Inhaltsverzeichnis. Liebe Leserinnen und Leser,

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1 01 13 Liebe Leserinnen und Leser, das Jahr 2013 hat begonnen und der Wandel der Einflüsse auf unser Wirken kennt keine Pause. Umso wichtiger ist es, sich gelegentlich frei zu machen von den allzeit präsenten Dringlichkeiten und sich die Zeit für einen 360 -Blick zu nehmen. Gezielte Informationsgewinnung und fachlicher Austausch liefern Impulse und bilden die Basis für tragfähige Entscheidungen. Um Sie in dieser Hinsicht zu unterstützen, erhalten Sie von uns monatlich das Update mit aktuellen Informationen über Steuern, Recht und Wirtschaft - Aktuelles aus der Gesetzgebung sowie aus Finanzverwaltung und Rechtsprechung, versehen mit Tipps und Hinweisen für die Praxis. In dieser ersten Ausgabe richten wir den Blick u. a. auf folgende Themen:» Der Bundesfinanzhof hält das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der ab geltenden Fassung für verfassungswidrig, da vererbtes Betriebsvermögen steuerlich günstiger behandelt wird als vererbtes privates Vermögen. Der BFH legt daher das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der ab geltenden Fassung dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vor (BFH-Beschluss vom , II R 9/11). Es geht hier um die Zweifel des BFH zu 19 Abs. 1 ErbStG ivm 13a und 13b ErbStG, die sich mit der Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften beschäftigen. Hier sehen die Finanzrichter einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).» Ab 1. Januar 2013 wird die Geringfügigkeitsgrenze von 400 EUR auf 450 EUR angehoben. Die Gleitzonenregelungen gelten dann bis zu einem Entgelt von 850 EUR. Darüber hinaus bringt die Reform der Minijobs Übergangsregelungen mit sich, die bis 2014 gelten.» Abziehbarkeit von Schuldzinsen: Übernimmt der Eigentümer-Ehegatte einer vermieteten Immobilie die gesamtschuldnerische persönliche Mithaftung für ein der Finanzierung der Immobilie dienendes Darlehen des Nichteigentümer-Ehegatten, so sind die Schuldzinsen als für Rechnung des Eigentümer-Ehegatten aufgewendet anzusehen und als Werbungskosten abziehbar.» Anforderungen an eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzug des Mieters: Die für fristlose Kündigungen geltende Vorschrift des 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB, die im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung des Mieters zur Zahlung einer erhöhten Miete eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung erlaubt, ist nicht auf ordentliche Kündigungen anwendbar. Dies entschied der Bundesgerichtshof. Die hier gemachten Ausführungen sind als Auswahl wichtiger Informationen für Unternehmen und Privatpersonen zu verstehen. Sie sollten ohne fachlichen Rat und gründliche Analyse der speziellen Situation nicht auf den Einzelfall übertragen werden. Bei Fragen helfen Ihnen Ihre Ansprechpartner bei DORNBACH gerne weiter. Ihre Berater von DORNBACH Inhaltsverzeichnis Bundesverfassungsgericht muss über das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz entscheiden...2 Sozialversicherungsrechtliche Änderungen bei Minijobs zum Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2013 beantragen...3 Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen kann nicht allein wegen fehlender Umsatzsteuer-Identifikationsnummer versagt werden...4 Bei Lebensmittelspenden an Tafeln fällt keine Umsatzsteuer an...4 Abziehbarkeit von Schuldzinsen aus gemeinsamer Ehegatten-Finanzierung...4 Durch Beteiligung an Grundstückshandelsgesellschaft kann eine natürliche Person gewerblicher Grundstückshändler werden...4 Friseurgutscheine: Keine Verbindlichkeiten oder Rückstellungen im Ausgabejahr...5 Keine Ertragsteuern bei Übertragung von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens ins Gesamthandsvermögen bei Entgelt bis Buchwert...5 Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei längerfristigem Einsatz im Betrieb eines Kunden...5 Neuordnung der Veranlagungsarten für Ehegatten ab Unvollständige Übertragung eines Mitunternehmeranteils an Kind wegen gleichzeitiger Ausgliederung von Sonderbetriebsvermögen steuerunschädlich...6 Zeitpunkt zur Bildung