InvR. Inventurrichtlinie der Landeshauptstadt Potsdam

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1 InvR Inventurrichtlinie der Landeshauptstadt Potsdam

2 Inhaltsverzeichnis 1. VORBEMERKUNG ALLGEMEINE UND RECHTLICHE GRUNDLAGEN ZWECK DER INVENTURRICHTLINIE GELTUNGSBEREICH TÄTIGKEITSABFOLGE IM RAHMEN DER INVENTURDURCHFÜHRUNG INVENTURVERFAHREN UND INVENTURSYSTEME 4 2. GRUNDSÄTZE ORDNUNGSMÄßIGER INVENTUR 5 3. INVENTURLEITUNG ZENTRALE INVENTURLEITUNG DEZENTRALE AUFNAHMELEITUNG 6 4. UMFANG DER INVENTUR 6 5. AUFSTELLUNG DES INVENTARS 7 6. AUFBEWAHRUNG DER UNTERLAGEN 8 7. PRÜFUNG DER INVENTUR 8 8. INKRAFTTRETEN 8 ANLAGEN Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur Zeitplan und Checkliste Sachplan Personalplan I II III IV Seite 2

3 1. Vorbemerkung In Bezug auf die GemHV Brandenburg erlässt der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam nachfolgende Inventurrichtlinie. 1.1 Allgemeine und rechtliche Grundlagen Gemäß 240 HGB sowie GemHV und II.2 BewertR Brandenburg ist die Durchführung einer Inventur und die Aufstellung eines Inventars vorgeschrieben. Die Inventur ist die Tätigkeit zur Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden und damit die Voraussetzung zur Aufstellung des Inventars. Das Inventar ist das Verzeichnis, das im Rahmen der Inventur ermittelte Vermögensgegenstände und Schulden detailliert nach Art, Menge und Wert aufzeigt (Vermögensverzeichnis). Das Inventar dokumentiert das Vermögen und die Schulden zu einem bestimmten Stichtag. 1.2 Zweck der Inventurrichtlinie Diese Richtlinie regelt die für die Erstellung der Eröffnungsbilanz zum Stichtag der erstmaligen Bilanzierung sowie die zu jedem folgenden Bilanzstichtag und damit für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres (= Kalenderjahr) durchzuführende Inventur und die Aufstellung eines Inventars. Die Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden, die in der erstmaligen Vermögensrechnung (Eröffnungsbilanz, ) sowie in den Folgebilanzen der Landeshauptstadt Potsdam ausgewiesen werden, regelt die entsprechende Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie. Diese Inventurrichtlinie soll gewährleisten, dass die Erfassung des Vermögens, der Verbindlichkeiten, der Rückstellungen und der Sonderposten einheitlich, vollständig und nach gleichen Kriterien erfolgt. Sie bildet damit die Grundlage der Inventur. 1.3 Geltungsbereich Diese Inventurrichtlinie gilt für alle Organisationseinheiten der Landeshauptstadtverwaltung Potsdam, soweit nicht besondere Regelungen bestehen. Die Inventurrichtlinie wird von der Inventurleitung durch Sonderrichtlinien, welche im Inventurhandbuch veröffentlicht sind, ergänzt. Seite 3

