Zulassungsgegenstand: Absperrvorrichtungen gegen Feuer und Rauch in Lüftungsleitungen entsprechend DIN

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1 Bauteclinik Zulassungsstelle Im Bauprodukte und Bauarten Bautechnisches l'i ni. mi Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Eine vom Bund und dun Ländern gemeinsam geiraoenn Anstalt lifts öffentlichen Rechts Mitglied der EOTA, der UEAtc und der WFTAO Damm: G fisch attszeichen: III /13 Zulassungsnummer: Z Geltungsdauer vom: 5. August 2014 bis: 29. Juli 2018 Antragsteller: Bartholomäus GmbH Bachstraße Emerkingen Zulassungsgegenstand: Absperrvorrichtungen gegen Feuer und Rauch in Lüftungsleitungen entsprechend DIN vom Typ AVR Der oben genannte Zulassungsgegenstand wird hiermit allgemein bauaufsichtlich zugelassen. Diese allgemeine bauaufsichtliche Zulassung umfasst 12 Seiten und 9 Anlagen. DIBt I KolonnenslfafJcSOBl D Berlin Tel.:» Fan:» I dibl»dibt.de

2 Nr. Z Seite 2 von August 2014 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Mit der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung ist die Verwendbarkeit bzw. Anwendbarkeit des Zulassungsgegenstandes im Sinne der Landesbauordnungen nachgewiesen. Sofern in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Anforderungen an die besondere Sachkunde und Erfahrung der mit der Herstellung von Bauprodukten und Bauarten betrau ten Personen nach den 17 Abs. 5 Musterbauordnung entsprechenden Länderregelungen gestellt werden, ist zu beachten, dass diese Sachkunde und Erfahrung auch durch gleich wertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union belegt werden kann. Dies gilt ggf. auch im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts räum (EWR) oder anderer bilateraler Abkommen vorgelegte gleichwertige Nachweise. Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ersetzt nicht die die Durchführung von Bau vorhaben gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen, Zustimmungen und Bescheinigun gen. Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird unbeschadet der Rechte Drifter. insbeson dere privater Schutzrechte, erteilt. Hersteller und Vertreiber des Zulassungsgegenstandes haben, unbeschadet weiter gehen der Regelungen in den "Besonderen Bestimmungen", dem Verwender bzw. Anwender des Zulassungsgegenstandes Kopien der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zur Verfü gung zu stellen und darauf hinzuweisen, dass die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung an der Verwendungsstelle vorliegen muss. Auf Anforderung sind den beteiligten Behörden Kopien der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zur Verfügung zu steilen. Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung darf nur vollständig vervielfältigt werden. Eine auszugsweise Veröffentlichung bedarf der Zustimmung des Deutschen s Bautech nik. Texte und Zeichnungen von Werbeschriften dürfen der aligemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nicht widersprechen. Übersetzungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulas sung müssen den Hinweis "Vom Deutschen nicht geprüfte Über setzung der deutschen Originalfassung" enthalten. Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich erteilt. Die Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung können nachträglich ergänzt und geändert werden, insbesondere, wenn neue technische Erkenntnisse dies erfordern. Z AI 3-17/13

3 Nr. Z G Seite 3 von August 2014 BESONDERE BESTIMMUNGEN Zulassungsgegenstand und Anwendungsbereich Zulassungsgegenstand Zulassungsgegenstand sind Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung in Lüftungs anlagen nach DIN ' Typ AVR (nachfolgend "Zulassungsgegenstand" genannt). Der Zulassungsgegenstand wird in folgenden Größen hergestellt: DN 80, DN 100, DN 125, DN 140, DN 160, DN 180 und DN 200. Anwendungsbereich Der Zulassungsgegenstand ist nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften über Lüftungsanlagen (z. B. Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen) zum Einbau in Einzelentlüftungsanlagen und Zentralentlüftungsanlagen nach DIN bestimmt. Weiterhin darf der Zulassungsgegenstand auch in Anlagen in Anlehnung an DIN verwendet werden, bei denen die Zuluft über Leitungen herangeführt wird. Der Zulassungsgegenstand darf in vorgenannten Lüftungsanlagen verwendet werden, wenn diese folgende Merkmale aufweisen: - die Ventilatoren Zentralentlüftungsanlagen müssen im Dachbereich eines Gebäudes oberhalb der obersten Luftanschlussleitung angeordnet werden, - der erste Spiegelstrich gilt Lüftungsleitungen, die die Zuluft verwendet werden, gleichermaßen. - die einzelnen Hauptleitungen müssen grundsätzlich vertikal durch die Geschosse mit freier Abströmung vertikal über Dach geführt werden, davon abweichend dürfen Zu lassungsgegenstände in, unter oder auf feuerwiderstandsfähigen Geschossdecken gemäß den Bestimmungen des Abschnitts 3.2 verwendet werden, - der Zulassungsgegenstand darf in Entlüftungsleitungen von Badern. Toilettenräumen, Wohnungsabstellräumen und, falls zutreffend, von Wohnungsküchen verwendet werden, - der Zulassungsgegenstand darf nur in Lüftungsanlagen ohne Wärmerückgewinnungsan lagen betrieben werden, - der Zulassungsgegenstand darf auch in Entlüftungsleitungen von Bädern oder Toiletten räumen verwendet werden, die nicht als Wohngebäude (z. B. Hotels) genutzt werden, - die Zuluft darf maschinell ausschließlich zentral vom Dach her direkt zu den zu entlüften den Bädern, Toiletten und, falls zutreffend, zu den Wohnungsküchen geführt werden. - es können mehrere Hauptleitungen im Dachraum an einen Sammelkasten angeschlos sen werden; dann ist der zentrale Ventilator nach dem Sammelkasten anzuordnen; die Ausblasleitung ist vertikal über Dach zu führen. Der Zulassungsgegenstand vom Typ AVR darf Lüftungsanlagen in der Art nach DIN ' als Deckenschott zum vertikalen Einbau unmittelbar unter, in oder unmittelbar auf feuerwiderstandsfahigen Geschossdecken aus Beton mit der Feuerwiderstandsklasse F901 sowie unmittelbar unter, in oder unmittelbar auf feuerwiderstandsfahigen Holzbalken decken F 30-B2 (Geschossdecken) verwendet werden. Der Zulassungsgegenstand darf zum vertikalen Einbau unmittelbar unter, in oder unmittelbar auf feuerwiderstandsfähigen Geschossdecken aus Beton klassifizierter Installationsschächte gemäß DIN : DIN Lültung in Badern und Tciletlenraumen ohne Außerfenster; Lüftung mit Venti latoren ßrandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Teil 2: Bauteile. Begnlfe. Anforderungen und Prüfungen Z /13