von Rückstellungen für hinterzogene Steuern...6 Zur Schätzung bei Buchführungsmängeln...6 Zweifel an der Gewinnermittlungsmethode zur Ermittlung des Gewinns aus privaten Grundstücksveräußerungsgeschäften...6 Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung eines GbR-Gesellschafters für 31 Jahre unzulässig...6 GmbH: Beginn der regelmäßigen Verjährung für Ansprüche aus Existenzvernichtungshaftung gegen einen Gesellschafter-Geschäftsführer...7 Vorliegen einer verdeckten Sacheinlage in Form des Hin- und Herzahlens bei mehrmaliger Zahlung eines Einlagebetrags aus einer Kapitalerhöhung...7 Schadensersatzanspruch eines Arbeitnehmers bei Insolvenzverschleppung..7 Anforderungen an eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters...8

2 Termine Februar 2013! Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialabgaben fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung 1 Scheck 2 Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 3 Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Ab dem ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. Umsatzsteuer Umsatzsteuer Sondervorauszahlung 5 Gewerbesteuer Grundsteuer Sozialversicherung entfällt entfällt 1 Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. 2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. 3 Für den abgelaufenen Monat. 4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr. 5 Vgl. Information Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen. 6 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am ) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohnund Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. Diese Informationen und weitere Beiträge finden Sie auf unserer Website. Bundesverfassungsgericht muss über das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz entscheiden Der Bundesfinanzhof (BFH, Beschl. v , II R 9/11, BFH/NV 2012, S. 1881, DStR 2012) hält das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, das seit dem gilt, für verfassungswidrig und hat es dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Insbesondere seien die vorgesehenen Steuer- vergünstigungen für Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht durch ausreichende Gemeinwohlgründe gerechtfertigt und verstießen daher gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Der Begünstigungsgrund Arbeitsplatzerhalt sei nicht tragfähig, weil er kaum zur Anwendung kommt oder durch Gestaltungen umgangen werden kann. Verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar sei der Umstand, dass ein Erblasser/Schenker Privatvermögen oder nicht betriebsnotwendiges Vermögen durch rechtliche Gestaltungen zu Betriebsvermögen machen und der Erwerber dieses Vermögen dann steuerbegünstigt oder gar steuerfrei erwerben kann. Es dürfe nicht sein, dass die Steuerbefreiung die Regel und die tatsächliche Besteuerung die Ausnahme sei. Gebilligt hat das Gericht die nur im Jahr 2009 bestehende Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II (z. B. Geschwister) mit Erwerbern der Steuerklasse III (fremde Dritte). 2

3 Hinweis: Die Finanzverwaltung hat auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs reagiert und verfügt, dass Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerbescheide nur noch vorläufig festgesetzt werden (Oberste Finanzbehörden der Länder, gleich lautende Erlasse v ). Sozialversicherungsrechtliche Änderungen bei Minijobs zum Die Verdienstgrenzen für geringfügige Beschäftigung - sogenannte Minijobs - werden an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst. Die Entgeltgrenze für sogenannte Minijobs wird ab dem 1. Januar 2013 von 400 auf 450 angehoben (Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung, BT-Drs. 17/10773, Pressemitteilung der Bundesregierung vom , LEXinform ). Bei der Anhebung der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze auf 450 zum handelt es sich nur um die Grenze für die Sozialversicherungsfreiheit von sogenannten geringfügig entlohnten Beschäftigungen. Andere Fälle der Sozialversicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit, z. B. die Sozialversicherungsfreiheit von kurzzeitigen Beschäftigungen, sind von den Änderungen