Produkte für Dach und Wand

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1 Produkte für Dach und Wand Steildachtechnik Befestigungstechnik Flachdachtechnik Service IVT GmbH & Co.KG August-Borsig-Straße Holzwickede (Germany) Leistungserklärung im Sinne der Bauproduktenverordnung Warengruppe Artikelbezeichnung Fassadendübel Fassadendübel-Universal Iso-Universaldübel mit Zulassung Stand 07/2013 IVT-Industrie-Vertrieb Technik GmbH & Co.KG August-Borsig-Str Holzwickede (Germany) Amtsgericht Hamm HRA 2441 USt-ID: DE Persönlich haftende Gesellschafterin: IVT Verwaltungsgesellschaft mbh August-Borsig-Str Holzwickede (Germany) Geschäftsführer: Angelika Hosbach, Georg Haase Amtsgericht Hamm HRB 4184 Tel.: Fax: Volksbank Dortmund eg BLZ Konto-Nr IBAN DE BIC GENODEM1DOR Sparkasse Unna BLZ Konto-Nr IBAN DE BIC WELADED1UNN Postbank Dortmund BLZ Konto-Nr IBAN DE BIC PBNKDEFF

2 Ermächtigt und notifiziert gemäß Artikel 10 der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (89/106/EWG) Europäische Technische Zulassung ETA-11/0066 Handelsbezeichnung Trade name Zulassungsinhaber Holder of approval Zulassungsgegenstand und Verwendungszweck Generic type and use of construction product Thermoschlagdübel MDD-S und MDD-S WS Thermo Universal Anchor MDD-S and MDD-S WS Mungo Befestigungstechnik AG Bornfeldstrasse OLTEN SCHWEIZ Schlagdübel zur Befestigung von außenseitigen Wärmedämm- Verbundsystemen mit Putzschicht in Beton und Mauerwerk Nailed-in plastic anchor for fixing of external thermal insulation composite systems with rendering in concrete and masonry Geltungsdauer: Validity: Herstellwerk Manufacturing plant vom from bis to 28. Januar Mai 2014 Herstellwerk 12 Diese Zulassung umfasst This Approval contains 17 Seiten einschließlich 7 Anhänge 17 pages including 7 annexes Europäische Organisation für Technische Zulassungen European Organisation for Technical Approvals Z /11

3 Europäische Technische Zulassung ETA-11/0066 Seite 2 von Januar 2011 I RECHTSGRUNDLAGEN UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Diese europäische technische Zulassung wird vom Deutschen Institut für Bautechnik erteilt in Übereinstimmung mit: - der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte 1, geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates 2 und durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ; - dem Gesetz über das In-Verkehr-Bringen von und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte und anderer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften (Bauproduktengesetz - BauPG) vom 28. April , zuletzt geändert durch die Verordnung vom 31. Oktober ; - den Gemeinsamen Verfahrensregeln für die Beantragung, Vorbereitung und Erteilung von europäischen technischen Zulassungen gemäß dem Anhang zur Entscheidung 94/23/EG der Kommission 6 ; - der Leitlinie für die europäische technische Zulassung für "Kunststoffdübel zur Befestigung von außenseitigen Wärmedämm-Verbundsystemen mit Putzschicht", ETAG Das Deutsche Institut für Bautechnik ist berechtigt zu prüfen, ob die Bestimmungen dieser europäischen technischen Zulassung erfüllt werden. Diese Prüfung kann im Herstellwerk erfolgen. Der Inhaber der europäischen technischen Zulassung bleibt jedoch für die Konformität der Produkte mit der europäischen technischen Zulassung und deren Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck verantwortlich. 3 Diese europäische technische Zulassung darf nicht auf andere als die auf Seite 1 aufgeführten Hersteller oder Vertreter von Herstellern oder auf andere als die auf Seite 1 dieser europäischen technischen Zulassung genannten Herstellwerke übertragen werden. 4 Das Deutsche Institut für Bautechnik kann diese europäische technische Zulassung widerrufen, insbesondere nach einer Mitteilung der Kommission aufgrund von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 89/106/EWG. 5 Diese europäische technische Zulassung darf - auch bei elektronischer Übermittlung - nur ungekürzt wiedergegeben werden. Mit schriftlicher Zustimmung des Deutschen Instituts für Bautechnik kann jedoch eine teilweise Wiedergabe erfolgen. Eine teilweise Wiedergabe ist als solche zu kennzeichnen. Texte und Zeichnungen von Werbebroschüren dürfen weder im Widerspruch zu der europäischen technischen Zulassung stehen noch diese missbräuchlich verwenden. 6 Die europäische technische Zulassung wird von der Zulassungsstelle in ihrer Amtssprache erteilt. Diese Fassung entspricht der in der EOTA verteilten Fassung. Übersetzungen in andere Sprachen sind als solche zu kennzeichnen Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 40 vom 11. Februar 1989, S. 12 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 220 vom 30. August 1993, S. 1 Amtsblatt der Europäischen Union L 284 vom 31. Oktober 2003, S. 25 Bundesgesetzblatt Teil I 1998, S. 812 Bundesgesetzblatt Teil I 2006, S. 2407, 2416 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 17 vom 20. Januar 1994, S. 34 Z /11

4 Europäische Technische Zulassung ETA-11/0066 Seite 3 von Januar 2011 II BESONDERE BESTIMMUNGEN DER EUROPÄISCHEN TECHNISCHEN ZULASSUNG 1 Beschreibung des Produkts und des Verwendungszwecks 1.1 Beschreibung des Bauprodukts Der Mungo Thermoschlagdübel MDD-S und MDD-S WS besteht aus einer Dübelhülse aus Polypropylen und einer zugehörigen Spezialnagel aus galvanisch verzinktem oder nichtrostendem Stahl. Der Dübeltyp MDD-S darf zusätzlich mit den Dämmscheiben MDD-VZ 90, MDD-VZ 110 und MDD-VZ 140 kombiniert werden. Der Kopf des Spezialnagels für diesen Dübeltyp hat eine zusätzliche Kunststoffbeschichtung. Im Anhang 1 ist der Dübel im eingebauten Zustand dargestellt. 1.2 Verwendungszweck Der Dübel ist für Verwendungen vorgesehen, bei denen Anforderungen an die Nutzungssicherheit im Sinne der wesentlichen Anforderung 4 der Richtlinie 89/106/EWG zu erfüllen sind und bei denen ein Versagen der Verankerungen zu einer geringen Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen führt. Der Dübel darf nur als Mehrfachbefestigung für die Verankerung von verklebten Wärmedämm-Verbundsystemen (WDVS) nach ETAG 004 im Beton und im Mauerwerk verwendet werden. Der Verankerungsgrund darf aus bewehrtem oder unbewehrtem Normalbeton der Festigkeitsklasse von mindestens C12/15 und höchstens C50/60 nach EN 206-1: oder aus Mauerwerkswänden nach Anhang 5, Tabelle 6 bestehen. Der Dübel darf nur zur Übertragung von Windsoglasten und nicht zur Übertragung der Eigenlasten des Wärmedämm-Verbundsystems herangezogen werden. Die Eigenlasten sind durch die Verklebung des Wärmedämm-Verbundsystems aufzunehmen. Die Anforderungen dieser europäischen technischen Zulassung beruhen auf der Annahme einer vorgesehenen Nutzungsdauer des Dübels von 25 Jahren. Die Angaben über die Nutzungsdauer können nicht als Herstellergarantie ausgelegt werden, sondern sind lediglich als Hilfsmittel zur Auswahl des richtigen Produkts angesichts der erwarteten wirtschaftlich angemessenen Nutzungsdauer des Bauwerks zu betrachten. 2 Merkmale des Produkts und Nachweisverfahren 2.1 Merkmale des Produkts Der Dübel entspricht den Zeichnungen und Angaben der Anhänge 2 und 3. Die in diesen Anhängen nicht angegebenen Werkstoffkennwerte, Abmessungen und Toleranzen des Dübels müssen den in der technischen Dokumentation 7 dieser europäischen technischen Zulassung festgelegten Angaben entsprechen. Die charakteristischen Kennwerte für die Bemessung der Verankerungen sind im Anhang 4 und 5 angegeben. Jeder Dübel ist mit dem Werkzeichen, dem Typ und der Dübellänge zu kennzeichnen. Die Mindestverankerungstiefe ist zu markieren. Der Dübel darf nur als Befestigungseinheit verpackt und geliefert werden. 7 Die technische Dokumentation dieser europäischen technischen Zulassung ist beim Deutschen Institut für Bautechnik hinterlegt und, soweit diese für die Aufgaben der in das Verfahren der Konformitätsbescheinigung eingeschalteten zugelassenen Stellen bedeutsam ist, den zugelassenen Stellen auszuhändigen. Z /11