4 li.itiii i.hnil. Nr. Z-41.3-G86 Seile 4 van August 2014 allgemeinem bauaufsichtlichem Prüfzeugnis verwendet werden: die Bestimmungen des Abschnitts 3,3 sind einzuhalten. Weiterhin darf der Zulassungsgegenstand zum horizontalen Einbau in, an oder außerhalb von Wandungen klassifizierter Schächte F30 - F90 und klassifizierter Lüftungsleitungen L30 - L90 mit jeweils einer Mindestdicke von 35 mm verwendet werden. Der Zulassungsgegestand ist ausschließlich zur Verhinderung einer Brandübertragung von Geschoss zu Geschoss zulassig. Der Zulassungsgegenstand hat die Feuerwiderstandsklasse K bei Einbau unmittelbar unter, in oder unmittelbar auf feuerwiderstandsfähigen Geschossdecken aus Beton mit der Feuerwiderstandsklasse F90 und einer Mindestdicke von 150 mm wenn er mit der Hauptleitung aus verzinktem Stahlblech (Wickelfalzleitung) innerhalb eines klassifizierten Schachtes F90 oder einer klassifizierten Lüftungsleitung L9Q mit einer nichtbrennbaren Anschlussleitung verbunden ist; dabei darf der lichte Querschnitt der Haupt leitung maximal 350 cm betragen. Der Zulassungsgegenstand muss entsprechend den Ausführungen der Anlagen dieses Bescheids und der Montageanleitung des Herstellers ein gebautwerden. Der Zulassungsgegenstand hat die Feuerwiderstandsklasse K bei Einbau unmittelbar unter, in oder unmittelbar auf feuerwiderstandsfähigen Geschossdecken aus Beton mit der Feuerwiderstandsklasse F90 und einer Mindestdicke von 150 mm wenn er mit der Hauptleitung aus verzinktem Stahlblech (Wickelfalzleitung) innerhalb eines nicht klassifizierten Schachtes oder ohne Schacht eingebaut ist. Dabei müssen alie An schlussleitungen, die mit der Hauptleitung verbunden sind aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen: der lichte Querschnitt der Hauptleitung darf maximal 350 cm2 betragen. Der Zu lassungsgegenstand muss entsprechend den Ausführungen der Anlagen dieses Bescheids und der Montageanleitung des Herstellers eingebaut werden. Der Zulassungsgegenstand hat die Feuerwiderstandsklasse K bei Einbau unmittelbar unter, in oder unmittelbar auf feuerwiderstandsfähigen Geschossdecken aus Beton mit der Feuerwiderstandsklasse F90 und einer Mindestdicke von 150 mm inner halb klassifizierter Installationsschächte 190 wenn er mit der Hauptleitung aus verzinktem Stahlblech (Wickelfalzleitung) innerhalb eines klassifizierten Installationsschachtes I90 nach allgemeinem bauaufsichtlichen Prüfzeugnis mit einer nicht brenn baren Anschlussleitung verbunden ist. Dabei darf der lichte Querschnitt der Hauptleitung maximal 350 cm2 betragen; die Bestimmungen des Abschnitts 3.3 müssen eingehalten werden. Der Zulassungsgegenstand muss entsprechend den Ausführungen der Anlagen dieses Bescheids und der Montageanleitung des Herstellers eingebaut werden. Der Zulassungsgegenstand hat weiterhin die Feuerwiderstandsklasse K bei Einbau in oder an Wandungen von feuerwiderstandsfähigen Schächten F90 oder vertikalen feuerwiderstandsfähigen Lüftungsleitungen L90 mit oder ohne innenliegender luftführender Hauptleitung aus Stahlblech; dabei darf der lichte Querschnitt der Hauptleitung maximal cm2 betragen. Der Zulassungsgegenstand hat weiterhin die Feuerwiderstandsklasse K bei Einbau außerhalb von Wandungen von feuerwiderstandsfähigen Schächten F90 oder vertikalen feuerwiderstandsfähigen Lüftungsleitungen L90 in Unterdecken oder Wänden, an die keine Anforderungen an eine Feuerwiderstandsdauer gestellt werden, wenn er mit der Hauptleitung aus verzinktem Stahlblech (Wickelfalzleitung) innerhalb eines klassifizierten Schachtes oder mit der Hauptleitung aus L90 klassifiziertem Plattenmaterial jeweils über eine max. 6,0 m lange Anschlussleitung ausschließlich aus verzinktem Stahl blech oder flexiblem Edelstahl angeschlossen wird; dabei darf der lichte Querschnitt der Hauptleitung maximal cm2 betragen. Der Zulassungsgegenstand muss entsprechend ZI /13

