Informationen zur Vermögens schaden Haftpflichtversicherung

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1 Risikoträger: ALLIANZ Versicherung AG gültig ab: Dezember 2012 Informationen zur Vermögens schaden Haftpflichtversicherung Konzeption: ATS FinanzService UG & Co. KG Beratungsfehler RICHTIG versichern!

2 Besondere Bedingung der ATS Vermögensschaden - Haftpflichtversicherung: Honorarberatung Versicherung besteht für Honorarberatung in rechtlich zulässigem Rahmen. Geschäftsführer-Deckung Abwehrschutz bei Inanspruchnahme der Vertreter von Kapitalgesellschaften. Schadensmeldungen Meldepflicht im Schadensfall erst nach schriftlicher Inanspruchnahme. Unbegrenzte Nachhaftung Wie bereits bei der Versicherungsvermittlung gilt auch bei der Finanzanlagenvermittlerdeckung (ex Darlehens- und Immobilienvermittlung) einen unbegrenzte Nachhaftung. Verlängerung der Nachmeldefrist In Abweichung von der AVB beträgt die Nachhaftung bei der Darlehensvermittlung und Immobilienmaklertätigkeit fünf Jahre. Die Regelungen zur Pflichtversicherung nach 8, 9 VersVermV bleiben unberührt." Keine Einrede des Gebühreneinwurfs Keine Anrechnung der verdienten Courtage / Provision im Schadenfall. Keine Gesamtmaximierung Die Deckungssumme steht jedem Versicherten uneingeschränkt und individuell zur Verlügung. Es handelt sich um Einzelpolicen. Übergangsregelung zur Vorversicherung Keine zeitliche Lücke bei einem Versicherer-Wechsel. Besonders wichtig ist diese Regelung für alle Versicherungsvermittler, die zurzeit bereits versichert sind, jedoch an einem Wechsel Ihres Versicherers interessiert sind. Übernahme der Nachhaftung bei den Vorversicherer (gem. Besonderen Bedingungen) Es besteht Rückwärtsversicherung für Verstöße, die während der Laufzeit, die bei vor Vertragsbeginn bestehenden Vorverträge eingetreten sind, sofern die Verstöße während der Laufzeit dieses Vertrages gemeldet werden. Voraussetzung ist, dass der zugrunde liegende Verstoß über den Vorversicherungsvertrag versichert gewesen wäre und der Vorversicherer ausschließlich wegen Ablaufs der NachhaftungsfristiMeldefrist keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat. Der Versicherungsschutz ist auf den Versicherungsumfang des Vorvertrages begrenzt. Geht der Versicherungsschutz des Vorvertrages über den Versicherungsschutz dieses Vertrages bei Vertragsbeginn hinaus, besteht Versicherungsschutz nur im Umfang dieses Vertrages zu Vertragsbeginn. Entschädigungsleistungen werden auf die Jahreshöchstleistung des ersten Versicherungsjahres angerechnel. Diese Regelung gilt nicht für Vorverträge auf Claims-made-Basis sowie für Verstöße, die zum Zeitpunkt des Versicherer-Wechsels bekannt sind. ATS-VSH-AL-2013 Tätigkeit als Korrespondenzmakler Versicherungsschutz besteht für die durch Maklervertrag in Betreuung genommen Versicherungsverträge. Mitversicherung von Tippgeber Versicherungsschutz besteht für tippgebende Personen, welche weder beratend noch vermittelnd tätig werden. Mitversicherung der Betrieblichen Altersversorgung Die Arbeitnehmerberatung wird der Arbeitgeberberatung gleichgesetz1! Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn die versicherte Person im Pflichtkreis des Arbeitgebers im Verhältnis zu seinen Mitarbeitern tätig wird, solange die Beratung im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Finanzproduktes steht. KlarsteIlung zum Ausschluss des Rendite- oder Performancerisikos Versichert ist jedoch die versehentliehe Empfehlung von für den Kunden ungeeigneten Anlagearten und Finanzprodukte. Abwehrschutz bei Vorwurf der wissenllichen Pflichtverletzung Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Versicherungsfälle wegen wissenllicher Pflichtverletzung. Der Versicherer übemimmt jedoch die Kosten der Anspruchsabwehr, bis die wissenlliche Pflichtverletzung rechtskräftig im Haftpflichtprozess oder im Deckungsprozess durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt wird. In diesen Fällen sind ihr die übemommenen Kosten zu erstatten. Prämienerhöhung Verzicht auf rückwirkende Prämienerhöhung nach Schadenfall. Selbstbeteiligung (in Abweichung zur HV 70) - Versicherungsvermittlung 10%, mind. 50, - Finanzanlagenvermittlung - Darlehensvermittlung - Immobilienmakler max. 500 je Schaden je Schaden 250 je Schaden 250 je Schaden Büro-Betriebshaftpflicht-Versicherung (inkl. Internetklausel) - HV 7010 Spezielles Deckungskonzept mit VSS für Personenschaden 2 Mio. / Sachschaden 1 Mio. kostenfrei eingeschlossen ab 3-Jahre Vertragslaufzeit. Maklerklausel Der gesamte Geschäftsverkehr läuft über das Maklerihaus Firma ATS FinanzService UG & Co. KG, Haselbacher Str. 38 in Kirchheim i. Schw. Das Maklerhaus ist berechtigt, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen der Versicherungsnehmer in Empfang zu nehmen. Die Verpflichtungen gelten als ertüllt, wenn die Anzeigen und Willenserklärungen bei dem Maklerihaus eingegangen sind. Das Maklerhaus ist zur Weitergabe verpflichtet. ATS2012

3 Allgemeine und Besondere Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Hartpßichtverslcherung für - Versicherungsvermittler gemäß 34 d GewO - Finanzanlagenvermittler gemäß 34 f Abs Nr.1 GewO - Finanzanlagenvermittler gemäß 34 f Abs Nr.2 GewO - Finanzanlagenvermittler gemäß 34 f Abs Nr.3 GewO - Finanzdienstleistungsvermittler - Finanzplaner AVB-FDL HV 70/00 Inhalt Seite Seite Tell1 Welche Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten für alle versicherten Tätigkeiten? A. Der Versicherungsschutz ( 1-4) 1 Gegenstand des Versicherungsschutzes, Vermögensschaden, Versicherungsnehmer. Zurechnung 2 2 Vorwärtsversicherung und Meldefrist, Rückwärtsversicherung und Versicherung nach Ablauf der MeJdefrist des Vorversicherers, Verstoßzeitpunkt bei Unterlassen 2 :3 Beginn und Umfang des Versicherungsschutzes 2 4 Ausschlüsse 4 B. Der Versicherungslall ( 5 und 6) 5 Obliegenheiten im Versicherungsfall, Zahlung des Versicherers 4 6 Leistungsfreiheit, LeistungskOrzung und Fortbestehen der Leistungspflicht bei einer Obliegenheitsverletzung nach 5 5 Teil 2 Welche Besondere Versicherungsbedingungen gelten jeweils für die versicherte Tätigkeit? A. Versicherungsvermittler gemäß 34 d GewO ( 1 5) 9 B. Finanzanlagenvermittler gemäß 341 Abs.l S.l Nr.l GewO ( 1 4) 9 c. FInanzanlagenvermittler gemäß 341 Abs.l S.l Nr.2 GewO ( 1 4) 10 D. FInanzanlagenvermittler gemäß 341 Abs.l S.l Nr.3 GewO ( 1 4) 10 E. Flnanzdlenslleistungsvermittler ( 1 3) 11 F. FInanzplaner ( 1 3) 11 Tell 3 Stichwortverzeichnis 12 c. Das Versicherungsverhältnis ( 7 14) 7 Versicherung tor fremde Rechnung, ROckgriffsansprüche 5 8 Prämienzahlung (Erst- und Folgeprämie) und Rechtsfolgen bei Nichtzahlung. Verzug bei Abbuchung, Prämien regulierung, Verlautsrabatt, Prämienrückerstattung 5 9 Vertragsdauer. Kündigung. Erlöschen 6 10 Verjährung, zuständiges Gericht. anwendbares Recht 7 11 Form der Willenserklärungen gegenaber dem Versicherer 11 a Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers, Rechtsfolgen von Anzeigepflichtverletzungen 7 11 banzeigepflichten des Versicherungsnehmers während der Vertragslaufzeit 8 12 Gesellschafter, Mitinhaber 8 13 Mitarbeiter im Anstellungverhältnis 8 14 Kumulsperre 8 HV Z0 (0100) 12.12, Seite 1

