Rente für Frauen: Mehr Leistung durch sozialen Ausgleich

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1 Ich und meine Rente Rente für Frauen: Mehr Leistung durch sozialen Ausgleich > Wie Kindererziehung Ihre Rente steigert > Was Ihnen der Versorgungsausgleich nach Scheidung bringt > Witwenrente oder Rentensplitting: Wir beraten Sie!

2 Rente für sie mehr als nur Gegenleistung Frauen stehen vor vielfältigen, oft schwierigen Aufgaben. Wenn Sie sich für die Gründung einer Familie entschieden haben, sind Sie vermutlich für einige Jahre wenn nicht für immer aus dem Beruf ausgestiegen. Und beim späteren Wiedereintritt mussten Sie vielleicht kürzer treten, da die Versorgung Ihrer Kinder nur eine Teilzeitarbeit zugelassen hat. Das führt zu Einbußen auf Ihrem Rentenkonto. Aber auch wenn Sie Zeit Ihres Lebens gearbeitet haben, war Ihr Verdienst vermutlich geringer als der Ihrer männlichen Kollegen. Auch Ihre Rente fällt dann niedriger aus. Doch das Rentenrecht schafft teilweise einen Ausgleich. Diese Broschüre informiert Sie darüber, wann Sie mehr als nur eine Gegenleistung für Ihre eingezahlten Beiträge erhalten. Sie erfahren unter anderem, wie sich Zeiten der Kindererziehung auf Ihre Rente auswirken, welche Leistungen es im Todesfalle Ihres Mannes gibt und welche Folgen eine Scheidung oder häusliche Pflegetätigkeit für Ihre Rente hat. Und wenn Sie danach noch Fragen zur Rente und Ihren Ansprüchen an die Rentenversicherung haben: Kommen Sie zu uns wir sind für Sie da.

3 Inhaltsverzeichnis 4 Rentenrechtliche Zeiten: Basis Ihrer Rente 9 Kindererziehung: Plus für Ihre Rente 14 Häusliche Pflege: Ihr Einsatz lohnt sich 16 Die Renten: Leistung für Ihr Lebenswerk 19 Der Versorgungsausgleich: Saubere Trennung 21 Die Hinterbliebenenrenten: Existenz gesichert 27 Das Rentensplitting: Schwierige Entscheidung 30 Wir informieren. Wir beraten. Wir helfen.

4 Rentenrechtliche Zeiten: Basis Ihrer Rente Wer arbeitet, zahlt Beiträge und bekommt dafür später eine Rente. Doch neben der Erwerbstätigkeit gibt es noch andere Möglichkeiten, Rentenansprüche zu erwerben. Wie das geht, erfahren Sie in diesem Kapitel. Eine Übersicht über die rentenrechtlichen Zeiten finden Sie auf Seite 8. Beitragszeiten Beitragszeiten sind die wichtigsten Zeiten für die spätere Rente. Pflichtbeiträge entstehen zum Beispiel durch > ein Beschäftigungsverhältnis, > Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug, > Kindererziehung (siehe auch Kapitel Kindererziehung: Plus für Ihre Rente ) oder > eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit (vergleiche Kapitel Häusliche Pflege: Ihr Einsatz lohnt sich ). Daneben gibt es auch freiwillige Beiträge, die Sie privat an die gesetzliche Rentenversicherung zahlen können. Dies ist grundsätzlich immer dann möglich, wenn Sie nicht bereits per Gesetz zur Zahlung verpflichtet sind. Um eine Rente beantragen zu können, müssen Sie je nach Rentenart eine bestimmte Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen sein. Diese Versicherungszeit wird Wartezeit genannt. Beitragszeiten zählen für alle Wartezeiten mit und helfen, einen frühestmöglichen Rentenanspruch verwirklichen zu können. 4

5 Pflichtbeitragszeiten sind wichtig, wenn Sie besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllen müssen, zum Beispiel bei der Erwerbsminderungsrente oder der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit. Die Höhe Ihrer späteren Rente ist immer von Dauer und Höhe der Einzahlung abhängig. Die jährlichen Beiträge eines Durchschnittsverdieners (Durchschnittsverdienst 2006: EUR in den alten und EUR in den neuen Bundesländern) ergeben für die Rente einen so genannten Entgeltpunkt. Dieser Entgeltpunkt bringt zurzeit eine Monatsrente von 26,13 EUR in den alten und 22,97 EUR in den neuen Bundesländern. Anrechnungszeiten Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Sie aus persönlichen Gründen keine Beiträge zahlen können. Dazu zählen zum Beispiel > Schwangerschaft beziehungsweise Mutterschutz, > bestimmte Zeiten der Arbeitslosigkeit (häufig ohne Leistungsbezug), > einige Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, > Schulausbildung und Studium. Sie zählen bei der Wartezeit von 35 Jahren (zum Beispiel für die Altersrente wegen Schwerbehinderung) mit und können sich positiv auf die Bewertung anderer Zeiten auswirken. Bestimmte Schulzeiten erhöhen Ihre Rente auch direkt. Lesen Sie dazu bitte weiter ab Seite 10. Berücksichtigungszeiten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung erhalten Sie bis zum 10. Lebensjahr Ihres Kindes. Für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995 gab es auch Berücksichtigungszeiten wegen Pflege. Die Pflegeberücksichtigungszeiten wurden 1995 durch Pflichtbeitragszeiten ersetzt. 5