des neuen Gesetzes nicht betroffen. Bisher war ein Arbeitnehmer bei Einhaltung der Geringfügigkeitsgrenze automatisch versicherungsfrei. Er konnte aber eine Rentenversicherungspflicht beantragen (Opt-in- Regelung). Ab wird die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei diesen Arbeitsverhältnissen zur Regel (Optout-Regelung). Arbeitnehmer können sich aber von dieser Pflicht auf Antrag befreien lassen. In der Rentenversicherung bleiben diejenigen Personen versicherungspflichtig, die bereits nach altem Recht (bei einem Verdienst bis zu 400 monatlich) auf eine Rentenversicherungsfreiheit verzichtet hatten. Diese Personen sind nicht dazu berechtigt, nunmehr eine Versicherungsbefreiung zu beantragen. Bestand in der Rentenversicherung deshalb nach alter Rechtslage eine Versicherungspflicht, weil die Grenze von 400 schon vor dem überschritten wurde und auch weiterhin noch überschritten wird, bleibt (falls wiederum die neue Grenze von 450 nicht überstiegen wird) die Rentenversicherungspflicht über den hinaus bestehen. Vor Ende des Jahres 2014 kann kein Befreiungsantrag gestellt werden (zweijährige Übergangsregelung). Bei Personen, die bisher in der Rentenversicherung wegen Einhaltung der bisherigen Grenze von 400 versicherungsfrei waren, verbleibt es über den hinaus bei der Versicherungsfreiheit, jedoch kann auf diese verzichtet werden. Die Entgeltgrenze für sogenannte Midijobs wird zum von bisher 800 monatlich auf nunmehr 850 angehoben. Ab diesem Stichtag sind die Midijobs grundsätzlich durch eine Gleitzone gekennzeichnet, die von 450,01 bis zu 850 reicht. Hinweis: Vor erstmaliger Beschäftigung einer Teilzeitkraft sollte die Vorgehensweise mit dem Steuerberater abgestimmt werden. Dazu gehört insbesondere auch die Erklärung des Aushilfsbeschäftigten. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2013 beantragen Aufgrund der Abschaffung der sogenannten Abgabe-Schonfrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Verpflichtung, die Anmeldungen elektronisch zu übertragen, bietet sich ein Antrag auf Fristverlängerung ab 2013 auch für diejenigen an, die ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder vierteljährlich abgegeben haben. Voranmeldungszeitraum ( 18 Abs. 2 UStG) für die Umsatzsteuer ist das Kalendervierteljahr, der Kalendermonat, wenn die Steuer (Summe der Vorauszahlungen) des Jahres 2012 mehr als betragen hat. Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien. Wenn sich im Jahr 2012 ein Vorsteuerüberschuss von mehr als ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2013 oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung ( 46 UStDV) für 2013 bis zum der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden. Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2013 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig. Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2012 angemeldet und bis zum geleistet wird ( 47 Abs. 1 UStDV). Diese Sondervorauszahlung wird auf die am fällige Vorauszahlung für Dezember 2013 angerechnet. Ob das so bleibt, ist abzuwarten. Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2013 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden müssen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. 3

4 Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum zu stellen. Zu beachten ist, dass ein einmal gestellter und genehmigter Antrag so lange gilt, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft (BFH, Urt. v , V R 63/03, BFH/NV 2005, S. 1907, DStR 2005, S. 1527). Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum ( 18 Abs. 2 S. 4 UStG). Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen kann nicht allein wegen fehlender Umsatzsteuer- Identifikationsnummer versagt werden Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist bei der Frage, ob eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt, lediglich ein formelles und kein materielles Erfordernis. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urt. v , Rs. C-273/11, BFH/NV 2012, S. 1919, DStR 2012, S. 1917, DB 2012, S. 2315) entschieden. Kann der leistende Unternehmer nachweisen, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung vorliegen (der Erwerber ist ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, der Gegenstand ist physisch in ein anderes EU-Land gelangt und unterliegt dort der Erwerbsbesteuerung), kann die Steuerfreiheit nicht allein mit der Begründung versagt werden, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers nicht vorgelegt wird bzw. diese rückwirkend gelöscht worden ist. Der Europäische Gerichtshof weist allerdings darauf hin, dass die Steuerbefreiung versagt werden kann, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht vorliegen und der Unternehmer seinen Nachweispflichten, wozu auch die Angabe der Umsatzsteuer- Identifikationsnummer gehört, nicht nachkommt. Kommt der leistende Unternehmer seinen Nachweispflichten nach, führt der Leistungsempfänger aber nicht die Erwerbsbesteuerung durch, ist die Lieferung nur dann steuerfrei, wenn er alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um seine Beteiligung an der Steuerhinterziehung zu verhindern. Dabei darf sich der Unternehmer im Regelfall auf die Auskunft des Abnehmers verlassen, dass der Gegenstand in ein anderes EU-Land verbracht wird. Bei Lebensmittelspenden an Tafeln fällt keine Umsatzsteuer an Bisher mussten Unternehmer, die Lebensmittel an die sogenannten Tafeln gespendet hatten, damit rechnen, dass sie für diese Sachspenden auch noch Umsatzsteuer zahlen sollten. Zwischenzeitlich hat man sich darauf geeinigt, dass Lebensmittelspenden an wohltätige Einrichtungen zur Weitergabe an bedürftige Menschen nicht der Umsatzsteuer unterliegen (Pressemitteilung der Bundesregierung v , LEXinform ). Man geht davon aus, dass begrenzt haltbare Lebensmittel nach Ladenschluss einen Wert von 0 haben. Unternehmen, die ganz sicher gehen wollen, sollten sich den Leitfaden für die Weitergabe von Lebensmitteln an soziale Einrichtungen - Rechtliche Aspekte von der Homepage des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ( herunterladen. Abziehbarkeit von Schuldzinsen aus gemeinsamer Ehegatten-Finanzierung Grundsätzlich kann nur derjenige Werbungskosten abziehen, der sie selbst getragen hat. Gehört allerdings eine vermietete Immobilie nur einem Ehegatten, können unter bestimmten Umständen Kosten, die der andere Ehegatte trägt und die durch die Einkunftserzielung des Eigentümer-Ehegatten veranlasst sind (sogenannter Drittaufwand), als Aufwendungen des Eigentümer-Ehegatten zu werten sein. Nimmt der Nichteigentümer-Ehegatte ein Darlehen auf, das der Finanzierung der vermieteten Immobilie dient, und übernimmt der Eigentümer-Ehegatte die gesamtschuldnerische persönliche Mithaftung, sind die Schuldzinsen als für Rechnung des Eigentümer-Ehegatten aufgewendet anzusehen und somit als Werbungskosten abziehbar (BFH, Urt. v , IX R 29/11). Durch Beteiligung an Grundstückshandelsgesellschaft kann eine natürliche Person gewerblicher Grundstückshändler werden Gewerblicher Grundstückhandel liegt in der Regel vor, wenn ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren mehr als drei Objekte verkauft. Ist er sowohl an einer gewerblich tätigen Grundstückshandelsgesellschaft als auch an einer nicht gewerblich tätigen Vermietungsgemeinschaft beteiligt, kann auch der anteilige Gewinn aus dem Verkauf eines Objekts der nicht gewerblichen Gemeinschaft bei ihm als gewerblicher Grundstückshandel besteuert werden (BFH, Urt. v , X R 24/11, DB 2012, S. 2378, DStR 2012, S. 2125). 4

5 Friseurgutscheine: Keine Verbindlichkeiten oder Rückstellungen im Ausgabejahr Eine Friseursalons betreibende GmbH gab jeweils zum Ende des Jahres Gutscheine an ihre Kunden, die diese bei Inanspruchnahme einer Leistung im Folgejahr einlösen konnten. Für diese Aktion bildete die GmbH in ihren Bilanzen Rückstellungen. Der Bundesfinanzhof (BFH, Urt. v , IV R 45/09, DStR 2012, S. 2166, DB 2012, S. 2431) hat dem widersprochen. Ungewisse Verbindlichkeiten müssen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr verursacht sein. Der Anspruch auf Preisermäßigung knüpfte an die Inanspruchnahme einer Dienstleistung im Folgejahr an und war erst durch diese verursacht. Das Gericht hat damit an seine bisherige Rechtsprechung angeschlossen, nach der Ansprüche auf verbilligten