4 Teil 1 Welche Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten für alle versicherten Tätigkeiten? ADer Versicherungsschulz ( 1 4) 1 Gegenstand des Versicherungsschutzes, Verm~ gensschaden, Versicherungsnehmer, Zurechnung von Verschulden Dritter 1. Versicherungsschutz für berufliche Tätigkeit, Vermögensschadenbegriff 1.1 Gegenstand des Versicherungsschut2es Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz for den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit - vom ihm selbst, einem Organ entsprechend 318GB oder einer Person, für die er nach 278, 8318GB einzutreten hat - begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Für die persönliche Inanspruchnahme freier Mtarbeiter besteht Versicherungsschutz, sofern diese beitragsmäßig erfasst und als Erfüllungsgehilfen des Versicherungsnehmers in dessen Namen aufgetreten sind ( 7 Ziffer 1). 7 Ziffer 3 gilt sinngemäß. Der Versicherungsschutz ersetzt nicht eine eigene Pflichtversicherung freier Mitarbeiter. Soweit eigener Versicherungsschutz besteht, geht dieser vor. Versichert sind die nach 5 RDG erlaubnisfreien Rechtsdienstleistungen. Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie ErtüllungsansprOche und Erfüllungssurrogate. Es besteht unbesehadel der übrigen Vertragsbestim mungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. 1.2 Definition des Vermögensschadens Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind, noch sich aus solchen von dem Versicherungsnehmer oder einer Person, für die er einzutreten hat, verursachten Schäden herleiten. Als Sachen gelten insbesondere auch Geld und geldwerte Zeichen. 2. Natürliche Personen in gemeinschaftlicher Berufsausilbung Als Gesellschafter! Mitinhaber gelten Personen, die ihren Beruf nach außen hin gemeinschaftlich ausüben, ohne Rücksicht darauf, ob sie durch Gesellschaftsvertrag oder einen anderen Vertrag verbunden sind. 3. Zurechnung Umstände, die den Versicherungsschutz beeinflussen und inder Person ei nes 3.1 Gesellschafters/Mitinhabers vorliegen, gehen zu Lasten aller Gesellschafter/Mitinhaber und der Gesellschaft; 3.2 Organs/Repräsentanten vorliegen, gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers. 2 Vorwärtsversicherung und Meldefrist. Rückwärtsversicherung und Versicherung nach Ablauf der Meldefrist des Vorversicherers, Verstoßzeftpunkt bei Unterlassen 1. Vorwärtsversicherung, unbegrenzte Nachmeldefrist Die Vorwärtsversicherung umfasst die Folgen aller vom Beginn des Versicherungsschutzes ( 3) bis zum Ablauf des Vertrags vorkommenden Verstöße (unbegrenzte Nachmeldefrist). Dies gilt auch für Ziffer 2, soweit eine Rückwärtsversicherung vereinbart wurde. 2. RückWärtsversicherung 2.1 Versicherungsumfang Die RÜCkWärtsversicherung bietet Versicherungsschutz gegen in der Vergangenheit vorgekommene Verstöße, welche dem Versicherungsnehmer ader den versicherten Personen oder seinen Gesellschaftern! Mitinhabern bis zum Abschluss der Rückwärtsversicherung nicht bekannt geworden sind. Bei AntragsteIlung ist die zu versichernde Zeit nach Anfangs- und Endpunkt zu bezeichnen. 2.2 Bekannter Verstoß Als bekannter Verstoß gilt ein Vorkommnis, wenn es vom Versicherungsnehmer oder von versicherten Personen, seinen Gesellschaftern/ Mitinhabern, als - wenn auch nur möglicherweise - objektiv fehlsam erkannt oder ihm, wenn auch nur bedingt, als fehlsam bezeichnet worden ist, auch wenn Schadenersatzansprüche weder erhoben noch angedroht noch befürchtet worden sind. 2.3 Versicherung nach Ablauf der Meldefrist des Vorversicherers Es besteht RÜCkWärtsversicherung gemäß Ziffer 2.1 tür Verstöße aus der Laufzeit des direkt vorangehenden Vertrages, die nach Ablaufdessen Meldefrist und während der Laufzeit dieses anschließenden Vertrages gemeldet werden, soweit der Vorversicherer den VersiCherungsschutz allein wegen des Ablaufs der Meldetrist versagen kann. Der Versicherungsurnfang des vorangehenden Vertrages zum Zeitpunkt des Verstoßes begrenzt den Versicherungsschutz dieses anschließenden Vertrages. Geht der Versicherungsschutz des vorangehenden Vertrages über den Versicherungsschutz dieses anschließenden Vertrages bei Vertragsbeginn hinaus, besteht Versicherungsschutz nur im Umfang dieses anschließenden Vertrages zu Vertragsbeginn. Entschädigungsleistungen werden auf die Jahreshöchstleistung des ersten Versicherungsjahres angerechnet. Es besteht keine Rückwärtsversicherung für Vorverträge auf Basis von Claims-made (Anspruchserhebungsprinzip). 3. Verstoßzeitpunkt bei Unterlassen Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung gestiftet, so gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. 3 Beginn und Umfang des Versicherungsschutzes 1. Vorläufige Deckung 1.1 Beginn Die vorläufige Deckung wird mit entsprechender Erklärung des Versicherers ab dem vereinbarten Zeitpunkt wirksam. 1.2 Inhalt Die vorläufige Deckung richtet sich nach den Vertragsgrundlagen, die dem endgultigen Versicherungsvertrag zugrunde liegen sollen. Der Versicherungsnehmer erhält die für die vorläufige Deckung und den endgültigen Versicherungsvertrag geltenden VersicherungSbedingungen HV Q070Z0 (0100) 12.12, Seite 2

5 und die Information für Versicherungsnehmer zusammen mit dem Versicherungsschein. auf Wunsch auch zu einem früheren Zeitpunkt. 2. Hauptvertrag 2.1 Beginn mit Einlösung des Versicherungsscheins Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung mit der Einlösung des Versieherungsscheins durch rechtzeitige Zahlung der Prämie gemäß 8, der imantrag angegebenen Kosten und etwaiger öffentlicher Abgaben. 2.2 Beginn bei späterer Prämieneinforderung Wird die erste Prämie erst nach dem als Beginn der Versicherung festgesetzten Zeitpunkt eingefordert, alsdann aber ohne Verzug bezahlt, so beginnt der Versicherungsschutz mit dem vereinbarten Zeitpunkt. 3. Umfang des Versicherungsschutzes 3.1 Abwehrschutz und Freistellung Der Versicherungsschutz umfasst die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. 3.2 Berechtigte Schadenersatzverpflichtung Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. 3.3 Anerkenntnisse und Vergleiche Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Haftpflichtanspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. 3.4 Vollmacht Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Haftpflichtanspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. 4. Höchstbetrag der Versicherungsleistung 4.1 Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag der dem Versicherer - abgesehen vom Kostenpunkt (5. Ziffer 7) - in jedem einzelnen Versicherungsfall obliegenden Leistung dar, und zwar mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt, gegenober mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der Versicherungsschutz erstreckt, bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließenden einheitlichen Schadens, bezoglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in zeitlichem und rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 5. Jahreshöchstleistung Die Höchstleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Zweifache der Versicherungssumme, soweit nichts anderes im Versicherungsvertrag vereinbart wird. 6. Selbstbehalt des Versicherungsnehmers An der Summe, die vom Versicherungsnehmer auf Grund richterlichen Urteils oder eines vom Versicherer genehmigten Anerkenntnisses oder Vergleichs zu bezahlen ist (Haftpflichtsumme), wird der Versicherungsnehmer mit einem Selbstbehalt beteiligt. Die Höhe des Selbstbehalts ergibt sich aus den Besonderen Versicherungsbedingungen (Tell 2) für die jeweils versicherte Tätigkeit. Es ist ohne Zustimmung des Versicherers nicht zulässig, dass der Versicherungsnehmer Abmachungen trifft oder Maßnahmen geschehen lässt, die darauf hinauslaufen, dass ihm seine Selbstbeteiligung erlassen, gekürzt oder ganz oder teilweise wieder zugetahrt wird. Widrigenfalls mindert sich die Haftpflichtsumme um den entsprechenden Betrag. 7. Prozesskosten Die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer anhängig gewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haftpflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs mit Zustimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention gehen voll zu Lasten des Versicherers. Sofern nicht im Einzelfall mit dem Versicherer etwas anderes vereinbart ist, werden die Rechtsanwaltskosten entsprechend den GebOhrensätzen des RVG Obernammen. 7.1 Übersteigt der Haftpflichtanspruch die Versicherungssumme, so trägt der Versicherer die GebOhren und Pausehsätze nur nach der der Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse. Dies gilt sowohl bei der Abwehr unberechtigter SchadenersatzansprOche als auch bei der Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. Bei den nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Auslagen tritt eine verhältnismäßige Verteilung auf Versicherer und Versicherungsnehmerein. 7.2 Übersteigt der geltend gemachte Haftpflichtanspruch nicht den Betrag des Mindest~ oder eines vereinbarten festen Selbstbehalts, so treffen den Versicherer keine Kosten. 7.3 Bei erhöhtem Mindest- oder eines oberhalb des Mindestselbstbehalts vereinbarten festen Selbstbehalt hat der Versicherungsnehmer vorweg die Kosten nach dem Streitwert des erhöhten Mindestselbstbehaltes allein zu tragen, die Mehrkosten bezoglich des übersteigenden Betrages (bis zum Streitwert von erhöhtem Mindestselbstbehalt zuzoglich Versicherungssumme) trägt der Versicherer. Bezüglich der nicht durch Pausehsätze abzugeltenden AUSlagen findet die Bestimmung zu Ziffer 7.1 Satz 3 Anwendung. 7.4 Sofern ein Versicherungsnehmer sich selbst vertritt oder durch einen Gesellschafterl Mitinhaber oder Mitarbeiter vertreten lässt, werden eigene Gebühren nicht erstattet. 7.5 Bei der Inanspruchnahme vor ausländischen Gerichten ersetzt der Versicherer begrenzt auf seine Leistungspflicht Kosten höchstens nach der der Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse nach deutschem Kostenund GebOhrenrecht, sofern nicht im Einzelfall mit dem Versicherer etwas anders vereinbart ist. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenregulierungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen; dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 8. Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung. die zur Abwendung der zwangsweisen Beitreibung der Haftpflichtsumme zu leisten ist, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfange wie an der Ersatzleistung, höchstens jedoch bis zur Höhe der Versicherungssumme. HV Z0 (0/00) 12.12, Seite 3

6 9. Leistungsbegrenzung bei gescheiterter Erledigung des Haftpflichtanspruchs oder zur VerfügungsteIlung der Versicherungsleistung Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, oder falls der Versicherer seinen vertragsmäßigen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, so hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der VerfQgungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 4 Au.. chlüsse Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprache: 1a. wenn Tätigkeiten über ausländische Tochtergesellschaften, ausländische Niederlassungen, ausländische Zweigstellen jeglicher Art oder über durch Kooperationsvereinbarungen verbundene Unternehmen im Ausland ausgeübt werden; diese können durch eine besondere Vereinbarung eingeschlossen werden, sofern_dies rechtlich zulässig ist; lb. außerhalb Europas, - welche vor dortigen Gerichten geltend gemacht werden - dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils ( 722 ZPO); - wegen der Verletzung oder Nichtbeachtung des dortigen Rechts; - wegen einer dort vorgenommenen Tätigkeit. 2_ soweit sie auf Grund Vertrags oder besonderer Zusage Ober den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen; 3. aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften; 4. wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der KassenfOhrung, durch Verstöße beim Barzahlungsakt, durch Veruntreuung des Personals des Versicherten entstehen; 5. wegen Schadenstiftung durch wissentliches Abweichen. von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung, insbesondere Verletzung der Schweigepflicht sowie unbefugte Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen. Wird der Vorwurf der wissentlichen Pflichtverletzung erhoben, besteht Versicherungsschutz In Form der Abwehr unberechtigter SchadenersatzansprOche; erbrachte Leistungen sind 2U erstatten, wenn die wissentliche Pflichtverletzung rechtskrä.ftig festgestellt wird; 6. von Gesellschaftern! Mitinhabern und Angehörigen des Versicherungsnehmers sowie von Personen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn - was die AnsprOehe von Angehörigen und In häuslicher Gemeinschaft Lebenden anbelangt -, dass es sich um An-. sprache eines MOndeis gegen seinen Vormund handelt. Als Angehörige gelten - der Ehegatte des Versicherungsnehmers; - der Lebenspartner im Sinne des Lcbenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten; - wer mit dem Vesicherungsnehmer in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist; 7a. von juristischen Personen, wenn die Majorität der Anteile und von sonstigen Gesellschaften, wenn ein Anteil dem Versicherungsnehmer oder Versicherten oder einem Gesellschafter! Mitinhaber oder Angehörigen des Versicherungsnehmers oder Versicherten gehört. Als Angehörige gelten die in Ziffer 6 genannten Personen. 7b. von Unternehmen, welche mit dem Versicherungsnehmer in agenturvertraglichen Beziehungen stehen, soweit es sich nicht um RegressansprOche wegen Schä.digung eines Dritten handelt; 7c. aus einer Tätigkeit für Auftraggeber, die mit dem Versicherungsnehmer durch Personalunion, Gesellschafts- verhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind; 8. aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Leiter, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied privater Unternehmungen, Vereine, Verbände und als Syndikus; 9. aus bankmäßigem Betrieb und bankmäßiger Tätigkeit (Scheck-, Wechsel-, Giro-, Depositen-, Kontokorrent-, Devisen-, Akkreditiv-Geschäfte usw.); 10. wegen Schäden, die in Einbußen bei Darlehen und Krediten bestehen, welche das Rechtssubjekt erleidet, bei dem der Versicherungsnehmer oder Versicherte als Beamter oder sonst angestellt ist, oder 2U dem er im Verhältnis eines Vorstehers oder eines Mitgliedes eines Verstands-, Verwaltungs- oder Aufsichtskollegiums steht. Dies gilt nicht, soweit die Einbußen verursacht sind durch Verstöße bei der Rechtsvertolgung; 11. die sich aus Vertragsstrafen, Bußen und Entschädigungen mit Strafcharakter (2.B. punltive oder exemplary damages) ergeben. 12. aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. B Der Versicherungsfall ( 5 und 6) 5 Obliegenheiten Im Versicherungsfall, Zahlung des Versicherers 1. Versicherungsfall Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist der Verstoß ( 2), der Haftpflichtanspruche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. 2. Schadenanzeige 2.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, in Texttorm anzuzeigen ( 11). 2.2 Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl oder ein Mahnbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzuglich Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz hat er, ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben bzw. die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen. 2.3 Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist dieser zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs verpflichtet. 2.4 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen VerfUgung oder eines Beweissicherungsverfahrens. HV Z0 (0/00) 12.12, Seile 4