6 Lesen Sie hierzu bitte auch den Abschnitt Die Renten: Leistung für Ihr Lebenswerk ab Seite 16. Diese Zeiten zählen für die 35-jährige Wartezeit mit, die für einige vorgezogene Altersrenten (zum Beispiel für die Altersrente an langjährig Versicherte oder für Schwerbehinderte) wichtig ist. Außerdem können sie Ihren bereits erworbenen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente aufrechterhalten. Die Rentenhöhe konnte durch Berücksichtigungszeiten nur indirekt und auch nur in sehr geringem Umfang positiv beeinflusst werden. Seit 1992 können Kinderberücksichtigungszeiten die Rente auch direkt erhöhen. Beitragsgeminderte Zeiten Hierbei handelt es sich um Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungszeiten belegt sind sowie um Zeiten der beruflichen Ausbildung. Da die meisten Versicherten in der Ausbildung sehr wenig verdient haben, wollte der Gesetzgeber auf diesem Weg einen Ausgleich schaffen, damit sich die Lehrjahre verstärkt positiv auf die Rente auswirken. Unser Tipp: Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Broschüre Jeder Monat zählt für die Rente. Achten Sie besonders darauf, dass diese Zeiten auch speziell als berufliche Ausbildungszeiten in Ihrem Versicherungsverlauf gespeichert sind. Wenn das noch nicht der Fall ist, sollten Sie mit Ihrem Rentenversicherungsträger eine Kontenklärung durchführen und die nötigen Nachweise (zum Beispiel Lehrvertrag, Gesellen- oder Gehilfenbrief, Arbeitgeberzeugnisse) einreichen. Bei der Bewertung der beitragsgeminderten Zeiten wird verglichen, ob es für Sie günstiger ist, diese Zeiten als Beitragszeit mit den erzielten Arbeitsverdiensten oder als Anrechnungszeit anzusetzen. Die für Sie günstigere Variante wird gewählt. Als Anrechnungszeit bekommen Sie für diese Zeiten 75 Prozent des Wertes gutgeschrie- 6

7 ben, den andere Anrechnungszeiten (zum Beispiel Zeiten des Mutterschutzes) erhalten. Dieser Wert wird aus dem persönlichen Durchschnitt Ihres gesamten Versicherungslebens ermittelt und auf 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten begrenzt. Der Durchschnittsverdienst liegt 2006 bei EUR in den alten und EUR in den neuen Bundesländern. Ausgleich niedriger Verdienste vor 1992 Hierbei handelt es sich um eine besondere Regelung, die vor allem Frauen zugute kommt. Gerade in der Vergangenheit konnten Frauen durch Erwerbstätigkeit Ihre Rente nicht in gleichem Maße erhöhen wie Männer, weil sie weniger verdienten und deshalb auch nur geringere Renten erzielten. Dieser Nachteil kann häufig gemildert werden. Wenn Sie die Wartezeit von 35 Jahren (einschließlich der Berücksichtigungszeiten) erreicht haben, wird Ihr persönlicher Jahresdurchschnitt ermittelt. Liegt er unter 75 Prozent des Durchschnittsverdiensts aller Versicherten, werden diese Zeiten um 50 Prozent aufgewertet allerdings nicht über 75 Prozent des allgemeinen Durchschnittsverdienstes hinaus. Diese Aufwertung bezieht sich aber nur auf Zeiten vor 1992, in denen diese Grenze unterschritten wurde. 7

8 Übersicht: Die rentenrechtlichen Zeiten Die Tabelle gibt Ihnen einen Überblick mit entsprechenden Beispielen über die wichtigsten rentenrechtlichen Zeiten. Welche rentenrechtlichen Zeiten Sie zurückgelegt haben, entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsverlauf, den Sie kostenlos bei Ihrer Rentenversicherung bekommen können. Beitragszeiten Pflichtbeiträge Freiwillige Beiträge hierzu gehören unter anderem folgende hierzu gehören unter anderem folgende versicherungspflichtige Zeiten: freiwillige Beitragszeiten: > Berufliche Ausbildung (Lehrzeit) > laufende freiwillige Beitragszahlung > Beschäftigung als Arbeitnehmerin > Bezug von Sozialleistungen (Krankengeld, Arbeitslosengeld mit geringen Ausnahmen) > Kindererziehung > Pflege eines Pflegebedürftigen > Beschäftigung im Ausland Beitragsfreie Zeiten Ersatzzeiten Anrechnungszeiten Zurechnungszeit hierzu gehören folgende hierzu gehören unter bei folgenden Umstände: anderem: Umständen: > Internierung, > Arbeitsunfähigkeit, > Erwerbsminderung vor Verschleppung Krankheit dem 60. Lebensjahr > Freiheitsentzug im Gebiet > Schwangerschaft, > Tod des Versicherten der ehemaligen DDR Wochenbett vor dem 60. Lebensjahr > Rückkehrverhinderung > Schlechtwettergeld > Verfolgungszeiten, > Arbeitslosigkeit, Zeiten Freiheitsentzug der Ausbildungssuche > Vertreibung, Umsiedlung > Zeiten der schulischen Aussiedlung oder Flucht Ausbildung > Zeiten des Rentenbezugs Berücksichtigungszeiten > Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung > Berücksichtigungszeiten wegen Pflege 8