Nachbezug von Rohstoffen so lange nicht zu aktivieren sind, als Bezugsberechtigungsscheine nicht eingereicht und keine Bestellungen aufgegeben worden sind (BFH, Urt. v , I R 35/78, BStBl 1979 II, S. 262). Keine Ertragsteuern bei Übertragung von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens ins Gesamthandsvermögen bei Entgelt bis Buchwert Die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters in das Gesamthandsvermögen seiner Personengesellschaft führt nicht zu einer Besteuerung der stillen Reserven, wenn das Entgelt den Buchwert nicht übersteigt. Zum Entgelt gehören auch von der Personengesellschaft übernommene Schulden (BFH, Urt. v , IV R 11/12, DStR 2012, S. 2051, DB 2012, S. 2376). Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei längerfristigem Einsatz im Betrieb eines Kunden Die betriebliche Einrichtung des Kunden eines Arbeitgebers kann unabhängig von der Dauer des Einsatzes nur dann eine regelmäßige Arbeitsstätte sein, wenn der Arbeitgeber dort über eine eigene Betriebsstätte verfügt. In dem vom Bundesfinanzhof (BFH, Urt. v , VI R 47/11, DStR 2012, S 1956, DB 2012, S. 2199) entschiedenen Fall war ein Elektromonteur seit 1987 für seinen Arbeitgeber in einem Kraftwerk tätig. Den steuerfreien Reisekostenersatz nach den Grundsätzen einer sogenannten Einsatzwechseltätigkeit hatte das Finanzamt den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit zugerechnet. Dabei wurde angenommen, dass die Tätigkeit im Kraftwerk als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen sei. Der Bundesfinanzhof verneint in diesem Fall eine regelmäßige Arbeitsstätte. Er weist darauf hin, dass auch ein längerfristiger Einsatz in der Betriebsstätte eines Kunden nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte führt. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber an dieser Tätigkeitsstelle über eine eigene Betriebsstätte verfügt. Neuordnung der Veranlagungsarten für Ehegatten ab 2013 Die Finanzverwaltung (OFD Frankfurt/M., Vfg. v , S 2262 A 10 St 216, DStR 2012, S. 2282, DB 2012, S. 2193) weist darauf hin, dass es ab dem Veranlagungszeitraum 2013 nur noch vier Veranlagungs- und Tarifvarianten für Ehegatten gibt ( 26 EStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011), nämlich Einzelveranlagung mit Grundtarif - Ehegatten haben das Wahlrecht zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung. - Die bisher mögliche freie (steueroptimale) Verteilung von Kosten entfällt. Künftig werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und bestimmte Steuerermäßigungen dem Ehegatten zugerechnet, der sie wirtschaftlich trägt. Auf Antrag der Ehegatten kann eine hälftige Aufteilung erfolgen. - Die zumutbare Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen wird künftig nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte eines jeden Ehegatten bestimmt. Sondersplitting im Trennungsjahr Verwitwetensplitting. Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting Die Wahl der Veranlagungsart für den entsprechenden Veranlagungszeitraum wird durch Angabe in der Steuererklärung bindend und kann innerhalb eines Veranlagungszeitraums nur noch geändert werden, wenn ein die Ehegatten betreffender Steuerbescheid aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und die Änderung bis zur Bestandskraft des Änderungs- oder Berichtigungsbescheides schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und sich bei Änderung der Veranlagungsart insgesamt weniger Steuern ergeben. Dabei ist die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten zusammenzurechnen. Hinweis: Bei einem Wahlrecht der Ehegatten kann die Entscheidung über Einzel- oder Zusammenveranlagung erst getroffen werden, wenn sämtliche Daten für die Steuererklärung des Veranlagungszeitraums vorliegen. 5