5 Allgemeine bauaufsichtlicho Zulassung Nr. Z Seito 5 von August 201d den Ausführungen der Anlagen dieses Bescheids und der Montageanleitung des Herstellers eingebaut werden. Der Zulassungsgegenstand hat die Feuerwiderstandsklasse K bei Einbau - unmittelbar unter, in oder unmittelbar auf feuerwiderstandsfähigen Holzbalkendecken F 30-B {Geschossdecken) wenn er mit der Hauptleitung aus verzinktem Stahlblech (Wickelfalzleitung) innerhalb eines nicht klassifizierten Schachtes oder ohne Schacht eingebaut ist; dazu sind die Bedingungen nach Abschnitt 4.6 einzuhalten. Dabei müssen alle Anschlussleitungen, die mit der Haupt leitung verbunden sind aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; der lichte Querschnitt der Hauptleitung darf maximal 350 cm2 betragen. Der Zulassungsgegenstand muss ent sprechend den Ausführungen der Anlagen dieses Bescheids und der Montageanleitung des Herstellers eingebaut werden. Der Zulassungsgegenstand darf auch in, unmittelbar unterhalb und unmittelbar auf feuer widerstandsfähigen Geschossdecken oder in, an und außerhalb feuerwiderslandsfahiger Schachtwände oder vertikaler feuerwiderstandsfähiger Lüftungsleitungen mit einer geringe ren Feuerwiderstandsklasse als F90 oder L90 eingebaut werden. Dann hat der Zulassungs gegenstand die gleiche Feuerwiderstandsklasse wie die zu schützende feuerwiderstands fähige Geschossdecke. Schachtwand oder vertikale feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitung. Der Nachweis der Eignung des Zulassungsgegenstandes - den Anschluss an Abluftanlagen von gewerblicher Küchen, - den Einbau in feuerwiderstandsfähigen Unterdecken den Einbau in Lüftungsanlagen, in denen die Funktion der Absperrvorrichtungen durch starke Verschmutzung, extreme Feuchtigkeit oder durch chemische Kontaminierung behindert wird und - andere Nutzungen als zu brandschutztechnischen Zwecken wurde im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht geführt. Bestimmungen Absperrvorrichtungen gegen Feuer und Rauch in Lüftungsleitungen 2.1 Eigenschaften und Zusammensetzung Der Zulassungsgegenstand vom Typ AVR muss den bei der Zulassungsprüfung verwendeten Baumustern, den gutachterlichen Stellungnahmen und den Angaben des Prüfberichtes - Nr der TU- München vom Gutachtliche Stellungsnahme der TU- München vom Gutachtliche Stellungsnahme der TU- München vom Gutachtliche Stellungsnahme der TU- München vom sowie den Konstruktionszeichnungen entsprechen. Der Prüfbericht, die Stellungnahmen und die Konstruktionszeichnungen sind beim Deutschen hinterlegt; sie sind vom Antragsteller dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung der fremdüber wachenden Stelle zur Verfügung zu stellen. Der Zulassungsgegenstand besteht gemäß den Angaben der Anlage 1 im Wesentlichen aus folgenden Komponenten1; - Gehäuse mit Stutzen - Deckel mit Stutzen - Klappensegmente - Innenrohr Die technische Spezifikation der Komponenten ist im DIB1 hinterlegt und muss vom Antragsteller dieser Zulassung der fremd überwachenden Stelle zur Verfügung gestellt werden. Z1130S W 1.«1.3-17/13

6 Balltechnik Allgemeine bauaufstchlliche Zulassung Nr. Z Seite 6 von August DämmschJchtbildner mit allg. bauaufsichtlichen Zulassungen - Federn - thermische Auslöseeinrichtung 2.2 Herstellung und Kennzeichnung Herstellung Der Zulassungsgegenstand ist in den Werken des Antragstellers herzustellen. Der Zulassungsgegenstand ist mit einer Montageanleitung und einer Betriebsanleitung zu versehen, die der Antragsteller/Hersteller in Übereinstimmung mit dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung erstellt hat und die dem Anwender zur Verfügung zu stellen ist Kennzeichnung" Der Zulassungsgegenstand muss vom Hersteller mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach den Übereinstimmungszeichen-Verordnungen der Lander einschließlich der Produktklassifizierung K bzw K leicht erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung mit dem Ü-Zeichen darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 2,3 erfüllt sind. 2.3 Übereinstimmungsnachweis Allgemeines Die Bestätigung der Übereinstimmung des Bauprodukts (Zulassungsgegenstand) mit den Bestimmungen dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung muss jedes Herstellwerk mit einem Ubereinstimmungszertifikat auf der Grundlage einer werkseigenen Produktions kontrolle und einer regelmäßigen Fremdüberwachung einschließlich einer Erstprüfung des Bauprodukts nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erfolgen. Für die Erteilung des Übereinstimmungszertifikats und die Fremdüberwachung einschließlich der dabei durchzuführenden Produktprüfungen hat der Hersteller des Bauprodukts eine hier anerkannte Überwachungsstelle einzuschalten. Die Erklärung, dass ein Übereinstimmungszertifikat erteilt ist, hat der Hersteller durch Kenn zeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben. Dem Deutschen ist von der Zertifizierungsstelle eine Kopie des von ihr erteilten Übereinstimmungszertifikates zur Kenntnis zu geben. Dem Deutschen fur ist zusätzlich eine Kopie des Erstprüfberichts zur Kenntnis zu geben Werkseigene Produktionskontrolle In jedem Herstellwerk ist eine werkseigene Produktionskontrolle einzurichten und durch zuführen. Unter werkseigener Produktionskontrolle wird die vom Hersteller vorzunehmende kontinuierliche Überwachung der Produktion verstanden, mit der dieser sicherstellt, dass die von ihm hergestellten Bauprodukte den Bestimmungen dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung entsprechen. Die werkseigene Produktionskontrolle soll mindestens die im Folgenden aufgeführten Maß nahmen einschließen: Überprüfung, dass nur die unter Abschnitt 2.1 benannten Baustoffe und Bauteile verwendet, die planmäßigen Abmessungen eingehalten und die Zulassungsgegenstande ordnungs gemäß gekennzeichnet werden. Mindestens einmal täglich ist an einer Absperrvorrichtung jedes Typs, jeder Größe und jeder unterschiedlicher Ausloseeinrichtung die einwandfreie Funktion des öffnens und Schließens Hinweis Sofern zutreffend, muss der Zulassungsgegenstand zusätzlich mit dem CE-Kennzeicnen nach den Vo rschriften zur Umsetzung der Richtlinien der Europaischen Gemeinschaften, versehen werden, wenn die Konformi tät des Zulassungsgegenstandes uom Hersteller bestätigt wird :A /13