5 Europäische Technische Zulassung ETA-11/0066 Seite 4 von Januar Nachweisverfahren Die Beurteilung der Brauchbarkeit des Dübels für den vorgesehenen Verwendungszweck hinsichtlich der Anforderungen an die Nutzungssicherheit im Sinne der wesentlichen Anforderung 4 erfolgte in Übereinstimmung mit - der "Leitlinie für die europäische technische Zulassung für Kunststoffdübel zur Befestigung von außenseitigen Wärmedämm-Verbundsystemen mit Putzschicht", ETAG 014, auf der Grundlage der Nutzungskategorie A, B und C, - dem EOTA Technical Report TR 026 "Ermittlung der Tellersteifigkeit von Kunststoffdübeln für die Befestigung von Wärmedämm-Verbundsystemen (WDVS)". In Ergänzung zu den spezifischen Bestimmungen dieser Europäischen Technischen Zulassung, die sich auf gefährliche Stoffe beziehen, können die Produkte im Geltungsbereich dieser Zulassung weiteren Anforderungen unterliegen (z. B. umgesetzte europäische Gesetzgebung und nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften). Um die Bestimmungen der Bauproduktenrichtlinie zu erfüllen, müssen ggf. diese Anforderungen ebenfalls eingehalten werden. 3 Bewertung und Bescheinigung der Konformität und CE-Kennzeichnung 3.1 System der Konformitätsbescheinigung Gemäß Entscheidung 97/463/EG der Europäischen Kommission 8 ist das System 2(ii) (System 2+ zugeordnet) der Konformitätsbescheinigung anzuwenden. Dieses System der Konformitätsbescheinigung ist im Folgenden beschrieben. System 2+: Konformitätserklärung des Herstellers für das Produkt aufgrund von: (a) Aufgaben des Herstellers: (1) Erstprüfung des Produkts; (2) werkseigener Produktionskontrolle; (3) Prüfung von im Werk entnommenen Proben nach festgelegtem Prüfplan. (b) Aufgaben der zugelassenen Stelle: (4) Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle aufgrund von: Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle; laufender Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der werkseigenen Produktionskontrolle. 3.2 Zuständigkeiten Aufgaben des Herstellers Werkseigene Produktionskontrolle Der Hersteller muss eine ständige Eigenüberwachung der Produktion durchführen. Alle vom Hersteller vorgegebenen Daten, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch in Form schriftlicher Betriebs- und Verfahrensanweisungen festzuhalten. Die werkseigene Produktionskontrolle hat sicherzustellen, dass das Produkt mit dieser Europäischen Technischen Zulassung übereinstimmt. Der Hersteller darf nur Ausgangsstoffe verwenden, die in der technischen Dokumentation dieser Europäischen Technischen Zulassung aufgeführt sind. 8 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 198 vom Z /11

6 Europäische Technische Zulassung ETA-11/0066 Seite 5 von Januar 2011 Die werkseigene Produktionskontrolle muss mit dem Prüfplan, der Teil der technischen Dokumentation dieser Europäischen Technischen Zulassung ist, übereinstimmen. Der Prüfplan ist im Zusammenhang mit dem vom Hersteller betriebenen werkseigenen Produktionskontrollsystem festgelegt und beim Deutschen Institut für Bautechnik hinterlegt. 9 Die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle sind festzuhalten und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Kontrollplans auszuwerten Sonstige Aufgaben des Herstellers Der Hersteller hat auf der Grundlage eines Vertrags eine Stelle, die für die Aufgaben nach Abschnitt 3.1 für den Bereich der Dübel zugelassen ist, zur Durchführung der Maßnahmen nach Abschnitt 3.3 einzuschalten. Hierfür ist der Prüfplan nach den Abschnitten und vom Hersteller der zugelassenen Stelle vorzulegen. Der Hersteller hat eine Konformitätserklärung abzugeben mit der Aussage, dass das Bauprodukt mit den Bestimmungen dieser Europäischen Technischen Zulassung übereinstimmt Aufgaben der zugelassenen Stellen Die zugelassene Stelle hat die folgenden Aufgaben in Übereinstimmung mit den im Prüfplan durchzuführen: - Erstinspektion des Werks und der werkseigenen Produktionskontrolle, - laufende Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der werkseigenen Produktionskontrolle, Die zugelassene Stelle hat die wesentlichen Punkte ihrer oben angeführten Maßnahmen festzuhalten und die erzielten Ergebnisse und die Schlussfolgerungen in einem schriftlichen Bericht zu dokumentieren. Die vom Hersteller eingeschaltete zugelassene Zertifizierungsstelle hat ein EG-Konformitätszertifikat mit der Aussage zu erteilen, dass die werkseigene Produktionskontrolle mit den Bestimmungen dieser Europäischen Technischen Zulassung übereinstimmt. Wenn die Bestimmungen der Europäischen Technischen Zulassung und des zugehörigen Prüfplans nicht mehr erfüllt sind, hat die Zertifizierungsstelle das Konformitätszertifikat zurückzuziehen und unverzüglich das Deutsche Institut für Bautechnik zu informieren. 3.3 CE-Kennzeichnung Die CE-Kennzeichnung ist auf jeder Verpackung der Dübel anzubringen. Hinter den Buchstaben "CE" sind ggf. die Kennnummer der zugelassenen Zertifizierungsstelle anzugeben sowie die folgenden zusätzlichen Angaben zu machen: - Name und Anschrift des Herstellers (für die Herstellung verantwortliche juristische Person), - die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde, - Nummer des EG-Konformitätszertifikats für die werkseigene Produktionskontrolle, - Nummer der Europäischen Technischen Zulassung, - Nummer der Leitlinie für die Europäische Technische Zulassung, - Nutzungskategorie A, B und C. 9 Der Prüfplan ist ein vertraulicher Bestandteil der Dokumentation dieser Europäischen Technischen Zulassung und wird nur der in das Konformitätsbescheinigungsverfahren eingeschalteten zugelassenen Stelle ausgehändigt. Siehe Abschnitt Z /11

7 Europäische Technische Zulassung ETA-11/0066 Seite 6 von Januar Voraussetzungen, unter denen die Brauchbarkeit des Produkts gegeben ist 4.1 Herstellung Die Europäische Technische Zulassung wurde für das Produkt auf der Grundlage abgestimmter Daten und Informationen erteilt, die beim Deutschen Institut für Bautechnik hinterlegt sind und der Identifizierung des beurteilten und bewerteten Produkts dienen. Änderungen am Produkt oder am Herstellungsverfahren, die dazu führen könnten, dass die hinterlegten Daten und Informationen nicht mehr korrekt sind, sind vor ihrer Einführung dem Deutschen Institut für Bautechnik mitzuteilen. Das Deutsche Institut für Bautechnik wird darüber entscheiden, ob sich solche Änderungen auf die Zulassung und folglich auf die Gültigkeit der CE-Kennzeichnung auf Grund der Zulassung auswirken oder nicht, und ggf. feststellen, ob eine zusätzliche Beurteilung oder eine Änderung der Zulassung erforderlich ist. 4.2 Bemessung der Verankerungen Allgemeines Die Brauchbarkeit des Dübels ist unter folgenden Voraussetzungen gegeben: - Die Bemessung der Verankerungen erfolgt in Übereinstimmung mit ETAG 014 "Leitlinie für die europäische technische Zulassung für Kunststoffdübel zur Befestigung von außenseitigen Wärmedämm-Verbundsystemen mit Putzschicht" unter der Verantwortung eines auf dem Gebiet der Verankerungen erfahrenen Ingenieurs. - Unter Berücksichtigung der zu verankernden Lasten, der Art und Festigkeit des Verankerungsgrundes, der Dicke der Wärmedämmung, der Bauteilabmessungen und Toleranzen sind prüfbare Berechnungen und Konstruktionszeichnungen anzufertigen. - Der Dübel darf nur für die Übertragung der Windsoglasten herangezogen werden. Die übrigen Belastungen, z. B. Eigengewicht und Zwängungskräfte, müssen über die Verklebung des Wärmedämm-Verbundsystems aufgenommen werden. Der Standsicherheitsnachweis für das Wärmedämm-Verbundsystem einschließlich der Lasteinleitung in den Dübel und in die zusätzlich aufsteckbaren Dämmstoffteller ist nicht Gegenstand dieser europäischen technischen Zulassung Tragfähigkeit Die charakteristischen Werte der Zugtragfähigkeiten der Dübel sind in Anhang 5, Tabelle 6 angegeben. Wird von den in den Tabelle 6 angegebenen Baustoffkennwerten abgewichen oder soll ein anderer ähnlicher Verankerungsgrund der Nutzungskategorie B und C verwendet werden, so sind Versuche am Bauwerk nach Abschnitt 4.4 durchzuführen und die charakteristische Zugtragfähigkeit ist zu ermitteln Kennwerte, Abstände und Bauteilabmessungen Die Mindestabstände und Bauteilabmessungen nach Anhang 4, Tabelle 5 sind einzuhalten. Z /11

