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1 ggmbh und gug: Alternative e zu Verein und Stiftung? bfd-online-seminar Donnerstag, 24. September :00 16:00 Uhr Referentin: Petra Oberbeck Rechtsanwältin Moderation: Stefan Wache bfd

2 Herzlich willkommen! Die ganze Welt der bfd-services Literaturberatung Verlagsunabhängig Bestandsanalyse und optimierung Qualifizierte Unterstützung bei der Auswahl von Fachliteratur und elektronischen Medien Verwaltung Komplette Verwaltung Ihrer Abonnements Alle Abläufe im Blick durch den bfd communicator Aussagefähige g Statistiken über den bfd analyzer Tracking & Tracing Organisationsberatung Schlanke Beschaffungsabläufe Intelligente Logistikkonzepte Maßgeschneiderte Liefer- und Rechnungsmodelle Prozessoptimierung Nutzungsoptimierung Single-SignOn-Server l O S bfd access für vereinfachten Datenbank-Login Portale für bessere Verfügbarkeit Ihrer Fachinformationen Community-Vorteile durch große Kundenbasis Beschaffung Beschaffung aller Verlagsprodukte (Print, CD, Online) Keine Porto- und Verpackungskosten Von der Bestellung bis zur Wareneingangskontrolle Modernes Logistikzentrum E-Procurement-Lösungen / Schulung & Seminare Ausbildung und Training für alle Fachinformations-Datenbanken Bedienung und praktische Nutzung Produkt- und Themenworkshops Foren und Onlineseminare kostenfrei für unsere Partner!

3 Herzlich willkommen! 15:00 16:00 Uhr Referat Anschließend Beantwortung von Fragen Seminarfolien nach dem Seminar zum Download auf de / Veranstaltungen Rückblick Seminarvideo in Kürze auf (Mail-Info an alle Teilnehmer) Literaturtipps ebenfalls auf Nächste Online-Seminare: i Digitale Buchführung Internet rechtssicher Steuerhinterziehung: Neuerungen bei der Bekämpfung Do, 8.10., 15:00-16:00 Uhr Di, 3.11., 15:00-16:00 Uhr Do, 5.11., 15:00-16:00 Uhr Mehrwertsteuerpaket Do, , 15:00-16:30 Uhr Stiftungs(steuer)recht in der Praxis Di, 8.12., 15:00-16:00 Uhr

4 Online Seminar Buchholz Fachinformationsdienst GmbH ggmbh und gug: Alternative zu Verein und Stiftung?

5 Petra Oberbeck b Rechtsanwältin, Dipl.-Verwaltungswirtin (FH) Vereinsrecht Stiftungsrecht

6 Gemeinnützige GmbH/gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt): Eine sinnvolle Alternative zu Verein und Stiftung? I. Darstellung der Rechtsformen Verein, Stiftung, ggmbh, gug II. Voraussetzungen der Steuerbegünstigung III. Vor- und Nachteile der Rechtsformen IV. Ausgliederung eines Zweckbetriebs in eine ggmbh/gug V. Umwandlung eines steuerbegünstigten ti t Vereins in eine ggmbh

7 I. Darstellung der Rechtsformen Verein, Stiftung, ggmbh, gug Verein: BGB Zusammenschluss von Mitgliedern (mind. 3) Erlangt die volle Rechtsfähigkeit durch Eintragung ins Vereinsregister (e.v.). Voraussetzung: mind. 7 Mitglieder bei Eintragung ( 56 BGB), später mind. 3 ( 73 BGB) Unterscheidung zwischen Idealvereinen ( 21 BGB) und wirtschaftlichen Vereinen ( 22 BGB) wirtschaftlicher Verein: Zweck auf wgb gerichtet Idealverein: Zweck nicht auf wgb gerichtet. Hierunter fallen auch gemeinnützige Vereine. Nicht jeder Idealverein ist aber automatisch gemeinnützig

