5. Firmeneinrichtungen, Informationen und Interessenkonflikte 11

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1 Code of Conduct

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3 1. Präambel 5 2. Grundsätzliches Verhalten Rechtmäßiges Verhalten Respekt, Ehrlichkeit und Integrität Verantwortung für das Ansehen von SCHOTT Führung, Verantwortung und Aufsicht 6 3. Umgang mit Mitarbeitern Abkommen und Empfehlungen internationaler Organisationen Arbeitnehmervertretungen Mitarbeiterförderung Diskriminierungsverbot Beschwerden und Hinweise 8 4. Umgang mit Geschäftspartnern und Dritten Wettbewerbs- und Kartellrecht Korruption Geschäftsbeziehungen zu Kunden und Lieferanten Umgang mit Behörden Firmeneinrichtungen, Informationen und Interessenkonflikte Dienstliche und private Nutzung von Firmeneinrichtungen Umgang mit vertraulichen Informationen Vermeidung von Interessenkonflikten, Wettbewerb, Beteiligung an Drittfirmen Nebentätigkeiten Sicherheit, Gesundheit und Umwelt Sicherheit und Gesundheit Umwelt Abwehr externer Gefahren Handelskontrollen (Export Kontrolle und Zoll) Datenschutz- und Telekommunikationsgeheimnisse Anwendung des Code of Conduct Geltungsbereich und Implementierung Auditierung Hilfe und Unterstützung 16 1

4 Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, SCHOTT hat einen Verhaltenskodex, englisch Code of Conduct, erarbeitet, der verbindliche Verhaltensrichtlinien für die alltägliche Geschäftspraxis festschreibt. Die Vorgaben leiten sich aus unseren bekannten Unternehmenswerten, insbesondere der Werte Integrität und Zuverlässigkeit, ab. Respekt, Toleranz, Ehrlichkeit und Offenheit sowie Integrität gegenüber Mitarbeitern und Geschäftspartnern sowie die Bereitschaft zur Übernahme von gesellschaftlicher Verantwortung sind die Grundpfeiler des von Otto Schott gegründeten Stiftungsunternehmens und des neuen Verhaltenskodex. Daraus ergeben sich die wesentlichen Elemente des Verhaltenskodex: Die Einhaltung von Menschenrechten, Chancengleichheit, Transparenz sowie eindeutige Positionen im Kampf gegen Diskriminierung, Bestechlichkeit und Korruption. Der Anspruch von SCHOTT, alle Geschäfte in ethisch und rechtlich einwandfreier Weise zu tätigen, ist untrennbar verbunden mit der Art und Weise, wie wir uns in unserer täglichen Arbeit, einschließlich unserer Planung und unseren Entscheidungsprozessen, verhalten. Wir erwarten deshalb von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, dass sie neben diesem Verhaltenskodex sämtliche Gesetze und Unternehmensrichtlinien befolgen, Interessenkonflikte vermeiden, die Vermögenswerte und das Ansehen von SCHOTT in der Öffentlichkeit schützen und die Sitten, Traditionen und gesellschaftlichen Werte der jeweiligen Länder und Kulturkreise, in denen SCHOTT aktiv ist, berücksichtigen. Der Verhaltenskodex ist mehr als eine neue Unternehmensrichtlinie, er ist unsere Verfassung nur wer sich an diese Verfassung hält, lebt die Unternehmenswerte, für die der Name SCHOTT steht.»compliance is a must, not an option«damit leisten wir einen ganz wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Sicherung unseres Erfolges und unserer Wettbewerbsfähigkeit. Ein Verstoß oder eine Umgehung dieser Grundsätze ist niemals im Interesse von SCHOTT. Der Verhaltenskodex gilt für alle Führungskräfte und Mitarbeiter des SCHOTT Konzerns. Mit Hilfe konzernweiter, regionaler oder Business Unit spezifischer Richtlinien wird dieser Verhaltenskodex konkretisiert und soweit notwendig an die gesellschaftlichen und rechtlichen Besonderheiten der Länder, in denen SCHOTT aktiv ist, angepasst. In Zweifelsfällen wenden sich 2

