Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

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1 Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen CLP-Verordnung der EU zur Umsetzung des GHS der Vereinten Nationen Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v.

2 Inhaltsverzeichnis Vorwort [3] Entstehung und Bedeutung des GHS und der CLP-Verordnung [4] Neuerungen aufgrund der CLP-Verordnung [6] Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung [6-9] Gefahrenpiktogramme [10] Signalwörter, Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise [12] Fristen für Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung [16] Meldungen zum Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis ( Notifizierung ) [18] Sicherheitsdatenblatt [19] Auswirkungen von CLP auf die Baustoff-, Steine-und-Erden-Industrie [24] Praktische Hinweise [27] Veröffentlichungen zum GHS und zur CLP-Verordnung [27] Impressum, Fotonachweis [28] 2

3 Vorwort Der steht vor der Tür! Ab diesem Tag werden die Bestimmungen der CLP-Verordnung (GHS-Verordnung) verbindlich. Damit wird für Industrie, Handel und Verbraucher in Europa endgültig eine Umstellungsphase eingeläutet, die am mit neuen Einstufungen, Kennzeichnungen und Verpackungen von gefährlichen Stoffen und Gemischen abgeschlossen wird. Die im Zuständigkeitsbereich des BBS einstufungs-, kennzeichnungs- oder auch notifizierungspflichtigen Branchen sind seit langem mit GHS und CLP befasst. Sie haben große Anstrengungen unternommen, sich im Dschungel der Infor mationen, die zu dieser Thematik zur Verfügung stehen, zurechtzufinden. Der BBS hatte Anfang 2010 den Leitfaden GHS Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals herausgebracht, um den Betriebspraktikern der Baustoff-, Steine-und-Erden-Industrie einen Überblick über die mit GHS und CLP verbundenen Neuerungen und ihre Auswirkungen für die Unternehmen zu verschaffen. Der Leitfaden ist inzwischen von der REACH-Pojektgruppe des BBS überarbeitet worden. Dabei wurden verschiedene Ergänzungen wie beispielsweise zum Sicherheitsdatenblatt oder zur Notifizierung vorgenommen. Es gibt desweiteren Beispiele zur Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen aus der Baustoffindustrie und zu den auf den Kennzeichnungsetiketten zu machenden Angaben. Die entsprechenden Angaben zu Gemischen liegen dagegen noch nicht vor, da die Umstellungen auf CLP hier erst zum vorgenommen werden müssen. Dr.-Ing. Klaus Bock Vorsitzender des Arbeitsausschusses Umweltpolitik Leitfaden GHS und CLP-Verordnung 3

4 Entstehung und Bedeutung des GHS und der CLP-Verordnung Weltweit gibt es unterschiedliche Systeme zur Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen. Dies bringt nicht nur Erschwernisse für den Welthandel, sondern vor allem auch Gefahren für die menschliche Gesundheit und Umwelt mit sich. Angesichts dieser Situation haben die Vereinten Nationen (UN) bereits auf ihrer Konferenz für Umwelt und Entwicklung (UNCED) im Jahre 1992 in Rio de Janeiro eine weltweite Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung gefordert. In der Folgezeit wurde unter Berücksichtigung verschiedener bereits existierender Einstufungs- und Kennzeichnungssysteme, vor allem auch unter Einbeziehung der in Europa geltenden chemikalienrechtlichen Regelungen, das Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS) der UN entwickelt. Ende 2002 ist das GHS von den UN verabschiedet worden. Es gilt allerdings nicht automatisch in den Mitgliedstaaten der UN. Die Staaten müssen vielmehr selbst entscheiden, ob sie das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem einführen und ob sie es vollständig oder nach dem Baukastensystem nur in Teilen übernehmen wollen. Die UN haben empfohlen, GHS bis Ende 2008 national umzusetzen. Derzeit wollen insgesamt 67 Staaten dieser Empfehlung folgen. Der Stand der Umsetzung kann unter eingesehen werden. 4