4 1.4 Tätigkeitsabfolge im Rahmen der Inventurdurchführung Diese Inventurrichtlinie wird durch die zentrale Inventurleitung mittels der Inventuranweisungen im Inventurhandbuch konkretisiert. Die Inventuranweisungen beziehen sich auf die konkreten Inventurabläufe sowie auf mögliche Vereinfachungsverfahren. Ferner sind im Vorfeld der Inventurdurchführung ein entsprechender Zeitplan (Anlage II), Sachplan (Anlage III) sowie Personalplan (Anlage IV) zu erstellen. Die Pläne müssen präzise darüber Auskunft geben, wer was wie und wann zu erfassen hat und wie die Verantwortlichkeiten festgelegt sind. Die Ergebnisse der Bestandsaufnahme werden während des Zählvorganges in den Zähllisten bzw. Erfassungsbögen manuell festgehalten. Die Ergebnisse der Zähllisten und Erfassungsbögen werden dezentral mittels eines Tabellenkalkulationsprogramms nach den von der Inventurleitung vorgegebenen Schemas eingetragen. 1.5 Inventurverfahren und Inventursysteme Als Inventurverfahren sind die körperliche Inventur sowie die Buch- oder Beleginventur vorgesehen. Unter einer körperlichen Inventur versteht man eine Aufnahme, bei der die Vermögensgegenstände durch die aufnehmenden Personen in Augenschein genommen und die jeweiligen Mengen durch Zählen, Messen, Wiegen oder in Ausnahmefällen durch Schätzen ermittelt werden. Die Besichtigung ist erforderlich, damit nur Vermögensgegenstände, die tatsächlich vorhanden sind, in das Inventar gelangen. Bei der Buch- oder Beleginventur werden die Bestände aus den vorhandenen Belegen bzw. Bestandsverzeichnissen entnommen. Als Inventursysteme können die permanente Inventur, die Stichtagsinventur sowie die voroder nachverlegte Stichtagsinventur zur Anwendung kommen. Unter permanenter Inventur versteht man ein Aufnahmeverfahren, bei dem sich die Aufnahme der Bestände über das gesamte Haushaltsjahr verteilt. Dieses Inventursystem stellt eine Kombination von körperlicher und Buchinventur dar. Die körperliche Bestandsaufnahme der Positionen erfolgt zu einem unbestimmten Zeitpunkt während des Haushaltsjahres, sofern durch ein Fortschreibungsverfahren gesichert ist, dass der Bestand und Wert der Vermögensgegenstände zum Bilanzstichtag ohne körperliche Bestandsaufnahme ermittelt werden kann. Zum Abschlussstichtag werden die Daten der Bestandsfortführung in das Inventar ü- bernommen. Seite 4

5 Als Stichtagsinventur wird die körperliche Bestandsaufnahme am Abschlussstichtag bezeichnet. Da die Aufnahme oftmals am Bilanzstichtag aus organisatorischen, personellen, produktionstechnischen, klimatischen oder sonstigen Gründen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann die Aufnahme zeitnah (10 Tage vor oder nach dem Bilanzstichtag) erfolgen. Fallen Inventur- und Bilanzstichtag auseinander, so müssen die Bestände bis zum Bilanzstichtag fortgeschrieben oder auf diesen zurückgerechnet werden. Die Stichtagsinventur stellt in Verbindung mit der körperlichen Bestandsaufnahme den Regelfall der Inventur dar. Bei vor- oder nachverlegter Stichtagsinventur kann das Vermögen auch an einem Tag innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach dem Schluss des Haushaltsjahres ermittelt werden, wenn durch ein entsprechendes Fortschreibungs- oder Rückrechnungsverfahren (siehe Inventurhandbuch) gesichert ist, dass der am Schluss des Haushaltsjahres vorhandene Bestand der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt ordnungsgemäß bewertet werden kann. 2. Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur Die für die brandenburgischen Kommunen allgemeingültige Regelungen zur Inventur (GoI), sind grundsätzlich für jede Bestandsaufnahme anzuwenden. Die Landeshauptstadt Potsdam bedient sich dieser Grundsätze, um die Basis für eine ordnungsgemäße und qualitativ hochwertige Inventarisierung zu schaffen. Die Inventurunterlagen und das Inventar sind Bestandteile der Rechnungslegung. Sie müssen demzufolge die gleichen formalen Grundsätze erfüllen wie das übrige Rechnungswesen. Für die Planung, Durchführung, Überwachung und Auswertung der Inventur sind daher die folgenden Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur zu beachten: - Vollständigkeit der Bestandsaufnahme, - Richtigkeit und Willkürfreiheit der Bestandsaufnahme, - Einzelerfassung und -bewertung der Bestände, - Nachprüfbarkeit und Klarheit der Bestandsaufnahme, - Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Wesentlichkeit. Die Grundsätze ordnungsgemäßiger Inventur werden in der Anlage I erläutert. Seite 5

