Mindestlohn Beachtenswertes für Arbeitgeber. Rechtsanwalt Guido Brenke

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2 Mindestlohn Beachtenswertes für Arbeitgeber Rechtsanwalt Guido Brenke Folie 2

3 Name: Guido Brenke Beruf: Rechtsanwalt Kanzleisitz: Potsdam Arbeitsort: bundesweit Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht Gesellschaftsrecht Vertragsrecht Forderungsmanagement Folie 3

4 Was Sie erwartet 1. Welche Arbeitgeber sind betroffen? 2. Geltung von Tarifverträgen im Unternehmen 3. Beachtliches bei Minijobbern 4. Mindestlohn von mehr als 8,50 EUR? 5. Erfolgsabhängiges Entgelt 6. Weihnachtsgeld / 13. Gehalt 7. Aufzeichnungspflichten 8. Folgen bei Mindestlohnunterschreitung 9. Gibt es legale Möglichkeiten der Mindestlohnunterschreitung? 10. Schlußbetrachtung Folie 4

5 Welche Arbeitgeber sind betroffen? Der Zeitplan des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie (Mindestlohngesetz) Verabschiedung des Gesetzes am das Gesetz trat am in Kraft Mindestlohn von 8,50 /Std. gilt ab Folie 5

6 Welche Arbeitgeber sind betroffen? Grundsatz: Jeder AG ist betroffen. Jeder AN hat einen Anspruch auf ein Mindestentgelt in Höhe von 8,50 EUR brutto je Stunde gilt bundesweit und grundsätzlich für alle Branchen Für Ehegatten, (volljährige) Kinder usw. sind keine Ausnahmen vorgesehen kein Mindestentgelt für freie Mitarbeiter, Organe von Kapitalgesellschaften Folie 6

7 Ausnahmen vom Mindestlohn Das Gesetz sieht verschiedene Ausnahmen vor: Kinder und Jugendliche (d. h. solche unter 18 Jahren) ohne Berufsabschluss Auszuzbildende Praktikanten im Rahmen eines verpflichtenden Praktikums bzw. Schnupperpraktikanten max. 3 Monate Langzeitarbeitslose (in den ersten 6 Monaten) ehrenamtlich Tätige Zeitungszusteller für Saisonarbeiter gilt der Mindestlohn, es gilt aber eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht für 70 Tage; Kost und Logis können angerechnet werden Folie 7

8 Geltung von Tarifverträgen im Unternehmen verpflichtende Tarifentgelte (Mindestlohntarifverträge) dürfen bis unterhalb von 8,50 EUR entlohnen ab gilt: 8,50 EUR für alle! aber: Mindestlohnkommission beschließt alle 2 Jahre über Höhe des Mindestlohns (erstmals zum ) Folie 8

9 Beachtliches bei Minijobbern Mindestlohn gilt auch für Minijobber und Rentner Bei Mini-Job (Beispiel 450,00 EUR) Ausbezahltes Entgelt : Std. = Entgelt je Std. = mindestens 8,50 EUR (= max. 52,5 Std./Monat) Umstellung auf Midi-Job sinnvoll? Folie 9

10 Mindestlohn von mehr als 8,50 EUR? grundsätzlich möglich - Arbeits- oder Tarifvertrag regeln höhere Vergütung - 2/3-Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wenn 8,50 in der Region sittenwidrig sind (so ab durchschnittlichem Entgelt ab 12,75 ) Folie 10

11 Das Ganze in Zahlen 8,50 EUR je Stunde bei 40-Stunden-Woche = 1.473,31 EUR brutto (i.d.r. 173,33 Std. pro Monat) Problem: Monate mit 22 oder 23 Arbeitstagen Lösung über Arbeitszeitkonten oder Festgehaltsvereinbarung von 1.564,00 EUR mtl. (bei 5-Tage-Woche) Arbeitszeitkonten schriftlich zu vereinbaren Folie 11

12 Erfolgsabhängiges Entgelt erfolgsabhängige Vergütung bleibt möglich Aber: durch normale Arbeit muss der Arbeitnehmer eine Vergütung von durchschnittlich 8,50 EUR brutto je Stunde erlangen es dürfte sich empfehlen, durch schriftliche Vereinbarung sicherzustellen, dass in jedem Fall ein Anspruch auf Mindestentgelt nach MiLoG besteht Faktisch: gesetzliches Fixum Problem: Motivationswirkung des erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteils? Folie 12

13 Weihnachtsgeld, 13. Gehalt Weihnachtsgeld: als sog. Treueprämie dürfte das Weihnachtsgeld bei der Berechnung des Mindestlohnes keine Berücksichtigung finden 13. Gehalt: kann als zusätzliche Vergütung berücksichtigt werden aber nur im Monat der Zahlung Folie 13

14 Bereitschaftsdienst Was ist Arbeitszeit? Arbeitszeit liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Arbeitsleistung zur Verfügung stehen muss Bereitschaftszeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer sich an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten hat, um jederzeit bereit zu sein, die Arbeit aufzunehmen Bereitschaftsdienst: Arbeitszeit (Rufbereitschaft: keine Arbeitszeit) Der Arbeitnehmer hat sich an einer vom AG bestimmten Stelle aufzuhalten, um bei Weisung oder Arbeitsanfall sofort tätig zu werden Kann Bereitschaftsdienst grundsätzlich geringer als normale Arbeit vergütet werden? bisher entschieden: Taxifahrer (+), Pflegebranche (-) Nun Bestätigung durch BAG: geringere Vergütung für Bereitschaft nur, wenn ausdrücklich vorgesehen MiLoG trifft keine Unterscheidung Folie 14