5 Auch die 27 Mitgliedstaaten der EU haben GHS eingeführt. Die EU wollte die Implementierung aber nicht ihren einzelnen Mitgliedern überlassen, sondern hat hierzu eine europäische Verordnung auf den Weg gebracht. Am wurde die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen verabschiedet, die am in Kraft getreten ist und unmittelbar in der gesamten EU gilt. Sie steht unter :353:0001:1355:DE:PDF zur Verfügung. Diese Verordnung, die entsprechend ihrer englischen Be zeichnung und in Abgrenzung zum GHS der UN heute über wiegend CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging) genannt wird, und die REACH-Verordnung bilden zusammen die beiden Säulen der neuen europäischen Chemikalienpolitik. GHS und CLP-Verordnung haben weitreichende Bedeutung. Es wird dadurch nicht nur ein neues Einstufungs- und Kennzeichnungssystem eingeführt. Auch die Auswirkungen auf andere Rechtsgebiete sind beträchtlich: Arbeitsschutz (Anpassung von Betriebsanweisungen etc.), Abfallrecht (Einstufung von gefährlichen Abfällen), Wasserrecht (Wassergefährdungsklassen), Transportrecht (Gefahrgutvorschriften), Chemikalienrecht (Verwendungsbeschränkungen), Immissionsschutzrecht sowie Vorschriften über Biozide, Lebensmittel und Futtermittel. Es besteht Anpassungsbedarf bei ca. 20 EU-Richtlinien und -Verordnungen sowie bei diversen nationalen Vorschriften (Chemikaliengesetz, Gefahrstoffverordnung etc.). Leitfaden GHS und CLP-Verordnung 5

6 Neuerungen aufgrund der CLP-Verordnung Bisher galten für die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen die Regeln der europäischen Stoffrichtlinie (67/548/EWG) und der Zubereitungsrichtlinie (1999/45/EG). Beide Regelwerke sind in Deutschland im Chemikaliengesetz und in der Gefahrstoffverordnung umgesetzt worden. Am werden sowohl die Stoffrichtlinie als auch die Zubereitungsrichtlinie außer Kraft treten und vollständig durch die CLP-Verordnung ersetzt. Bis dahin gelten für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Zubereitungen, die in der CLP-Verordnung als Gemische bezeichnet werden, Übergangsbestimmungen (vgl. S. 16/17). Auch wenn bei der Schaffung der CLP-Verordnung Stoffrichtlinie und Zubereitungsrichtlinie Pate gestanden haben, müssen sich Wirtschaft und Verbraucher auf grundlegend neue Kennzeichnungselemente einstellen. Darüber hinaus wird es bei der Einstufung Neuerungen geben (z.b. bei Gesteinsmehlen mit alveolengängiger Quarzfraktion, vgl. S.18, 24ff). Einstufung Die bisherigen Gefahrenbezeichnungen der Stoffrichtlinie und der Zubereitungsrichtlinie (z.b. reizend, ätzend oder gesundheitsschädlich) werden unter CLP durch Gefahrenklassen mit Abstufungen nach Gefahrenkategorien (z.b. Hautätzende Wirkung, Kat. 1A, 1B, 1C ) ersetzt. Es gibt 16 physikalische Gefahren, 10 Gesundheitsgefahren, eine Umweltgefahr und die zusätzliche EU-Gefahrenklasse Die Ozonschicht schädigend (vgl. Anhang I, Teile 2-5 der CLP-Verordnung). 6

7 Gefahrenklassen (Anhang I GHS-Verordnung) physikalische Gefahren (Teil 2) explosive Stoffe/ Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff entzündbare Gase entzündbare Aerosole oxidierende Gase Gase unter Druck entzündbare Flüssigkeiten entzündbare Feststoffe selbstzersetzliche Stoffe und Gemische pyrophore Flüssigkeiten pyrophore Feststoffe selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln oxidierende Flüssigkeiten oxidierende Feststoffe organische Peroxide korrosiv gegenüber Metallen Gesundheitsgefahren (Teil 3) akute Toxizität Ätz-/Reizwirkung auf die Haut schwere Augenschädigung/Augenreizung Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut Keimzellenmutagenität Karzinogenität Reproduktionstoxizität Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition, STOT SE) Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition, STOT RE) Aspirationsgefahr Umweltgefahren (Teil 4) Gewässergefährdend zusätzliche EU-Gefahrenklasse (Teil 5) die Ozonschicht schädigend Leitfaden GHS und CLP-Verordnung 7