6 3. Inventurleitung Hinsichtlich der Inventurleitung gelten folgende Zuständigkeiten. 3.1 Zentrale Inventurleitung Gesamtstädtische Koordinierung aller mit der Inventur zusammenhängenden Arbeiten; Ansprechpartner bei Detailfragen, Zuständig für das Erlassen der Regelwerke, Veranlassen der Übernahme der Daten. Für die Erstinventur obliegt die zentrale Inventurleitung dem Teilprojektleiter 2 vom Projekt Integriertes Finanzmanagement Potsdam (IFP). Bei den Folgeinventuren ist die zentrale Inventurleitung vom Stadtkämmerer zu benennen. 3.2 Dezentrale Aufnahmeleitung Die Bereichsleiter bzw. die Leiter vergleichbarer Organisationseinheiten benennen eine Aufnahmeleitung, dieser obliegt: - die Organisation und Durchführung der Inventur in Zusammenarbeit mit der Zentralen Inventurleitung, - die Lösung und Klärung von Problemen und Zweifelsfällen, - die Veranlassung und Durchführung von Kontrollzählungen, - die Verantwortung für die Richtigkeit der gemeldeten Daten und die termingerechte Ü- bergabe des vollständig ausgefüllten Inventurformulars in Datei-Form an die Zentrale Inventurleitung. 4. Umfang der Inventur Die Bestandsaufnahme umfasst grundsätzlich sämtliche: - entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenstände (z.b. Patente, Software, Lizenzen, Urheberrechte, Straßenkataster), auch Nutzungsrechte an fremden Einrichtungen, - selbsterstellten und entgeltlich erworbenen Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens, - Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens - Finanzvermögen (Finanzanlagen (Unternehmensbeteiligungen etc.), Wertpapiere, Kassen- und Bankbestände), - Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände, - Schulden gegenüber Dritten und Grundlagen für Rückstellungen, - Erhaltene Investitionszuschüsse (auch anteilige Schlüsselzuwendungen): Bei Vermögensgegenstände ist zu dokumentieren, ob diese ganz oder teilweise durch Investitions- Seite 6

7 zuschüsse finanziert wurden. Nach Möglichkeit sind die entsprechenden Zuwendungsbescheide zu kopieren. - Vermögensgegenstände, die gemäß GemHV wirtschaftlich dem Eigentum der Landeshauptstadt Potsdam zuzurechnen sind, auch wenn das rechtliche Eigentum nicht vorhanden ist (z.b. unter Eigentumsvorbehalt erworbene Vermögensgegenstände, sicherungsübereignete Vermögensgegenstände, bestimmte geleaste Vermögensgegenstände, Treuhandvermögen), - Betriebsvorrichtungen: dabei handelt es sich um Maschinen und Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören. Betriebsvorrichtungen werden grundsätzlich nicht in das Grundvermögen einbezogen, sondern stellen mobiles Vermögen dar und sind selbständig bewertbar, z.b. Lastenaufzüge, Spezialbeleuchtungsanlagen (nicht aber: Personenfahrstühle oder Deckenbeleuchtung). Da die Abgrenzung der Mobilien zu den Immobilien im Einzelfall sehr problematisch sein kann, ist in Zweifelsfällen die Inventurleitung zu beteiligen. - Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten mehr als 60 Euro (ohne Umsatzsteuer) jedoch nicht mehr als 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) betragen, sind zumindest in einem gesonderten Verzeichnis zu erfassen. Nicht aufzunehmen sind: - Vermögensgegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten wertmäßig den Betrag von 60 (ohne Umsatzsteuer) nicht überschreiten. - Technische Anlagen und Maschinen, soweit sie als Gebäudebestandteile einzustufen sind (z.b. Heizungsanlagen, Be- und Entlüftungsanlagen). Sie sind in diesen Fällen Bestandteil der Immobilie. Bei Zweifelsfragen zur Abgrenzung Gebäudebestandteil und Betriebsvorrichtung sind die ergänzenden Sonderrichtlinien heranzuziehen bzw. die Inventurleitung einzuschalten. - Leasingobjekte, sofern wirtschaftliches und rechtliches Eigentum beim Leasinggeber zusammenfallen. - Kurzlebiges Anlagevermögen mit einer Nutzungsdauer von unter einem Jahr. 5. Aufstellung des Inventars Das Inventar ist gemäß GemHV jährlich zum Schluss eines Haushaltsjahres zu erstellen. Da das Haushaltsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, ist dies jeweils der 31. Dezember eines Jahres. Seite 7