7 2.5 Durch die Absendung der Anzeige werden die Fristen gewahrt. Für die Erben des Versicherungsnehmers tritt an Stelle der Wochenfrist jeweils eine Frist von einem Monat. 3. Mitwirkung des Versicherungsnehmers bei der Schadenabwehr 3.1 Der Versicherungsnehmer ist, soweit für ihn zumutbar, verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers (insbesondere auch hinsichtlich der Auswahl des Prozessbevollmächtigten) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur KlarsteIlung des Schadenfalles dient. 3.2 Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, Ihm ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Schadenfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Schadenfalles erheblichen Schriftstücke einzusenden. 3.3 Den aus Anlass eines Schadenfalles erforderlichen Schriftwechsel hat der Versicherungsnehmer unentgeltlich zu fohren. Sonstiger anfallender Aufwanq sowie auch die Kosten eines vom Versicherungsnehmer außergem richtlich beauftragten Bevollmächtigten werden nicht erstattet. 3.4 Eine Streitverkündung seitens des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist nicht erforderlich; die Kosten einer solchen werden vom Versicherer nicht ersetzt. 4. Zahlung des Versicherers 4.1 Zeitpunkt Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung ( 3 Ziffer 3.2) für den Versicherer festgestellt, hat dieser den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 4.2 Erffillung Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die VerpflichhJng des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als ertaut, in dem der Euro- Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. 6 Leistungsfreiheit, Leistungskürzung und Fortbestehen der LeistungspflIcht bei einer Obliegenheltsverlelzung nach 5 1. Leistungsfreiheit Wird eine Obliegenheit verletzt, die dem Versicherer gegenuber zu erfüllen ist, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. 2. Leistungskürzung Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach. dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. 3. Fortbestehen der Leistungspflicht Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch tur die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. C Das Versicherungsverhältnis ( 7-14) 7 Versicherung für fremde Rechnung, Rückgriffsansprüche 1. Versicherung für fremde Rechnung 1.1 Geltung der Vertragsbestimmungen für versicherte Personen Soweit sich die Versicherung auf Haftpflichtanspruche erm streckt, die gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst gerichtet sind (versicherte Personen), finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäße Anwendung. Der Versicherungsnehmer bleibt neben den versicherten Personen for die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. 1.2 Geltendmachung der VersicherungsanspnJche Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. 1.3 Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen versicherte Personen Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst sowie seiner Angehörigen gegen die (mit-) versicherten Personen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, von der Versicherung ausgeschlossen. 2. Abtretung, Verpfändung Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgoltigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. 3. RückgriffsansprGche 3.1 Übergang von Ansprüchen des Versicherungsnehmers gegen Dritte Rückgriffsansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte, ebenso dessen AnsprÜChe auf Kostenersatz, auf ROckgabe hinterlegter und auf RÜCkerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gemäß 2558GB gehen in Höhe der vom Versicherer geh~isteten Zahlung ohne weiteres auf diesen über. Der Ubergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den ForderungsObergang nachweisenden Urkunde verlangen. 3.2 Rückgriff gegen freie Mitarbeiter und Angestellte des Versicherungsnehmers Rückgriff gegen freie Mitarbeiter und Angestellte des Versicherungsnehmers, die nicht Repräsentanten des Versicherungsnehmers sind, wird nur genommen, wenn der freie Mitarbeiter oder Angestellte seine Pffichten wissentlich verletzt hat. 3.3 Wahrungs- und MItwirkungspflichten Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch gemäß Ziffer 3.1 oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Die Folgen einer Verletzung dieser Obliegenheit ergeben sich aus 86 Abs. 2 WG. 8 Prämienzahlung (Erst- und Folgeprämie) und Rechtsfolgen bel Nlchlzahlung, Verzug bei Abbuchung, Prämianregulierung, Verlaufsrabatt, Prämienrückerstattung 1. Vorläufige Deckung 1.1 Prämie Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, eine Prämie fur die vorläufige Deckung zu zahlen, soweit der Hauptvertrag mit dem Versicherer der vorläufigen Deckung nicht ZUM stande kommt. Diese entspricht der Laufzeit der vorläum figen Deckung in Höhe des Teils der Prämie, die beim Zustandekommen des Hauptvertrags für diesen zu zahlen wäre. HV---OO70Z0 (0/00) 12.12, Seite 5

8 1.2 Wegfall des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz aus einer vorläufigen Deckung entfällt rückwirkend, wenn der Versicherungsnehmer die Erstprämie für den endgültigen Versicherungsvertrag nicht rechtzeitig gezahlt hat. 1.3 Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Zugang der Deckungszusage und der Zahlungsaufforderung erfolgt. 2. Zahlung der Erstprämie des Hauptvertrages 2.1 Fälligkeit Die erste oder einmalige Prämie ist unverzüglich nach Abschluss des Versicherungsvertrages zu zahlen, jedoch nicht vor dem vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Beginn des Versicherungsschutzes. Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, gilt die erste Rate als Erstprämie. 2.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Nichtzahlung Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig bezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum ROcktritt vom Vertrag berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 2.3 Leistungsfreiheit des Versicherers bei Nichtzahlung Ist die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht bezahlt, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 3. Zahlung der Folgeprämien des Hauptvertrages 3.1 Fälligkeit Die nach Beginn des Versicherungsschutzes ( 3 Ziffer 2.1) zahlbaren regelmäßigen Folgepriimien sind an den im Versicherungsschein festgesetzten Zahlungsterminen und sonstige Prämien bei Bekanntgabe an den Versicherungsnehmer zuzqglich etwaiger öffentlicher Abgaben zu entrichten. 3.2 Zahlungsfrist bei Nichtzahlung Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wo~ chen bestimmen. Dabei sind die rock ständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen zu beziffern und die Rechtsfolgen anzugeben, die nach den Ziffern 3.3 und 3.4 mit dem Fristablauf verbunden sind. 3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers bei Nichtzahlung Tritt der VerstoS nach dem Ablauf dieser Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung der Prämie oder der Kosten im Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. 3.4 Kündigungsrecht des Versicherers bei Nichtzahlung Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. 4. Verzug bei Abbuchung 4.1 Verzugsvoraussetzungen Ist vereinbart, dass der Versicherer die jeweils fällige Prämie von einem Konto einzieht und kann ein Beitrag aus Gründen, die der Versicherungsnehmer zu vertreten hat, nicht fristgerecht eingezogen werden oder widerspricht der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung von seinem Konto, gerät er in Verzug und es können ihm auch die daraus entstehenden Kosten in Rechnung ge~ stellt werden. Der Versicherer ist zu weiteren Abbu~ chungsversuchen berechtigt, aber nicht verpflichtet. HV---OO70Z0 (0/00) 12.12, Seite Verzug nach Zahlungsaufforderung Ist die Einziehung einer Prämie aus Gründen, die der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat, nicht möglich, so kommt er erst in Verzug, wenn er nach Zahlungsauf~ forderung in Textform nicht fristgerecht zahlt. 4.3 Aufforderungsrecht des Versicherers zur Überweisung Kann aufgrund eines Widerspruchs oder aus anderen Gründen eine Prämie nicht eingezogen werden, so kann der Versicherer von weiteren Einzugsversuchen absehen und de.,:" Versicherungsnehmer in Textform zur Zahlung durch Uberweisung auffordern. 5. Prämien regulierung, Verlaufsrabatt Aufgrund der Änderungsanzeige oder sonstiger Feststellungen gemäß 11 b Ziffer 2.2 wird die Prämie entspre~ chend dem Zeitpunkt der Veränderung richtig gestellt. Kommt der Hauptberuf in Wegfall ( 9 Ziffer 4), so gilt für die Prämienbemessung von dem Zeitpunkt des Wegfalls an ein bisheriger Nebenberuf als Hauptberuf. Der Berechnung der Jahresne~toprämle liegt ein Sondernachlass von 30 % zugrunde. Uberstelgt die Zahlungsquote, bezogen auf die letzten fünf Versicherungsjahre inklusive des laufenden Versicherungsjahres, 50 % der Nettoprämieneinnahme, erlischt der Sondernachlass rückwirkend (Verlaufsrabatt). Oie Prämie ist tor das laufende Versicherungsjahr sowie für das vorangegangene Versicherungsjahr nach zu entrichten. Sofern der Versicherungsvertrag noch keine fonf Versicherungsjahre läuft, gilt der jeweils kürzere Zeitraum. 6. PrämienrOckerstattung 6.1 Zeitanteilige Prämie Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vcrtragszeit oder wird es nach Beginn der Versicherung rückwirkend aufgehoben oder ist es von Anfang an nichtig, steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Prämie auf mehrere Jahre vorausbezahlt war oder das Verhältnis infolge Kündigung im Schaden fall ( 9 Ziffer 2) endet. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung ( 11 a Ziffer 2.1) beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktrittsoder Anfechtungserklärung zu. 6.2 Geschäftsgebühr Tritt der Versicherer wegen Zahlungsverzug der Erstprämie ( 8 Ziffer 2.2) zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. 9 Vertragsdauer, Kündigung, Erlöschen 1. Vertragsdauer und ordentliche Kündigung 1.1 Vorläufige Deckung Die vorläufige Deckung endet spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem nach einem vom Versicherungsnehmer geschlossenen Hauptvertrag oder einem weiteren Vertrag über vorläufige Deckung ein gleichartiger Versicherungsschutz beginnt Kommt der endgültige Versicherungsvertrag nicht zustande, weil der Versicherungsnehmer seinen Antrag nach 8 WG widerruft oder einen Widerspruch nach 5 Abs. 1 u. 2 WG erklärt, endet die vorläufige Deckung mit dem Zugang des Widerrufs oder des Widerspruchs beim Versicherer Ist die vorläufige Deckung befristet, endet sie automatisch mit Fristablauf. Ziffer 1.1 bleibt unberührt Ist die vorläufige Deckung unbefristet, kann jede Vertragspartei ohne Einhaltung einer Frist in Textform kündigen. Die Kündigung des Versicherers wird erst nach