8 Für verschiedene gefährliche Stoffe hat der EU-Gesetzgeber wie bisher verbindliche Einstufungen und Kennzeichnungen festgelegt (Legaleinstufung). Die harmonisiert eingestuften und gekennzeichneten Stoffe des Anhangs I der Stoffrichtlinie sind mit einigen Abweichungen in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung übernommen worden. Nach derzeitigem Kenntnisstand sind allerdings keine der von Unternehmen der Baustoff-, Steine-und-Erden-Industrie hergestellten oder verwendeten Stoffe in Anhang VI der CLP-Verordnung enthalten. Die Unternehmen werden deshalb wie bisher eine eigenverantwortliche Selbsteinstufung der von ihnen hergestellten Stoffe vornehmen. Bei gefährlichen Gemischen gibt es keine Legaleinstufung. Hier gilt ausschließlich das Prinzip der Selbsteinstufung. Detaillierte Angaben zur Einstufung von Stoffen und Ge mi schen enthalten Art. 9 ff und Anhang I der CLP-Verordnung. In Anhang VII gibt es eine Tabelle, mit deren Hilfe die Umwandlung von Einstufungen nach der Stoff- oder Zubereitungsrichtlinie in Einstufungen nach der CLP-Verordnung erleichtert werden soll. Dabei ist allerdings zu beachten, dass eine bloße Anwendung dieser Umwandlungstabelle nicht angezeigt ist, sofern Daten für einen Stoff oder ein Gemisch zur Verfügung stehen. In diesem Fall muss eine Bewertung nach Art. 9 ff durchgeführt werden. Auch die Benutzung so genannter GHS-Konverter wie beispielsweise desjenigen der Berufsgenossenschaft Chemie ( kann im Einzelfall zu Einstufungen führen, die weder sachgerecht noch wünschenswert sind. Bei Vorhandensein von Daten sollte deshalb unbedingt eine Bewertung des Stoffes oder Gemisches vorgenommen werden. 8

9 Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass die nach der CLP-Verordnung geltenden Einstufungskriterien sowie Konzentrationsgrenzwerte und Berücksichtigungsgrenzen vom bisherigen System abweichen können. Art. 11 der CLP-Verordnung verweist auf die Berücksichtigungsgrenzwerte des Anhangs I Abschnitt der CLP- Verordnung, die das Ergebnis der Einstufung von Stoffen und Gemischen beeinflussen können. Kennzeichnung und Verpackung Als gefährlich eingestufte Stoffe und Gemische sind vom Lieferanten, d.h. vom Hersteller, Importeur, nachgeschalteten Anwender oder Händler, zukünftig nach CLP zu kennzeichnen und zu verpacken (vgl. Seite 16/17). Detaillierte Angaben zum Kennzeichnungsetikett und seiner Anbringung enthalten Art. 17 ff und Anhang I der CLP-Verordnung. Hinweise zur Gestaltung der Kennzeichnungsetiketten gibt es im Übrigen im ECHA-Leitfaden Guidance on the Application of the CLP Criteria (S. 449 ff). guidance_document/clp_en.pdf Das Kennzeichnungsetikett muss die folgenden Angaben enthalten: Name, Anschrift und Telefonnummer des Lieferanten Nennmenge des Stoffes oder Gemisches in der Verpackung Produktidentifikatoren (CAS-, EINECS-Nr. etc.] Gefahrenpiktogramme Signalwörter Gefahrenhinweise Sicherheitshinweise Leitfaden GHS und CLP-Verordnung 9

10 Die Abmessungen des Kennzeichnungsetiketts bleiben gegenüber den bisherigen unverändert: Fassungsvermögen der Verpackung Abmessungen (in mm) bis 3 l wenn möglich mind. 52 x 74 über 3 l bis höchstens 50 l mindestens 74 x 105 über 50 l bis mindestens 105 x 148 höchstens 500 l größer als 500 l mindestens 148 x 210 Gefahrenpiktogramme Mit der CLP-Verordnung treten Gefahrenpiktogramme an die Stelle der bisherigen Gefahrensymbole. Es wird u.a. das Andreaskreuz abgeschafft und durch die Gefahrenpiktogramme Ätzwirkung, Gesundheitsgefahr oder Ausrufezeichen oder Kombinationen daraus ersetzt (Art. 19, Anhang V der CLP-Verordnung). Zu beachten ist, dass die jeweiligen Gefahrenpiktogramme für verschiedene Gefahrenklassen gelten. Das Ausrufezeichen ist beispielsweise bei folgenden Gefahrenklassen zu verwenden: Akute Toxizität, Kat. A; Hautreizend Kat. 2; Augenreizend Kat. 2; Sensibilisierung der Haut, Kat. 1; Spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition (STOT SE), Kat. 3 Eine unmittelbare Entsprechung der bisherigen Gefahrensymbole und der neuen Gefahrenpiktogramme gibt es nicht. 10

11 Gefahrenpiktogramme nach CLP-Verordnung explodierende Bombe Gasflasche Ausrufezeichen Flamme Ätzwirkung Gesundheitsgefahr Flamme über einem Kreis Totenkopf mit gekreuzten Knochen Umwelt Leitfaden GHS und CLP-Verordnung 11