8 Europäische Technische Zulassung ETA-11/0066 Seite 7 von Januar Verschiebungsverhalten Die Verschiebungen sind in der folgenden Tabelle angegeben. Tabelle 4.1: Verschiebungen für Mungo Thermoschlagdübel MDD-S und MDD-S WS Verankerungsgrund Beton C12/15 (EN 206-1) Beton C16/20 C50/60 (EN 206-1) Kalksandvollstein, KS (DIN V 106/EN 771-2) Mauerziegel, Mz (DIN V /EN 771-1) Hochlochziegel, HLz (DIN V /EN 771-1) Kalksandlochstein, KSL (DIN V 106/EN 771-2) Leichtbetonhohlblock, Hbl (DIN V /EN 771-3) Hochlochziegel (ÖNORM B6124) Leichtbetonvollstein, Vbl (DIN V /EN 771-3) Rohdichteklasse ρ [kg/dm³] Mindest- Druckfestigkeit f b [N/mm²] Zugkraft N [kn] Verschiebungen δ m (N) [mm] 0,4 0,2 0,5 0,2 1,8 12 0,50 0,3 1,7 12 0,50 0,3 1,0 12 0,30 0,1 1,4 12 0,40 0,3 0,8 2 0,20 0,2 0,9 12 0,25 0,1 0,8 2 0,20 0, Punktbezogener Wärmedurchgangskoeffizient gemäß EOTA Technical Report TR 025 Keine Leistung festgestellt Tellersteifigkeit gemäß EOTA Technical Report TR 026 Die Tellersteifigkeit des Dübels gemäß EOTA Technical Report TR 026 "Ermittlung der Tellersteifigkeit von Kunststoffdübeln für die Befestigung von Wärmedämm-Verbundsystemen (WDVS)" ist in der folgenden Tabelle angegeben. Tabelle 4.2: Tellersteifigkeit Dübeltyp Mungo Thermoschlagdübel MDD-S Durchmesser des Dübeltellers [mm] Tragfähigkeit des Dübeltellers [kn] Tellersteifigkeit [kn/mm] 60 1,75 1,24 Z /11

9 Europäische Technische Zulassung ETA-11/0066 Seite 8 von Januar Einbau des Dübels Von der Brauchbarkeit des Dübels kann nur dann ausgegangen werden, wenn folgende Einbaubedingungen eingehalten sind: - Einbau des Dübels durch entsprechend geschultes Personal unter der Aufsicht des Bauleiters. - Einbau nur so, wie vom Hersteller geliefert, ohne Austausch der einzelnen Teile. - Einbau des Dübels nach den Angaben des Herstellers und den Konstruktionszeichnungen mit den in der technischen Dokumentation dieser europäischen technischen Zulassung angegebenen Werkzeugen. - Überprüfung vor dem Setzen des Dübels, ob der Verankerungsgrund, in den der Dübel gesetzt werden soll, dem entspricht für den die charakteristischen Tragfähigkeiten gelten. - Beachtung des Bohrverfahrens (Bohrlöcher in Mauerwerk aus Hochlochziegeln, Kalksandlochsteinen und Leichtbetonhohlblöcken dürfen nur mit Bohrmaschinen im Drehgang hergestellt werden. Von dieser Regelung dar nur abgewichen werden, wenn durch Versuche am Bauwerk nach Abschnitt 4.4 der Einfluss des Bohrens mit Schlag- bzw. Hammerwirkung auf das Dübelverhalten beurteilt wird.). - Anordnung der Bohrlöcher ohne Beschädigung der Bewehrung. - Temperatur beim Setzen des Dübels 0 C. - UV-Belastung durch Sonneneinstrahlung des ungeschützten, d. h. unverputzten Dübels 6 Wochen. 4.4 Versuche am Bauwerk Allgemeines Die charakteristische Zugtragfähigkeit des Dübels darf durch Ausziehversuche am Bauwerk im tatsächlich verwendeten Baustoff ermittelt werden, wenn für diesen Verankerungsgrund noch keine charakteristischen Tragfähigkeiten vorliegen (z. B. Mauerwerk aus anderen Vollsteinen). Die für den Kunststoffdübel anzusetzende charakteristische Tragfähigkeit ist mit Hilfe von mindestens 15 Ausziehversuchen am Bauwerk mit einer auf den Kunststoffdübel wirkenden zentrischen Zuglast zu ermitteln. Diese Versuche sind unter denselben Bedingungen auch in einer Prüfstelle möglich. Ausführung und Auswertung der Versuche sowie Erstellung des Prüfberichts und Ermittlung der charakteristischen Tragfähigkeit sollte im Verantwortungsbereich von zugelassenen Prüfstellen liegen oder von der Person überwacht werden, die für die Ausführung der Arbeiten auf der Baustelle verantwortlich ist. Anzahl und Position der zu prüfenden Kunststoffdübel sind den jeweiligen speziellen Bedingungen des betreffenden Bauwerks anzupassen und z. B. bei verdeckten oder größeren Flächen so zu vergrößern, dass zuverlässige Angaben über die charakteristische Tragfähigkeit des im betreffenden Verankerungsgrund eingesetzten Kunststoffdübels abgeleitet werden können. Die Versuche müssen die ungünstigsten Bedingungen der praktischen Ausführung berücksichtigen Montage Der zu prüfende Kunststoffdübel ist zu montieren (z. B. Vorbereitung des Bohrloches, zu verwendendes Bohrwerkzeug, Bohrer) und hinsichtlich der Rand- und Achsabstände genau so zu verteilen, wie es für die Befestigung des außenseitigen Wärmedämm-Verbundsystems vorgesehen ist. Je nach Bohrwerkzeug, beziehungsweise gemäß ISO 5468, sind Hartmetallhammerbohrer oder Hartmetallschlagbohrer zu verwenden, deren Schneidendurchmesser an der oberen Toleranzgrenze liegt. Z /11

10 Europäische Technische Zulassung ETA-11/0066 Seite 9 von Januar Durchführung der Versuche Die verwendete Versuchsvorrichtung für die Auszieh-Versuche muss einen steten langsamen Lastanstieg ermöglichen, der durch eine geeichte Kraftmessdose gesteuert wird. Die Last muss senkrecht auf die Oberfläche des Verankerungsgrunds einwirken und auf den Kunststoffdübel mittels eines Gelenks übertragen werden. Die Reaktionskräfte müssen in einem Abstand von mindestens 15 cm vom Kunststoffdübel auf den Verankerungsgrund übertragen werden. Die Last muss stetig gesteigert werden, so dass die Bruchlast nach einer Minute erreicht ist. Das Aufzeichnen der Last erfolgt bei Erreichen der Bruchlast (N 1 ) Prüfbericht Der Prüfbericht muss alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung der Tragfähigkeit des geprüften Kunststoffdübels notwendig sind. Er muss den Bauunterlagen beigefügt werden. Die folgenden Mindestangaben sind notwendig: - Bauwerk; Bauherr; Datum und Ort der Versuche, Lufttemperatur; Typ des zu befestigenden Bauteils (WDVS) - Mauerwerk (Ziegelart, Festigkeitsklasse, alle Ziegelabmessungen, Mörtelgruppe); Beurteilung des Mauerwerks durch Augenscheinnahme (Vollfuge, Fugenzwischenraum, Regelmäßigkeit) - Kunststoffdübel und Nägel; Schneidendurchmesser der Hartmetallhammerbohrer, Messwert vor und nach dem Bohren - Versuchsvorrichtung; Versuchsergebnisse einschließlich der Angabe des Wertes N 1 - Durchführung oder Überwachung der Versuche durch; Unterschrift Auswertung der Versuchsergebnisse Die charakteristische Last N RK1 erhält man aus dem Messwert N 1 wie folgt: N RK1 = 0,6 N 1 1,5 kn = Mittelwert der fünf kleinsten Messwerte bei Bruchlast N 1 5 Empfehlungen für den Hersteller 5.1 Verpflichtungen des Herstellers Es ist Aufgabe des Herstellers, dafür zu sorgen, dass alle Beteiligten über die Besonderen Bestimmungen nach den Abschnitten 1 und 2 einschließlich der Anhänge, auf die verwiesen wird, sowie dem Abschnitt 4 unterrichtet werden. Diese Information kann durch Wiedergabe der entsprechenden Teile der europäischen technischen Zulassung erfolgen. Darüber hinaus sind alle Einbaudaten sowie der Anwendungsbereich und die Nutzungskategorien auf der Verpackung und/oder einem Beipackzettel, vorzugsweise bildlich, anzugeben. Es sind mindestens folgende Angaben zu machen: - Verankerungsgrund für den Verwendungszweck, - Bohrerdurchmesser, - maximale Dicke des WDVS, - Mindest-Verankerungstiefe, - Mindest-Bohrlochtiefe, - Angaben über den Einbauvorgang, - Identifizierung des Herstellungsloses. Alle Angaben müssen in deutlicher und verständlicher Form erfolgen. Z /11

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12 Seite 11 der europäisch technischen Zulassung ETA-11/0066, erteilt am 28. Januar 2011 Anwendungsbereich Verankerung von WDVS in Beton und verschiedenen Mauerwerksarten Verankerungsgrund Wärmedämm- Verbundsystem (WDVS) h ef = h nom t tol h h 1 h D Verankerungsgrund Wärmedämm- Verbundsystem (WDVS) h ef = h nom t tol h h 1 h D Legende h ef = effektive Verankerungstiefe h 1 = Tiefe des Bohrlochs bis zum tiefsten Punkt h = vorhandene Dicke des Bauteils (Wand) h D = Dämmstoffdicke t tol = Dicke der Ausgleichsschicht oder nichttragende Deckschicht Thermoschlagdübel MDD-S MDD-S WS Einbauzustand Anhang 1 Der europäischen technischen Zulassung ETA-11/0066 Z