5 Mitarbeiter vertrauensvoll an ihre Führungskraft, den zuständigen Compliance Beauftragten oder das Corporate Compliance Office von SCHOTT. Verstöße gegen den Verhaltenskodex und die ihn konkretisierenden Unternehmensrichtlinien können arbeitsrechtliche Sanktionen zur Folge haben. Wir wünschen dem SCHOTT Code of Conduct eine umfassende Akzeptanz. Mainz, im März 2010 Prof. Dr.-Ing. Udo Ungeheuer Vorsitzender der Konzernleitung Dr. Jürgen Dahmer Mitglied der Konzernleitung Dr. Hans-Joachim Konz Mitglied der Konzernleitung Klaus Rübenthaler Mitglied der Konzernleitung Dr. Martin Heming Mitglied der Konzernleitung Peter Scarborough Mitglied der Konzernleitung 3

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7 1. Präambel Ein wesentliches Ziel der Carl-Zeiss-Stiftung ist die Wahrnehmung besonderer sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung durch die Stiftungsunternehmen und deren Tochterunternehmen. Seit der Unternehmensgründung 1884 und später als Unternehmen der Carl-Zeiss-Stiftung hat sich die SCHOTT AG dazu bekannt, ihr Wirken und Handeln an der sozialen Verantwortung für Mensch und Umwelt auszurichten. Verantwortung für die Mitarbeiter, soziale und gesellschaftliche Verantwortung und das Verständnis der natürlichen Umwelt und ihrer Ressourcen als nichtunerschöpfliche Quelle menschlicher Nutzung sind Grundprinzipien, die das unternehmerische Wirken und Handeln von SCHOTT bestimmen und leiten. Im Bewusstsein und in Anerkennung ihrer Verantwortung für Mitarbeiter, Gesellschaft und Umwelt erklärt die SCHOTT AG für sich und ihre Tochterunternehmen (hierin gemeinsam bezeichnet als SCHOTT ) die durch die Gesellschaft geprägten Werte und Standards ethischen Verhaltens, die unabdingbaren Rechte ihrer Mitarbeiter, den Stellenwert und die Bedeutung der Umwelt für zukünftige Generationen in verantwortungsvoller Weise zu respektieren und jegliches unternehmerisches Wirken und Handeln in Einklang und Verträglichkeit mit diesem Wertesystem auszuführen. 2. Grundsätzliches Verhalten 2.1 Rechtmäßiges Verhalten Es ist ein Grundprinzip von SCHOTT, die geltenden Rechtsordnungen und Gesetze zu befolgen. Jeder Mitarbeiter hat die Rechtsordnungen und gesetzlichen Vorschriften, den SCHOTT Code of Conduct sowie die geltenden Unternehmensrichtlinien im Rahmen seines Handelns zu beachten. Gesetzesverstöße sind unter allen Umständen zu vermeiden. Im Falle eines schuldhaften Verstoßes muss der betroffene Mitarbeiter neben gesetzlichen Sanktionen auch mit disziplinarischen Konsequenzen rechnen, sofern arbeitsvertragliche Pflichten verletzt wurden. 5

8 2.2 Respekt, Ehrlichkeit und Integrität Die persönliche Würde, die Privatsphäre und die Persönlichkeitsrechte eines jeden Einzelnen werden respektiert. Mit Personen verschiedener Herkunft, Kultur, Religion, Alters, unabhängig von Behinderung, Hautfarbe, sexueller Identität, Weltanschauung und Geschlecht arbeiten wir ohne jegliche Vorbehalte zusammen. Von unseren Mitarbeitern erwarten wir einen fairen Umgang mit allen Kollegen. Gegenüber Mitarbeitern, Lieferanten, Kunden und Geschäftspartnern treffen wir unsere Entscheidungen ausschließlich auf der Basis sachgerechter und objektiver Erwägungen. Sachfremde Motive, wie Diskriminierung oder Zwang, schließen wir aus. Diese Grundsätze gelten sowohl für die interne Zusammenarbeit, als auch für das Verhalten gegenüber Dritten. 2.3 Verantwortung für das Ansehen von SCHOTT Das Ansehen von SCHOTT wird wesentlich geprägt durch das Auftreten, Handeln und Verhalten eines jeden Einzelnen. Wir sind uns bewusst, dass gesetzwidriges oder unangemessenes Verhalten auch nur eines Mitarbeiters dem Unternehmen erheblichen Schaden zufügen kann. Jeder Mitarbeiter ist daher gehalten, auf das Ansehen von SCHOTT zu achten, dieses zu erhalten und zu fördern. 2.4 Führung, Verantwortung und Aufsicht Die Beachtung geltenden Rechts, des SCHOTT Code of Conduct sowie der Unternehmensrichtlinien ist oberstes Gebot einer jeden Führungskraft. Die Führungskräfte haben ihre Verantwortungsbereiche derart zu organisieren und zu beaufsichtigen, dass keine Verstöße erfolgen. Die Führungskräfte tragen die Verantwortung für die ihnen anvertrauten Mitarbeiter. Sie müssen ihren Mitarbeitern verdeutlichen, dass die Beachtung geltenden Rechts, des SCHOTT Code of Conduct sowie der Unternehmensrichtlinien unter allen Umständen und zu jedem Zeitpunkt oberste Priorität haben, ihnen gleichzeitig aber auch Eigenverantwortung und Handlungsfreiheiten einräumen. Die Verantwortung der Führungskräfte entbindet die Mitarbeiter jedoch nicht von ihrer eigenen Verantwortung. 6