12 Signalwörter, Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise Das Kennzeichnungsetikett enthält entsprechend der Einstufung des gefährlichen Stoffes oder Gemisches die Signalwörter Gefahr bei schwerwiegenden oder Achtung bei weniger schwerwiegenden Gefahrenkategorien (Art. 20, Anhang I Teile 2 bis 5 der CLP-Verordnung). Anstelle der R-Sätze sind auf dem Kennzeichnungsetikett und im Sicherheitsdatenblatt zukünftig Gefahrenhinweise ( Hazard Statements ) anzugeben (vgl. Art. 21, Anhang III der CLP-Verordnung). Beispielhaft seien genannt: H 200 ff. Physikalische Gefahren H 300 ff. Gesundheitsgefahren H 314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. H 315 Verursacht Hautreizungen. H 318 Verursacht schwere Augenschäden. H 319 Verursacht schwere Augenreizung. H 335 Kann die Atemwege reizen. H 400 ff. Umweltgefahren EUH 001 ff. Ergänzende Gefahrenmerkmale EUH 014 Reagiert heftig mit Wasser. EUH 066 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen. EUH 071 Wirkt ätzend auf die Atemwege. 12

13 Auch die S-Sätze wird es mit Abschaffung der Stoffrichtlinie und der Zubereitungsrichtlinie nicht mehr geben. Kennzeichnungsetikett und Sicherheitsdatenblatt werden vielmehr Sicherheitshinweise ( Precautionary Statements ) nach Art. 22 und Anhang IV der CLP-Verordnung enthalten. Beispielhaft seien genannt: Tabelle 1.1 Sicherheitshinweise Allgemeines P 102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. Tabelle 1.2 Sicherheitshinweise Prävention P 264 Nach Gebrauch gründlich waschen. P 280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/ Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. Tabelle 1.3 Sicherheitshinweise Reaktion P 302 Bei Berührung mit der Haut P 305 Bei Kontakt mit den Augen P 313 Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P 332 Bei Hautreizung P 337 Bei anhaltender Augenreizung P 338 Evtl. vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. P 351 Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. P 352 Mit viel Wasser und Seife waschen. P 362 Kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. Leitfaden GHS und CLP-Verordnung 13

14 Beispiele für Kennzeichnungsetikette aus der Baustoff-, Steine-und-Erden-Industrie Hersteller GmbH Hauptstr D Stadt Tel +49 (1234) Fax +49 (1234) DE: QUARZ CAS (ALVEOLENGÄNGIGE QUARZFRAKTION 10%) GEFAHR H372: Schädigt die Lungen bei längerer oder wiederholter Exposition durch Einatmen. P260: Staub nicht einatmen. P285: Bei unzureichender Belüftung Atemschutz tragen. P501: Inhalt/Behälter können in Übereinstimmung mit nationalen Vorschriften entsorgt werden. bisher: Xn gesundheitsschädlich, R48/20 S22 und S38 Kalkschmidt AG Ofenstr. 4 D Kalkhausen Tel +49 (9876) Fax +49 (9876) bisher: Xi reizend, R37, R 38 und R41 S25, S26, S37 und S39 DE: Handelsname: Calciumoxid EINECS GEFAHR H315: Verursacht Hautreizungen H318: Verursacht schwere Augenschäden H335: Kann die Atemwege reizen P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. P305+P351+P310 Bei Kontakt mit den Augen einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen und sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. P302+P352 Bei Berührung mit der Haut mit viel Wasser und Seife waschen. P261+P304+P340 Einatmen von Staub vermeiden. Bei Einatmen die betroffene Person an die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert. P501 Inhalt/Behälter können in Über ein stim mung mit nationalen Vorschriften entsorgt werden. 14

15 Zement AG Klinkerstr. 4 D Zementhausen Tel +49 (9876) Fax +49 (9876) bisher: Xi reizend, R37/38, R41, R43 S22, S24/25, S26, S36/37/39 DE: Handelsname: Portlandzementklinker EINECS GEFAHR H315: Verursacht Hautreizungen H318: Verursacht schwere Augenschäden H335: Kann die Atemwege reizen H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. P305+P351+P338 und P310 Bei Kontakt mit den Augen einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen und sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. P302+P352 and P333+P313 Bei Berührung mit der Haut mit viel Wasser und Seife waschen. Bei Hautreizung oder -ausschlag: ärztlichen Rat einholen/ ärztliche Hilfe hinzuziehen. P261 and P304+P340+P312 Einatmen von Staub vermeiden. Bei Einatmen die betroffene Person an die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert. Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. P501 Inhalt/Behälter können in Übereinstimmung mit nationalen Vorschriften entsorgt werden. Bei den in den Beispielen angegebenen Sicherheitshinweisen (P-Sätzen) handelt es sich um Empfehlungen, von denen je nach betrieblichen Belangen abgewichen werden kann. In der Regel sollen nicht mehr als sechs Sicherheitshinweise auf dem Kennzeichnungsetikett angegeben werden. Leitfaden GHS und CLP-Verordnung 15