13 Seite 12 der europäisch technischen Zulassung ETA-11/0066, erteilt am 28. Januar 2011 MDD-S 8 Markierung der effektiven Verankerungstiefe (A-B-C) h ef = h nom d d L a Prägung Firmenname Produktname (TSD-V) MDD-S Bohrdurchmesser ø8 Dübellänge z.b. 160 Spezialnagel mit Spezialkopf d S c l s Tabelle 1: Abmessungen MDD-S Dübeltyp MDD-S Nutzungskategorien (A-B-C) L a min [mm] Bestimmung der max. Dämmstoffdicke: z.b.: Dübelhülse L a max [mm] d d [mm] h ef [mm] d s [mm] Spezialnagel c [mm] l s [mm] ,0 35 L a + 4mm h D = L a h ef t tol L a = 160 h ef = 30 t tol = 10 MDD-S 8x160 Dämmstoffdicke h D max. = 120 Thermoschlagdübel MDD-S MDD-S WS Dübeltyp - Prägung - Abmessungen Anhang 2 Der europäischen technischen Zulassung ETA-11/0066 Z

14 Seite 13 der europäisch technischen Zulassung ETA-11/0066, erteilt am 28. Januar 2011 MDD-S WS h ef = hnom d d B D B 2,5mm D 16mm L a Markierung der effektiven Verankerungstiefe (A-B-C) Spezialnagel d S c l s Tabelle 2: Abmessungen MDD-S WS Dübeltyp MDD-S WS Nutzungskategorien (A-B-C) L a min Dübelhülse Spezialnagel L a max c d d h ef [mm] [mm] [mm] [mm] [mm] [mm] [mm] ,0 35 L a + 4mm d s l s Thermoschlagdübel MDD-S MDD-S WS Dübeltyp - Prägung - Abmessungen Anhang 3 Der europäischen technischen Zulassung ETA-11/0066 Z

15 Seite 14 der europäisch technischen Zulassung ETA-11/0066, erteilt am 28. Januar 2011 Tabelle 3: Werkstoffe Element Material Dübelhülse Polypropylen, Farbe: Papyrusweiß Stahl, galv. verz. A2L oder A2K nach EN ISO 4042 f yk 480 N/mm²; f uk 600 N/mm² Spezialnagel Nichtrostender Stahl; Werkstoffnummer nach EN ISO 3506 f yk 450 N/mm²; f uk 700 N/mm² Tabelle 4: Montagekennwerte Dübeltyp MDD-S Nutzungskategorien A-B-C Bohrernenndurchmesser d 0 = [mm] 8 Schneidendurchmesser der Bohrer d cut [mm] 8,45 Tiefe des Bohrlochs bis zum tiefsten h 1 [mm] 40 Effektive Verankerungstiefe h ef = [mm] 30 Tabelle 5: Mindestabstände und Abmessungen MDD-S Mindestbauteildicke h = [mm] 100 Minimaler zulässiger Achsabstand s min = [mm] 100 Minimaler zulässiger Randabstand c min = [mm] 100 Achs- und Randabstände s min s min c min c min s min s min Thermoschlagdübel MDD-S MDD-S WS Werkstoffe Montagekennwerte Mindestabstände und Abmessungen Anhang 4 Der europäischen technischen Zulassung ETA-11/0066 Z

16 Seite 15 der europäisch technischen Zulassung ETA-11/0066, erteilt am 28. Januar 2011 Charakteristische Zugtragfähigkeit N Rk in [kn] je Einzeldübel in Beton und Mauerwerk Verankerungsgrund Rohdichteklasse Druckfestigkeitsklasse Bemerkungen Bohrverfahren N Rk ρ [kg/dm³] f b [N/mm²] Beton C12/15 EN Beton C16/20 C50/60 EN Kalksandvollstein, KS z.b. gemäß DIN V106/EN Mauerziegel, Mz z.b. gemäß DIN V /EN Hochlochziegel, HLz z.b. gemäß DIN V /EN Außenstegdicke 12 mm Kalksandlochstein, KS L z.b. gemäß DIN V106/EN Außenstegdicke 22 mm Leichtbetonhohlblock z.b. gemäß DIN V /EN K Hbl , 495 x 175 x 248 Hochlochziegel z.b. gemäß ÖNORM B6124 Außenstegdicke 10 mm Leichtbetonvollblock, Vbl 2 z.b. gemäß DIN V Querschnitt durch Lochung senkrecht zur Lagerfläche bis zu 15% gemindert Querschnitt durch Lochung senkrecht zur Lagerfläche bis zu 15% gemindert Querschnitt durch Lochung senkrecht zur Lagerfläche mehr als 15% und weniger als 50% gemindert Querschnitt durch Lochung senkrecht zur Lagerfläche mehr als 15% gemindert siehe Anhang Zugehöriger Teilsicherheitsbeiwert γ M 1) [kn] Hammer bohren 1,2 Hammer bohren 1,5 Hammer bohren 1,5 Hammer bohren 1,5 Drehbohren 0,9 Drehbohren 1,2 Drehbohren 0,6 Drehbohren 0,75 Hammer bohren 0,6 2,0 1) In Abwesenheit anderer nationaler Regelungen Thermoschlagdübel MDD-S MDD-S WS Charakteristische Tragfähigkeit Anhang 5 Der europäischen technischen Zulassung ETA-11/0066 Z

17 Seite 16 der europäisch technischen Zulassung ETA-11/0066, erteilt am 28. Januar 2011 Tabelle 7: Steingeometrie für Hbl gemäß DIN Form Steindicke d [mm] Außenstegbreite Längsrichtung a [mm] Dübeltyp MDD-S a d Der Dübel ist so zu setzen, dass der Spreizbereich im Außensteg des Steins verankert wird. Tabelle 8: Steingeometrie für Vbl gemäß DIN Form Steindicke d [mm] Außenstegbreite Längsrichtung a [mm] Dübeltyp MDD-S d a Thermoschlagdübel MDD-S MDD-S WS Zuordnung des Dübeltyps bei Leichtbetonhohlblocksteinen und -vollblocksteinen Anhang 6 Der europäischen technischen Zulassung ETA-11/0066 Z

18 Seite 17 der europäisch technischen Zulassung ETA-11/0066, erteilt am 28. Januar 2011 Rondelle MDD-VZ 90 d d d MDD-VZ 110 d d d MDD-VZ 140 d d d Tabelle 9: Dämmscheibe, Durchmesser und Werkstoff Dämmscheibe Ø D [mm] Ø d d [mm] d [mm] Werkstoff MDD-VZ PA 6, PP MDD-VZ PA 6, PP MDD-VZ PA 6, PP Thermoschlagdübel MDD-S MDD-S WS Rondelle in Kombination mit MDD-S Anhang 7 Der europäischen technischen Zulassung ETA-11/0066 Z

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24 IFBT GmbH - Institut für Fassaden- und Befestigungstechnik ANERKANNTE PRÜF-, ÜBERWACHUNGS- UND ZERTIFIZIERUNGSSTELLE nach Landesbauordnung - SAC21; nach Bauproduktengesetz - NB 1109 Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle - anerkannt nach 25 der Sächsischen Bauordnung - ÜBEREINSTIMMUNGSZERTIFIKAT ÜZ C01 Hiermit wird gemäß 25 Abs. 2 Nr. 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) bestätigt, dass das Bauprodukt Mungo-Fassaden-Dübel mit zugehörigen Spezialschrauben zur Befestigung von Fassadenbekleidungen (MB_MBR_MPD_MBK_MBRK) des Herstellwerkes Fa. Laager Kunststoff AG Benknerstrasse 74 CH-8722 Kaltbrunn nach den Ergebnissen der werkseigenen Produktionskontrolle und der von der bauaufsichtlich anerkannten Überwachungsstelle IFBT GmbH - Institut für Fassaden- und Befestigungstechnik Hans - Weigel - Str. 2b Leipzig durchgeführten Fremdüberwachung den Bestimmungen der Allgemein bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z vom einschließlich aller für das Bauprodukt folgenden Änderungs- und Ergänzungsbescheide sowie Verlängerung vom entspricht. Der Hersteller ist somit berechtigt, das Bauprodukt mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) gemäß der Übereinstimmungszeichenverordnung zu kennzeichnen. Olten, den Dr.-Ing. L. Höher Geschäftsführer, Leiter ÜZ Verankerungen und Befestigungen im Beton-, Stahlbeton- und Mauerwerksbau Dipl.-Ing. F. Wittmann Stellvertreter Leiter ÜZ Verankerungen und Befestigungen im Beton-, Stahlbetonund Mauerwerksbau Sitz: Hans-Weigel-Straße 2b, D Leipzig Steuer-Nr.: 232/111/02284 Ust-IdNr.: DE Geschäftsführer Amtsgericht Leipzig Bankverbindung: Sparkasse Leipzig Dr. Lothar Höher Handelsregister HRB BLZ Konto SWIFT-BIC: WELADE8L