9 Ablauf von zwei Wochen nach Zugang wirksam. Ziffer 1.1 bleibt unberührt. 1.2 Hauptvertrag Der Vertrag ist zunächst tor die in dem Versicherungs~ schein festgesetzte Zeit abgeschlossen. Beträgt diese mindestens ein Jahr, so bewirkt die Unterlassung rechts~ wirksamer Kündigung eine Verlängerung des Vertrages jeweils um ein Jahr. Die Kündigung ist rechtswirksam, wenn sie spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Ab~ laufe des Vertrages in Textform erklärt wird. 2. Kündigung im Schadenfall 2.1 Kündigungsvoraussetzungen Das Versicherungsverhältnis kann nach Eintritt eines Versicherungsfalles in Textform gekündigt werden, wenn eine Zahlung auf Grund eines Versicherungsfalles geleistet oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist oder der Versicherungsnehmer mit einem von ihm geltend gemachten Versicherungsanspruch rechtskräftig abge~ wiesen ist. 2.2 Kündigungsfrist Der Versicherer hat ab Kenntnis vom Vorliegen der Kündigungsvoraussetzungen eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. 2.3 Erlöschen des Kündigungsrechts Das Recht zur Kündigung erlischt, wenn es nicht spätestens einen Monat, nachdem die Zahlung geleistet, der Rechtsstreit durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Vergleich beigelegt oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, ausgeübt wird. 3. Rechtzeitigkeit der Kündigung Die Kündigung ist nur dann rechtzeitig, wenn sie dem Versicherer innerhalb der jeweils vorgeschriebenen Frist zugegangen ist. 4. Erlöschen des Versicherungsschutzes Bei Wegfall des versicherten Interesses (z.b. Wegfall der Zulassung) erlischt der Versicherungsschutz. 10 Verjährung, zuständiges Gericht, anwendbares Recht 1. Verjährung Die Verjährung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag richtet sich nach den Vorschriften des Bürger~ lichen Gesetzbuches. 2. Zuständiges Gericht 2.1 KI agen gegen den Versicherer Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können gegen den Versicherer bei dem für seinen Geschäftssitz oder für den Geschäftssitz seiner vertragsfohrenden Niederlassung örtlich zuständigen Gericht geltend gemacht werden Für Klagen des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das deutsche Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige deutsche Gericht nach dem Geschättssitz. 2.2 Klagen gegen den Versicherungsnehmer FOr Klagen des Versicherers ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohn- sitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht nach dem Geschäftssitz. 2.3 Unbekannter Wohnsitz oder Aufenthalt des Versicherungsnehmers Ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers in Deutschland im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit tar Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsnehmer ausschließlich nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, gilt dies entsprechend, wenn sein Ge~ schäftssitz unbekannt ist. 2.4 Wohn- oder Geschäftssitz des Versicherungsnehmers außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Island, Norwegen oder der Schweiz Hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohn~ oder Geschäftssitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, Island, Norwegen oder der Schweiz ist das Gericht nach Ziffer 2.3 Satz 1 ausschließlich zuständig. 3. Anwendbares Recht Die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag bestimmen sich ausschließlich nach deutschem Recht. 11 Form der Willenserklärungen gegenüber dem Versicherer Alle tar den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklä~ rungen sollen auch dann in Text- oder Schriftform erfolgen, wenn eine solche Form weder im Gesetz noch im Versicherungsvertrag vorgesehen Ist, und an die Allianz Versi~ cherungs-ag, Berlin gerichtet werden. 11 a VorvertraglIehe AnzeigepfUchten des Versicherungsnehmers, Rechtsfolgen von Anzeigepflichtverletzungen 1. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen (z.b. 11 b Ziffer 2.2). Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. 1.2 Gefahrerhebliche Umstände Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuoben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. 1.3 Zurechnung des Vertreterwissens Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. HV---OO70Z0 (0/00) 12.12, Seite 7

10 2. Rechtsfolgen von Anzeigepflichtverletzungen 2.1 Rechte des Versicherers Die Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht ergeben sich aus WG. Unter den dort genannten Voraussetzungen kann der Versicherer vom Versicherungsvertrag zurocktreten, leistungsfrei sein, den Vertrag kündigen, wegen arglistiger Täuschung anfechten oder auch berechtigt sein, den Vertrag zu ändern. 2.2 KOndigungsrecht des Versicherungsnehmers bei Vertragsänderung Erhöht sich durch die Vertragsänderung gemäß Ziffer 2.1 der Beitrag um mehr als 10% oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung for den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag nach Maßgabe von 19 VI WG kondigen. 11 banzeigepflichten des Versicherungsnehmers während der Vertragslaufzeit 1. Vorläufige Deckung Schließt der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag oder den weiteren Vertrag Ober vorläufige Deckung mit einem anderen Versicherer ab, hat er dem bisherigen Versichercr den Vertragsschluss unverzqglich mitzuteilen. 2. Gefahrerhöhung 2.1 Selbständige Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers Treten nach Abgabe der Vertragserklärur),9 des Versiche~ rungsnehmers Umstände ein, die für die Ubernahme des Versicherungsschutzes Bedeutung haben ( 11 a Ziffer 1), hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 2.2 Anzeigepflicht nach Aufforderung des Versicherers Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung des Versicherers, welche auch durch einen der Prämien rechnung beigefügten Hinweis erfolgen kann, Mitteilung darüber zu machen, ob und welche Änderungen in dem versicherten Risiko gegenüber den zum Zwecke der Prämien bemessung gemachten Angaben eingetreten sind, zum Beispiel zuschlagspflichtige Personen, der bei einem anderen Versicherer bestehende Versicherungsschutz für eine höhere Versicherungssumme oder der erstmalige Abschluss eines solchen Versicherungsvertrages, Änderungen einer Nebentätigkeit. Diese Anzeige ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufforderung zu machen. Auf Verlangen des Versicherers sind die Angaben durch die Geschäftsbücher oder sonstige Belege nachzuweisen. 2.3 Leistungsfreiheit Infolge unrichtiger Angaben und arglistigen Verschweigens Unrichtige Angaben zu den Gefahrumständen gemäß Ziffer 2.1 und 2.2 oder das arglistige Verschweigen sonstiger Gefahrumstände können den Versicherer unter den Voraussetzungen des 26 WG berechtigen, den Versicherungsschutz zu versagen. 3. Änderung von Anschrift und Name Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner An~ schrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genogt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers. 12 Gesellschafter, Mitinhaber 1. Versicherungsfall Der Versicherungsfall auch nur eines Gesellschaftersl Mitinhabers ( 1 Ziffer 2) gilt als Versicherungsfall aller Gesellschafter! Mitinhaber. 2. Durchschnittsleistung Der Versicherer tritt für diese zusammen mit einer einheitlichen Durchschnittsleistung ein. Für diese Durchschnittsleistung gilt folgendes: 2.1 Die Leistung auf die Haftpflichtsumme ist in der Weise zu berechnen, dass zunächst bei jedem einzelnen Gesellschafterl Mitinhaber festgestellt wird, wie viel er vom Versicherer zu erhalten hätte, wenn er, ohne Gesellschafter/Mitinhaber zu sein, auein einzutreten hätte (fiktive Leistung), und sodann die Summe dieser fiktiven Leistung durch die Zahl aller Gesellschafter! Mitinhaber geteilt wird; 2.2 Bezüglich der Kosten sind die Bestimmungen in 3 Zitter 7 in sinngemäßer Verbindung mit den vorstehenden Bestimmungen anzuwenden. 3. Anwendung auf Nichtversicherungsnehmer Dieser Durchschnittsversicherungsschutz besteht nach Maßgabe des 7 Ziffer 1.1 auch zugunsten eines Gesellschafters/ Mitinhabers, der Nichtversicherungsnehmer ist. 13 Mitarbeiter im Anstellungsverhältnis 1. Mitarbeiter als RisikoerweIterung Die Beschäftigung eines zuschlagspflichtlgen Mitarbeiters, der nicht Gesellschafterl Mitinhaber im Sinne des 1 Ziffer 2 ist, gilt als Erweiterung des versicherten Risikos nach 11 b Ziffer Folgen der Nichtanzeige Wird trotz Aufforderung die Beschäftigung eines Mitarbeiters nicht angezeigt, so verringert sich die Leistung ( 12) des Versicherers, wie wenn der -Mitarbeiter Gesellschafter/ Mitinhaber im Sinne von 1 Ziffer 2 wäre. 3. Versicherungsschutz für Mitarbeiter In Ansehung solcher Verstöße, die vor Ablauf der Frist des 11 b Ziffer 2.2 oder nach Bezahlung des MItarbeiterzuschlags erfolgt sind, umfasst die Versicherung Im Rahmen des Versicherungsvertrages auch Haftpflichtansprüche, die unmittelbar gegen die Mitarbeiter erhoben werden ( 7 Ziffer 1.2). 14 Kumulsperre Unterhält der Versicherungsnehmer auf Grund zusätzlicher Qualifikationen weitere Versicherungsverträge und kann er für einen und denselben Verstoß Versicherungsschutz auch aus einem weiteren Versicherungsvertrag in Anspruch nehmen, begrenzt die Versicherungssumme des Vertrages mit der höchsten Versicherungssumme. bei gleich hohen Versicherungssummen diese Versicherungssumme die obliegende Leistung bezüglich dieses Verstoßes; eine Kumulierung der Versicherungssummen findet also nicht statt. 78 Abs. 2 Satz 1 WG gilt entsprechend. H V ---()()70Z0 (0/00) Seite 8