16 Fristen für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung Die Einstufung von Stoffen erfolgt grundsätzlich noch bis zum nach der Stoffrichtlinie und die Einstufung von Gemischen noch bis zum nach der Zubereitungsrichtlinie. Es gibt aber eine Reihe von Übergangsfristen. Stoffe nach Stoffrichtlinie (67/548/EWG) bis nach CLP bereits vor möglich nach CLP ab verpflichtend Bis zum ist in den Sicherheitsdatenblättern für Stoffe sowohl die Einstufung nach der Stoffrichtlinie als auch nach CLP anzugeben. Stoffe, die bereits vor dem nach CLP gekennzeichnet werden, erhalten keine zusätzliche Kennzeichnung nach der Stoffrichtlinie (keine Doppelkennzeichnung!) Stoffe aus Lagerverkauf, d.h. Stoffe, die nach der Stoffrichtlinie 67/548/EWG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt und vor dem in Verkehr gebracht oder für Dritte bereit gestellt werden (d.h. nach Interpretation der ECHA in den Regalen liegen ), brauchen nicht vor dem nach CLP gekennzeichnet und verpackt zu werden. 16

17 Gemische nach Zubereitungsrichtlinie (1999/45/EG) bis nach CLP bereits vor möglich nach CLP ab verpflichtend Bis zum ist in den Sicherheitsdatenblättern für Gemische sowohl die Einstufung nach der Zubereitungsrichtlinie als auch nach CLP anzugeben, sofern diese Gemische bereits vor dem nach CLP eingestuft werden. Gemische, die bereits vor dem nach CLP gekennzeichnet werden, erhalten keine zusätzliche Kennzeichnung nach der Zubereitungsrichtlinie (keine Doppelkennzeichnung!) Gemische aus Lagerverkauf, d.h. Gemische, die nach der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt und vor dem in Verkehr gebracht oder für Dritte bereit gestellt werden (d.h. nach Interpretation der ECHA in den Regalen liegen ), brauchen nicht vor dem nach CLP gekennzeichnet und verpackt zu werden. Leitfaden GHS und CLP-Verordnung 17

18 Meldungen zum Einstufungsund Kennzeichnungsverzeichnis ( Notifizierung ) Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki erstellt und unterhält ein Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis für Stoffe in Form einer Datenbank. Hersteller und Importeure eines registrierungspflichtigen (gefährlichen oder nicht gefährlichen) Stoffes sowie eines kennzeichnungspflichtigen Stoffes haben diesen zur Aufnahme in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA zu melden ( Notifizierung ). Sofern ein solcher Stoff jedoch vor Ablauf der ersten Meldefrist ( ) bereits registriert worden ist, muss er nicht zusätzlich notifiziert werden, da das Registrierungsdossier sämtliche Informationen zur Notifizierung enthält. In der Baustoff-, Steine-und-Erden-Industrie sind Stoffe wie Zementklinker oder Gesteinsmehle mit alveolengängiger Quarzfraktion > 1 % von der Meldepflicht betroffen. Meldungen können nur elektronisch über REACH-IT oder IUCLID 5 vorgenommen werden. Die Meldepflicht gilt ab Die betroffenen Stoffe müssen innerhalb von einem Monat nach dem Inverkehrbringen gemeldet werden (vgl. Art. 39 ff. CLP-Verordnung) Die erste Meldefrist endet am Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis soll erstmals Ende 2010 auf der Website der ECHA zur Verfügung stehen. Es wird ständig aktualisiert. Die Anmelder der Stoffe werden nicht öffentlich bekannt gemacht. Ausführliche Erläuterungen zur Notifizierung enthält die ECHA Praxisanleitung 7: Meldung von Stoffen zur Aufnahme in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis echa.europa.eu/doc/publications/practical_guides/pg_7_clp_ notif_de.pdf 18