6 Unvollständige Übertragung eines Mitunternehmeranteils an Kind wegen gleichzeitiger Ausgliederung von Sonderbetriebsvermögen steuerunschädlich A war einziger Kommanditist der B-GmbH & Co. KG, alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH und Alleineigentümer eines Grundstücks, das er an die B vermietete. Das Grundstück und der Anteil an der Komplementär-GmbH gehörten zu seinem Sonderbetriebsvermögen. Sein sogenannter Mitunternehmeranteil umfasste das Gesamthandsvermögen der B und sein Sonderbetriebsvermögen. Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertrug er seine Beteiligung an der B und an der Komplementär-GmbH unentgeltlich an seine Tochter T. Das Betriebsgrundstück brachte er zu Buchwerten in die X-KG ein, die das Grundstück weiterhin an die B vermietete. Das Finanzamt meinte, die Übertragung an T könne nicht zu Buchwerten erfolgen, weil A nicht seinen gesamten Mitunternehmeranteil an T übertragen hatte. Der Bundesfinanzhof (BFH, Urt. v , IV R 41/11, DB 2012, S. 2375, DStR 2012, S. 2118) sah das anders und entschied zugunsten des A, dass alle Übertragungen zu Buchwerten möglich waren und somit keine Steuern fällig wurden. Zeitpunkt zur Bildung von Rückstellungen für hinterzogene Steuern Ein Unternehmer hatte Umsatz- und Gewerbesteuer durch unrichtige Angaben zu seinen betrieblichen Einnahmen hinterzogen. In dem strafrechtlichen Ermittlungsbericht wurden für die hinterzogenen Steuerbeträge Rückstellungen in den betreffenden Jahren gebildet. Eine entsprechende Vorgehensweise bean- tragte der Unternehmer auch für die steuerlichen Berichtigungsveranlagungen. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass eine Rückstellung für aus einer Steuerhinterziehung resultierende Mehrsteuern erst in dem Jahr gebildet werden dürfe, in dem mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit von einer Inanspruchnahme ausgegangen werden könne. Diese Auffassung bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH, Urt. v , X R 23/10, BFH/NV 2012, S. 1877, DB 2012, S. 2373): Rückstellungen für hinterzogene Steuern dürfen erst gebildet werden, wenn das Finanzamt von der Steuerhinterziehung Kenntnis erlangt und eine Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen wahrscheinlich ist. Solange die Tat unentdeckt bleibt, stellt die latent vorhandene Steuerverbindlichkeit noch keine wirtschaftliche Belastung dar. Zur Schätzung bei Buchführungsmängeln Im Rahmen von Betriebsprüfungen kommt es oft zum Streit über angebliche Buchführungsmängel und ob solche das Finanzamt berechtigen, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten: Eine formell ordnungsgemäße Buchführung hat zunächst die Vermutung der sachlichen Richtigkeit für sich. Formelle Buchführungsmängel berechtigen nicht ohne Weiteres zur Schätzung. Sie müssen darüber hinaus Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Buchführungsergebnisses anzuzweifeln. Kann die Buchführung wegen ihrer Mängel nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden, sind die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Eine Schätzung ist unzulässig, wenn Unklarheiten und Zweifel, die durch die Fehler in der Buchhaltung verursacht worden sind, durch anderweitige zumutbare Ermittlungen beseitigt werden können (BFH, Urt. v , XI R 5/10, LEXinform ). Zweifel an der Gewinnermittlungsmethode zur Ermittlung des Gewinns aus privaten Grundstücksveräußerungsgeschäften Für die Ermittlung eines Gewinns aus privaten Grundstücksgeschäften geht die Finanzverwaltung von einer linearen Wertentwicklung des Grundstücks aus. Diese Vorgehensweise beruht auf einer Anweisung des Bundesfinanzministeriums (BMF, Schr. v , IV C 1 - S / 07/10001, BStBl 2011 I, S. 14). Es ist ernsthaft zweifelhaft, ob diese vereinfacht unterstellte Wertentwicklung den Gegebenheiten auf dem Immobilienmarkt entspricht. Wertentwicklungen sind für das konkrete Grundstück zu beurteilen. Damit verbietet es sich, allgemeine Entwicklungstendenzen für Grundstücke in der Bundesrepublik Deutschland der Beurteilung zugrunde zu legen, wie dies in der Verwaltungsanweisung der Fall ist. Die Feststellungslast für die Richtigkeit einer derartigen Vorgehensweise liegt beim Finanzamt (BFH, Beschl. v , IX B 64/12, BFH/NV 2012, S. 1782). Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung eines GbR-Gesellschafters für 31 Jahre unzulässig Die Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Kapitalanlagegesellschaft in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die dem nur in geringem Umfang kapitalmäßig beteiligten Anleger eine ordentliche Kündigung seiner Beteiligung erstmals nach 31 Jahren gestattet, stellt wegen des damit für den Anleger verbundenen unüberschaubaren Haf- 6

