Die Stadt Harzgerode erhebt eine Vergnügungssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.

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1 Stadt Harzgerode Ortsrecht Lesefassung (Satzung in der derzeit aktuellen Fassung) Vergnügungssteuersatzung 1 Steuererhebung Die Stadt Harzgerode erhebt eine Vergnügungssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung. 2 Geltungsbereich Die Satzung gilt für alle Ortsteile der Stadt Harzgerode. 3 Steuergegenstand (1) Gegenstand der Vergnügungssteuer ist die entgeltliche Veranstaltung von Vergnügungen an öffentlich zugänglichen Orten im Gebiet der Stadt Harzgerode. (2) Vergnügungen sind alle Veranstaltungen, Darbietungen und Vorführungen, die dazu geeignet sind, das Bedürfnis nach Zerstreuung, Entspannung und Erholung sowie Freizeitgestaltung zu befriedigen. Zu den Vergnügungen zählen insbesondere: 1. das Ausspielen von Geld oder Gegenständen an öffentlich zugänglichen Orten, wenn die Teilnahme am Spiel von der Zahlung eines Entgeltes (Einsatzes) abhängig ist, 2. der Betrieb von Spiel- und Unterhaltungsgeräten, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsspielen mit integriertem manipulationssicherem Zählwerk, mit denen Geld oder Gegenstände ausgespielt werden, soweit die Benutzung der Geräte von der Zahlung eines Entgeltes abhängig ist, 3. der Betrieb von entgeltpflichtigen Spiel-, Musik-, Schau-, Scherz-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Unterhaltungsgeräten bzw. -spielen ohne Gewinnmöglichkeit. Zu den Spielgeräten zählen auch elektronische multifunktionale Bildschirmgeräte, die das Spielen am Einzelgerät oder durch Vernetzung mit anderen örtlichen Geräten (LAN) oder im Internet ermöglichen. 4. folgende entgeltliche Veranstaltung: Öffentliche Tanz- und karnevalistische Veranstaltungen, Veranstaltung von Schönheitstänzen, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art, Veranstaltungen, bei denen überwiegend Filme oder andere bespielte Bildträger vorgeführt werden, Catcher-, Ringkampf und Boxveranstaltungen, wenn Personen auftreten, die solche Kämpfe berufs- oder gewerbsmäßig ausführen und bei denen der Showcharakter im Vordergrund steht.

2 Stadt Harzgerode / Ortsrecht 2 (3) Öffentlich zugängliche Orte im Sinne des Abs. 1 sind Räume oder Plätze unter freiem Himmel, die für die Veranstaltung zugänglich sind. Zu den öffentlich zugänglichen Räumen zählen insbesondere: Spielhallen oder ähnliche Unternehmen im Sinne des 33 i GewO, Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Gastwirtschaften, Beherbergungsbetriebe, Wettannahmestellen oder ähnliche Räume, auch solche Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis betreten werden dürfen (z.b. Vereinsgaststätten) oder auch solche Orte, die nur während bestimmter Stunden oder auch nur an wenigen Tagen geöffnet sind. (4) Geldspielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte, deren Software mindestens folgende Daten lückenlos und fortlaufend aufzeichnet: Aufstellort, Gerätenummer, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Veränderung der Röhreninhalte, Auszahlungsquoten, tägliche Betriebsstunden, tägliche Betriebszeit am Gerät, Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele, Freispiele usw.. Von der Steuer befreit sind: 4 Steuerbefreite Veranstaltungen a) Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der 52 bis 54 der Abgabenordnung (AO) verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach 14 dieser Satzung angegeben worden ist. b) der Betrieb von Unterhaltungsgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, die nach der Bauart ausschließlich für die Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind. 5 Steuerschuldner, Haftungsschuldner (1) Steuerschuldner ist der Veranstalter der steuerpflichtigen Vergnügung; im Falle des Betriebes von Geräten im Sinne des 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 dieser Satzung derjenige, dem die Einnahmen zufließen. (2) Veranstalter einer Vergnügung sind natürliche oder juristische Personen, in deren Namen, für deren Rechnung oder in deren Auftrag die Veranstaltung durchgeführt wird. (3) Haftungsschuldner ist (sind): a) wer in einer hinreichend deutlichen Beziehung zum Steuergegenstand nach 3 dieser Satzung steht (z.b. Besitzer der Räumlichkeiten, wirtschaftlicher Eigentümer der Geräte). Eine hinreichend deutliche Beziehung zum Steuergegenstand ist insbesondere dann gegeben, wenn eine Umsatzbeteiligung der betreffenden Person(en) aus der Veranstaltung der Vergnügung vorgesehen ist, b) sofern eine juristische Person Steuerschuldner ist, deren Mitglieder oder Gesellschafter. (4) Mehrere Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner.