8 6. Aufbewahrung der Unterlagen Die Aufbewahrungsfrist beträgt für die Inventare 10 Jahre, für die Bücher und Belege 5 Jahre. 7. Prüfung der Inventur Dem Rechnungsprüfungsamt bleibt eine Prüfung der Inventur und des Inventars vorbehalten. 8. Inkrafttreten Diese Inventurrichtlinie tritt am Tag der Unterschrift in Kraft. Gleichzeitig tritt die Inventarordnung vom sowie die Dienstanweisung über die Vermögenserfassung vom außer Kraft. Potsdam, Jann Jakobs Oberbürgermeister Seite 8

9 Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur (Anlage I) Seite 9

10 9. Vollständigkeit der Bestandsaufnahme (GemHV, II.3 BewertR, 246 I HGB) Das Inventar als Ergebnis der Inventur soll sämtliche im Eigentum der Kommune stehenden Grundstücke, Forderungen und Schulden, den Betrag ihres baren Geldes sowie ihre sonstigen Vermögensgegenstände umfassen. Es ist daher sicherzustellen, dass weder Doppelerfassungen noch Erfassungslücken auftreten. Zu denken ist hier auch an Bestände, die durch Dritte verwahrt werden, der Kommune aber rechtlich oder wirtschaftlich zustehen (Fahrgut beim Spediteur, Gelder im Rahmen der Amtshilfe). Bestände, die sich in der Verwahrung der Kommune befinden, dieser aber nicht zugerechnet werden können, sollten ebenfalls mit aufgenommen und einer korrespondierenden Verbindlichkeit gegenübergestellt werden. Alle wertaufhellenden Informationen sind bereits während der Inventarisierung zu vermerken. Wertaufhellende Informationen sind alle Hinweise auf den qualitativen Zustand, Mängel oder Beschädigungen sowie verminderte oder fehlende Verwertbarkeit der einzelnen Positionen (vgl. Grundsatz der Richtigkeit). Entscheidend für die Zugehörigkeit einer Vermögens- oder Schuldenposition zu einer Kommune ist das rechtliche oder wirtschaftliche Eigentum. Bilanzierungshilfen in Form von Rechnungsabgrenzungsposten oder Sonderposten gehören unbeschadet der für sie erforderlichen Aufzeichnungen nicht zum Inventar, da es sich dabei um rechnerische Größen und nicht um Vermögensgegenstände oder Schulden handelt. Da dieser Grundsatz auch die Erfassung sämtlicher Schulden beinhaltet, ist auch eine sog. Inventur der Risiken erforderlich, um insbesondere die Vollständigkeit der Eröffnungsbilanz und späterer Jahresabschlüsse im Bereich der Rückstellungen sicherzustellen. Diese Form der Inventur baut auf den Aufzeichnungen über alle Verpflichtungen auf. Besondere Beachtung finden in diesem Zusammenhang Dauerschuldverhältnisse und schwebende Geschäfte. Ausnahmen bilden Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 60 Euro (ohne Umsatzsteuer) betragen. Sie gelten als direkt verbraucht und werden nicht im Rahmen der Inventur erfasst. Seite 10

11 10. Richtigkeit und Willkürfreiheit der Bestandsaufnahme Der Grundsatz fordert die sachliche Richtigkeit sowie die Willkürfreiheit bei subjektiven Einflüssen. Die Gewährleistung der Richtigkeit der Bestandsaufnahme erfordert die zutreffende Identifizierung der Vermögensgegenstände und Schulden sowie die fehlerfreie Feststellung der Mengen und Werte. Grundlegend hierfür ist eine ausreichende Sachkunde der Aufnehmenden. Toleranzen und Fehlermöglichkeiten bei der Erfassung durch Zählen, Wiegen, Messen oder durch Schätzverfahren sind in ökonomisch vertretbarer Weise zu minimieren. Die Richtigkeit der Ergebnisse erfordert darüber hinaus sämtliche Informationen für die zutreffende Bewertung der Positionen. Diese Informationen umfassen vor Allem die Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Qualität, den Zustand bezogen auf Beschädigungen oder Mängel die technische sowie wirtschaftliche Verwertbarkeit, Überbestände, die Bonität und die Verfügbarkeit. Im Rahmen einer Buchinventur ist die besondere Genauigkeit bei der Identifizierung sowie Mengen- und Wertfeststellung sämtlicher Zu- und Abgänge sowie sonstige Wertänderungen wesentliche Grundlage einer bestandszuverlässigen Erfassung. 11. Einzelerfassung der Bestände (II.2 BewertR, 240 I u. 252 I Nr. 3 HGB) Sämtliche Vermögens- und Schuldenpositionen sind einzeln zu erfassen und einzeln im Inventar mit den jeweiligen o.a. Informationen auszuweisen. Ausnahmen bilden auf der Vermögensseite die zusammengesetzten Güter sowie die Sachgesamtheiten und auf Verfahrensseite die Stichprobeninventur (s. körperliche Bestandsaufnahme). Zusammengesetzte Güter entstehen durch eine feste Verbindung oder Verarbeitung mindestens zweier Vermögensgegenstände zu einer größeren Einheit, in der sie ihre Einzelveräußerbarkeit oder verwertbarkeit verlieren. Zusammengesetzte Güter bilden einen eigenen Vermögensgegenstand. Sachgesamtheiten entstehen durch die lose Verbindung mehrer Güter aufgrund einer gemeinsamen Zweckbestimmung. Sie bilden einen eigenen Vermögensgegenstand, wenn sie sich nach Funktion und Verkehrsanschauung mindestens hauptsächlich als Gesamtheit veräußern oder verwerten lassen. Seite 11