9 Kindererziehung: Plus für Ihre Rente Wer Kinder erzieht, nimmt dafür häufig wirtschaftliche Nachteile in Kauf. Damit die Lücken im Versicherungskonto nicht zu groß werden, gibt es einen Ausgleich in der Rente. So können Sie unter Umständen einen Rentenanspruch ohne eigene Beiträge erwerben bei Bedarf auch eine Reha. Zur Kindererziehung im Ausland berät Sie Ihre Rentenversicherung. Zeiten der Kindererziehung führen für Mütter oder Väter in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Versicherungspflicht, wenn sie ihr Kind in Deutschland erziehen und dort mit ihm leben. Die Rentenbeiträge dafür zahlt der Bund aus Steuermitteln. Neben den leiblichen Eltern können unter bestimmten Bedingungen zum Beispiel auch Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern Kindererziehungszeiten erhalten. Als Großeltern oder Verwandte können Sie Kindererziehungszeiten geltend machen, wenn zwischen Ihnen und dem Kind ein auf Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft besteht. Ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen den leiblichen Eltern und ihrem Kind darf nicht bestehen. Nicht angerechnet werden Kindererziehungszeiten bei > Beamten, Pensionären, Richtern oder Soldaten, > Beziehern einer Altersrente oder > anderen Personen, die das 65. Lebensjahr bereits vollendet haben. 9

10 Ausgeschlossen von Kindererziehungszeiten sind Sie ebenfalls, wenn Sie in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung abgesichert sind (zum Beispiel Rechtsanwälte und Notare, Ärzte und Zahnärzte, Apotheker, Architekten). Die Kindererziehungszeit wird nur einem Elternteil zugeordnet demjenigen, der das Kind überwiegend erzogen hat. Erziehen Mutter und Vater ihr Kind gemeinsam, erhält grundsätzlich die Mutter die Kindererziehungszeit. Soll der Vater die Kindererziehungszeit erhalten, müssen Sie für die Zukunft eine übereinstimmende gemeinsame Erklärung abgeben. 12 oder 36 Monate Bei Geburten vor 1992 beträgt die Kindererziehungszeit ein Jahr, bei Geburten ab 1992 drei Jahre. Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem Monat nach der Geburt des Kindes und endet 36 Monate später, bei Geburten vor dem 1. Januar 1992 nach zwölf Monaten. Beispiel: Geburt Ihres Kindes: 8. Juni 2005 Kindererziehungszeit: 1. Juli 2005 bis 30. Juni

11 Geburt Ihres Kindes: 8. Juni 1989 Kindererziehungszeit: 1. Juli 1989 bis 30. Juni 1990 Erziehen Sie gleichzeitig mehrere Kinder (das ist zum Beispiel bei Mehrlingsgeburten der Fall, oder wenn während einer Erziehungszeit ein weiteres Kind geboren, adoptiert oder in Pflege genommen wird), verlängert sich die Kindererziehungszeit um die Zeit, in der Sie gleichzeitig mehrere Kinder erzogen haben. Beispiel: Geburt Ihres ersten Kindes: 17. April 2002 Kindererziehungszeit: 1. Mai 2002 bis 30. April 2005 Geburt Ihres zweiten Kindes: 2. Januar 2004 Kindererziehungszeit: 1. Februar 2004 bis 31. Januar 2007 Verlängerungszeit: 1. Februar 2007 bis 30. April 2008 Stirbt ein Elternteil während der Kindererziehungszeit, geht der Rest dieser Zeit auf den Überlebenden über. Die Berücksichtigungszeit Neben Beitragszeiten wegen Kindererziehung können Sie auch so genannte Berücksichtigungszeiten erhalten. Diese wirken sich ebenfalls positiv auf die Rente aus. Die Berücksichtigungszeit für Kindererziehung beginnt mit dem Tag der Geburt und endet nach zehn Jahren. Beispiel: Geburt Ihres Kindes: 5. September 2004 Kinderberücksichtigungszeit: 5. September 2004 bis 4. September

12 Lesen Sie hierzu bitte die Seiten 9 und 10. Für Kinderberücksichtigungszeiten gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit. Sie müssen während des gesamten Zeitraums, der als Berücksichtigungszeit angerechnet werden soll, vorliegen. Endet die Erziehung innerhalb der ersten zehn Jahre (wenn zum Beispiel das Kind stirbt), geht zu diesem Zeitpunkt auch die Berücksichtigungszeit zu Ende. Haben Sie innerhalb des Zehnjahreszeitraums mehrere Kinder gleichzeitig erzogen, dauert die Berücksichtigungszeit von der Geburt des ältesten Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des jüngsten Kindes. So viel Rente gibt es für Kindererziehung (in EUR) pro Monat, gerundet (ohne Berücksichtigung eventueller Erwerbsarbeit) Geburten bis 1991 ab 1992 Alte Bundesländer Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder Neue Bundesländer Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder Quelle: Deutsche Rentenversicherung 12

13 Bei Mehrlingsgeburten wird die Kinderberücksichtigungszeit nur einmal anerkannt. Liegen zwischen der Geburt Ihrer Kinder mehr als zehn Jahre, beginnt mit der Geburt des zweiten Kindes eine neue Kinderberücksichtigungszeit. Kinderberücksichtigungszeiten kann nur der Elternteil erhalten, dem auch die Kindererziehungszeit zugeordnet worden ist. Auswirkungen auf die Rentenhöhe Kinderberücksichtigungszeiten haben keine direkte Wirkung auf die Rentenhöhe. Seit 1992 können sie jedoch die Rente steigern, wenn Sie mindestens zwei Kinder unter zehn Jahren erziehen oder neben der Kindererziehung berufstätig sind. Für Kindererziehungszeiten bekommen Sie Entgeltpunkte, das heißt: sie wirken sich direkt auf die Rentenhöhe aus. Wie hoch der Rentenzuwachs pro Kind ist, können Sie der Grafik auf Seite 12 entnehmen. Erwerbstätigkeit und Kindererziehung Seit Juli 1998 werden Kindererziehungszeiten zusätzlich zu zeitgleichen Beitragszeiten aus eigener Erwerbstätigkeit bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2006 = monatlich EUR in den alten und EUR in den neuen Bundesländern) auf die Rente angerechnet. 13