8 I. Darstellung der Rechtsformen Verein, Stiftung, ggmbh, gug Verein Organe: - Mitgliederversammlung l ( 32 BGB) beschließt über alle Angelegenheiten, soweit diese keinem anderen Organ übertragen sind - Vorstand ( 26 BGB) vertritt den Verein gerichtlich h und außergerichtlich h - weitere Organe fakultativ

9 I. Darstellung der Rechtsformen Verein, Stiftung, ggmbh, gug Verein Haftung: - bi beim e.v. nur das Vereinsvermögen - beim nicht eingetragenen Verein: entgegen dem Wortlaut von 54 S.1 BGB erkennt die Rechtsprechung h an, dass die Mitglieder nicht mit ihrem Privatvermögen haften - beachte: 54 S. 2 BGB: Vorstand bzw. jede Person, die für den Verein Rechtsgeschäfte vornimmt, haftet persönlich - Untergliederungen von e V können u U nicht rechtsfähige - Untergliederungen von e.v. können u.u. nicht rechtsfähige Vereine sein

10 I. Darstellung der Rechtsformen Verein, Stiftung, GmbH, UG Verein Buchführungspflichten und Rechnungslegung - grundsätzlich hkeine besonderen Anforderungen, da Verein nicht als Kaufmann gilt; keine Prüfungs- oder Publizitätspflicht - Rechnungslegungspflicht ht des Vorstands gegenüber der Mitgliederversammlung gem. 260 BGB Umsatz im wgb > /Jahr bzw Gewinn > / - Umsatz im wgb > ,- /Jahr bzw. Gewinn > ,- / Wirtschaftsjahr FA fordert gem. 141 AO zur Bilanzierung auf

11 I. Darstellung der Rechtsformen Verein, Stiftung, ggmbh, gug Stiftung ki keine Legaldefinition ldfiii Unterscheidung zwischen: selbständige (rechtsfähige) Stiftung Treuhandstiftung (unselbständige Stiftung) Stiftungs-GmbH

12 I. Darstellung der Rechtsformen Verein, Stiftung, ggmbh, gug Stiftung rechtsfähige Stiftung ( BGB): eigene Vermögensmasse ohne Mitglieder vom Stifter unabhängig Mindestkapital nicht vorgeschrieben, in der Praxis aber bei ,- Zur Errichtung bedarf es: eines Stiftungsgeschäfts einer Satzung der staatlichen tli Anerkennung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde f i hö

13 I. Darstellung der Rechtsformen Verein, Stiftung, ggmbh, gug Stiftung rechtsfähige Stiftung ( BGB): Organe: Als Organ ist nur ein Vorstand erforderlich, der die Stiftung vertritt. Dies kann, muss aber nicht, der Stifter sein. Wit Weitere Organe, wie z.b. BKuratorium, sind idmöglich ölih

14 I. Darstellung der Rechtsformen Verein, Stiftung, ggmbh, gug Stiftung rechtsfähige Stiftung ( BGB): Haftung: - Stiftung haftet mit Stiftungsvermögen - Vorstand haftet wie der Vorstand eines e.v.; bei ehrenamtlich tätigen Vorständen ist wie beim e.v. die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt

15 I. Darstellung der Rechtsformen Verein, Stiftung, ggmbh, gug Stiftung rechtsfähige Stiftung ( BGB): Buchführungspflichten und Rechnungslegung: - ergibt sich aus den jeweiligen Landesstiftungsgesetzen - Bilanz und Gewinn-/Verlustrechnung ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen - steuerliche Gewinnermittlung aus 141 AO; i.d.r. reicht EÜR - ki keine Püf Prüfungs- oder Publizitätspflicht i

16 I. Darstellung der Rechtsformen Verein, Stiftung, ggmbh, gug Stiftung Nicht-rechtsfähige Stiftung: keine selbständige Rechtsperson kein Mindestkapital vorgeschrieben bedarf keiner Genehmigung durch die Stiftungsbehörde wird errichtet durch Abschluss des Treuhandvertrags mit dem Treuhänder; somit schnelle Errichtung möglich für die Vermögensverwaltung und Rechnungslegung ist der Träger verantwortlich kann auch gemeinnützig sein

