele und Zwecke der Änderungsplanung sowie Begründung und Umweltbericht in der Zeit vom bis im Rathaus der Stadt Hammelburg. Am Marktplatz 1, Hammelburg, II. Stock, Zi. Nr. 25 während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus. Während dieser Auslegungsfrist ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können nicht berücksichtigt werden. Hammelburg, Stadt Hammelburg Ernst Stross, Erster Bürgermeister Markt Bad Bocklet 111 Vollzug der Wassergesetze und des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes; Einleiten von Mischwasser aus Entlastungsbauwerken in die Fränk. Saale, die Aschach und die Steinach durch den Abwasserzweckverband Aschach-Saale (Abwasseranlage Aschach-Saale) Das Landratsamt Bad Kissingen hat mit Bescheid vom , Nr , für das im Betreff genannte Vorhaben die erforderliche wasserrechtliche Gestattung erteilt. Der Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung und der entsprechende Plan liegen in der Zeit vom bis beim Markt Bad Bocklet, Rathaus, Frankenstr.1, Zimmer Nr. 4, während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht aus. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid des Landratsamtes Bad Kissingen gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; gegen ihn kann von den übrigen Betroffenen entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg eingelegt werden. Bad Bocklet Markt Bad Bocklet Back, Erster Bürgermeister Stadt Münnerstadt 112 Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom Auf Grund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I), erlässt die Stadt Münnerstadt folgende V ERORDNUNG Allgemeine Vorschriften 1 Inhalt der Verordnung Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflicht auf den öffentlichen Straßen der Stadt Münnerstadt.

6 Seite 6 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 7/ Begriffsbestimmungen (1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung. (2) Gehbahnen sind a) die für den Fußgängerverkehr (Fußgänger- und Radfahrerverkehr) bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen oder b) in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen in der Breite von 1,50 m, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus. (3) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Reinhaltung der öffentlichen Straßen 3 Verbote (1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen. (2) Insbesondere ist es verboten, a) auf öffentlichen Straßen Putz-, Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigenden Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Gebrauchsgegenstände auszustauben oder auszuklopfen; Tiere in einer Weise zu füttern, die geeignet ist, die Straße zu verunreinigen; b) Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen; c) Klärschlamm, Steine, Bauschutt, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse, Kaugummi, Zigarettenreste sowie Eis und Schnee 1. auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, 2. neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können, 3. in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der öffentlichen Straßen zu schütten oder einzuleiten. (3) Das Abfallrecht bleibt unberührt. Reinigung der öffentlichen Straßen 4 Reinigungspflicht (1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die im Straßenverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzenden (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischenliegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf. (2) Grenzt ein Grundstück an mehrere im Straßenverzeichnis (Anlage 1) aufgeführte öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen. (3) Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann. (4) Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen. (5) Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach 1093 BGB. 5 Reinigungsarbeiten Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Straßenverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen innerhalb ihrer Reinigungsflächen ( 6) zu reinigen. Sie haben dabei die Geh- und Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen) insbesondere a) jeden Samstag und an den Tagen vor den Feiertagen zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen; fällt auf den Reinigungstag ein Feiertag, so sind die genannten Arbeiten am vorausgehenden Werktag durchzuführen; b) bei Trockenheit zur Vermeidung von übermäßiger Staubentwicklung zu sprengen, wenn sie nicht staubfrei angelegt sind; c) von Gras und Unkraut zu befreien. Sie haben ferner bei Bedarf, insbesondere bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinlaufschächte freizumachen. 6 Reinigungsfläche (1) Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der durch a) die gemeinsame Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück b) a) die parallel zum Fahrbahnrand in einem Abstand von 1,00 m innerhalb der Fahrbahn verlaufende Linie (Straßen der Gruppe A des Straßenverzeichnisses); ein von der Fahrbahn getrennter Parkstreifen ist Teil der Reinigungsfläche, b) die Mittellinie des Straßengrundstücks (Straßenmittellinie), wobei mehrere gleichlaufende Fahrbahnen auch dann, wenn sie durch Mittelstreifen oder sonstige Einrichtungen geteilt sind, als eine einheitliche Fahrbahn gelten (Straßen der Gruppe B des Straßenverzeichnisses), und c) die von den Endpunkten der gemeinsamen Grenze aus senkrecht zur Straßenmittellinie verlaufenden Verbindungslinien begrenzt wird. (2) Bei einem Eckgrundstück erstreckt sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der (über die Eckausrundung hinaus) verlängerten Begrenzungslinien nach Abs. 1 b) einschließlich der ggf. in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.