14 Häusliche Pflege: Ihr Einsatz lohnt sich Wenn Sie einen Pflegebedürftigen als Angehöriger, Verwandter oder Freund nicht erwerbsmäßig mindestens 14 Stunden pro Woche pflegen, zählen diese Zeiten als Pflichtbeiträge. Lesen Sie dazu bitte auch die Broschüre Rente für Pflegepersonen: Ihr Einsatz lohnt sich. Rund 1,3 Millionen pflegebedürftige Menschen in Deutschland werden zu Hause gepflegt und betreut. Beim größten Teil dieser ambulanten Pflegefälle leisten Angehörige meist Ehepartner, Tochter oder Schwiegertochter die Pflegearbeit. Vielleicht zählen auch Sie zu den rund Pflegepersonen, die wegen Pflege nur eingeschränkt oder überhaupt nicht arbeiten können. Dann zahlt die gesetzliche Pflegekasse oder private Pflegepflichtversicherung des Pflegebedürftigen für Sie Rentenversicherungsbeiträge. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie vor Beginn der Pflege berufstätig waren. Der Pflegebedürftige muss für Sie die Beitragszahlung bei seiner Pflegekasse beantragen. Voraussetzungen für die Versicherungspflicht Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Sie als Pflegeperson rentenversicherungspflichtig werden: > Pflege eines Pflegebedürftigen: Ob und in welchem Umfang Pflege notwendig ist, stellt der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) fest. 14

15 > Nicht erwerbsmäßige Pflege: Sie bekommen für Ihre Pflege nicht mehr Geld als das dem Pflegebedürftigen zustehende Pflegegeld. > Mindestdauer: Ihre Pflege umfasst mindestens 14 Stunden wöchentlich in häuslicher Umgebung. > Leistungsanspruch: Der Pflegebedürftige hat Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung. > Nebenbeschäftigung: Sie dürfen neben der Pflege höchstens 30 Stunden in der Woche berufstätig sein. Die Pflegezeit ist eine Pflichtbeitragszeit, das heißt: Sie zählt bei den einzelnen Rentenarten für die jeweilige Wartezeit (= Mindestversicherungszeit) von fünf, zehn, 15, 20 oder 35 Jahren und kann somit Rentenansprüche begründen. Mit diesen Pflichtbeiträgen können Sie außerdem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben erfüllen. Beiträge für die Rente Grundlage Ihres späteren Rentenanspruchs sind die Rentenversicherungsbeiträge, die für die Pflege zugrunde gelegt werden. Dabei werden Sie entsprechend Ihrem pflegerischen Aufwand im Jahr 2006 so gestellt, als würden Sie monatlich zwischen 653,33 und EUR in den alten bzw. zwischen 655,90 und 1 967,70 EUR in den neuen Bundesländern verdienen. Teilen Sie sich die Pflege mit einer anderen Person, wird der für die Rente zugrunde gelegte fiktive Verdienst anteilig berechnet. Gehen Sie noch im Jahr 2006 in Rente, bekommen Sie für ein Jahr geleistete Pflege je nach Pflegestufe des Pflegebedürftigen und dem Umfang der von Ihnen geleisteten Pflege eine monatliche Rente zwischen 6,99 und 20,97 EUR in den alten bzw. zwischen 6,17 und 18,51 EUR in den neuen Bundesländern. 15

16 Die Renten: Leistung für Ihr Lebenswerk Wenn Sie die für Sie maßgebliche Altersgrenze erreichen, stellen Sie einen Antrag auf Altersrente. Können Sie jedoch aus gesundheitlichen Gründen schon vorher nicht mehr arbeiten, haben Sie eventuell Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Zur Aufstockung lesen Sie bitte unsere Broschüre Minijobs - Midijobs: Bonus für die Rente. Unter den derzeit fünf Arten von Altersrenten gibt es drei, die für Frauen eine besondere Rolle spielen: > Die Altersrente für Frauen: Dazu müssen Sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sein und das 60. Lebensjahr vollendet haben. Außerdem müssen Sie eine Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. Darüber hinaus sind nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit notwendig. Dazu zählen auch Zeiten der Kindererziehung und Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung ( 400-Euro- Jobs ), wenn Sie aus eigener Tasche Aufstockungsbeiträge gezahlt haben. > Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Um Anspruch auf diese Rente zu haben, müssen Sie mindestens das 60. Lebensjahr vollendet haben und bei Beginn der Rente als Schwerbehinderte anerkannt oder bei vor 1951 geborenen Versicherten berufs- oder erwerbsunfähig nach dem bis Ende 2000 geltenden Recht sein und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. 16