9 Führungskräfte sind für Fragen sowie berufliche und persönliche Sorgen ihrer Mitarbeiter ansprechbar. Durch vorbildliches persönliches Verhalten, Leistung, Offenheit und soziale Kompetenz muss sich die Führungskraft Anerkennung erwerben. Sie muss die Bedeutung ethisch einwandfreien Verhaltens stets hervorheben, durch einen persönlichen Führungsstil und durch geeignete Maßnahmen fördern sowie klare, ehrgeizige und realistische Ziele stecken. 3. Umgang mit Mitarbeitern 3.1 Abkommen und Empfehlungen internationaler Organisationen Neben den Rechtsordnungen und Gesetzen der einzelnen Länder existieren eine Vielzahl wichtiger Abkommen und Empfehlungen internationaler Organisationen, welche für das Verhalten von Mitarbeitern international tätiger Unternehmen bedeutsame Leitlinien darstellen. SCHOTT befürwortet diese Empfehlungen und erwartet weltweit von seinen Mitarbeitern ein Verhalten, das insbesondere mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (UNO) 1948 und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 1950 in Einklang steht. Die Beachtung der Grundsatzerklärung der Internationalen Labour Organisation (ILO) über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik von 1977, sowie die ILO-Erklärung über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 (Beseitigung von Kinderarbeit, Abschaffung von Zwangsarbeit, Diskriminierungsverbot, Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen) gelten als oberstes Gebot. 3.2 Arbeitnehmervertretungen Im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze und Bestimmungen wird das Recht der Arbeitnehmer anerkannt und respektiert, sich durch Gewerkschaften und andere rechtlich anerkannte Arbeitnehmerorganisationen vertreten zu lassen. In Betrieben mit von der Belegschaft demokratisch gewählten Arbeitnehmervertretern wird die Unternehmensleitung gemäß der Rechtslage im jeweiligen Land offen und konstruktiv mit den Arbeitnehmervertretern zusammenarbeiten. 7

10 3.3 Mitarbeiterförderung Es ist allgemein anerkannt, dass der Erfolg von SCHOTT maßgeblich auf dem Wissen und Engagement seiner Mitarbeiter beruht. Daher ist SCHOTT bestrebt, in Einklang mit seinen wirtschaftlichen Möglichkeiten und Bedürfnissen in die Entwicklung und Qualifikation seiner Mitarbeiter zu investieren und herausragende Talente zu fördern. 3.4 Diskriminierungsverbot Niemand darf wegen seiner Rasse, Hautfarbe, Nationalität, Abstammung, seines Geschlechts, seines Glaubens oder seiner Weltanschauung, seiner sexuellen Orientierung, seiner politischen Einstellung, seines Alters, seiner körperlichen Konstitution oder seines Aussehens belästigt, diskriminiert oder benachteiligt werden. Insofern sind u. a. für Anstellung und Beförderung ausschließlich die Fähigkeiten, die Leistungen und das Verhalten der Mitarbeiter maßgeblich. Alle Mitarbeiter und Geschäftspartner haben das Recht auf faire, höfliche und respektvolle Behandlung durch Vorgesetzte, Kollegen und Mitarbeiter. Jeder Mitarbeiter ist verpflichtet, die persönliche Sphäre anderer Mitarbeiter zu achten. Sexuelle Belästigungen und Schikanen haben zu unterbleiben und ziehen arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich. 3.5 Beschwerden und Hinweise Jeder Mitarbeiter kann gegenüber seiner Führungskraft, einem Mitarbeiter der Personalabteilung oder betrieblichen Arbeitnehmervertretung, dem zuständigen Compliance Beauftragten oder dem Corporate Compliance Office von SCHOTT Beschwerden vorbringen. Es besteht die Möglichkeit der vertraulichen und anonymen Beschwerde. Allen Hinweisen und Meldungen wird nachgegangen. Soweit erforderlich, werden entsprechende Maßnahmen ergriffen. Alle Unterlagen werden im gesetzlichen Rahmen vertraulich behandelt und aufbewahrt. Repressalien gegen Beschwerdeführer, gleich welcher Art, werden nicht toleriert. Im Gegenzug wird aber klargestellt, dass die grundlose Übergehung des Vorgesetzten oder die vorsätzliche Denunziation anderer Mitarbeiter nicht akzeptiert werden. Soweit dies ohne weiteres zumutbar ist, sollte 8