7 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 7/2006 Seite 7 7 Gemeinsame Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger (1) Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen; das Gleiche gilt auch für den Fall, dass Vereinbarungen nach 8 abgeschlossen sind. (2) Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt. Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern (1) Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln. (2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorderoder Hinterlieger eine Entscheidung der Gemeinde über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabständen zu erbringen sind, sondern dass die Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinander stehen, wie die Grundstücksflächen. 8 Sicherung der Gehbahnen im Winter 9 Sicherungspflicht (1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen (Sicherungsfläche) auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten. (2) 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle Straßen, auch wenn diese nicht im Straßenverzeichnis aufgeführt sind. 10 Sicherungsarbeiten (1) Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt) zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20:00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. (2) Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tage von der öffentlichen Straße zu entfernen. Die Gemeinde stellt für die Ablagerung einen geeigneten Platz zur Verfügung, auf den in ortsüblicher Weise hingewiesen wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten. 11 Sicherungsfläche (1) Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der Reinigungsfläche liegende Gehbahn. (2) 6 Abs. 2 gilt sinngemäß. Schlussbestimmungen 12 Befreiung und abweichende Regelungen (1) Befreiungen vom Verbot des 3 gewährt die Stadt, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt. (2) In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Stadt auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat die Stadt auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden. 13 Ordnungswidrigkeiten Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro (in Worten: fünfhundert Euro) belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt, 2. die ihm nach den 4 und 5 obliegende Reinigungspflicht nicht erfüllt, 3. entgegen den 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert. 14 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre. Münnerstadt, Stadt Münnerstadt Albert, Erster Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau 113 Bekanntmachung des Marktes Geroda, der Gemeinde Riedenberg und der Stadt Bad Kissingen im Wege der Amtshilfe für die Direktion für Ländliche Entwicklung Unterfranken Flurbereinigung Zahlbach, Markt Burkardroth, Landkreis Bad Kissingen B E K A N N T G A B E Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft hat den Flurbereinigungsplan Zahlbach beschlossen. Die Bestandteile des Flurbereinigungsplans liegen vom 24. April 2006 mit 23. Mai 2006 in Burkardroth im Rathaus

8 Seite 8 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 7/2006 während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht für die Beteiligten aus. Hinweis: Mit der Auslegung ist eine Rechtsbehelfsfrist verbunden. Anhörungstermin Dieser findet am Dienstag, dem 09. Mai 2006, von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr im Rathaus in Burkardroth statt. Ein Erscheinen ist nur erforderlich, falls Erläuterungen oder Auskünfte verlangt werden. Würzburg, Geroda, Der Vorsitzende des Vorstandes Markt Geroda der Teilnehmergemeinschaft Emmert, Erster Bürgermeister Mair, Bauoberrat Riedenberg, Bad Kissingen, Gemeinde Riedenberg Stadt Bad Kissingen Dr. Römmelt, Erster Bürgermeister Laudenbach, Oberbürgermeister 114 Bekanntmachung des Marktes Geroda, der Gemeinde Riedenberg und der Stadt Bad Kissingen im Wege der Amtshilfe für die Direktion für Ländliche Entwicklung Unterfranken Flurbereinigung Frauenroth, Markt Burkardroth, Landkreis Bad Kissingen B E K A N N T G A B E Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft hat den Flurbereinigungsplan Frauenroth beschlossen. Die Bestandteile des Flurbereinigungsplans liegen vom 24. April 2006 mit 23. Mai 2006 in Burkardroth im Rathaus während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht für die Beteiligten aus. Hinweis: Mit der Auslegung ist eine Rechtsbehelfsfrist verbunden. Anhörungstermin Dieser findet am Dienstag, dem 09. Mai 2006, von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr im Rathaus in Burkardroth statt. Ein Erscheinen ist nur erforderlich, falls Erläuterungen oder Auskünfte verlangt werden. Würzburg, Geroda, Der Vorsitzende des Vorstandes Markt Geroda der Teilnehmergemeinschaft Emmert, Erster Bürgermeister Öchsner, Techn. Amtsrat Riedenberg, Bad Kissingen, Gemeinde Riedenberg Stadt Bad Kissingen Dr. Römmelt, Erster Bürgermeister Laudenbach, Oberbürgermeister 115 Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter des Marktes Geroda Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom (GVBl S. 287), erlässt der Markt Geroda folgende Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter Allgemeine Vorschriften 1 Inhalt der Verordnung Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflicht auf den öffentlichen Straßen des Marktes Geroda 2 Begriffsbestimmungen (1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung. (2) Gehbahnen sind a) die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen oder b) in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen in der Breite von 1,0 m, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus. (3) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Reinhaltung der öffentlichen Straßen 3 Verbote (1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen. (2) Insbesondere ist es verboten, a) auf öffentlichen Straßen Putz-, Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Gebrauchsgegenstände auszustauben oder auszuklopfen, Tiere in einer Weise zu füttern, die geeignet ist, die Straße zu verunreinigen; b) Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen; c) Klärschlamm, Steine, Bauschutt, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee 1. auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, 2. neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können, 3. in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der öffentlichen Straßen zu schütten oder einzuleiten. (3) Das Abfallrecht bleibt unberührt.