7 Seite 7 von August 2014 der Absperrvorrichtungen zu prüfen. Die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle sind aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten: - Bezeichnung des Bauproduktes und der Bestandteile hinsichtlich der im Abschnitt 2.1 festgelegten Anforderungen - Art der Kontrolle oder Prüfung - Datum der Herstellung und der Prüfung des Bauproduktes - Ergebnis der Kontrollen und Prüfungen und, soweit zutreffend, Vergleich mit den Anfor derungen - Unterschrift des die werkseigene Produktionskontrolle Verantwortlichen Die Aufzeichnungen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren und der die Fremdüber wachung eingeschalteten Überwachungsstelle vorzulegen. Sie sind dem Deutschen und der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzu legen. Bei ungenügendem Prüfergebnis im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle sind vom Hersteller unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des Mangels zu treffen. Bauprodukte, die den Anforderungen nicht entsprechen, sind so zu handhaben, dass Verwechslungen mit übereinstimmenden ausgeschlossen werden. Nach Abstellung des Mangels ist - soweit technisch möglich und zum Nachweis der Mängelbeseitigung erforder lich - die betreffende Prüfung im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle unverzüg lich zu wiederholen Fremd Überwachung In jedem Herstellwerk ist die werkseigene Produktionskontrolle durch eine Fremdüber wachung regelmäßig zu überprüfen, mindestens jedoch zweimal jährlich. Im Rahmen der Fremdüberwachung ist eine Erstprüfung des Bauproduktes durchzuführen. Weiterhin ist im Rahmen der Fremdüberwachung die Überprüfung des Auslöseverhaltens der Auslöseeinrichtungen der Absperrvorrichtungen laut dem im DIBt und der fremdüber wachenden Stelle hinterlegten Prüfplan anhand der diese Überprüfungen vorgeschrie benen Prüfeinrichtung6 erforderlich. Dazu sind von der fremdüberwachenden Stelle mindes tens 3 Absperrvorrichtungen unterschiedlicher Baugrößen von der Prüfstelle wahllos aus der laufenden Produktion in halbjährlichem Abstand zu entnehmen. Die Probennahme und Prüfungen obliegen jeweils der anerkannten Überwachungsstelle. Die Ergebnisse der Zertifizierung und Fremdüberwachung sind mindestens fünf Jahre aufzu bewahren. Sie sind von der Zertifizierungsstelle bzw. der Überwachungsstelie dem Deut schen und der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde auf Ver langen vorzulegen. 3 Bestimmungen den Entwurf 3.1 Allgemeines Für die Installation des Zulassungsgegenstandes gelten die landesrechtlichen Vorschriften über Lüftungsanlagen (z. B. Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen), insbesondere hinsichtlich der Kraft- und Lasteinleitung in feuerwider standsfähige Schachtwände oder feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen oder Absperr vorrichtungen oder massiven Geschossdecken F90 oder Holzbalkendecken mit umlaufen dem Mortelverguss nach Abschnitt 4 mit der Feuerwiderstandsklasse F30-B. soweit nach stehend nichts zusätzliches bestimmt ist. Die Spezifikation des Prüfslandes zur Überprüfung des Auslüsewerhallens der Absperrvorrichlungen gegen Brandüberlragung in Lüftungsleilungen (DIN 18017) ist im DIBt und bei der Prüfstelle hinterlegt. Z /13

8 Nr.Z B6 Seite 8 von August 2014 Im Bereich der feuerwiderstandsfähigen Geschossdecken muss zwischen der luftführenden Hauptleitung und der brandschutztechnischen Ummantelung immer ein mindestens 100 mm dicker und vollflächiger Betonverguss entsprechend der Dicke der jeweiligen Geschoss decke hergestellt werden. An den Zulassungsgegenstand dürfen Einzelentlüftungsgeräte oder Luftdurchlässe (u. a. Ventile) von Zentralentlüftungsanlagen auch ohne Brandschutzfunktion angeschlossen werden. Für den Einbau des Zulassungsgegenstandes an oder in Wandungen von klassifizierten Schächten oder klassifizierten Lüftungsleitungen müssen die feuerwiderstandsfähigen, Schächte oder vertikalen Lüftungsleitungen mindestens 35 mm dick sein und aus minera lischen Baustoffen bestehen; sie können einschalig sein oder aus ein- oder mehrschaligen Baustoffen bestehen. Sie dürfen auch mit Formstücken ausgeführt sein. Für die Schächte oder vertikalen Lüftungsleitungen muss jeweils eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten nachgewiesen sein. Je Geschoss dürfen max. drei Absperrvorrichtungen pro Hauptleitung angeschlossen wer den; die angeschlossenen Absperrvorrichtungen dürfen nur zu einem brandschutztechni schen Bereich (Wohnung. Nutzbereich) gehören. Es können mehrere Hauptleitungen im Dachraum in Anlehnung an DIN an einen Sammelkasten angeschlossen werden, wenn keine feuerwiderstandsfähigen Trennwände im Dachraum überbrückt werden. Der zentrale Ventilator ist in der Ausblasleitung nach dem Sammelkasten anzuordnen; die Ausblasleitung muss vertikal nach oben geführt werden. Bei der Bemessung des Querschnitts der Abluftleitung vom Sammelkasten zum Ventilator sowie des Ventilators sind die luftlechnischen und akustischen Belange zu beachten; die ent sprechenden Nachweise müssen vorliegen. Dabei sind sowohl bei der Verwendung des Zu lassungsgegenstandes in Schachtwandungen als auch als Deckenschott folgende brand schutztechnische Kriterien einzuhalten: - die Anforderungen an die Entlüftung müssen jede Hauptleitung erfüllt sein, - die Einzelschachtquerschnitte sind beizubehalten. - die brandschutztechnische Ummantelung der Lüftungsleitungen im Dachraum (inklusive Sammelkasten, Ventilator) ist bei Verwendung des Zulassungsgegenstandes bei: a) einer Zusammenführung von mehrerer Hauptleitungen, in denen der Einbau des Zu lassungsgegenstandes in, an oder außerhalb von Wandungen von feuerwiderstands fähigen Schächten oder Lüftungsleitungen erfolgt sowie b) einer Zusammenfuhrung von Hauptleitungen, in denen der Einbau des Zulassungs gegenstandes in. an oder außerhalb von Wandungen von feuerwiderstandsfähigen Schachten oder Lüftungsleitungen und von Hauptleitungen, in denen der Zulassungs gegenstand in, unter oder auf feuerwiderstandsfähigen Geschossdecken erfolgt, er forderlich, - auch bei Stillstand des Ventilators ist eine freie Abströmung nach außen durch die Ventilatoreinheit zu gewährleisten. 3.2 Verwendung des Zulassungsgegenstandes in, auf oder unter feuerwiderstandsfahigen Geschossdecken bei Abweichung der luftführenden Hauptleitung von der Lotrechten Bei Einbau des Zulassungsgegenstandes in, unter oder auf feuerwiderstandsfähigen Geschossdecken in Hauptleitungen aus Stahlblech müssen bei einer eventuellen Abweichung der Hauptleitung von der Lotrechten folgende Kriterien eingehalten werden: - eine Abweichung von der Lotrechten ist auf der gesamten Länge der Hauptleitung maximal 2 mal horizontal um jeweils max. 6,00 m gestattet, - die lüftungstechnische Funktion der Lüftungsanlage muss nachgewiesen sein, - die Abweichung von der Lotrechten muss sich innerhalb einer Nutzungseinheit befinden, Z113D /13