19 Sicherheitsdatenblatt Seit Inkrafttreten der REACH-Verordnung ((EG) Nr. 1907/2006) am 01. Juni 2007 gelten für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern einheitlich in sämtlichen Mitgliedstaaten der EU die Bestimmungen des Art. 31 und des Anhangs II der REACH-Verordnung. Anhang II der REACH-Verordnung enthält einen Leitfaden für die Erstellung des Sicherheitsdatenblattes mit ausführlichen Erläuterungen zu den einzelnen Abschnitten des Sicherheitsdatenblattes. Dieser Anhang II ist mit der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 vom neu gefasst worden. Die deutsche Version kann im Internet unter DE:HTML heruntergeladen werden. Sicherheitsdatenblätter für Stoffe und Gemische sind grundsätzlich bis zum nach Anhang II der REACH- Verordnung, ab nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 und ab nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 zu erstellen. Es gelten aber verschiedene Übergangsfristen: Leitfaden GHS und CLP-Verordnung 19

20 Sicherheitsdatenblätter für Stoffe Stoffe bis a) Sicherheitsdatenblatt gemäß Anhang II der REACH-Verordnung oder b ) Sicherheitsdatenblatt gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 453/2010, sofern Stoff bereits nach CLP eingestuft, gekennzeichnet und verpackt ist (Art. 2 (1)) ab Sicherheitsdatenblatt gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 Pflicht(!), es sei denn Stoffe aus Lagerverkauf (Art. 1 Nr. 1) ab Sicherheitsdatenblatt gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 Pflicht (Art. 1 Nr. 2) Stoffe aus Lagerverkauf mit alter Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung 1) bis ab ab Weiterverwendung von Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II REACH-Verordnung erlaubt (Art. 2 (6)) Sicherheitsdatenblatt gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 Pflicht Sicherheitsdatenblatt gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 Pflicht 1) Stoffe, die nach der Stoffrichtlinie 67/548/EWG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt und vor dem in Verkehr gebracht werden (d.h. nach Interpretation der ECHA in den Regalen liegen ), brauchen nicht vor dem nach CLP gekennzeichnet und verpackt zu werden (vgl. Art. 61 (4) Unterabsatz 1 der CLP-Verordnung). 20

21 Sicherheitsdatenblätter für Gemische Gemische bis ab ab a) Sicherheitsdatenblatt gemäß Anhang II der REACH-Verordnung oder b) Sicherheitsdatenblatt gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 erlaubt (Art. 2 (2)) a) Sicherheitsdatenblatt ge mäß Anhang I der Verord nung (EU) Nr. 453/2010 grundsätzlich Pflicht (Art. 1 Nr. 1); aber bis Weiterverwendung des Sicherheitsdatenblattes gemäß Anhang II der REACH-Verordnung erlaubt, sofern das Sicherheitsdatenblatt mindestens einmal vor dem einem Abnehmer zur Verfügung gestellt wurde, (Art. 2 (7)) b) Sicherheitsdatenblatt gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 erlaubt, sofern Gemisch bereits nach CLP eingestuft, gekennzeichnet und verpackt ist (Art. 2 (3)); in diesem Fall müssen im Sicherheitsdatenblatt Angaben gemäß Art. 2 (4) und (5) der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 gemacht werden Sicherheitsdatenblatt gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 Pflicht (Art. 1 Nr. 2) Gemische aus Lagerverkauf mit alter Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung 1) bis ab Weiterverwendung des Sicherheitsdatenblatt gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 erlaubt (Art. 2 (6)) Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 Pflicht 1) Gemische, die nach der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG eingestuft, gekennzeich net und verpackt und vor dem in Verkehr gebracht werden (d.h. nach In ter pretation der ECHA in den Regalen liegen ), brauchen nicht vor dem nach CLP gekennzeichnet u. verpackt zu werden (vgl. Art. 61 (4) Unterabsatz 2 der CLP-Verordnung). Leitfaden GHS und CLP-Verordnung 21

22 Aktualisierung von Sicherheitsdatenblättern Sicherheitsdatenblätter müssen unverzüglich aktualisiert werden, sobald dem Aussteller beispielsweise neue Informationen über die von seinem Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefährdungen bekannt werden (vgl. Art. 31 (9) der REACH-Verordnung). Es werden deshalb auch Informationen aus den REACH-Registrierungen und Notifizierungen in den Sicherheitsdatenblättern von Stoffen und Gemischen berücksichtigt werden müssen. Obwohl die Gemische der Baustoff-, Steine-und-Erden-Industrie in der Regel vor dem in Verkehr gebracht werden und deshalb die Sicherheitsdatenblätter eigentlich erst ab umgestellt werden müssen, empfiehlt es sich, erforderliche Aktualisierungen der Sicherheitsdatenblätter bereits heute nach Maßgabe des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 vorzunehmen. Als Auslegungshilfe zum Sicherheitsdatenblatt hat der Aus schuss für Gefahrstoffe (AGS) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Bekanntmachung 220 Sicherheitsdatenblatt, aktuelle Ausgabe: September 2007, veröffentlicht (früher TRGS 220). Sie steht im Internet unter pdf/bekanntmachung-220.pdf? blob=publicationfile zur Verfügung. Nützliche Informationen zum Sicherheitsdatenblatt finden sich im Übrigen im REACH-CLP-Helpdesk der Bundesbehörden unter Häufig gestellte Fragen zum Sicherheitsdatenblatt ( de/faq/st/sicherheitsdatenblatt/sicherheitsdatenblatt. html). 22