7 tungsrisikos eine unzulässige Kündigungsbeschränkung dar ( 723 Abs. 3 BGB). Das hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v , II ZR 205/10, LEXinform ) nach der erforderlichen Interessenabwägung entschieden. Zwar setzt nach Auffassung des Gerichts eine als Kapitalanlage konzipierte Gesellschaft notwendigerweise eine längere Laufzeit voraus und die im zugrunde liegenden Fall zu leistende monatliche Zahlung in Höhe von 52,50 stellte wirtschaftlich keine übermäßige Einschränkung der Handlungsfähigkeit des Anlegers dar, zumal nach 12 Jahren die Möglichkeit der Beitragsfreistellung bestand. Für das Gericht wog jedoch die unbeschränkte persönliche Außenhaftung des Anlegers mit seinem gesamten Vermögen ( 128 HGB analog) trotz dessen sehr geringer Beteiligung schwerer. GmbH: Beginn der regelmäßigen Verjährung für Ansprüche aus Existenzvernichtungshaftung gegen einen Gesellschafter- Geschäftsführer Die regelmäßige Verjährung ( 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) für den Anspruch aus Existenzvernichtungshaftung ( 826 BGB) gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH beginnt erst zu laufen, wenn dem Gläubiger sowohl die anspruchsbe- Impressum Herausgeber: DORNBACH GMBH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Koblenzer Straße Koblenz Verantwortlich für den Inhalt: Dipl.-Betriebswirt Rolf Groß Wirtschaftsprüfer Steuerberater gründenden Umstände als auch die Umstände, aus denen sich ergibt, dass der mittelbare Gesellschafter als Schuldner in Betracht kommt, bekannt oder in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt sind. Eine solche Haftung setzt voraus, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer einen Beitrag zur Existenzvernichtung der GmbH geleistet hat. Dieser kann auch darin bestehen, dass er sich an einem existenzvernichtenden Eingriff durch den Geschäftsführer der Gesellschafterin als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe beteiligt ( 830 BGB) (BGH, Urt. v , II ZR 177/11, DStR 2012, S. 2025). Vorliegen einer verdeckten Sacheinlage in Form des Hin- und Herzahlens bei mehrmaliger Zahlung eines Einlagebetrags aus einer Kapitalerhöhung Zahlt der Gesellschafter den Einlagebetrag aus einer Kapitalerhöhung nach Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses ein zweites Mal an die Gesellschaft verbunden mit der Anweisung, die Zahlung an ihn zur Tilgung seiner Bereicherungsforderung aus einem ersten, fehlgeschlagenen Erfüllungsversuch zurückzuüberweisen, liegt darin eine verdeckte Sacheinlage in Form des Hin- und Herzahlens. Die in dieser Mandantenzeitung gegebenen Informationen können die zugrunde liegenden Sachverhalte oftmals nur verkürzt wiedergeben. Wir bitten Sie daher, vor Entscheidungen auf der Grund lage dieser Informationen, diesbezüglich mit uns Kontakt aufzunehmen. Die Erfüllung der fortbestehenden Geldeinlagepflicht des Inferenten kann bei der vorliegenden verdeckten Sacheinlage nur gelingen, wenn der Inferent nachweist, dass seine Bereicherungsforderung gegen die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Anmeldung der Kapitalerhöhung vollwertig, nämlich durch entsprechendes Vermögen der Gesellschaft vollständig abgedeckt war ( 19 Abs. 4 S. 3, S. 5, 56 Abs. 2 GmbHG). Daran fehlt es, soweit eine Überschuldung der Gesellschaft vorgelegen hat. Eine Unterbilanz schadet dagegen im Grundsatz nicht. Bei der Ermittlung des Vermögensstands dürfen stille Reserven berücksichtigt werden, denn es geht nicht um eine Ausschüttungsbegrenzung ( 30 GmbHG), sondern allein um eine hinreichende Vermögensdeckung. Die Erfüllung eines Anspruchs kann eine Unterbilanz oder Überschuldung weder herbeiführen noch vertiefen, weil der Verminderung der Aktivseite eine entsprechende Verringerung der Verbindlichkeiten gegenübersteht, die Erfüllung also bilanzneutral ist (BGH, Beschl. v , II ZR 212/10, DStR 2012, S. 1929, DB 2012, S. 2157). Schadensersatzanspruch eines Arbeitnehmers bei Insolvenzverschleppung Wenn ein Arbeitgeber insolvent ist, es aber unterlässt, einen Insolvenzantrag zu stellen (Insolvenzverschleppung), haben Arbeitnehmer, die nach Eintritt der Insolvenz noch für ihn arbeiten, auch wenn sie nichts von der Insolvenz wissen konnten, nur eingeschränkte Möglichkeiten, für ihre Arbeit einen finanziellen Ausgleich zu erhalten. Dies geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (LAG Nürnberg, Urt. v , 7 Sa 341/11, DB 2012, S. 2227) hervor. Ein Geschäftsführer hatte am Insolvenzantrag für eine GmbH & Co. KG gestellt, woraufhin 7

