Elektrowerker/-in Ausbildungsregelung für Behinderte Ausbildungsrahmenplan

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1 Ausbildungsregelung für Behinderte Ausbildungsrahmenplan

2 Ausbildungsregelung für Behinderte Elektrowerker/Elektrowerkerin Die Industrie- und Handelskammer Rostock erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 22. Mai 2001, als zuständige Stelle nach 44 und 48 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBI.I S.1112), zuletzt geändert durch Artikel 6 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 25. März 1998 (BGBI.I S. 596) für die Berufsausbildung Behinderter nachstehende besondere Regelung für Elektrowerker/ Elektrowerkerin. 1 Anerkennung und Bezeichnung des Ausbildungsberufes (1) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Elektrowerker/Elektrowerkerin. (2) Die Berufsausbildung zum Elektrowerker/zur Elektrowerkerin darf nur nach dieser Ausbildungsregelung erfolgen. (1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. 2 Ausbildungsdauer (2) Wird die nach dieser Regelung erfolgte Ausbildung in einem Beruf nach 25 BBiG fortgesetzt, so entscheidet die Industrie- und Handelskammer Rostock gemäß 29 Abs. 2 BBiG im Einzelfall, inwieweit die Ausbildung nach dieser Regelung auf die für den Beruf nach 25 BBiG vorgeschriebene Ausbildungszeit angerechnet wird. 3 Personenkreis (1) Diese Regelung gilt gemäß 48 BBiG für körperlich, geistig oder seelisch Behinderte, soweit für sie besondere Ausbildungsregelungen erforderlich sind. Dazu gehören neben Körper- und Sinnesbehinderten insbesondere Behinderte mit erheblichen und nicht nur vorübergehenden Minderungen der intellektuellen Leistungsfähigkeit, häufig verbunden mit Verzögerungen und Beeinträchtigungen in der Entwicklung der Persönlichkeit, teilweise auch mit zusätzlichen Behinderungen (Mehrfachbehinderte). (2) Die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis kann nur im Einzelfall festgestellt werden. 4 Feststellung zur Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung (1) Die Feststellung, dass Art und Schwere der Behinderung eine Ausbildung nach einer Ausbildungsregelung für Behinderte erfordert, soll auf der Grundlage einer differenzierten Eignungsuntersuchung erfolgen. Sie ist durch die Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit - unter Berücksichtigung der Gutachten ihrer Fachdienste und von Stellungnahmen der abgebenden Schule, gegebenenfalls unter Beteiligung von dafür geeigneten Fachleuten (Ärzte, Psychologen, Pädagogen, Behindertenberater) aus der Rehabilitation bzw. unter Vorschaltung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung - durchzuführen. (2) Aus einer fehlerhaften Feststellung gemäß Abs. 1 können Ansprüche gegen den Ausbildenden nicht hergeleitet werden.

3 5 Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse Die Industrie- und Handelskammer Rostock trägt Ausbildungsverträge für Behinderte gemäß 44 BBiG in Verbindung mit 48 BBiG in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein, wenn festgestellt worden ist, dass die Ausbildung in einem solchen Ausbildungsgang nach Art und Schwere der Behinderung erforderlich ist. 6 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Der Ausbildungsbetrieb 1.1. Kenntnisse über den Ausbildungsbetrieb 1.2. Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Regelungen 1.3. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung 2. Anfertigen von mechanischen Teilen 2.1. Einzelteil- und Zusammenstellungszeichnungen 2.2. Anfertigung 3. Messen und Prüfen von elektrischen Größen 4. Herstellen von mechanischen Verbindungen 4.1. Lösbare Verbindungen 4.2. Unlösbare Verbindungen 5. Zusammenbauen und Verdrahten von mechanischen, elektromechanischen und elektrischen Bauteilen 5.1. Technische Zeichnungen 5.2. Zusammenbauen und Verdrahten 6. Zurichten, Verlegen und Anschließen von Leitungen 6.1. Technische Unterlagen 6.2. Leitungen verlegen 7. Zusammenbauen und Verdrahten von mechanischen, elektromechanischen und elektrischen Baugruppen und Geräten 7.1. Technische Unterlagen 7.2. Zusammenbauen von Baugruppen und Geräten 8. Montieren, Installieren sowie Überprüfen von Baugruppen und Geräten funktionell abgegrenzter Anlagenteile 8.1. Montieren und Installieren funktionell abgegrenzter Anlagenteile 8.2. Überprüfung von Baugruppen und Geräten funktionell abgegrenzter Anlagenteile 9. Zusammenbauen und Verdrahten, Montieren und Installieren 9.1. Baugruppen und Anlagenteile der Energietechnik 9.2. Baugruppen und Geräte der Schalt-, Steuerungs- und Verteilungstechnik 10. Vorbereiten und Abschließen von Montagearbeiten 11. Montieren und Installieren von Installationssystemen, Anlagen der Energieverteilung, Beleuchtungstechnik sowie von elektrischen Maschinen