12 12. Nachprüfbarkeit und Klarheit der Bestände Dieser Grundsatz stellt Anforderungen an die Dokumentation. Die Vorgehensweise im Rahmen der Inventur und die Inventurergebnisse müssen derart dokumentiert werden, dass sich ein sachverständiger Dritter innerhalb einer angemessenen Zeit einen Überblick über Art, Menge und Wert der Bestände verschaffen kann. Dies impliziert eine inhaltlich scharfe Umreißung und strikte Abgrenzung der einzelnen Positionen. Bestandteile der Dokumentation sind die Inventurrichtlinien einschließlich der Inventurpläne und sonstiger Organisationsunterlagen, die Zähllisten und sonstige Erfassungsbelege sowie das Inventar. 13. Wirtschaftlichkeit und Wesentlichkeit Die Durchführung der Inventur orientiert sich an ökonomischen Grundsätzen. Eine erzielbare Informationsverbesserung muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem damit verbundenen Aufwand stehen. Erleichterungen und Vereinfachungen im Rahmen der Inventur sind Ergebnisse von Wirtschaftlichkeitsüberlegungen. Der Umfang von nicht explizit durch den Gesetzgeber geregelten Vereinfachungen orientiert sich neben der GoB-Entsprechung maßgeblich an der Wesentlichkeit der betrachteten Positionen und den im Vergleich zu einer genaueren Erfassung entstehenden Abweichungsrisiken. Seite 12

13 Zeitplan (Anlage II) Seite 13

14 Der Zeitplan regelt den zeitlichen Ablauf der Vorbereitungen für die Inventur, der Durchführung der Inventur sowie der Aufbereitung und Auswertung der Inventurdaten. Die Eckdaten für den Zeitplan werden von der Inventurleitung vorgegeben und gelten sowohl für die körperliche Inventur als auch für die Buch- und Beleginventur. Mit dem Zeitplan sollen die einzelnen Termine in den verschiedenen Bereichen koordiniert werden. Für jedes Inventurgebiet muss ein Zeitplan erstellt werden, gegebenenfalls sind für die einzelnen Inventurbereiche und Inventurfelder weitere Zeitpläne zu erstellen. Folgende Punkte sind durch den Zeitplan zu regeln: Aufstellen eines Jahresplans (Termin- und Lagerplan) für eine lückenlose Durchführung der Inventur; Sicherstellen, dass Bewegungen der Bestände während der Aufnahme sowie bis zum Inventurstichtag ordnungsgemäß erfasst und dokumentiert werden, um die richtige Abgrenzung zu gewährleisten; Vorbereiten der für die Aufzeichnung der Inventurergebnisse erforderlichen Datenträger. Probleme können insbesondere bei zeitlich ausgeweiteter Aufnahme durch Bestandsbewegungen während der Zeit der Inventuraufnahme entstehen. Die Inventurplanung muss diese Tatbestände regeln, damit alle an der Aufnahme Beteiligten über die ordnungsgemäße Handhabung unterrichtet sind. Seite 14