25 IFBT GmbH - Institut für Fassaden- und Befestigungstechnik ANERKANNTE PRÜF-, ÜBERWACHUNGS- UND ZERTIFIZIERUNGSSTELLE nach Landesbauordnung - SAC21; nach Bauproduktengesetz - NB 1109 Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle - anerkannt nach 25 der Sächsischen Bauordnung - ÜBEREINSTIMMUNGSZERTIFIKAT ÜZ C01 Hiermit wird gemäß 25 Abs. 2 Nr. 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) bestätigt, dass das Bauprodukt Mungo-Fassaden-Dübel mit zugehörigen Spezialschrauben zur Befestigung von Fassadenbekleidungen (MB_MBR_MPD_MBK_MBRK) des Herstellwerkes Fa. Gysi Kunststoffwerk und Formbau AG Murgentahlerstrasse 46 CH-4628 Wolfwil nach den Ergebnissen der werkseigenen Produktionskontrolle und der von der bauaufsichtlich anerkannten Überwachungsstelle IFBT GmbH - Institut für Fassaden- und Befestigungstechnik Hans - Weigel - Str. 2b Leipzig durchgeführten Fremdüberwachung den Bestimmungen der Allgemein bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z vom einschließlich aller für das Bauprodukt folgenden Änderungs- und Ergänzungsbescheide sowie Verlängerung vom entspricht. Der Hersteller ist somit berechtigt, das Bauprodukt mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) gemäß der Übereinstimmungszeichenverordnung zu kennzeichnen. Olten, den Dr.-Ing. L. Höher Geschäftsführer, Leiter ÜZ Verankerungen und Befestigungen im Beton-, Stahlbeton- und Mauerwerksbau Dipl.-Ing. F. Wittmann Stellvertreter Leiter ÜZ Verankerungen und Befestigungen im Beton-, Stahlbetonund Mauerwerksbau Sitz: Hans-Weigel-Straße 2b, D Leipzig Steuer-Nr.: 232/111/02284 Ust-IdNr.: DE Geschäftsführer Amtsgericht Leipzig Bankverbindung: Sparkasse Leipzig Dr. Lothar Höher Handelsregister HRB BLZ Konto SWIFT-BIC: WELADE8L

26 I /09 Z Februar April 2014 Mungo Befestigungstechnik AG Bornfeldstrasse OLTEN SCHWEIZ Mungo-Fassaden-Dübel mit zugehörigen Spezialschrauben zur Befestigung von Fassadenbekleidungen Der oben genannte Zulassungsgegenstand wird hiermit allgemein bauaufsichtlich zugelassen. Diese allgemeine bauaufsichtliche Zulassung umfasst zwölf Seiten und elf Anlagen. Der Gegenstand ist erstmals am 28. Juni 1982 allgemein bauaufsichtlich zugelassen worden.

27 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z Seite 2 von April 2012 I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Mit der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung ist die Verwendbarkeit bzw. Anwendbarkeit des Zulassungsgegenstandes im Sinne der Landesbauordnungen nachgewiesen. 2 Sofern in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Anforderungen an die besondere Sachkunde und Erfahrung der mit der Herstellung von Bauprodukten und Bauarten betrauten Personen nach den 17 Abs. 5 Musterbauordnung entsprechenden Länderregelungen gestellt werden, ist zu beachten, dass diese Sachkunde und Erfahrung auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union belegt werden kann. Dies gilt ggf. auch für im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder anderer bilateraler Abkommen vorgelegte gleichwertige Nachweise. 3 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ersetzt nicht die für die Durchführung von Bauvorhaben gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen, Zustimmungen und Bescheinigungen. 4 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter, insbesondere privater Schutzrechte, erteilt. 5 Hersteller und Vertreiber des Zulassungsgegenstandes haben, unbeschadet weiter gehender Regelungen in den "Besonderen Bestimmungen", dem Verwender bzw. Anwender des Zulassungsgegenstandes Kopien der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zur Verfügung zu stellen und darauf hinzuweisen, dass die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung an der Verwendungsstelle vorliegen muss. Auf Anforderung sind den beteiligten Behörden Kopien der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zur Verfügung zu stellen. 6 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung darf nur vollständig vervielfältigt werden. Eine auszugsweise Veröffentlichung bedarf der Zustimmung des Deutschen Instituts für Bautechnik. Texte und Zeichnungen von Werbeschriften dürfen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nicht widersprechen. Übersetzungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung müssen den Hinweis "Vom Deutschen Institut für Bautechnik nicht geprüfte Übersetzung der deutschen Originalfassung" enthalten. 7 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich erteilt. Die Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung können nachträglich ergänzt und geändert werden, insbesondere, wenn neue technische Erkenntnisse dies erfordern. Z /09

28 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z Seite 3 von April 2012 II BESONDERE BESTIMMUNGEN 1 Zulassungsgegenstand und Anwendungsbereich 1.1 Zulassungsgegenstand Der Mungo-Fassaden-Dübel (Typ MBR 8 bzw. MPD 8, MB 10 bzw. MBK 10 und MBR 10 bzw. MBRK 10) besteht aus einer Dübelhülse aus Polyamid und einer zugehörigen Spezialschraube aus galvanisch verzinktem oder nichtrostendem Stahl. Der gezahnte Spreizteil der Dübelhülse ist geschlitzt und hat Sperrzungen. Der Dübel wird durch Eindrehen der Schraube in die Dübelhülse gespreizt. Auf der Anlage 1 ist der Dübel im eingebauten Zustand dargestellt. 1.2 Anwendungsbereich Der Dübel darf nur als Mehrfachbefestigung für Fassadenbekleidungen verwendet werden. Die Fassadenbekleidung muss so befestigt sein, dass im Falle des Versagens einer Befestigungsstelle eine Lastumlagerung auf eine benachbarte Befestigungsstelle möglich ist. Eine Befestigungsstelle kann aus einem oder mehreren Dübeln bestehen. Der Dübel darf in Normalbeton und Mauerwerkswänden verankert werden. Die für den Verankerungsgrund zulässigen Dübeltypen sind in Tabelle 3.1, Abschnitt angegeben. Der Dübeltyp MBR darf auch zur Verankerung von Drahtankern nach DIN : , Abschnitt e) verwendet werden. Die Schraube aus nichtrostendem Stahl (mit Werkstoff-Nummer , , oder ) darf im Freien und auch in Industrieatmosphäre und Meeresnähe verwendet werden (Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z für "Erzeugnisse, Verbindungsmittel und Bauteile aus nichtrostenden Stählen", Tabelle 1, Korrosions-Widerstandsklasse III). Die galvanisch verzinkte Schraube mit einer Mindestschichtdicke von 5 μm und die Schraube aus nichtrostendem Stahl mit der Werkstoff-Nummer darf im Freien und auch bei Industrieatmosphäre und in Meeresnähe verwendet werden, wenn nach sorgfältigem Einbau der Befestigungseinheit der Bereich des Schraubenkopfes gegen Feuchtigkeit so geschützt wird, dass ein Eindringen von Feuchtigkeit in den Dübelschaft nicht möglich ist, z. B. durch einen geeigneten Anstrich des gesamten Schraubenkopfes und am Übergang von Schrauben- und Dübelschaft oder durch Aufsetzen von Kunststoffkappen. Die Stockschraube muss aus nichtrostendem Stahl bestehen. 2 Bestimmungen für das Bauprodukt 2.1 Eigenschaften und Zusammensetzung Der Dübel muss in seinen Abmessungen und Werkstoffeigenschaften den Angaben der Anlagen entsprechen. Die in dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nicht angegebenen Werkstoffkennwerte, Abmessungen und Toleranzen des Dübels müssen den beim Deutschen Institut für Bautechnik, bei der Zertifizierungsstelle und der fremdüberwachenden Stelle hinterlegten Angaben entsprechen. Z /09