11 Teil 2 Welche Besonderen Versicherungsbedingungen gelten jeweils für die versicherte Tätigkeit? A Versicherungsvermittler gemäß 34 d GewO 1 Umfang der versicherten Tätigkeit 1. Abweichend von Teil 1 4 Ziffer 3 ist die Tätigkeit als Versicherungsvermittler versichert. Im Rahmen dieser Tätigkeit ist die rechtlich zulässige Beratung mitversichert. 2. Die Vermittlung von Produkten der betrieblichen Altersvorsorge sowie die im Zusammenhang mit der Vermittlung erfolgte Beratung ist mitversichert. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Beratung zu Versorgungseinrichtungen (Errichten, Betreiben) oder zur Bildung von Rückstellungen. 3. Nicht versichert ist die Tätigkeit als Vermittler von Rückversicherungen, als Havariekommissar oder als Assekuradeur. 2 Ausschlüsse In Ergänzung von Teil 1 4 bezieht sich der Versieherungsschutz nicht auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus 3.1 der Bearbeitung von Schadenfällen außerhalb des vom Versicherungsnehmer verwalteten Versicherungsbestandes; 3.2 dem Erstellen versicherungsmathematischer Gutachten. 3 Selbstbehalt des Versicherungsnehmers An der Summe, die vom Versicherungsnehmer auf Grund richterlichen Urteils oder eines vom Versicherer genehmigten Anerkenntnisses oder Vergleichs zu bezahlen ist (Hattpflichtsummel, wird der Versicherungsnehmer mit einem Selbstbehalt von 100;1/0 beteiligt, mindestens 50 EU R (Mindestselbstbehalt). höchstens jedoch 500 EUR. 4 Versicherung nach Ablauf der Meidefrist des Vorversicherers In Erweiterung von Teil 1 2 Ziffer 2.3 Satz 1 besteht ROckwärtsversicherung für Verstöße, die während der Laufzeit der Vorverträge, welche vor Vertragsbeginn bestanden, eingetreten sind. Im übrigen bleibt Tell 1 2 Ziffer 2.3 unberührt. 5 Mlndestverslcherungssumme Die Mindestversicherungssumme nach 9 Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) steht gesondert neben anderen Versicherungssummen und Jahreshöchst leistungen tor die sonstigen versicherten Tätigkeiten zur Verfügung. B Finanzanlagenvermittler gemäß 34 f Abs Nr.1 GewO 1 Umfang der versicherten Tätigkeit Abweichend von Teil 1 4 Ziffer 3 sind die folgenden gewerbsmäßigen Tätigkeiten im Umfang der Bereichsaus nahme des 2 Abs.6 S.l Nr.a des Kreditwesengesetzes (KWG) versichert: 1.1 Anlageberatung im Sinne des 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG (Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Beauftragte, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten im Sinne von 1 Abs.11 KWG beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als for ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschli~ßlich Ober Informationsverbreitungskanäle oder für die Offentlichkeit bekannt gegeben wird) 1.2 FinanzanlagenvermittJung (Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über den Erwerb von Finanzanlagen) gemäß 34 f Abs.l S.l Nr.1 GewO. 2 Ausschlüsse In Ergänzung von Teil 1 4 bezieht sich der Versieherungsschutz nicht auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, 2.1 die aus dem eine getätigte Anlage betreffenden Rendite- und Performancerisiko (z.8. Gewinnaussichten, steuerliche EntwiCklungen) resultieren: 2.2 die dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer Prospekte erstellt und/oder überarbeitet und/oder weitergeleitet oder in Umlauf gebracht hat und deshalb unter dem Gesichtspunkt einer abgeleiteten Initiatoreneigenschaft (insbesondere Prospekthaftung, GarantensteIlung oder vergleichbarer GarantieansprOche etc.) in Anspruch genommen wird. Soweit die Inanspruchnahme im Zusammenhang mit einem Prospekt darauf beruht, dass eigene Vertragspflichten (z. B. fehlerhafte Überprüfung des Prospekts etc.) fahrlässig verletzt wurden, besteht in vertragsgemäßem Umfang Versicherungsschutz. 3 Selbstbehalt des Versicherungsnehmers An der Summe, die vom Versicherungsnehmer auf Grund richterlichen Urteils oder eines vom Versicherer genehmigten Anerkenntnisses oder Vergleichs zu bezahlen ist (Haftpflichtsumme), wird der Versicherungsnehmer mit einem Selbstbehalt von 1000 EUR (Festselbstbehalt) beteiligt. 4 Mlndestverslcherungssumme Die Mindestversicherungssumme nach 9 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) gilt für alle Tätigkeitsbereiche gemäß 34 f Abs.1 S.l GewO unabhängig vom Umfang der Erlaubnis. Sie steht gesondert neben anderen Versicherungssummen und Jahreshöchstleistungen for die sonstigen versicherten Tätigkeiten zur VerfOgung. HV---OO70Z0 (0/00) Seite 9

12 C Finanzanlagenvermittler gemäß 34 r Abs.l S.l Nr.2 GewO 1 Umfang der versicherten Tätigkeit Abweichend von Teil 1 4 Ziffer 3 sind die folgenden gewerbsmäßigen Tätigkeiten im Umfang der Bereichsausnahme des 2 Abs.G 8.1 Nr.8 des Kreditwesengesetzes (KWG) versichert: 1.1 Anlageberatung im Sinne des 1 Abs. 1 a Nr. 1 a KWG (Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Beauftragte, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten im Sinne yon 1 Abs.11 KWG beziehen. sofern die Empfehlung auf eine PrOfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestutzt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder tor die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird) 1.2 Finanzanlagenvermittlung (Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über ~en Erwerb von Finanzanlagen) gemäß 34 f Abs.l S.l Nr.2 GewO. 2 Ausschlüsse In Ergänzung von Teil 1 4 bezieht sich der Versieherungsschutz nicht auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, 2.1 die aus dem eine getätigte Anlage betreffenden Rendite- und Performancerisiko (z.b. Gewinnaussichten, steuerliche Entwicklungen) resultieren; 2.2 die dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer Prospekte erstellt und/oder Oberarbeitet und/oder weitergeleitet oder in Umlauf gebracht hat und deshalb unter dem Gesichtspunkt einer abgeleiteten Initiatoreneigenschaft (insbesondere Prospekthaftung, Garantensteilung oder vergleichbarer Garantieansprüche ete.) in Anspruch genommen wird. Soweit die Inanspruchnahme im Zusammenhang mit einem Prospekt darauf beruht, dass eigene VertragspfJichten (z.8. fehlerhafte Überprüfung des Prospekts etc.) fahrlässig verletzt wurden, besteht in vertragsgemäßem Umfang Versicherungsschutz. 3 Selbstbehalt des Versicherungsnehmers An der Summe, die vom Versicherungsnehmer auf Grund richterlichen Urteils oder eines vom Versicherer geneh~ migten Anerkenntnisses oder Vergleichs zu bezahlen ist (Haftpfliehtsumme), wird der Versicherungsnehmer mit einem Selbstbehalt von 1000 EUR (Festselbstbehalt) be teiligt. liegt kein beanstandungsfreies IDW S4 Gutachten eines WirtschaftsprOfers vor, erhöht sich der Selbstbehalt auf 2000 EU R. 4 Mindestverslcherungssumme Die Mindestversicherungssumme nach 9 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FlnVermV) gilt tor alle Tätigkeitsbereiche gemäß 34 f Abs.l 5.1 GewO unabhängig vom Umfang der Erlaubnis. Sie steht gesondert neben anderen Versicherungssummen und Jahreshöchstleistungen für die sonstigen versicherten Tätigkeiten zur Verfügung_ o Finanzanlagenvermittler gemäß 34 r Abs.l 5.1 Nr.3 GewO 1 Umfang der versicherten Tätigkeit Abweichend von Teil 1 4 Ziffer 3 sind die folgenden gewerbsmäßigen Tätigkeiten im Umfang der Bereichsausnahme des 2 Abs.6 S.1 Nr.8 des Kreditwesengesetzes (KWG) versichert: 1.1 Anlageberatung im Sinne des 1 Abs. 1 a Nr. 1 a KWG (Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Beauftragte, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten im Sinne von 1 Abs.11 KWG beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschli.~ßlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Offentlichkeit bekannt gegeben wird) 1.2 Finanzanlagenvermittlung (Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über den Erwerb von Finanzanlagen) gemäß 34 f Abs.l S.l Nr.3 GewO. 2 Ausschlüsse In Ergänzung von Teil 1 4 bezieht sich der Versieherungssehutz nicht auf gesetzliche HaftpflichtansprOche wegen Schäden, w 2.1 die aus dem eine getätigte Anlage betreffenden Ren w ditew und Performancerisiko (z.b. Gewinnaussichten, steu erliche Entwicklungen) resultieren; 2.2 die dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer Prospekte erstellt und/oder Ober arbeitet und/oder weitergeleitet oder in Umlauf gebracht hat und deshalb unter dem Gesichtspunkt einer abgeleiteten Initiatoreneigenschaft (insbesondere Prospekthaftung, GarantensteIlung oder vergleichbarer Garantieansprüche etc.) in Anspruch genommen wird. Soweit die Inanspruchnahme im Zusammenhang mit einem Prospekt darauf beruht, dass eigene Vertragsptlichten (z.8. fehlerhafte Überprüfung des Prospekts etc.) fahrlässig verletzt wurden, besteht in vertragsgemäßem Umfang Versicherungsschutz. 3 Selbstbehalt des Versicherungsnehmer. An der Summe, die vom Versicherungsnehmer auf Grund richterlichen Urteils oder eines vom Versicherer genehmigten Anerkenntnisses oder Vergleichs zu bezahlen ist (Haftpflichtsumme), wird der Versicherungsnehmer mit einem Selbstbehalt von 2000 EUR (Festselbstbehalt) beteiligt. 4 Mlndestversicherungssumme Die Mindestversicherungssumme nach 9 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) gilt für alle Tätigkeitsbereiche gemäß 34 f Abs.l S.l GewO unabhängig vom Umfang der Erlaubnis. Sie steht gesondert neben anderen Versicherungssummen und Jahreshöchstleistungen für die sonstigen versicherten Tätigkeiten zur Verfagung. HV Z0 (0/00) 12.12, Seile 10