9 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 7/2006 Seite 9 Reinigung der öffentlichen Straßen 4 Reinigungspflicht (1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischen liegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf. (2) Grenzt ein Grundstück an mehrere im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage 1) aufgeführte öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen. (3) Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann. (4) Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen. (5) Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach 1093 BGB. 5 Reinigungsarbeiten Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen innerhalb ihrer Reinigungsflächen ( 6) zu reinigen. Sie haben dabei die Geh- und Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen) insbesondere a) jeden Samstag zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen; fällt auf den Reinigungstag ein Feiertag, so sind die genannten Arbeiten am vorausgehenden Werktag durchzuführen; b) bei Trockenheit zur Vermeidung von übermäßiger Staubentwicklung zu sprengen, wenn sie nicht staubfrei angelegt sind; c) von Gras und Unkraut zu befreien. Sie haben ferner bei Bedarf, insbesondere bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinlaufschächte freizumachen. 6 Reinigungsfläche (1) Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der durch a) die gemeinsame Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück, b) die parallel zum Fahrbahnrand in einem Abstand von 1,0 m verlaufende Linie (Straßen der Gruppe A des Straßenreinigungsverzeichnisses), wobei ein von der Fahrbahn getrennter Parkstreifen Teil der Reinigungsfläche ist, c) die Mittellinie des Straßengrundstücks (Straßenmittellinie), wobei mehrere gleichlaufende Fahrbahnen auch dann, wenn sie durch Mittelstreifen oder sonstige Einrichtungen geteilt sind, als eine einheitliche Fahrbahn gelten (Straßen der Gruppe B des Straßenreinigungsverzeichnisses), und d) die von den Endpunkten der gemeinsamen Grenze aus senkrecht zur Straßenmittellinie verlaufenden Verbindungslinien begrenzt wird. (2) Bei einem Eckgrundstück gilt Absatz 1 entsprechend für jede öffentliche Straße, an die das Grundstück angrenzt, einschließlich der ggf. in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen. 7 Gemeinsame Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger (1) Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen; das Gleiche gilt auch für den Fall, dass Vereinbarungen nach 8 abgeschlossen sind. (2) Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt. 8 Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern (1) Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln. (2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorderoder Hinterlieger eine Entscheidung der Gemeinde über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabständen zu erbringen sind, sondern dass die Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinander stehen, wie die Grundstücksflächen. Sicherung der Gehbahnen im Winter 9 Sicherungspflicht (1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen (Sicherungsfläche) auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten. (2) 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle Straßen, auch wenn diese nicht im Straßenreinigungsverzeichnis aufgeführt sind. 10 Sicherungsarbeiten (1) Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt) oder mit Tausalz, nicht jedoch mit ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. (2) Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten. 11 Sicherungsfläche (1) Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der Reinigungsfläche liegende Gehbahn. (2) 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.

10 Seite 10 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 7/2006 Schlussbestimmungen 12 Befreiung und abweichende Regelungen (1) Befreiungen vom Verbot des 3 gewährt die Gemeinde, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt. (2) In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Gemeinde auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat die Gemeinde auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden. 13 Ordnungswidrigkeiten Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt, 2. die ihm nach den 4 und 5 obliegende Reinigungspflicht nicht erfüllt, 3. entgegen den 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert. 14 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre. Geroda, Markt Geroda Emmert, Erster Bürgermeister Anlage zur Straßenreinigungsverordnung Anlage 1 (zu 4 Abs. 1) Straßenreinigungsverzeichnis Gruppe A (Reinigungsfläche: Gehbahnen und Fahrbahnränder) B 286 "Ortsdurchfahrt Geroda" und "Ortsdurchfahrt Platz" Gruppe B (Reinigungsfläche bis zur Fahrbahnmitte) alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage (Ortsstraßen) mit Ausnahme der unter A genannten Straßen 116 Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter des Marktes Schondra Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom (GVBl S. 287), erlässt der Markt Schondra folgende Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter Allgemeine Vorschriften 1 Inhalt der Verordnung Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflicht auf den öffentlichen Straßen des Marktes Schondra 2 Begriffsbestimmungen (1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung. (2) Gehbahnen sind a) die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen oder b) in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen in der Breite von 1,0 m, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus. (3) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Reinhaltung der öffentlichen Straßen 3 Verbote (1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen. (2) Insbesondere ist es verboten, a) auf öffentlichen Straßen Putz-, Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Gebrauchsgegenstände auszustauben oder auszuklopfen, Tiere in einer Weise zu füttern, die geeignet ist, die Straße zu verunreinigen; b) Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen; c) Klärschlamm, Steine, Bauschutt, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee 1. auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, 2. neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können, 3. in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der öffentlichen Straßen zu schütten oder einzuleiten. (3) Das Abfallrecht bleibt unberührt. Reinigung der öffentlichen Straßen 4 Reinigungspflicht (1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischen liegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf.

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