3 Stadt Harzgerode / Ortsrecht 3 6 Entstehung und Ende der Steuerpflicht (1) Bei dem Betrieb von Geräten im Sinne des 3 Abs. 2 Nr.2 und 3 dieser Satzung entsteht die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem das (die) Gerät(e) in Betrieb genommen werden, in den Fällen des 3 Abs. 2 Nr.1 und 4 dieser Satzung mit Beginn der Veranstaltung. (2) Bei dem Betrieb von Geräten im Sinne des 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 dieser Satzung endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Betrieb der(s) Geräte(s) dauerhaft eingestellt wird, in allen übrigen Fällen des 3 Abs.2 mit Beendigung der Veranstaltung. 7 Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuerschuld (1) Im Falle des Betriebes von Geräten im Sinne des 3 Abs. 2 Nr.2 dieser Satzung ist der Erhebungszeitraum das Kalendervierteljahr. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Quartals. (2) Im Falle des Betriebes von Geräten ohne Gewinnmöglichkeit im Sinne des 3 Abs. 2 Nr.3 dieser Satzung wird die Steuer als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilig auf volle Monate zu rechnen. (3) In den Fällen des 3 Abs. 2 Nr.1 und 4 dieser Satzung wird die Steuer für jede Veranstaltung gesondert erhoben. Die Steuerschuld entsteht mit Beginn der Veranstaltung. 8 Steuererklärung und Steuerfestsetzung (1) Bei dem Betrieb von Geräten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des 3 Abs. 2 Nr.2 dieser Satzung hat der Steuerschuldner innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Erhebungszeitraumes eine Steuererklärung auf einem von der Stadt Harzgerode vorgeschriebenen Vordruck (Anlage 2) abzugeben. Es handelt sich dabei um eine Steueranmeldung i.s. des 150 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung. Der Steuerschuldner hat die Steuer selbst zu berechnen. Die Steuer ist für jedes Gerät gesondert zu ermitteln. Sofern bei einem Gerät innerhalb eines Erhebungszeitraumes ein negatives Einspielergebnis erzielt wird, erfolgt für dieses Geräte im Erhebungszeitraum keine Besteuerung. (2) Eine Verrechnung mit den Einspielergebnissen der anderen Geräte findet nicht statt. Die Stadt Harzgerode setzt sodann die Steuer gemäß 155 AO per Bescheid fest. (3) Gibt der Steuerschuldner seine Steuererklärung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig ab, so kann die Stadt Harzgerode zur Festsetzung der Steuer von den Möglichkeiten der Schätzung der Bemessungsgrundlage und der Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach den Vorschriften der Abgabenordnung Gebrauch machen. (4) Bei dem Betrieb von Geräten ohne Gewinnmöglichkeit im Sinne des 3 Abs. 2 Nr. 3 dieser Satzung setzt die Stadt Harzgerode die Steuer durch Bescheid fest. Dieser gilt solange fort, bis ein neuer Bescheid erlassen wird. (5) In den Fällen des 3 Abs. 3 Nr.1 und 4 dieser Satzung wird die Steuer für jede Veranstaltung gemäß 155 AO durch die Stadt Harzgerode per Bescheid festgesetzt.

4 Stadt Harzgerode / Ortsrecht 4 9 Fälligkeit der Steuer (1) In den Fällen des 8 Abs. 1 und 3 dieser Satzung ist die Steuer 10 Tage nach Bekanntgabe des Steuerfestsetzungsbescheides fällig. (2) In den Fällen des 8 Abs. 4 dieser Satzung ist die Steuer 1 Monat nach Bekanntgabe des Steuerfestsetzungsbescheides fällig. Die Steuer kann auf Antrag zu einem Zwölftel des Jahresbetrages zum 15. eines jeden Kalendermonats entrichtet werden. (3) In den Fällen des 8 Abs. 5 dieser Satzung ist die Steuer 1 Monat nach Bekanntgabe des Steuerfestsetzungsbescheides fällig. 10 Erhebungsform (1) Für Geräte und Spiele nach 3 Abs.2 Nr.2 wird die Steuer als Spielgerätesteuer erhoben. (2) In den übrigen Fällen wird die Steuer als Pauschsteuer erhoben. 11 Steuermaßstab (1) Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des 3 Abs. 2 Nr. 3 dieser Satzung ist das Einspielergebnis. (2) Als Einspielergebnis gilt bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des 3 Abs.2 Nr.2 das Ergebnis der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme, abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld und Fehlgeld. (3) Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit im Sinne des 3 Abs. 2 Nr. 3 dieser Satzung ist die Stückzahl dieser Geräte. (4) Hat ein Spielgerät mehrere Spiel-, Geschicklichkeits- oder Unterhaltungseinrichtungen, die unabhängig voneinander und zeitgleich ganz oder teilweise nebeneinander entgeltpflichtig bespielt werden können,so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Spielgerät. (5) Für Veranstaltungen nach 3 Abs.2 Nr.1 und 4 dieser Satzung wird die Steuer nach der Größe des benutzten Veranstaltungsraumes bzw. -fläche erhoben. (6) Die Größe des Raumes wird nach der Fläche der für die Vorführung und Zuschauer bestimmten Räume einschließlich der Erfrischungsräume, aber ausschließlich der Kassenräume, Kleiderablage und Toiletten festgestellt. Findet die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien statt, so sind von den im Freien gelegenen Flächen nur die für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Flächen einschließlich der dazwischen gelegenen Wege und angrenzenden Veranden, Zelte und ähnlichen Einrichtungen anzurechnen. 12 Steuersätze (1) In den Fällen des 11 Abs. 1 dieser Satzung beträgt der Steuersatz 15 v. H. des Einspielergebnisses.