15 Nachtarbeit Nachtarbeit nach ArbZG ist die Zeit von 23 bis 6 h soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der AG für Nachtarbeit eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Entgelt zu gewähren BAG: Zuschlag von 25 % auf Stundenlohn ist i.d.r angemessen folglich: Mindestentgelt für Nachtarbeit = 10,63 EUR brutto nur nebenbei: es besteht seitens des Arbeitgebers keine gesetzliche Verpflichtung, Sonn- und/oder Feiertagzuschläge zu zahlen Folie 15

16 Aufzeichnungspflichten Verpflichtung zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten (Beginn, Ende, Dauer) ausgedehnt durch 17 des Mindestlohngesetzes auf: alle in 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Branchen, sofern sie nicht bereits unter das AEntG fallen geringfügig und kurzfristig Beschäftigte Aufzeichnung der Arbeitszeiten auch für alle Arbeitnehmer, denen monatlich unabhängig von der Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden der gleiche Bruttolohn gezahlt wird (verstetigter Monatsarbeitslohn), wenn dadurch in einzelnen Monaten der Mindestlohn unterschritten wird Führung von Jahresarbeitszeitkonten notwendig Folie 16

17 Aufzeichnungspflichten Aufzeichnung hat spätestens bis zum 7. Tag nach der Erbringung der Arbeitsleistung zu erfolgen Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten (Beginn, Ende, Dauer und Pausen) sowie zweijährige Aufbewahrung. Bei Verstoß: Bußgeld Gesetzesbegründung: Da die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit i.d.r. ohnehin für die ordnungsgemäße Abwicklung der Arbeitsverhältnisse dokumentiert werden muß, dürfte die Verpflichtung zur Führung von Arbeitszeitnachweisen im Ergebnis kaum zusätzliche Belastungen für Arbeitgeber ergeben. Folie 17

18 Folgen bei Mindestlohnunterschreitung der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer die etwaige Vergütungsdifferenz Achtung: vertragliche Ausschlußfristen werden insoweit unwirksam, so daß hinsichtlich des Mindestlohnanteils an der Vergütung die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt Gesetz: Vereinbarungen, die den Anspruch auf den Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Auf den Mindestlohn kann nur durch gerichtlichen Vergleich verzichtet werden. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen. Folie 18

19 Folgen bei Mindestlohnunterschreitung die Sozialversicherungsträger orientieren sich am sog. Phantomlohn, d.h. sie legen ihrer Beitragsberechnung das Arbeitsentgelt zu Grunde, das mindestens zu zahlen gewesen wäre Unternehmer, die andere Unternehmer (Nachunternehmer) mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragen, haften für die Verpflichtungen des beauftragten Unternehmers zur Zahlung des Mindestlohns für dessen Arbeitnehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat (gilt aber nur für den Nettolohn) Folie 19

20 Schutzmöglichkeiten? Prüfung des Angebots: kalkulierter Preis bei Zahlung des Mindestlohns durch Subunternehmer überhaupt erreichbar? Schriftliche Zusicherung einholen: Mindestlohn wird gezahlt Monatliche Nachweise vorlegen lassen Vertragsstrafe/Sicherheitsleistung für den Fall der Nichteinhaltung der Nachweispflicht vereinbaren oder Sonderkündigungsrecht aufnehmen Schriftliche Zusicherung des Subunternehmers: erbringt Leistungen selbst; Weitergabe nur nach Zustimmung Folie 20

21 Zahlungsfrist für Mindestlohn Mindestlohn ist spätestens am Ende des Monats zu zahlen, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde Bei Überschreitung dieser Frist: Bußgeld Probleme (u.a.): Bei Bußgeldern > 2.500,00, Ausschluß von der Vergabe öffentlicher Aufträge für eine angemessene Zeit Im Zusammenhang mit der Zahlungsfrist und dem Verbot des Verzichts auf den Mindestlohn, werden Sanierungsbemühungen in einer Krise stark eingeschränkt (z.b. auch zeitweiser Lohnverzicht nur noch sehr eingeschränkt möglich, da bei verspäteter Zahlung des Mindestlohnanteils Bußgeld droht) Folie 21

22 Folgen bei Mindestlohnunterschreitung im Falle einer Ordnungswidrigkeit wird es teuer! Formel zur Berechnung des Bußgeldes: zu geringes Entgelt x % (bei Vorsatz x 2) Rechenbeispiel: EUR x % = EUR (bei Vorsatz EUR) Unterschreitung des Mindestlohnes erfüllt zudem den Straftatbestand des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (Arbeitnehmeranteil SV) - 266a StGB Folie 22

23 Folgeprobleme der Mindestlohneinführung Insgesamt Erhöhung der Lohnkosten; trägt sich das Unternehmen damit noch? Auswirkungen auf das betriebliche Gehaltsgefüge Organisatorischer Mehraufwand (u.a. Arbeitszeitnachweise) Erschwerung für Maßnahmen der Unternehmenssanierung... Folie 23

24 Gibt es legale Möglichkeiten der Mindestlohnunterschreitung? Der Mindestlohn kann nicht umgangen werden Arbeitszeiten absenken (= Änderung des Arbeitsvertrages) vom Mini-Job zum Midi-Job? Azubis beschäftigen? (sind keine Arbeitnehmer) Im Notfall: Kündigung / Änderungskündigung aussprechen (Anwendbarkeit des KSchG prüfen!) auf Kündigungsfristen achten Freie Mitarbeiter? (Vorsicht! Statusfeststellung) Folie 24

25 Schlußbetrachtung Sinn und Zweck des Mindestlohngesetzes? Arbeitnehmerschutz? Anderer Zweck? Folie 25

26 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Rechtsanwalt Guido Brenke ETL Rechtsanwälte GmbH Alt Nowawes Potsdam Telefon: 0331/ Telefax: 0331/ Folie 26