17 I. Darstellung der Rechtsformen Verein, Stiftung, ggmbh, gug Stiftung Stiftungs-GmbH rechtlich hli hgesehen keine Sif Stiftung, sondern eine GmbH, die hauptsächlich vermögensverwaltend tätig ist. Entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags ist erforderlich darf sich dann Stiftung nennen (Bsp.: Agapedia ggmbh Jürgen Klinsmann Stiftung) es gelten die Regelungen für gemeinnützige GmbHs

18 I. Darstellung der Rechtsformen Verein, Stiftung, ggmbh, gug Gemeinnützige i GmbH (ggmbh) zusätzlich zu den Vorgaben des Gesellschaftsrechts h gelten besondere steuerrechtliche Vorgaben hinsichtlich der Gemeinnützigkeit das Kürzel ggmbh soll nicht eintragungsfähig sein; der Zusatz gemeinnützig ist auszuschreiben Mindestkapital: ,- ( 5 Abs. 1 GmbHG) wird errichtet durch Abschluss eines notariell zu beurkundenden Gesellschaftsvertrags

19 I. Darstellung der Rechtsformen Verein, Stiftung, ggmbh, gug Gemeinnützige i GmbH (ggmbh) Organe: - Gesellschafterversammlung ( 48 ff GmbHG) - Geschäftsführer ( 35 GmbHG): vertritt/vertreten die Gesellschaft nach außen - evtl. Aufsichtsrat t (s GmbHG)

20 I. Darstellung der Rechtsformen Verein, Stiftung, ggmbh, gug Gemeinnützige i GmbH (ggmbh) Haftung: - beschränkt auf Gesellschaftsvermögen - Gesellschafter haften nur, wenn sie ihre Stammeinlage nicht voll erbracht haben - Hft Haftung des Geschäftsführers häftfüh möglich ölih (Insolvenzverschleppung, Steuern und Sozialabgaben, Missmanagement, vga)

21 I. Darstellung der Rechtsformen Verein, Stiftung, ggmbh, gug Gemeinnützige i GmbH (ggmbh) Buchführungspflichten und Rechnungslegung: - als Formkaufmann ist die GmbH gem. 238 HGB, 5 Abs. 1 EStG, 140 AO bilanzierungspflichtig - gem. 325 ff HGB besteht Publizitätspflicht - Prüfungspflicht für große und mittelgroße GmbHs

22 I. Darstellung der Rechtsformen Verein, Stiftung, ggmbh, gug Gemeinnützige i UG( (gug) mit dem MoMiG wurde die UG eingeführt ( 5a GmbHG) ki keine eigene Rechtsform, sondern besondere Variante der GmbH kann mit nur 1 Startkapital tk gegründet werden 25 % des Jahresüberschusses müssen einer Rücklage zugeführt werden bis das Stammkapital ,- beträgt sobald das Stammkapital ,- erreicht, darf sie sich als GmbH bezeichnen, bis dahin hat sie den Zusatz UG (haftungsbeschränkt) zu führen

23 I. Darstellung der Rechtsformen Verein, Stiftung, ggmbh, gug Gemeinnützige i UG( (gug) eine Frist für das Ansparen der ,- gibt es nicht da es sich hbei ider UG um eine GmbH handelt, gelten hinsichtlich Gründung/Organe/Haftung/Buchführungspflichten die gleichen Grundsätze nach der Verfügung des Landesamts für Steuern Bayern vom (Az. S /2 2/2 St31) wurde der Weg frei für eine gemeinnützige Variante der UG: Rücklagenbildung verstößt nicht gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung ( 55, 58 AO); das Stammkapital unterliegt nicht der zeitnahen Mittelverwendungspflicht