17 > Regelaltersrente: Die Voraussetzungen für die Regelaltersrente sind erfüllt, wenn Sie mindestens das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Bitte lesen Sie dazu auch die Broschüre Die richtige Altersrente für Sie. Eine Ausnahme ist die Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- oder Erwerbsunfähige. Darüber hinaus gibt es noch die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ab 60 Jahren (die Mindestaltersgrenze wird dabei von 2006 an stufenweise auf 63 Jahre angehoben) und die Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 oder 62 (auch hier findet eine Verschiebung statt). Bei fast allen Altersrenten, die vor dem 65. Lebensjahr beginnen können, müssen Sie allerdings auf Dauer Rentenabschläge in Kauf nehmen. Die Abzüge wirken sich auch bei einer Nachfolgerente (zum Beispiel einer Waisen- oder Witwerrente) aus. Der Abschlag beträgt 0,3 Prozent pro Monat, den Sie vorzeitig in Rente gehen, höchstens jedoch 18 Prozent. Nehmen Sie die Rente erst nach dem 65. Lebensjahr in Anspruch, bekommen sie umgekehrt einen Zuschlag von 0,5 Prozent pro Monat des verspäteten Rentenbeginns. Unser Tipp: Wenn Sie bei vorzeitigem oder verspätetem Rentenbeginn wissen wollen, wie hoch Ihr Rentenabschlag oder -zuschlag sein wird, schauen Sie bitte in unsere Broschüre Die richtige Altersrente für Sie. Erwerbsminderungsrente Die Erwerbsminderungsrente wird unabhängig vom Lebensalter gezahlt, wenn Sie nicht mehr oder nur noch sehr eingeschränkt arbeiten können. Man unterscheidet dabei Renten wegen voller und Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung. 17

18 Neben den medizinischen Voraussetzungen müssen Sie auch versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllen. Dafür benötigen Sie mindestens 60 Kalendermonate mit Beitrags- oder Ersatzzeiten und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate mit Pflichtbeitragszeiten. Hierzu zählen auch die Zeiten der Kindererziehung. Ausführliche Informationen finden Sie in der Broschüre Erwerbsminderungsrente: Das Netz für alle Fälle. Eine weitere, vor allem für Frauen interessante, Möglichkeit ist die so genannte 84er Regelung. Sie kommt infrage, wenn Sie vor 1984 bereits fünf Jahre mit Beitrags- oder Ersatzzeiten zurückgelegt haben und ab 1984 jeder Monat mit einer rentenrechtlich bedeutsamen Zeit belegt ist. Beispiel: Marianne S. war vor der Geburt ihres Sohnes zehn Jahre berufstätig. Seither ist sie Hausfrau und Mutter. Wird sie erwerbsgemindert, hat sie trotzdem einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Zwar zahlt Marianne S. bereits seit der Geburt des Kindes keine Beiträge mehr und kann deshalb die Bedingung der 36 Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren nicht erfüllen. Doch durch die Kinderberücksichtigungszeit erhält sie ihren Anspruch auf Erwerbsminderungsrente aufrecht. Sie sollte sich allerdings beraten lassen, wenn das Kind zehn Jahre alt wird und die Kinderberücksichtigungszeit endet. Lesen Sie dazu auch unsere Faltblätter Wieviel können Rentner hinzu verdienen für verschiedene Rentenarten. Hinzuverdienst Verdienen Sie neben Ihrer Rente dazu, müssen Sie bis zu Ihrem 65. Geburtstag bestimmte Grenzwerte einhalten. Überschreiten Sie diese, kann die Rente nicht mehr in voller Höhe gezahlt werden. Lassen Sie sich deshalb von Ihrer Rentenversicherung beraten. 18

19 Der Versorgungsausgleich: Saubere Trennung Lassen sich Ehepaare scheiden, werden die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche geteilt. Das ist vor allem für Frauen von Bedeutung. Denn häufig können sie während der Ehe nur geringe Rentenansprüche erwerben, weil sie zum Beispiel Kinder erziehen. Dies gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Bei der Scheidung regelt der Familienrichter nicht nur den Unterhaltsanspruch oder das Sorgerecht für die Kinder, sondern auch die Aufteilung aller Rentenansprüche. Im so genannten Versorgungsausgleich werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften beider Partner als gemeinsam erarbeiteter Anspruch betrachtet und gleichmäßig zwischen ihnen aufgeteilt. Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich bei jeder Scheidung vorgeschrieben. Die dafür berücksichtigte Ehezeit beginnt mit dem Monat der Heirat und endet mit Zustellung des Scheidungsantrags beim Ehegatten. Die Eheleute können das Verfahren unter bestimmten, eng begrenzten Voraussetzungen aber auch ausdrücklich ausschließen. Damit das Gericht die gemeinsamen Rentenansprüche berechnen kann, werden die Eheleute zunächst von ihrem Rentenversicherungsträger zu einer so genannten Kontenklärung aufgefordert. Dabei müssen Sie ihren 19

20 Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre Scheidung und Rente. Versicherungsverlauf auf Vollständigkeit überprüfen und unter Umständen fehlende Unterlagen nachreichen. Der Versicherungsträger übermittelt diese Daten an das Familiengericht. Anschließend zählt der Familienrichter die von beiden Eheleuten während der Ehe erworbenen Rentenansprüche zusammen und teilt sie durch zwei. Der Versorgungsausgleich bezieht sich nicht nur auf einen Ausgleich der Rentenhöhe, sondern auch auf die Versicherungszeiten. So werden die vom Familiengericht auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragenen Rentenanwartschaften nach einer Formel in Beitragsmonate umgerechnet. Auf diese Weise kann die Ausgleichsberechtigte eventuell erstmals die Voraussetzungen für eine eigene Rente erwerben. Bei einem Versorgungsausgleich werden nicht nur die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Auch andere Altersversorgungen wie etwa die Beamtenversorgung, Betriebsrentenansprüche oder private Rentenversicherungen werden geteilt, nicht aber private Kapitalversicherungen und Unfallrenten. Die Gutschrift bei dem Ausgleichsberechtigten erfolgt auf dem Versicherungskonto bei der gesetzlichen Rentenversicherung. 20