11 sich ein Beschwerdeführer zunächst darum bemühen, mit Hilfe seiner Führungskraft eine innerbetriebliche Klärung und Abhilfe herbeizuführen. 4. Umgang mit Geschäftspartnern und Dritten 4.1 Wettbewerbs- und Kartellrecht Die Regeln des fairen Wettbewerbs einzuhalten, ist Verpflichtung eines jeden Mitarbeiters. Die gesamte Geschäftstätigkeit wird unter Beachtung aller geltenden wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen, Gesetze und Regeln ausgeübt. Es dürfen insbesondere keine wettbewerbswidrigen Absprachen zwischen Konkurrenten getroffen bzw. umgesetzt werden, um verbindliche Preise festzusetzen, Angebote abzusprechen, Produktionsbeschränkungen oder -quoten festzulegen oder Märkte nach Kunden, Lieferanten, Absatzgebieten oder Sparten aufzuteilen. Für sämtliche Treffen und sonstigen Kontakte (Telefon, -Verkehr etc.) mit Wettbewerbern gilt die Unternehmensrichtlinie über den Umgang mit Wettbewerbern. Der Austausch (d.h. sowohl die Offenlegung als auch die bloße Entgegennahme) von sensiblen Informationen, wie z.b. Preise, Herstellungs- und Vertriebskosten, Herstellungs- und Lieferkapazitäten, Auslastung sowie sämtliche in der Unternehmens- oder Bereichsplanung enthaltenen Prognosen oder anderen Informationen, mit Hilfe derer ein Wettbewerber Einblick in die aktuelle oder künftige Wettbewerbsfähigkeit von SCHOTT oder umgekehrt SCHOTT Einblick in die aktuelle oder künftige Wettbewerbsfähigkeit eines Wettbewerbers erhält, ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen dazu regelt die o.g. Unternehmensrichtlinie. 4.2 Korruption Kein Mitarbeiter darf im Zusammenhang mit einer geschäftlichen Tätigkeit, weder direkt noch indirekt, unberechtigte Vorteile (wie z.b. Geldzahlungen, Geschenke, sonstige Zuwendungen oder Leistungen) anbieten, versprechen, gewähren oder solche Vorteile genehmigen. Ebenso darf kein Mitarbeiter seine dienstliche Stellung oder Einfluss innerhalb von SCHOTT dazu benutzen, persönliche Vorteile zu fordern, anzunehmen, sich zu verschaffen oder zusagen zu lassen. Dies gilt sowohl im Verhältnis zu öffentlichen Amtsträgern als auch im Verhältnis zu ande- 9