13 E Finanzdienstleistungsvermittler 1 Umfang der versicherten Tätigkeit Abweichend von Teil 1 4 Ziffer 3 ist die Vermittlung von 1.1 Finanzierungen und Hypotheken 1.2 Bausparverträgen 1.3 Leasingverträgen versichert. 2. Im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Ziffer 1 ist die recht~ lich zulässige Beratung mitversichert. 3. Nicht versichert sind erlaubnisptjichtige Tätigkeiten gemäß Kreditwesengesetz (KWG). 2 AusschlUsse In Ergänzung von Teil 1 4 bezieht sich der Versieherungsschutz nicht auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden,. 2.1 die aus dem eine getätigte Anlage betreffenden Rendite- und Performancerisiko (z.b. Gewinnaussichten, steuerliche Entwicklungen) resultieren; 2.2 die dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer Prospekte erstellt und/oder überarbeitet und/oder weitergeleitet oder in Umlauf gebracht hat und deshalb unter dem Gesichtspunkt einer abgeleiteten Initiatoreneigenschaft (insbesondere Prospekthaftung, Garantensteilung oder vergleichbarer Garantieansprüche etc.) in Anspruch genommen wird. Soweit die Inanspruchnahme im Zusammenhang mit einem Prospekt darauf beruht, dass eigene Vertragspflichten (z.b. fehlerhafte Überprüfung des Prospekts etc.) fahrlässig verletzt wurden, besteht in vertragsgemäßem Umfang Versicherungsschutz. 3 Selbstbehatt des Versicherungsnehmers An der Summe, die vom Versicherungsnehmer auf Grund richterlichen Urteils oder eines vom Versicherer genehmigten Anerkenntnisses oder Vergleichs zu bezahlen ist (Haftpflichtsumme), wird der Versicherungsnehmer mit einem Selbstbehalt von 1000 EUR (Festselbstbehalt) beteiligt. F Finanzplaner 1 Umfang der versleherlen Tällgkelt Abweichend von Teil 1 4 Ziffer 3 sind folgende Tätigkeiten versichert 1.1 Finanzanalysen (z.b. Finanz- und Vermögensstatus, Vermögensstrukturanalyse); 1.2 Finanzplanung (Liquiditätsplanung, Vermögensentwicklung, Risikoanalysen); 1.3 gerichtliche und außergerichtliche Finanzgutachten. 2. Nicht versichert sind die Beratung zu und die Vermittlung von Versicherungen, Finanzanlagen und Finanzdienstleistungen. 3 Selbstbehalt des Versicherungsnehmers An der Summe, die vom Versicherungsnehmer auf Grund richterlichen Urteils oder eines vom Versicherer genehmigten Anerkenntnisses oder Vergleichs zu bezahlen ist (Haftpflichtsumme), wird der Versicherungsnehmer mit einem Selbstbehalt von 1000 EUR (Festselbstbehalt) beteiligt. 2 Ausschlüsse In Ergänzung von Teil 1 4 bezieht sich der Versiehe- rungsschutz nicht auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die aus einem Rendite~ und Performancerisiko (z.8. Gewinnaussichten, steuerliche Entwicklungen) resultieren. HV Z0 (0/00) 12.12, Seite 11

14 Teil 3 Stichwortverzeichnis Abwehrschutz AGG Anerkenntnis Angehörige Anzeigepflichten Assekuradeur Ausland Ausschlüsse Beginn des Versicherungsschutzes Bekannter Verstoß Betriebliche Altersvorsorge Bonität Claims Made Entschädigungsleistung Erfililungsgehilfe Erstprämie Freie Mitarbeiter Finanzantagenvermittler Finanzdienstleistungsvermittler Finanzplaner Freistellung von SchadenersatzansprOchen Folgeprämie Gesellschafter 4 Ziffer 6, 7a Gutachten, versicherungsmathem. IDWS4 Jah reshöchstleistung Juristische Person Kosten Kündigung Laufzeit, s. Vertragsdauer Leistungsfreiheit, -korzung, -pflicht Mahnverfahren, s. Verzug Mitarbeiter, s. freie Mitarbeiter Mitinhaber 6.7a Nachmeldefrist Nachhaftung, Übernahme der Niederlassung Obliegenheiten Performancerisiko Pflichtversicherung Prämie, s. Erstprämie, Folgeprämie Prospekthaftung Prozesskosten Regress Regulierung Rückwärtsversicherung Schadenanzeige Schadenverlaufsrabatt Selbstbehalt Serienschaden Teil 1 A 3 Zifter 3.1 Teil 1 A 4 Ziffer 12 Teil 1 A 3 Ziffern Teil 1 C Ziffer 2.3 Teil2A- F. jeweils 3 Teil 1 A 4 Ziffern 6, 7 Teil 1 A 7 Ziffer 1.3 Teil 1 C 11., llb Teil 2 A 1 Ziffer 3 Teil 1 A 4 Ziffer 1 Teil 1 A 4 Teil 2 A - F jeweils 2 Teil 1 A 2 Ziffer 1. 3 Ziffer 1.2 Teil 1 C 8 Ziffer 2.1. Ziffer 3.1 Teil 1 A 2 Ziffer 2.2 Teil 2 A 1 Ziffer 2 Teil 2 B - E. jeweils 2 Ziffer 2.1 Teil 1 A 2 Ziffer 2.3 Teil 1 A 2 Ziffer Ziffern 3.2 und 4 Teil 1 A 1 Ziffer 1.1 Teil 1 C 8 Ziffern und 6.2 Teil 1 A 1 Ziffer 1.1, 3 Ziffer 7.4 Teil 1 C 7 Ziffer Teil 2 B. C. 0 Teil 2 E Teil 2 F Teil 1 A 3Ziffer Teil 1 C 7 Ziffer 2 Teil 1 C 8 Ziffern 3 Teil 1 A 1 Ziffer 2, 3; 2 Ziffer ; 3 Ziffer 7.4 Teil 2 A 3 Ziffer 3.2 Teil 2 C 3 Teil 1 A 2 Ziffer Ziffer 5 Teil 1 C 10 Ziffern und Teil 1 A 3 Zifter 7. 9 Teil 1 B 5 Ziffer 3.4, 7 Ziffer 3.1 Teil 1 C 12 Ziffer 2.2 Teil 1 C 8 Ziffern 3.4 und 6.1, 9, 11 a Ziffer 2.2 Teil 1 B 6 Teil 1 A 1 Ziffer 2.3, 2 Ziffern 2.1 und Ziffer Ziffer Teil 1 C Teil 1 A 2 Ziffer 1 Teil 1 A 2 Ziffer 2.3 Teil 1 A 4Ziffer la Teil 1 B 5. 6 Teil 2 B - F. jeweils 2 Ziffer 2.2 Teil 2 A. B. C. D Teil 2 B - E. jeweils 2 Ziffer 2.3 Teil 1 A 3 Ziffer 7 Teil 1 C 7 Ziffer 3.2 Teil 1 C 8 Ziffer 5 Teil 1 A 2 Ziffer 2 Teil 1 B 5 Ziffer 2 Teil 1 C 8 Ziffer 5 Teil 1 A 3 Ziffer 6 Teil 2 A - F. jeweils 3 Teil 1 A 3 Ziffer 4 HV Z0 (0100) 12.12, Seite 12

15 Vergleich Verjährung Vermägensschaden Versicherungsfall Versicherung für fremde Rechnung Versicherungssumme Versicherungsumfang Versicherungsvermittler Verstoß, s. auch bekannter VerstoB Vertragsdauer Verzug Vorläufige Deckung Vorwärtsversicherung Wissentliche Pflichtverletzung Zweigstelle Teil 1 A 3 Ziffer 3.2, 3.3, 6, 9 Teil 1 C 10 Teil 1 A 1 Ziffer 2.1 Teil 1 A 5 Ziffer 1 Teil 1 C 7 Ziffer 1 Teil 1 A 3 Ziffer 4 Teil 1 A 3 Ziffer 3 Teil2A Teil 1 A 1 Ziffer 1.1, 2 Ziffer 3 Teil 1 C 9 Ziffer 1 Teil 1 C 8 Ziffern 1.2, 2.2, 3.2, 3.3, 3.4, 4 Teil 1 A 3 Ziffer 1 Teil 1 A 2 Ziffer 1 Teil 1 A 4Ziffer5 Teil 1 A 4 Ziffer 1a HV Z0 (0/00) 12.12, Seite 13

16 Risikobeschreibung und Besondere Bedingung zur Büro-Haftpflichtversicherung einschließlich der Nutzung von Internet-Technologien (zu AVB-FDL HV 70) HV Risikobeschrelbung I. Versichert ist abweichend von HV 70 Teil 1 A 1 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers, seiner Gesellschafter (Mitinhaber) und seiner Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Ausübung der versicherten beruflichen Tätigkeit für den Fall, dass sie wegen eines Personen- oder Sachschadens von einem Dritten in Anspruch genommen werden. Versicherungsfall ist das Schadenereignis. 11. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer, Mieter, Pächter, Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, sofern sie ausschließlich für Zwecke des versicherten Berufs genutzt werden Nutzung von Internet-Technologien 1. Abweichend von HV 70 Teil 1 A 1 sowie Ziffer I istlerner mitversichert die gesetzliche Haftpflichtwegen Schäden im Zusammenhang mit der Ausübung der versicherten beruflichen Tätigkeit aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z.b. im Internet, per oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen aal sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie bb) der Kosten zur IMederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch; d) der Verletzung von Persönlichkeitsrechten; insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche, nicht jedoch von Urheberrechten; digen-, Zeugen- und Gerichtskosten. Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Bntritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen; dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. V. Die Gesamtleistung für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahres wird auf das Zweifache der Versicherungssumme begrenzt, bei Schadenereignissen gem. Ziffer 111 stellt die Versicherungssumme gern. Ziffer IV zugleich die Höchstleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar. Besondere Bedingung 1. Der von dem Versicherungsnehmer allein zu deckende Schaden beträgt gemäß HV 70 Teil 1 A 3 Ziff.6 S.1 in jedem Fall 50 EUR (Festselbstbehalt). 2. In Ergänzung von HV 70 Teil 1 A 4 bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche a) wegen Schäden, die die versicherten Personen durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursachen; b) von versicherten Personen sowie Angehörigen versicherter Personen; c) wegen Schäden, die entstehen aus Anlass der Verwaltung von Grundstücken. Insoweit kann gesondert Versicherungsschutz beantragt werden; d) die in außereuropäischen Staaten und nach dem Recht außereuropäischer Staaten geltend gemacht werden. 3. Vorwärtsversicherung, Meldefrist Abweichend cvon HV 70 Teil 1 A 2 Ziff. 1 umfasst die Vorwärtsversicherung die Folgen aller vom Beginn des Versicherungsschutzes (HV 70 Teil 1 A 3) bis zum Ablauf des Vertrages vorkommenden Verstöße, die dem Versicherer nicht später als 6 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden. 4. Im übrigen gilt HV 70 Teil 1. e) der Verletzung von Namensrechten; insoweit besteht auch Versicherungsschutz for immaterielle AnsprOche. 2. Im Rahmen des versicherten Risikos obliegt es dem Versicherungsnehmer, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z.b. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. IV. 1. Die Versicherungssumme für Schäden gern. Ziffern I und 1I beträgt je Schadenereignis für Personenschäden EUR und für Sachschäden EUR. 2. Die Versicherungssumme für Schäden gem. Ziffern a - d beträgt EUR. 3. Die Versicherungssumme für Schäden gem. Ziffer e beträgt EUR. 4.ln Fällen von Schäden gern. Ziffer 111 werden Aufwendungen des Versicherers for Kosten abweichend von HV 70 Teil 1 A 3 Ziff.7 als Leistung auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind Anwalts-, Sachverstän- HV-7010Z0 (0/00) 01.13