24 II. Voraussetzungen der Steuerbegünstigung Verfolgen steuerbegünstigter Zwecke ( AO) Förderung der Allgemeinheit Slb Selbstlosigkeit l iki( 55 AO) Ausschließlichkeit ( 56 AO) Unmittelbarkeit ( 57 AO) Diese Voraussetzungen müssen bereits in der Satzung erkennbar sein und durch die tatsächliche Geschäftsführung eingehalten werden

25 II. Voraussetzungen der Steuerbegünstigung Steuerbegünstigte ti t Zwecke: 52 AO: abschließender Katalog der gemeinnützigen Zwecke 53 AO: mildtätige i Zwecke 54 AO: kirchliche Zwecke Die Zwecke sowie die Zweckverwirklichungsmaßnahmen müssen eindeutig in der Satzung/dem Gesellschaftsvertrag t niedergelegt sein. Die Verfolgung mehrerer Zwecke ist möglich

26 II. Voraussetzungen der Steuerbegünstigung 52 AO: Förderung der Allgemeinheit: it der Personenkreis, der gefördert wird, darf nicht zu klein sein BFH (Urt. v , Az. I R 94/02) und EuGH (Entsch. V , Az. C-386/04, Stauffer): ) auch ausländische Körperschaften können die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen und eine Förderung der Allgemeinheit ist auch im Ausland möglich

27 II. Voraussetzungen der Steuerbegünstigung Jahressteuergesetz 2009: neu in 51 Abs. 2 AO: Werden die steuerbegünstigten Zwecke im Ausland verwirklicht, setzt die Steuervergünstigung ti voraus, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder die Tätigkeit der Körperschaft neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen kann. In der Finanzverwaltung ist noch unklar, wie die Ansehensförderung aussehen soll Regelung dürfte europarechtswidrig sein

28 II. Voraussetzungen der Steuerbegünstigung 55AO AO: Slbtl Selbstlosigkeit: ikit nicht in erster Linie Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke Mittel ldürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden (Mittelverwendungsnachweis!) Gesellschafter dürfen bei Ausscheiden oder Auflösung nicht mehr als die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen erhalten angemessene Vergütungen sind zulässig (Satzung!) Wirtschaftliche Betätigung im Rahmen unschädlich wenn sie Wirtschaftliche Betätigung im Rahmen unschädlich, wenn sie zur Mittelbeschaffung der Körperschaft dient

29 II. Voraussetzungen der Steuerbegünstigung 56 AO: Ausschließlichkeit: hk it Verwaltung eigenen Vermögens ist als unschädliche Nebentätigkeit anzusehen wirtschaftliche Tätigkeit darf nicht das Gepräge geben BFH (Urt. v , Az. I R 76/05): sofern die Körperschaft mit einem umgangreichen wgb nicht eigenwirtschaftliche Zwecke oder Zwecke der Mitglieder verfolgt, sondern einen Mittelbeschaffungsbetrieb unterhält, liegt kein Verstoß gegen 56 AO vor Gesamtbetrachtung ist ausschlaggebend

30 II. Voraussetzungen der Steuerbegünstigung 57 AO: Unmittelbarkeit: Zwecke müssen durch eigenes Tätigwerden erfüllt werden die Körperschaft hfdarf sich ihaber Hilfspersonen bedienen bdi die Körperschaft darf auch ihre mittel anderen steuerbegünstigten ti t Körperschaften überlassen ( 58 Nr. 1 und 2 AO)

31 II. Voraussetzungen der Steuerbegünstigung 60 ff AO: Satzungsgestaltung: t Satzung muss so gestaltet sein, dass Zwecke und Verwirklichungsmaßnahmen klar erkennbar sind Vermögensbindungsklausel muss ordnungsgemäß formuliert sein (konkreter Zweck oder/und konkreter Empfänger) sollen Vorstandsmitglieder pauschalierten Aufwendungsersatz oder Vergütungen erhalten, muss dies ausdrücklich in der Satzung erwähnt sein Satzung vor Verabschiedung/Beurkundung vom Finanzamt g g g prüfen lassen