29 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z Seite 4 von April Verpackung, Lagerung, Kennzeichnung Verpackung und Lagerung Der Dübel darf nur als Befestigungseinheit geliefert werden. Die Dübelhülse ist unter normalen klimatischen Bedingungen zu lagern. Sie darf vor dem Einbau weder außergewöhnlich getrocknet noch gefroren sein Kennzeichnung Verpackung, Beipackzettel oder Lieferschein des Dübels muss vom Hersteller mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach den Übereinstimmungszeichen-Verordnungen der Länder gekennzeichnet werden. Zusätzlich ist auf der Verpackung das Werkzeichen, die Zulassungsnummer und die vollständige Bezeichnung des Dübels anzugeben. Die Kennzeichnung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 2.3 erfüllt sind. Der Dübel wird nach dem Typ und dem zum Außendurchmesser passenden Bohrernenndurchmesser in mm (Dübelgröße) und der Länge der Dübelhülse in mm bezeichnet, z. B. MBR 10/100. Jeder Dübelhülse ist das Werkzeichen, der Dübeltyp, die Dübelgröße und die Dübellänge gemäß Anlage 4 einzuprägen. Die erforderliche Mindestverankerungstiefe ist zu markieren. Die Schrauben sind gemäß Anlage 5 zu prägen. Stockschrauben sind entsprechend Anlage 5 so zu kennzeichnen, dass die erforderliche Einschraubtiefe kontrolliert werden kann. 2.3 Übereinstimmungsnachweis Allgemeines Die Bestätigung der Übereinstimmung des Dübels mit den Bestimmungen dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung muss für jedes Herstellwerk mit einem Übereinstimmungszertifikat auf der Grundlage einer werkseigenen Produktionskontrolle und einer regelmäßigen Fremdüberwachung einschließlich einer Erstprüfung des Dübels nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erfolgen. Für die Erteilung des Übereinstimmungszertifikats und die Fremdüberwachung einschließlich der dabei durchzuführenden Produktprüfungen hat der Hersteller des Dübels eine hierfür anerkannte Zertifizierungsstelle sowie eine hierfür anerkannte Überwachungsstelle einzuschalten. Dem Deutschen Institut für Bautechnik ist von der Zertifizierungsstelle eine Kopie des von ihr erteilten Übereinstimmungszertifikats zur Kenntnis zu geben. Dem Deutschen Institut für Bautechnik ist zusätzlich eine Kopie des Erstprüfberichts zur Kenntnis zu geben Werkseigene Produktionskontrolle In jedem Herstellwerk ist eine werkseigene Produktionskontrolle einzurichten und durchzuführen. Unter werkseigener Produktionskontrolle wird die vom Hersteller vorzunehmende kontinuierliche Überwachung der Produktion verstanden, mit der dieser sicherstellt, dass die von ihm hergestellten Bauprodukte den Bestimmungen dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung entsprechen. Die werkseigene Produktionskontrolle soll mindestens die im Folgenden aufgeführten Maßnahmen einschließen. Für Umfang, Art und Häufigkeit der werkseigenen Produktionskontrolle ist der beim Deutschen Institut für Bautechnik und der fremdüberwachenden Stelle hinterlegte Prüfplan maßgebend. Z /09

30 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z Seite 5 von April 2012 Die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle sind aufzuzeichnen und auszuwerten. Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten: - Bezeichnung des Bauprodukts bzw. des Ausgangsmaterials und der Bestandteile, - Art der Kontrolle oder Prüfung, - Datum der Herstellung und der Prüfung des Bauprodukts bzw. des Ausgangsmaterials oder der Bestandteile, - Ergebnis der Kontrolle und Prüfungen und, soweit zutreffend, Vergleich mit den Anforderungen, - Unterschrift des für die werkseigene Produktionskontrolle Verantwortlichen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der für die Fremdüberwachung eingeschalteten Überwachungsstelle vorzulegen. Sie sind dem Deutschen Institut für Bautechnik und der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Bei ungenügendem Prüfergebnis sind vom Hersteller unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des Mangels zu treffen. Bauprodukte, die den Anforderungen nicht entsprechen, sind so zu handhaben, dass Verwechslungen mit übereinstimmenden ausgeschlossen werden. Nach Abstellung des Mangels ist - soweit technisch möglich und zum Nachweis der Mängelbeseitigung erforderlich - die betreffende Prüfung unverzüglich zu wiederholen Fremdüberwachung In jedem Herstellwerk ist die werkseigene Produktionskontrolle durch eine Fremdüberwachung regelmäßig zu überprüfen, mindestens jedoch einmal jährlich. Im Rahmen der Fremdüberwachung ist eine Erstprüfung des Dübels durchzuführen und es müssen auch Proben für Stichprobenprüfungen entnommen werden. Die Probenahme und die Prüfungen obliegen jeweils der anerkannten Überwachungsstelle. Für Umfang, Art und Häufigkeit der Fremdüberwachung ist der beim Deutschen Institut für Bautechnik und der fremdüberwachenden Stelle hinterlegte Prüfplan maßgebend. Die Ergebnisse der Zertifizierung und Fremdüberwachung sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Sie sind von der Zertifizierungsstelle bzw. der Überwachungsstelle dem Deutschen Institut für Bautechnik und der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. 3 Bestimmungen für Entwurf und Bemessung 3.1 Entwurf Allgemeines Die Verankerungen sind ingenieurmäßig zu planen. Unter Berücksichtigung der zu verankernden Lasten, der Bauteilabmessungen und Toleranzen sind prüfbare Berechnungen und Konstruktionszeichnungen anzufertigen. Die Schraubenlänge ist so zu wählen, dass die Schraubenspitze die Dübelhülse um 5 mm durchdringt. In der nachfolgenden Tabelle 3.1 ist der zulässige Verankerungsgrund für jeden Dübeltyp angegeben. Z /09

31 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z Seite 6 von April 2012 Tabelle 3.1 Verankerungsgrund und zulässige Dübeltypen Verankerungsgrund 1) 1 Normalbeton 2) B 15 nach DIN 1045: C12/15 nach DIN : Vollziegel 2) nach DIN 105 DIN V 105-1: DIN V : Kalksandvollsteine 2) nach DIN 106 DIN V 106-1: DIN V 106: Kalksandlochsteine nach DIN 106 DIN V 106-1: DIN V 106: Hochlochziegel nach DIN 105 DIN V 105-1: DIN V : Hohlblöcke aus Leichtbeton nach DIN DIN V 18151: DIN V : Vollsteine und Vollblöcke aus Leichtbeton nach DIN DIN V 18152: DIN V : Mauersteine aus Beton nach DIN DIN V 18153: DIN V : Vollblöcke/ Vollsteine Mz KS zulässige Dübeltypen MBR 8, MPD 8 MBR 10, MBRK 10 MBR 8, MPD 8 MB 10, MBK 10 MBR 10, MBRK 10 MBR 8, MPD 8 MB 10, MBK 10 MBR 10, MBRK 10 KSL MB 10, MBK 10 HLz MB 10, MBK 10 Hbl MB 10, MBK 10 V / Vbl MB 10, MBK 10 Vbn / Vn MBR 8, MPD 8 MBR 10, MBRK 10 Hohlblöcke Hbn MB 10, MBK 10 9 Hüttensteine nach DIN 398 MB 10, MBK Porenbeton aus (siehe auch Abschnitt 3.1.3) - Porenbeton-Block- oder Plansteinen, Festigkeitsklasse 2 nach DIN 4165: , - allgemein bauaufsichtlich zugelassene Wandplatten oder bewehrte und unbewehrte Wandtafeln aus MB 10, MBK 10 dampfgehärtetem Porenbeton nach Norm, Festigkeitsklasse 3.3, - Porenbeton nach TGL der Werke Laußig (Leipzig) oder Parchim (Schwerin) Z /09

32 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z Seite 7 von April ) Für Mauerwerkswände muss die Mörteldruckfestigkeit mindestens den Anforderungen an Normalmörtel der Mörtelgruppe II, für Dünnbett- oder Leichtmörtel nach DIN : , Anhang A.3 bzw. DIN V 18580: entsprechen. 2) Für die Verankerung von Drahtankern siehe Abschnitt Verankerung von Drahtankern Für die Dübelgrößen MBR 8 bzw. MPD 8 und MBR 10 bzw. MBRK 10 ist bei Verankerung in Normalbeton oder Vollziegeln bzw. Kalksandvollsteinen unter Einhaltung der Mindestfestigkeitsklassen nachgewiesen, dass die Verankerung entsprechend DIN : , Abschnitt e) eine Kraft von mindestens 1 kn bei 1,0 mm Schlupf je Drahtanker aufnimmt Verankerung in Porenbeton Für die Verankerung in Porenbeton darf die Dübelschraube in der Ausführung galvanisch verzinkt nur unter den folgenden Bedingungen verwendet werden: - Die Fassadenbekleidung muss mit einer Wärmedämmung ausgeführt werden. - Die Befestigung der Unterkonstruktion darf nur in Durchsteckmontage erfolgen. - Die Dübelschraube darf vor dem Einschrauben in die Dübelhülse nicht beschädigt sein. - Nach der Montage des Dübels ist auf dem Schraubenkopf und am Übergang von Schraube und Dübelschaft ein dickschichtiger, diffusionsdichter Anstrich aufzubringen. Wird der Dübel zur Befestigung von Fassadenbekleidungen ohne Wärmedämmung im Freien verwendet, muss die Dübelschraube aus nichtrostendem Stahl bestehen. 3.2 Bemessung Allgemeines Die Verankerungen sind ingenieurmäßig zu bemessen. Der Nachweis der unmittelbaren örtlichen Krafteinleitung in den Verankerungsgrund ist erbracht. Die Weiterleitung der zu verankernden Lasten im Bauteil ist nachzuweisen. Eine Biegebeanspruchung des Dübels darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn alle folgenden Bedingungen eingehalten werden: - Das anzuschließende Bauteil muss aus Metall bestehen und ohne Zwischenlage im Bereich der Verankerung ganzflächig gegen den Verankerungsgrund verspannt sein. - Das Anbauteil muss mit seiner ganzen Dicke an der Dübelhülse anliegen. - Das Durchgangsloch im anzuschließenden Bauteil darf die Werte der Anlage 6, Tabelle 3 nicht überschreiten. Zusatzbeanspruchungen, die im Dübel, im anzuschließenden Bauteil oder im Bauteil, in dem der Dübel verankert ist, aus behinderter Formänderung (z. B. bei Temperaturwechseln) entstehen können, sind zu berücksichtigen. Die anzuschließende Konstruktion muss so beschaffen sein, dass sie bei einer Fehlbohrung eine Verschiebung des Verankerungspunktes ermöglicht. Putze, Bekiesungs-, Bekleidungs- oder Ausgleichsschichten gelten als nichttragend und dürfen bei der Verankerungstiefe nicht berücksichtigt werden. Bei Ebenheitsabweichungen des Verankerungsgrundes ist die mögliche Hebelarmvergrößerung für den Kraftangriff zu berücksichtigen Brandschutz Der Dübel darf zur Befestigung von Fassadenbekleidungen ohne Einschränkung verwendet werden, da aufgrund von Versuchen nachgewiesen ist, dass der Spreizteil der Dübelhülse im Verankerungsgrund gegen Feuer ausreichend (mindestens 90 Minuten lang) widerstandsfähig bleibt. Z /09