12 ren Unternehmen und Geschäftspartnern einschließlich ihrer Organe, Angestellten und Beauftragten. Einladungen, Geschenke und sonstige Zuwendungen, die einen symbolischen Wert übersteigen, außerhalb eines angemessenen Rahmens liegen und über die üblichen Gepflogenheiten hinausgehen, sind höflich aber bestimmt abzulehnen. Kein Mitarbeiter darf auf Kosten der Interessen von SCHOTT eigene geschäftliche Aktivitäten oder persönliche Interessen verfolgen. Mitarbeiter dürfen privat keine Geschäftsbeziehungen zu Dritten eingehen, mit denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für SCHOTT geschäftlich zu tun haben, wenn ihnen hierdurch Vorteile entstehen könnten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mitarbeiter auf die Geschäftsbeziehung des Dritten zu SCHOTT direkt oder indirekt Einfluss hat oder Einfluss nehmen kann. Unteraufträge, Bestellungen oder Beraterverträge dürfen nicht als Mittel dafür benutzt werden, öffentlichen Amtsträgern, Angestellten oder Geschäftspartnern oder deren Angehörigen bzw. Geschäftsfreunden ungerechtfertigte Vorteile zukommen zu lassen. Die Vergütung der im Auftrag von SCHOTT Handelnden ist angemessen, steht im Verhältnis zu der erbrachten Leistung und wird ausschließlich für legitime Dienstleistungen gezahlt. Finanzielle Beiträge an Kandidaten für ein öffentliches Amt oder politische Parteien oder Wählergemeinschaften unterliegen der vollen und uneingeschränkten Publizitätspflicht. 4.3 Geschäftsbeziehungen zu Kunden und Lieferanten Von seinen Kunden und Lieferanten erwartet SCHOTT, dass sie die vorgenannten Grundsätze, die sich SCHOTT im Hinblick auf seine Unternehmerverantwortung gesetzt hat, teilen und das geltende Recht beachten. 4.4 Umgang mit Behörden SCHOTT ist bestrebt, mit allen zuständigen Behörden ein kooperatives und von Offenheit geprägtes Verhältnis zu pflegen. Dies gilt auch im Verhältnis zu Ermittlungsbehörden, die Verstößen gegen geltendes Recht nachgehen. 10

13 Um sicherzustellen, dass einschlägige behördliche Maßnahmen im Rahmen des geltenden Rechts verlaufen und zugleich die Rechte des Unternehmens sowie seiner Mitarbeiter gewahrt bleiben, hat SCHOTT allgemeine Hinweise für sachgerechtes Verhalten bei behördlichen Maßnahmen wie Durchsuchungen, Beschlagnahmen und/oder Vernehmungen bekannt gemacht. Die Wahrnehmung der gesetzlich eingeräumten Verteidigungsrechte entspricht dem rechtsstaatlichen Verständnis von SCHOTT. Im Gebrauch des Aussageverweigerungsrechts wird kein Schuldeingeständnis gesehen. 5. Firmeneinrichtungen, Informationen und Interessenkonflikte 5.1 Dienstliche und private Nutzung von Firmeneinrichtungen SCHOTT verfügt in seinen Büros und Betriebsräumen über zahlreiche Anlagen und Einrichtungen wie Telefone, Kopierer, Computer, Software, Internet/Intranet, Maschinen und sonstige Arbeitsmittel. Jeder Mitarbeiter ist verpflichtet, diese Firmeneinrichtungen sorgfältig und zweckbestimmt zu behandeln. Soweit die hierfür geltenden Richtlinien eine Nutzung zu privaten Zwecken nicht ausdrücklich gestatten, dürfen die Informations- und Kommunikationssysteme nur für betriebliche Zwecke und nur im Rahmen der bestehenden Unternehmensrichtlinien genutzt werden. Der Arbeitsplatz und alle Einrichtungen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, sind stets in Ordnung zu halten. Beschädigungen sind den jeweils zuständigen Personen zu melden. Ohne ausdrückliche Zustimmung darf Unternehmenseigentum nicht für private Zwecke genutzt oder aus dem räumlichen Bereich des Unternehmens entfernt werden. 5.2 Umgang mit vertraulichen Informationen Nichtöffentliche Informationen des Unternehmens, von Mitarbeitern, Lieferanten, Kunden, Handelsvertretern, Beratern und anderen Dritten (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) sind gemäß den rechtlichen und vertraglichen Anforderungen geschützt. Über interne vertrauliche oder geschützte Informationen von SCHOTT, die nicht in die Öffentlichkeit gelangen sollen, gilt das Gebot der Verschwiegenheit. 11