5 Stadt Harzgerode / Ortsrecht 5 (2) In den Fällen des 11 Abs. 3 dieser Satzung beträgt der Regelsteuersatz pro Monat und Gerät: Standort Steuersatz in Gaststätten, Hotels, Pensionen u.ä. 25,00 in Spielhallen 35,00 (3) Die Steuer beträgt bei Veranstaltungen nach 11 Abs.5 dieser Satzung je angefangene 10 qm Veranstaltungsfläche 1,50. Handelt es sich um nicht jugendfreie Veranstaltungen verdoppelt sich der Steuersatz (3,00 ). (4) Die Steuer beträgt bei Veranstaltungen im Freien und in Festzelten jeweils 50 v.h. des in Abs. 3 festgelegten Steuersatzes. (5) Bei Veranstaltungen, die mehrere Tage dauern, wird die Steuer für jeden angefangenen Tag gesondert erhoben. 13 Meldepflichten (1) Bei dem Betrieb von Geräten im Sinne des 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 hat der Steuerschuldner innerhalb von einer Woche nach Inbetriebnahme der Geräte eine Erklärung gem. Anlage 1 abzugeben, in der Art, Anzahl und Aufstellungsort der Geräte angegeben sind. Als Inbetriebnahme gilt die erste Aufstellung des Gerätes, wenn der Stadt entgegenstehende Umstände nicht mitgeteilt worden sind. Die Erklärung gilt für die gesamte Betriebszeit des Gerätes. Sie gilt auch im Falle des Austausches eines Gerätes, sofern an dessen Stelle ein gleichartiges Gerät tritt. Die dauerhafte Außerbetriebnahme eines angemeldeten Gerätes im Sinne dieser Vorschrift ist der Stadt Harzgerode innerhalb einer Woche zu melden. Anderenfalls gilt als Tag der Außerbetriebnahme frühestens der Tag der Erklärung. (2) Am Tag der In- und Außerbetriebnahme der Geräte im Sinne des 3 Abs.2 Nr.2 sind die Zählwerkdaten je Aufstellort durch einen Zählwerkausdruck zu sichern. (3) Alle Unterlagen, aus denen die Bemessungsgrundlagen hervorgehen, sind durch den Steuerpflichtigen nach den Bestimmungen des 147 AO aufzubewahren. (4) Veranstaltungen im Sinne des 3 Abs. 2 Nr.1 und 4 sind spätestens eine Woche vor Durchführung im Bürgerservice der Stadt anzumelden. Zur Anmeldung sind der Unternehmer der Veranstaltung und der Inhaber der dazu benutzten Räume oder Grundstücke verpflichtet. 14 Billigkeitsmaßnahmen Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können unter den in 13 a KAG-LSA genannten Voraussetzungen ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden. 15 Sicherheitsleistung Die Stadt Harzgerode kann die Leistung einer Sicherheit in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld verlangen, wenn die Durchsetzung des Steueranspruches gefährdet erscheint.

6 Stadt Harzgerode / Ortsrecht 6 16 Steueraufsicht und Prüfvorschriften (1) Die Stadt Harzgerode ist berechtigt, zur Nachprüfung der Steueranmeldung und zur Feststellung von Tatbeständen die Veranstaltungsorte zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen. (2) Weiterhin ist die Stadt berechtigt, Außenprüfungen nach 193 ff. AO durchzuführen. (3) Der Schuldner ist verpflichtet, bei der Überprüfung und Außenprüfung dem/der Bediensteten der Stadt unentgeltlich Zugang zu den Veranstaltungs- und Geschäftsräumen zu gestatten und alle für die Besteuerung bedeutenden Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zugänglich zu machen. 17 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 16 Abs. 2 KAG - LSA handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig: entgegen 8 Abs.1die Steueranmeldung nicht oder nicht innerhalb der dort bestimmten Frist abgibt, den Meldepflichten des 13 dieser Satzung nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt, die Zählwerksdaten nach 13 Abs.2 nicht sichert. gegen die Aufbewahrungsfristen entsprechend 13 Abs.3 verstößt, entgegen den Bestimmungen des 16 Abs.3 den Zugang zu den Veranstaltungsräumen verwehrt, verlangte Unterlagen nicht vorlegt und für die Besteuerung bedeutende Auskünfte nicht erteilt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. 16 Abs.3 KAG mit einem Bußgeld bis zu geahndet werden.

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