33 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z Seite 8 von April Zulässige Lasten Allgemeines Die zulässigen Lasten gelten für die Beanspruchungsrichtungen zentrischer Zug, Querlast und Schrägzug unter jedem Winkel. Eine ständig wirkende Zugbelastung (z. B. infolge Eigenlast) ist nur als Schrägzug zulässig. Diese Schrägzuglast muss mit der Dübelachse mindestens einen Winkel von 10 bilden Zulässige Last (Tabellenwerte) Verankerung in Beton und Vollsteinmauerwerk Die zulässigen Lasten der Dübeltypen MBR 8, MPD 8, MBR 10 und MBRK 10 für Verankerungen in Beton sind in Anlage 7, Tabelle 5 angegeben. Die zulässigen Lasten für Verankerungen in Vollziegeln und Kalksandvollsteinen sind in Anlage 8, Tabelle 6 angegeben. Diese zulässigen Lasten gelten nur für die angegebenen Festigkeitsklassen des Verankerungsgrundes. Die Verankerungstiefen nach Anlage 6, Tabelle 3 dürfen nicht unterschritten werden. Wird bei der Überprüfung des Verankerungsgrundes festgestellt, dass es sich um ungelochte Vollziegel bzw. ungelochte Kalksandvollsteine handelt, darf die zulässige Last nach Anlage 8, Tabelle 6 für die Dübeltypen MBR 8 bzw. MPD 8 auf 0,5 kn und für die Dübeltypen MB 10 bzw. MBK 10 und MBR 10 bzw. MBRK 10 auf 0,8 kn erhöht werden. Wird die in Anlage 8, Tabelle 6 angegebene Steinfestigkeitsklasse des Verankerungsgrundes unterschritten, so ist der Abschnitt maßgebend und die zulässige Last ist durch Versuche am Bauwerk nach Abschnitt 4.4 zu ermitteln Verankerung in Mauerwerk aus Lochsteinen Die zulässige Last des Dübeltyps MB 10 bzw. MBK 10 für Verankerungen in Mauerwerk aus Lochsteinen aus den zulässigen Steinarten nach Abschnitt 3.1.1, Tabelle 3.1 ist in Anlage 8, Tabelle 6 angegeben. Bei Mauerwerkswänden aus Hochlochziegeln nach DIN 105 ist die zulässige Last der zulässigen Dübelgröße grundsätzlich durch Versuche am Bauwerk gemäß Abschnitt 4.4 zu ermitteln, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die Steinfestigkeitsklasse mindestens HLz 12 beträgt und der Wert für die Rohdichte der Hochlochziegel größer 1,0 kg/dm³ ist. Die zulässige Last für den Dübeltyp MB 10 bzw. MBK 10 beträgt hierbei 0,3 kn. Bei Verankerung des Dübeltyps MB 10 bzw. MBK 10 in Mauerwerk aus Lochsteinen ist die in Anlage 6, Tabelle 3 angegebene Mindestverankerungstiefe einzuhalten. Diese Verankerungstiefe darf nur überschritten werden, wenn der Einfluss des Tiefersetzens auf die zulässige Last durch Versuche am Bauwerk nach Abschnitt 4.4 unter Berücksichtigung der Toleranzen überprüft wird. Für die Verankerung in Stoßfugen sind die Angaben in Abschnitt einzuhalten Verankerung in Porenbeton Die zulässigen Lasten des zulässigen Dübeltyps MB 10 bzw. MBK 10 für die Verankerung in Porenbeton sind in Anlage 10, Tabelle 8 angegeben Zulässige Last durch Versuche am Bauwerk Bei Verankerungen in Mauerwerkswänden aus: Mauerziegeln (Mz / HLz), Kalksandsteinen (KS / KSL), Hüttensteinen nach DIN 398 Hohlblöcken aus Leichtbeton (Hbl), Z /09

34 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z Seite 9 von April 2012 Vollsteinen und Vollblöcken aus Leichtbeton (V / Vbl) und Mauersteinen aus Beton (Vbn / Vn / Hbn) darf die zulässige Last des zulässigen Dübeltyps nach Abschnitt 3.1.1, Tabelle 3.1 unabhängig von der Steinfestigkeitsklasse auch durch Versuche am Bauwerk nach Abschnitt 4.4 ermittelt werden. Die ermittelte zulässige Last gilt für die Beanspruchungsrichtungen zentrischer Zug, Querlast und Schrägzug unter jedem Winkel (Einschränkungen siehe Abschnitt ). Sie darf für Mauerwerk aus folgenden Steinarten höchstens betragen: Dübelgröße 8 mm 10 mm KSL, HLz, Hbl, V, Vbl, Vbn, Vn, Hbn, Steine nach DIN 398 0,25 kn 0,5 kn KS 0,25 kn 0,6 kn Mz 0,25 kn 0,6 kn Für die Verankerung in Stoßfugen sind die Angaben in Abschnitt einzuhalten Verankerung im Mauerwerk Bei Verankerung in Mauerwerk darf der Dübel nicht in Stoßfugen gesetzt werden. Der Abstand der Dübel zu vermörtelten Stoßfugen muss mindestens 3 cm betragen. Kann die Lage der Dübel zu Stoßfugen nicht angegeben werden (z. B. wegen eines vorhandenen Wandputzes oder einer Wärmedämmung) oder kann das Mauerwerk nicht beurteilt werden, so ist die zulässige Last zu halbieren, sofern keine Lastumlagerung auf mindestens zwei benachbarte Befestigungsstellen möglich ist Montagekennwerte, Dübelabstände und Bauteilabmessungen Die Montagekennwerte und die erforderlichen Achs- und Randabstände sowie die Mindestbauteildicke sind auf den Anlagen 6 bis 8 und 10 angegeben. Hinsichtlich der Definition der Maße siehe Anlagen 1 bis 4, 7, 8 und Biegebeanspruchung Die zulässigen Biegemomente des Dübels sind in Abhängigkeit von der Zugkraft in Anlage 7, Tabelle 4 angegeben. Die rechnerische Einspannstelle liegt um das Maß des Nenndurchmessers der Schraube hinter der Oberfläche des Verankerungsgrundes. Bei Fassadenbekleidungen mit veränderlichen Biegebeanspruchungen (z. B. infolge Temperaturwechseln) darf der Spannungsausschlag σ A = ± 50 N/mm 2 um den Mittelwert σ M, bezogen auf den Kernquerschnitt der Schraube, nicht überschritten werden. Bei Biegebeanspruchung ist die Durchbiegung der Schraube zu beachten Verschiebungsverhalten Bei einem Verankerungsgrund aus Beton und verschiedenen Mauerwerksarten ist unter Belastung in Höhe der zulässigen Lasten mit folgenden Verschiebungen in Richtung der Last zu rechnen: Schrägzug: bis 0,2 mm, Querlast: bis 0,5 mm. Bei Dauerbelastung in Höhe der zulässigen Lasten ist mit zusätzlichen Verschiebungen in gleicher Größe zu rechnen. Z /09