21 Die Hinterbliebenenrenten: Existenz gesichert Die gesetzliche Rente sorgt nicht nur für Ihren Lebensunterhalt im Alter. Sie sichert auch Ihre Familienangehörigen, wenn Sie sterben. Das Gleiche gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften. Lesen Sie dazu bitte auch das Kapitel Rentensplitting: Schwierige Entscheidung auf Seite 27. Das System der Hinterbliebenenrenten wird derzeit verändert. Die klassische Witwenrente soll künftig zugunsten des so genannten Rentensplittings an Bedeutung verlieren. Ziel ist es, die eigenen Rentenansprüche von Frauen zu stärken. Bis dieser angestrebte Wandel umgesetzt ist, werden aber noch einige Jahre oder Jahrzehnte vergehen. Das alte Recht Durch die Rentenreform von 2002 ist das Hinterbliebenenrentenrecht grundlegend geändert worden. Das bis Dezember 2001 gültige Recht trifft für Sie aber auch weiterhin zu, wenn > Ihr Ehemann bis Ende 2001 verstorben ist oder > Ihre Ehe bereits vor 2002 geschlossen wurde und mindestens einer von Ihnen Ihr Ehemann oder Sie selbst vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Eine Hinterbliebenenrente kann als kleine oder große Witwenrente gezahlt werden, je nachdem welche Voraussetzungen erfüllt sind. 21

22 Anspruch auf eine kleine Witwenrente haben Sie, wenn > Sie mit dem Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes rechtsgültig verheiratet waren, > Sie nicht wieder geheiratet haben, > der verstorbene Ehemann die Versicherungszeit ( Wartezeit ) von fünf Jahren erfüllt hat. Die kleine Witwenrente beträgt 25 Prozent der Rente, die dem Verstorbenen zustand oder zugestanden hätte. Sie wird Ihnen so lange gezahlt, bis die Voraussetzungen der großen Hinterbliebenenversorgung erfüllt sind. Eine große Witwenrente erhalten Sie, wenn Sie > ein minderjähriges Kind erziehen oder > das 45. Lebensjahr vollendet haben oder > erwerbsgemindert sind. Die große Witwenrente beträgt 60 Prozent der Rente, die der Versicherte vor seinem Tod bezogen hat oder bezogen hätte, wenn er schon Rentner gewesen wäre. Haben Sie eigene Einkünfte oder beziehen Sie eine Rente aus eigener Versicherung, werden diese ab einer bestimmten Höhe auf Ihre Witwenrente angerechnet. Beispiel: Die 50-jährige Witwe Anna P. bezieht eine Erwerbsminderungsrente von 720 EUR im Monat. In den ersten drei Monaten nach dem Tod ihres Mannes bekommt sie 100 Prozent, ab dem vierten Monat 60 Prozent der Rente, die ihrem Mann zugestanden hätte. Ab dem vierten Monat wird auch die Höhe ihrer eigenen Bezüge geprüft. In diesem Fall ist der Freibetrag von 689,83 EUR (in den neuen Bundesländern 606,41 EUR) durch ihre eigene Rente von 720 EUR überschritten, so dass der Mehrbetrag zu 40 Prozent auf ihre Hinterbliebenenrente angerechnet wird. Die Witwenrente wird in diesem Fall um 12,07 EUR (in den neuen Ländern 45,44 EUR) gekürzt. 22

23 Das neue Recht Das neue Recht ist für Sie maßgebend, wenn > Sie nach dem 31. Dezember 2001 geheiratet haben oder > bei früherer Eheschließung beide Ehepartner nach dem 1. Januar 1962 geboren sind. Lesen Sie hierzu bitte ab Seite 27. Neben den Voraussetzungen nach altem Recht müssen Sie weitere Voraussetzungen erfüllen, um einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente zu haben: > Ihre Ehe darf keine Versorgungsehe sein. Das heißt: Ihre Ehe muss in der Regel mindestens ein Jahr lang bestanden haben und > es darf nicht bereits ein Rentensplitting unter Ehegatten durchgeführt worden sein. Weitere Änderungen gegenüber dem alten Recht sind > eine geringere Rentenhöhe (55 statt 60 Prozent des Rentenanspruchs des Verstorbenen) bei der großen Witwenrente für kinderlose Frauen und > die auf 24 Monate befristete kleine Witwenrente (mit 45 Jahren können Sie aber die große Witwenrente bekommen), > eine ausgeweitete Anrechnung von Vermögen. Die Absenkung der Rentenhöhe für Witwen aus Neuehen wird in vielen Fällen durch die so genannte Kinderkomponente, einen dynamischen Zuschlag für Eltern, ausgeglichen. 23