9 Nr. Z Seit9 9 von August 2014 die freie Abströmung über Dach muss im Brandfall gewährleistet sein und - es dürfen keine, durch thermische Beanspruchung der Stahlblechleitung hervorgerufenen Kräfte auf die Zulassungsgegenstände ausgeübt werden. 3.3 Zulässige Lüftungsleitungen Luftführende Hauptleitungen dürfen in Verbindung mit dem Zulassungsgegenstand unmittel bar unter, in oder unmittelbar auf feuerwiderstandsfähigen Geschossdecken lichte Quer schnitte bis maximal 350 cm1 haben und müssen aus verzinktem Stahlblech bestehen. Werden die Zulassungsgegenstände ausschließlich in, an oder außerhalb von Wandungen von klassifizierten Schächten oder klassifizierten Lüftungsleitungen eingebaut, dürfen die Hauptleitungen lichte Querschnitte bis maximal cm2 haben. Die Anschlussleitungen zwischen der jeweiligen klassifizierten Schachtwand oder vertikalen Lüftungsleitung und dem Zulassungsgegenstand müssen aus Stahlblech bestehen und dauerhaft an der ent sprechenden Schachtwand montiert werden und dürfen max. 6,0 m lang sein. 3.4 Verwendung des Zulassungsgegenstandes unmittelbar unter, in oder unmittelbar auf Geschossdecken aus Beton innerhalb von klassifizierten Schächten mit beliebiger Belegung Der Zulassungsgegenstand darf innerhalb von klassifizierten Schächten F30 - F90 mit beliebiger Belegung unmittelbar unter, in oder unmittelbar auf Geschossdecken aus Beton eingebaut werden, wenn zwischen der jeweiligen Hauptleitung (z. B. Wickelfalzleitung) zu brennbaren Bauprodukten an jeder Stelle ein Mindestabstand von mindestens 100 mm ein gehalten wird. Der Zulassungsgegenstand muss immer mit der Hauptleitung im Bereich der Geschossdecke vollflächig über die Gesamtdicke der Geschossdecke mit Beton vergossen werden. Der Zulassungsgegenstand darf unmittelbar unter, in oder unmittelbar auf feuerwider standsfähigen Geschossdecken aus Beton innerhalb von klassifizierten Installationsschäch ten I30-I90 verwendet werden, wenn hier ein gültiges, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis vorliegt, das die Verwendung des Zulassungsgegenstandes in vorgenannten Einbausituationen gestattet und wenn die Bestimmungen zum Betonverguss nach Abschnitt 3.1 eingehalten werden. Bei der Verwendung des Zulassungsgegenstandes sind die bauordnungsrechtlichen Vorschriften einzuhalten. 3.5 Verwendung des Zulassungsgegenstandes unmittelbar unter, in oder unmittelbar auf Geschossdecken aus Beton innerhalb nicht klassifizierter Schächte oder ohne Schächte Der Zulassungsgegenstand darf innerhalb nicht klassifizierter Schächte unmittelbar unter, in oder unmittelbar auf Geschossdecken aus Beton eingebaut werden. Der Zulassungsgegenstand darf auch ohne Schächte unmittelbar unter, in oder unmittelbar auf Geschossdecken aus Beton eingebaut werden. 3.6 Verwendung des Zulassungsgegenstandes in Anschlussleitungen aus verzinktem oder nichtrostendem Stahlblech Für die Verwendung des Zulassungsgegenstandes außerhalb von Schächten müssen die Anschlussleitungen zwischen der luftführenden Hauptleitung und dem Zulassungsgegen stand aus verzinktem oder nichtrostendem Stahlblech bestehen und öffnungslos sein. Dabei ist der Zulassungsgegenstand an den Anschlussleitungen mit mindestens zwei Stahlnieten zu befestigen. Die Befestigungen/Abhängungen der öffnungslosen Anschlussleitungen müssen in Abstän den von s 1,5 m mit Stahlspreizdübeln, die den Angaben der gültigen allgemeinen bauaufsichtlichen oder europäischen technischen Zulassungen bzw. europäischen technischen Bewertungen entsprechen müssen, an massiven Decken vorgenommen werden. Die Anschlussleitungen zwischen der Hauptleitung und dem Zulassungsgegenstand dürfen eine maximale Länge von 6,0 m haben. Z /13

10 Nr. Z Seite 10 von August 2014 Vorgenannte Maßnahmen sind auch dann vorzunehmen, wenn die Anschlussleitung durch eine oder mehrere Trennwände ohne Feuerwiderstandsdauer geführt wird. Die Anschlussleitung des Zulassungsgegenstandes ist entsprechend den Ausführungen der Anlagen an den Hauptleitungen zu befestigen, 3.7 Verwendung in gewerblichen Küchen Der Zulassungsgegenstand darf nicht an die Abluftleitungen gewerblicher Küchen ange schlossen werden. 3.8 Verwendung in Wohnungsküchen Der Zulassungsgegenstand darf in Abluftleitungen von Wohnungsküchen verwendet werden, wenn die Abluft ausschließlich über luftführende Hauptleitungen aus Stahlblech geführt wird. Der Zulassungsgegenstand darf in Abluftleitungen von Wohnungsküchen ausschließlich zur Grundlüflung verwendet werden, wenn die Abluftleitungen an luftführende Hauptleitungen ohne innere Stahlblechleitung angeschlossen werden. Wird an einem Lüftungsschacht mindestens eine Wohnungsküche mit einer diese Ver wendung zugelassenen Absperrvorrichtung eingebaut, müssen auch alle anderen, an diesem Schacht angeschlossenen Absperrvorrichtungen, die gleiche nachgewiesene brand schutztechnische Eignung Wohnungsküchen aufweisen. 3.9 Verwendung von Wrasenabzugshauben Für die Verwendung des Zulassungsgegenstandes in Abluftleitungen von Wohnungsküchen in Verbindung mit Wrasenabzugshauben ohne eigenen Ventilator, müssen diese Wrasen abzugshauben Bestandteil einer Zentralentlüftungsanlage nach DIN sein und aus schließlich im Unterdruckbetrieb verwendet werden. Die Abluft von Wohnungsküchen über Wrasenabzugshauben muss ausschließlich über luftführende Hauptleitungen und An schlussleitungen aus verzinktem Stahlblech geführt werden Verwendung von Dunstabzugshauben Für die Verwendung des Zulassungsgegenstandes in Verbindung mit Dunstabzugshauben mit eigenem Ventilator dürfen diese die Entlüftung von Wohnungsküchen verwendet und an den Zulassungsgegenstand in einem nicht feuerwiderstandsfähigen Schacht angeschlos sen werden, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden: - jede Dunstabzugshaube muss an eine eigene Abluftleitung aus verzinktem Stahlblech (z. B. Wickelfalzrohr) angeschlossen werden - die luftführende Abluftleitung aus verzinktem Stahlblech muss in jeder Geschossdecke mit einem Zulassungsgegenstand versehen sein - der Zulassungsgegenstand muss unmittelbar unter, in oder unmittelbar auf feuerwider standsfähigen Geschossdecken aus Beton montiert sein - die Abluftleitung ist ab der Dunstabzugshaube öffnungslos bis zur Mündung über Dach zu führen - der Anschluss und die Einbindung weiterer Anschlüsse an die Abluftleitung sind nicht zulässig Verwendung in Zentrallüftungsanlagen Für die Verwendung des Zulassungsgegenstandes in Zentrallüftungsanlagen muss beim vertikalen Einbau des Zulassungsgegenstandes in Hauptleitungen zu jeder Zeit eine Abströmung über die Hauptleitung ins Freie gewahrleistet sein. Z /13