14 Die Verpflichtung, Verschwiegenheit zu wahren, gilt auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus. Dies betrifft insbesondere die Offenlegung vertraulicher Informationen, unabhängig davon, wann sie erfolgt und ob sie dem Geschäft von SCHOTT, seinen Mitarbeitern oder seinen Kunden schaden kann. 5.3 Vermeidung von Interessenkonflikten, Wettbewerb, Beteiligung an Drittfirmen Ein Mitarbeiter darf für kein Unternehmen arbeiten oder ein Unternehmen führen, das mit SCHOTT im Wettbewerb steht und darf keinen mit SCHOTT konkurrierenden Aktivitäten nachgehen. Mitarbeiter, die direkt oder indirekt eine Beteiligung an einem Wettbewerbsunternehmen halten oder erwerben, haben dies der zuständigen Stelle von SCHOTT mitzuteilen, wenn sie durch die Beteiligung die Möglichkeit haben, auf das Management dieses Unternehmens Einfluss zu nehmen. Das gleiche gilt auch für eine Beteiligung am Unternehmen eines Geschäftspartners von SCHOTT sowie an einem Unternehmen, an dem auch SCHOTT beteiligt ist, wenn der Mitarbeiter mit dem jeweiligen Unternehmen dienstlich befasst ist oder ein Mandat in diesem Unternehmen wahrnehmen will. 5.4 Nebentätigkeiten Nebentätigkeiten, die gegen Entgelt erfolgen sollen oder es einem Mitarbeiter wesentlich erschweren könnten, seine dem Unternehmen geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, sind zuvor der zuständigen Stelle von SCHOTT mitzuteilen und bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung. Die Aufnahme von Nebentätigkeiten, die eine Konkurrenzsituation für SCHOTT darstellen könnten, darf nicht erfolgen. Ausgenommen sind Publikationen, Vorträge und andere vergleichbare gelegentliche Tätigkeiten. Dabei dürfen jedoch keine vertraulichen Informationen von SCHOTT oder seinen Geschäftspartnern benutzt oder veröffentlicht werden. SCHOTT begrüßt ein ehrenamtliches Engagement seiner Mitarbeiter, allerdings ist darauf zu achten, dass dieses Engagement mit der Erfüllung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gegenüber SCHOTT vereinbar 12

15 ist und nicht zu einer zeitlichen Überbeanspruchung des Mitarbeiters führt. 6. Sicherheit, Gesundheit und Umwelt SCHOTT sorgt durch das bereits im Oktober 1995 eingesetzte Integrierte Managementsystem für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz (IMSU) für die Einhaltung der Gesetze auf diesen Gebieten und setzt damit hohe Standards im Hinblick auf die Nachhaltigkeit seines Handelns. 6.1 Sicherheit und Gesundheit Die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter an ihrem Arbeitsplatz hat für SCHOTT höchste Priorität. Dazu gehören der Erhalt und die ständige Verbesserung unserer Standards auf den Gebieten der Arbeits- und Betriebssicherheit sowie des Gesundheitsschutzes. Das Arbeitsumfeld muss den Anforderungen einer gesundheitsorientierten Gestaltung entsprechen. Jeder Mitarbeiter muss der Arbeitssicherheit seine ständige Aufmerksamkeit widmen. Jeder Einzelne trägt eine Mitverantwortung, SCHOTT in dem Bemühen, sichere Arbeitsbedingungen zu schaffen, zu unterstützen. Jede Führungskraft ist für den Schutz seiner Mitarbeiter verantwortlich und hat sie entsprechend einzuweisen, zu schulen und zu beaufsichtigen. Jede Führungskraft ist zur Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen und Belastungen für den Menschen verpflichtet und hat eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen sowie eine arbeitsmedizinische Vorsorge zu organisieren. Die Einhaltung der Regeln und Bestimmungen, insbesondere im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes, bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen sowie der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung) unterliegt der sorgfältigen Beachtung aller Führungskräfte, einschließlich der für die Arbeitsabläufe zuständigen Mitarbeiter. 13