24 Außerdem wird nicht mehr nur Ihr Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet, sondern auch Kapitalvermögen oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Weitere Renten bei Tod des Ehemannes Wurde Ihre Ehe vor dem 1. Juli 1977 (Einführung des heutigen Scheidungsrechts) geschieden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Witwenrente an die geschiedene Ehefrau erhalten. Lesen Sie dazu auch unsere Broschüre Renten an Hinterbliebene sichern die Existenz. Die Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten können Sie als Witwe, überlebende Partnerin einer Lebenspartnerschaft und als vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehefrau beantragen. Voraussetzung ist unter anderem, dass Ihre erneute Ehe oder Lebenspartnerschaft wieder gelöst wurde. Durch diese Rentenart wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass Hinterbliebene nach dem Ende der neuen Partnerschaft nicht schlechter versorgt sind, als sie es zuvor waren. Wir empfehlen Ihnen, in einem persönlichen Beratungsgespräch bei Ihrer Rentenversicherung zu klären, ob eine dieser Renten für Sie in Frage kommt. Die Witwenrentenabfindung Wenn Sie als Witwe erneut heiraten, verlieren Sie den Anspruch auf Ihre Witwenrente und zwar mit dem Monat der erneuten Heirat. Sie können jedoch als Starthilfe für Ihre neue Ehe eine Rentenabfindung beantragen. Diese Abfindung beträgt grundsätzlich das 24-fache (= zwei Jahresbeträge) des Betrags, der Ihnen für die letzten zwölf Monate im Durchschnitt als Witwenrente gezahlt wurde. Die ersten drei Monate nach dem Tod Ihres früheren Ehemannes ( Sterbevierteljahr ) werden für die Abfindung jedoch nicht berücksichtigt. 24

25 Haben Sie bisher eine kleine Witwenrente ( Übergangswitwenrente ) bekommen, darf für eine Abfindung der maximale Anspruchszeitraum von zwei Jahren (= 24 Kalendermonaten) nach dem Tod Ihres Ehemanns nicht überschritten werden. Die Abfindung wird dann nur so lange gezahlt, wie dieser Zeitraum nicht bereits durch Rentenbezug ausgeschöpft wurde. Die Erziehungsrente Die Erziehungsrente ist zwar eine Rente wegen Todes, wird jedoch wenn Sie Hinterbliebene sind aus Ihrer eigenen Versicherung gezahlt. Sie haben Anspruch auf diese Rente, wenn > Ihre Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben wurde oder > Sie vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurden und sich Ihr Unterhaltsanspruch nach dem ehemaligen DDR-Recht richtete oder Sie ein Rentensplitting unter Ehegatten durchgeführt haben, > Ihr früherer Ehegatte verstorben ist, > Sie selbst die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit Beitrags- oder Ersatzzeiten erfüllt haben, > Sie nicht wieder geheiratet haben und > ein Kind bis zum 18. Lebensjahr erziehen oder ein behindertes Kind altersunabhängig betreuen. Die Einkommensanrechnung richtet sich nach den gleichen Regeln wie bei den anderen Hinterbliebenenrenten. 25

26 Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserer Broschüre Renten an Hinterbliebene sichern die Existenz. Die Waisenrente Eine Waisenrente erhalten Kinder, Jugendliche und eventuell junge Erwachsene, deren Vater oder Mutter oder beide Eltern verstorben sind, wenn der oder die Verstorbene(n) die Mindestversicherungszeit (= allgemeine Wartezeit) von fünf Jahren erfüllt hatte(n). Die Waisenrente kann als Halb- oder Vollwaisenrente gezahlt werden. Die Waisenrente wird grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Absolviert die Waise darüber hinaus eine Schul- oder Berufsausbildung oder ist sie behindert, wird die Rente unter Umständen bis zum 27. Lebensjahr gezahlt. Dieser Zeitraum kann zusätzlich um Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes verlängert werden. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie in der Broschüre Renten an Hinterbliebene sichern die Existenz. Bei volljährigen Waisen wird eigenes Einkommen wie bei anderen Hinterbliebenenrenten angerechnet. Der monatliche Freibetrag liegt hier 2006 bei 459,89 EUR in den alten und 404,27 EUR in den neuen Ländern. Die Höhe der Waisenrente beträgt > zehn Prozent des Rentenanspruchs des verstorbenen Elternteils bei Halbwaisenrenten, > 20 Prozent des Rentenanspruchs des Elternteils mit der höheren Anwartschaft bei Vollwaisenrente. Zusätzlich wird ein individueller Zuschlag gezahlt. 26

27 Das Rentensplitting: Schwierige Entscheidung Frauen sollen auch bei der Rente auf eigenen Füßen stehen. Deshalb gibt es seit 2002 die Möglichkeit des Rentensplittings. Vor der Entscheidung sollten Sie und Ihr Partner sich jedoch persönlich beraten lassen. Frauen sind heute in weitaus stärkerem Maß berufstätig als in früheren Jahren. Durch eigene Einkünfte erwerben sie höhere eigene Rentenansprüche. Aus diesem Grund verliert die klassische Hinterbliebenenversorgung zunehmend an Bedeutung. Trotzdem wird auch in Zukunft ein Ausgleich für die immer noch geringere Rentenhöhe von Frauen erforderlich bleiben. Denn viele Frauen haben durch Kindererziehung, Teilzeitarbeit und einen geringeren Verdienst als Männer Mühe, sich einen ausreichenden Rentenanspruch aufzubauen. Deshalb wurde mit der Reform des Hinterbliebenenrentenrechts ab dem 1. Januar 2002 für Ehegatten (für eingetragene Lebenspartnerschaften ab dem 1. Januar 2005) die Möglichkeit des Rentensplittings geschaffen. Für das Splitting können Sie sich entscheiden, wenn Sie > nach dem 31. Dezember 2001 geheiratet oder > vor dem 1. Januar 2002 geheiratet haben und Sie und Ihr Ehepartner erst nach dem 1. Januar 1962 geboren sind. 27