8 am das Insolvenzverfahren über sie eröffnet wurde. Kurz darauf hatte ein Arbeitnehmer für die Zeit vom bis zum Lohnforderungen in Höhe von rd ,00 zur Insolvenztabelle angemeldet. Diese Forderungen machte er sodann mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht gegenüber seinem früheren Arbeitgeber und dem Geschäftsführer geltend. Er berief sich darauf, das Unternehmen sei seit dem insolvent gewesen. Der Geschäftsführer habe es pflichtwidrig unterlassen, bereits damals den Insolvenzantrag zu stellen ( 823 Abs. 2 BGB i. V. m. 15a InsO i. V. m. 249 BGB). Wäre zu diesem Zeitpunkt bereits ein Insolvenzantrag gestellt worden, hätte er keinen Vermögensverlust erlitten. Ihm sei deshalb Schadensersatz in der von ihm geltend gemachten Höhe zu leisten. Mit dieser Argumentation drang der Arbeitnehmer beim Landesarbeitsgericht Nürnberg nicht durch. Bezüglich der geltend gemachten Ansprüche sei der Arbeitnehmer als Neugläubiger zu betrachten. Als solcher habe er lediglich Anspruch auf Ersatz des sogenannten negativen Interesses (BGH, Urt. v , II ZR 292/91, NJW 1994, S. 2220). Der zu ersetzende Schaden umfasse somit nicht die entgangene Arbeitsvergütung (Erfüllungsschaden, positives Interesse). Schadensersatzansprüche hätten im vorliegenden Fall allenfalls dann begründet sein können, wenn der Arbeitnehmer bei rechtzeitiger Insolvenzantragstellung ein neues Arbeitsverhältnis mit anderen Verdienstmöglichkeiten hätte antreten können. Dafür, dass eine solche Möglichkeit bestand, habe er aber nichts vorgetragen. Seine Klage sei deshalb abzuweisen. Anforderungen an eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters Der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v , VIII ZR 107/12, LEXinform ) hat die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Vermieter seinen Mieter fristgemäß wegen erheblicher schuldhafter Pflichtverletzung ( 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB) kündigen darf, wenn sich der Mieter in Zahlungsverzug befindet, ohne dass aber die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung vorliegen ( 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB). Das Gericht stellt erstmals fest, dass es keinen Grund gibt, die für die fristlose Kündigung festgesetzten Grenzen auf die ordentliche Kündigung zu übertragen, da die ordentliche Kündigung im Gegensatz zur fristlosen Kündigung dem Vermieter die Kündigung nur unter Beachtung der gesetzlichen oder der vereinbarten Kündigungsfrist erlaubt. Eine erhebliche Pflichtverletzung, wie sie die fristgemäße Kündigung verlangt, sei nur gegeben, wenn der Mietrückstand eine Monatsmiete übersteigt und die Verzugsdauer mehr als einen Monat beträgt. Die strengen Regelungen der fristlosen Kündigung, die besagen, dass der Mietrückstand mindestens zwei Monate betragen muss, oder der Mieter bei zwei aufeinander folgenden Terminen einen Rückstand auflaufen lässt, der mehr als eine Monatsmiete beträgt, gelten insoweit nicht. Der Grund: Bei der fristlosen Kündigung gibt es einen stärkeren Mieterschutz, um eine Obdachlosigkeit des Mieters zu verhindern. Bei ordentlichen Kündigungen ist diese Gefahr geringer, weil der Mieter drei Monate Zeit hat, sich eine neue Wohnung zu suchen. Dornbach intern Die Dr. Dornbach & Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Koblenz, wurde gemäß Gesellschafterbeschluss vom 13. Dezember 2012 umfirmiert in die DORNBACH GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 20. Dezember wpg@dornbach.de Bad Homburg/FFM Bergisch Gladbach Berlin Bonn Darmstadt Dessau-Roßlau Flughafen FF/Hahn Frankfurt am Main Frankfurt Airport Center Koblenz Köln Lutherstadt Wittenberg Mainz München Pirna Potsdam Rinteln Saarbrücken 8