11 Balltechnik Nr. Z Seite 11 von August Bestimmungen die Ausführung 4.1 Allgemeines Der Zulassungsgegenstand ist entsprechend den Montageanleitungen des Herstellers und den Angaben der Anlagen einzubauen, soweit nachstehend nichts Zusätzliches bestimmt ist. 4.2 Einbau des Zulassungsgegenstandes unmittelbar unter, in oder unmittelbar auf feuerwiderstandfähigen Geschossdecken Der Einbau des Zulassungsgegenstandes in, unter- oder oberhalb von mindestens 150 mm dicken feuerwiderstandsfähigen Geschossdecken aus Beton muss entsprechend den Ausführungen der Anlagen dieses Bescheids und der Montageanleitung des Herstellers vorgenommen werden. 4.3 Einbau des Zulassungsgegenstandes an oder in Wandungen von Schächten oder Lüftungsleitungen Der Einbau des Zulassungsgegenstandes an oder in mindestens 35 mm dicke Wandungen von feuerwiderstandsfähigen Schächten oder feuerwiderstandsfähigen Lüftungsleitungen nach Abschnitt 3.1 muss entsprechend den Ausführungen der Anlagen dieses Bescheids und der Montageanleitung des Hersteilers vorgenommen werden. 4.4 Einbau des Zulassungsgegenstandes außerhalb von Wandungen von Schächten oder Liiftungsleitungen Für die Verwendung des Zulassungsgegenstandes außerhalb von Wandungen von klassifi zierten Schächten oder Lüftungsleitungen müssen die Anschlussieitungen zwischen der luftführenden Hauptleitung und dem Zulassungsgegenstand aus verzinktem Stahlblech be stehen, max. 6 m lang und öffnungslos sein. Dabei sind die Zulassungsgegenstände an den Anschlussleitungen mit mindestens zwei Stahlnieten 2U befestigen. Die jeweilige An schlussleitung muss mittels drei um 120 versetzten Winkeln aus verzinktem Stahlblech und den entsprechenden Schrauben an der betreffenden Schachtwand oder Lüftungsleitung dauerhaft befestigt werden. Die Befestigungen/Abhängungen der öffnungslosen Anschlussleitungen müssen in Abstän den von < 1,5 m mit Stahlspreizdübein, die den Angaben der gültigen allgemeinen bauaufsichtlichen oder europäisch technischen Zulassungen bzw. europäischen technischen Be wertungen entsprechen müssen, an massiven Decken vorgenommen werden. Vorgenannte Maßnahmen sind auch dann vorzunehmen, wenn der Zulassungsgegenstand außerhalb von Wandungen feuerwiderstandsfähiger Schächte oder feuerwiderstandsfähiger Lüftungsleitungen montiert wird und die Anschlussleitung durch ein oder mehrere Trenn wände ohne Feuerwiderstandsdauer geführt wird. 4.5 Verschluss von Hohlräumen zwischen den Absperrvorrichtungen und den Geschossdecken F90 und Absperrvorrichtungen und klassifizierten Schächten oder Liiftungsleitungen Die Hohlräume zwischen dem Zulassungsgegenstand und der zu schützenden massiven Decke oder dem Schacht oder der Lüftungsleitung sind mit Mörtel der Gruppen II oder III nach DIN (bei mindestens 100 mm dicken Bauteilen), mit Beton oder mit Gipsmörtel vollständig auszufüllen. 4.6 Einbau des Zulassungsgegenstandes unmittelbar unter, in oder unmittelbar auf feuerwiderstandfähigen Geschossdecken die als Holzbalkendecken ausgeführt sind Für den Einbau des Zulassungsgegenstandes unmittelbar unter, in oder unmittelbar auf feuerwiderstandsfähigen Holzbalkendecken F 30-B ist umlaufend um das Gehäuse des jeweiligen Zulassungsgegenstandes ein 150 mm dicker Beton- bzw. Mörtelverguss mit einer Mindestbreite von umlaufend mindestens 50 mm bis max. 100 mm von der Außenkante des DIN : Mauerwerk- Teil 1: Berechnung und Ausführung Z /13

12 Nr. Z Seito 12 von August 2014 Gehäuses des Zulassungsgegenstandes bis zur Holzumrandung einzubringen. Dazu sind vorab entsprechende Wechsel einzubringen, die mit den Holzbalken eine quadratische Öffnung ergeben. Zur Lastabtragung des Vergusses sind mindestens vier verzinkte Stahiblechwinkel oder mindestens 100 mm lange Drahtstifte an allen Seiten der quadratischen Öffnung an der Holzkonstruktion dauerhaft zu befestigen. Für größere Offnungen in Holzbalkendecken, die mit einem Beton- bzw. Mörtelverguss verschlossen werden sollen, ist ein statischer Nachweis zur Lastabtragung des Beton- bzw. Mörtelverguss in der Holzkonstruktion zu erbringen. Der Einbau muss entsprechend den Ausführungen der Anlagen dieses Bescheids und der Montageanleitung des Herstellers vorgenommen werden. 4.7 Ausführung von Anschlussleitungen Die Anschlussleitungen von der Hauptleitung bis zur feuerwiderstandsfähigen Schachtwand oder feuerwiderstandsfahigen Lüftungsleitungswand müssen aus Stahlblech bestehen, wenn Einzelentlüftungsgerate oder Tellerventile keinen eigenen aktiven Brandschutz beinhalten. Die Anschlussleitungen von der Hauptleitung bis zur feuerwiderstandsfähigen Schachtwand oder feuerwiderstandsfahigen Lüftungsleitungswand dürfen aus Aluminium bestehen, wenn Einzelentlüftungsgeräte oder Tellerventile mit einem eigenen aktiven Brandschutz ausge stattet sind. 5 Bestimmungen die Nutzung und Instandhaltung Der Hersteller des Zulassungsgegenstandes hat schriftlich in der Betriebsanleitung alle die Inbetriebnahme, Inspektion und Reinigung des Zulassungsgegenstandes notwendigen Angaben ausführlich darzustellen. Der Zulassungsgegenstand darf nur zusammen mit der Betriebsanleitung weitergegeben werden Diese Unterlage ist nach Einbau in eine Lüftungsanlage dem Anlageneigentümer vom Vertreiber oder Verwender zu übergeben. Juliane Valerius Referatsleiterin Z i 3-17/13