23 An dieser Stelle soll nur auf folgendes hingewiesen werden: Sicherheitsdatenblätter müssen dem Kunden kostenfrei auf Papier oder elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Grundsätzlich kann auch auf die Internetseite des Lieferanten verwiesen werden. Dies setzt allerdings voraus, dass der Kunde einer solchen Vorgehensweise ausdrücklich zugestimmt hat und über einen Internetzugang verfügt. Die 16 Abschnitte des Sicherheitsdatenblattes enthalten zukünftig Unterabschnitte, die ausgefüllt werden müssen. Sicherheitsdatenblätter müssen in der Sprache des Mitgliedsstaates abgefasst sein, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht werden. Nationale Besonderheiten wie beispielsweise Arbeitsplatzgrenzwerte eines Staates sind dabei zu berücksichtigen. Die im Rahmen einer Stoffsicherheitsbeurteilung nach REACH entwickelten Expositionsszenarien müssen dem Sicherheitsdatenblatt als Anhang beigefügt werden, sofern sie für die Verwendungen des Kunden relevant sind. Die Angaben im Sicherheitsdatenblatt müssen im Übrigen mit den Angaben des Stoffsicherheitsberichts übereinstimmen. In den Sicherheitsdatenblättern für Gemische müssen nur gefährliche Inhaltsstoffe oberhalb bestimmter Konzentrationsgrenzen angegeben werden. Stoffe, die nicht nach Stoffrichtlinie 67/548/EWG oder CLP eingestuft sind, brauchen nicht benannt zu werden. Verstöße gegen die Bestimmungen zum Sicherheitsdaten blatt können mit Geldbußen bis zu geahndet werden. Leitfaden GHS und CLP-Verordnung 23

24 Auswirkungen von CLP auf die Baustoff-, Steine-und-Erden-Industrie In Zukunft müssen Unternehmen der Baustoff-, Steine-und- Erden-Industrie, die gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemische herstellen oder importieren, nach CLP einstufen und kennzeichnen. Als gefährliche Stoffe gelten beispielsweise Kalk oder Zementklinker, als gefährliche Gemische Mörtel oder Zement. Aber auch Unternehmen der Baustoff-, Steine-und-Erden- Industrie, die keine gefährlichen Stoffe oder Gemische her stellen oder importieren, werden im betrieblichen Alltag permanent mit den Neuerungen des CLP-Systems in Berührung kommen, wenn sie gefährliche Stoffe oder Gemische wie beispielsweise Laborchemikalien oder Dieselkraftstoff bei der Produktion einsetzen oder anderweitig verwenden. Zwar müssen Erzeugnisse wie z. B. Gipsplatten, Mauersteine, Kalk sandsteine, Porenbetonsteine, Ziegel, keramische Erzeug nisse, Dämmstoffe, Mineralwolle oder Betonfertigteile nach wie vor nicht eingestuft und gekennzeichnet werden. Gleichwohl werden sich aber auch Hersteller und Importeure dieser Erzeugnisse auf CLP und seine neuen Einstufungsund Kennzeichnungselemente umzustellen haben. Es sind deshalb sämtliche Unternehmen der Baustoff-, Steine-und- Erden-Industrie von CLP betroffen. Gravierende, durch CLP bedingte Änderungen wird es bei verschiedenen Gesteinsmehlen geben, die zukünftig als Gefahrstoffe vermarktet und zum Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA gemeldet ( notifiziert ) werden müssen. Dies ist durch die Konzentration der alveolengängigen Quarzfraktion in diesen Gesteinsmehlen und folgende Regelung der CLP-Verordnung bedingt: Sofern ein Stoff oder ein Gemisch einen anderen als gefährlich eingestuften Stoff als Bestandteil, Verunreinigung oder Beimengung enthält, ist dies für die Zwecke der Einstufung zu berücksichtigen, wenn die Konzentration des Bestandteils, der Verunreinigung oder der Beimengung die Berücksichti gungsgrenzwerte der CLP-Verordnung erreicht oder übersteigt. 24