16 6.2 Umwelt Der Schutz der Umwelt und die Schonung der natürlichen Ressourcen sind für SCHOTT Unternehmensziele von hoher Priorität. Jeder Mitarbeiter muss durch sein eigenes Verhalten zu diesen Zielen beitragen. Durch das Engagement der Mitarbeiter und durch die entsprechende Führungsverantwortung seitens des Managements will SCHOTT sein Handeln umweltgerecht gestalten und ständig an der Verbesserung der Ökobilanz arbeiten. Bereits in der Entwicklung der Produkte sind umweltfreundliche Gestaltung, technische Sicherheit und Gesundheitsschutz feste Zielgrößen. 6.3 Abwehr externer Gefahren Als global operierendes Unternehmen sind SCHOTT und seine Mitarbeiter einer Vielzahl externer Gefahren ausgesetzt, wie z.b. Akte allgemeiner Kriminaltiät, terroristischer Anschläge, Entführungen sowie der ständig zunehmenden Wirtschafts- und Industriespionage. Zusätzliche Gefahren können sich u.a. aus Naturkatastrophen und Störungen der betriebsnotwendigen Infrastruktur ergeben. SCHOTT schafft auch hier mit Hilfe von IMSU die Voraussetzungen dafür, dass Mitarbeiter, betriebliche Einrichtungen und sonstige Vermögenswerte des Unternehmens einschließlich seiner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nachhaltig vor solchen Gefahren geschützt werden. Alle Mitarbeiter sind dazu aufgerufen, SCHOTT und seine Mitarbeiter gemäß den IMSU Richtlinien vor diesen Gefahren nach Kräften zu schützen. 7. Handelskontrollen (Export Kontrolle und Zoll) SCHOTT befolgt sämtliche Exportkontroll- und Zollvorschriften, die in den jeweiligen Ländern ihrer Geschäftstätigkeit gelten. Das Unternehmen hat hierzu ein umfassendes, elektronisch unterstütztes Exportkontrollsystem eingerichtet und seine strikte Anwendung zur Pflicht gemacht. Alle Mitarbeiter, die mit der Ein- und Ausfuhr von Waren, Dienstleistungen oder Technologien (einschließlich technischer Daten) zu tun haben, sind zur Einhaltung der geltenden Wirtschaftssanktions-, Exportkontroll- und Importgesetze und -bestimmungen sowie aller Richtlinien und 14

17 Prozesse, die im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit stehen, verpflichtet. 8. Datenschutz- und Telekommunikationsgeheimnisse Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erforderlich ist. Darüber hinaus müssen personenbezogene Daten sicher aufbewahrt werden und dürfen nur unter Anwendung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen übertragen werden. Bei der Datenqualität und der technischen Absicherung vor unberechtigtem Zugriff muss ein hoher Standard gewährleistet sein. Die Verwendung von Daten muss für die Betroffenen transparent sein, ihre Rechte auf Auskunft und gegebenenfalls auf Widerspruch, Sperrung und Löschung sind zu wahren. Auch bei Ermittlungen im Rahmen der Korruptionsbekämpfung oder wegen eines sonstigen Verdachts auf rechtswidriges Verhalten sind die rechtsstaatlichen Vorgaben zu beachten. Das gilt insbesondere für die allgemeinen Persönlichkeitsrechte, den Datenschutz sowie Telekommunikations- und Bankgeheimnisse. 9. Anwendung des Code of Conduct 9.1 Geltungsbereich und Implementierung Dieser Code of Conduct gilt für alle Organe, Führungskräfte und Mitarbeiter sowie die in- und ausländischen Organisationseinheiten des SCHOTT Konzerns und wird durch die Konzerngesellschaften umgesetzt. Bereits bestehende SCHOTT Richtlinien und Verhaltensregeln, die für bestimmte Regionen, Geschäftseinheiten oder Personengruppen gesondert festgelegt wurden, gelten uneingeschränkt neben dem Code of Conduct fort, soweit sie mit diesem nicht in Widerspruch stehen. Neben und unabhängig von diesem Code of Conduct gelten die jeweils anwendbaren Gesetze. Die Führungskräfte von SCHOTT fördern weltweit aktiv die flächendeckende Kommunikation des Code of Conduct und sorgen für seine Implementierung. 15

18 9.2 Auditierung Die Einhaltung der Gesetze sowie die Beachtung dieses Code of Conduct und der Unternehmensrichtlinien sind in allen Gesellschaften des Konzerns weltweit regelmäßig zu kontrollieren. 9.3 Hilfe und Unterstützung Sollte ein Mitarbeiter von SCHOTT Zweifel haben, ob sein Handeln mit geltendem Recht, dem SCHOTT Code of Conduct oder Unternehmensrichtlinien in Einklang steht, stehen ihm als Hilfestellung seine Führungskraft, der zuständige Compliance Beauftragte oder die Mitarbeiter des Corporate Compliance Office von SCHOTT zur Verfügung. Darüber hinaus kann ein Mitarbeiter, sofern er mögliches Fehlverhalten erkannt hat, verschiedene Wege nutzen, um dieses Fehlverhalten zu melden, vornehmlich seiner Führungskraft oder dem zuständigen Compliance Beauftragten. Für anonyme Beschwerden und Hinweise gelten die in Kapitel 3.5 enthaltenen Regeln. 16

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