17 Versicherungsinformationen der Allianz Versicherungs-AG ALLG Nachfolgend erhalten Sie weitere wichtige Informationen zur gewünschten Versicherung Wer ist Ihr Vertragspartner? Sie schließen den Versicherungsvertrag mit der Allianz Versicherung5~Aktiengesellschatt, Könlginstr München Sitz der Gesellschafl ist München. Die Gesellschaft ist eingetragen beim Handelsregister München unter der Nummer HRB Die Namen der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder werden in Ihrem Antrag bzw. unserem Angebot und Ihrem Versicherungsschein genannt. Wir sind ein Schaden~ und Unfallversicherungsunternehmen. Wie kommt der Vertrag zustande und welches Recht gilt? Der Vertrag kommt zustande, sobald wir Ihren Antrag bzw. sobald Sie unser Angebot angenommen haben. Die Annahme erklären wir in der Regel durch die Übersendung des Versicherungsscheins. Sowohl tür die Vertragsanbahnung als auch für die Durchführung des Versicherungsvertrages gilt deutsches Recht. Alle Vertragsunterlagen werden in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt. Auch die gesamte Kommunikation zu Ihrem Vertragsverhältnis erfolg! in deutscher Sprache. Was gilt für das Widerrufsrecht? Sie können Ihre Vertragserklär1Jng innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Grunden in Textform (z. B. Brief. Fax, ) widerrufen, Die Frist beginnt, nachdem Sie - den Versicherungsschein einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufsbelehrung. - die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und - die weiteren Informationen nach 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den 1 bis 4 der WG-Informationspflichtenverordnung, die Sie in dieser Versicherungsinformation, den Vertragsbesfimmungen sowie bei Verbrauchern im ProduktIOformationsblati finden, jeweils in Textform erhalten haben. Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr beginnt die Frist nicht vor Ertüllung unserer Pflicht gemäß 312e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Zur Wahrung der Widerrulsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Allianz Versicherungs-AG Berlin oder Allianz Versicherungs-AG. Köniymstr. 2ß, München oder per Fax an 01802/ (6 CI. je FaK aus dem dt. Festnetz) oder per an Sachverslcherung@Allianz.d~ Im Falle emes wirksamen Widen urs endet der VersIcherungsschutz. und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge. wenn Sie zugestimmt haben, dass der VersicherungsschulZ vor dem Ende der WIderrufstrist beginnt. Den Teil der Beitrage, der auf die Zeit bis zum Zugang de.!> Widerrufs entf,hlt. dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handeh es sich pro Tag des Versicherungsschutzes Je nach gewünschter Zahlungsperiode um folgenden Betrag: 1/30 des Monatsbeitrags, 1/90 des vierteljährlichen Beitrags. 1/180 des halbjährlichen Beitrags bzw 1/360 des Jahresbeitrags. Ist der Beitrag einmalig tür eine abweichende Zahlungsperiode zu entrichten, dürten wir pro Tag des Versicherungsschutzes einen Betrag von I/x (x = Anzahl der Tage dei' beantragten VersIcherungsdauer) des Einmalbeitrags einbehalten. Die Zahlungsperiode sowie den Versicherungsbeitrag können Sie dem Antrag sowie dem Versicheruilgsschein entnehmen Die Erstattung zurückzuzahlender Betrage erfolgt unverzüglich. spatestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfris!, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.b. Zinsen) herauszugeben sind. Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns volj ständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrutsrecht ausgeübt haben. Das Widcrrutsrecht bestehl nicht bei Vertragen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat. Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher VersIcherungsvertrag weiter. Welche laufzeit gilt für den Vertrag und wie kann dieser beendet werden? Wie lange fhr Vertrag lauft und WIe Sie oder wir ihn beenden können sowie Intormationen zu etwaigen Vertragsstrafen entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag bzw. unserem Angebot, Ihrem Versicherungsschein und den beigefügten Versicherungsbedingungen. An wen können Beschwerden gerichtet werden? Die Zufriedenheit unserer Kunden sieht für uns im Mitleipunkt Sollten Sie dennoch tinmal nicht zufrieden sem, wenden Sie sich bitte an Ihren Versicherungsvermittler oder auch gerne an uns. Dies gibt uns die Chance, für Sie eine Lösung zu finden und unseren Service zu optimieren. I ~ " g g g ;;; Alternativ besteht fur Sie auch die Möglichkeit. ein Beschwerdeverfahren beim Ombudsmann tur VerSIcherungen, An~ schrift: Versicherungsombudsmann e. V.. Postfach , Berlin. durchzuführen. Bitte beachten Sie, dass das Beschwerdeverfahren nur von Verbrauchern durchgeführt werden kann. Zudem darf der Beschwerdewer! Euro nicht übers.teigen. Sie brauchen die Entscheidung des Ombudsmanns, egaf wie Sie ausfallt. nicht zu akzeptieren. Ihnen steht immer noch der Weg zu den Gerichten offen. Entscheidet der Ombudsmann zu Ihren Gunsten. sind wir an diese Entscheidung gebunden, sofern der Beschwerdewert 5.000,- Euro nicht überschreitel Bei Beschwerden über einen Versicherungsvermitller oder -berater können Sie sich unabhängig vom Beschwerdewert an den oben bezeichneten Ombudsmann wenden. Der Ombudsmann antwortet auf jede Beschwerde und unterbreitet in geeigneten Fällen einen unverbindlichen Schlichtungsvorschlag. Als Versicherungsuniernehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt tür Finanzdlenslleistungsautsicht (BaFinj, Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorfer Str.l0B, Bann, paststetle(qibafin.de, Internet Im Fall einer BeschWerde können Sie sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienslleistungsaufsicht wenden. ALLG-1266Z0 (0/02) 07.10

18 Angaben gem. 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung (VersVermV) Stand: Firma/Geschäftsanschrift: ATS FinanzService UG (haftungsbeschränkt) & Co.KG, Haselbacher Straße 38, Kirchheim in Schwaben Registergericht Memmingen: HRA Komplementärin: ATS Verwaltungs-UG (haftungsbeschränkt), Birkenweg 73, Pforzheim Registergericht Mannheim: HRB , Geschäftsführer der Komplementärin: Fritzgerd Wagener, Pforzheim Tel: ( ) , Fax: ( ) , 2. Die ATS FinanzService UG & Co.KG wird mit einer Erlaubnis als Versicherungsmakler nach 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung tätig. 3. Die ATS FinanzService UG & Co.KG ist in das Vermittlerregister eingetragen. Die Registrierung kann bei u.g. gemeinsamen Stellen gem. 11 a Abs. 1 GewO überprüft werden. Registrierungsnummer: D-FGFQ-OK6JI-68 Zuständige Registerbehörde: Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald, Pforzheim Gemeinsame Stelle gem. 11 a Abs. 1 GewO Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.v., Breite Str. 29, Berlin Tel: (030) , Fax: (030) , infocenter@berlin.dihk.de Internet: 4. Die ATS FinanzService UG & Co.KG hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen. 5. Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens hält keine direkte oder indirekte Beteiligung an der Stimmrechten oder des Kapitals der ATS FinanzService UG & Co.KG. 6. Beschwerdestellen außergerichtliche Streitbeilegung: Bei Fragen zu Ihren Versicherungsverträgen oder bei Unstimmigkeiten wenden Sie sich bitte zuerst an uns als Versicherungsmakler. Für die Beilegung von Streitigkeiten aus der Versicherungsvermittlung können Sie sich außerdem an die nachfolgend genannten Stellen wenden: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach , Berlin Tel: (030) , Fax: (030) , beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach , Berlin Tel: ( ) (6 ct. je Anruf aus dem Festnetz der Deutschen Telekom, Mobilfunk kann abweichen) Fax: (030) , ombudsmann@pkv.de Internet: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), Postfach 13 08, Bonn Tel: (02 28) , Fax: (02 28) , poststelle@bafin.de Internet: 7. Wir verweisen auf unsere gültigen AGB s, welche in unserer Geschäftsstelle zur Ansicht ausliegen. Wir vermitteln nicht alle angebotenen Versicherungen auf dem deutschen Markt; insbesondere vermitteln und betreuen wir keine Verträge von Direktversicherern. 8. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir für den Deckungsinhalt / Versicherungssumme eine Ausschreibung vornehmen und nach Ihren Angaben abwägen, welcher Deckungsschutz angeboten wird. Dies kann auch bedeuten, dass nicht immer das günstigste Angebot zur Eindeckung bzw. zum Angebot kommen wird.