13 Nr. Z vom 5. August 2014 Balltechnik Einsatzgebiet Absperrvorrichtung gegen Brand Übertragung Zu- und Abluftanlagen nach DIN Feuerwiderstandsklassen der Absperrvorichtung Typ AVR K K K Einbau In, unter und auf feuerwiderstandfähigen Geschoß decken aus Beton F30 - F90 In, unter und auf feuerwiderstandsfähigen Holzbalken decken F30-B Installationsschachte I30 - ISO mit beliebiger Belegung In, an und außerhalb von Schachlwandungen F30 - F90 Funktionsbeschreibung Im Brandfall geben die Auslöseeinrichtungen die vorgespannten Klappen fr ei. Das innenliegende erweichende Kunststoffrohrwird von den schließenden Klappen verdrängt. Bei höheren Temperaturen expandiert der Schaumbildner und verschließt die Absperrvorrichtung absolut dicht. Abmessungen DN80, DN 100, DN 125, DN 140, DN 160, DN 18D, DM200 Anschlussmöglichkeiten max. 3 Anschlüsse je Geschoß und Nutzungseinheit Einzelentlüftungsgeräte. Ventile, Gitter, Wrasenabzugshauben. Dunstabzugshauben mit eigenem Ventilator usw. Pos Benennung Gehäuse mit Stutzen Deckel mit Stutzen Klappensegment Mittelteil Klappensegment Seitenteil Befestigungsblech Halteklammer Flachfeder Doppeltorsionsfeder Schaumbildner I Schaumbildner II Auslöseclement therm. Trennung Schraube/Mutter M4 Niet 4x6 mm Werkstoff Stahlblech 0,5 mm Stahlblech 0,5 mm Stahlblech 1,5 mm Stahlblech 1,5 mm Stahlblech 1,5 mm Edelstahl Edelstahl Edelstahl Stahl Stahl/ Stahl Absperrvorrichtungen gegen Feuer und Rauch in Lüftungsleitungen entsprechend DIN vom Typ AVR Einsatzgebiet / Stückliste Anlage 1 Z /13

14 Allgemeine bauaufsichtiiehe Zulassung Nr. Z vom 5. August 2014 Balltechnik 3 y/////%///// ; > k y/a : -.-/ WA Einbau mit Zentrallüftungsanlage Einbau Einzelentlüflungsgeräte Detail K Einbau in die Geschoßdecke aus Beton Detail L Einbau unmittelbar auf der Geschoßßdecke aus Beton Detail M Einbau unter der Geschoßdecke aus Beton. Befestigung 3 mm große, umlaufende Sicke 1 Absperrvorrichtung Typ AVR feuerwiderstandsfähige Geschoßdecke aus Beton F30 - F90 3 Deckenverguß mit Beton oder Mörtel, Gruppe II oder III, DIN Einzelenllütlungsgemt ohne Branclschutzanforderung 5 Hauptleitung aus verzinktem Stahlblech max. DN Anschlußleilung Stahlblech oder Alu-Flexrohr 7 Abhängung 8 Luftauslaß aus beliebigen Baustoffen 9 Schachtverkleidung ohne Klassifizierung, oder ohne Schachtverkleidung Absperrvorrichtungen gegen Feuer und Rauch in Lüftungsleitungen entsprechend DIN vom Typ AVR Einbauvariante Betondecke F30 - F90 Anlage 2 Z23704 \A /13

15 Nr. Z vom 5. August 2014 Detail M Einbau in Holzbalkendecke F3D-B Detail N Einbausituation mii Zenirallüfiungsanlage Einbau unmittelbar auf der Holzbalkendecke F30-B 3) Detail P Einbau unter der Holzbalken decke F30-B. Befestigung über 3 mm große, umlaufende Sicke Einbausituation mit Einzelenllüftungsgerälen 1 Absperrvohehlung Typ AVR 8D feuerwiderstandsfähige Holzbalkendecke F30-B 3 Deckenverguß mit Beton oder Mörtel, Gruppe II oder III, DIN 1053 mindestens 50 mm, max 100 mm umlaufend um das Gehäuse der Absperrvorrichtung bzw. des WickeIfalzrohres, mindestens 150 mm dick 4 Einzelentlüftungsgerat ohne Brandschutzanforderung 5 Hauptleitung aus verzinktem Stahlblech max. DN Anschlußleitung Stahlblech oder Alu-Flexrohr 7 Abhängung 8 Luftauslaß aus beliebigen Baustoffen 9 Schachtverkleidung ohne Klassifizierung, oder ohne Schachtverkleidung 10 Wechsel 11 Lastabtragung in der unteren Deckenhälfte mit 4 Befestigungswinkeln 40 x 40, mm lang oder Drahtstifte 100 mm oder gleichwertiges Material Absperrvorrichtungen gegen Feuer und Rauch in Lüftungsleitungen entsprechend DIN vom Typ AVR Einbauvarianten Holzbalkendecke F30-B Anlage 3 Z237G /13

16 Allgemeine bauaufsichtlicho Zulassung Nr. Z vom 5. August 2014 Bauteclinik Installationsscliach! (gemäß allgemeinem bauaufsichtlichen Prüfzeugnis) mil beliebiger Belegung F30, F60, F90 oder I30, I60, I90 a/r Ä/R" Lunsr mn Br3fidschut:- gthflun "lu-flei unter, ir und aut der Absperrvorrichtungen gegen Feuer und Rauch in Lüftungsleitungen entsprechend DIN vom Typ AVR Einbauvarianten Installationsschacht Anlage 4 Z23704 U /13