25 Bei der Gefährdungsbeurteilung quarzhaltiger Mineralien bzw. Gemische ist deshalb folgendes zu berücksichtigen: Entsprechend den Anforderungen der CLP-Verordnung haben die Hersteller von Industriemineralien eine Untersuchung und Bewertung der möglichen gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Quarzfeinstaub durchgeführt ( und übereinstimmend beschlossen, Quarzfeinstaub (Quarz und Cristobalit, im Folgenden als Respirable Crystalline Silica (RCS) bezeichnet) in die Gefahrenklasse STOT RE Kategorie 1 unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Silikose-Risikos einzustufen. STOT bedeutet zielorgantoxisch und leitet sich von der Bezeichnung Specific Target Organ Systemic Toxicant her; RE bedeutet Repeated Exposure. Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass eine mögliche Gesundheits gefährdung am Arbeitsplatz erst nach längerer und wiederholter Inhalation erheblicher Mengen von RCS eintritt. Die Einstufung bezieht sich nur auf die alveolengängige Form von RCS, da es wissenschaftlich erwiesen ist, dass ausschließ lich diese Fraktion Gesundheitsschäden hervorrufen kann. Die CLP-Verordnung berücksichtigt die physikalischen Formen oder Aggregatzustände von Stoffen oder Gemischen zum Zwecke der Einstufung. Entsprechend der Einstufung von RCS werden Stoffe und Gemische, die RCS-Anteile entweder als Verunreinigung, als Beimengung oder als individuellen Bestandteil enthalten, wie folgt eingestuft: STOT RE 1, falls die RCS Konzentration 10% beträgt; STOT RE 2, falls die RCS Konzentration 1% bis 10% beträgt. Leitfaden GHS und CLP-Verordnung 25

26 In Fällen, in denen der RCS-Gehalt unter 1 % liegt, braucht keine Einstufung vorgenommen zu werden. In jedem Einzelfall sollten zuverlässige wissenschaftliche Informationen über den Stoff (einschließlich aller Verunreinigungen, Beimengungen oder Bestandteile) für die Einstufung berücksichtigt werden, um darzulegen, dass Auswirkungen durch die Bewertung der individuellen Inhaltsstoffe nicht ermittelt worden sind (Artikel 12 der CLP-Verordnung). 26

27 Praktische Hinweise Bis spätestens zu den auf den Seiten 16/17 und 20/21 angegebenen Fristen müssen von den betroffenen Branchen der Baustoff-, Steine-und-Erden-Industrie Etiketten und Sicherheitsdaten blätter umgestellt und den Anforderungen der CLP-Verordnung angepasst werden. Mitarbeiter müssen geschult und mit den Neuerungen der CLP-Verordnung vertraut gemacht werden. IT-Systeme sind an die neuen Anforderungen anzupassen. Kunden und Lieferanten sollten frühzeitig über die von den Unternehmen geplante Handhabung der CLP-Verordnung informiert werden. Veröffentlichungen zum GHS und zur CLP-Verordnung Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt, Leitfaden des UBA zur Anwendung der GHS-Verordnung: Die europäische GHS-Verordnung - Zur Umsetzung des weltweiten Systems für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien, Leitfaden des VCI: GHS-Broschuere_Internet.pdf?DokNr=125813&p=101 ECHA Einführende Leitlinien zur CLP-Verordnung : ment/clp_introductory_de.pdf ment/clp_en.pdf Hinweis: Eine umfassende, sämtliche Fragestellungen berücksichtigende Darstellung ist mit diesem Leitfaden nicht beabsichtigt. Der BBS und die Verfasser haften ausdrücklich nicht für die Vollständigkeit und Richtigkeit der vermittelten Informationen. Leitfaden GHS und CLP-Verordnung 27

28 Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v. Kochstraße Berlin Tel: +49 (0) 30/ Herausgeber Verantwortlich Michael Basten Autoren Christoph Weise, Dr. Frank Lützenkirchen Redaktion Mechthild Klett Gestaltung ServiceDesign, Heidelberg Fotonachweis Titel: Fotolia, Seite 3: bbs, Seite 5, 11: istockphoto, Seite 19: HeidelbergCement AG/ Becker Studios, Ravensburg, Seite 26: Industrieverband WerkMörtel e.v. (IWM) Druck Druckwerkstatt Lunow, Berlin Berlin, 2010