28 Bitte beachten Sie: Entscheiden Sie sich für ein Rentensplitting, können Sie keine Hinterbliebenenrente erhalten. Beide Möglichkeiten schließen einander aus. Ausführliche Informationen erhalten Sie in unserer Broschüre Rentensplitting Partnerschaftlich teilen. Was geschieht beim Rentensplitting? Gemeinsam mit Ihrem Ehepartner erklären Sie Ihrem Rentenversicherungsträger, dass die in der Ehezeit erworbene Rentenansprüche gleichmäßig unter ihnen aufgeteilt werden sollen. Danach werden die übertragenen Anwartschaften sofort Ihrem Versicherungskonto belastet beziehungsweise gutgeschrieben. Voraussetzungen Um das Rentensplitting nutzen zu können, müssen Sie unter das neue Hinterbliebenenrentenrecht fallen und Sie und Ihr Partner jeweils mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt haben. Weitere Voraussetzungen: > Beide Ehepartner müssen Anspruch auf eine Altersrente haben oder > ein Partner muss einen Altersrentenanspruch haben und der andere mindestens 65 Jahre alt sein oder > ein Partner ist vor der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen verstorben. Dann kann der überlebende Ehegatte wählen, ob er eine Hinterbliebenenrente beziehen oder das Rentensplitting erklären will. In diesem Fall benötigt nur er 25 Rentenjahre. Unser Tipp: Lassen Sie sich beraten! Das Rentensplitting ist eine sehr individuelle Entscheidung. Deshalb sollten Sie ein persönliches Beratungsgespräch mit Ihrem Rentenversicherungsträger führen. So können Sie Vor- und Nachteile besser vergleichen. 28

29 Zur Witwenrentenabfindung lesen Sie bitte Seite 24. Für ein Rentensplitting spricht: > Der übertragene Teil geht auch nicht verloren, wenn Sie wieder heiraten. > Eigenes Einkommens wird nicht wie bei einer Hinterbliebenenrente angerechnet. > Wenn bereits ein Partner verstorben ist, kann der überlebende Ehegatte bestimmen, ob er entweder zunächst eine Hinterbliebenenrente beziehen möchte und das Rentensplitting erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden soll, oder ob er sich gleich und dauerhaft für das Splitting oder die Hinterbliebenenrente entscheidet. Der Hinterbliebene kann also die Rentenart und den Zeitpunkt wählen. Lediglich nach einer Witwenrentenabfindung ist das Rentensplitting nicht mehr möglich. Kritische Punkte des Splittings: > Der Ausgleich des Rentensplittings bezieht sich nur auf die gesetzliche Rentenversicherung. Weitere Alterseinkünfte werden anders als beim Versorgungsausgleich nicht einbezogen. > Die Folgen des Rentensplittings werden oft erst nach vielen Jahren deutlich. > Das Rentensplitting bringt meistens nur für einen der beiden Partner Vorteile. > Beim Rentensplitting müssen Sie eine Annahme treffen, wer von Ihnen beiden zuerst verstirbt. 29

30 Wir informieren. Wir beraten. Wir helfen. Beratung ganz in Ihrer Nähe Auskunfts- und Beratungsstellen: Unsere fachkundigen Mitarbeiter helfen Ihnen gern und natürlich kostenlos. Besuchen Sie uns zu einem persönlichen Gespräch. Viele Auskunfts- und Beratungsstellen sind auch Servicestellen für Rehabilitation. Hier erhalten Sie Information und Unterstützung beim Beantragen von Rehabilitationsleistungen für alle Reha-Einrichtungen der Deutschen Rentenversicherung. Versichertenberater/-innen und Versichertenälteste: Die bundesweit ehrenamtlich tätigen Versichertenberater/-innen bzw. Versichertenältesten geben Auskunft, beraten Sie und helfen beim Ausfüllen von Anträgen. Wo Sie uns finden: Alle Adressen finden Sie auf unserer Internetseite Gern können Sie uns auch eine schicken: Kostenloses Service-Telefon Wählen Sie zum Nulltarif die Nummer der Deutschen Rentenversicherung: Unter erreichen Sie unsere Experten. Wir sind für Sie da: Mo-Do 7:30 Uhr bis 19:30 Uhr, Fr 7:30 Uhr bis 15:30 Uhr Internet Unter erreichen Sie uns rund um die Uhr. Sie können Vordrucke oder Broschüren herunterladen, bequem eine Renteninformation anfordern und sich über viele Themen in der Rentenversicherung informieren. Versicherungsämter der Stadt- und Landkreise als unsere Partner In den meisten Regionen können Sie auch hier Ihren Rentenantrag stellen, Vordrucke erhalten oder Ihre Versicherungsunterlagen weiterleiten lassen. 30

31 Impressum Herausgeber: Deutsche Rentenversicherung Bund Geschäftsbereich Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Kommunikation Berlin-Wilmersdorf, Ruhrstr. 2 Postanschrift: Berlin Telefon: Telefax: Internet: drv@drv-bund.de Fotos: Bildarchiv Deutsche Rentenversicherung Bund Titelfotos: wdv-archiv Druck: Fa. H. Heenemann GmbH & Co., Berlin 1. Auflage (1/2006) Diese Broschüre ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit der Deutschen Rentenversicherung; sie wird grundsätzlich kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt.

32 Die gesetzliche Rentenversicherung ist und bleibt die wichtigste Säule der Alterssicherung in Deutschland. Sie betreut über 50 Millionen Versicherte und mehr als 19 Millionen Rentner. Die Deutsche Rentenversicherung ist der kompetente Ansprechpartner für Versicherte, Rentner und Arbeitgeber. Diese Broschüre ist Teil unseres umfangreichen Beratungsangebotes. Wir informieren. Wir beraten. Wir helfen. Die Deutsche Rentenversicherung.