17 Nr. Z vom 5. August 2014 Einbau in, an oder außerhalb von Schachtwandungen Lüftungs-/ F-Schacht L30, L60. L90/ F30, F60, F90 Absperrvorrichlung K , K , K Winkel Einbaubeispiel mit Einzelentlüflungsgeräten Detail E Einbau an der Schachtwand Spalt s mit Gipsmörtel schließen, Fixierung an der Schachwand mit zwei Winkeln 60 x 40 x 30 mm um 180 versetzt mit Schrauben 4.5 x 35 mm an Kalzium- Silikatplatten oder mit metallischen Dübeln. Winkel an der AbsperrvorrichtLing mit Hutmuttern verschrauben. Detail Y Befestigung der Abhängung mit batitsichtlich zugelassenen Dübeln. Abstand L Schachtwand/Ab- Sperrvorrichtung max. 6 m, Abiiängerabstand <=1,5 m Einbaubeispiel Zentrallüttungsanlage *A=max cm' 1 Absperrvorrichtung Typ AVR (max. 3 Anschlüsse pro Geschoß) 2 feuerwiderstandsfähige Geschoßdecke aus Beton F30 - F90 3 Deckenverguß mit Beton. Mörtel MG II oder III, DIN Einzelentlüflungsgerät ohne Brandschutzanforderung Detail K 5 Hauptleitung aus verzinktem Stahlblech Einbau in der Schaclitwand 6 Befestigungswinkel 3 Stück um 120" versetzt Spalts mit Gipsmörtel oder Mörtel MG 7 Abzweigleitung Stahl (z, B. Wickelfalzrohr), Abstand Abhängung max. 1,5 m, Zugbelastung 6 N/ mm', Scherspannungen max. 10N/mnV, Befestigung mit baufsichtlich zugelassenen Stahlspreizdübeln 8 Luftauslaß aus beliebigen Baustoffen z. B. Ventile, Wrasenabzugshauben usw, 9 Verkleidung Deck und Wand ohne Klassifizierung 10 Anschlussleitung Alu-Flex oder Stahlblech (Wickelfalzrohr) 11 Schachtwand F30. F60, F90 bzw. L30, L60, L90 12 Abzweigleitung innerhalb des Schachtes aus Alu-Flex oder Stahlblech schließen ir- Schachtwäncie können auch auf und unter der Geschoßdecke enden. oder Absperrvorrichtungen gegen Feuer und Rauch in Lüftungsleitungen entsprechend DIN vom Typ AVR Einbauvarianten Schachtwand Anlage 5 Z /13

18 Allgemeine bauaufsichtiiche Zulassung Nr. Z vom 5. August 2014 Einbau an oder außerhalb von Lüftungsleitungen Lüftungsleitung L30, L60, L90 Absperrvorrichtung K , K , K Winkel \ Y / A 1 ^ " E V /. / [ -. - / A Einbaubetspiel mit Einzelentlüftungsgeräten / A /\ Detail E Einbau an der Schachtwand Spalt s mit Gipsmörtel schließen, Fixierung an der Schachwand mit zwei Winkeln 60 x 40 x 30 mm um 180 versetzt mit Schrauben 4,5 x 35 mm an Kalzium- Silikatplatten oder mit metallischen Dübeln. Winkel an der Absperrvorrichtung mit Hutmuttern verschrauben Einbaubeispiel Zentrallüftungsanlage Detail G Einbau in der Schachtwand Spalt s mit Gipsmörtel oder Mörtel MG II oder schließen *A= max cm2 1 Absperrvorrichtung Typ AVR (max. 3 Anschlüsse pro Geschoß) 2 feuerwiderstandsfähige Geschoßdecke aus Beton F30 - F90 4 Einzelentlüftungsgerät on Brandschutzanforderung 6 Befestigungswinkel 3 Stück um 120" versetzt 7 Abzweigleitung Stahl (z. B. Wickelfalzrohr), Abstand Abhängung max. 1,5 m, Zugbelastung 6 N/ mm2, Scherspannungen max. 10N/ mm2, Befestigung mit baufsichtlich zugelassenen Stahlspreizdübein 8 Luftauslaß aus beliebigen Baustoffen z. B. Ventile, Wrasenabzugshauben usw. 9 Verkleidung Decke und Wand ohne Klassifizierung 10 Anschlussleitung Alu-Flex oder Stahlblech (Wickelfalzrohr) 11 Schachtwand F30, F60, F90 bzw. L30, L60. L90 L i- Einbau außerhalb der Schachtwandung Befestigung der Abhängung mit bauaufsichtlich zugelassenen Dübeln. Abstand L Schachtwand/ Absperrvorrichtung max. 6 m, Abhängerabstand <=1,5 m Absperrvorrichtungen gegen Feuer und Rauch in Lüftungsleitungen entsprechend DIN vom Typ AVR Einbauvarianten Schachtwand ohne innen liegende Leitung Anlage 6 Z /13

19 Nr. Z-41.3-G86 vom 5. August 2014 Dunstabzugshaube mit eigenem Ventilator Absperrvorrichtung Typ AVR Schachtverkleidung ohne Klassifizierung Dunstabzugshaube mit eigenem Ventilator Absperrvorrichtung Typ AVR Schachtverkleidung ohne Klassifizierung Absperrvorrichtungen gegen Feuer und Rauch in Lüftungsleitungen entsprechend DIN vom Typ AVR Dunslabzugshaube mit eigenem Ventilator Anlage /13

20 Nr. Z vom 5. August Absperrvorrichlung TypAVR 2 Einzelenllüftungsgerät 5 Sammelkasten 6 Max. zweimalige horizontale Leitungsverzüge auf der gesamten Lange der vertikalen Hauptleitung um max. 6 m 7 Brantfschutz-Revisionsenddeckel Typ REV-EDW abz-nr. Z [0 <^> O1^ 1 L w $ Jl Absperrvorrichtungen gegen Feuer und Rauch in Lüftungsleitungen entsprechend DIN vom Typ AVR Einbausituation Einzelentlüftungsgeräte mit Leitungsverzug (Beispiel) Anlage 8 Z /13

21 AllgenT m bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z-41.3-G86 vom 5. August Absperrvorrichtung Typ AVR 3 Luftauslass aus beliebigen Bautstoffen z. B. Ventile, Gitter, Wrasenabzugshauben usw. 4 Ventilator 5 Sammelkasten 6 Max. zweimalige horizontale Leitungsverzüge auf der gesamten Länge der vertikalen Hauptleitung um max. 6 m 7 Brand seh utz-revisionsendd ecke I Typ REV-EDW abz-nr. Z Ll. Absperrvorrichtungen gegen Feuer und Rauch in Lüftungsleitungen entsprechend DIN vom Typ AVR Einbausituation Zentrallüftungsanlage mit Leitungsverzug (Beispiel) Anlage 9 Z /13

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