4 11.1. Installationssysteme Anlagen der Energieverteilung, Beleuchtungstechnik, elektrische Maschinen 12. Durchführung von Kontrollen an Anlagen der Energieverteilung, Beleuchtungstechnik sowie von elektrischen Maschinen 13. Vorbeugende Instandhaltung von Anlagen der Energietechnik 7 Ausbildungsrahmenplan (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach 6 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. (2) Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit in der Person des Behinderten liegende Gründe oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (3) Auszubildende einer außerbetrieblichen Ausbildungseinrichtung sollen mindestens zweimal ein Praktikum an einem anderen Lernort (Fremdbetrieb) absolvieren. Jedes Praktikum soll nicht kürzer als vier Wochen sein. 8 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. 9 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. 10 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll bis zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu 7 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff. (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sechs Stunden eine praktische Aufgabe bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: Werkstoffbearbeitung, Verbindungstechnik, Messen und Prüfen. (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 150 Minuten Aufgaben aus folgenden Prüfungsgebieten schriftlich lösen: 1. Technologie (60 Minuten) - Werkstoffkunde - Werkstoffbearbeitung - Arbeitsschutz und Unfallverhütung

5 2. Technische Kommunikation (45 Minuten) - Lesen und Darstellen von Zeichnungen 3. Technische Mathematik (45 Minuten) Lösen von fachpraktischen Aufgaben wahlweise aus folgenden Bereichen: - Längen- und Flächenberechnungen - Lohn- und Zeitberechnungen - Grundlagen Elektrotechnik Die Aufgabenstellung für die Kenntnisprüfung soll inhaltlich praxisnah orientiert sein. (5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann von der in Abs. 4 genannten Prüfungsdauer abgewichen werden. (6) Die besonderen Belange der behinderten Prüfungsteilnehmer sind bei der Prüfung zu berücksichtigen. 11 Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu 7 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff. (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in bis zu sieben Stunden eine praktische Aufgaben bearbeiten. Dabei kommt der Nachweis folgender Fertigkeiten in Betracht: 1. Werkstoffbearbeitung 2. Verbindungstechnik durch Löten, Klemmen, Stecken, Schrauben 3. Elektrotechnik Messen und Prüfen (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Kommunikation, Technische Mathematik und Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. Technologie - Werkstoffbearbeitung - Elektrotechnik - Arten, Aufbau und Eigenschaften von elektrischen und elektromechanischen Bauteilen, Grundschaltungen - Arbeitsschutz und Unfallverhütung 2. Technische Kommunikation - Anfertigen und Lesen von Skizzen und Werkstattzeichnungen, Zeichensymbolen, Bemaßungen 3. Technische Mathematik - Ermitteln und Berechnen von elektrischer Größen und Kenndaten 4. Wirtschafts- und Sozialkunde Der Prüfling soll anschaulich am Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis orientiert Fragen und Aufgaben, insbesondere aus folgenden Bereichen bearbeiten:

6 - Arbeits-, Unfall- und Gesundheitsschutz - Arbeitsvertrag, Ausbildungsvertrag, Tarifvertrag - Betriebs- und Personalrat, Jugendvertretung, Schwerbehindertengesetz - Institutionenkunde Die Aufgabenstellung für die Kenntnisprüfung soll inhaltlich praxisnah orientiert sein. (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen: 1. Im Prüfungsfach Technologie 60 Minuten 2. Im Prüfungsfach Technische Kommunikation 45 Minuten 3. Im Prüfungsfach Technische Mathematik 45 Minuten 4. Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 30 Minuten (5) Soweit die schriftliche Kenntnisprüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann von der genannten Prüfungsdauer abgewichen werden. (6) Die schriftliche Kenntnisprüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von wesentlicher Bedeutung ist. Die mündliche Ergänzungsprüfung hat gegenüber der schriftlichen Prüfung das gleiche Gewicht. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als 20 Minuten dauern. (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung wird das Prüfungsfach - Technologie mit 50 von Hundert - Technische Kommunikation mit 20 von Hundert - Technische Mathematik mit 20 von Hundert - Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 von Hundert bewertet. (8) Bei der Feststellung der Prüfungsergebnisse sind die Vorleistungen des Prüflings, die er während der Ausbildungszeit nachgewiesen hat, zu berücksichtigen. Dabei sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die entsprechenden Vorleistungen des Prüflings im Verhältnis 2 : 1 zu bewerten. (9) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der Kenntnis- und Fertigkeitsprüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. (10) Die besonderen Belange des behinderten Prüfungsteilnehmers sind bei der Prüfung zu berücksichtigen. 12 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-Kraft-Treten dieser Regelung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung dieser Regelung.

7 13 In-Kraft-Treten (1) Diese Regelung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Industrie- und Handelskammer Rostock in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Ausbildungsregelung der Industrie- und Handelskammer Rostock vom 20. Januar 1994 außer Kraft. Rostock, Industrie- und Handelskammer Rostock Präsident Rolf Paarmann Hauptgeschäftsführer Claus Weitendorf

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