35 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z Seite 10 von April Bestimmungen für die Ausführung 4.1 Allgemeines Die Dübel dürfen nur als seriengemäß gelieferte Befestigungseinheit (vormontiert oder zusammen verpackt) verwendet werden. Die zugehörige Schraube muss mindestens 5 mm länger sein als die Dübelhülse, bei der Stockschraube gilt dies ab Einschraubmarkierung (siehe Anlage 4). Die Montage des zu verankernden Dübels ist nach den gemäß Abschnitt gefertigten Konstruktionszeichnungen und der Montageanweisung des Antragstellers vorzunehmen. Vor dem Setzen des Dübels ist anhand der Bauunterlagen oder durch Festigkeitsuntersuchungen der Baustoff, die Festigkeitsklasse und ggf. die Mörtelgruppe festzustellen. 4.2 Bohrlochherstellung Die Lage des Bohrlochs ist bei bewehrten Betonwänden mit der Bewehrung so abzustimmen, dass eine Beschädigung der Bewehrung vermieden wird. Das Bohrloch ist rechtwinklig zur Oberfläche des Verankerungsgrundes je nach Bohrmaschine mit Hartmetall-Hammerbohrern bzw. Hartmetall-Schlagbohrern zu bohren. Bohrlöcher in Mauerwerk aus Lochsteinen (HLz, KSL, Hbl) dürfen nur mit Bohrmaschinen im Drehgang (ohne Schlag- bzw. Hammerwirkung) hergestellt werden. Von dieser Regelung darf nur abgewichen werden, wenn durch Versuche am Bauwerk nach Abschnitt 4.4 der Einfluss des Bohrens mit Schlag- bzw. Hammerwirkung auf das Dübeltragverhalten im Mauerwerk aus Lochsteinen beurteilt wird. Der Bohrernenndurchmesser und der Schneidendurchmesser müssen den Angaben der Anlage 6, Tabelle 3 entsprechen. Die Mauerbohrer aus Hartmetall müssen den Angaben des Merkblattes des Deutschen Instituts für Bautechnik und des Fachverbandes Werkzeugindustrie e.v. über die "Kennwerte, Anforderungen und Prüfungen von Mauerbohrern mit Schneidkörpern aus Hartmetall, die zur Herstellung der Bohrlöcher von Dübelverankerungen verwendet werden", Fassung Januar 2002 entsprechen. Die Einhaltung der Bohrerkennwerte ist entsprechend Abschnitt 5 des Merkblattes zu belegen. Die Bohrlochtiefe muss die Verankerungstiefe um mindestens 10 mm überschreiten. Die Bauteildicke soll bei Mauerwerk mindestens 2 cm, bei Beton mindestens 3 bis 4 cm mehr betragen als die Bohrlochtiefe, damit kein Ausplatzen (Durchbohren) auftritt. Das Bohrmehl ist aus dem Bohrloch zu entfernen. Bei Fehlbohrungen ist ein neues Bohrloch im Abstand von mindestens 1 x Tiefe der Fehlbohrungen anzuordnen, wobei als Größtabstand 5 x Dübelaußendurchmesser genügt. Für die Verwendung des Dübeltyps MB 10 bzw. MBK 10 in Porenbeton muss das Bohrloch mit einem Bohrer mit Nenndurchmesser d 0 = 9 mm gebohrt und die Verankerungstiefe h v 90 mm sowie die Bohrlochtiefe t 100 mm gemäß Anlage 6, Tabelle 3 eingehalten werden. 4.3 Setzen des Dübels Toleranzen des Verankerungsgrundes sind so auszugleichen, dass beim Montieren des Dübels durch die Mehrfachbefestigung keine ungewollten Beanspruchungen entstehen. Der Ausgleich ist so auszuführen, dass die Druckkräfte übertragen werden können. Werden Unterfütterungen zum Ausgleich von Maßungenauigkeiten des Verankerungsgrundes notwendig, so ist auch hier die Verankerungstiefe der Dübelhülse einzuhalten und die Einschraublänge der Schraube sicherzustellen. Beim Eindrehen der Schraube darf die Temperatur des Verankerungsgrundes nicht unter 0 C liegen. Z /09

36 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z Seite 11 von April 2012 Die Dübelhülse muss sich mit einem Handhammer unter nur leichtem Klopfen in das Bohrloch einsetzen lassen. Die Schraube ist voll bis zum Rand der Dübelhülse fest einzudrehen, so dass die Schraubenspitze die Dübelhülse durchdringt. Der Dübel ist richtig verankert, wenn nach dem vollen Eindrehen der Schraube weder ein Drehen der Dübelhülse auftritt, noch ein leichtes Weiterdrehen der Schraube möglich ist. Die Dübelhülse darf nur einmal montiert werden. 4.4 Versuche am Bauwerk Allgemeines Für die Verankerung von Fassadenbekleidungen nach Abschnitt 1.2 darf die zulässige Last der zulässigen Dübelgrößen nach Abschnitt 3.1.1, Tabelle 3.1 in Mauerwerkswänden nach Abschnitt durch Versuche am Bauwerk ermittelt werden. Hierzu sind mindestens 15 Ausziehversuche mit zentrischer Zugbelastung am Bauwerk durchzuführen. Die Durchführung und Auswertung der Versuche sowie die Aufstellung des Versuchsberichtes und die Festlegung der zulässigen Lasten erfolgt durch Prüfstellen oder unter Aufsicht des mit der Bauüberwachung Beauftragten. Die Zahl und Lage der zu prüfenden Dübel ist den jeweiligen Verhältnissen anzupassen und z. B. bei unübersichtlichen und größeren Fassadenflächen so zu erhöhen, dass eine vertretbare Aussage über die zulässige Beanspruchung der Dübel für den gesamten vorliegenden Verankerungsgrund abgeleitet werden kann. Die Versuche müssen die ungünstigsten Bedingungen der praktischen Ausführung erfassen Montage Der zu prüfende Dübel ist gemäß Abschnitt 4.2 und 4.3 zu montieren und bezüglich seines Achsabstandes, des Abstandes zu Stoß- und Lagerfugen bzw. zu Bauteilrändern so zu verteilen, wie es für die Befestigung der anzuschließenden Bauteile vorgesehen ist. Der Dübel darf auch in Lagerfugen gesetzt werden Versuchsdurchführung Das Ausziehgerät muss eine kontinuierliche, langsame Laststeigerung mit geeichter Kraftanzeige ermöglichen. Die Zuglast muss senkrecht zur Oberfläche des Verankerungsgrundes wirken und über ein Gelenk auf die Schraube übertragen werden. Die Reaktionskräfte müssen mindestens 15 cm vom Dübel entfernt in den Verankerungsgrund eingeleitet werden. Die Prüflast ist stetig zu steigern, so dass die Höchstlast nach etwa einer Minute erreicht wird. Abgelesen wird die Zuglast beim ersten Laststillstand und gleichzeitiger Wegsteigerung (F 1 ) und die Höchstlast (F 2 ) Versuchsbericht Der Versuchsbericht muss alle Angaben enthalten, die eine Beurteilung der Tragfähigkeit des überprüften Dübels erlauben. Er ist zu den Bauakten zu nehmen. Folgende Angaben sind mindestens erforderlich: - Bauwerk, Bauherr, - Datum und Ort der Versuche, Lufttemperatur, - Firma, die die Montage der Dübel ausführt, - Mauerwerk (Steinart, Festigkeitsklasse, sämtliche Steinmaße, Mörtelgruppe), - Augenscheinliche Beurteilung des Mauerwerks (Vollfugigkeit, Fugendicke, Gleichmäßigkeit), - Bezeichnung der Konstruktion, die befestigt werden soll, - Dübeltyp, - Lage der Dübel bezüglich Stein und Stoß- bzw. Lagerfuge, Z /09

37 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z Seite 12 von April Eckmaß der Hartmetallschneide der Bohrer, Messwert vor und nach dem Bohren, - Prüfgerät, - Ergebnisse der Versuche mit Angaben der Messwerte F 1 und F 2, - Prüfung durchgeführt bzw. beaufsichtigt von..., - Unterschrift Auswertung der Versuchsergebnisse Die zulässige Last ergibt sich aus den Messwerten F 1 bzw. F 2 zu: zul F 1 = 0,23 F 1 zul F = 0,14 F 2 2 Der kleinere Wert für zul F ist maßgebend. Für F 1 bzw. F 2 ist hierbei der Mittelwert der fünf kleinsten Messwerte einzusetzen. Die im Abschnitt angegebenen Höchstwerte der Lasten für die einzelnen Steinarten dürfen nicht überschritten werden. Bei möglicher Druckbeanspruchung des Dübels in Hohlkammersteinen oder Lochsteinen (-ziegeln) sind entsprechende Nachweise erforderlich. 4.5 Kontrolle der Ausführung Bei der Herstellung von Verankerungen muss der mit der Verankerung von Dübeln betraute Unternehmer oder der von ihm beauftragte Bauleiter oder ein fachkundiger Vertreter des Bauleiters auf der Baustelle anwesend sein. Er hat für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten zu sorgen. Während der Herstellung der Verankerungen sind Aufzeichnungen über den Nachweis des Verankerungsgrundes (Betonfestigkeitsklasse bzw. Mauerwerksart und -festigkeitsklasse) und die ordnungsgemäße Montage der Dübel vom Bauleiter oder seinem Vertreter zu führen. Die Aufzeichnungen müssen während der Bauzeit auf der Baustelle bereitliegen und sind den mit der Bauüberwachung Beauftragten auf Verlangen vorzulegen. Sie sind ebenso wie die Lieferscheine nach Abschluss der Arbeiten mindestens 5 Jahre vom Unternehmer aufzubewahren. Andreas Kummerow Referatsleiter Beglaubigt Z /09

38 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z vom 25. April 2012 Mungo-Fassaden-Dübel mit zugehörigen Spezialschrauben Einbauzustand Anlage 1 Z /09

39 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z vom 25. April 2012 Mungo-Fassaden-Dübel mit zugehörigen Spezialschrauben Einbauzustand Anlage 2 Z /09

40 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z vom 25. April 2012 Mungo-Fassaden-Dübel mit zugehörigen Spezialschrauben Einbauzustand Anlage 3 Z /09

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