15 Sachplan (Anlage III) Seite 15

16 Der Sachplan legt die Inventurfelder nach örtlichen und/oder sachlichen Gesichtspunkten fest, um sie dem Aufnahmepersonal gezielt zuordnen zu können. Die Hierarchie des Sachplans bezieht sich auf Inventurgebiete, Inventurbereiche und Inventurfelder. Darüber hinaus stellt der Sachplan sicher, dass jeweils der günstigste Weg und damit die optimale Erfassung der Vermögensgegenstände, Schulden und Rückstellungen realisiert werden. Für die Erstellung des Sachplans können z.b. Raum- und Lagerverzeichnisse, Stadtpläne und Straßenverzeichnisse herangezogen werden. Die Inventurgebiete (z.b. Geschäftsbereiche), Inventurbereiche (z.b. Fachbereiche) und Inventurfelder (z.b. Bereiche) sind so festzulegen, dass eine exakte Abgrenzung gewährleistet ist. Durch die Festlegung müssen Doppelerfassungen und Erfassungslücken ausgeschlossen sein. Die Inventurfelder können nach örtlichen und sachlichen Kriterien bestimmt werden. Inventurfelder, die nach örtlichen Gesichtspunkten eingegrenzt werden, können sich z.b. nach Gebäuden, Stockwerken, Räumen, Raumteilen, Stadtteilen, Straßen usw. richten. Die Zuordnung der Inventurfelder nach sachlichen Kriterien soll sicherstellen, dass die Bestände (z.b. Grünflächen, Brücken usw.) einer Bilanzposition zugeordnet werden können. Bei der Einteilung der Inventurfelder steht die lückenlose und überschneidungsfreie Zuordnung im Vordergrund. Seite 16

17 Personalplan (Anlage IV) Seite 17

18 Der Personalplan regelt die Zusammensetzung der Aufnahmeteams für die Inventurfelder und regelt darüber hinaus, wer die ausgefüllten Zähllisten aufbereitet und in die digitalen Erfassungsbögen und Inventarlisten überträgt und die Daten um die vorläufigen Bilanzwerte ergänzt. In der Regel wird dies der zuständige Controller sein. Der Personalplan hat die Verfügbarkeit und den richtigen Einsatz von geeignetem Personal sicherzustellen. Es müssen sowohl die oberste Inventurleitung, die jeweiligen Aufnahmeleitungen sowie die Aufnahmeteams der einzelnen Inventurfelder erkennbar sein. Die Beschreibungen der Verantwortungsverteilung müssen die jeweiligen Befugnisse und Verpflichtungen klar erkennen lassen. Die Inventurleitung ist im Rahmen der Inventur die oberste Leitung und berät die Fachbereiche bei der Erfassung und Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden. Sie trägt weiterhin dafür Sorge, dass die dezentralen Aufnahmeleitungen und die für die Inventur eingeteilten Mitarbeiter vor Durchführung der Inventuraufnahme hinsichtlich der Detailaufgaben geschult werden. Schließlich ist die Inventurleitung für die Qualitätssicherung verantwortlich. Die Aufnahmeleitung innerhalb der Inventurbereiche wird den jeweiligen Bereichsleitungen übertragen. Die Aufnahmeleitung ist für die ordnungsgemäße Durchführung (Termintreue, kontinuierliche Abwicklung, Vertretungsregelungen zu urlaubs- und krankheitsbedingten Ausfällen) der Inventur verantwortlich. Ihr obliegt die Koordination und die Überwachung der Inventur. Die Aufnahmeleitung bildet das Bindeglied zwischen Inventurleitung und Aufnahmeteams. Die Aufnahmeteams der einzelnen Inventurfelder werden vom Aufnahmeleiter bestimmt. Jedes Aufnahmeteam besteht aus mindestens zwei Personen und zwar einem Ansager sowie einem Aufschreiber. Dies verlangt das Vier-Augen-Prinzip. Darüber hinaus solle eine Kontrollinstanz während des Aufnahmeprozesses existieren. Dieses kann von der Aufnahmeleitung wahrgenommen werden. Der Ansager sollte aus seiner originären Tätigkeit heraus Kenntnisse über die zu zählenden Positionen haben, um die Gegenstände genau identifizieren zu können und um im Rahmen der Bewertungsvorbereitung qualifizierte Aussagen über den Zustand der Bestände tätigen zu können. Es ist sicherzustellen, dass alle Beteiligten in der Lage sind, die Inventuranweisungen zu verstehen und umzusetzen. Seite 18