32 III. Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen Vorteile: einfache if Gründung keine Aufsichtsbehörde Verein einfache Buchführung, keine Bilanzierungspflicht beim e.v. Haftung aufs Vereinsvermögen beschränkt

33 III. Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen Nachteile: Verein Mitglieder erforderlich/einfluss i fl der Mitgliederversammlung l Recht schwerfällig in der Führung in der Außendarstellung eher Assoziation mit ehrenamtlich, weniger mit professionell

34 III. Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen Vorteile: Stiftung hohe h Anerkennung in der Außendarstellung/Vorteile bei Fundraising Steuerliche Vorteile beim Stifter ( 10 b Abs. 1a EStG) Treuhandstiftung: schnell und einfach errichtbar ki keine Mitlid Mitglieder/keine /ki Einflussnahme Eifl grundsätzlich keine Bilanzierungspflicht (Landesrecht)

35 III. Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen Stiftung Nachteile: (bei rechtsfähiger Stiftung): hh hohes Gründungskapital erforderlich lih Vermögen ist dauerhaft weggegeben recht unflexibel wegen Bindung an Stifterwille und Satzung unterliegt der Kontrolle der Stiftungsaufsicht

36 III. Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen Vorteile: ggmbh Gesellschafter sind die Entscheidungsträger einfache und stringente Geschäftsführung möglich keine dauerhafte Bindung an die Satzung (wie bei Stiftung) Geschäftsanteile übertragbar wirkt im Außenauftritt professionell (manchmal zu wirtschaftlich ); kann auch als Stiftung firmieren

37 III. Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen Nachteile: ggmbh Gründungskapital in Höhe von mind ,- Bilanzierungs- und Buchführungspflichten viele Vorgänge bedürfen notarieller Beurkundung Bezeichnung als GmbH kann im gemeinnützigen Sektor nachteilig sein im Außenauftritt

38 III. Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen Vorteile: gug Gründung schon mit nur 1 möglich Gesellschafter sind die Entscheidungsträger einfache und stringente Geschäftsführung möglich keine dauerhafte Bindung an die Satzung (wie bei Stiftung) Geschäftsanteile übertragbar

39 III. Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen Nachteile: gug Bilanzierungs- i und Buchführungspflichten h fli h im Gegensatz zur GmbH keine Sacheinlagen möglich viele Vorgänge bedürfen notarieller Beurkundung Bezeichnung als UG kann im gemeinnützigen Sektor und allgemein im Außenauftritt nachteilig sein

40 IV. Ausgliederung eines Zweckbetriebs in eine ggmbh/gug Güd Gründe: Beschränkung der Haftung des Betriebs auf Vermögen der ggmbh/gug nicht das gesamte Vermögen des Vereins/der Stiftung haftet professionelle Führung des Betriebs mit spezialisiertem Personal Mitgliederversammlung muss sich nicht mit der Überwachung/Geschäftsentscheidungen beschäftigen; Vorstand des Vereins/der Stiftung haftet nicht

41 IV. Ausgliederung eines Zweckbetriebs in eine ggmbh/gug wirtschaftliche h Aktivitäten i können optimiert i werden einfachere Führung klare Trennung der Tätigkeiten i des Vereins und der ggmbh Mitarbeiter können zu anderen Konditionen beschäftigt werden

42 IV. Ausgliederung eines Zweckbetriebs in eine ggmbh/gug Ausgliederung erfolgt durch: Sachgründung Bargründung (z.b. einer UG) und Übertragung von Sachwerten durch Schenkung Verkauf von Vermögenswerten an die Tochtergesellschaft h Beachte: St Satzungsmäßige Voraussetzungen für eine Beteiligung/Ausgliederung müssen gegeben sein; spezielle Vorschriften in der Satzung (z.b. Einstimmigkeit) sind zu beachten