19 Allgemeine Geschäftsbedingungen Gültig ab dem für: ATS FinanzService UG & Co. KG (Komplementärin: ATS Verwaltungs-UG (haftungsbeschränkt)) mit den Unternehmensbereichen: ATS AssekuranzBroker und ATS FondsVision 1 Geltungsbereich /Allgemeines - nachfolgend ATS-Gruppe genannt - Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Vertragsgegenstand beim Abschluss eines Vermittlungsauftrages mit dem Vertragspartner und gelten ausschließlich zwischen den Vertragsparteien. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden dem Vertragspartner vor Abschluss des Vertrages ausgehändigt und zur Kenntnis gereicht. (Der Vertragspartner kann diese allgemeinen Geschäftsbedingungen auch jederzeit bei der ATS-Gruppe anfordern oder in den Geschäftsräumen der ATS-Gruppe, Haselbacher Straße 38, Kirchheim i. Schw. oder Birkenweg 73, Pforzheim einsehen.) 2 Gegenstand der Tätigkeit der ATS-Gruppe Gegenstand der ATS-Gruppe ist die Unternehmens-, Wirtschafts- und Finanzberatung von natürlichen und juristischen Personen in Wirtschafts-, Finanzierungs- und Unternehmensfragen. Dir ATS-Gruppe vermittelt die Finanzdienstleistungen (mit 34 c GewO Zulassung über Hr. Wagener bzw. der ATS. Die Vermittlungstätigkeit beschränkt sich dabei ausschließlich auf die in 4.1 genannten Versicherungs- bzw. in 4.2 genannten KAG Produktpartner, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Eine weitergehende Tätigkeit- oder Beratungsverpflichtung (z.b. Rechtsberatung, Steuerberatung o.ä.) besteht nicht. 3 Stellung der ATS-Gruppe Die ATS FinanzService ist Versicherungsmakler im Sinne des 34 d Abs. 1 GewO, Immobilienmakler und Darlehensvermittler im Sinne des 34 c GewO und Herr Wagener Anlagemakler im Sinne des 34 c GewO. Dies bedeutet, dass die ATS-Gruppe ein Versicherungsmakler ist, welcher mit mehreren Versicherungsgesellschaften (Produktpartner) Verträge unterhält. Eine Beratungsleistung erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der in Deutschland zugelassenen Versicherer und Produktpartner gemäß der Aufstellung zu 4.1 und 4.2. der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die ATS-Gruppe arbeitet mit einer Vielzahl von Produktpartnern zusammen, um ihren Vertragspartnern im Rahmen der o.g. genannten Produktpartner entsprechend den individuellen Anforderungen ihrer Vertragspartner ein bestmögliches Absicherungs-, Finanz- und Versorgungskonzept erstellen und anbieten zu können. Die ATS-Gruppe ist weder direkt noch indirekt an den Stimmanteilen oder an dem Kapital eines Versicherungsunternehmens beteiligt. Ebenso ist auch kein Produktpartnerunternehmen oder das Mutternunternehmen eines Produktpartners direkt oder indirekt an den Stimmrechten oder am Kapital der Unternehmung der ATS-Gruppe beteiligt. 4 Beratungsumfang Die ATS-Gruppe berät ihre Vertragspartner ausschließlich über Produkte der nachfolgenden Versicherungen (4.1), Hr. Fritzgerd Wagener arbeitet mit Banken und Kapitalanlagegesellschaften (Investmentgesellschaften) (4.2), nachfolgend Produktpartner genannt, zusammen: 4.1 Allianz Allcura Auxilia Rechtsschutz AXA BKK24 Barmenia Canada Life Central Kranken Chartis / WÜBA Condor Continentale DBV Deutsche Beamten DKV Deutscher Ring Europa Generali Gothaer Allgemeine 4.2 Grundeigentümer Haftpflichtkasse Darmstadt Hannoversche Leben Hanse Merkur KV HDI-Gerling Heidelberger Hiscox Interlloyd InterRisk Janitos K+S Rechtsschutz Kravag / R+V Lloyds London (DUAL) Liberty Mutual Insurance Mannheimer NV Versicherungen VVaG Ostangler R+V Rechtsschutz Union Rheinland Rhion Roland Rechtsschutz SDK Signal - Iduna Sparkassen Versicherung Standard Life Swiss Life Torus Inc. Uelzener Vereinigte Hagel VHV Volksfürsorge Waldenburger Württembergische Banken / KAG: alle in Deutschland zum Vertrieb zugelassene Investmentfonds; Haftungsdach-Partner: FondsKonzept AG Bankdepots auf Anfrage. 4.3 Eine Betreuung und/oder Beratung anderer privater oder betrieblicher Versicherungen des Vertragspartners findet nicht statt, es sei denn, dies ist ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Wünscht der Vertragspartner eine Erweiterung der Beauftragung hinsichtlich der Produktpartner, hat er dies der ATS-Gruppe schriftlich mitzuteilen. Die ATS-Gruppe ist frei in ihrer Entscheidung, ob sie die Beauftragung annimmt. Eine Beratungsanfrage eines Kunden verpflichtet die ATS-Gruppe noch nicht zu einem Tätigwerden. Eine Tätigkeitsverpflichtung im Falle des Abweichens von den oben benannten Produktpartnern der ATS-Gruppe entsteht erst mit schriftlicher Bestätigung durch die ATS.

20 Beratungsleistungen der ATS-Gruppe erstrecken sich nicht auf die gesetzlichen Sozialversicherungen. Der Beratungsumfang bestimmt sich ausschließlich nur für die schriftlich übernommenen Vermittlungsaufträge gemäß des Informations- und Beratungsprotokolls, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Benötigt der Vertragspartner eine sofortige Deckung zur Absicherung eines Risikos, hat er dies der ATS-Gruppe ohne Aufforderung mitzuteilen und mit ihr schriftlich zu vereinbaren. Die ATS-Gruppe wird sich bemühen, eine zeitnahe vorläufige Deckungszusage für den Vertragspartner einzuholen. Eine Gewähr hierauf kann die ATS-Gruppe nicht erteilen. Der Vertragspartner wurde darauf hingewiesen, dass er erst nach schriftlicher Bestätigung ab dem zu benennenden Zeitpunkt über vorläufigen Versicherungsschutz verfügt. Grundlage für die Auswahl der vorbenannten Produktpartner ist neben einer repräsentativen Abbildung des bundesdeutschen Versicherungsmarktes auch die Bewertung der Produktpartner und ihrer Produkte durch Ratingagenturen, welche hinsichtlich der wichtigsten und renommiertesten wie folgt benannt werden: Franke und Bornberg Fitch Rating MORGEN & MORGEN Das Analyse- und Beratungsunternehmen Franke & Bornberg hat sich seit der Deregulierung der Versicherungsmärkte in 1994 auf die Bewertung von Lebensversicherungen spezialisiert. Die von Franke & Bornberg angebotenen Qualitätsbeurteilungen sind das Ergebnis einer gründlichen Analyse der Versicherungsbedingungen und Anträge. Dabei steht der tatsächliche Nutzen für den Verbraucher im Vordergrund. Fitch verleiht einzelnen Versicherern und Versicherungsgruppen mit einem traditionellen IFS Rating mit einer Finanzstärke ab A- (Finanzkraft stark) und mindestens 5 Jahren Geschäftstätigkeit das begehrte Finanzstärke-Siegel. Damit können sich finanzstarke Versicherer in ihrer Kommunikation mit den Zielgruppen deutlich von finanziell schwächeren Wettbewerbern absetzen. Auf der anderen Seite ermöglichen die Fitch Finanzstärke- Siegel den Vermittlern und Kunden eine schnelle Übersicht über die Bonität und Finanzkraft eines Versicherers. MORGEN & MORGEN analysiert und bewertet die Bilanzen von Lebensversicherungsgesellschaften, die Bedingungen, Anträge und internen Daten der Berufsunfähigkeits-Versicherungen sowie die Beitragsentwicklung der PKV-Tarife anhand eigens hierfür entwickelter Verfahren. Die Analyse-Ergebnisse werden als Ratings in einem 5-Sterne-Schema dargestellt. AGB ATS, Stand , Pflichten des Vertragspartners Die Angabe der Informationen über die Absicherungs-, Finanz- und Versorgungssituation des Kunden hat dieser nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und wahrheitsgemäß zu erteilen. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit ist der Vertragspartner verantwortlich. Eine Haftung der ATS-Gruppe im Falle lückenhafter oder fehlerhafter Darstellung der seitens der ATS- Gruppe zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber dem Vertragspartner ist ausgeschlossen, es sei denn, diese beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines Mitarbeiters der ATS-Gruppe. Der Vertragspartner ist verpflichtet, der ATS-Gruppe unaufgefordert alle für die Erfüllung des Vermittlungsauftrages notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass die ATS-Gruppe eine nach der Verkehrssitte ausreichende Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge, und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages und dessen Betreuung von Bedeutung sein können. Ändern sich die Risikoverhältnisse oder mitgeteilten Tatsachen des Vertragspartners, (insbesondere Änderungen des Namens, der Anschrift, des Personenstandes, der Verfügungs- bzw. Verpflichtungsfähigkeit, nachteilige bereits eingetretene oder drohende Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse) ist dieser verpflichtet, diese der ATS-Gruppe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei nicht unverzüglicher oder nicht schriftlicher Erteilung von Informationen, die für die ATS-Gruppe zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlich sein können, kann dies die Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber der ATS-Gruppe oder ihrer Produktpartner gefährden und/oder unmöglich machen. Da alle von der ATS-Gruppe angebotenen Produkte eigenen Regelungen unterliegen, obliegt es dem Kunden, sich über die jeweiligen Regelungen (AGB, Klauseln, Gesetze, Vertragsbedingungen etc.) des jeweiligen Produktpartners zu informieren. Leitet die ATS-Gruppe dem Vertragspartner erstellten Unterlagen, insbesondere Versicherungspolicen und Bedingungswerke oder Prämienrechnungen zu, ist der Vertragspartner verpflichtet, diese ohne besondere Aufforderung auf sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und auf etwaige Fehler oder Unrichtigkeiten unverzüglich hinzuweisen. 6 Mitwirkung des Vertragspartners Grundlage für jegliche Tätigkeit der ATS-Gruppe für ihre Vertragspartner sind die seitens der Vertragspartner der ATS-Gruppe für ihre Tätigkeit zur Verfügung gestellten Unterlagen und die erteilten Informationen sowie die Wünsche, Ziele und Bedürfnisse des Vertragspartners, welche schriftlich im Rahmen des Beratungsprotokolls dokumentiert werden. Insbesondere verpflichtet sich der Vertragspartner, die ihm gestellten Fragen vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. 7 Unterlassene Mitwirkung Unterlässt der Vertragspartner eine ihm nach den 5, 6 oder aus anderen Gründen erwachsende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von der ATS-Gruppe angebotenen Leistung in Verzug, ist diese berechtigt, eine angemessenen Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass sie die Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Fristablauf kann die ATS-Gruppe den mit dem Vertragspartner geschlossenen Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos kündigen. Für Schäden aus unterlassenen oder unvollständigen oder unrichtigen Informationen gegenüber der ATS-Gruppe haftet diese dem Vertragspartner gegenüber nicht. Für etwaige Schäden, die dem Vertragspartner aufgrund schuldhaften Zuwiderhandelns oder Fehlverhaltens In Bezug auf die Obliegenheit und Verpflichtungen der 5, 6 entstehen, stellt er die ATS-Gruppe von jedweder Haftung frei. Als Ort der Zustellung des gesamten Schriftverkehrs mit dem Vertragspartner gilt die Anschrift, die bei der Auftragserteilung angegeben wurde. Teilt der Vertragspartner eine etwaige neue Anschrift nicht oder nicht rechtzeitig mit, verbleibt es bei dieser Regelung mit der Folge, dass der Zugang von Willenserklärungen fingiert wird.