43 IV. Ausgliederung eines Zweckbetriebs in eine ggmbh/gug Beachte: wenn die ausgegliederte GmbH/UG gemeinnützig sein soll, muss sie selbst steuerbegünstigte Zwecke verfolgen auch dem Verein /der Stiftung müssen noch gemeinnützige Zwecke erhalten bleiben; der Zweck darf sich nicht auf reine Mitgliederverwaltung gerstrecken bei Beteiligung an einer nicht gemeinnützigen GmbH darf der Erwerb der Anteile nicht aus zeitnah zu verwendenden Mitteln erfolgen

44 IV. Ausgliederung eines Zweckbetriebs in eine ggmbh/gug eine schenkungsweise Einbringung i eines Zweckbetriebs/wGB b in eine nicht gemeinnützige GmbH stellt einen Verstoß gegen 55 Abs. 1 Nr. 5 AO (zeitnahe Mittelverwendung) dar gemeinnützigkeitsschädlich; Folge: Nachversteuerung ( 61 Abs. 3 AO) dies wird vermieden, indem die Wirtschaftsgüter zum Verkehrswert an die GmbH verkauft werden und der Verkaufserlös für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet wird

45 IV. Ausgliederung eines Zweckbetriebs in eine ggmbh/gug Beachte: bei iausgliederung in eine gemeinnützige i Tochtergesellschaft wird kein steuerpflichtiger wgb begründet bei Ausgliederung in eine wirtschaftliche h GmbH, bei der der Verein Gesellschafter ist, ist Betriebsaufspaltung anzunehmen und damit ein steuerpflichtiger wgb

46 V. Umwandlung eines steuerbegünstigten Vereins in eine ggmbh Güd Gründe: Beschränkung der Haftung stringentere Führung Vertretung durch Geschäftsführer professionellerer Auftritt nach außen Umwandlung in eine gug wird kaum vorkommen, da das Vereinsvermögen meistens über ,- liege dürfte

47 V. Umwandlung eines steuerbegünstigten Vereins in eine ggmbh Voraussetzungen: ki keine entgegenstehende Satzungsvorschrift hif Erstellung eines Umwandlungsberichts incl. Entwurf des Gesellschaftsvertrags t durch hden Vorstand Einberufung einer speziellen Mitgliederversammlung Auslegung des Umwandlungsberichts mit Erläuterungen evtl. Mitbestimmung des Betriebsrats B hl f i Mi li d l (b h b i Beschlussfassung in Mitgliederversammlung (beachte: bei Zweckänderung Einstimmigkeit erforderlich

48 V. Umwandlung eines steuerbegünstigten Vereins in eine ggmbh notarielle ill Beurkundung des Beschlusses jedes Mitglied muss an der GmbH einen Geschäftsanteil erhalten, der durch 10 teilbar ist; mind. 50 Bekanntgabe, Anmeldung und Eintragung sowie Bekanntmachung des Formwechsels erforderlich Rechtsgrundlagen: 272 ff UmwG

49 V. Umwandlung eines steuerbegünstigten Vereins in eine ggmbh Steuerliche Folgen der Umwandlung: ki keine spezielle ill Regelung im UmwStG SG Fortführung zu Buchwerten, keine Aufdeckung stiller Reserven BFH (Urt. V , Az. II R 66/05): Umwandlung löst keine Schenkungsteuer aus

50 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Petra Oberbeck Rechtsanwältin Dipl. Verwaltungswirtin (FH) Meerfeldstraße Mannheim Tel:

51 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Seminarfolien + Literaturtipps auf / Veranstaltungen Rückblick Seminarvideo in Kürze auf (Mail-Info an alle Teilnehmer) Nächste Online-Seminare: Digitale Buchführung Internet rechtssicher Steuerhinterziehung: Neuerungen bei der Bekämpfung Do, 8.10., 15:00-16:00 Uhr Di, 3.11., 15:00-16:00 Uhr Do, 5.11., 15:00-16:00 Uhr Mehrwertsteuerpaket t t Stiftungs(steuer)recht t in der Praxis Do, , 15:00-16:30 Uhr Di, 8.12., 15:00-16:00 Uhr